Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (182.10)
CH - ZH

Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

1 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 Kirchenordnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (vom 29. Januar 2009)
1 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft, nach Einsichtnahme in den Antrag der Zentralk ommission vom 7. Juli
2008
4 und gestützt auf §
5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
9 , beschliesst: Präambel Die römisch-katholischen Einwo hnerinnen und Einwohner des Kan tons Zürich geben sich, im Vertrauen auf Gott, in der Absicht, im Kanton Vorausse tzungen für eine lebendige Kirche zum Wohl der Menschen zu schaffen, in Mitverantwortung für die Bedürfn isse der Kirche im Bistum und in der Schweiz sowie für die Weltkirche, im Willen, die je eigenen kirch lichen und staatskirchenrechtlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen ein vernehmlich zusammenzuarbeiten, im Rahmen des kirchlichen und des staatlichen Rechts, folgende Kirchenordnung: I. Körperschaft
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Bestand,
Autonomie Art.
1 Die Römisch-katholische Körp erschaft des Kantons Zürich vereinigt die römisch- katholischen Kantonseinwohnerinnen und -ein wohner und ihre Kirchgemeinden in einer selbstständigen Körper schaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b der Verfas sung des Kantons Zürich
5 .
2
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Mitgliedschaft Art.
2
1 Als Mitglied der Körperscha ft gilt jede Person, die a. nach der kirchlichen Ordnung Mitglied der Kirche ist, b. in einer Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und c. nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzug ehörigkeit zur Kirche erklärt hat.
2 Erklärungen über Austritt oder Ni chtzugehörigkeit sind der Kir
- chenbehörde am Wohnsitz der betre ffenden Person schriftlich einzu
- reichen.
3 Über die Zugehörigkeit von Kind ern unter 16 Ja hren bestimmen die Eltern. Organe Art.
3 Die Organe der Körperschaft sind:
1. die Gesamtheit de r Stimmberechtigten
2. die Synode
3. der Synodalrat
4. die Rekurskommission Aufgaben Art.
4
36
1 Die Körperschaft schafft auf ihrem Gebiet Voraussetzun
- gen für die Entfaltung des kirchliche n Lebens. Sie engagiert sich für ge
- sellschaftspolitische und sozialethi sche Themen und tritt insbesondere ein für eine generationenübergreif ende Gemeinschaft und für die Gleich
- berechtigung der Geschlechter unabhängig von Zivilstand und Lebens
- form. Sie setzt sich für die Beseitig ung bestehender Nachteile ein, auch im Hinblick auf die Weiterentwic klung des kirchlichen Rechts.
2 Sie nimmt überregionale und solc he regionale Aufgaben wahr, welche einzelne Kirchgemeinden oder Verbindunge n von Kirchge
- meinden nicht erfüllen können.
3 Sie unterstützt und koordiniert di e Tätigkeit der Kirchgemeinden.
4 Sie stellt den Finanzausgleich zw ischen den Kirchgemeinden sicher.
5 Sie finanziert die kirc hliche Verwaltung und kirchliche Institutio
- nen.
6 Sie unterstützt diözesane, überdiö zesane und gesamtschweizerische kirchliche Tätigkeiten und finanziert sie mit.
7 Sie gewährt finanzielle Beiträge namentlich an: Spezialseelsorge, Jugend- und Erwachsenenbildung, Aus- und Weiterbildung der in der Kirche Mitarbeitenden, soziale Institutionen, Medien, kirchliche Hilfen im In- und Ausland.
8 Sie kann zur Erfüllung von Aufgab en eine juristische Person er
- richten, Mitglied einer solchen werd en, sich an einer bestehenden juris
- tischen Person beteiligen oder eine r solchen Aufgaben übertragen.
3 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Ökumene und
interreligiöser
Dialog Art.
5 Die Körperschaft fördert zusa mmen mit den kirchlichen Organen die Ökumene und den interreligiösen Dialog.
Öffentlichkeits
-
arbeit Art.
5 a
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1 Die Körperschaft stellt di e Präsenz und die Vertretung der Anliegen der katholischen Kirche im Kanton Zürich in der Öffent lichkeit sicher.
2 Zu diesem Zweck unterhält die Körperschaft eine Kommunika- tionsstelle.
3 Die Kommunikationsstelle kommuni ziert intern und extern über Werthaltungen, Anliegen und Wirkung sfelder der katholischen Kirche im Kanton Zürich.
4 Die Kommunikationsstelle pflegt die digitalen und analogen Kom munikationskanäle der Körperscha ft und entwickelt sie entsprechend gesellschaftlichen und medialen Erfordernissen weiter.
Subsidiäres
Recht Art.
6 Wo die Körperschaft keine eige nen Bestimmungen erlässt, wendet sie das staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht an.
Datenschutz Art.
7
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1 Die Erfassung, Bearbeitung und Bekanntgabe von Infor mationen, Personendaten und besond eren Personendaten erfolgen auf der Grundlage des Gesetzes über di e Information und den Datenschutz
7 . Der Synodalrat und jede Kirchenpfl ege bezeichnen je eine in Daten schutzfragen zuständige Ansprechperson.
2 Zur Gewährleistung der gemeinschaftsbildenden Ziele gemäss kirch licher Ordnung tragen insbesondere die Pfarrämter die Verantwortung für die Erfassung, Be arbeitung und Bekanntga be der notwendigen In formationen, Personendaten und be sonderen Personendaten. Vorbe hältlich individueller Sperrvermer ke sind sie befugt, unter Beachtung ihrer Schweigepflicht Daten zur Erfü llung kirchlicher Aufgaben zu be arbeiten oder untereinander auszutauschen. Der Datenaustausch gilt ausdrücklich auch für den Verkehr in der zwischenkirchlichen Zusam menarbeit unter Kirchen verschiede ner Konfessionen, wo der Dienst in ökumenischer Verantwortung wa hrgenommen wird, sowie für den Verkehr mit dem Kanton, den politischen Gemeinden und Schulgemein den.
3 Der Synodalrat regelt Einzelheiten in ei nem Datenschutzregle ment. Er kann dies in Absprach e mit den zuständi gen Organen ande rer öffentlich-rechtlich anerkannter Kirchen tun.
Mitglieder-
register Art.
7 a
35
1 Der Synodalrat kann für di e Körperschaft und die Kirch gemeinden ein Mitgliederregister ei nrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.
4
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
2 Die Synode legt in einer Verordn ung die im Mitg liederregister zu erfassenden Identifikatoren und Me rkmale der Mitglieder der Körper
- schaft fest. II. Gesamtheit der Stimmberechtigten
36 Bestand Art.
8 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körper
- schaft. Aufgaben Art.
9 Den Stimmberechtigten komme n folgende Aufgaben zu: a. Wahl der Synode, b. Abstimmung über alle Gegens tände, die ihnen nach der Kantons
- verfassung
5 und dem Kirchengesetz
9 und gemäss dieser Kirchen
- ordnung zur Abstimmung zu unterbreiten sind, c. Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechtes. Stimm- und Wahlrecht Art.
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1 Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder der Kör
- perschaft, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrech tes oder der Niederlass ungs- oder Aufenthalts
- bewilligung sind.
2 Der Synodalrat regelt die Einzel heiten betreffend die zulässigen ausländerrechtlichen Bewilligungen in Bezug auf das Mitgliederstimm- und -wahlrecht von ausländischen Staat sangehörigen in einem separaten Beschluss. Obligatorisches Referendum Art.
11 Dem obligatorischen Re ferendum unterstehen: a. Gesamtrevisionen de r Kirchenordnung, b. Teilrevisionen, welche das Stimm- und Wahlrecht oder weitere Befugnisse der Stimmb erechtigten betreffen. Fakultatives Referendum Art.
12
1 Dem fakultativen Refere ndum unterstehen: a. Teilrevisionen der Kirchenordnung, welche weder das Stimm- und Wahlrecht noch weitere Befugnisse der Stimmberechtigten betref
- fen, b. Beschlüsse der Synode , welche die Rechte und Pflichten der Mit
- glieder der Körperschaft oder der Kirchgemei nden betreffen, c.
36 Beschlüsse der Synode über neue einmalige Ausgaben über Fr.
3 000 000 für einen bestimmten Zweck und neue wiederkeh
- rende Ausgaben von jährlich über Fr. 300 000 für einen bestimm- ten Zweck.
2 Die Synode kann von sich aus einzelne Beschlüsse der Volks
- abstimmung unterstellen.
5 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Ausnahmen Art.
13
36 Folgende Beschlüsse der Synode unterstehen nicht dem fakultativen Referendum: a. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft, b. Genehmigung des Budgets der Körperschaft.
Berechtigte Art.
14 Das Referendum könne n ergreifen: a. ein Drittel der Mitglieder der Synode, b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
Veröffentlichung Art.
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1 Alle dem Referendum unterst ehenden Beschlüsse der Synode sind im kantonalen Amtsblatt unter Hinweis auf die Refe rendumsvorschriften zu veröffentlichen.
2 Die Unterschriftenlisten sind innert 60 Tagen seit der Veröffent lichung beim Synodalr at einzureichen.
Initiative Art.
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1 Die Initiative umfa sst das Begehren nach Erlass, Auf hebung oder Änderung von Bestimm ungen der Kirchenordnung oder von Beschlüssen der Synode , welche die Rechte und Pflichten der Mit glieder der Körperschaft oder de r Kirchgemeinden betreffen.
2 Solche Begehren können stellen: a. ein Drittel der Mitglieder der Synode, b. 3000 stimmberechtigte Mitglieder der Körperschaft, c. ein Drittel der Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflegen.
Form Art.
17 Initiativbegehren, welche de n Erlass, die Aufhebung oder die Änderung von einzelnen Best immungen der Ki rchenordnung ver langen, können in der Form der al lgemeinen Anreg ung oder des aus gearbeiteten Entwurfs, andere Initia tivbegehren nur in der Form der allgemeinen Anregung eingereicht werden.
Volks
-
abstimmung Art.
18
1 Betrifft die Initiative eine n Gegenstand, welcher dem obligatorischen Referendum unterst eht, wird sie mit einem zustim menden oder ablehnenden Antrag der Synode den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorgelegt.
2 Betrifft die Initiative einen Ge genstand, welcher dem fakultati ven Referendum untersteht, wird sie bei einem able hnenden Beschluss der Synode den Stimmberechtigte n zur Abstimmung vorgelegt.
3 Die Synode kann den Stimmberecht igten gleichzeitig mit dem Initiativbegehren einen Gege nvorschlag unterbreiten.
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182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Einreichung Art.
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1 Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftensammlung dem Synodalrat zur Vorprüfung einzureichen.
2 Die Unterschriftenlisten sind ihm gesamthaft und spätestens 6 Mo
- nate nach der Veröffentlichung der Initiative im ka ntonalen Amtsblatt einzureichen. III. Synode, Synodalr at und Rekurskommission
36 A. Allgemeine Bestimmungen
35 Amtsdauer Art.
19 a
35
1 Die Wahl der Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission erfolgt für eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für de n Rest der Amtsdauer.
2 Mitglieder der Synode können drei mal und die Mitglieder des Syno
- dalrates zweimal wiedergewählt werden. Angebrochene Amtsdauern werden nicht mitgezählt. Für die Mi tglieder der Rekur skommission gilt keine Amtszeitbeschränkung. Amtsgeheimnis und Entbindung Art.
19 b
35
1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sind über Angel egenheiten, die sie in ihrer amt
- lichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen habe n, zur Verschwie
- genheit verpflichtet, wenn an de r Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privat es Interesse gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschut z besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst
- verhältnisses bestehen.
3 Der Synodalrat ist für die Entbi ndung vom Amtsgeheimnis für die Personen gemäss Abs. 1 zuständig. Unvereinbarkeit Art.
19 c
35 Die Mitglieder der Synode, des Synodalrates und der Rekurskommission dürfen nicht gleich zeitig ein anderes Amt in der Körperschaft ausüben. b. wegen An stellungs- oder Aufsichts verhältnis Art.
19 d
35
1 Ämter und Anstellungen, di e in einem unmittelbaren Anstellungs- oder Aufsichtsverhältni s zueinanderstehen, sind unverein
- bar.
2 Die Anstellung bei einem Organ gemäss Art. 3 Ziff. 2–4 schliesst die Anstellung oder Mitgliedschaft in einem anderen dieser Organe aus. a. wegen Organ- funktion
7 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
3 Die Anstellung beim Generalvikariat schliesst die Anstellung und Mitgliedschaft im Synodalrat, in der Aufsichtskommi ssion über Kirch gemeinden und Zweckverbände sowi e in der Rekurskommission aus.
4 Die Mehrheit der Mitglieder der Synode und des Synodalrates dür fen nicht in einem Anstellungsverhältnis nach der Anstellungsordnung der Körperschaft stehen.
5 Ist die Zahl der in die Synode gewählten Angestellten zu hoch, entscheidet das Los, wer auszuscheide n hat. Das Los ist durch die Präsi dentin oder den Präsidenten des Synodalrates zu ziehen.
6 Ist die Zahl der in den Synodalrat gewählten Angestellten zu hoch, fallen diejenigen angestellten Pers onen mit der geringsten Stimmenzahl aus der Wahl.
c. wegen Ver
-
wandtschaft Art.
19 e
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1 Dem Synodalrat und der Rekurskommission dürfen nicht angehören: a. Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner, b. Eltern, Kinder und ihre Ehegatti nnen und Ehegatten oder ihre ein getragenen Partne rinnen und Partner, c. Geschwister und ihre Ehegattinn en und Ehegatten oder ihre einge tragenen Partnerinnen und Partner.
2 Personen in faktischer Lebensge meinschaft sind den Ehegattinnen und Ehegatten bzw. den eingetragenen Partnerinnen und Partnern gleich gestellt.
Ausstand Art.
19 f
35
1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzu wirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befa ngen erscheinen, insbesondere: a. in der Sache ein persönl iches Interesse haben, b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum drit- ten Grad verwandt oder versch wägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktis che Lebensgemeinschaft oder Kin desannahme verbunden sind, c. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feind schaft mit einer Partei oder ihre r Vertreterin bzw. ihrem Vertreter, befangen sein könnten.
2 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Aussta nd eines Mitglieds einer Kollegial behörde handelt, diese Be hörde unter Ausschluss des betreffenden Mit glieds.
Amtszwang Art.
19 g
35 Für die Mitglieder von Behörden und Organen der Kör perschaft besteht kein Amtszwang.
8
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Vorzeitige Entlassung Art.
19 h
35 Wer die Wählbarkeit verliert, ersucht bei der Synode schriftlich um vorzeitige Entlassung aus dem Amt. Beendigung der Amtsdauer Art.
19 i
35 Gibt ein Mitglied des Sy nodalrates oder der Rekurs
- kommission den erforderlichen Wohns itz auf, kann die Synode auf Ge
- such hin die Beendigung der Amtsda uer bewilligen, sofern das betrof
- fene Organ dem zustimmt und die Au fgabenerfüllung sichergestellt ist. B. Synode
35 Bestand Art.
20 Die Synode ist neben der Ge samtheit der Stimmberech
- tigten die Legislative der Körperschaft. Wahl Art.
21
36
1 Die Synodenmitglieder werd en durch die Kirchgemein
- den aus dem Kreis ihrer stimm- und wahlberechtigten Mitglieder ge
- wählt. Die Wahl erfolgt an der Urne. Die Kirchgemeindeordnung kann vorsehen, dass die Wahl an der Kirchgemeindever sammlung oder durch das Kirchgemeindeparlament erfolgt.
2 Jede Kirchgemeinde wählt mindest ens ein Synodenmitglied. Kirch
- gemeinden mit mehr als 5000 Mitgliedern steht pro 5000 Mitglieder sowie für den verbleibenden Rest je ein Mitglied zu.
3 Die Wahlen finden nach de m Majorzverfahren statt.
4 Gibt ein Mitglied der Synode während der lauf enden Amtsdauer den für die Ausübung de s Amtes erforderlichen Wohnsitz in der Kirch
- gemeinde auf oder verliert es diesen infolge eines Zusammenschlusses von Kirchgemeinden, kann die Synode auf Gesuch des Mitglieds der Synode und nach vorgängiger Rücksprache mit der Kirchgemeinde die Beendigung der Amtsda uer bewilligen, sofern die Aufgabenerfüllung sichergestellt ist. Wahlverfahren Art.
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36
1 Für das Wahlverfahren an der Urne gelten die Bestim
- mungen des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte
6 sinnge
- mäss als subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlvorschläge verwen
- det.
2 Findet die Wahl an der Kirc hgemeindeversammlung oder durch das Kirchgemeindeparlam ent statt, sind für das Wahlverfahren die Be
- stimmungen des Kirchgemei ndereglements anwendbar. Besondere Unvereinbarkeit Art.
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36 Zusätzlich zu den Unvereinbarkeiten gemäss Art. 19
c und 19 d dürfen die Mitglieder der Synode nicht gleichzeitig Mitglieder der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.
9 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Geschäfts
-
leitung;
Geschäfts
-
ordnung Art.
24
1 Die Synode wählt eine Gesc häftsleitung und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2 Die Geschäftsleitung umfasst sieben Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin ode r dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c. der Aktuarin oder dem Aktuar und d. vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
3 Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
36
Einladung von
Vertretungen Art.
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1 Die Geschäftsleitung kann fü r einzelne Sachgeschäfte Vertretungen von kirchlichen oder privaten Institutionen und Organi sationen einladen.
2 Die Geschäftsleitung lädt zu Ge schäften mit seelsorglichen Aus wirkungen die Dekane des Kantons Zürich und eine Delegation des kantonalen Seelso rgerates ein.
Synodalrat und
Generalvikar Art.
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1 Die Mitglieder des Synodalr ates und der Generalvikar für den Kanton Zürich nehmen an den Sitzungen der Synode teil. Sie haben beratende Stimme.
2 Das ressortverantwortliche Mitglied des Synodalrates hat das Recht, dessen Anträge in den vo rberatenden Kommissionen zu ver treten.
Aufgaben Art.
27
36 Die Synode ist zuständig für:
1 Folgende Wahlen: a. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten, der we iteren Mitglieder der Geschäfts leitung, der Geschäftsprüfungs- und der Finanzkommission sowie weiterer ständiger Kommis sionen und deren Präsidien, b. Wahl des Synodalrates und seiner Präsidentin oder seines Präsi denten auf die Amtsdauer der Synode, c. Wahl der Präsidentin oder des Pr äsidenten und der Mitglieder der Rekurskommission, d. Wahl der Ombudspersonen der Personalo mbudsstelle, e. Wahl ihrer Vertretung in Organisationen, f.
24 Wahl der Mitglieder der Aufsic htskommission über Kirchgemein den und Zweckverbände.
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182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
2 Folgende Rechtserlasse: a. Beschlüsse über die Kirche nordnung nach Massgabe von Art.
11 und 12, b. Geschäftsordnung der Synode, c. Reglement über di e Rekurskommission, d.
28 Finanzordnung
11 , e. Reglement über Baukos tenbeiträge an die Kirchgemeinden, f. Reglement über die Ents chädigung der Organe, g. Anstellungsordnung für die An gestellten der Kirchgemeinden und der Körperschaft, h. Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten
10
, i. Kirchgemeindereglement
13 und Finanzreglement der Kirchgemein- den
14 , j. weitere Reglemente v on grundlegender Bedeutung.
3 Folgende allgemeine Verwaltungsh andlungen: a. Zusammenstellung, Bekanntmachung und Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen in der Körperschaft sowie Behand
- lung von Rekursen hinsichtlich der Wahlergebniss e der Mitglieder der Synode auf Antrag des Synodalrates, b. Aufsicht über den Synodalrat, c. Genehmigung des Budgets und Abnahme von Jahresrechnung und Jahresbericht, d. Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft, e. Beschlussfassung über Neubildung, Zusammenschluss und Auf
- lösung von Kirchgemeinden, f. Schaffung und Aufhebung von Dien ststellen, welche von der Kör
- perschaft finanziert werden, g. Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzen, welche die Körper
- schaft unmittelbar betreffen, h. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Diözesanbischof betref
- fend eine paritätische Schlichtung sstelle und Wahl der Vertreter der Körperschaft in diese, i. Beitritt der Körperschaft zu Organisationen und Verbänden, wenn damit finanzielle Verpflic htungen verbunden sind, welche die Finanzkompetenz des Synodalrates übersteigen. Finanz kompetenzen Art.
28
36
1 Die Synode beschliesst über die Finanzen der Körper
- schaft, insbesondere über Budget und Abnahm e der Jahresrechnung.
11 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
2 Sie ist unter Vorbehalt des fakul tativen Referendums für die Be willigung von neuen einmaligen Ausgaben über Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder über Fr.
1 000 000 bei Bauvorhaben und von neuen wiederkehrenden Ausgaben v on jährlich über Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck zuständig.
Parlamen
-
tarische
Instrumente Art.
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1 Der Synode stehen die fol genden parlamentarischen In strumente zur Verfügung:
36 a. Motion, b. Postulat, c. parlamentarische Initiative, d. Interpellation, e. schriftliche Anfrage, g. Resolution.
2 Die Ausgestaltung der Instrument e wird in der Geschäftsordnung der Synode geregelt.
3 In der Fragestunde können neben Fragen an den Synodalrat auch dem Generalvikar für den Kanton Zürich Fragen und Anregungen zum kirchlichen Leben unterbreitet werden.
Einberufung Art.
30 Die Präsidentin oder der Pr äsident lädt die Synode jähr lich zu mindestens zwei Sitzungen ein und ist verpflichtet, auch zu Sitzungen einzuladen auf Begehren: a. der Geschäftsleitung, b. von mindestens einem F ünftel der Mitglieder, c. des Synodalrates.
Geschäfts
-
prüfungs
-
kommission Art.
31
1 Die Geschäftsprüfungskommiss ion umfasst sieben Mit glieder. Sie prüft die Jahresberichte des Syn odalrates und der Rekurs kommission sowie den Vollzug de r von der Synode dem Synodalrat überwiesenen Geschäfte. Die Synode kann ihr weitere Geschäfte zur Prüfung und Berichters tattung übertragen.
2 Ihre weiteren Aufgaben und Komp etenzen werden in der Geschäfts ordnung der Synode geregelt.
36
Finanz
-
kommission Art.
32
36
1 Die Finanzkommission umfass t sieben Mitglieder. Sie prüft das Budget und die Jahresrechnung der Körperschaft.
2 Ihre weiteren Aufgaben und Komp etenzen werden in der Geschäfts ordnung der Synode geregelt.
12
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Ständige Kommissionen Art.
33
1 Die Synode kann weitere st ändige Kommissionen bilden.
2 Die Bezeichnung und Aufgaben dieser Kommissionen sowie die Zahl ihrer Mitglieder werden in der Geschäftsordnung der Synode gere
- gelt.
36 Fraktionen Art.
34
1 Die Mitglieder der Synode können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.
2 Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Synode.
36 Tagungsort, Öffentlichkeit Art.
35
1 Die Synode tagt in der Regel im Rathaus in Zürich.
2 Die Sitzungen sind öffentlich . Ausnahmsweis e kann die Synode die Öffentlichkeit für die Behandl ung eines einzelnen Geschäftes aus
- schliessen.
3 Die Synode sorgt für eine ange messene Bekanntmachung ihrer Verhandlungen und Beschlüsse. C. Synodalrat
36 Bestand Art.
36
1 Der Synodalrat ist die Ex ekutive der Körperschaft.
2 Er setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Wahl Art.
37
36
1 Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident werden von der Synode aus dem Kr eis der stimm- und wahlberechtig
- ten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
2 Mindestens ein Mitgli ed des Synodalrates mu ss über eine missio canonica verfügen und dem Seelsorg ekapitel des Kantons Zürich an
- gehören. Den im Kanton Zürich tätigen Mitgliedern des Seelsorge
- kapitels steht ein Vorschlags recht zuhanden der Synode zu. Besondere Unvereinbarkeit Art.
38
36
1 Für die Mitglieder des Synodalr ates gelten zusätzlich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unverei nbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig a. ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorsta nd eines Zweckver
- bandes von Kirchg emeinden ausüben, b. Mitglieder in der Aufsichts kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sein.
2 Abs. 1 gilt auch für die Genera lsekretärin oder den Generalsekre
- tär des Synodalrates.
13 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Konstituierung Art.
39
1 Der Synodalrat konstituiert sich selbst, ausgenommen die von der Synode gewählte Pr äsidentin oder der Präsident.
2 Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Beratende
Stimme Art.
40 Der Generalvikar für den Kanton Zürich und die General sekretärin oder der Generalsekretä r nehmen an den Sitzungen des Synodalrates mit beratender Stimme teil.
Aufgaben Art.
41
36 Dem Synodalrat kommen zu: a. Antragstellung an die Synode, b. Vollzug der Beschlüsse der Synode, c. Erlass von Ausführungsbestimmungen zu Beschlüssen der Synode, d. Erarbeitung des Budg ets zuhanden der Synode, e. Erstattung von Jahres bericht und Jahresrechnung, f. Vertretung der Körperschaft na ch aussen und Stellungnahme zu Geschäften des Kantons, welche di e Körperschaft betreffen, unter Vorbehalt der Befugn isse der Synode, g. Verwaltung des Vermögens der Körperschaft, h. Leitung der Verwalt ung der Körperschaft, i. Anstellung der Generalsekretä rin oder des Generalsekretärs, j. Wahl von Kommissionen, die nich t von der Synode gewählt werden, k. Aufsicht über die Dienststellen der Körperschaft und Erlass einer Dienststellenordnung, l.
28 Vollzug des Finanzausgle ichs gemäss Finanzordnung
11 , m. Entscheide über Streitigkeiten zwischen Kirchg emeinden, Kirch gemeinden und Zweckver bänden oder Letzteren, n. Oberaufsicht über die Kirchg emeinden und Zweckverbände, o. Entscheide über Rekurse zu personalrechtli chen Anordnungen der Kirchgemeinden und Zweckverbände, p. Information der Synode und der Öffentlichkeit über seine Tätig keiten von allgem einem Interesse, q. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Körperschaft, welche die Kirchenordnung nicht einer an deren Behörde überträgt, r. Entscheide über Re kurse gegen Anordnungen der Aufsichtskom mission über Kirchgemei nden und Zweckverbände, s. Abschluss von Vereinbarungen über die Zusammen arbeit zwischen der Körperschaft und dem Generalvikariat, t. Wahlleitung bei körperschaftlichen Wahlen und Abstimmungen an der Urne, sofern diese nicht den staatlichen Organen übertragen wird.
14
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Finanz kompetenzen Art. 42
36 Der Synodalrat be schliesst über: a. gebundene Ausgaben, b. im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 500 000 für einen bestimmten Zweck oder bis Fr. 1 000 000 bei Bauvorhaben, über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck sowie über den Verzicht auf Einnahmen in dieser Höhe, c. im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 100 000 für einen bestimmten Zweck, in sgesamt aber nicht mehr als Fr.
400 000 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20 000 für einen bestimmten Zweck, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 60 000 im Jahr, d. Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben und jähr
- lich wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis zum Betrag gemäss lit. c, sofern der Gesamtbetrag nicht in die Zu
- ständigkeit der Synode fällt. Aufgaben übertragung, Kommissionen und Sach verständige Art.
42 a
36
1 Der Synodalrat kann einzelnen oder mehreren seiner Mitglieder und Angestellten der Verw altung Aufgaben zur selbststän
- digen Erledigung übertragen. Die Au fgaben und die En tscheidungsbefug
- nisse werden in der Geschäftsordnung des Synod alrates festgelegt.
2 Er kann für einzelne Geschäftsbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen be stellen oder Sach
- verständige beiziehen. Er legt deren Aufträge und Befugnisse in der Ge
- schäftsordnung des Synodalrates oder in separaten Be schlüssen fest. Aufsicht über die Kirch- gemeinden und Zweckverbände Art.
42 b
35
1 Die allgemeine Aufsicht über die Kirchgemeinden und Zweckverbände obliegt einer eigen ständigen Kommission des Synodal
- rates. Sie führt Visitationen durc h und ordnet die im Kirchgemeinde
- reglement
13 vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen an.
2 Die Aufsichtskommission übe r Kirchgemeinden und Zweckver
- bände besteht aus einer Präsidenti n oder einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. Sie konstituiert sich selbst.
3 Die Mitgliedschaft in der Aufsic htskommission über Kirchgemein
- den und Zweckverbände ist unvereinba r mit der Mitgliedschaft in Be
- hörden von Kirchgemeinden.
4 Die Wahl der fünf Mitglieder erfolgt durch die Synode auf Vorschlag des Synodalrates. Die Wahl erfolgt fü r eine Amtsdauer von vier Jahren, bei Ersatzwahlen für den Rest der laufenden Amtsdauer. Die Wahl findet in der Mitte der Amts dauer der Synode statt.
15 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 D. Rekurskommission
36
Bestand Art.
43
25
1 Die Rekurskommission ist di e Judikative der Körper schaft. Sie ist unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
2 Sie setzt sich aus der Präsiden tin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern zusammen.
Wahl Art.
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36 Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder werden von der Synode aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder der Körperschaft gewählt.
Besondere
Unvereinbarkeit Art.
45
36 Für die Mitglieder der Rekurskommission gelten zusätz lich zu Art. 19 c–19 e die nachfolgenden Unvereinbarkeiten. Sie dürfen nicht gleichzeitig a. in einer Kirchgemeinde oder einem Zweckverband von Kirchgemein den angestellt sein, b. ein Amt in einer Kirchgemeinde oder im Vorstand eines Zweckver bandes von Kirchgemeinden ausüben, c. der Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände angehören.
Aufgaben Art.
46
36 Die Rekurskommission beurte ilt Rekurse in Dreierbeset zung. Vorbehalten ist die Zuständigkeit staatlicher Organe gemäss dem Kirchengesetz
9 bei Akten, die sich allein unmittelbar auf kantonales Recht stützen.
Rekurse Art.
47
36 Mit Rekurs können angefochten werden: a. Anordnungen und Erlasse des Synodalrates, insbesondere:
1. Entscheide des Synodalrates über Streitigkeiten zwischen Kirch gemeinden, Kirchgemeinden und Zweckverbänden oder Letz teren,
2. Aufsichtsrechtliche Entschei de und Anordnungen des Synodal rates gegenüber Kirchgemei nden und Zweckverbänden,
3. Entscheide des Synoda lrates über finanzielle Leistungen der Kör perschaft oder über Finanzausgleichsbeiträge an die Kirchgemein den oder von Kirchgemeinden an die Körperschaft oder den Fi nanzausgleich,
4. Entscheide des Synodalrates über Rekurse zu personalrechtlichen Anordnungen der Kirchgem einden und Zweckverbände,
5. personalrechtliche Anor dnungen des Synodalrates, b. Anordnungen und Erlasse der Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie ihrer Organe,
16
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung c. Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch den Synodalrat, ei ne Kirchgemeinde, einen Zweck
- verband oder ihre Organe, d. Handlungen und Unterlassungen der Organe der Körperschaft und der Kirchgemeinden, die das Initia tiv-, das Referendums- oder das Stimm- und Wahlrecht der Mitglied er der Körperschaft oder der Kirchgemeinden verletzen, e. Reglemente, Beschlüsse und ande re nicht referendumspflichtige Rechtsakte der Synode, die nicht unter lit. d fallen, wenn geltend gemacht wird, dass si e gegen die Kirchenor dnung oder staatliches Recht verstossen. Ausgenommen sind die Erwahrung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen, di e Genehmigung des Budgets und die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Festsetzung der Beitragssätze für die finanziellen Leistungen der Kirchgemeinden an die Körperschaft, f. Einspracheentscheide der Kirc henpflegen in Steuersachen, wenn die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten wird. Rekurs verfahren Art.
48
36
1 Für das Rekursverfahren finden die für das Verwaltungs
- gericht geltenden Bestim mungen des kantonale n Verwaltungsrechts
- pflegegesetzes
8 als subsidiäres Recht gemäss Art. 6 Anwendung.
25
2 Die Rekurskommission kann bei Rekursen in Stimmrechtssachen die Vernehmlassungsfrist auf längstens 30 Tage ansetzen.
3 Für die Revision von erstinstanzlichen Anordnungen und von Ent
- scheiden der Rekurskommission gilt der vierte Abschnitt des Verwal
- tungsrechtspflegegesetze
8 . Besondere Ausstands- bestimmung Art.
49
36 Ein Mitglied der Rekurskom mission hat in Angelegen
- heiten der eigenen Ki rchgemeinde in den Ausstand zu treten. Art.
50
26 Bericht erstattung Art.
51 Die Rekurskommission erstatte t der Synode jährlich Be
- richt über ihre Tätigkeit. Geschäfts ordnung und Sekretariat Art.
52
36 Die Rekurskommission gibt sich eine Geschäftsordnung und kann ihr Sekretariat bestellen. IV. Kirchgemeinden
36 Bestand Art.
53
36
1 Die Körperschaft ist in Kirchgemeinden eingeteilt. Die bestehenden Kirchgemeinden sind in einem Verzeichnis zur Kirchen
- ordnung aufgeführt.
17 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
2 Sie umfassen die auf ihrem Gebiet wohnhaften Mitglieder der Kör perschaft.
3 Für die Neubildung, de n Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden ist auf Gesuch de r betreffenden Ki rchgemeinden an den Synodalrat oder auf Antrag des Synodalrates die Synode zustän dig.
4 Namens- und Gebietsveränderungen von Kirchgemeinden bedür fen der Genehmigun g des Synodalrates.
Autonomie;
Stimm- und
Wahlrecht;
subsidiäres
Recht Art.
54
36
1 Die Kirchgemeinden sind se lbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäss Art.
130 Abs. 1 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich
5 .
2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung autonom.
3 Stimm- und wahlberechtigt sind di e Mitglieder der Kirchgemeinde, welche die Voraussetzungen gemäss Ar t. 10 erfüllen. Das Kirchgemeinde reglement kann für die Wählbark eit der Behördenmitglieder Ausnah men von der Wohnsitzpflicht vorsehen.
4 Die Kirchgemeinden führen ein Register der stimm- und wahl berechtigten Personen.
5 Wo das körperschaftliche Recht keine eigenen Bestimmungen ent hält, wird auf die Kirchgemeinden da s staatliche Recht sinngemäss als eigenes Recht angewendet.
Organisation Art.
55
36
1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation sowie Zu ständigkeit und Aufgaben ihrer Organe im Rahmen des Kirchenge setzes
9 , der Kirchenordnung, des Kirchgemeindereglements
13 und des Finanzreglements der Kirchgemeinden
14 in einer Kirchgemeindeord nung.
2 Die Kirchgemeinden können anstel le der Kirchg emeindeversamm lung ein Kirchgemeinde parlament einführen. Da s Kirchgemeinderegle ment regelt die Einzelheiten.
3 Die Kirchenpflege besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
4 Der Pfarrer und die oder der Pfarreibeauftragte können nicht Mit glieder der Kirchenpflege sein. Sie nehmen an deren Sitzungen mit bera tender Stimme teil.
5 Die Kirchgemeindeordnung bedarf der Genehmigung durch den Synodalrat.
Aufgaben Art.
56
1 Die Kirchgemeinden schaffen auf ihrem Gebiet Voraus setzungen für die Entfaltung des kirc hlichen Lebens im Sinne von Art. 4 Abs. 1.
36
18
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
2 Sie beachten bei der Aufgaben erfüllung die von Synode und Syno
- dalrat erlassenen Richtlinien. Kirchensteuern Art.
57
1 Die Kirchgemeinden erheben nach Massgabe der für die Gemeinden geltenden Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren kantonalen Steuergesetzes von ihre n Mitgliedern und den juristischen Personen die Kirchensteuer.
2 Die Kirchenpflege entscheidet über Bestand und Umfang der Steuerpflicht. Ihr Entscheid kann unter Vorbehalt von Abs.
3 gemäss den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes angefochten wer
- den.
3 Wird die Zugehörigkeit zur Kirche bestritten, kann bei der Kir
- chenpflege Einsprache erhoben werd en. Der Einspracheentscheid ist bei der Rekurskommissi on der Körperschaft anfechtbar. Für die Ver
- fahren gilt das kantonale Recht al s subsidiäres Recht gemäss Art. 6. Wahl der Pfarrer Art.
58
36
1 Die Kirchgemeinden wählen die Pfarrer auf eine Amts
- dauer von sechs Jahren.
2 Die Neuwahl der Pfarrer erfolgt an der Kirchgemeindeversamm
- lung. Verfügt die Kirchgemeinde über ein Kirchgemeindeparlament, fin
- det die Neuwahl an der Urne statt.
3 Die Bestätigungswahl erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt. In Kirchgemeind en ohne Kirchgemeindeparlament kann die Kirchgemeindeordnung festle gen, dass die Bestätigungswahl an der Kirchgemeinde versammlung erfolgt.
4 Pfarradministratoren mit Gemeindeleitungsfunktion müssen sich nach spätestens zwei Jahr en der Wahl unterziehen.
5 Die Wahlverfahren werden im Reglement über die Wahl der Pfar
- rer und Pfarreibeauftragten
10 geregelt. Wahl der Pfarrei- beauftragten Art.
59
36 Kann kein Priester als Pfarrer gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde in der Kirchgem eindeversammlung die Pfarreibeauf
- tragte oder den Pfarreibeauftragten auf eine Amtsdauer von sechs Jahren nach dem Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftrag
- ten
10 . Vorzeitige Entlassung der Pfarrer und Pfarrei- beauftragten Art.
59 a
35 Die vorzeitige Entlassung gewählter Pfarrer und der Pfarreibeauftragten ist im Reglement über die Wahl der Pfarrer und Pfarreibeauftragten geregelt.
19 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Zusammen-
wirken
mit der Pfarrei Art.
60
1 Die Kirchenpflege unterstüt zt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie arbeitet mit dem Pfarreirat oder mit der entsprechenden Orga nisation zusammen und lässt sich in seelsorglichen Angelegenheiten von diesem Gremium beraten.
Zusammen
-
arbeit unter
den Kirch
-
gemeinden Art.
61
1 Die Kirchgemeinden können sich zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
25
2 Sie können auch vertraglich eine Zusammenarbeit vereinbaren, namentlich für die Or ganisation von Seelsorg eräumen und für die Seel sorge Anderssprachiger.
Datenüber-
mittlung an den
Synodalrat Art.
61 a
35
1 Die Kirchgemeinden übermitte ln die Daten, die der Synodalrat zur Erfüllung von körpe rschaftlichen Aufgaben von den Kirchgemeinden benötigt, elektronisch.
2 Der Synodalrat kann den Kirchgemeinden die Verwendung von Softwareprogrammen vorschreiben, we nn diese für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Abs. 1 notwendig sind.
Aufsicht Art.
62
25 Die Kirchgemeinden und ihre Verbindungen unterste- hen der Aufsicht der Aufsichts kommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände sowie der Ober aufsicht des Synodalrates. V. Finanzen der Körperschaft
36
Finanzierung Art.
63
36 Die Körperschaft finanziert sich insbesondere durch: a. Beiträge der Kirchgemeinden, b. Beiträge des Kantons, c. Zuwendungen, d. Erträge des Finanzvermögens.
Beiträge
der Kirch
-
gemeinden Art.
64
1 Die Kirchgemeinden entrichten jährlich die festgesetzten Beiträge an die Körperschaft.
36
2 Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der von der Synode fest gesetzten Beitragssätze und der eingegangenen Kirchensteuern.
20
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Mittel- verwendung Art.
65
36
1 Die Körperschaft verwe ndet ihre Mittel für: a. die Finanzierung ihrer Aufgaben, b. Baukostenbeiträge und allfällige weitere Leistungen an die Kirch
- gemeinden.
2 Die Verwendung von Beiträgen des Kantons an die Körperschaft richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Finanzord
- nung
11 . Finanzausgleich Art.
66
1 Die Körperschaft stellt den Finanzausgleich zwischen den Kirchgemeinden sicher.
2 Der Finanzausgleich ermöglicht den Kirchgemeinden, ihre Grund
- aufgaben zu erfüllen, und reduziert die Unterschiede in den Steuer
- belastungen.
3 Der Finanzausgleich wird durch Kirchgemeinden mit überdurch
- schnittlicher Steuer kraft finanziert. Finanzdaten der Kirch gemeinden Art.
67
36
1 Zur Ermittlung der Beiträge der Kirc hgemeinden an die Körperschaft und der Finanzausgleic hsleistungen stel len die Kirchge
- meinden der Körperschaft die erforderlichen Finanzdaten elektronisch zur Verfügung.
2 Erfolgt die Datenübermittlung nich t innert der in der Finanzord
- nung
11 festgelegten Frist, setzt der Synodalrat den Beitrag fest. Baukosten- beiträge Art.
68
1 An Bauten, die zur Entfalt ung des kirchlichen Lebens nötig sind, werden den Kirchgem einden Beiträge ausgerichtet.
2 Das Reglement über Baukostenbeiträge
12 regelt die Ausgestaltung der Beiträge, die sich insbesondere an den Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ökologie orient ieren, und das Verfahren.
36 Sonderbeiträge Art.
69
1 An Ausgaben, welche die Finanzkraft einer Kirchge
- meinde übermässig be anspruchen, können Sonderbeiträge ausgerich
- tet werden.
2 Die Finanzordnung
11 regelt die Einzelheit en für die Ausrichtung von Beiträgen fü r Sonderaufwendungen.
28 Kürzung von Finanz ausgleichs beiträgen Art.
70
28 Der Synodalrat kann Beiträge der Kirchgemeinden aus dem Finanzausgleich oder an den Finanzausgleich gemäss den Bestim
- mungen der Finanzordnung
11 kürzen. Art.
71
37
21 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
Steuer-
Zweckverbände Art.
72 Auf Zweckverbände von Kirchgemeinden mit einheit lichem Steuerfuss und zentralem Steuerbezug (Steuer-Zweckverbände) sind bezüglich des Finanzwesens die Bestimmungen über die Kirch gemeinden sinngemäss anwendbar.
Revision Art.
72 a
35
1 Die Revisionsstelle prüft de n Finanzhaushalt der Kör perschaft.
2 Die Revisionsstel le wird auf Antrag de s Synodalrates durch die Synode bestimmt. Sie erstattet de m Synodalrat, der Synode und dem Kantonsrat schriftlich über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
Finanzordnung Art.
73
36
1 Die Finanzordnung regelt für die Körperschaft a. den Finanzhaushalt u nd die Rechnungslegung, b. das Ausgabenrecht.
2 Ausserdem regelt sie für die Körperschaft und die Kirchgemein den a. die Beiträge der Kirchgemeinden an die Körperschaft und deren Ver wendung, b. die Ausgestaltung de s Programms über die Tä tigkeiten von gesamt gesellschaftlic her Bedeutung, c. die Konkretisierung der negati ven Zweckbindung der Steuern der juristischen Personen, d. den Finanzausgleich zwis chen den Kirchgemeinden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
36
Inkrafttreten Art.
74
1 Die Kirchenordnung tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und Genehmig ung durch den Regierungsrat
2 zu sammen mit dem neuen ka ntonalen Kirchengesetz
9 in Kraft
3 .
2 Sie ersetzt die Kirchenordnung vom 28. November 1982 mit seit herigen Änderungen.
Übergangs-
bestimmung Art.
75
36 Mitglieder von Behörden und Organen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
22
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Übergangs- bestimmung zur Änderung vom
1. Dezember
2022 Art.
76
35 Erhöht sich aufgrund der Änderung von Art. 21 Abs. 2 die Zahl der auf eine Kirchgemeinde entfallenden Mitglieder der Synode, sind Ergänzungswahlen durchzuführen . Die Wahl der neuen Mitglieder erfolgt für den Rest der Amtsdauer 20
23–2027. Stichtag für die Zahl der Mitglieder in der Synode pro Kirchg emeinde ist der 31. Dezember 2021.
1 OS 64, 790 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
4 ABl 2009, 1384 .
5 LS 101 .
6 LS 161 .
7 LS 170.4 .
8 LS 175.2 .
9 LS 180.1 .
10 LS 182.22 .
11 LS 182.25 .
12 LS 182.26 .
13 LS 182.60 .
14 LS 182.63 .
15 Fassung gemäss B vom 7. April 2011 ( OS 67, 396 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
16 Fassung gemäss B vom 16. Juni 2011 ( OS 67, 398 ). In Kraft seit 1. Oktober 2012.
17 Fassung gemäss B vom 6. Dezember 2012 ( OS 68, 207 ). In Kraft seit 1. Juni
2013.
18 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
- meinde Wiesendangen auf 1. Ja nuar 2014 aus der Liste entfernt.
19 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge
- meinde Bauma auf 1. Januar 20
15 aus der Liste entfernt.
20 Eingefügt durch B vom 4. Dezember 2014 ( OS 70, 261 ). In Kraft seit 1. Novem- ber 2015.
21 Fassung gemäss B vom 5. November 2015 ( OS 71, 116 ). In Kraft seit 1. Juli
2016.
22 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 455 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 26. Oktober 2016.
23 Fassung gemäss B vom 23. Mai 2016 ( OS 71, 457 ; ABl 2016-06-10 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
24 Eingefügt durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
23 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10
25 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
26 Aufgehoben durch B vom 29. Juni 2017 ( OS 72, 454 ; ABl 2017-07-21 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
27 Fassung gemäss B vom 27. August 2018 ( OS 73, 434 ; ABl 2018-09-14 ). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
28 Fassung gemäss B vom 12. April 2018 ( OS 73, 427 ; ABl 2018-06-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
29 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Ge meinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.
30 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar
2019 aus der Liste entfernt.
31 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.
32 Die Kirchgemeinde Hirzel-Schönenber g-Hütten wurde nach dem Zusammen schluss der Politischen Gemeinden Horg en bzw. Wädenswil auf den 1. Januar
2020 aufgelöst und der entsprechend en Kirchgemeind e zugeordnet ( OS 74, 565 ; ABl 2019-10-11 ). In Kraft seit 1. Januar 2020. Fassung gemäss B vom 17. Juni 2021 ( ABl 2021-07-02 ). In Kraft seit 2. Juli 2021.
34 Fassung gemäss B vom 28. November 2022 ( ABl 2022-12-09 ). In Kraft seit 1. Ja nuar 2023.
35 Eingefügt durch B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 427 ; ABl 2022-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
36 Kraft seit 1. Januar 2024.
37 Aufgehoben durch B vom 1. Dezember 2022 ( OS 78, 427 ; ABl 2022-12-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
24
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der römisch-katholischen Kirchgemeinden Kirchgemeinden: umfassend das Gebiet folgender Gemeinden oder Gemeindeteile: Adliswil Adliswil Affoltern a. A. Aeugst a. A., Affoltern a. A., Hedingen, Obfelden, Ottenbach Andelfingen-Feuerthalen
15 ,
30 ,
34 Andelfingen, Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurli ngen, Kleinandel- fingen, Laufen-Uhw iesen, Marthalen, Ossingen, Stammheim, Trüllikon, Truttikon Bauma
19 Bäretswil, Bauma, Fischenthal Birmensdorf Aesch, Bi rmensdorf, Uitikon Bonstetten Bonstetten, St allikon, Wettswil a. A. Bülach Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri, Winkel Dielsdorf Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Oberglatt, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöffl isdorf, Steinmaur Dietikon Dietikon Dübendorf Dübendorf, Fällanden, Schwerzenbach Egg Egg, Maur, Mönchaltorf, Oetwil a. S. Elgg
29 Elgg, Hagenbuch Geroldswil Geroldswil, Oetwil a. d. L., Weiningen Glattfelden-Eglisau-Rafz
17 Eglisau, Glattfeld en, Hüntwangen, Rafz, Stadel, Waster kingen, Weiach, Wil Hausen-Mettmenstetten Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil Herrliberg Herrliberg Hinwil Hinwil
25 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 Hombrechtikon
23 Bubikon (Gemeindeteil Wolfhausen), Grüningen, Hombrechtikon Horgen
27 ,
32 Horgen Illnau-Effretikon
22 Brütten, Illnau-Effretikon (ohne Gemeindeteil Kyburg), Lindau Kilchberg Kilchberg Kloten Bassersdorf, Kloten, Nürensdorf Küsnacht-Erlenbach Erlenbach, Küsnacht Langnau a. A. Langnau a. A. Männedorf-Uetikon a. S. Männedorf, Uetikon a. S. Meilen Meilen Oberengstringen Oberengst ringen, Unterengstringen Oberrieden Oberrieden Opfikon Opfikon Pfäffikon Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon Regensdorf Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen, Regensdorf Rheinau Rheinau Richterswil Richterswil Rickenbach-Seuzach
18 Altikon, Dägerlen, Dinhard, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hettlingen, Rickenbach, Seuzach, Thalheim a. d. Th., Wiesen- dangen Rümlang Rümlang Rüti
23 Bubikon (Gemeinde teil Bubikon), Dürnten, Rüti Schlieren Schlieren St. Petrus Embrachertal
21 Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas St. Pirminius Pfungen
33 Berg a. I., Buch a. I., Dättlikon, Dorf, Flaach, Henggart, Neftenbach, Stäfa Stäfa Thalwil-Rüschlikon Rü schlikon, Thalwil Turbenthal Turbenthal, Wila, Wildberg
26
182.10 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung Urdorf Urdorf Uster Greifensee, Uster, Volketswil Wädenswil
31 ,
32 Wädenswil Wald Wald Wallisellen Dietli kon, Wallisellen, Wangen-Brüttisellen Wetzikon Gossau, Seegräben, Wetzikon Winterthur Winterthur Zell
22 Illnau-Effretikon (Gemeindeteil Kyburg), Schlatt, Weisslingen, Zell Zollikon-Zumikon
16 Zollikon, Zumikon Zürich-Allerheiligen Zürich (Teile der Quartiere Affoltern, Seebach, Oerlikon und Unterstrass) Zürich-Bruder Klaus Zürich (Teile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Dreikönigen Zürich (Quartier Enge) Zürich-Erlöser Zürich (Quartier Riesbach) Zürich-Guthirt Zürich (Quartier Wipkingen) Zürich-Heilig Geist Zürich (Quartier Höngg) Zürich-Heilig Kreuz Züric h (Quartier Altstetten) Zürich-Oerlikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Oerlikon) Zürich-Wiedikon Zürich (Hauptteil des Qu artiers Wiedikon) Zürich-Liebfrauen Zürich (Quartier Altstadt rechts der Limmat sowie Hauptteile der Quartiere Oberstrass und Unterstrass) Zürich-Witikon Zürich (Quartier Witikon) Zürich-Maria-Hilf Zürich (Quartier Leimbach) Zürich-Maria Lourdes Zürich
27 Römisch-katholische Körp erschaft – Kirchenordnung
182.10 Zürich-St. Anton Zürich (Quartier Hirslanden sowie Hauptteil des Quar tiers Hottingen) Zürich-St. Felix und Regula Zürich (äusserer Teil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Franziskus Zürich (Quartier Wollishofen) Zürich-St. Gallus Zürich (Quartier Schwamendingen) Zürich-St. Josef Zürich (Industriequartier) Zürich-St. Katharina Zürich (Hauptteil des Qu artiers Affoltern) Zürich-St. Konrad Zürich (Quartier Albisrieden) Zürich-St. Martin Zürich (Hauptteil des Qu artiers Fluntern und Teil des Quartiers Hottingen) Zürich-St. Peter und Paul Zürich (Quartier Altstadt links der Limmat und Hauptteil des Quartiers Aussersihl) Zürich-St. Theresia Zürich (Friesenbergquartier)
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