Wohnbauförderungsverordnung (841.1)
CH - ZH

Wohnbauförderungsverordnung

1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
9 (vom 1. Juni 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
13 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigen tumsförderung vom 7. Juni 2004
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Zuständigkeit

§ 1.

1 Zuständige Direktion im Sinne des Gesetzes ist die Volks wirtschaftsdirektion.
2 Das Amt für Wirtschaft
11 ist Vollzugsbehörde. Es vollzieht das Ge setz und diese Verordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Wohnbau
-
kommission

§ 2.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Wohn baukommission. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertrete rinnen und Vertretern der am Wohnung swesen beteilig ten Kreise. Die Vorsteherin oder der Vo rsteher der Volkswirts chaftsdirektion präsi diert die Kommission.
2 Die Kommission berät den Regierungsrat in Fragen der Wohn bauförderung.
Begriffe

§ 3.

Menschen mit Behinderungen im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die Leis tungen der Invalidenversicherung nach Bun desrecht beziehen.
Allgemeine
Anforderungen
an Wohnbau
-
vorhaben

§ 4.

1 Wer um eine staatliche Unters tützung nachsucht, muss die gute bauliche und architektonische Qualität des Wohnbauvorhabens nachweisen.
2 Nicht unterstützt werden a. Luxus-, Zweit- und Ferienwohnungen, b. Alters- und Pflegeheime, c. Bauvorhaben mit geringem Anteil an Wohnungen.
2
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) II. Förderung des Mietwohnungsbaus Anforderungen an Wohnbauten

§ 5.

1 Neue Wohnbauten sowie der Erwerb von Wohnbauten wer
- den nur unterstützt, wenn sie den Grundsätzen des anpassbaren Woh
- nungsbaus entsprechen und die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bau
- ten*», Ausgabe 2009, erfüllen.
9
2 Wohnungen werden nur unterstützt , wenn sie folgende Mindest
- grössen aufweisen: Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
2
3
4
4½ 5
6 Minimale Gesamt- nettowohnfläche in m
2
45
55
60
70
80
90 95
100 110 120 (einschliesslich Flächen wie Entrée, Korridor)
3 Erneuerungen von Wohnbauten werden unterstützt, wenn der Wohnkomfort der Wohnungen umfass end verbessert wird und min
- destens die Hälfte der gesamten Erneuerungskoste n wertvermehrende Investitionen sind. Ordentliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten gelten nicht als wertve rmehrende Investitionen.
4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen von diesen Grundsätzen abweichen. Investitions kosten

§ 6.

9
1 Die gesamten Investitionskosten setzen sich zusammen: a. bei Neubauvorhaben aus den Grundstückskosten und den Erstel
- lungskosten, b. bei Erneuerungen aus dem Altw ert, bestehend aus Erstellungs
- kostenanteil und Landkostenanteil , sowie den wertvermehrenden Erneuerungskosten.
2 Die nachfolgenden Berechnunge n beruhen auf folgendem Punk
- tesystem: Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume
2
3
4
4½ 5
6 Punkte pro Wohnung
5,5
6,0 6,5 7,5 8,0
9,0 9,5 10,5 11,5 12,5
3 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fäll en abweichende Punktezuteilungen vornehmen. * Bezugsquelle: www.sia.ch . Einsehbar beim kantonalen Amt für Wirtschaft
11
, Fach
- stelle Wohnbauförderung. a. Allgemeines
3 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1
b. Voraussetzun
-
gen für eine
Unterstützung

§ 6

a.
8
1 Neubauvorhaben werden unterstützt, wenn: a. die tatsächlichen Erst ellungskosten die pausch alierten Erstellungs kosten nicht übersteigen und b. die gesamten tatsächlichen Inve stitionskosten die pauschalierten Gesamtinvestitionskoste n nicht überschreiten.
2 Erneuerungen werden unterstützt, wenn: a. die tatsächlichen wertvermehren den Erneuerungskosten die pau schalierten wertvermehrenden Er neuerungskosten nicht überstei gen und b. die gesamten tatsäc hlichen Investitionskos ten 80% der pauscha lierten Gesamtinvestitions kosten nicht überschreiten.
3 Weist der Bau nach der Erneue rung die Qualität und Lebens dauer eines Neubaus auf (Gesamte rneuerung), wird die Erneuerung unterstützt, wenn: a. die gesamten tatsächlichen Inve stitionskosten die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und b. die tatsächlichen wertvermeh renden Erneuerung skosten zusam men mit dem Erstellung skostenanteil des Altw erts die pauschalier ten Erstellungskosten nicht überschreiten.
c. Höchstwerte

§ 6

b.
8
1 Die pauschalierten Gesamt investitionskosten betragen Fr. 52
000 pro Punkt.
2 Die pauschalierten Erstellungskosten betragen Fr.
42
000 pro Punkt.
3 Die pauschalierten wertvermeh renden Erneuerungskosten betra gen Fr.
29
000 pro Punkt.
4 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fäll en abweichende Punktebewertungen vornehmen.
5 Die Höchstwerte beruhen auf dem Stand des Zürcher Indexes der Wohnbaupreise vom 1. April 2008 (Indexbasis Oktober 1988 = 100 Punkte). Die Vollzugsbehörde pass t die Beträge jä hrlich per 1. Juli dem aktuellen Indexstand an und veröffentlicht die Werte im Amts blatt.
d. Umwelt
-
schutz

§ 6

c.
8 Bei Neubauvorhaben und bei Erneuerungen können für ausserordentliche technische An lagen und Massnahmen, die der spar samen und rationellen Energieverwendung sowie der Schonung der Umwelt dienen, zusätzliche Invest itionskosten von höchstens 5% der pauschalierten Erstellungskoste n anerkannt werden. Die Vollzugs behörde legt dafür die Anforderungen fest.
4
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Wohnbau darlehen

§ 7.

1 Darlehen für Neubauvorhaben betragen höchstens 20% der pauschalierten Investitionskosten. Ihre Laufzeit beträgt 20 Jahre ab Bezugsbereitschaft.
2 Die Darlehen sind wie fo lgt zurückzubezahlen: a. jährlich 5% vom 7. bis und mit 14. Jahr, b. jährlich 10% vom 15. bis und mit 20. Jahr.
3 Darlehen für die Erneuerung v on Wohnungen richten sich nach den wertvermehrenden Er neuerungskosten und be rücksichtigen zumut
- bare Mietzinserhöhungen. Sie betragen höchstens
15% der pauschalier
- ten Investitionskosten. Bestehende Subventionsleistungen sind vor
- gängig zurückzubezahlen. Bei Gesa mterneuerungen gelten dieselben Bestimmungen wie bei Darlehen für Neubauvorhaben.
9
4 Darlehen für den Erwerb von Wohnungen betragen höchstens
15% der pauschalierten Investitionskosten.
5 Darlehen für die Erneuerung und den Erwerb von Wohnungen sind nach zehn Jahren zurückzuzahlen.
6 Die Darlehen werden zinslos gewährt. b. Gemeinde leistungen

§ 8.

10 Die Gemeindeleistung kann erbracht werden a. als Darlehen, b. in anderer Form, wenn damit die gleiche Verbilligungswirkung erzielt wird. c. Sicherstellung

§ 9.

Wer ein Wohnbaudarle hen erhält, stellt dieses durch Grund
- pfandverschreibung in einem nach gehenden Rang, in der Regel im
2. Rang, sicher. d. Eigentums beschränkungen

§ 10.

Die Vollzugsbehörde lässt fü r Grundstücke mit unterstütz
- ten Mietwohnungen folgende Au flagen im Grundbuch anmerken:
1. Das Gebäude muss hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt wer
- den.
2. Die unterstützten Wohnungen dürfen nur von Bewohnerinnen und Bewohnern benutzt werden, welc he die Subventionsvoraussetzun
- gen erfüllen.
3. Die unterstützten Wohnungen mü ssen nach dem Grundsatz der Kostenmiete vermietet werden. Die massgebenden Investitions
- kosten einschliesslich der anerka nnten wertvermehrenden Investi
- tionen richten sich nach dem Subventionsvertrag und ergänzenden Verfügungen des Amtes für Wirtschaft
11 .
4. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Wirtschaft
11 ausgeführt werden. a. Umfang
5 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1
5. Jede Grundpfandbelastung bedarf der Zustimmung des Amtes für Wirtschaft
11 .
6. Es besteht ein Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zugunsten des Staates und der Gemeinde.
e. Entscheid
über staatliche
Leistungen

§ 11.

1 Wer um staatliche Unterstü tzung nachsuchen will, kann von der Vollzugsbehörde eine Vorabklärung verlangen.
2 Die Vollzugsbehörde sich ert die staatliche Leistung vorläufig zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Gemeinde über die Gemeindeleistung entschieden hat.
3 Sie legt die gesamten Investit ionskosten und die endgültige staat liche Leistung gestützt auf die ge nehmigte Bauabrechnung in einem öffentlichrechtlichen Vertra g (Subventionsvertrag) fest.
f. Verfahren

§ 12.

1 Unterstützungsgesuche sind bei der Gemeinde einzurei chen, in der sich die Liegenschaft befindet. Die Geme inde entscheidet über die Gemeindeleistung. Eine Ablehnung ist zu begründen.
2 Wer vor der Zusicherung einer staatlichen Leistung und ohne vorgängige Zustimmung der Vollz ugsbehörde mit dem Bau oder der Sanierung beginnt oder den Er werb von Wohnungen ins Grundbuch eintragen lässt, verliert seinen An spruch auf staatliche Unterstützung.
3 Bauarbeiten sind innert sechs Monaten seit der Mitteilung der Zusicherung in Angriff zu nehmen und ohne Unterbruch zu Ende zu führen. Die Vollzugsbehörde kann einen späteren Baubeginn und bei umfassenden Wohnbausanierungen eine Etappierung der Arbeiten bewilligen.
4 Die Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506
500 ist spätes tens ein Jahr nach Bauvollendung der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft innert sechs M onaten die Abrechnung und entschei det definitiv über di e Gemeindeleistung.
5 Die Vollzugsbehörde legt die An forderungen an die einzelnen Schritte fest.
Wohnungs
-
belegung

§ 13.

1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf die Woh nung nur mit Personen belegen, di e seit mindestens zwei Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Niederlas sungs- oder Daueraufenthaltsbewi lligung verfügen. Bei Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partners chaft und Lebensgemeinschaften gilt diese Voraussetzung als erfüllt, we nn eine Partnerin oder ein Partner dieser Anforderung genügt.
6
2 Die Zahl der in einer Wohnung lebenden Personen muss min destens der um eins verminderten Zahl der Zimmer der Wohnung ent sprechen.
a. Persönliche
Voraussetzungen
6
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
3 Wohnungen mit drei und mehr Zi mmern dürfen unter Vorbehalt von §
18 Abs. 3 nur an Familien vermietet werden, wobei die Familie mindestens einen Elternteil und ein minderjährige s oder in Ausbil
- dung stehendes Kind oder ein Kind mit Behinderung umfassen muss. Im Übrigen gelten als Familienangehörige Eltern, Grosseltern, erwach
- sene Kinder, Geschwister, Enkelki nder, Pflegekinder sowie Personen, mit denen eine faktische Lebensgemeinschaft besteht.
6 b. Einkommen und Vermögen

§ 14.

9
1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf Wohnun
- gen nur an Bewohnerinnen und Be wohner vermieten, deren Einkom
- men und Vermögen gewisse Höchst werte nicht überschreiten. Mass
- gebend ist das steuerbare Einkom men und Vermögen gemäss der aktuellen rechtskräftige n Staatssteuerverfügung.
2 Die Einkommen aller im gemeinsa men Haushalt lebenden Per
- sonen werden zusammengezählt. Das Einkommen von separat veran
- schlagten Kindern, die sich in Au sbildung befinden, und von Kindern mit Behinderungen wird zu eine m Drittel angerechnet. Zum Einkom
- men hinzugerechnet wird
1 /
20 des Vermögens, das Fr.
100
000 über
- steigt.
3 Das Einkommen darf bei Ei npersonenhaushalten Fr. 50
000, bei Mehrpersonenhaushalten Fr.
59
000 nicht übersteigen. Nach Ablauf von vier Jahren seit dem Bezug de r Wohnung erhöhen sich die Beträge auf Fr. 56
000 bzw. Fr. 67
000.
4 Die Summe der Vermögen aller im gemeinsamen Haushalt leben
- den Personen darf höchstens Fr.
200
000 betragen. Be i Pensionierten und bei Kapitalabfindungen im Zu sammenhang mit Invalidität oder Altersvorsorge darf die Vermögensgrenze von Fr.
200
000 überschrit
- ten werden, sofern di e massgebende Einkommensgrenze eingehalten wird.
5 Die in Abs. 3 genannten Betr äge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand April
2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100 Punkte). Die Vollzugsbehörde pa sst die Beträge jährlich per 1.
Juli dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im Amtsblatt. Mietkosten

§ 15.

1 Die Vollzugsbehörde setzt di e Mietzinse nach dem Grund
- satz der Kostenmiete mit Verfügung fest. Sie kann Mietzinspläne fest
- legen.
2 Berücksichtigt werden a.
9 die Verzinsung der gesamten Investitionskosten zum hypotheka
- rischen Referenzzinssatz gemäss Art.
12 a der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai
1990
4 , a. Mietzinse
7 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1 b. die ausgewiesene n Baurechtszinsen, c. die Verbilligung durch Leistun gen von Bund, Staat, Gemeinde und Dritten, d. ein Zuschlag von höchstens
3¼% des Gebäudeve rsicherungswer tes für öffentliche Abgaben, Einl agen in Erneuerungs- und Heim fallfonds sowie Abschreibungen , Versicherungen, Unterhalt und Verwaltung.
3 Auf Antrag kann die Vollzugsbe hörde aufgrund nachgewiesener Kostenänderungen die Mietzinse a npassen. Ein Antrag muss gestellt werden, wenn die Hypothekar-, Kapita l- oder Baurechtszinsen seit der letzten Mietzinsverfügung um mind estens einen halben Prozentpunkt gesunken sind.
4 Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Leistungen legen die bewilligten Mietzinse in angemessener Weise auf die einzel nen Wohnungen um. Sie teilen Miet zinsanpassungen den Mieterinnen und Mietern schriftlich und begründet mit.
5 Mieterinnen und Mieter können gegen den Mietzins und die Mietzinsanpassungen vo n staatlich unterstützten Wohnungen innert
30 Tagen, von der Mitteilung an ge rechnet, bei der Vollzugsbehörde schriftlich Einsprache erheben. De r aktuelle Mietver trag und die Mit teilung des neuen Mietzinses sind be izulegen. Im Einspracheverfahren wird ausschliesslich geprüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ord nungsgemäss berechnet und ob die bewilligten Mietzinse in angemes sener Weise auf die einzelnen W ohnungen verlegt wurden. Das Ver fahren ist kostenlos.
b. Nebenkosten
und Zusatz
-
leistungen

§ 16.

1 Die Nebenkosten für Heizung , Warmwasser und Treppen hausreinigung sowie die Benützung sgebühren für Antennenanschlüsse sind im bewilligte n Mietzins nicht enthalten. Sie werden von der Voll zugsbehörde nicht kontrolliert u nd müssen gesondert ausgewiesen und abgerechnet werden.
2 Zusätzliche Leistun gen müssen besonders vereinbart und unab hängig von der Liegenschaftenr echnung abgerechnet werden.
c. Gebühren

§ 17.

1 Für Mietzinsverfügungen nach §
15 erhebt die Vollzugs behörde folgende Gebühren: a. Fr. 200 pro Verfügung und b. Fr. 10 pro unterstützte Wohnung.
2 Pro Mietzinsverfügung werden höchstens Fr. 500 berechnet.
Zweckerhaltung

§ 18.

1 Die Empfängerinnen und Empfän ger staatlicher Leistun gen sorgen dafür, dass die Wo hnungen dem Zweck der staatlichen Wohnbauförderung nich t entfremdet werden.
a. Zweck-
entfremdungs-
verbot
8
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
2 Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn a. die Anforderungen an die Bewohnerinnen und Bewohner nicht eingehalten werden, b. Wohnräume ganz oder teilweise zu anderen als zu Wohnzwecken verwendet werden, c. Wohnungen ohne vorgängige Zu stimmung der Vollzugsbehörde untervermietet werden, d. die Wohnungen mangelhaft unterhalten werden, e. die Belehnungsgrenze überschritten wird oder f. die festgesetzten höchstzulässig en Mietzinse überschritten werden.
3 Ist das Familienerfordernis nicht eingehalten, liegt keine Zweck
- entfremdung vor a. bei der Belegung durch Me nschen mit Behinderungen, b. bei der Belegung von Dreizi mmerwohnungen mit mindestens einer AHV- oder sozialhilfeb erechtigten Person oder c. wenn die Vollzugsbehörde eine Belegung mit Personen, die eine andere Erwerbsersatzrente beziehen, bewilligt hat. b. Kontrolle

§ 19.

1 Mietverträge für unterstützt e Wohnungen müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass di e Wohnung durch die öffentliche Hand unterstützt wird. Mieterinne n und Mieter sind zu verpflichten, Änderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Bewohnerinnen und Bewohner der Vermieterschaft sofort zu melden.
2 Die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen kont
- rollieren regelmässig die persönlichen und fina nziellen Verhältnisse der Mieterinnen und Mieter und teilen Zweckentfremdungen der Gemeinde und der Vollzu gsbehörde mit. Die Gemeinden sowie die kantonalen Steuerämter erteilen den Empfängerinnen und Empfän
- gern staatlicher Leistungen und de r Vollzugsbehörde kostenlos die dazu erforderlichen Auskünfte.
3 Die Vollzugsbehörde sowie di e Gemeinden können Zweckerhal
- tungskontrollen durchf ühren oder anordnen. c. Vorüber gehende Zweck entfremdung

§ 20.

1 Die Vollzugsbehörde kann vorübergehende Zweckent
- fremdungen be willigen.
2 Wird eine vorübergeh ende Zweckentfremdung bewilligt, entfällt die Verbilligungswirkung der staatlic hen Leistung für diese Zeit. Das entsprechende Darlehen ist für di e Dauer der Zweckentfremdung zu
- zinssatz gemäss §
15 Abs.
2 lit. a, der Zins beträgt jedoch mindestens Fr.
50 im Monat. Der Betrag ist rückwirkend ab der Zweckentfrem
- dung geschuldet.
9
9 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1
3 Der Betrag ist von den Empf ängerinnen und Empfängern der staatlichen Leistungen geschuldet . Diese können ihn den Mieterinnen und Mietern weiterverrechnen. §
15 Abs. 5 gilt sinngemäss.
d. Folgen
der Zweck
-
entfremdung

§ 21.

1 Liegt eine nicht bewilligte Zweckentfremdung vor, so haben die Empfängerinnen und Empfän ger staatlicher Leistungen die Wohnung auf den nächsten Termin zu kündigen, oder es sind die staat lichen Leistungen zurückzuerstatten.
2 Wird die Belehnungsgrenze überschr itten, ist die staatliche Leis tung zurückzuerstatten.
3 Für die Dauer der Zweckentfrem dung einschliesslich einer Kün digungsfrist oder Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art.
272 ff. OR
3 entfällt die Verbilligung. §
20 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
Bauliche
Änderungen

§ 22.

1 Vor der Ausführung von baul ichen Veränderungen an un terstützten Wohnbauten und Neuba uten auf den zugehörigen Grund stücken ist die Bewilligung der Vollzugsbehörde einzuholen. Dem Gesuch sind Pläne, Kostenvorans chlag und Finanzierungsnachweis beizulegen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern der Zweck der staat lichen Leistung gesichert ist.
2 Die Vollzugsbehörde legt aufg rund der ausgewiesenen Wert vermehrungen die gesamten Investitionskosten neu fest.
Rechnungs
-
führung

§ 23.

1 Wohnbauträgerschaften mit me hreren unterstützten Woh nungen haben eine Rechnung na ch kaufmännischen Grundsätzen (Art. 957–964 OR
3 ) zu führen. Der Erneue rungsfonds, das Abschrei bungskonto und ein allfälliger He imfallfonds sind für jedes Subven tionsgeschäft gesonde rt auszuweisen.
2 In den Erneuerungsfonds sind jähr lich zulasten der Erfolgsrech nung mindestens 1% des Gebäud eversicherungswertes einzulegen. Die Fondsmittel sind so anzulegen, dass die Liquidität für Erneue rungen sichergestellt ist. Die Fondsmittel dürfen nur für umfassende Erneuerungsarbeiten oder für Rü ckzahlungen von bestehenden Hypo theken verwendet werden. Ordent liche Reparatur- und Unterhalts kosten sind aus den Erträgen der laufenden Rechnung zu decken.
3 Spätestens ab dem elften Jahr nach Erstbezug der Wohnung müs sen jährlich mindestens ½% der ge samten Erstellungskosten als indi rekte Abschreibungen verbucht werden . Bei Erneuerungen müssen die entsprechenden Abschreibungen unmittelbar nach Bezug der Wohnun gen vorgenommen werden. Bei im Baurecht erstellten Bauten gelten die nach Massgabe des Baurechtsver trags getätigten Einlagen in den Heimfallfonds als Abschreibung.
7
4 Die Jahresrechnung is t zusammen mit dem Bericht der Kontroll stelle der Gemeinde und der Vo llzugsbehörde einzureichen.
10
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Gründungs darlehen

§ 24.

1 Gründungsdarlehen von höchstens 3% der voraussicht
- lichen gesamten Investitionskosten oder höchstens Fr.
50
000 werden gemeinnützigen Wohnbauträgerscha ften gewährt, we nn ein baureifes Wohnbauprojekt vorliegt.
2 Eine Wohnbauträgerschäft gilt al s gemeinnützig, wenn sie nicht gewinnstrebig ist und wenn das Verm ögen bei ihrer Auflösung einer im gleichen Sinne tätigen Trägerschaft zugewendet wird.
3 Gründungsdarlehen müssen nach f ünf Jahren zurückbezahlt sein. III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums Abwicklung

§ 25.

1 Die Verbürgung v on Hypotheken für Vorhaben, bei denen die Übernahme von Bürgschaftsgebühren beantragt wird, erfolgt durch eine Hypothekar-Bürgschaftsgenosse nschaft, die Wohneigentum fördert.
2 Die Vollzugsbehörde regelt die Zusammenarbeit in einem Leis
- tungsauftrag. Voraus setzungen

§ 26.

1 Bürgschaftsgebühren für selb st genutztes Wohneigentum werden vom Staat getragen, wenn si e bewirken, dass der Zinssatz höchs
- tens demjenigen entspricht, wie er für erstklassige Hypothekarauslei
- hungen und guter Schuldnerbonität angewandt wird.
2 Bürgschaftsgebühren werden gewähr t, wenn das steuerbare Ein
- kommen Fr. 80
000 und das gesamte steuerbare Vermögen im gemein
- samen Haushalt Fr. 200
000 nicht übersteigt. Die Berechnung des mass
- gebenden Einkommens und Vermö gens richtet sich nach §
14. Die Gemeinden und die kantonalen St euerämter erteilen der Vollzugs
- behörde kostenlos die en tsprechenden Auskünfte.
3 Die Zahl der im gemeinsamen Ha ushalt lebenden Personen muss mindestens zwei sein oder der um zwei verminderten Zahl der Zimmer des Wohnungseigentums entsprechen. Die Personen müssen seit min
- destens zwei Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Niederlassungs- oder Da ueraufenthaltsbewilligung verfügen. Bei Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partnerschaft und Paaren in faktischer Lebens gemeinschaft gilt diese Vo raussetzung als erfüllt, wenn eine Partnerin oder ein Pa rtner dieser Anforderung genügt.
6 Einstellung der Unterstützung

§ 27.

1 Erfüllen Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leis
- tungen die Voraussetzungen nich t mehr, wird die Übernahme der Bürgschaftsgebühr endg ültig eingestellt. Empfängerinnen und Emp
- fänger staatlicher Leistungen si nd verpflichtet, der Hypothekar-Bürg
- schaftsgenossenschaft zu melden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Vollzugs behörde kann Zweckerhaltungskontrol
- len durchführen oder anordnen.
11 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)
841.1
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchstelle r können verlangen, dass die Vollzugsbehörde Entscheide de r Hypothekar-Bürgschaftsgenossen schaft mittels rekursfähig er Verfügung erlässt. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangs
-
bestimmungen

§ 28.

9
1 Für die Fälle gemäss §
16 Abs.
2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004
2 bleibt die Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 1998
5 für eine Über gangsfrist von 25 Jahren anwendbar.
2 Für Wohnungen der Ka t. II gemäss §
7 der Wohnbauförderungs verordnung vom 9. Dezember 1998
5 darf das Einkommen bei Einperso nenhaushalten Fr.
59
000 und bei Mehrpersonenhaushalten Fr.
70
000 nicht übersteigen. Die Einkommens grenzen können nach Ablauf von vier Jahren seit Bezug der W ohnung für Einpersonenhaushalte auf Fr.
67
000 und für Mehrpersonenhaushalte auf Fr.
78
000 erhöht wer den.
3 Die in Abs.
2 genannten Beträge beru hen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100 Punkte). Die Vollzugs behörde passt die Be träge jährlich per 1. Juli dem Indexstand des Mona ts April an und veröffentlicht die Werte im Amtsblatt.
4 Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden, müssen ab 1. Januar 2007 den Anforderung en dieser Verordnung ent sprechen.
5 Der in §§
15 Abs. 2 lit. a und 20 Ab s. 2 erwähnte hypothekarische Referenzzinssatz kommt erst dann zur Anwendung, wenn er 3,25% oder weniger beträgt, spätestens aber ab 1. März 2010. Bis dahin gilt ein Übergangszinssatz von 3,25%.
Gemeinderecht

§ 29.

1 Diese Verordnung wird auf Gemeindeleistungen ange wendet, soweit die Gemeinde kein e eigenen Ausführungsvorschriften erlassen hat. Vollzugsbehörde fü r die Gemeindeleistungen ist die Gemeinde.
2 Wohnbauförderungsrecht der Ge meinden, welches dem neuen Recht widerspricht, ist innert zwei Jahren anzupassen.
12
841.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Inkrafttreten

§ 30.

Diese Verordnung tritt auf den
1. Juli 2005 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird di e Wohnbauförderungsverordnung vom
9. Dezember 1998 aufgehoben.
1 OS 60, 174 .
2 LS 841 .
3 SR 220 .
4 SR 221.213.11 .
5 OS 54, 925 .
6 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 ( OS 61, 497 ; ABl 2006, 1696
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 ( OS 64, 177 ; ABl 2009, 681 ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
8 Eingefügt durch RRB vom 7. Mai 2009 ( OS 64, 177 ; ABl 2009, 681 ). In Kraft seit 1. März 2009.
9 Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 ( OS 64, 177 ; ABl 2009, 681 ). In Kraft seit 1. März 2009.
10 Fassung gemäss RRB vom 29. Februar 2012 ( OS 67, 155 ; ABl 2012, 357
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
11 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 560 ; ABl 2023-12-15
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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