Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (211.1)
CH - ZH

Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess

1 GOG
211.1 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) (vom 10. Mai 2010)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den An trag des Regierungsrates vom 1. Juli
2009
3 und in den geänderten Antrag der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 18. März 2010
4 , beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz a. regelt die Organisation der Behörden und deren Zuständigkeit in Zivil- und Strafverfahren, b. enthält die zur Ausführung der Schweizerischen Zivilprozessord nung (ZPO) vom 19. Dezember 2008
28 , der Schweizerischen Straf prozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
33 und der Schweize rischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) vom 20. März 2009
34 notwendigen Verfahrensvorschriften, c. bestimmt die zuständigen Gerichte in besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB
25 und regelt das von diesen anzuwendende Verfahren, d. regelt die Zuständi gkeit der Gerichte fü r Anordnungen der frei- willigen Gerichtsbarkeit (Art. 1 Bst.
70 b ZPO), e. bestimmt die zuständigen Geri chte bei Zwangs massnahmen in bestimmten Bereichen des Verwaltungsrechts, f. regelt die Justizverwaltung de r obersten kantonalen Gerichte.
Kantonales
Zivil- und
Strafrecht

§ 2.

Die ZPO, die StPO, die JStPO und dieses Gesetz finden unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Zivil- und Straf recht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemein den Anwendung.
2
211.1
GOG
2. Teil: Gerichte
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Gerichte

§ 3.

1 Für Zivil- und Strafverfahren bestehen a. in jedem Bezirk ein Bezirksgericht mit Arbeits-, Miet- und Jugend
- gericht, b. das Obergericht mit Handelsgericht.
2 Besteht das Bezirksgericht aus mehreren Abteilungen, überträgt es die Befugnisse des Jugendgerichts einer Abteilung.
3 Die Gerichte entscheiden über weitere Angelegenheiten, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es bestimmt. Sitz

§ 4.

Der Sitz der Bezirksgerichte befindet sich am Bezirks- hauptort. Das Obergericht hat seinen Sitz in Zürich. Wahl

§ 5.

Das Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September
2003 (GPR)
6 regelt das Wahlverfahren, die Wählbarkeit, den Amts
- zwang und die Amtsdauer der Richterinnen und Richter, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Neben beschäftigungen der Richter

§ 6.

1 Die berufsmässige Vertretung von Parteien ist untersagt: a. den vollamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitglied ern der Bezirks
- gerichte und des Obergerich ts vor allen Gerichten, b. den teilamtlichen Mi tgliedern der Bezirk sgerichte und des Ober
- gerichts vor diesen Gerichten, c. den nicht vollamtlic hen Ersatzmitgliedern der Bezirksgerichte und des Obergerichts, den Beisitzenden der Arbe its- und Mietgerichte sowie den Handelsrichterinnen und -richtern vor dem Gericht, dem sie angehören.
2 Die voll- und teilamtlichen Mitg lieder des Obergerichts dürfen nur mit Bewilligung de s Kantonsrates der Ve rwaltung ode r Geschäfts
- führung einer Handelsge sellschaft oder einer Genossenschaft, die wirtschaftliche Zwecke verfolgt, angehören. Offenlegung von Interessen bindungen

§ 7.

49
1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatz
- mitglieder der Bezirksgerichte und de s Obergerichts, Beisitzende eines Arbeits- oder Mietgerichts sowie Ha Gericht, dem sie angehö ren, schriftlich über a. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätig
- keit, b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan
- tonaler, schweizerischer und ausl ändischer Körperschaften, Anstal
- ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
3 GOG
211.1 c. dauernde Leitungs- und Beratu ngsfunktionen für Interessengrup pen, d. die Mitwirkung in Kommissione n und anderen Organen des Bun des, des Kantons und der Gemeinden, e. die Mitgliedschaft in ei ner politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn je des Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1 und macht es in elektr onischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte A. Organisation
Mitglieder

§ 8.

1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsi dentin oder einem vollamtlichen Pr äsidenten sowie vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs.
1 Bst.
70 a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
40 abgeschlossen hat.
54
3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirks gericht die Stellenprozente und di e Mindestzahl der Mitglieder fest.
4 Das Obergericht bestimmt jeweil s vor den Wahlen für jedes Be- zirksgericht nach dess en Anhörung die Zahl der voll- und teilamt lichen Mitglieder und legt die Besc häftigungsgrade fü r die Teilämter fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.
5 Die Bezirksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder mit deren Ei nverständnis im Rahmen der gesamten Stellen prozente verändern. Mit dem Aussch eiden eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsda uer erlischt die Veränderung.
68
Vizepräsidien
und Einzel
-
richter

§ 9.

1 Das Obergericht bestimmt di e Zahl der Vizepräsidentin- nen und -präsidenten sowie der Ei nzelrichterinnen und -richter der Bezirksgerichte.
2 Das Bezirksgericht wählt nach se iner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderj ahres und je am Jahresende für das folgende Jahr aus seinen Mitgliedern in geheim er Wahl die Vizepräsidentinnen undpräsidenten sowie die Einz elrichterinnen und -richter.
4
211.1
GOG Präsidium der Arbeits-, Miet- und Jugend gerichte

§ 10.

Das Bezirksgericht wählt na ch seiner Gesamterneuerung auf seine Amtsdauer aus seinen Mitgliedern die Präsidentinnen und Präsidenten a. des Arbeitsgerichts, b. des Mietgerichts, c. des Jugendgerichts. Ersatz mitglieder

§ 11.

1 Das Obergericht kann auf Antrag eines Bezirksgerichts Ersatzmitglieder ernennen. Es bestimmt deren Befugnisse.
2 Als Ersatzmitglied kann ernannt we rden, wer in der Schweiz poli
- tischen Wohnsitz gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976
24 hat und ein juristisches Studium ge
- mäss Art. 7 Abs. 1 Bst.
70 a BGFA
40 abgeschlossen hat.
55 Wahl der Beisitzenden der Arbeits gerichte

§ 12.

1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Arbeitsgerichte gewählt. Der Kant onsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber- bzw. der Arbeit nehmerseite. Die Beisitzenden wer
- den nach Möglichkeit gleichmässig aus folgenden Berufsgruppen vor
- geschlagen: a. Baugewerbe und Handwerksbetriebe, b. Industriebetriebe, c. Dienstleistungsbetriebe, Handel und Gastgewerbe.
3 Das Bezirksgericht holt Vorschl äge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für di e Arbeitgeber- und die Arbeitneh
- merseite ein.
4 Die Beisitzenden sind in me hreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
53 ff. GPR. Wahl der Beisitzenden der Mietgerichte

§ 13.

1 Nach der Gesamterneuerung des Bezirksgerichts werden die Beisitzenden der Mietgerichte ge wählt. Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts deren Zahl für jedes Bezirksgericht fest.
2 Je die Hälfte der Beisitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter der Vermieter- bzw. der Mieterseite. Je zwei Beisitzende sind Verpach
- tende und Pachtende aus dem Be reich der Landwirtschaft.
3 Das Bezirksgericht holt Vorsch läge entsprechender Verbände ein, die es nach Möglichkeit berücksichtigt. Es reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieter- und die Mieter
- seite ein.
5 GOG
211.1
4 Die Beisitzenden sind in me hreren Bezirken wählbar.
5 Das weitere Verfahren richtet sich nach §§
53 ff. GPR.
Besetzung
des Gerichts

§ 14.

Das Bezirksgericht entscheide t in Dreierbesetzung (Kolle- gialgericht). Vorbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
b. Als
Arbeitsgericht

§ 15.

1 Das Arbeitsgericht wird mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten und je einer Beisitze nden oder einem Beisitzenden aus der Gruppe der Arbeitgebenden un d der Arbeitnehmenden besetzt. Vorbehalten sind die dem Einzelge richt zugewiesenen Geschäfte.
2 Die Beisitzenden werden unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde beigezogen.
c. Als
Mietgericht

§ 16.

1 Das Mietgericht wird mit ei ner Präsidentin oder einem Präsidenten und zwei Be isitzenden besetzt. Vo rbehalten sind die dem Einzelgericht zugewiesenen Geschäfte.
2 Bei Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und Geschäftsräume werden je eine Beisitzende oder ein Beisitzender aus der Gruppe der Vermietenden und der Mietenden beigezogen.
3 Bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht werden je eine Beisitzende oder ein Be isitzender aus der Gruppe der Verpachtenden und der Pachtenden beigezogen.
Juristisches und
administratives
Personal

§ 17.

1 Die Bezirksgerichte stellen die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber sowie das administrative Per sonal an.
2 Das Obergericht bestimmt die Zahl dieser Stellen.
Geschäfts
-
ordnung

§ 18.

1 Die Bezirksgerichte erlassen eine Geschäftsordnung. Sie können darin Geschäfte der Justizve rwaltung ständi gen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angestel lten zur Erledigung übertragen.
2 Die Geschäftsordnungen sind de m Obergericht zur Genehmigung vorzulegen. B. Zuständigkeit des Kollegialgerichts
Als Zivilgericht

§ 19.

Das Bezirksgericht entscheide t erstinstanzlich Streitigkei- ten, für die das ordent liche Verfahren gilt, sofern nicht ein anderes Gericht zuständig ist.
a. Im
Allgemeinen
a. Im
Allgemeinen
6
211.1
GOG b. Als Arbeitsgericht

§ 20.

1 Das Bezirksgericht entscheidet als Arbeitsgericht erst
- instanzlich: a. Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeben- den und Arbeitnehmenden, b. Streitigkeiten zwischen Ve rleihenden und Arbeitnehmenden, c. Streitigkeiten aus dem Vermittl ungsverhältnis zwis chen Vermittle
- rinnen oder Vermittlern und Stellensuchenden, d. Klagen von Organisationen gemäss Art.
7 des Gleichstellungs
- gesetzes vom 24. März 1995
23 , e. Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember
1993
39 (Art. 243 Abs. 2 Bst.
70 e ZPO).
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gerich t zuständig, kön
- nen die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Aus
- schluss des Arbeitsgerichts darf ni cht im Voraus vereinbart werden. c. Als Mietgericht

§ 21.

1 Das Mietgericht entscheidet erstinstanzlich Streitigkeiten a. aus Miet- (Art.
253 a OR
26 ) und aus Pachtverhältnissen (Art.
276 OR
26 ) für Wohn- und Geschäftsräume, b. aus landwirtschaftlicher Pacht gemäss Art. 17 Abs. 2, 26 und 28 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1985 über die la ndwirtschaftliche Pacht
27 .
2 Ist für eine Streitigkeit auch ein anderes Gerich t zuständig, kön- nen die Parteien schriftlich dessen Zuständigkeit vereinbaren. Der Ausschluss des Mietgerichts darf nicht im Voraus vereinbart werden. Als Strafgericht

§ 22.

Das Bezirksgericht beurteilt er stinstanzlich alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gerichts fallen. b. Als Jugendgericht

§ 23.

Das Bezirksgericht entscheidet als Jugendgericht gemäss JStPO. C. Zuständigkeit des Einzelgerichts Als Zivilgericht

§ 24.

Das Einzelgericht entscheidet erstinstanzlich über: a. Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO, die nicht einer anderen In stanz zugewiesen sind, b. Klagen aus dem SchKG
29 gemäss Art. 198 Bst.
70 e Ziff. 2–8 ZPO, c. Angelegenheiten und Streitigke iten im summarischen Verfahren (2. Teil, 5. Titel ZPO, Art.
248 ff. ZPO), die keiner anderen Instanz zugewiesen sind, a. Im Allgemeinen a. Im Allgemeinen
7 GOG
211.1 d. besondere eherechtliche Verfah ren, Kinderbelange in familien rechtlichen Angelegenheiten, Ve rfahren bei eingetragener Part nerschaft (2. Teil 6.–8. Titel ZPO, Art. 271 ff. ZPO) und Klagen aus Verwandtenunterstützung, e. die Vollstreckung (2. Teil 10. Titel ZPO), insbesondere die Aner kennung, Vollstreckbarerklärung un d Vollstreckung ausländischer Entscheide.
b. Als
Arbeitsgericht

§ 25.

Die Präsidentin oder der Pr äsident des Arbeitsgerichts entscheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss §
20 bis zu einem Streitwert von Fr. 30
000. Sie oder er ist berechtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr.
15
000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
c. Als
Mietgericht

§ 26.

Die Präsidentin oder der Präsident des Mietgerichts ent scheidet als Einzelgericht Streitigkeiten gemäss §
21 bis zu einem Streitwert von Fr. 30
000. Sie oder er ist bere chtigt und bei Streitwerten von mindestens Fr. 15
000 auf Verlangen einer Partei verpflichtet, die Streitigkeit dem Kollegialgericht zu unterbreiten.
Als Strafgericht

§ 27.

1 Das Einzelgericht beurteilt erstinstanzlich: a. Übertretungen, b.
53 Verbrechen und Vergehen, ausser di e Staatsanwaltschaft beantragt:
1. eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr,
2. eine Verwahrung nach Art. 64 StGB
31 ,
3. eine Behandlung von psyc hischen Störungen nach Art.
59 StGB
31 ,
4. eine Massnahme für junge Er wachsene nach Art. 61 StGB
31 ,
5. einen Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bei gleichzeitig zu widerrufenden bedi ngten Sanktionen oder
6. eine Landesverweisung v on mehr als zehn Jahren, c.
70 Einsprachen gegen Straf- und Einz iehungsbefehle sowie gegen Ent scheide auf Einziehung in Einstellungsverfügungen.
2 Hält das Einzelgericht eine Strafe oder Massnahme für angezeigt, welche die Staatsanwaltschaft bei ihm nicht hätte beantragen können, so überweist es die Akten entsprec hend Art. 334 StPO dem Kollegial gericht. Eine Rückweisung findet nicht statt.
b. Jugend
-
gerichts
-
präsident

§ 28.

Die Präsidentin oder der Präs ident des Jugendgerichts beur teilt als Einzelgericht Einsprachen gegen Strafbefehle, die Übertretun gen zum Gegenstand haben.
a. Im
Allgemeinen
8
211.1
GOG c. Zwangsmass nahmengericht

§ 29.

1 Das Einzelgericht eines Bezi rksgerichts im örtlichen Zu
- ständigkeitsbereich der Staatsanwalt schaft, der Jugendanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde ist Zwangsmassnahmengericht gemäss StPO
33 und JStPO
34 ,
70 a. in Haftverfahren, b. im Anwendungsbereich
1. der stationären Beguta chtung (Art. 186 StPO),
2. des Verkehrs zwischen Vert eidigung und inhaftierter Person (Art. 235 Abs. 4 StPO),
3.
70 der Entsiegelung im Vorverfahr en und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht (Art. 248 a Abs. 1 Bst. a StPO),
4. der Friedensbürgsch aft (Art. 373 StPO),
5.
69 der gerichtlichen Genehmigung von internationalen Rechts
- hilfeersuchen um Zwangsmass nahmen im Ausland (Art. 55
a StPO).
2 Die Mitglieder der Bezirksgeric hte sind für diese Funktion im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Obergericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für da s ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Obergericht regelt den Einsatz in einer Verordnung. Weitere Zuständigkeiten

§ 30.

41 Das Einzelgericht entscheidet gemäss §
62 des Einführungs
- gesetzes zum Kindes- und Erwachsene nschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)
16 über Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbrin
- gung (Art. 426 ff. ZGB
25 ). b. Rechtshilfe

§ 31.

1 Das Einzelgericht behandelt Rechtshilfebegehren in Zivil
- sachen.
2 Zuständig ist das Einzelgericht am Ort, an dem die Verfahrens- handlung durchgeführt werden soll.
3 Die interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen richtet sich nach §
150 dieses Gesetzes und nach Art. 43 ff. StPO, die internationale Rechtshilfe nach §
29 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 dieses Gesetzes, Art. 54 ff. StPO und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
35 .
70 c. Amtshilfe an Schiedsgerichte

§ 32.

Dem Einzelgericht obliegen die Amtshilfe gemäss Art.
183 Abs.
2, Art.
184 Abs.
2 und Art.
185 des Bundesgesetzes vom 18. De
- zember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
30 sowie die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen (Art. 356 Abs. 2 Bst.
70 c ZPO). d. Zwangsmass nahmen des Ver- waltungsrechts

§ 33.

1 Das Einzelgericht ist Haftric hterin oder -r ichter gemäss Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006
17 und gemäss Polizeigesetz vom
23. April 2007
18 . a. Fürsorgerische Unterbringung
9 GOG
211.1
2 Die Mitglieder der Bezirksgeric hte sind für die Funktion als Haft- richterin und -richter im ganzen Kantonsgebiet einsetzbar. Das Ober gericht kann für dieselbe Funktion Ersatzmitglieder für das ganze Kantonsgebiet einsetzen.
3 Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich a. entscheidet, wenn das Bundesr echt die richterliche Anordnung oder Überprüfung ausländerrecht licher Zwangsmassnahmen vor sieht, b. ist Haftrichterin oder -richter gemäss Gesetz üb er den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009
21 , c.
43 ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist in Fällen erheblicher Wieder holungsgefahr gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung übe r die computergestützte Zusam menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
20 .
3. Abschnitt: Das Obergericht A. Organisation
Mitglieder

§ 34.

1 Das Obergericht besteht aus einer vollamtlichen Präsiden tin oder einem vollamtlichen Präsid enten sowie vollamtlichen und teil amtlichen Mitgliedern. Diese bilden die Plenarversammlung.
2 Der Kantonsrat legt nach Anhör ung des Obergerichts die gesam ten Stellenprozente de r Mitglieder fest.
3 Mit der Wahl setzt er de n Beschäftigung sgrad fest.
4 Das Obergericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglie der mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden eine s betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.
68
Ersatz
-
mitglieder

§ 35.

Der Kantonsrat legt die Zahl de r Ersatzmitglieder fest. Für die Wahl der Hälfte de r Ersatzmitglieder steht dem Obergericht ein Vorschlagsrecht zu.
Handelsrichter

§ 36.

1 Der Kantonsrat legt die Zahl der Handelsrichterinnen undrichter fest.
2 Die Kantonsratskommi ssion gemäss Art.
75 Abs.
1 Satz 2 KV
5 schreibt die Stellen öffentlich aus und prüft die Kandidaturen.
3 . . .
47
10
211.1
GOG Präsidien

§ 37.

Die Plenarversammlung wählt nach der Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr eines seiner Mitglieder als Präs identin oder Präsidenten sowie die erforderlichen Vizepräsiden tinnen und -präsidenten. Kammern, Handels- und Zwangsmass nahmengericht

§ 38.

1 Das Obergericht bildet zur Behandlung der einzelnen Rechtsstreitigkeiten Kammern und das Handel sgericht. Das Handels
- gericht besteht aus Mitgliedern des Obergerichts sowie den Handels
- richterinnen und -richtern.
2 Das Obergericht bestimmt zu den Zeitpunkten gemäss §
37 a. die Mitglieder der Kammern, b. die Mitglieder des Handelsgerichts sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräs identin oder Vizepräsidenten, c. ein Mitglied, das die Aufgaben gemäss §
47 (Zwangsmassnahmen
- gericht) erfüllt, und de ssen Stellvertretung. Besetzung

§ 39.

1 Die Kammern des Obergerichts entscheiden in Dreier
- besetzung, soweit nicht dieses ode r ein anderes Gese tz Fünferbeset
- zung vorschreibt.
2 Das Handelsgericht wird, unter Vorbehalt von §
45, für die Be
- handlung der einzelnen Rechtsstreitig keiten mit zwei Mitgliedern des Obergerichts und mit dr ei Handelsrichterinnen ode r -richtern besetzt, die unter Berücksichtigung ihre r Sachkunde bezeichnet werden. Lohn der Mitglieder und Entschädigung der Ersatz mitglieder

§ 40.

Der Kantonsrat regelt die Entlöhnung der Mitglieder und die Entschädigung de r Ersatzmitglieder des Obergerichts. Juristisches und administratives Personal

§ 41.

Das Obergericht stellt die Generalsekretärin oder den Gene
- ralsekretär, die stellvertretende n Generalsekretäri nnen oder -sekre
- täre, die Leitenden und die übrigen Gerichtsschreiberinnen oder -schrei
- ber sowie das administrative Personal an. Verordnung über die Organisation

§ 42.

1 Die Plenarversammlung erläss t eine Verordnung über die Organisation des Obergerichts.
2 Geschäfte der Justizverwaltung können ständigen Kommissionen, einzelnen Mitgliedern oder Angeste llten zur Erledigung übertragen werden.
11 GOG
211.1 B. Zuständigkeit
Als einzige
Instanz in
Zivilsachen

§ 43.

Das Obergericht entscheidet als einzige Instanz: a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.
70 f ZPO, b. Streitigkeiten gemäss Art. 8 ZPO, c. Streitigkeiten, in denen ein B undesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kant onale Recht keine andere Zustän digkeit bestimmt.
b. Handels
-
gericht

§ 44.

Das Handelsgericht entscheidet als einzige Instanz Streitig keiten gemäss a. Art.
5 Abs. 1 Bst.
70 a–e und h ZPO, b. Art.
6 Abs.
2, 3 und 4 Bst.
70 b ZPO, deren Streitwert mindestens Fr.
30
000 beträgt.
c. Einzelgericht
des Handels
-
gerichts

§ 45.

Die Präsidentin oder der Präs ident des Handelsgerichts oder ein von dieser oder dies em bezeichnetes Mitgli ed des Hande lsgerichts entscheidet als einzige Instanz und Einzelgericht a. Streitigkeiten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst.
70 g ZPO, b. über Anordnungen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 5 ZPO, c. Streitigkeiten gemäss Art. 250 Bst.
70 c ZPO, deren Streitwert min destens Fr. 30
000 beträgt, d. über den Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) im Zustän digkeitsbereich de s Handelsgerichts.
In Schieds
-
sachen

§ 46.

Das Obergericht ist das zuständige Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 und Abs. 2 Bst.
70 a und b ZPO.
Als Zwangs
-
massnahmen
-
gericht

§ 47.

Ein Mitglied des Obergerichts a.
44 ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit von §§
29 und 33 Zwangs massnahmengericht gemäss StPO , JStPO, Polizeiorganisations gesetz vom 29. November 2004
19 und Polizeigesetz
18 , b. entscheidet ausserhalb von Stra fverfahren über die invasive Pro benahme und die Analyse der Pr obe zur Erstellung eines DNA- Profils gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst.
70 b des DNA-Profil-Gesetzes vom
20. Juni 2003, c.
58 ist Genehmigungsbehörde gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgeset zes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)
38 .
Als Rechts
-
mittelinstanz

§ 48.

Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss ZPO.
a. Obergericht
im Allgemeinen
a. In Zivilsachen
12
211.1
GOG b. In Strafsachen

§ 49.

Das Obergericht ist Beruf ungsgericht und Beschwerde
- instanz gemäss StPO und JStPO. c. In besonderen Verfahren gestützt auf das ZGB

§ 50.

Das Obergericht entsch eidet Rechtsmittel gegen
41 a. Entscheide des Einzelgerichts gemäss §
30 (fürsorgerische Unter
- bringung), b. Entscheide des Bezirksrates als Beschwerdeinstanz gegen Ent
- scheide der Kindes- und Erwachse nenschutzbehörde (KESB; §
63 EG KESR
16 ), c. Entscheide der zuständigen Di rektion des Regi erungsrates über Namensänderungen (§
45 EG zum ZGB
15 ). d. In verwal tungsrechtlichen Verfahren

§ 51.

1 Das Obergericht entscheidet Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksgerichte gestützt auf materielles Verwaltungsrecht, sofern dieses oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmen.
2 Entscheide gemäss §
47 lit. b können beim Obergericht mit Be
- schwerde nach den Bestimmungen des VRG
8 angefochten werden.
3 Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz gemäss Art.
37 Abs.
3 BÜPF
38 . Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des VRG
8
ergän
- zend Anwendung.
58
3. Teil: Schlichtungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung Schlichtungs behörden

§ 52.

Schlichtungsbehörden gemäss ZPO sind: a. die Friedensrichte rinnen und -richter, b. die Paritätische Schl ichtungsbehörde für Stre itigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, c. die Paritätischen Schlichtungsbe hörden in Miet- und Pachtsachen.
2. Abschnitt: Friedensrichte rinnen und Friedensrichter Amtskreis

§ 53.

1 Jede politische Gemeinde ha t mindestens eine Friedens
- richterin oder einen Friedensrich ter. Mehrere Gemeinden desselben Bezirks können die Aufgaben der Fr iedensrichterin oder des Friedens
- richters gemeinsam besorgen lassen.
2 Schliessen sich mehrere Gemei nden zu einem Friedensrichter- kreis (Zweckverband) zusammen, holt der Regierungsrat vor der Ge
- nehmigung einen Bericht des Obergerichts ein.
13 GOG
211.1
3 Besteht das Gemeindegebiet aus mehreren Verwaltungskreisen, kann der Regierungsrat auf Antr ag des Gemeindevorstands und nach Anhörung des Obergerichts Friede nsrichterkreise zusammenschlies sen.
56
Wahl

§ 54.

Das GPR regelt das Wahlverfah ren, die Wählbarkeit, den Amtszwang und die Amtsdauer der Fr iedensrichterinnen und -richter, soweit dieses Gesetz ni chts anderes bestimmt.
Stellvertreter

§ 55.

1 Das Bezirksgericht ernennt fü r jede Friedensrichterin und jeden Friedensrichter ei ne Friedensrichterin oder einen Friedensrich ter aus dem Bezirk als Stellvertretung.
2 Ausnahmsweise kann da s Bezirksgericht aus den stimmberechtig ten Kantonseinwohnerinnen und -ein wohnern für eine bestimmte Zeit eine ausserordentliche Stellvertretung bestellen.
Lohn

§ 56.

Die Gemeinden entlöhnen die Fr iedensrichterinnen und -rich ter und vergüten ihnen die Auslag en für Räumlichkeiten, Büromate rialien und dergleichen. Die Einnahmen der Fr iedensrichterinnen undrichter fallen in die Gemeindekasse.
Zuständigkeit

§ 57.

Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter ist Schlich tungsbehörde gemäss ZPO, soweit nichts andere s bestimmt ist.
3. Abschnitt: Paritätische Schlicht ungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
Amtskreis

§ 58.

Im Kanton besteht eine Pari tätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
23 .
Organisation,
Wahl

§ 59.

1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vor- sitzenden, der Stellver tretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar gleich vielen Vertrete rinnen und Vertretern de r privaten oder öffent lichen Arbeitgebenden und deren Verb ände sowie der Verbände der Arbeitnehmenden.
2 Das Obergericht wählt auf die Am tsdauer seiner Mitglieder die Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung von Frauen und Männern.
14
211.1
GOG Angliederung, Geschäfts führung

§ 60.

1 Die Schlichtungsbe hörde ist administrativ dem Bezirks
- gericht Zürich angegliedert.
2 Die oder der Vorsitzende führ t die Schlichtungsbehörde. Besetzung

§ 61.

Die Schlichtungsbehörde wird für jede Verha ndlung mit der oder dem Vorsitzenden oder der St ellvertretung sowie je einem Mit
- glied aus Kreisen der Arbeitgebe nden und der Arbeitnehmenden besetzt. Beide Geschlechter sind ve rtreten. Bei der Besetzung ist der rechtlichen Natur des Arbeitsverhältnisses Rechnung zu tragen. Zuständigkeit

§ 62.

Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
23 .
4. Abschnitt: Paritätische Schlic htungsbehörden in Miet- und Pacht
- sachen Amtskreis

§ 63.

Jeder Bezirk hat eine Paritä tische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. Wahl

§ 64.

1 Das Bezirksgericht wählt au f die Amtsdauer seiner Mit- glieder a. aus seinen Gerichtsschreiberinne n oder -schreibern die Vorsitzen
- den, b. die weiteren Mitglieder.
2 Die Verbände unterbreiten Wahlvorschläge für die weiteren Mit- glieder.
3 Das Amt eines Mitglieds der Schl ichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitg lieds des Mietgerichts. Angliederung, Geschäfts führung

§ 65.

1 Die Schlichtungsbe hörde ist administrativ dem Bezirks- gericht angegliedert.
2 Das Bezirksgericht regelt die Ge schäftsführung der Schlichtungs
- behörde. Zuständigkeit

§ 66.

1 Die Schlichtungsbehörde ist zuständig für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen.
2 Sie behandelt Gesuche um Hint erlegung von Miet- und Pacht- zinsen gestützt auf Art.
259 g und 288 OR
26 . Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts.
15 GOG
211.1
4. Teil: Justizverwaltung so wie Aufsicht über Gerichte, Schlichtungsbehörden und weitere Behörden
1. Abschnitt: Justizverwaltung A. Wahl- und Abstimmungsverfahren

§ 67.

Soweit gesetzlich nichts andere s vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen und Ab stimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entspr echenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden. B. Oberste kantonale Gerichte
Allgemeines

§ 68.

1 Die obersten kantonale n Gerichte sind in ihrer Justizver- waltung unabhängig.
2 Sie arbeiten bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von Liegenschaften mit der für das Ba uwesen zuständigen Direktion zusammen. Die obersten kantonale n Gerichte und der Regierungsrat regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsa me Verordnung.
Gerichtsüber
-
greifende Justiz-
verwaltungs
-
organe

§ 69.

Gerichtsübergreifende Just izverwaltungsorgane sind: a. der Plenarausschuss der Gerichte, b. die Verwaltungskommi ssion der Gerichte.
Plenarausschuss
der Gerichte

§ 70.

1 Mitglieder des Plenarausschusses sind: a. die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder deren Stellvertreterinne n und Stellvertreter, b. sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Ober gerichts, c. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwal tungsgerichts, d. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitgli eder des Sozial versicherungsgerichts.
2 Die Einberufung des Plenaraussc husses erfolgt au f Beschluss der Verwaltungskommission durch dere n Präsidentin ode r Präsidenten.
3 Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vor sitz der Präsidentin, des Präsiden ten, der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten der Ve rwaltungskommission. Je des oberste kantonale Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sek retärin oder der Sekretär der Verw altungskommission führt das Proto koll.
16
211.1
GOG
4 Die Generalsekretärinnen und -s ekretäre der obersten kantona- len Gerichte nehmen an den Sitzung en mit beratender Stimme teil.
5 Wahlen und Beschlüsse des Plen arausschusses bedürfen der Zu
- stimmung von mindestens ne un seiner Mitglieder. Verwaltungs- kommission der Gerichte

§ 71.

1 Die Verwaltungskommi ssion der Gerichte setzt sich zu- sammen aus den Präsidentinnen und Pr äsidenten der obersten kanto
- nalen Gerichte. Die Pr äsidentinnen und Präsidenten können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mi tglied des Gerichts an den Kom
- missionssitzungen vertreten lassen.
2 Die Kommission wählt die Präsid entin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kanto
- nalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beraten
- der Stimme teil. Die Generalsekre tärin oder der Generalsekretär des Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kom
- missionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll. Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissions
- sekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertre
- tung.
4 Die Kommission ist verhandlungsund beschlussfähig, wenn alle obersten kantonalen Gerichte vert reten sind. Wahlen und Beschlüsse der Kommission bedürfen der Zustim mung der Mehrheit ihrer Mit
- glieder.
5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission, so oft die Geschäfte es erforder n und wenn ein anderes Mitglied es verlangt. Zuständigkei ten der gerichts übergreifenden Justizverwal tungsorgane

§ 72.

Die gerichtsübergreifenden Ju stizverwaltungsorgane sind für die Justizverwaltung aller Gerichte des Kantons und der ihnen unter
- stellten Behörden und Amtsstellen zu ständig, soweit dieses oder ein anderes Gesetz es vorsieht. b. Plenar ausschuss

§ 73.

1 Der Plenarausschuss erlässt Verordnungen a. gemäss §
56 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
9
, b. über die Entschädigung der Zeug innen, Zeugen, Auskunftsperso
- nen und Sachverständigen
10 , c. über die Gerichtsaudi torinnen und -auditoren
13 , d. betreffend die Information über Gerichtsverfahren und die Akten
- einsicht Dritter
11 .
2 Der Plenarausschuss und der Regierungsrat können über das Dolmetscherwesen eine Verordnung
12 erlassen. a. Allgemeines
17 GOG
211.1
c. Verwaltungs
-
kommission

§ 74.

1 Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Ge schäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.
2 Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie- rungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betref fen.
3 Sie kann bei Einstimmigkeit zu Ge schäften, namentlich zu Geset zesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind, Stellung nehmen.
Controlling und
Rechnungs
-
legung,
Ausgaben
-
bewilligung

§ 75.

1 Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rech nungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006
22 und den Ausführungserlas sen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Das Obergericht, das Verwaltung sgericht und das Sozialversiche rungsgericht führen je eine ei gene Rechnung. Sie unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistun gen und Finanzen, einen Budgetentw urf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
3 Sie sind bezüglich Ausgabe nkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§
19–25 CRG
22 gelten sinngemäss. C. Obergericht und Bezirksgerichte
Obergericht

§ 76.

1 Dem Obergericht untersteht die gesamte Justizverwaltung, soweit sie nicht anderen Behörden vorbehalten ist.
2 Es erlässt die dazu erforder lichen Verordnungen und Anweisun gen.
Leitung
des Gerichts

§ 77.

1 Die Präsidentin oder der Präs ident des Gerichts besorgt die Geschäftsleitung.
2 Sie oder er überwacht die Pfli chterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledi gung der Geschäfte.
Stabsstellen

§ 78.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Ober gerichts sowie die Leitenden Gerich tsschreiberinnen oder -schreiber sind Stabsstellen des jewe iligen Gerichts. Sie leiten die juristische und die administrative Kanzlei.
18
211.1
GOG
2. Abschnitt: Aufsicht A. Zuständige Aufsichtsbehörden Oberaufsicht des Kantons rates

§ 79.

1 Der Kantonsrat übt die Oberau fsicht über die Verwaltung der Zivil- und Strafrechtspflege au s. Das Obergericht erstattet ihm jährlich Bericht.
2 Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst a. seine Tätigkeit und diejenige de r angegliederten Kommissionen, b. die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Auf
- sicht stehenden Behörden und Ämter, c. den Gang der Zivil- und Stra frechtspflege im Allgemeinen. Aufsicht des Obergerichts

§ 80.

1 Das Obergericht beaufsichtigt a. seine Kammern und das Handelsgericht sowie die angegliederten Kommissionen, b. die ihm unterstellten Gerichte, c. die Paritätische Schl ichtungsbehörde für Stre itigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.
2 Es beaufsichtigt mittelbar oder unm ittelbar die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Be hörden und Ämter. Es schafft beson
- dere Inspektorate für die Aufsic ht über die Notariate, die Grundbuch- und Konkursämter sowie die Ge meindeammann- und Betreibungs
- ämter.
3 Die Paritätische Schlichtungsbehö rde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz erstattet de m Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Aufsicht der Bezirksgerichte

§ 81.

1 Die Bezirksgerichte beaufsichtigen in erster Instanz: a. die Friedensrichterämter, b. die Paritätischen Schlichtungsbe hörden in Miet- und Pachtsachen, c. die Gemeindeammann- und Betreibungsämter, d. die Notariate, e. die Grundbuch- und Konkursämter.
2 Sie erstatten dem Obergericht jähr lich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der Be hörden und Ämter gemäss Abs. 1 lit. a–c.
19 GOG
211.1 B. Aufsichtsbeschwerde
Zulässigkeit und
Zuständigkeit

§ 82.

1 Verletzen Mitglieder von Gerichts- und Schlichtungsbehör den sowie von angegliederten Kommissionen Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbe hörde Aufsichtsbeschwerde erhoben werden.
2 Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen.
Verfahren

§ 83.

1 Die Aufsichtsbeschwerde ist i nnert zehn Tagen seit Kennt nisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich einzur eichen. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufsichtsbeschwerde, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erwe ist, den Betroffenen zur schrift lichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schrift lichen Beantwortung zu.
3 Die Aufsichtsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Vorschrifte n der Zivilprozessordnung, insbesondere über das Beweisverfahren, si nd sinngemäss anwendbar.
Weiterzug

§ 84.

Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteil ung Aufsichtsbeschwerde beim Ober gericht erhoben werden. Art.
319 ff. ZPO sind sinngemäss anwendbar.
Anwendung
auf andere
Verfahren

§ 85.

Die §§
83 und 84 sind auf Beschwerdeverfahren anwend- bar, die auf anderen kantonalen oder auf eidgenössischen Erlassen beruhen, soweit diese eine Aufsicht durch richterliche Behörden vor sehen und nicht eigene Verfahrensvorschriften enthalten.
5. Teil: Strafverfolgungsbehörden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Strafverfol
-
gungsbehörden

§ 86.

1 Strafverfolgungsb ehörden sind: a. die Polizei, b. im Verfahren gegen Erwachsene:
1. die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten Gemeinden,
2. die Staatsanwaltschaften,
3. die Oberstaatsanwaltschaft,
20
211.1
GOG c. im Verfahren gegen Jugendliche:
1. die Jugendanwaltschaften,
2. die Oberjugendanwaltschaft.
2 Im Ordnungsbussenverfahren richte t sich die Zuständigkeit nach den §§
170 ff.
3 Der Regierungsrat regelt ergänze nd zu den Bestimmungen die- ses Gesetzes die Organi sation und Geschäftsführung der Staatsanwalt
- schaften, der Oberstaatsanwaltsc haft, der Jugendanwaltschaften und der Oberjugendanwaltschaft. Vertretung des Kantons

§ 87.

Der Kanton kann die Staatsan wältinnen und -anwälte sowie die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil- und Verwaltungssachen beauftragen. Neben beschäftigung

§ 88.

Oberstaatsanwältinnen und -a nwälten, Oberjugendanwäl
- tinnen und -anwälten, Staatsanwä ltinnen und -anwälten sowie Jugend
- anwältinnen und -anwälten ist die be rufsmässige Vertretung von Par
- teien vor Strafverfolgungsbe hörden und Gerichten untersagt. Offenlegung von Interessen bindungen

§ 88

a.
48
1 Für die Offenlegung von In teressenbindungen gilt §
7 sinngemäss für Oberstaatsanwältinne n und -anwälte, Staatsanwältinnen und -anwälte, Oberjuge ndanwältinnen und -anwäl te sowie Jugendanwäl
- tinnen und -anwälte.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft erstel lt das Register für sich und die Staatsanwaltschaften, die Oberjuge ndanwaltschaft für sich und die Jugendanwaltschaften. Sie wachen über die Einhaltung der Offen
- legungspflichten. Datenschutz beratung

§ 88

b.
64
1 Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Statthalterämter bezeichnen je eine für die Datenschutzberatung zuständige Person.
2 Diese hat folgende Aufgaben: a. Sie berät und unterstützt die Strafverfolgungsbehörden (Oberstaats
- anwaltschaft und Staatsanwaltscha ften, Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften so wie Statthalterämter ) bei der Bearbeitung von Personendaten. b. Sie nimmt Datenschutz-Fo lgenabschätzungen gemäss §
10 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007
7 vor. c. Sie ist Ansprechperson der oder des Beauftragten für den Daten
- schutz und arbeitet mit dies er oder diesem zusammen.
21 GOG
211.1
2. Abschnitt: Verfahren gegen Erwachsene A. Übertretungsstrafbehörden
Zuständige
Behörden

§ 89.

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen steht den Statthalterämtern zu.
2 Der Regierungsrat kann die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen auf Gesuch hin ei ner Gemeinde übertragen, wenn diese sicherstellt, dass sie dazu fachlich und organ isatorisch in der Lage ist. Vorbehalten bleibe n besondere gesetzliche Regelungen, welche die ausschliessliche Zuständigkeit der Statthalterämter vorsehen.
3 Die Strafbefugnis der Gemeinde be trägt höchstens Fr. 500 Busse. Die anzuordnende Ersatzfreiheitsstr afe darf zehn Tage nicht überstei gen.
58
Überweisung

§ 90.

Die Staatsanwaltschaft kann die Akten einer Strafunter suchung, die wegen eines Verbrech ens oder Vergehens eingeleitet wurde, an die zuständige Übertretungsstrafbehörde überweisen, wenn nur eine Übertretung vorliegt.
Rechtsmittel

§ 91.

Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall ent schieden hat, kann vor den kanton alen Instanzen Rechtsmittel erhe ben.
Verwendung
der Bussen

§ 92.

Bussen, die von einer Gemeinde behörde ausgefällt und ein getrieben werden, fallen dieser zu. B. Staatsanwaltschaften
Organisation

§ 93.

1 Die Staatsanwaltschaften bestehen aus a. Allgemeinen Staatsanwaltschaften, b. Besonderen Staatsanwaltschaften, die im ganzen Kantonsgebiet für bestimmte Delikte zuständig sind.
2 Der Regierungsrat legt den Amts kreis der Allgem einen Staats- anwaltschaften und die Zuständigk eit der Besonderen Staatsanwalt schaften fest und bestimmt die Sitze.
Ordentliche
Staatsanwälte

§ 94.

1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen die Staats Kanton eingesetzt werden.
22
211.1
GOG
2 Der Kantonsrat setzt die Zahl der Staatsanwältinnen und -anwälte im Kanton fest. Bei der Festlegung der Zahl der in den Bezirken zu wählenden Staatsanwältinnen und -a nwälte berücksichtigt er insbe
- sondere a. die Verteilung der erfasste n Straftaten auf die Bezirke, b. den Einwohnerbestand und die Bevö lkerungsentwicklung in den Bezirken.
3 Das Gesetz über die politischen Rechte
6 regelt das Wahlverfah- ren, die Wählbarkeit, den Amtszw ang und die Amtsdauer der ordent
- lichen Staatsanwält innen und -anwälte. Ausserordent liche Staats anwälte und stellvertretende Staatsanwälte

§ 95.

Der Regierungsrat kann auss erordentliche Staatsanwältin
- nen und -anwälte und die für das Ju stizwesen zuständige Direktion stellvertretende St aatsanwältinnen und -a nwälte ernennen. Leitende Staatsanwälte

§ 96.

Der Regierungsrat ernennt au s dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Staatsanwä ltinnen und -anwälte die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte. Wahlfähigkeits zeugnis

§ 97.

1 Als ordentliche, ausserorde ntliche und stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder ernannt werden, die über ein Wahlfä higkeitszeugnis verfügen. Vorbe
- halten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin oder eines ausserordentlichen Staat sanwaltes zur Durchführung einer einzelnen Strafuntersuchung.
2 Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen Bewerbung nicht älter al s acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist ein neues Wahlfähigkei tszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt. b. Erteilung und Entzug

§ 98.

1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeits- zeugnis an Bewerberi nnen oder Bewerber, die a. ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.
70 a BGFA
40
,
55
ab
- geschlossen haben, b. über mehrjährige Berufstätigkei t in Rechtspflege oder Advokatur in der Schweiz verfügen und c. sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwalt
- schaft bewährt oder eine Fähigk eitsprüfung bestanden haben.
2 Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommis- sion. Die für das Justizwesen zustä ndige Direktion erne nnt die Mitglie
- der der Prüfungskommission. a. Wählbarkeits- voraus- setzungen
23 GOG
211.1
3 In besonderen Fällen kann die Ob erstaatsanwaltschaft der Bewer berin oder dem Bewerber die Kandi datur oder die Fä higkeitsprüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige andere Weise den Nachwe is für die Fähigkeit und Eignung zur pflicht gemässen Amtsführung erbringt.
4 Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staats anwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorüber gehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§
19 oder
22 des Personalgesetzes
9 entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist mög lich.
c. Gebühren

§ 99.

1 Für die Durchführung des Verf ahrens zur Erteilung oder zum Entzug des Wahlfähigkeitszeugnisses wird eine Gebühr von Fr.
500–1000 erhoben.
2 Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Dop pelte erhöht und bei geringem Aufw and bis auf einen Fünftel herab gesetzt werden.
d. Ausführungs
-
bestimmungen

§ 100.

Der Regierungsrat regelt dur ch Verordnung folgende Be reiche näher: a. Erteilung und Entzug de s Wahlfähigkeitszeugnisses
14 , insbeson dere hinsichtlich Kandidatur und Fähigkeitsprüfung sowie der Ver fahren, b. Zusammensetzung, Organisati on und Besetzung der Prüfungskom mission.
Assistenz
-
staatsanwälte

§ 101.

Die Oberstaatsanwaltschaft kann Mitarbeitende der Staats anwaltschaft als Assistenzstaatsanw ältinnen oder -anwälte ernennen.
Zuständigkeit

§ 102.

1 Die Staatsanwältinnen und -a nwälte üben die durch die StPO der Staatsanwaltschaft übertragenen Aufgaben aus.
2 Die stellvertretenden Staatsanwältinnen und -anwälte können keine a. Strafuntersuchungen eröffnen, b. Zwangsmassnahmen anordnen, c. Anklagen erheben und vertreten.
3 Den Assistenzstaatsanwältinnen und -anwälten ist zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Abs. 2 die Befugnis zum Erlass von Strafbefeh len entzogen, sofern eine vollziehba re Freiheitsstraf e anzuordnen ist.
b. Leitende
Staatsanwälte

§ 103.

1 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staats anwalt besorgt die Ge schäftsleitung der Staat sanwaltschaft und ver tritt diese nach aussen.
a. Staatsanwälte
24
211.1
GOG
2 Die Leitende Staatsanwältin oder der Leitende Staatsanwalt a. genehmigt Einstellungs-, Ni chtanhandnahme- und Sistierungsver
- fügungen der Staatsanwaltschaft, b. kann Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefeh le der Staats
- anwaltschaft erheben, c. kann vor den kantonalen Inst anzen Rechtsmittel erheben.
3 Sie oder er kann die Befugnis gemäss Abs.
2 lit. c im Einzelfall Staatsanwältinnen oder -anwälten ih rer oder seiner Amtsstelle über
- tragen, denen die Oberstaatsanwaltschaft allgemein die Befähigung dazu zuerkannt hat. C. Oberstaatsanwaltschaft Organisation

§ 104.

Die Oberstaatsanwaltschaft besteht aus einer vom Regie
- rungsrat zu bestimmenden Zahl vo n Oberstaatsanwältinnen und -anwäl
- ten. Ernennung

§ 105.

1 Der Regierungsrat ernennt die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte und die Leitende Ob erstaatsanwältin oder den Leiten
- den Oberstaatsanwalt.
2 Der Regierungsrat kann ausserordentliche Oberstaatsanwältin- nen und -anwälte einsetzen. Zuständigkeit

§ 106.

1 Die Oberstaatsanwaltschaft pl ant, führt und steuert die Erwachsenenstrafverfolgung im Kanton.
2 Die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaats- anwalt besorgt die Geschäftsleitung. Sie oder er vertritt die Ober- staatsanwaltschaft als oberste Stra fverfolgungsbehörde nach aussen. b. Vertretung des Kantons

§ 107.

1 Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den Kanton a. in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgericht und vor dem Bundesstrafgericht, b. gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichts standskonflikten vor dem Bundes
- strafgericht.
2 Sie kann die Aufgaben gemäss Abs.
1 lit. a einer Leitenden Staats
- anwältin oder einem Leitenden Staa tsanwalt übertragen. Die Aufga
- ben gemäss Abs.
1 lit. b kann sie im Einzelfa ll einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt übertragen. a. Im Allgemeinen
25 GOG
211.1
3. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche A. Jugendanwaltschaften
Organisation

§ 108.

Der Regierungsrat legt den Amtskreis der Jugendanwalt- schaften fest und bestimmt ihre Sitze.
Ernennung

§ 109.

1 Die für das Justizwesen zu ständige Direktion ernennt a. die Jugendanwältinnen und -anwälte, b. die Leitenden Jugendan wältinnen und -anwälte.
2 Die Oberjugendanwaltschaft ernenn t die stellvertretenden Jugend anwältinnen und -anwälte.
Zuständigkeit

§ 110.

1 Die Jugendanwältinnen und -a nwälte üben die durch die JStPO und Art.
3 Abs.
2 des Jugendstrafgesetzes (JStG)
32 der Unter suchungsbehörde übertragenen Aufgaben aus.
2 Führt die Jugendanwältin oder de r Jugendanwalt ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG
32 , richten sich die Kompetenzen nach Art. 352 StPO.
3 Die stellvertretenden Jugendan wältinnen und -anwälte können keine a. Zwangsmassnahmen anordnen, b. Anklagen erheben und vertreten, c. Strafbefehle erlassen , sofern anzuordnen ist:
1. eine persönlic he Leistung von mehr als einem Monat,
2. eine vollziehbare Freiheitsstrafe oder
3. eine Schutzmassnahme.
b. Leitende
Jugendanwälte

§ 111.

Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugend- anwalt leitet neben der Tätigk eit als Jugendanwältin oder Jugend anwalt ihre oder sein e Jugendanwaltschaft. B. Oberjugendanwaltschaft
Organisation

§ 112.

Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus einer vom Re gierungsrat zu bestimmenden Zahl von Oberjugendanwältinnen undanwälten.
Ernennung

§ 113.

Der Regierungsrat ernennt die Oberjugendanwältinnen und -anwälte sowie die Leitende Oberjugendanwältin oder den Lei tenden Oberjugendanwalt. Er ka nn ausserordentliche Oberjugend anwältinnen und -anwälte einsetzen.
a. Jugend-
anwälte
26
211.1
GOG Zuständigkeit

§ 114.

1 Die Oberjugendanwaltschaft pl ant, führt und steuert die Jugendstrafverfolgung im Kanton sowie die damit verbundenen Voll
- zugsaufgaben.
2 Sie sorgt dafür, dass Jugendanw altschaften und die Organe der Jugendhilfe zusammenarbeiten.
3 Sie übt im Jugendstrafverfahren diejenigen Befugnisse aus, die im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft und die Leitenden Staatsanwältinnen und -a nwälte ausüben. Dazu gehören namentlich a. die Vertretung des Kantons gegenüber den Bunde sbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit sowie in Gerichts
- standskonflikten vor de m Bundesstrafgericht, b. die Genehmigung der Nichtanha ndnahme-, Sistierungs- und Ein
- stellungsverfügungen de r Jugendanwaltschaften, c. die Erhebung von Einsprache gegen Straf- und Einziehungsbefehle, d. die Erhebung von Rechtsmitte ln vor den kantonalen und eidge- nössischen Instanzen.
4 Die Oberjugendanwaltschaft kann die Befugnisse gemäss Abs. 3 lit. b–d an Leitende Jugendanwäl tinnen oder -anw älte übertragen.
4. Abschnitt: Aufsicht Aufsicht über die Oberstaats anwaltschaft und die Oberjugend anwaltschaft

§ 115.

1 Die Oberstaatsanwaltscha ft und die Oberjugendanwalt- schaft stehen unter der Aufsicht de r für das Justizwesen zuständigen Direktion.
2 Der Regierungsrat kann für die Oberstaatsanwaltschaft, die Ober
- jugendanwaltschaft und die Polize i Schwerpunkte der Strafverfolgung festlegen.
3 Der Regierungsrat und die Di rektion können der Oberstaats
- anwaltschaft und der Oberjugendanwal tschaft die Weisung erteilen, eine Strafverfolgung an die Hand zu nehmen, nicht aber sie zu unter
- lassen. Aufsicht über die Staats anwälte und Jugendanwälte

§ 116.

1 Die Staatsanwältinnen und -a nwälte stehen unter der Aufsicht einer Leitenden Staatsan wältin oder eines Leitenden Staats
- anwaltes.
2 Die Leitenden Staatsanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberstaatsanwaltschaft.
3 Die Jugendanwältinnen und -anwälte stehen unter der Aufsicht der Oberjugendanwaltschaft.
27 GOG
211.1
6. Teil: Verfah rensbestimmungen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Ausser
-
ordentliche
Stellvertretung
bei Ausstand

§ 117.

Die Aufsichtsbehörde bezeic hnet ausserordentliche Stell vertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlich er und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands a. ein Gericht auch durch den Beiz ug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann, oder b. der Beizug von Ersatzmitgli edern nicht angebracht ist.
Direkter
Datenzugriff
auf Steuerdaten

§ 118.

66 Die Strafverfolgungsbehörden gemäss §
86 Abs. 1 lit. b und c, die Strafgerichte und das Einzelgericht in Geschäften gemäss §
137 können in hängigen Verfahren Date n über das steuerbare Einkommen und Vermögen durch direkten el ektronischen Zugriff von den Ge meindesteuerämtern erheben.
2 Die zugriffsberechtigte Behörde be schränkt die Zahl der Zugriffs berechtigten.
3 Sie schützt den Zugriff und sorg t für dessen Protokollierung.

§§

119 und 120.
67
Zustellung

§ 121.

1 Die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschrie bene Postsendung erfolgt gegen Em pfangsbestätigung. Sie kann insbe sondere durch Angehöri ge des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei vorgenommen werden.
2 Die Zustellung durch Veröffentli chung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Feiertage

§ 122.

Als Feiertage gelten Neujah rstag, Berchtoldstag (2. Ja- nuar), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag,
1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (
26. Dezember).
Sachverständige

§ 123.

1 Der Regierungsrat und das Obergericht können einzeln oder gemeinsam durch Verordnung je in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen über die Bestellung von Sachverständi gen erlassen.
2 Die Verordnung regelt insbesondere a. die Voraussetzungen, die von den Sachverständigen zu erfüllen sind, b. die Zuständigkeit und das Verfah ren der Zulassung als Sachver c. die Auftragserteil ung und -erfüllung, d. die Entschädigung der Sachverständigen.
28
211.1
GOG Minderheits meinung

§ 124.

Entscheidet das Gericht nich t einstimmig, können die Min
- derheit sowie die Gerichtsschreibe rin oder der Gerich tsschreiber ihre abweichende Meinung mit Begrün dung ins Protokoll aufnehmen las
- sen. Diese wird den Parteien mitgeteilt. Gerichtsbericht erstattung

§ 125.

Die Medien sind verpflichtet, eine vom Gericht angeord
- nete und formulierte Beri chtigung zu ihrer Ge richtsberichterstattung zu veröffentlichen.
2. Abschnitt: Zivilverfahren A. Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Verfahrensrecht

§ 125

a.
45 Weist das kantonale Recht eine Aufgabe einem Zivil
- gericht zu, richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt einer abweichen
- den Regelung nach der ZPO und den für den Zivilpro zess geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Sachliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte

§ 126.

1 Sind für die Beurteilung eine r Streitigkeit sowohl das Arbeitsgericht, das Mietgericht als auch das Handelsgericht sachlich zuständig, bestimmt das Obergericht das zuständige Gericht, sofern sich die Parteien nicht auf eines der zuständigen Gerichte geeinigt haben oder die beklagte Pa rtei sich nicht bereits vorbehaltlos auf die Klage eingelassen hat.
2 Die beklagte Partei muss die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit spätestens mit der Kl ageantwort erheben. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Gege npartei sofort über seine Zustän
- digkeit. Entscheid über Ausstands begehren

§ 127.

Über streitige Ausstandsbegehren gemäss Art. 50 ZPO ent
- scheidet
46 a. das Gericht, dem die betroffe ne Person angehört, wenn eine Ge
- richtsschreiberin oder ein Geri chtsschreiber betroffen ist, b. das Obergericht, we nn Mitglieder der Paritätischen Schlichtungs
- behörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstell ungsgesetz betrof
- fen sind, c. das Bezirksgericht, wenn Mitgli eder oder Ersatzmitglieder des Bezirksgerichts, Beisitzende des Arbeits- oder des Mietgerichts, Friedensrichterinnen, Friedensrichter oder Mi tglieder der Paritä
- tischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen betroffen sind,
29 GOG
211.1 d. das Obergericht, wenn Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Ober gerichts oder Handelsrichterinnen oder -richter betroffen sind, e. das Verwaltungsgericht, wenn da s Obergericht für den Entscheid gemäss lit. d auch durch Zuzug der Ersatzmitglieder nicht mehr gehörig besetzt werden kann.
Unentgeltliche
Rechtspflege
vor Klage
-
einreichung

§ 128.

46 Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zustän digen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht.
Unentgeltliche
Mediation

§ 129.

1 Das mit dem Verfahren befass te Gericht entscheidet über ein Gesuch um unentge ltliche Mediation.
2 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Mediation in Familien rechtssachen festlegen.
Aktenführung
und -aufbewah
-
rung

§ 130.

1 Das Gericht sorgt für die systematische Ablage der Akten und deren fortlaufende Erfassung in einem Ve rzeichnis. Es kann in einfachen Fällen von ei nem Verzeichnis absehen.
2 Originaldokumente sind den bere chtigten Personen gegen Emp fangsbestätigung zurückzugeben, so bald die Sache rechtskräftig ent schieden ist.
3 Das Obergericht regelt das Weitere in einer Verordnung.
Akteneinsicht
von Behörden
und Dritten

§ 131.

1 Andere Behörden können di e Akten einsehen, wenn a. sie diese für die Bearbeitung hä ngiger Zivil-, Straf- oder Verwal tungsverfahren benötigen und b. der Einsichtnahme keine überwie genden öffentlichen oder priva ten Interessen entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Ei nsicht in Gerichtsakten zu.
3 Das Gericht kann ihnen Akte neinsicht gewähren, wenn a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Inte resse geltend machen und b. der Einsichtnahme keine überwie genden öffentlichen oder priva ten Interessen entgegenstehen.
Bild- und Ton
-
aufnahmen

§ 132.

Bild- und Tonaufnahmen inne rhalb von Gerichtsgebäuden sowie Aufnahmen von Verfahrensha ndlungen ausserhalb von Gerichts gebäuden sind nicht gestattet.
Mitwirkung
eines Gerichts
-
schreibers

§ 133.

1 An den Verhandlungen und an der Entscheidfällung nimmt unter Vorbehalt von Abs. 3 eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber teil. Diese oder dieser führ t das Protokoll und hat beratende Stimme.
30
211.1
GOG
2 Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann diesen übertragen werden.
3 Auf den Beizug einer Gerichts schreiberin oder eines Gerichts
- schreibers kann verzichtet werden, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist. Beratung

§ 134.

1 Die Urteilsberatungen gemäss Art.
54 Abs.
2 ZPO sind nicht öffentlich.
2 Das Gericht berät seine Entscheide mündlich, wenn a. ein Mitglied des Ge richts oder die Gerich tsschreiberin oder der Gerichtsschreiber es verlangt, b. keine Einstimm igkeit besteht.
3 In den übrigen Fällen entschei det das Gericht auf dem Zirkular
- weg.
4 Jedes Mitglied des Gerichts is t zur Stimmabgabe verpflichtet. Form der Entscheide

§ 135.

1 Entscheidet das Gericht eine Sa che materiell, fällt es ein Urteil.
2 Die übrigen Entscheide fällt eine Kollegialbehörde durch Be
- schluss, eine Einzel person durch Verfügung. Unterzeichnung

§ 136.

Endentscheide in der Sache unterzeichnen im ordent
- lichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin ode r der Gerichtsschreiber. Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Geri oder der Gerichtsschreiber. Amtliche Meldepflichten

§ 136

a.
50 Die Gerichte melden Regelungen betreffend die elter
- liche Sorge über minderj ährige Personen unentge ltlich der Gemeinde, in der diese Personen als niederge lassen gemeldet sind. Die Meldung umfasst Namen und Adressen der sorgeberechtigten Personen. B. Besondere Aufgaben des Einzelgerichts Erbrechtliche Geschäfte

§ 137.

Das Einzelgericht gemäss §
24 ist die zuständige Behörde für a. die Anordnung des Inventars und die Sicherstellung bei Nach
- erbeneinsetzung (Art. 490 ZGB
25 ), b.
41 Massregeln zur Sicherung des Erbganges (Art. 551 ZGB), soweit dies nicht Sache der KESB ist (§
125 Abs. 2 EG ZGB
15 ), sowie die Anordnung von Erbschaftsverwalt ung und Erbenaufruf (Art. 554 und 555 ZGB), a. Aufgaben
31 GOG
211.1 c. die Eröffnung von letztwilli gen Verfügungen und Erbverträgen sowie die Benachrichtigung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers (A rt. 556–558 und 517 ZGB), d. die Ausstellung des Erbscheine s an gesetzliche und eingesetzte Erbinnen und Erben (Art. 559 ZGB), e. die Entgegennahme von Ausschl agungserklärungen und die erfor derlichen Anordnungen (Art. 570 und 574–576 ZGB), f. die Anordnung des öffentlichen Inventars (Art.
580, 585 Abs.
2 und 587 ZGB) sowie des Rechnung srufs, wenn die Erbschaft an das Gemeinwesen fällt (Art. 592 ZGB), g. die Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 595 ZGB), h. die Bestellung einer Vertretung für die Erbengemeinschaft (Art.
602 Abs. 3 ZGB), i. die Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft und die Losbildung (Art. 609 und 611 ZGB), j. die Versteigerungs- oder Teil ungsart vor Anhebung des Erbtei lungsprozesses (Art. 612 und 613 ZGB), k. die Bestellung von Sachverständigen für die Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstü cken nach Art. 618 ZGB, l.
41 Streitigkeiten gemäss §
271 EG ZGB.
b. Beauftragung
Dritter

§ 138.

1 Das Einzelgericht beauftragt die Notarin oder den Notar mit der Durchführung der Anordnungen gemäss §
137 lit. a, b und f–j, soweit diese nicht der Willensvolls treckerin oder dem Willensvollstre cker obliegen (Art. 554 ZGB).
2 Mit der Erbschaftsverwaltung, de r amtlichen Liquidation und der Vertretung der Erbengemeinschaf t kann es auch andere geeignete Personen betrauen.
c. Aufsicht über
Beauftragte

§ 139.

1 Das Einzelgericht beaufsicht igt die von ihm Beauftragten und setzt ihre Entschädigung fest.
2 Es beurteilt Beschwerden und An zeigen gegen die Willensvoll streckerinnen und Wi llensvollstrecker.
Obligationen
-
rechtliche
Geschäfte

§ 140.

Das Einzelgericht gemäss §
24 ist die zust ändige Behörde für a. das Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel (Art. 202 OR
26 ), b. den Verkauf bei Beanstandung übersandter Kaufgegenstände (Art. 204 OR), c. den Verkauf und die Versteiger ung von Kommissionsgut (Art. 427 und 435 OR),
32
211.1
GOG d. den Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgut (Art. 444, 445 und 453 OR), e. die Hinterlegung der Wechsels umme mangels Vorlegung des Wech
- sels zur Zahlung (Art. 1032 OR). Hinterlegung

§ 141.

1 Das Einzelgericht gemäss §
24 bewilligt die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und ande ren beweglichen Sachen, wenn hin
- reichende Gründe gla ubhaft gemacht werden.
2 Es erlässt die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen. Vorsorgliche Beweisabnahme

§ 142.

Das Einzelgericht gemäss §
24 nimmt vor Rechtshängig
- keit vorsorglich Beweise ab (Art. 158 ZPO). Verfahrensart

§ 142

a.
45 Auf die Verfahren gemäss §§
137, 139, 140 und 141 ist das summarische Ve rfahren anwendbar. C. Aufgaben des Gemeindeammanns Amtlicher Befund

§ 143.

1 Der Gemeindeammann nimmt auf Verlangen einen Be
- fund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 13 ZPO.
2 Der Gemeindeammann zieht die an der Sache Beteiligten wenn möglich zur Aufnahme des Befunde s bei und wahrt ihr rechtliches Gehör gemäss Art.
53 ZPO. Er erstellt ei n Protokoll gemäss Art.
182 ZPO. Amtliche Zustellung von Erklärungen

§ 144.

1 Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbe
- sondere Kündigungen, werden auf Verlangen durch den Gemeinde
- ammann amtlich zugestellt.
2 Zuständig ist der Gemeindeam mann am Wohn- oder Aufent
- haltsort derjenigen Pers on, der die Erklärung zu gestellt werden soll. b. Verfahren

§ 145.

1 Der Gemeindeammann stellt di e Erklärung innert dreier Arbeitstage nach Eingang des Be gehrens der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zu.
2 Im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person kann die Zustellung an eine andere Person erfolgen, wenn die Adressatin oder der Adressat nicht erreichbar ist.
3 Die gesuchstellende Person kann gegen doppelte Gebühr verlan
- gen, dass die Zustellung schon am nächsten Arbeitstag erfolgt. a. Zulässigkeit
33 GOG
211.1
c. Annahme
-
pflicht

§ 146.

Die Annahme einer amtlich zugestellten Erklärung darf nicht verweigert werden. Der Empfängerin oder dem Empfänger steht es frei, der gesuchstellenden Pers on auf demselben Weg eine Gegen erklärung zukommen zu lassen.
Hilfsperson
des Gerichts

§ 147.

1 Der Gemeindeammann kann vom Gericht beauftragt werden mit a. Bekanntmachungen nach Art. 259 ZPO, b. der Vollstreckung von Anordnungen gemäss Art. 343 Abs. 1 Bst.
70 d und e ZPO.
2 Er kann den Vollzug von einem Kostenvorschuss abhängig ma chen und nötigenfalls die Hilf e der Polizei beanspruchen.
Organisation

§ 147

a.
56 Die Aufgaben des Gemeinde ammanns werden von der Betreibungsbeamtin oder vom Betreibungsbeamten erfüllt.
3. Abschnitt: Strafverfahren A. Grundsätze, Zuständigkeiten
Strafverfahren
gegen Beamte

§ 148.

46 Das Obergericht entscheidet über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art.
110 Abs.
3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Ve rgehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates.
Aufgaben in
Zuständigkeits
-
fragen

§ 149.

1 Kommt die Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Kantons infrage und können sich di e beteiligten Strafverfolgungs behörden nicht eini gen, unterbreitet a. die Staatsanwältin, der Staatsanwalt oder die Übertretungsstraf behörde die Akten der Oberstaatsanwaltschaft, b. die Jugendanwältin oder der Ju gendanwalt die Akten der Ober jugendanwaltschaft.
2 Streitigkeiten über die Trennu ng von Verfahren gemäss Art.
11 JStPO entscheidet das Obergericht als Beschwerdeinstanz. B. Rechtshilfe, Datens chutz und Akteneinsicht
52
Interkantonale
Rechtshilfe

§ 150.

1 Die Strafbehörden können ande ren Kantonen in Straf sachen des kantonalen Rech ts Rechtshilfe gewähren.
34
211.1
GOG
2 Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmen
- den Verfahrenshandlung zuständi gen Strafbehörde geleistet: a. im Vorverfahren gegen Erwach sene bei Verbrechen oder Ver
- gehen von den Staatsanwaltschaften, b. in der Untersuchung gegen besc huldigte Jugendliche von der Ju
- gendanwaltschaft, c. im Übertretungsstrafverfahre n von den Statthalterämtern, d. im Gerichtsverfahren vom Bezirksgericht als Einzelgericht gemäss

§ 31.

3 Benachrichtigungen gem äss Art. 52 Abs. 2 StPO und Gesuche ge
- mäss Art. 53 StPO erfolgen an di e Oberstaatsanwaltschaft, in Jugend
- strafverfahren an die Oberjugendanwaltschaft. Mitteilungs rechte undpflichten

§ 151.

1 Strafbehörden dürfen andere Behörden über von ihnen geführte Verfahren informieren,
17 des Gesetzes über die Informatio n und den Datenschutz vom 12. Feb
- ruar 2007
7 erfüllt sind.
2 Mitteilungsrechte und -pflichten nach besondere n Bestimmungen bleiben vorbehalten. Zugriff auf Daten der Staatsanwalt schaften und Jugendanwalt schaften

§ 151

a.
51
1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gewäh
- ren sich gegenseitig direkten elek tronischen Zugriff auf Daten, ein
- schliesslich Pe rsonendaten und bes onderer Personendate n, von hängi
- gen und abgeschlossenen Verfahren.
2 Zusätzlich gewähren sie diesen Zugriff: a. der Kantonspolizei und den kommunalen Polizeien, b. der für den Justizvollzu g zuständigen Amtsstelle, c. der für das Bürgerrechtswesen zu ständigen kantonalen Amtsstelle. b. Voraus setzungen und Umfang des Zugriffs

§ 151

b.
51
1 Der Zugriff ist zulässig, we nn die Daten der berechtig
- ten Amtsstelle wesentlich e Aufschlüsse geben können.
2 Der Regierungsrat stellt sicher, dass a. der Zugriff der berechtigten Amts stelle auf die für ihre Aufgaben
- erfüllung notwendigen Da ten beschränkt ist und b. der Untersuchungszweck durch de n Zugriff nicht gefährdet wird.
3 Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs auf die Daten, erlässt Datensicherheitsvorschriften und re gelt die Zugriffsrechte. Für Amts
- stellen gemäss §
151 a Abs. 2 lit. b und c beschränkt sie den Zugriff auf Findmittel. a. Zugriffs- berechtigte
35 GOG
211.1
Akten
-
aufbewahrung

§ 151

c.
51
1 Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften be wahren ihre Akten nach Abschlus s des Verfahrens während mindes tens 15 Jahren auf. Längere Fristen gemäss Art. 103 StPO bleiben vorbe halten.
2 Der Regierungsrat beschränkt durch Verordnung die Zugriffs rechte auf die Akten für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren.
Akteneinsicht

§ 151

d.
65
1 Die Akten abgeschlossener Strafverfahren können ein gesehen werden: a. von Parteien und anderen Verfah rensbeteiligten, wenn diese ein Interesse glaubhaft machen und ke ine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, b. von anderen Behörden, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verw altungsverfahren benöt igen und der Einsicht nahme keine überw iegenden öffentlichen ode r privaten Interessen entgegenstehen.
2 Dritten steht kein Recht auf Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren zu. Die zuständige Strafbehörde kann ihnen Aktenein sicht gewähren, wenn a. sie ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und b. der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Zugriff auf
Daten der Statt
-
halterämter,
Übertretungs
-
strafbehörden
der Gemeinden
und Polizeien

§ 151

e.
63 Die Statthalterämter und di e Polizeien sowie die Über tretungsstrafbehörden der Gemeinden und die Polizeien gewähren sich gegenseitig direkten elektronischen Zugriff auf Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten, von hängigen und ab geschlossenen Verfahren. Der Zugri ff der berechtigten Amtsstelle ist auf die für ihre Aufgabenerfüll ung notwendigen Daten beschränkt. C. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Entscheid
über Ausstands
-
begehren

§ 152.

Ausstandsbegehren gegen An gehörige der Polizei behan deln a. im Verfahren gegen Erwachsene die Oberstaatsanwaltschaft, b. im Jugendstrafverfahren die Oberjugendanwaltschaft.
Protokoll
-
führung

§ 153.

Die Protokollführung erfolgt bei den Strafbehörden unter Beizug einer Protokollf ührerin oder eines Protokollführers. Bei der Polizei, bei den Staatsanwaltscha ften und Jugendanwaltschaften sowie bei den Übertretungsstrafbehörden kann die oder der Einverneh mende das Protokol l selbst führen.
36
211.1
GOG D. Parteien und andere Verfahrensbeteiligte Parteirechte von anderen Behörden

§ 154.

Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Stra fanzeige erstattet haben, können gegen Nichtanhandnahme- und Einste llungsverfügungen Beschwerde erheben. Bestellung der amtlichen Verteidigung und des unent geltlichen Rechtsbeistands

§ 155.

1 Im Vorverfahren werden di e amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechts
- beistand für die Privatkläger schaft wie folgt bestellt: a. im Verfahren gegen Erwachsene von der Oberstaatsanwaltschaft, b. im Jugendstrafverfahren von der Oberjugendanwaltschaft.
2 In dringenden Fällen kann die amtl iche Verteidigung bestellt wer
- den: a. im Verfahren gegen Erwachsene durch die untersuchungsführende Staatsanwältin oder den unters uchungsführenden Staatsanwalt, b. im Jugendstrafverfahren durch die untersuchungsführende Jugend
- anwältin oder den untersuc hungsführenden Jugendanwalt.
3 In den Fällen von Abs. 2 ist di e Bestellung der Oberstaatsanwalt
- schaft, im Jugendstrafverfahren der Oberjugendanwaltschaft zur Ge
- nehmigung zu unterbreiten. Mediation im Jugendstraf verfahren

§ 156.

1 Eine Stelle der für das Just izwesen zuständigen Direktion führt die Mediations verfahren nach Art.
17 JStPO durch. Ausnahms
- weise kann die Jugendanwaltschaft ode r das Gericht eine andere geeig
- nete Organisation ode r Person mit der Durchführung einer Mediation beauftragen.
2 Der Kanton trägt die Kosten des Mediationsverfahrens.
3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren. E. Beweise Delegation von Einvernahmen

§ 157.

1 Die Person, welche die Untersuchung führt, kann die Durchführung von Einvernahmen folgenden Mitarbeitenden ihrer Amtsstelle übertragen: a. Assistenzstaatsanw ältinnen und -anwälten, b. stellvertretenden Juge ndanwältinnen und -anwälten, c. sachverständigen Personen.
37 GOG
211.1
2 Die Oberstaatsanwaltschaft, im Jugendstrafverfahren die Ober jugendanwaltschaft, bezeichnen im Einvernehmen mit den Polizei kommandos diejenigen Mitarbeite nden der Polizei, die Zeuginnen und Zeugen einv ernehmen können.
Aufbewahrung
und Verwen
-
dung von
Beweismitteln

§ 157

a.
51
1 Die Verwaltung, Aufbewah rung und weitere Verwen dung von Beweismitteln und besc hlagnahmten Ge genständen oder Vermögenswerten können der Kanton spolizei übertragen werden.
2 Das Obergericht und der Regierung srat regeln die Einzelheiten durch eine gemein same Verordnung.
Ausser
-
prozessualer
Personenschutz

§ 158.

1 Die zuständigen Stel len der für die Sicherheit und für das Justizwesen zuständigen Direktionen sowie die für die Stadtpolizei Zürich zuständigen Stel len treffen für Personen, die ausserhalb eines Verfahrens gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.
2 Gefährdete Personen können in sbesondere mit einer Legende gemäss Art.
288 Abs.
1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausgestattet werden. Art. 289 St PO findet sinngemäss Anwendung. F. Vorladungen, Belohnung en, Zwangsmassnahmen
Vorladungen

§ 159.

Die für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zustän digen Strafbehörden können Mitarbei tende ihrer Amtsstelle mit dem Erlass von Vorla dungen beauftragen.
Belohnungen

§ 160.

Die Polizei kann Belohnungen fü r die Mithilfe der Öffent lichkeit bei der Fahndung aussetzen.
Fesselung als
sitzungspolizei
-
liche Mass
-
nahme

§ 161.

Eine beschuldigte Person darf nur gefesselt werden, wenn a. Fluchtgefahr besteht, b. sie sich selber od er Dritte gefährdet, c. Gefahr besteht, dass sie Beweismittel beisei te schafft oder zerstört.
Vorläufige Fest
-
nahme bei
Übertretungen

§ 162.

Soll eine gemäss Art. 217 Abs. 3 StPO vorläufig festgenom mene Person länger als drei Stunden festgehalten werden, ist dies von einer Polizeioffizierin oder eine m Polizeioffizier anzuordnen.
Vollzug der
Untersuchungs-
und Sicherheits
-
haft

§ 163.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Das Disziplinar recht des Strafvollzugs ist sinngemä ss anwendbar.
38
211.1
GOG Haus durchsuchung

§ 164.

Findet eine Hausdurchsuchung in Abwesenheit der Inha
- berin oder des Inhabers der zu durchsuchenden Räume statt, kann der Gemeindeammann als geeig nete Person im Sinne von Art. 245 Abs. 2 StPO beigezog en werden. Aussonderung zum Schutz von Berufs geheimnissen

§ 165.

Die Aussonderung gemäss Art.
271 Abs.
1 StPO erfolgt unter der Leitung des Mitglieds de s Obergerichts, das die Aufgaben gemäss §
47 erfüllt. Stellung von verdeckten Ermittlern

§ 166.

Der Regierungsrat regelt die personalrechtliche Stellung der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler in einer Verordnung. G. Vorverfahren Anzeigepflich ten und -rechte

§ 167.

1 Behörden und Angestellte des Kantons und der Gemein
- den zeigen strafbare Handlungen, die sie bei Ausübung ihrer Amts
- tätigkeit wahrnehmen, an. Ausgenomme n von dieser Pflicht, aber zur Anzeige berechtigt, sind Personen, deren berufl iche Aufgabe ein per
- sönliches Vertrauensverh ältnis zu Beteiligte n oder deren Angehörigen voraussetzt.
2 Vorbehalten bleiben Anzeigepflic hten und -rechte sowie Befreiun
- gen von der Anzeigepflicht für Be hörden, Angestellte und Private gemäss anderen Erlassen des Bundes und des Kantons. Antragsrecht bei Vernach lässigung von Unterhalts- pflichten

§ 168.

Bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten können ge
- mäss Art. 217 Abs. 2 StGB Strafantrag stellen:
41 a. die zuständige KESB, b. die kostentragende Fürsorgebehörde, c. die für das Sozialwesen zuständige Direktion, d. die Jugendhilfestellen. H. Berufungsanmeldung

§ 169.

Staatsanwältinnen und -anwäl te sowie Jugendanwältinnen und -anwälte, die gemäss Art.
231 Abs.
2 StPO die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, si nd zur Berufungsanmeldung gemäss Art.
399 Abs. 1 StPO berechtigt.
39 GOG
211.1
4. Abschnitt: Ordnung sbussenverfahren
Bundes
-
rechtliche
Ordnungs
-
bussen
60

§ 170.

61 Der Regierungsrat übt die Befugnisse aus, welche die Bun desgesetzgebung bei durch Ordnung sbussen zu ahndenden Delikten den Kantonen zuweist.
Kantonal
-
rechtliche
Ordnungs
-
bussen

§ 171.

61
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Übertretungen des kan tonalen Rechts, bei de nen das Ordnungsbussenv erfahren angewendet wird, und bestimmt den Bussenbetrag.
2 Die Vorschriften des Ordnungsbu ssengesetzes vom 18. März 2016
37 finden im kantonalrechtlichen Or dnungsbussenverfahren sinngemäss Anwendung.
Erhebung
der bundes-
und kantonal
-
rechtlichen
Ordnungs
-
bussen

§ 172.

61
1 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Erhebung von Ordnungsbussen zuständigen Organe des Kantons und der Gemeinden.
2 Er kann Gemeinden ohne eigenes Polizeikor ps zur Erhebung von Ordnungsbussen betreffend ruhenden Verkehr im Bereich des Strassen verkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
36 auf ihrem Gebiet ermächti gen.
3 Er regelt die Anforderungen an die für die Erhebung von Ord nungsbussen zuständigen Organe un d dazu ermächtigten Gemeinden sowie die Zulässigkeit der Beauftrag ung von Dritten. Er kann eine Be willigungspflicht vorsehen.
Verwendung
der bundes-
und kantonal
-
rechtlichen Ord
-
nungsbussen

§ 173.

61 Die Ordnungsbussen fallen demjenigen Gemeinwesen zu, dessen Organ sie erhoben hat. Wird das ordentliche Strafverfahren durchgeführt, gilt §
92.

§ 174.

62
Gemeinde
-
rechtliche
Ordnungs
-
bussen
60

§ 175.

1 Für gemeinderechtliche Übertretungen gelten §§
171 f. sinngemäss. An die Stelle des Regi erungsrates tritt der Gemeindevor stand. Die Ordnungsbussen fallen den Gemeinden zu.
61
2 Von den Gemeindevorständen
57 aufgestellte Bussenlisten werden durch das Statthalteramt auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit über prüft und genehmigt.
Übertragung
der Abwicklung
des Ordnungs
-
bussen
-
verfahrens

§ 175

a.
60 Organe des Kantons und der Gemeinden können der Kantonspolizei gegen Verrechnung der Kosten die Abwicklung des Ord nungsbussenverfahrens übertragen.
40
211.1
GOG
5. Abschnitt: Besondere Verfahren gestützt auf das ZGB Entscheide betreffend Namens änderungen

§ 176.

41
1 Gegen Entscheide der zustä ndigen Direktion des Regie
- rungsrates betreffend Namensänderungen sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltende n Verfahrensbest immungen dieses Gesetzes.

§§

177–198.
42
7. Teil: Verfahrens kosten, Rechnungswesen Gebühren verordnungen

§ 199.

1 Das Obergericht erlässt Ge bührenverordnungen für die Gerichte und die Schlichtungsbehörden sowie für die Aufgaben des Gemeindeammanns. Es legt die Ve rordnungen dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
59
2 Der Regierungsrat erlässt für die Oberstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften, die Oberjuge ndanwaltschaft, die Jugendanwalt
- schaften und die Statthalterä mter Gebührenverordnungen.
3 Grundlagen für die Fest setzung der Gebühren sind: a. der Streitwert oder das tats ächliche Streitinteresse, b. der Zeitaufwand der entscheide nden Behörde, in Strafverfahren auch der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörden, c. die Schwierigk eit des Falls. Kostenfreiheit

§ 200.

Keine Gerichtskosten werden auferlegt: a. dem Kanton in Zivilverfahren, b. Angestellten, wenn wegen ihrer Am tstätigkeit Aufsichtsbeschwerde erhoben wurde oder wenn über ihren Ausstand zu entscheiden ist. Rechnungs wesen

§ 201.

1 Die Gerichtskasse besorgt das Rechnungswesen für ihr Gericht.
2 Das Obergericht kann durch Verordnung das Rechnungswesen für die Bezirksgerichte und das Ober gericht ganz oder teilweise zusam
- menfassen.
3 Der Regierungsrat be zeichnet durch Verordnung die für das Rechnungswesen zuständi gen Stellen der Oberst aatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaften, der Ober jugendanwaltschaft und der Jugend
- anwaltschaften.
41 GOG
211.1
4 Die Friedensrichterinnen und Fr iedensrichter und die Übertre- tungsstrafbehörden besorgen ihr Rechnungswesen selbst.
5 Durch gemeinsame Verordnung kön nen mehrere oder alle obers ten kantonalen Gerichte ihr Rechnungswesen ganz oder teilweise zusammenfassen.
6 Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat können durch gemeinsame Verordnung das Rechnungswesen von Gerichten und Verwaltungsstellen ganz ode r teilweise zusammenfassen.
8. Teil: Begnadigung
Gesuch

§ 202.

Das Begnadigungsgesuch ist beim Regierungsrat einzu reichen. Es hemmt die Voll streckung des Urteils nicht.
Verfahren

§ 203.

1 Der Regierungsrat führt das Verfahren durch. Er kann ein Begnadigungsverfahren von sich aus einleiten.
2 Er hört die Oberstaatsanwaltsc haft an. Er kann eine Vernehm- lassung des erkennenden Gerichts und weiterer Stellen einholen.
Entscheid

§ 204.

1 Der Regierungsrat entscheidet über die Abweisung eines Begnadigungsgesuchs. Er unterrich tet die Justizkommission des Kan tonsrates über die Gründe der Abweisung.
2 Über eine Begnadigung entsch eidet der Kantonsrat auf Antrag des Regierungsrates.
3 Entscheide über Begnadigungsges uche werden nicht begründet.
Rechtsfolgen

§ 205.

Eine Begnadigung hat keinen Einfluss auf die zivilrecht- lichen Folgen der Straftat.
9. Teil: Übergangsbestimmungen
Erstinstanzliche
Zivilverfahren

§ 206.

Zivilverfahren, die bei Inkrafttreten di eses Gesetzes erst instanzlich rechtshängig sind, werden vom bisher sachlich zuständigen Gericht fortgeführt.
b. Verfahren
vor den Arbeits
-
gerichten

§ 207.

1 Für die Beurteilung von Streitigkeiten gemäss §
20 sind bis zur Wahl der Beisitzenden zuständig: a. im Bezirk Zürich und in der St adt Winterthur die bestehenden Arbeitsgerichte bzw. deren Einzelgerichte, b. im übrigen Kantonsgebie t die Bezirksgerichte.
a. Im
Allgemeinen
42
211.1
GOG
2 Die Wahl der Beisitzenden für den Rest der laufenden Amts
- dauer erfolgt so bald als möglich. Am Bezirksgericht Zürich amten die gewählten Arbeitsrichterinnen und Ar beitsrichter für den Rest der laufenden Amtsdauer. Wahlfähigkeits- zeugnis für Staatsanwälte

§ 208.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Wahlfähig
- keitszeugnisse für Staatsanwältinn en und Staatsanwälte sind jenen gleichgestellt, die aufgrund dies es Gesetzes erteilt werden. Zuständigkeit der Gemeinden für Übertre tungen

§ 209.

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben die Gemeinden ohne Erteilung einer Bewilligung gemäss §
89 Abs.
2 während eines Jahres für die Verfolgung und Be urteilung von Übertretungen zustän
- dig. Geschworenen gericht

§ 210.

Die Bestimmungen über das Ge schworenengericht, seine Mitglieder und sein Personal, in sbesondere über Wa hl, Organisation und Entlöhnung, bleiben bis zur Erledigung sämtlicher Verfahren durch das Gericht anwendbar. Kassations gericht

§ 211.

1 Das Kassationsgericht übt seine Rechtsprechungstätig
- keit bis zum 30. Juni 2012 aus.
2 Gerichtsleitung und Administrati on bleiben längstens bis zum
31. Dezember 2012 im Amt, um die zur Auflösung des Gerichts noch notwendigen administrati ven Arbeiten zu erledi gen. Sie werden dafür nach Aufwand entschädigt.
3 Die Bestimmungen über das Kassationsgericht, seine Mitglieder und sein Personal, insbesondere über Wahl, Organisation und Entlöh
- nung, bleiben bis zu den Zeitpunkten gemäss Abs. 1 und 2 anwendbar.
4 Die Geschäftsleitung des Kantons rates legt die Abfindungen für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kassationsgerichts fest. Zuständigkeit des Ober gerichts für Verfahren des Kassations gerichts

§ 212.

1 Das Obergericht ist für di e Weiterführung und Erledi- gung eines Verfahre ns zuständig, wenn a. das Bundesgericht nach Inkrafttr eten dieses Gesetzes einen Ent
- scheid des Kassationsge richts aufhebt und das Verfahren zur neuen Beurteilung zurückweist, b. es am 30. Juni 2012 beim Ka ssationsgericht noch hängig ist.
2 Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung und Erledigung von ab dem 1. Juli 2012 a. nachträglich erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden, b. eingereichten Revisionsbegehren gegen Entscheide des Kassations
- gerichts.
3 Das Obergericht entschei det in Fünferbesetzung.
43 GOG
211.1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2015 ( OS 71, 439 ) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Novem ber 2015 als Mitglied eines Bezirksgerichts gewählt ist, kann wieder gewählt werden, auch wenn diese Person die Voraussetzung gemäss §
8 Abs. 2 nicht erfüllt.
1 OS 65, 520 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABl 2009, 1489 .
4 ABl 2010, 513 .
5 LS 101 .
6 LS 161 .
7 LS 170.4 .
8 LS 175.2 .
9 LS 177.10 .
10 LS 211.12 .
11 LS 211.15 .
12 LS 211.17 .
13 LS 211.23 .
14 LS 213.23 .
15 LS 230 .
16 LS 232.3 .
17 LS 351 .
18 LS 550.1 .
19 LS 551.1 .
20 LS 551.104 .
21 LS 551.19 .
22 LS 611 .
23 SR 151.1 .
24 SR 161.1 .
25 SR 210 .
26 SR 220 .
27 SR 221.213.2 .
28 SR 272 .
29 SR 281.1 .
30 SR 291 .
31 SR 311.0 .
44
211.1
GOG
32 SR 311.1 .
33 SR 312.0 .
34 SR 312.1 .
35 SR 351.1 .
36 SR 741.01 .
37 SR 741.03 .
38 SR 780.1 .
39 SR 822.14 .
40 SR 935.61 .
41 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
42 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz
- recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
2013.
43 Eingefügt durch Polizeigesetz vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012,
655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
44 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 5. November 2012 ( OS 68, 79 ; ABl 2012,
655 ). In Kraft seit 1. März 2013.
45 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 ( OS 70, 107 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
46 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 ( OS 70, 107 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
47 Aufgehoben durch G vom 27. Oktober 2014 ( OS 70, 107 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
48 Eingefügt durch G vom 27. Oktober 2014 ( OS 70, 110 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
49 Fassung gemäss G vom 27. Oktober 2014 ( OS 70, 110 ; ABl 2014-02-14
). In Kraft seit 1. Juni 2015.
50 Eingefügt durch G über das Meldewes en und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 ( OS 70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.

§§

118–120 werden auf den 1. Januar 2021 geändert.
51 Eingefügt durch G über die in der Di rektion der Justiz und des Innern ver
- wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 ( OS 71, 163 ; ABl 2013-11-
15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
52 Fassung gemäss G über die in der Dire ktion der Justiz und des Innern ver
- wendeten Personendaten vom 27. Oktober 2014 ( OS 71, 163 ; ABl 2013-11-
15 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
53 Fassung gemäss G vom 7. November 2016 ( OS 71, 459 ; ABl 2016-06-24
). In Kraft seit 7. November 2016 ( ABl 2016-11-18 ).
54 Eingefügt durch G vom 30. November 2015 ( OS 71, 439 ; ABl 2015-04-24
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
55 Fassung gemäss G vom 30. November 2015 ( OS 71, 439 ; ABl 2015-04-24
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
56 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
45 GOG
211.1
57 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
58 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 73, 113 ; ABl 2017-07-14 ). In Kraft seit 1. März 2018.
59 Fassung gemäss G vom 26. Februar 2018 ( OS 74, 148 ; ABl 2017-09-15 ). In Kraft seit 4. März 2019.
60 Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2019 ( OS 74, 593 ; ABl 2019-07-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
61 Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2019 ( OS 74, 593 ; ABl 2019-07-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
62 Aufgehoben durch G vom 9. Dezember 2019 ( OS 74, 593 ; ABl 2019-07-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
63 Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2019 ( OS 75, 236 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Mai 2020.
64 Eingefügt durch G über die Informat ion und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
65 Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 25. Novem ber 2019 ( OS 75, 263 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
66 Fassung gemäss Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015 ( OS
70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
67 Aufgehoben durch Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 ( OS
70, 407 ; ABl 2014-10-31 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
68 Eingefügt durch G vom 30. November 2020 ( OS 76, 198 ; ABl 2020-02-28 ). In Kraft seit 1. Juli 2021.
69 Eingefügt durch G vom 25. September 2023 ( OS 78, 463 ; ABl 2023-03-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
70 Fassung gemäss G vom 25. September 2023 ( OS 78, 463 ; ABl 2023-03-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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