Kantonalbankgesetz
                            1 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 (vom 28. September 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erster Abschnitt: Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Zürcher  Kantonalbank  ist  eine  selbstständige  Anstalt des kantonalen Rechts mit Sitz in Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bank hat den Zweck, zur Lösung der volkswirtschaft lichen, sozialen und ökologischen Au fgaben des Kantons beizutragen, und unterstützt damit eine nachhaltige Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie befriedigt die Anlage- und Finanzierungsbedürfnisse durch eine auf Kontinuität ausgerichtete Geschä ftspolitik. Dabei berücksichtigt sie insbesondere  die  Anliegen  der  klei nen  und  mittleren  Unternehmungen, der  Arbeitnehmerinnen  und  der  Arbe itnehmer,  der  Landwirtschaft  und der  öffentlich-rechtlichen  Körperscha ften.  Sie  fördert  das  Wohneigentum und den preisgünstigen Wohnungsbau sowie die Erreichung der Treib hausgasneutralität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Führung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kaufmännischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Bank  ist  nach  kaufmänni schen  Grundsätzen  zu  führen und hat einen angemessen en Gewinn anzustreben. Zweiter Abschnitt: Eigene Mittel und Staatsgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            15 Das Grundkapital besteht aus dem Dotationskapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dotations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  stellt  der  Bank das  Dotationskapital  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bankrat kann das Dotationsk apital bis zum vom Kantonsrat festgesetzten Rahmen ganz oder in Teilbeträgen abrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Weitere eigene Mitte l beschafft sich die Bank durch die Äuf nung von Reserven sowie durch Au fnahme von nachrangigen Verbind lichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 haftet für alle Verbindlichkeiten der Bank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bank entschädigt den Kanton jä hrlich für die Staatsgarantie. Die Entschädigung wird als Aufwand verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Bankrat erlässt ein Reglement über die Entschädigung, welches vom Kantonsrat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Entschädigung wird bei der Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Rechnung des Ka ntons nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der Regierungsrat weist die Summe aller von der Kantonalbank geleisteten Entschädigunge n im Geschäftsbericht aus. Dritter Abschnitt: Geschäftskreis Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Bank tätigt die Geschä fte einer Universalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  schliesst  keine  Eigengeschä fte  ab,  bei  denen  unverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässige Risiken eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie betreibt eine Pfandleihkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie trägt aktiv dazu be i, die kantonalen Klimaz iele zu erreichen, insbesondere bei energetisch en Gebäudesanierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Geschäfts- bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Geschäftsbereich  umfasst  in  erster  Linie  den  Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftsraum Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geschäfte in der übrigen Schwei z und im Ausland sind zulässig, wenn sie: a.   keine unverhältnismässigen Risi ken für die Bank verursachen und b.   die Befriedigung der Geld- und Kr editbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zweigniederlassungen in der Schweiz sind unter den Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zungen von Abs. 2 zulässig. Im Au sland sind Zweigniederlassungen nur zulässig, wenn sie zusätzlich regulatorisch erforderlich sind. Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  Bank  kann  Syndikaten und  anderen  Organisationen beitreten und bei Anla gefonds mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann sich ausserdem an ö ffentlichen und gemischtwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Beteiligung an privaten Unternehmungen ist zulässig, wenn sie  dem  volkswirtschaftlichen  Interesse  des  Kantons  oder  sozialen Zwecken dient oder im berechtigten Interesse der Bank liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie kann im In- und Ausland Toch tergesellscha ften gründen und Stiftungen errichten. Einzelheiten der Geschäfts- tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            15 Der Bankrat regelt die Einzel heiten der Geschäftstätigkeit im Organisati onsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 Vierter Abschnitt: Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bank steht unter der Ober aufsicht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Kantonsrat obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. die Wahl der Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 die Festsetzung des Rahmen s des Dotationskapitals,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Genehmigung von Richtlinien, welche die Erfüllung des Leis tungsauftrags im Ei nzelnen umschreiben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. die Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts der Bank,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. die Entlastung der Bankorgane,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. die Wahl der Revisionsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. die Genehmigung des Reglements über die Entschädigungen der Mitglieder des Bankrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 die Genehmigung des Reglements über die Entschädigung für die Staatsgarantie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 der Erlass eines Re glements über die Vorbereitung und Durch führung  der  Wahlen  für  die  Mitglieder  des  Bankrates  und  des Bankpräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrätliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der Kantonsrat bestimmt die zur Durchführung der Ober aufsicht zuständige Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerbeamte sowie fü r andere Banken täti ge Personen sind als Mitglieder dieser Ko mmission nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kommission obli egt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Vorbereitung der Geschäfte des Kantonsrates mit Ausnahme der Wahlen in den Bankrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Kenntnisnahme der Beri chte der Revisionsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Beratung von Geschäftsberi cht und Jahresrechnung der Bank,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die  Beratung  von  Zwischenberi chten  zum  Geschäftsgang  sowie weiterer  Berichte  des  Bankrats, der  Revisionsstelle  oder  von  der Kommission beauftragter Sachvers tändiger  zur  Gesc häftspolitik, zur  Einhaltung  von  gesetzlichen und  reglementarischen  Bestim mungen und zu weiteren wi chtigen Angelegenheiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   die periodische Kenntnisnahme eines Spezialberichts der Revisions stelle über die wirtschaftliche La ge der Bank im Hinblick auf die Staatsgarantie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   die Überwachung der Erfüll ung des Leistungsauftrags, die Mitglieder des Bankrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommission verfügt über die Informationsrechte der Aufsichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommissionen gemäss Kantons ratsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Die Bank erteilt der Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission die Auskünfte und gibt ihr di e Unterlagen hera us, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            16 Fünfter Abschnitt: Organisation Bankorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Organe der Bank sind: a.   der Bankrat b.   das Bankpräsidium c.   die Generaldirektion d.   die Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kantonsrat erlässt ein Reglem ent über die Vorbereitung und Durchführung  der  Wahlen  für  die Mitglieder  des  Bankrates  und  des Bankpräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  des  Kantonsrate s,  des  Regierungsrates  und  der obersten kantonalen Gerichte sowi e Mitglieder von Steuerbehörden, Steuerbeamte  und  für  andere  Ba nken  tätige  Personen  dürfen  dem Bankrat und dem Bankpräsidium nicht angehören. Vereinbar mit der Zugehörigkeit zu einem Bankorgan ist dagegen die Tätigkeit in Finanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - instituten, an denen die Bank beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im Übrigen werden die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 sinngemäss angewendet. Bankrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der Bankrat besteht aus 13 Mitgliedern, einschliesslich der drei Mitglieder des Bankpräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die gesamte  Amtszeit  darf  zwölf  Jahr e  nicht  überschreiten  und  endet  in jedem Fall mit der Vollendung des 70 . Altersjahres. Für den Rest der Amtsdauer erfolgt eine Ersatzwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Bankrat steht zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die Oberleitung der Bank, insbesondere die Festlegung von Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzen für die Unternehmenspolit ik, des Leitbilds, der Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strategie und der Orga nisation der Bank,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze und Reglemente,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Stellver treterin  oder  des  Stellv ertreters,  der  Sekretärin  oder  des  Sekre tärs  des  Bankrates  sowie  von  zw ei  Ersatzleuten  des  Bankpräsi diums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirek tion und deren Stellver treterinnen und Stellv ertreter, der Leite rinnen und Leiter der Geschäftsst ellen im Direkt ionsrang sowie der Chefinspektorin oder des Ch efinspektors und der Stellvertre terin oder des Stellvertreters der Chefinspektorin oder des Chef inspektors,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. das Antragsrecht für die Wahl der Revisionsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. der Erlass des Organisationsreglements,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. der  Erlass  von  Richtlinien,  we lche  die  Erfüllung  des  Leistungs auftrags im Einzelnen umschreibe n, unter Vorbehalt der Geneh migung durch den Kantonsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. der  Erlass  des  Reglements  übe r  die  Entschädigungen  der  Mit glieder  des  Bankrats,  unter  Vo rbehalt  der  Genehmigung  durch den Kantonsrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 der Erlass von Sp ezialreglementen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 die  Errichtung  und  Aufhebung von  Zweigniederlassungen  im Sinne von Art. 935 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und von Zweigstellen, die Gründung, der Erwerb und die Veräu sserung von Tochterg esellschaften und an deren wesentlichen Beteiligungen sowie die Errichtung von Stif tungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.    die Genehmigung des Budg ets und der Jahresplanung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.    die Verabschiedung der Jahresre chnung und des Geschäftsberichts zuhanden des Kantonsrates sowie der weiteren Berichte des Bank rats zuhanden der kanton srätlichen Kommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.    der Entscheid über die dem Bankr at gemäss Organisationsregle ment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vorbehaltenen Gegenstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.    der Entscheid über die dem Ba nkrat gemäss Bundesrecht vorbe haltenen Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Bankrat bildet Ausschüsse, welchen er Aufgaben im Bereich der Oberleitung und der Ober aufsicht überträgt. Die Aufga ben und Befugnisse werden im Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu bilden sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. ein Prüfungsausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. ein Entschädigungsausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. ein Risiko-Management-Ausschuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 ein IT-Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Mitglieder  des  Bankpräsid iums  dürfen  dem  Prüfungsaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schuss nicht angehören. Bankpräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Bankpräsidium besteht au s der Präsidentin oder dem Präsidenten und den beiden Vizepräs identinnen oder Vizepräsidenten des Bankrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - endet ein Mitglied des Bankpräsidiu ms während eine r Amtsdauer das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65. Altersjahr, so endet seine Amtsze it mit Ablauf der Amtsdauer. Im Übrigen  besteht  für  die  Mitglieder des  Bankpräsidiums  keine  Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeitbeschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Bankpräsidium steht zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftsführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Überwachung des Vollzu gs der Bankrat sbeschlüsse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 die Ernennung und Entlassung de r nicht vom Bankrat gewählten Mitglieder des Di rektionskaders,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die  Erledigung  von unaufschiebbaren  Geschäften,  die  in  die  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeit des Bankrates fallen, wobei in solchen Fällen nachträg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich die Genehmigung des Bankrates einzuholen ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der Entscheid über die dem Bankp räsidium gemäss Organisations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vorbehaltenen Gegenstände. General- direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Generaldirektion  obliegt die  Geschäftsführung  der Bank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  zuständig  für  die  Erne nnung  und  Entlassung  des  Kaders, mit Ausnahme desjenigen des Inspektorats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Organisation der Gene raldirektion und die Zuständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keit ihrer Mitglieder wird ein Reglement erlassen. Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Revisionsstelle amtet eine von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht  anerkannte  Prüfge sellschaft,  die  gleichzeitig  die Aufgaben einer Prüfgesellschaft na ch den Finanzmarktgesetzen wahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nimmt.  Die  Amtsdauer  der  Revisionsstelle  beträgt  zwei  Jahre  und beginnt mit dem auf die Wahl folge nden Geschäftsjahr. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Revisionsstelle prüft, ob di e Buchführung, die Jahresrechnung und die Gewinnverteilung den gesetzlichen Vors chriften entsprechen. Sie berichtet zuhanden des Kantonsra tes schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung und empfiehlt Abnahm e, mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung . Sie erstattet den Spezialbericht im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 zuhanden der kantonsrätlichen Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission. Als Prüfge sellschaft im Sinne von Ar t. 24 Abs. 1 des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 22. Juni 2007 über die Ei dgenössische Finanzmarktaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 (FINMAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 führt sie die gemäss den Fina nzmarktgesetzen vorgeschrie benen Prüfungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  interne  Revision  wird durch  ein  von  der  General direktion unabhängiges, dem Bankrat direkt unterstelltes Inspektorat durchgeführt. Das Inspektorat be richtet dem Bankpräsidium und dem Prüfungsausschuss zuhanden des Bankrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Chefinspektorin oder der Chefinspektor ist zuständig für die Ernennung und Entlassung des ihr oder ihm unterstellten Kaders.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die  Bank  wird  durch  die  Mi tglieder  des  Bankpräsidiums und  der  Generaldirektion  sowie  di e  übrigen  Zeichnungsberechtigten vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigengeschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Personals
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Den  Mitgliedern  der  Organe und  den  Angestellten  der Bank sind Geschäfte untersagt, bei denen unverhältnism ässige Risiken eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            8 Weitere Bestimmungen über die Organisation enthält das Organisationsreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Sechster Abschnitt: Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweignieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lassungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweigstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            15 Die Bank betreibt Zweigniederlassungen und Zweigstellen, deren Geschäftskreis und Organisati on sich nach dem Organisations reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 richten. Siebter Abschnitt: Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            15 Die Mitglieder der Organe der Bank haften der Bank und dem Kanton sowie den Gläubigerinne n und den Gläubigern nachran giger  Verbindlichkeiten  nach  de n  Bestimmungen  des  Aktienrechts (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            752–760 OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ). Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwal tungsgericht geltend zu machen. Kanton und Bank werden dabei vom Kantonsrat vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1 Kantonalbankgesetz Achter Abschnitt: Gewinnverteilung Bilanzgewinn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            15 Aus  dem  Bilanzgewinn  oder  dafür  gebildeten  Reserven kann  dem  Kanton  für  die  Bereitste llung  des  Dotati onskapitals  eine Dividende ausgerichtet werden. Verwendung der Dividende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Der Kanton verwendet die Di vidende zunächst zur Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streitung der Kapitalkosten für die Refinanzierung des Dotationskapi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tals. Vom verbleibenden Betrag steh t ein Drittel den politischen Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den im Verhältnis zur Einwohnerzahl zu. Neunter Abschnitt: Personalvorsorge Personal- vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Für  die  vollamtlichen  Mitglieder  der  Organe  und  die Angestellten  der  Bank  bestehen Personalvorsorgeeinrichtungen,  bei deren Verwaltung die Ve rsicherten mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pensionskasse  der  Bank  ist  eine  selbstständige  öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtliche Anstalt mit Sitz und Domizil beim Hauptsitz der Bank. Zehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Dieses  Gesetz  untersteht  de r  Volksabstimmung.  Es  tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird das  Gesetz  über  die  Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1978 (teilrevi diert am 4. Juni 1989) aufgeho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 353.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 171.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nicht in LS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 956.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 416).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Kantonalbankgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            951.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Eingefügt durch G vom 30. Juni 2003 ( OS 58, 244 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 141 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss G vom 30. Juni 2003 ( OS 58, 244 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 141 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 ( OS 58,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            289 ). In Kraft seit 1. Januar 2005 ( OS 59, 194 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch G vom 14. März 2005 ( OS 60, 295 ). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G vom 14. März 2005 ( OS 60, 295 ). In Kraft seit 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss G vom 16. April 2007 ( OS 62, 263 ; ABl 2007, 161 ). In Kraft seit 20. Mai 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 588 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch G vom 26. Mai 2014 ( OS 69, 477 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss G vom 26. Mai 2014 ( OS 69, 477 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch G vom 26. Mai 2014 ( OS 69, 477 ; ABl 2013-02-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 ( OS 74, 387 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss G vom 15. November 2021 ( OS 77, 249 ; ABl 2020-06-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Eingefügt durch G vom 27. März 2023 ( OS 78, 411 ; ABl 2022-12-02 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss G vom 27. März 2023 ( OS 78, 411 ; ABl 2022-12-02 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.