Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
1 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
852.12 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich (SPMV) (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
§ 1.
12 Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§
29–34 des Kin der- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)
4 betreffend sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich.
Vollzug
§ 2.
Das Amt für Jugend und Berufsbe ratung (Amt) vollzieht die Verordnung, soweit nicht Dritte zuständig sind.
Leistungs
-
anbieterinnen
und -anbieter
§ 3.
1 Mit der Durchführung der s onderpädagogischen Massnah men werden Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit einer Bewilligung gemäss §
32 KJHG beauftragt.
2 In begründeten Fällen können au sserkantonale Leistungsanbiete rinnen und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons verfügen, beauftragt werden.
Jugendliche
§ 4.
1 Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
2 Volljährige Jugendliche, die handlung sfähig sind, nehmen die Rechte und Pflichten der Eltern wahr.
Anspruch
§ 4
a.
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1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Vorschulbereich umfasst heilpä dagogische Früherziehung und Logo pädie.
2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschul bereich umfasst Audiopä dagogik und Logopädie.
Massnahmen
§ 5.
Heilpädagogische Früherziehun g ist die Behandlung und För derung von Kindern mi t Behinderungen, mit Entwicklungsverzöge rungen, -einschränkungen oder -gef ährdungen im familiären und fami lienergänzenden Umfeld.
b. Audio
-
pädagogik
§ 6.
12 Audiopädagogik ist die Behandlung und Förderung von Kin dern und Jugendlichen mit Schwerhörigkeit, Resthörigkeit, Gehörlosig keit sowie auditiver Ve rarbeitungsproblematik.
a. Heil-
pädagogische
Früherziehung
2
852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich c. Logopädie
§ 7.
Logopädie ist die Behandl ung und Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprache, des Sprechens, der Komm unikation, des Redeflusses und der Stimme sowie des Schluckens ode r mit entsprechenden Risiken. d. Umfang
§ 8.
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1 Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich jährlich höchstens a. 115 Stunden heilpädago gische Früherziehung, b.
75 Stunden Logopädie.
2 Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden.
3 Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen gemäss §
16 durchgeführt werden. e. Dauer der sonder pädagogischen Massnahmen
§ 9.
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1 Der Anspruch auf sonderp ädagogische Massnahmen im Vorschulbereich besteht bis zum Eintritt in die Volksschule.
2 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Nachschul
- bereich besteht ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten
20. Lebensjahr. Schweigepflicht
§ 10.
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä
- rungsstellen sowie ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Au sübung ihrer Täti gkeit machen. Aktenführung
§ 11.
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä
- rungsstellen zeichnen ihre beruflic hen Verrichtungen auf. Sie bewah
- ren diese nach Abschluss der Massn ahme oder der A bklärung während zehn Jahren auf. B. Abklärung Anmeldung
§ 12.
1 Die Eltern melden das Kind zur Abklärung an: a. bei einer Leistung sanbieterin oder eine m Leistungsanbieter, b. bei der zuständigen Abklärungsstelle.
2 Im Einverständnis mit den El tern kann die Anmeldung durch eine Fachperson erfolgen.
3 Die Anmeldung zur Abklärung erfolgt bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Anspruchsberechtigung gemäss §
9.
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3 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
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Erstberatung
§ 13.
1 Erfolgt die Anmeldung bei Leistungsanbieterinnen undanbietern, führen diese eine Erstberatung der Eltern von längstens einer Stunde durch.
2 Wird aufgrund der Erstberatung ein Bedarf an sonderpädagogi schen Massnahmen vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zu ständigen Abklärungsstelle an. Im Einverständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch die Leistungsa nbieterinnen und -anbieter erfol gen.
3 Eltern, die ihr Kind nicht innert der Frist gemäss §
12 Abs. 3 zur Abklärung angemeldet haben, können sich innert sechs Monaten vor Eintritt in die Volksschule bei ei ner Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter währ end längstens zweier Stunden beraten lassen.
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4 Die Entschädigung der Erst beratung erfolgt gemäss §
22 Abs. 1 lit. a.
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Abklärung
§ 14.
1 Die Abklärungsstelle prüft, ob ein Bedarf an sonderpäda gogischen Massnahmen vorliegt.
2 . . .
13
b. Empfehlung
§ 15.
Die Abklärungsstelle prüft Notw endigkeit, Art, Dringlich keit, Umfang, Ort und Dauer de r Massnahme und unterbreitet den Eltern eine Empfehlung.
c. Logopädische
Verlaufs
-
kontrollen
§ 16.
Ist der Befund bei einer logopä dischen Abklärung nicht ein deutig, kann die Abklär ungsstelle anstelle von logopädischen Massnah men logopädische Verlaufskontrollen empfehlen.
d. Entscheid
§ 17.
1 Stimmen die Eltern der Empf ehlung zu, wird diese zum Entscheid.
2 Sind die Eltern mit einem Verzicht auf eine Massnahme nicht ein verstanden, entscheidet das Amt.
3 Massnahmeentscheide von andere n Kantonen werden bei Zuzug in den Kanton Zürich anerkannt. C. Durchführung
Durchführung
§ 18.
1 Die Eltern beauftragen eine Leistungsanbieterin oder einen Leistungsanbieter und melden dies der Abklärungsstelle. Aufträge an ausserkantonale Leistu ngsanbieterinnen und -anbieter sind vom Amt im Voraus zu bewilligen.
a. Allgemein
a. Allgemein
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852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
2 Die Leistungsanbieterinnen und -a nbieter führen die sonderpäda
- gogischen Massnahmen gemäss Entscheid durch.
3 Abklärungsstellen können nicht mit der Durchführung von son
- derpädagogischen Massnahmen beauftragt werden.
4 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter können die Durchfüh
- rung der heilpädagogischen Früher ziehung mit Schwerpunkt Hörbehin
- derung im Umfang von höchstens
15 Stunden pro Massnahme mit dem Einverständnis der Eltern an eine in Gebärdensprache ausgebildete Per
- son delegieren, wenn die Anleitung der Eltern in Gebärdensprache im Rahmen der Massnahme zweckmässig ist. Als ausgebildet gelten Per
- sonen mit einem Abschluss als Ge bärdensprachausbildnerin oder Ge
- bärdensprachausbildner, als Fach person Gebärdensprache oder als Ge
- bärdensprachlehrerin ode r Gebärdensprachlehrer. Die Leistungsanbie- terinnen und -anbieter entschädigen die in Gebärdensprache ausgebil
- dete Person gemäss §
22 Abs. 1.
14 b. Standort bestimmung
§ 19.
1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mindes
- tens einmal pro Jahr mit den Elte rn eine Standortbestimmung nach den Vorgaben des Amtes durch.
2 Kinder und Jugendliche nehmen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an der Sta ndortbestimmung teil. c. Änderung oder Verlängerung
§ 20.
1 Ergibt die Standortbestimmung gegenüber der im Entscheid festgelegten sonderpädag ogischen Massnahme ei nen Änderungs- oder Verlängerungsbedarf (§§
15 und 17), überweist die Leistungsanbiete
- rin oder der Leistungsanbieter das Kind oder die oder den Jugend
- lichen mit Einverständnis der Elte rn an die Abklärungsstelle zur Än
- derung oder Ergänzung des Entscheids.
2 Zur Beurteilung einer Änderung oder Verlängerung des Ent
- scheides über die sonderpädagogis che Massnahme darf die Standort
- bestimmung nicht älter als drei Monate sein. d. Abschluss
§ 21.
1 Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mit den Eltern ein Abschlussgespräch und ver fassen für sie einen Schlussbericht.
2 Gespräche mit den Eltern und Ve rtretungen der Volksschule im Zusammenhang mit dem Übertritt in die Volksschule führen sie bis spä
- testens Ende Dezember des Jahres, in dem ein Kind in die Volksschule eintritt.
11 Entschädigung
§ 22.
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1 Das Amt entschädigt die Le istungsanbieterinnen und -an
- bieter mit a. einem Tarif pro Stunde gemäss Anhang für die Durchführung der Massnahme,
5 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
852.12 b.
12 einer Wegpauschale gemäss Anhang für die Reisezeit und die Reise kosten bis zum Aufenthaltsort de s Kindes bei Terminen im fami liären oder familienergänzenden bz w. schulischen oder beruflichen Umfeld.
2 Eine erhöhte Wegpauschale wird bei spezialisierten Angeboten, insbesondere bei Angeboten im Be reich der Hör-, Seh- und Hörseh behinderung sowie der Es s-, Schluck- und Trinkstörung, ausgerichtet, wenn a. die Reisezeit im Privatfahrzeug vom Praxisstandort der Leistungs anbieterin oder des Leistungsanbieters länger als 45 Minuten dauert und b. die Versorgung nicht durch eine Leistungsanbieterin oder einen Leistungsanbieter mit Reisezeit unter 45 Minuten erbracht werden kann.
3 Wegpauschalen gemäss Abs. 2 si nd vom Amt im Voraus zu bewil ligen.
4 Die Entschädigungen beruhen auf dem Landesindex der Konsu mentenpreise, Stand September 2011 . Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mi ndestens 1%, passt das Amt die Ent schädigungen auf den 1. Januar des folgenden Ja hres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexs tand von Ende September.
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5 Ausserkantonale Leistungsanbie terinnen und -anbieter dürfen höchstens zu diesen Tarifen abrechnen.
Dolmetscher
-
beizug
§ 22
a.
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1 Das Amt entschädigt die Leis tungsanbieterinnen und -an bieter für den Beizug von Dolmet scherinnen und Dolmetschern, wenn diese a. ein von der Schweizerischen In teressengemeinschaft für interkul turelles Dolmetschen und Vermitte ln (Interpret) verliehenes Zer tifikat besitzen, b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innova tion verliehenen eidge nössischen Fach ausweis für in terkulturelle Übersetzerinnen und Über setzer besitzen oder c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b befinden.
2 Es werden gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom
19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019
3 entschädigt:
12 a. eine Stunde pro Erstberatung gemäss §
13 zuzüglich Wegpauschale, b. höchstens drei Stunden pro Massnahme gemäss §
17 zuzüglich Weg pauschale.
3 Das Amt entschädigt Dolmetsc herinnen und Dolmetscher in Ge bärdensprache nach Vereinbarung.
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852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich Transportkosten
§ 23.
Auf Antrag der Eltern ersta ttet das Amt dies en die notwen
- digen Transportkosten zwischen Au fenthalts- und Massnahmeort für Kinder und Jugendliche und die er forderliche Begleitperson. D. Bewilligung Zuständigkeit
§ 24.
Das Amt erteilt die Bewilligungen gemäss §
32 KJHG. Voraussetzungen
§ 25.
Voraussetzung für di e Bewilligung ist ein von der Schweize
- rischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aner
- kannter Abschluss in heilpädagogi scher Früherziehung, Heilpädagogik, Sonderpädagogik oder in Logopädie. b. Berufs erfahrung
§ 26.
1 Voraussetzung für die Bewilligung sind zwei Jahre unselbst
- ständige Berufstätigkeit in heil pädagogischer Früh erziehung, Audio
- pädagogik oder Logopädie. Teilzeittätigkeit wird anteilsmässig ange
- rechnet.
2 Die Berufserfahrung ist unter der fachlichen Verantwortung einer Person zu erwerben, welche die Be willigungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Für eine Bewilli gung im Vorschul bereich muss die Berufserfahrung mit Kindern bis si eben Jahre erlangt worden sein.
3 Für die Bewilligung im Bereich der heilpädagogischen Früherzie
- hung mit Schwerpunkt Hör-, Seh- oder Hörsehbehinderung sind zwei Jahre Berufserfahrung im entsprec henden Tätigkeitsbereich nachzu
- weisen. Konzept
§ 27.
Wer um eine Bewilligung ersu cht, reicht mit dem Bewilli
- gungsgesuch ein Konzept ein. Dies es gibt Auskunft über Angebot, Ziel
- gruppe, sonderpädagogische Grunds ätze und Vorgehensweise. Institu
- tionen nennen zusätzlich ihre ge samtverantwortliche Leitung. Räumlichkeiten
§ 28.
Die Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen an eine einwandfreie Berufsausübung genügen. Befristung
§ 29.
Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, längstens bis zur Vollendung des 70. Al tersjahres. Danach werd en sie für längstens drei Jahre erteilt. Unselbst ständige Berufsausübung
§ 30.
Im bewilligungspflichtigen Bereich dürfen nur Personen be
- schäftigt werden, die über einen Abschluss gemäss §
25 verfügen. Die fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsicht sicher. a. Ausbildung
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Personen in
Ausbildung
§ 31.
Wer sich in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichti gen Beruf befindet, darf unter der Aufsicht der fachlich verantwort lichen Person beschäftigt werden.
Meldepflicht
§ 32.
Die Leistungsanbieterinnen undanbieter melden dem Amt umgehend schriftlich: a. die Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Standortes, b. die Verlegung des Stan dortes der Tätigkeit, c. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort, d. die Aufgabe der Tätigkeit, e. den Unterbruch und die Wiederaufnahme der Tätigkeit, f. Änderungen im Konzept, g. den Wechsel der fachlich verantwortlichen Person, h. den Abschluss einer sonde rpädagogischen Massnahme. E. Übergangsbestimmung
§ 33.
Die Abklärung und Durchführung von sonderpädagogischen Massnahmen richtet sich bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verord nung nach bisher geltendem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2014 ( OS 69, 603 )
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1 Tarif und Wegpausc hale gemäss §
22 Abs. 1 und 2 sind anwendbar a. ab dem 1. April 2012 für Leistungsanbieteri nnen und -anbieter mit einer Tarifverfügung gestützt auf § 58 e der Verordnung zum Jugend hilfegesetz vom 21. Oktober 1981 in der Fassung vom 1. Januar 2011, b. ab dem
1. Juli
2012 für die übrigen Leistungsanbieterinnen undanbieter.
2 Die Anpassung der Entschädigung en an den Landesindex der Kon sumentenpreise gemäss §
22 Abs.
4 erfolgt erstmals auf den 1. Januar
2018.
8
852.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 384
) Empfehlungen und Entscheide gemäss §
15 bzw. §
17, die vor Inkraft
- treten dieser Änderung ausgestellt bzw. getroffen wurd en, behalten ihre Gültigkeit.
1 OS 66, 1008 ; Begründung siehe ABl 2011, 3592 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 211.17 .
4 LS 852.1 .
5 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 ( OS 69, 603 ; ABl 2014-12-12
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
6 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 ( OS 69, 603 ; ABl 2014-12-12
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
7 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 ( OS 69, 603 ; ABl 2014-12-12
). In Kraft seit 1. April 2015.
8 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2014 ( OS 69, 603 ; ABl 2014-12-12
). In Kraft seit 1. April 2015.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. September 2015 ( OS 70, 421 ; ABl 2015-10-09
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
10 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2018 ( OS 74, 187 ; ABl 2019-02-01
). In Kraft seit 1. Juli 2019.
11 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 384 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
12 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 384 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
13 Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 384 ; ABl 2020-06-05
). In Kraft seit 1. August 2020.
14 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 ( OS 76, 656 ; ABl 2021-10-29
). In Kraft seit 1. Januar 2022.
15 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Okto
- ber 2023 ( OS 78, 508 ; ABl 2023-10-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
9 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich
852.12 Anhang
15 Entschädigung (§
22)
1. Tarif pro Stunde (§
22 Abs. 1 lit. a) Fr.
184.65
2. Wegpauschale (§
22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2)
2.1 Standardpauschale Fr.
86.10
2.2 Erhöhte Pauschale Fr.
182.95
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