Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (831.51)
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Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

1 Selbstbestimmungs verordnung (SLBV)
831.51 Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV) (vom 19. April 2023)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über den se lbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungs gesetz, SLBG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug

§ 1.

1 Das Kantonale Sozialamt (Amt ) vollzieht das Selbstbestim mungsgesetz und diese Verordnung, sowe it diese Erlasse nichts anderes vorsehen.
2 Gesuche können in Papierform oder elektronisch eingereicht wer den.
Karenzfrist

§ 2.

1 Menschen mit Behinderung können Leistungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz beziehen, we nn sie seit mindest ens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton haben.
2 War vor dem Austritt aus einer In stitution nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Inst itutionen zur Förderung der Ein gliederung von inva liden Personen (IFEG)
8 ein anderer Kanton gemäss Interkantonaler Vereinbarung für so ziale Einrichtunge n vom 13. Dezem ber 2002 (IVSE)
4 für die Leistungsabgeltung zuständig, gilt die Karenz frist ab dem Austritt.
3 Die Karenzfrist gemäss Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn dies in einer interkantonalen Vereinbarung oder in einem Staatsvertrag vorge sehen ist.
4 Sie gilt nicht, wenn der Kanton gemäss IVSE bereits für die Leis tungsabgeltung vor Wohnsitznah me im Kanton zuständig war.
Subsidiarität

§ 3.

1 Leistungsansprüche nach a nderen Gesetzen werden auch dann berücksichtigt, wenn sie trot z Anspruch nicht bezogen werden. Erscheint der Bezug anderer Leistung en unverhältnismässig oder nicht zweckmässig, können Ausn ahmen gewährt werden.
2
831.51 Selbstbestimmung sverordnung (SLBV)
2 Befinden sich Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen in Ab
- klärung, können vorläufig Leistungen gemäss de m Selbstbestimmungs
- gesetz gewährt werden. Besitzstand im Rentenalter

§ 4.

1 Personen im Rentenalter könne n grundsätzlich nur Leis
- tungen in denjenigen Bereichen gemäss §
1 Abs. 1 SLBG beziehen, in denen sie bereits vor Er reichen des Rentenalters Leistungen bezogen haben. Leistungsansprüche innerhalb dieser Bereiche können einem veränderten Bedarf angepasst werden , soweit der altersbedingte Pflege
- bedarf nicht überwiegt.
2 Personen, die vor Erreichen des Rentenalters Leistungen im Be
- reich Arbeit bezogen haben, können im Rentenalter Leistungen im Bereich Tagesgestaltung beziehen.
3 Nach dem Erreichen des Rentenalters können ausnahmsweise Leis
- tungen in neuen Bereichen bezoge n werden, falls gegenüber den vor dem Rentenalter bezogenen Leist ungen keine Mehrkosten anfallen. B. Leistungen Leistungsarten

§ 5.

1 Beratung umfasst insbesondere: a. individuell zugeschnittene Inform ationen zum Bedarf nach Beglei
- tung und Betreuung, b. individuelle Hilfestell ung beim selbstbestimmten Leistungsbezug.
2 Als Angehörige gemäss §
9 lit. a SLBG gelten alle Bezugspersonen von Menschen mit Behinderung.
3 Begleitung und Betreuung umfassen insbesondere: a. Unterstützung bei der Organisa tion und Gestaltung der individuel
- len, alltäglichen Lebensführung, b. Unterstützung beim Wahrnehmen einer Tagesstruktur und bei der Ausführung von Arbeit, c. Unterstützung bei de r Organisation und Gest altung von Freizeit- und Ferienaktivitäten, d. Gewährleistung der Sicherhe it am Tag und in der Nacht. Leistungs anspruch

§ 6.

1 Der Leistungsanspruch umfasst den Kontakt mit Beratungs
- stellen.
2 Es wird keine vorgängige Be darfsabklärung vorausgesetzt. a. Beratung
3 Selbstbestimmungs verordnung (SLBV)
831.51
b. Begleitung
und Betreuung

§ 7.

1 Der Leistungsanspruch umfasst den Leistungsumfang für Begleitung und Betreuung in Zeiteinheiten.
2 Vorausgesetzt ist, dass der Leistungsumfang mindestens zwei Stun den pro Monat beträgt.
3 Für den Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG kann der Leistungsanspruch in Bedarf sstufen ausgedrückt werden.
Abklärungs
-
stelle

§ 8.

1 Die Abklärungsstelle ist eine eigenständige Verwaltungs einheit im Amt.
2 Sie ist personell unabhä ngig von den Leistungserbringenden und von anderen privaten und staatliche n Stellen, die von den Entscheiden der Abklärungsstelle betroffen sein können.
3 Sie entscheidet im Einzelfall weisungsungebunden, insbesondere bei der Ermittlung des in dividuellen Bedarfs.
b. Beizug
Dritter

§ 9.

1 Die Abklärungsstelle kann Dri tte mit der Bedarfsermittlung beauftragen.
2 Diese müssen personell, finanziell und organisatorisch unabhängig von den Leistungserbringenden und von anderen privaten und staat lichen Stellen sein, die von den En tscheiden der Abkl ärungsstelle be troffen sein können.
Individuelle
Bedarfs
-
ermittlung

§ 10.

Für Aufenthalte in Instituti onen gemäss IFEG kann die Ab klärungsstelle auf Gesuch der betr offenen Person den Bedarf gestützt auf eine Einstufung durch die Institution während der ersten drei Mo nate des Aufenthalts ermitteln.
b. Methode

§ 11.

Die Abklärungsstelle stellt die Weiterentwicklung der fach lich anerkannten Methode zur indivi duellen Bedarfsermittlung sicher.
Voucher

§ 12.

1 Der Voucher enthält Angaben zur anspruchsberechtigten Person und zum Leistungsanspruch.
2 Der Voucher wird in der Regel unbefristet ausgestellt. Ausnahms weise, insbesondere wenn eine Veränderung der bedarfsbestimmen den Situation zu erwarten ist, kann er ganz oder teilweise befristet wer den.
3 Pro Person können mehrere Vouc her ausgestellt werden.
4 Der Voucher kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft für den Leistungsbezug eingesetzt werden. Zu viel bezogene Leistungen müs- sen nach Eintritt der Rechtskra ft nicht zurückerstattet werden.
5 Zur Rückerstattung ist verpflicht et, wer Leistungen unter unwahren Angaben erwirkt hat.
a. Unabhängig-
keit
a. Aufenthalt
in Institutionen
gemäss IFEG
4
831.51 Selbstbestimmung sverordnung (SLBV) Betrag zur Selbst verwaltung

§ 13.

1 Die Abklärungsstelle richtet Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge gemäss Art. 43 ter des Bundesgesetzes vom 20. De
- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
6
oder Art. 42 quater ff. des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invaliden
- versicherung
7 erhalten, in der Regel anstelle eines Vouchers einen Be
- trag zur Selbstverwaltung aus.
2 Sie bemisst die Höhe des Betrag s nach dem Leistungsumfang und dem Ansatz für Assistenzbeiträge. C. Leistungserbringe nde im Allgemeinen Anforderungen

§ 14.

1 Institutionelle Leistungserbri ngende müssen ihren Sitz in der Schweiz haben.
2 Sie reichen zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen nach §
20 SLBG insbesondere fo lgende Unterlagen ein: a. Betriebs- und Betreuungskonzept, b. Finanzplanung, c. Dokumentation über Massnahm en zur Qualitätssicherung.
3 Die Mindestanforderungen bestimmen sich nach dem Leistungs
- volumen. Dieses bemisst sich bei Institutionen gemäss IFEG nach der Platzzahl und bei den übrigen instit utionellen Leistungserbringenden nach der Anzahl Leistungsstunden. b. private Leistungs erbringende

§ 15.

1 Private Leistungserbringende haben die Aufgabe, die Teil
- habe und Selbstbestimmung der betroffenen Person zu fördern.
2 Sie haben insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen: a. Volljährigkeit, b. guter Leumund, c. angemessene Versicherungsdeckung, d. Wohnsitz in der Schweiz, e. Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassung sbewilligung. c. Beratung

§ 16.

1 Beratung wird von institutio nellen Leistungserbringenden angeboten.
2 Leistungserbringende, die auch Begleitung und Betreuung anbie
- ten, gewährleisten, dass die Beratung unabhängig von der Begleitung und Betreuung erfolgt. a. institutionelle Leistungs- erbringende
5 Selbstbestimmungs verordnung (SLBV)
831.51
Beitrags
-
berechtigung

§ 17.

1 Beim Bedarf nach einer Leistu ng werden insbesondere die regionale Verteilung und die Abde ckung der Zielgruppen berücksich tigt.
2 Die Beitragsberechtigung wird fü r längstens fünf Jahre erteilt.
3 Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nicht mehr erfüllt, werden Auflagen verfügt oder die Beitragsbe rechtigung ent zogen. D. Institutionen gemäss IFEG
Leistungs
-
bereiche

§ 18.

1 Institutionen gemäss IFEG werden in den Bereichen Woh nen, Arbeit und Tagesgestaltung anerkannt.
2 Institutionen mit Wohnheimen oder anderen betreuten kollektiven Wohnformen im Sinne von Art. 3 Ab s. 1 Bst. b IFEG können im Be- reich Wohnen anerkannt werden, wenn sie mehr als drei Menschen mit Behinderung während mindestens f ünf Tagen pro Woche vor Ort gegen Entgelt individuelle Betreuung, Un terkunft und Verpflegung bieten.
3 Institutionen mit Tagesstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c IFEG können im Bereich Tagesgesta ltung anerkannt werden, wenn sie in der Regel dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung auf nehmen, die weder im ersten Arbeitsmarkt noch in Werkstätten beschäf- tigt werden können, um ohne Leist ungsdruck an tagesstrukturierenden Programmen teilzunehmen.
b. Werkstätten

§ 19.

1 Institutionen mit Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a IFEG können im Bereich Ar beit anerkannt werden, wenn sie dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung, die keine Erwerbs tätigkeit im ersten Arbeitsmar kt ausüben können und Unterstützung benötigen, beschäftigen, betreuen und begleiten.
2 Als Werkstätten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a IFEG gelten weiter Angebote, die Integrationsarbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt für mehr als drei Menschen mit Behinderung bereitstellen und in deren Rahmen Betreuung oder Begleitung stattfindet.
3 Werkstätten schliessen mit den Beschäftigten Einzelarbeitsverträge nach dem Obligationenrecht
5 ab. Die Beschäftigten arbeiten nach gere- gelten Arbeitszeiten und erhalten eine angemessene Entlöhnung.
Trägerschaft

§ 20.

1 Die Trägerschaft einer Institution gemäss IFEG hat die strategische Leitung und überwac ht die operative Tätigkeit.
2 Sie regelt schriftlich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihrer Organe und jene der operativen Leitung.
3 Die Trägerschaft muss im Handelsregister eingetragen sein.
a. im
Allgemeinen
a. im
Allgemeinen
6
831.51 Selbstbestimmung sverordnung (SLBV) b. Unabhängig keit

§ 21.

Die Trägerschaft stellt sich er, dass ihre Organe und die ope
- rative Leitung voneinander unabhäng ig sind. Die ope rative Leitung und ihre Stellvertretung dürfen gru ndsätzlich nicht dem leitenden Organ der Trägerschaft angehören oder mi t Mitgliedern dieses Organs persön- lich oder wirtschaftlich eng verbund en sein. Das Amt kann in Richt
- linien Ausnahmen vorsehen. Bewilligungs voraus setzungen

§ 22.

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG umfassen insbesondere: a. fachliche Anforderungen an di e Betreuungspersonen, die Betreu
- ungszeiten und den Be treuungsschlüssel, b. Anforderungen an die Infrastruktur, c. Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation der operativen Leitung und ih rer Stellvertretung, d. die Qualitätssicherung unter Be rücksichtigung eines vom Amt vor
- gegebenen Referenzsystems, e. Vorgaben des Amtes zu Kontor ahmen, Rechnungslegung und Ge
- winnausschüttung.
2 Das Amt kann für die Beurteilung der Infrastruktur das Hochbau
- amt beiziehen. Bewilligung

§ 23.

1 Die Bewilligung wird in der Re gel unbefristet erteilt. Sie kann in Ausnahmefällen befristet werden.
2 Das Amt überprüft regelmässig di e Einhaltung der Voraussetzun
- gen, insbesondere der Qualitätsrichtlinie n. Dabei kann es die Institutio- nen besuchen, Dokumente einseh en und Personen befragen. Wegfall der Bewilligungs voraus setzungen

§ 24.

1 Sind die Bewilligungsvoraussetz ungen nicht mehr erfüllt, wird eine Frist zur Behebung der fest gestellten Mäng el angesetzt.
2 Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, werden Auflagen verfügt und die Institution verwarnt.
3 Werden die Auflagen nicht erfü llt, kann die Bewilligung entzogen werden.
4 Wenn eine ernsthafte Gefahr für Menschen mit Behinderung be
- steht, kann die Bewilligung sofort entzogen werden. Aufsicht

§ 25.

1 Der Bezirksrat erstattet dem Amt in der Regel jährlich Be
- richt.
2 Das Amt legt den Umfang der Aufsichtstätigkeit und die Form des Berichts fest.
3 Der Bezirksrat stimmt seine Beschlüsse mit dem Amt ab.
7 Selbstbestimmungs verordnung (SLBV)
831.51 E. Leistungsbezug
Einlösung des
Vouchers

§ 26.

1 Der Voucher ist persönl ich und unübertragbar.
2 Die Einlösung bei einem Leistungserbringenden setzt einen Ver trag nach §
31 SLBG voraus. Die Leistungserbringenden teilen dem Amt den Vertragsabschluss mit.
3 Menschen mit Behinderung könne n den im Voucher ausgewiese nen Leistungsumfang auf mehrere Leistungserbringende aufteilen. Das Amt kann Leistungen im Bereich Wohnen in Institutionen gemäss IFEG von einer Au fteilung ausnehmen.
4 Nicht bezogene Leistungen verfallen nach einer vom Amt be stimmten Dauer.
Vorgaben der
Leistungs
-
erbringenden

§ 27.

Das Amt kann die Festlegung von Voraussetzungen gemäss

§ 30 Abs. 2 SLBG begrenzen, falls

dadurch die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderung wesentli ch beeinträchtigt wird. Insbeson dere kann die Koppelung mit weiter en Angeboten der Leistungserbrin genden oder von mit ihnen wirt schaftlich verbundenen Dritten unter sagt werden.
Wechsel von
Leistungs
-
erbringenden

§ 28.

1 Menschen mit Behinderung können Leistungserbringende unter Einhaltung der vertraglic hen Kündigungsfrist wechseln.
2 Die Leistungserbring enden teilen dem Am t die Vertragskündigung mit.
Vertrag für den
Leistungsbezug

§ 29.

1 Das Amt kann für den Vertrag zwischen Menschen mit Be hinderung und institutionellen Leis tungserbringenden Vorgaben ma chen, die sich nach der Art der Leistungserbringenden und der Leis tung unterscheiden können.
2 Der Vertrag zwischen Menschen mit Behinderung und privaten Leistungserbringenden ist ein verwal tungsrechtlicher Vertrag. Er muss mit einem Vertragsformular abgeschlossen werden, das vom Amt vor gegeben wird. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten subsi diär.
Einsichtsrechte

§ 30.

1 Menschen mit Behinderung kö nnen Informationen zu ih rem Leistungsanspruch, zum Leistu ngsbezug und zu geeigneten Leis tungserbringenden einsehen.
2 Leistungserbringende können In formationen zum Leistungsan spruch von Menschen mit Behinderung einsehen, mit denen sie einen Vertrag abschliessen, soweit dies für den Vertragsabschluss und die Leistungserbringung notwendig ist.
3 sicht.
8
831.51 Selbstbestimmung sverordnung (SLBV) Schlichtungs stelle

§ 31.

1 Das Amt bestimmt eine oder mehrere Schlichtungsstel
- len.
2 Es macht den Schlichtungsstelle n Vorgaben, insbesondere zur a. fachlichen und persönlichen Qualif ikation der Schlichterinnen und Schlichter, b. Zugänglichkeit und zielgruppeng erechten Kommunikation und In
- formation, c. Bearbeitung der Anfragen und Qualitätssicherung, d. Berichterstattung.
3 Hat das Amt mehrere Schlichtungsst ellen bestimmt, legt es deren Zuständigkeiten fest. Schlichtungs verfahren

§ 32.

1 Liegt ein Konflikt mit Leistungserbringenden vor, können Menschen mit Behinderung formlos an die zuständige Schlichtungsstelle gelangen.
2 Das Verfahren vor der Schlic htungsstelle is t kostenlos.
3 Betreffen die Umstände des Konf likts die Bewilligung oder die Beitragsberechtigung der Leistungserbringenden, informiert die Schlich
- tungsstelle das Amt. Ohne Zustim mung der betroffenen Person dürfen aus der Meldung keine Rückschl üsse auf sie möglich sein. F. Leistungsabgeltung Kosten beteiligung

§ 33.

1 Das Amt legt die Kostenbete iligung von Menschen mit Be
- hinderung in Institutionen gemäss IFEG anhand einer anerkannten Methode zur Bedarfsermittlung nach Bedarfsstufe und Art der Behinde
- rung fest. Personen in der niedrigsten Bedarfsstufe können die vollen Kosten auferlegt werden.
2 Institutionen gemäss IFEG verrechnen die Kostenbeteiligung direkt den Menschen mit Behinderung und verwenden die Kostenbeteiligung zweckbestimmt. Subjekt finanzierte Leistungen

§ 34.

1 Das Amt legt jährlich Normta rife fest, die für eine Leis
- tung je Bedarfsstufe oder je Zeiteinheit und je Bereich gemäss §
1 Abs. 1 SLBG ausgerichtet werden.
2 Das Amt kann weitere Tarife vorsehen, wenn die Nettoaufwen
- dungen bei wirtschaftlicher Leistu ngserbringung dauerhaft und wesent
- lich von den Normtarifen abweichen.
3 Private Leistungserbringende we rden für höchstens 400 Stunden pro Jahr entschädigt.
9 Selbstbestimmungs verordnung (SLBV)
831.51
4 Das Amt rechnet bei privaten Le istungserbringenden die gesetz lich vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben für unselbstständig erwerbstätige Personen ab und bezahlt diese.
Objekt
-
finanzierte
Leistungen

§ 35.

1 Beratungsleistungen werden objektfinanziert abgegolten.
2 Das Amt legt fest, welche weiter en Leistungen objektfinanziert ab gegolten werden.
3 Liegen für eine Leistung noch keine Erfahrung swerte vor oder droht eine bedeutsame Angebotsl ücke, kann das Amt mit Leistungs erbringenden eine Defizitdeckung bi s zur vollen Höhe oder eine Ab rechnung nach Aufw and vereinbaren.
Leistungs
-
vereinbarungen

§ 36.

1 Leistungsvereinbarungen könne n für ein oder mehrere Jahre abgeschlossen werden, längst ens für die Dauer der befristeten Beitragsberechtigung.
2 Sie regeln insbesondere das Leist ungsangebot, die Leistungsmenge, die Grundsätze der Leistungserbri ngung und deren Überprüfung sowie die Leistungsabgeltung.
Angebotslücke

§ 37.

1 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande und droht hinsichtlich Zielgruppe, Leistung smenge oder regi onaler Abdeckung eine bedeutsame Angebotslücke, l egt das Amt die Leistungsabgeltung durch Anordnung fest.
2 Dabei werden die ungedeckten Ko sten bei wirtschaftlicher Leis tungserbringung berücksichtigt.
Pflicht
-
verletzungen

§ 38.

Erfüllen Leistungserbringende Bestimmungen des Selbst bestimmungsgesetzes oder dieser Ve rordnung nicht, beachten sie Vor gaben oder Auflagen des Amtes nich t oder werden die Kostenanteile zweckentfremdet, kann das Amt di e Leistungsvereinbarung vorzeitig beendigen oder eine dur ch Anordnung festgelegt e Leistungsabgeltung vorzeitig einstellen.
Abgeltung bei
ausserkantona
-
len Leistungs
-
erbringenden

§ 39.

1 Für die Abgeltung der Leistungen ausserkantonaler Leis tungserbringender sind die Bestimmungen der IVSE massgebend, wenn die Leistungserbringenden über ei ne Anerkennung gemäss IVSE ver fügen oder ein Staatsvertrag dies vorsieht.
2 Leistungen der übrigen ausserkan tonalen Leistungserbringenden werden nur abgegolten, wenn eine Beitragsberechtigung vorliegt. Die Abgeltung richtet sich na ch dieser Verordnung.
10
831.51 Selbstbestimmung sverordnung (SLBV) G. Sicherung und Entwicklung des Angebots Veröffent lichung von Auswertungen

§ 40.

Das Amt veröffentlicht mindestens alle drei Jahre Auswer
- tungen zu Angebotsentwicklung, Angebotsnutzung, Überangeboten und Angebotslücken. Förderung von Infrastruktur vorhaben

§ 41.

1 Infrastrukturvorhaben der In stitutionen gemäss IFEG kön
- nen mit Bürgschaften oder Darl ehen gefördert werden, wenn a. die Institutionen be itragsberechtigt sind, b. die Vorhaben zur Angebotss icherung notwendig sind, c. die Vorhaben den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entsprechen, d. die Vorhaben einer zweckmässi gen und wirtschaftlichen Betriebs
- führung dienen, e. die Finanzierung ni cht anderweitig sichergestellt werden kann.
2 Infrastrukturvorhaben sind: a. der Kauf von Liegenschaften, b. Neubauten, c. Umbauten, d. Instandsetzungen bestehender Liegenschaften, e. andere Investitionen, die wesentliche bauliche Eingriffe nach sich ziehen. Bürgschaften

§ 42.

1 Eine Bürgschaft kann nur fü r Darlehen einer Bank gemäss dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Spar
- kassen
9 gewährt werden.
2 Sie beträgt höchstens 50% des zu sichernden Darlehens. Aus
- nahmsweise kann sie höher ausfallen.
3 Die Höhe der Bürgschaft bemisst sich nach den anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkei t des Infrastruk- turvorhabens.
4 Der Kanton verlangt eine handelsübliche Kommission. Darlehen

§ 43.

1 Kann mit einer Bürgschaft die Finanzierung des Infra
- strukturvorhabens nicht sichergestellt werden, kann ein Darlehen ge
- währt werden.
2 Der Kanton bestimmt die Höhe des Darlehens auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwen
- digkeit des Infras trukturvorhabens.
3 Er verlangt einen marktüblichen Zins. Er kann eine Sicherstellung verlangen und eine Amorti sationspflicht vorsehen.
11 Selbstbestimmungs verordnung (SLBV)
831.51
Anrechenbare
Kosten

§ 44.

1 Anrechenbar sind für die Le istungserbringung notwendige Baukosten. Nicht anrech enbar sind insbesondere: a. Kosten für Flächen, die über das genehmigte Raumprogramm hin- ausgehen, b. Mehrkosten wegen unzweckmässi ger oder besonders aufwendiger Ausführung oder Ausstattung der Bauten, c. Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird.
2 Die Baudirektion erstellt zuhande n des Amtes baufachliche Gut achten. Diese enthalten insbesondere Angaben a. zum anrechenbaren Raumprogramm, b. zu den anrechenbaren Kosten, c. zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss §
41 Abs. 1 lit. c und d, d. zur Einhaltung des Beschaffungsrechts.
Kommission für
Behinderten
-
fragen

§ 45.

1 Die Kommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Das Amt ist mit mindestens einer Person vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
b. Organisation

§ 46.

1 Das Amt führt den Vorsitz und das Sekretariat. Im Übri- gen konstituiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.
c. Aufgaben

§ 47.

Die Kommission a. begleitet die Umsetzung des Selb stbestimmungsgesetzes und berät dabei das Amt, b. beobachtet und beurteilt Entw icklungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
10 .
a. Bestellung
12
831.51 Selbstbestimmung sverordnung (SLBV) H. Übergangsbestimmung

§ 48.

Die Abklärungsstelle kann die individuelle Bedarfsermitt
- lung in Institutionen gemäss IFEG während längstens dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mi t der am 31. Dezember 2023 aner
- kannten Methode zur Einstufung de s individuellen Betreuungsbedarfs vornehmen.
1 OS 78, 287 ; Begründung siehe ABl 2023-05-05
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 831.5 .
4 LS 851.5 .
5 SR 220 .
6 SR 831.10 .
7 SR 831.20 .
8 .
9 SR 952.0 .
10 SR 0.109 .
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