Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
1 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40 Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 11. Mai 2010)
1 ,
2 Die Kirchensynode, nach Einsichtnahme in Antrag und Bericht des Kirchenrates vom
16. Dezember 2009 und der vorberat enden Kommission der Kirchen synode vom 9. März 2010, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
Grundsatz
§ 1.
1 Dieser Verordnung untersteh en Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte von Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbänden und Lan deskirche, soweit die Kirchenordnung
5 nichts anderes bestimmt.
2 Diese Verordnung gilt für die Mi tglieder des Kirchenrates sinn gemäss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Besondere
Arbeits
-
verhältnisse
§ 2.
1 Der Kirchenrat kann einzelne Anstellungsv erhältnisse ab weichend von dieser Verordnung re geln, insbesondere bei Angestell ten, deren Lohn durch Drittmittel finanziert wird, bei Lernenden sowie bei Praktikantinnen und Praktikanten.
2 Für Angestellte der Landeskirch e im Kloster Kappel gelten hin sichtlich Beginn und Beendigung de s Arbeitsverhältnisses, Lohn, Ar beitszeit und Freizeit die Bestim mungen des Landes-Gesamtarbeits vertrages für das Gastgewerbe.
Kirchgemein
-
schaften und
Kirchgemeinde
-
verbände
§ 3.
15 Als Kirchgemeinden im Sinn di eser Verordnung gelten auch: a. Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 177 Abs. 1 der Kirchenord nung
5 , b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
Pfarrerinnen
und Pfarrer
in Institutionen
§ 3
a.
14 Die Bestimmungen dieser Verordnung über Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen gelt en für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern mit gemischter Träge rschaft und in Pfarrämtern der Ge samtkirchlichen Dienste sinngemäss, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
2
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche B. Begriffe Pfarrerin, Pfarrer
§ 4.
Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinn dieser Verordnung sind ordi
- nierte Theologinnen und Theologen, die mit einem vollen oder teilzeit
- lichen Pensum in einem Wahl- ode r Anstellungsverhä ltnis in einem Pfarramt tätig sind. Angestellte
§ 5.
Angestellte im Sinn dieser Ve rordnung sind Personen, die unbefristet oder befriste t mit einem vollen ode r teilzeitlichen Pensum im Dienst einer Kirchgemeinde oder der Landeskirche stehen und nicht unter §
4 fallen. Anstellungs instanz
§ 6.
1 Anstellungsinstanz ist a. die Kirchenpflege bei Ange stellten der Kirchgemeinden, b. der Vorstand eines Kirchgemeinde verbands im Rahmen der Statu
- ten, c. der Kirchenrat bei ge wählten Pfarrerinnen und Pfarrern unter Vor
- behalt der Rechte der Kirchenpf lege und der Stimmberechtigten der Kirchgemeinde, d. der Kirchenrat bei Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste, bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Inst itutionen sowie bei Stellvertrete
- rinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenord
- nung
5 .
2 Die Kirchenpflegen, die Vorst ände von Kirchgemeindeverbän
- den und der Kirchenrat können für ihren Zuständigkeitsbereich wei
- tere Anstellungsins tanzen bezeichnen. Anstellungs verhältnis
§ 7.
Als Anstellungsverhältnis im Sinn dieser Verordnung gilt die Regelung eines befristeten ode r unbefristeten Arbe itsverhältnisses zwischen der Anstellungsinstanz einerseits sowie Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, Stellver treterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung
5 und Angestellten anderseits. C. Personalpolitik Grundsätze
§ 8.
Die Personalpolitik der Landesk irche richtet sich nach fol
- genden Grundsätzen: a. Sie orientiert sich am Auftrag der Landeskirche. b. Sie will für die Landeskirche ge eignete Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gewinnen und erhalten. c. Sie achtet bei Vorgesetzten ne ben der fachlichen Eignung nament
- lich auf Sozial- und Führungskompetenz.
3 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40 d. Sie schafft ein von Vertrauen un d Wertschätzung geprägtes Arbeits umfeld. e. Sie achtet bei der Ausgestaltung der personalrechtlichen Rahmen bedingungen auf die Attraktivitä t der Landeskirche als Arbeit geberin, namentlich hinsichtli ch der Übernahme von Verantwor tung in Gesellschaft und Familie. f. Sie unterstützt Pfarrerinnen, Pfar rer und Angestellte im Blick auf die Aufgabenerfüllung durch Fordern und Fördern. g. Sie fördert das Angebot an Le hrstellen und Ausbildungsplätzen. h. Sie achtet die Gleichst ellung von Frau und Mann. i. Sie fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Beschäf tigung von Personen mi t einer Behinderung.
Personal
-
controlling
§ 9.
1 Das Personalcontrolling bezieh t sich auf den Auftrag der Landeskirche und ihrer Kirchgemeind en. Es richtet sich nach den Grundsätzen der Personalpolitik und umfasst namentlic h die Bereiche Personalplanung, Personalführung, Personalentwicklung und Personal marketing.
2 Der Kirchenrat regelt die Einz elheiten. Er bezeichnet insbeson dere die Daten, die von den Kirc hgemeinden zu erhe ben und dem Kir chenrat zur Verfügung zu stellen sind.
Stellenplan
§ 10.
1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde verbänden und der Kirchenrat führen Stellenpläne. Sie überprüfen diese laufend.
2 Die Stellenpläne geben namentli ch Auskunft über die Anzahl der Stellen und deren Umfang.
Personal
-
führung
§ 11.
1 Die Personalführung der Landeskirche or ientiert sich an den Grundsätzen der Personalpolitik.
2 Der Kirchenrat stellt den Kirc hgemeinden und den Gesamtkirch lichen Diensten Personalführung sinstrumente zur Verfügung.
Information
§ 12.
1 Die Kirchenpflegen, die Vorstände von Kirchgemeinde verbänden und der Kirche nrat sorgen gegenüber Pfarrerinnen, Pfar rern und Angestellten für eine o ffene, sachliche Information und Kom munikation.
2 Sie informieren Pfarrerinnen, Pf arrer und Angestellte unter Wah rung der persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst früh zeitig über Tatsachen und Vorhaben , die für deren Dienst von Bedeu tung sind.
Aufgaben und
Anforderungen
§ 13.
Der Kirchenrat legt für die kirchlichen Berufe Aufgaben und Anforderungen fest.
4
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche D. Anwendbares Recht Verweis auf das Obligationen recht
§ 14.
Soweit die Kirchenordnung
5 , diese Verordnung und die zu
- gehörigen Vollzugsbestim mungen keine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen des Obligationenrechts
9 subsidiär anwendbar.
2. Abschnitt: Arbeitsverhältnis A. Art und Begründung Rechtsnatur
§ 15.
Das Arbeitsverhältnis von Pf arrerinnen, Pfarrern und An
- gestellten ist öffentlich-rechtlich. Stellen ausschreibung
§ 16.
1 Die Anstellungsinstanz schrei bt offene Stellen öffentlich aus.
2 Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn a. die Stelle auf dem Weg de r Berufung besetzt wird, b. andere Mittel der Personalgewinnu ng grösseren Erfolg versprechen, insbesondere in Bereichen mit gr osser Fluktuati on oder fehlendem Stellenmarkt. Anstellung
§ 17.
1 Voraussetzungen für eine Anstellung bei einer Kirch
- gemeinde oder der Landesk irche sind insbesondere: a. das Vorhandensein der notwendi gen fachlichen und persönlichen Fähigkeiten, um die zugewiesen en Aufgaben und Dienste erfüllen zu können, b. die Identifikation mit de m Auftrag der Landeskirche.
2 Bewerberinnen und Bewerber ha ben in der Regel einer Mit
- gliedskirche des Schw eizerischen Evangelischen Kirchenbundes anzu
- gehören.
3 Bei der Besetzung von Pfarrstell en sind die Bestimmungen der Kirchenordnung
5 über die Wahlfähigkeit und die Wählbarkeit mass
- gebend. b. Form
§ 18.
1 Das Arbeitsverhält nis von Pfarrerinnen und Pfarrern in Institutionen, von Stellvertret erinnen und Stellv ertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 der Kirchenordnung
5 sowie von Angestellten wird durch Verfügung begründet.
2 Der Kirchenrat regelt das Arbeitsverhältni s von gewählten Pfar
- rerinnen und Pfarrern nach rechts kräftig erfolgter Wahl durch Ver
- fügung. a. Voraus- setzungen
5 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
Stellen
-
beschreibung
§ 19.
1 Für jede Stelle besteht eine Stellenbeschreibung. Diese bil det Bestandteil der An stellungsverfügung.
2 Die Stellenbeschreibung nennt Auftrag, Anforderungen, Aufga ben, Zuständigkeiten, Verantwo rtung und organisatorische Einord nung der Stelle. Sie bildet Grundl age für die Festsetzung des Lohnes sowie für die Mitarbeiterbeurteil ung. Sie wird im Rahmen der Mit arbeiterbeurteilung und bei Änderungen des Aufgabengebietes über prüft.
b. Pfarrstellen
§ 20.
15
1 Bei Pfarrstellen in Kirchgemeinden gelten die Amtspflich ten gemäss Kirchenordnung
5 als Stellenbeschreibung.
2 Bei Pfarrstellen in Institutione n und in Pfarrämtern mit gemisch ter Trägerschaft ergibt sich die Stellenbeschreibung aus dem Auftrag und den Aufgaben gemäss der Verord nung über die Seelsorge in Insti tutionen
7 und aus den besonderen Anfo rderungen der Pfarrstelle.
3 Für Pfarrstellen in Pfarrämter n der Gesamtkirchlichen Dienste gilt §
19. B. Beginn und Dauer
Beginn
§ 21.
1 Das Anstellungsverhältnis begi nnt am Tag, der in der An stellungsverfügung bezeichnet ist.
2 Der Amtsantritt gewählter Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt nach rechtskräftig zustande gekommener Wahl auf den in der Verfügung gemäss §
18 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt.
18
Probezeit
§ 22.
1 Die ersten drei Monate eines unbefristeten oder eines befristeten Anstellung sverhältnisses v on mindestens sechs Monaten Dauer gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit wird vor ihrem Ab lauf im Rahmen eines Probezeit gesprächs beurteilt und dessen Er gebnis schriftlich festgehalten.
3 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarre r unterliegen keiner Probezeit.
Dauer
§ 23.
1 Das Anstellungsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Ein befristetes An stellungsverhältnis ist fü r längstens vier Jahre zulässig. Es ist während dieser Dauer zweimal verlängerbar. Wird es mehr als zweimal oder üb er die Höchstdauer hinaus verlängert, so hat es die Wirkungen eines unbefristeten Anstel lungsverhältnisses. Vorbe halten bleiben besonde re Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anst ellungsverhältnisse mit Ausbildungs charakter oder mit aus anderen Gründen zeitlich begrenzten Auf gaben.
a. Im
Allgemeinen
a. Im
Allgemeinen
6
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
3 Die Anstellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art.
121 Abs.
1 der Kirchenordnung
5 gilt als befris tetes Anstellungs
- verhältnis. Sie erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall des Grundes, welcher der Er richtung einer Stellver tretung zugrunde liegt. Abs. 2 ist nicht anwendbar. b. Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer
§ 24.
Das Arbeitsverhält nis gewählter Pfar rerinnen und Pfarrer ist durch die Amtsdauer begrenzt. Bei Wiederwahl verlängert es sich entsprechend. Weiter beschäftigung
§ 24
a.
12
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte können über die Beendigung des Arbeitsver hältnisses gemäss Art.
132 Abs.
2 der Kir
- chenordnung
5 und §
26 Abs.
2 lit. b hinaus weiterbe schäftigt werden, wenn die Bestimmungen der zustä ndigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge dies nicht ausschliessen.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung. Dienstjahre
§ 25.
1 Bei der Berechnung der Dienstjahre von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten werden die bei einer Kirchgemeinde der Landeskirche, bei den Gesamtkirchlichen Diensten und in einem Pfarramt der Landeskirche geleiste ten Dienstjahre berücksichtigt.
2 Geleistete Dienstjahre werden ungeachtet des Beschäftigungs
- grades berücksichtigt. Unbezahlte Urlaube, soweit sie im Einzelfall drei Monate übersteigen, werden nicht angerechnet. C. Beendigung Beendigungs gründe
§ 26.
1 Das Anstellungsverhältnis endet durch: a. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen, b. Kündigung, c. Kündigung aus wichtigen Gründen, d. e. Beendigung invaliditätshalber, f. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber.
2 Es endet ohne Weiteres: a. durch Ablauf der Befristung de s Anstellungsverhältnisses, bei Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art.
121 Abs.
1 der Kirchenordnung
5 zudem durch Wegfall des Grundes, welcher der Errichtung ei ner Stellvertretung zugrunde liegt, a. Angestellte
7 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40 b.
15 am Ende des Monats, in welchem das Altersjahr vollendet wird, das für Männer den Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenve rsicherung begründet, unter Vorbehalt einer frü heren Beendigung des Anstellungsver hältnisses nach den Bestim mungen der zuständigen Einricht ung der beruflichen Vorsorge, c. durch Tod.
b. Gewählte
Pfarrerinnen
und Pfarrer
§ 27.
Das Arbeitsverhält nis gewählter Pfar rerinnen und Pfarrer endet durch: a. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer, b. Rücktritt gemäss Art.
132 der Kirchenordnung
5 , c. Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung
5 , d. Beendigung invaliditätshalber, e. vorzeitigen Altersrücktritt und Beendigung altershalber, f. Tod.
Auflösung im
gegenseitigen
Einvernehmen
§ 28.
1 Ein Anstellungsverhältnis ka nn im gegenseitigen Einver nehmen abweichend von den Bestim mungen dieser Verordnung auf gelöst werden.
2 Wird eine Abfindung ausgericht et, so darf diese den Höchst betrag gemäss §
43 Abs. 2 nicht übersteigen.
Kündigung
§ 29.
1 Während der Probezeit beträg t die Kündigungsfrist beid seitig sieben Tage.
2 Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist: a. im ersten Jahr einen Monat, b. vom zweiten Jahr an drei Monate.
3 Die Dauer der Kündigungsfrist be misst sich nach dem im Zeit punkt der Kündigung laufenden Dien stjahr, gerechnet ab Beginn des Anstellungsverhältnisses.
4 Das Anstellungsverhältni s kann beendet werden: a. während der Probezeit au f das Ende einer Woche, b. bei Angestellten, die im Rahm en der religions pädagogischen Mo dule im Anstellungsverhältnis ei nen Unterrichtsauftrag wahrneh men, auf das Ende eines Schuljahres, c. im Übrigen auf das Ende eines Monats.
b. Form
und Inhalt
§ 30.
Die Anstellungsinsta nz belegt Gründe, di e Anlass zu einer Kündigung geben. Sie teilt die K ündigung versehen mit einer Begrün dung und einer Rechtsmittelb elehrung schriftlich mit.
a. Fristen
und Termine
8
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche c. Fristlos aus wichtigen Gründen
§ 31.
1 Eine Kündigung aus wichti gen Gründen kann beidseitig, ohne Einhaltung von Friste n, jederzeit erfolgen.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhanden
- sein nach Treu und Glauben die Fo rtsetzung des Anstellungsverhält
- nisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen de r Kündigung aus wichtigen Grün
- den richten sich nach den Best immungen des Obligationenrechts
9
über die fristlose Auflösung de s Arbeitsverhältnisses. Kündigungs schutz
§ 32.
1 Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Anstellungsinstanz setzt einen sa chlich zureichenden Grund voraus und darf nicht missbräuchlich sein nach den Besti mmungen des Obli
- gationenrechts
9 .
2 Als sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstel
- lungsverhältnisses ge lten insbesondere: a. die Verletzung wichtiger gesetzli cher oder vertraglicher Pflichten, b. mangelnde Leistungen oder unbefr iedigendes Verhalten, die trotz schriftlicher Mahnung anhalt en oder sich wiederholen, c. mangelnde Eignung oder Bereitsc haft, die verei nbarte oder eine zumutbare andere Arbe it zu verrichten, d. betriebliche oder wi rtschaftliche Gründe, sofern die Anstellungs
- instanz keine zumutbare andere Tätigkeit anbieten kann, e. wiederholte oder dauernde Verh inderung an der Aufgabenerfül
- lung, insbesondere aus gesundhe itlichen und persönlichen Grün
- den, unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Invali
- dität, f. der Wegfall einer gesetzlichen od er vertraglichen Anstellungsbedin
- gung. b. Missbräuch liche Kündigung
§ 33.
1 Erweist sich eine Kündigung als sachlich nicht gerecht
- fertigt oder missbräuchlich und er folgt durch die Anstellungsinstanz keine Wiedereinstellung, so besteh t Anspruch auf eine Entschädigung.
2 Eine Entschädigung bemisst sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts
9 über die missbräuchliche Kündigung. Die Aus
- richtung einer Abfindung gemäss §§
42–44 bleibt vorbehalten. c. Kündigung im Zusammenhang mit Leistung oder Verhalten
§ 34.
1 Vor einer Kündigung aufgr und mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhalte ns spricht die Anstel lungsinstanz im Rah
- men einer Mitarbeiterbeurteilung sc hriftlich eine Ermahnung aus, zu
- sammen mit der Androhung der Kündigung des Ar beitsverhältnisses. Die Anstellungsinstanz kann überdie s eine Bewährungsfrist von min
- destens zwei und höchstens sechs Monaten ansetzen. a. Im Allgemeinen
9 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
2 Bleibt die Leistung mangelha ft oder das Verhalten unbefriedi gend, so kann die Anstellungsinsta nz nach der A nhörung gemäss §
47 die Kündigung aussprechen.
3 Wurde eine Bewährungsfrist eingeräumt, so ist nach deren Ablauf eine Mitarbeiterbeurteilung durchz uführen. Eine vo rher ausgespro chene Kündigung ist nichtig.
4 Die Anstellungsinstanz kann auf die schriftliche Ermahnung oder die Ansetzung einer Bewä hrungsfrist gemäss Abs.
1 verzichten, wenn absehbar ist, dass dies e ihren Zweck nicht erfü llen kann, namentlich wenn a. trotz angemessener Förderma ssnahmen die betreffende Person nicht in der Lage ist, si ch zu bewähren, oder sie nicht gewillt ist, ihre Leistung zu verbessern oder ihr Verhalten zu ändern, b. nach vorübergehende r Besserung aufgrund er folgter schriftlicher Ermahnung oder Ansetzung einer Bewährungsfrist erneut Mängel in der Leistung oder im Verhalten auftreten.
d. Kündigung
zur Unzeit
§ 35.
Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten sich nach den Bestim mungen des Obligationenrechts
9 .
e. Bei Diskrimi
-
nierung
aufgrund des
Geschlechts
§ 36.
Der Kündigungsschutz bei Di skriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach dem Gleichstellungsgesetz
8 .
Entlassung
aus dem Amt
§ 37.
Der Rücktritt gewählter Pfarre rinnen und Pfarrer sowie die Abberufung richten sich nach Ar t. 132 und 133 der Kirchenordnung
5 .
Fallbegleitung
bei Krankheit,
Unfall und
Invalidität
§ 38.
1 Dauert eine Dienstaussetzung von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wegen Krankheit od er Unfall länger als einen Monat und ist der Zeitpunkt der Wiederau fnahme der Arbeit ungewiss, so klärt die Anstellungsinstanz die Zw eckmässigkeit einer Fallbegleitung ab (Case Management).
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelhe iten der Fallbegleitung in der Vollzugsverordnung
6 .
Beendigung
wegen
Invalidität
§ 39.
1 Der Auflösung eines Arbeits verhältnisses wegen Invalidi tät geht in der Regel eine vert rauensärztliche Un tersuchung gemäss
§ 97 voran.
2 Ergibt sich aus dem vertrauensärz tlichen Bericht, dass die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht wieder erlangt wird, so ist das Arbeitsverhältnis aufgrund der Invali derklärung durch die zuständige Einrichtung der beru flichen Vorsorge je nach dem Grad der Invalidität ganz ode r teilweise aufzulösen.
13
10
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
3 Die Auflösung erfolgt in der Rege l auf das Ende des dritten der Invaliderklärung folgenden Monats oder, falls der Feststellung der In
- validität eine Dienstaussetzung v on mehr als drei Monaten vorausge
- gangen ist, auf das Ende des näch sten Monats der Dienstaussetzung. Eine Auflösung ist der betreffe nden Person mindestens einen Monat im Voraus mitzuteilen.
4 Die Leistungen aus Lohnfortzah lung bei Krankheit und Unfall sind gewährleistet. Die Leistungen wegen Invalidität richten sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vor
- sorge. Vorzeitiger Altersrücktritt
§ 40.
13 Der vorzeitige Altersrücktritt von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten richtet sich nach den Bestimmungen der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Beendigung altershalber
§ 40
a.
12
1 Das Arbeitsverhältnis von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten wird altershalber beendigt, wenn die folgenden Voraus
- setzungen erfüllt sind: a. Es erfolgt eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung
5 oder die Anstellungsinstanz spri cht nach Ablauf der Probezeit eine Kündigung aus. b. Das Arbeitsverhältnis endet nach Vollendung des 58. Altersjahres oder im Fall eine s Stellenabbaus nach Vollendung des 55. Alters
- jahres, unter Vorbehalt abweic hender Altersgrenzen der zustän
- digen Einrichtung der beruflichen Vorsorge. c.
15 Dem Arbeitsverhältnis liegt keine Weiterbeschäftigung gemäss
§ 24
a Abs. 1 zugrunde. d. Die Beendigung des Arbeitsverhä ltnisses ist nicht auf ein Ver
- schulden der Pfarrerin, des Pfar rers, der oder des Angestellten zurückzuführen. e. Der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestellten kann keine andere zumutbare Ar beit angeboten werden. f. Gegenüber der Pfarrerin, dem Pfarrer, der oder dem Angestell
- ten wurde vorgängig noch keine Beendigung des Arbeitsverhält
- nisses altershalb er ausgesprochen.
2 Die Leistungen bei einer Beendi gung altershalb er richten sich nach den Bestimmungen der zustä ndigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
3 Die Auflösung des Arbeitsverhält nisses im gegenseitigen Einver
- nehmen und die Nichtwiederwahl si nd unter den Voraussetzungen von Abs. 1 lit. b–f einer Beendigung altershalber gleichgestellt.
15
11 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40 D. Folgen der Beendigung
Freistellung
während der
Kündigungsfrist
§ 41.
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte während der Kündigung sfrist ohne Auswirkung auf die Lohnfortzahlung freistellen. Vorbeh alten bleibt die Anrechnung eines anderweitig erziel ten Verdienstes.
2 Die Freistellung ist schriftlic h anzuordnen oder zu vereinbaren.
Abfindung
§ 42.
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und An gestellten, deren Stelle unver schuldet auf Veranlassung der Anst ellungsinstanz aufgehoben wird, bietet diese nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle an.
2 Kann die Anstellungsinstanz kein e andere zumutbare Stelle an bieten, so haben Pfarrerinnen, Pf arrer und Angestellte Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie wenigstens zehn Di enstjahre aufweisen und mindestens 45 Jahre alt sind. Habe n sie Unterstützungspflichten zu erfüllen, kann ihnen bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als zehn Dienstjahren ausbezahlt werden.
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei: a. Beendigung des Anstellungsver hältnisses wegen Kündigung des oder der Angestellten, b. Rücktritt gemäss Ar t. 132 der Kirchenordnung
5 , c. Ablauf eines befristeten Anstellungsverhältnisses, d.
12 bei Beendigung eines gemäss §
24 a Abs. 1 begründeten Arbeits verhältnisses, e. Nichtwiederwahl oder Verzicht auf Wiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer, f. Kündigung aus wichti gen Gründen durch die Anstellungsinstanz, g. Abberufung gemäss Art.
133 der Kirchenordnung
5 , h. Aufhebung einer ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungs pfarrstelle, i. Beendigung inva liditätshalber, j. vorzeitigem Al tersrücktritt, k. Tod.
b. Leistungen
§ 43.
1 Die Anstellungsinstanz setzt die Abfindung mit schrift licher Anordnung fest.
2 Die Abfindung beträgt: a. bis zum 50. Alte rsjahr einen bis sechs Monatslöhne, b. ab dem 51. Altersjahr zw ei bis zwölf Monatslöhne.
a. Anspruch
12
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
3 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls fest
- gelegt. Angemessen mi tberücksichtigt werden insbesondere die per
- sönlichen Verhältnisse, die Dienstja hre, der Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses so wie die Wahrscheinlichke it, eine neue Arbeits
- stelle zu finden.
4 Die Abfindung wird für deren Da uer in monatlichen Raten aus
- bezahlt.
5 Die Anstellungsinstanz kann anst elle einer Abfindung die Verlän
- gerung des Anstellungsverhältnisses längstens für die Abfindungsdauer gewähren. Bei Antritt ei ner neuen Stelle wird das Anstellungsverhält
- nis aufgelöst und die Abfindung gemäss §
44 gekürzt. Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Angest ellte sind vorbehältlich einer anders lautenden Vereinbarung während de r Abfindungsdauer freigestellt. c. Kürzung
§ 44.
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und An gestellten wird die Abfin
- dung um die Hälfte des während der Abfindu ngsdauer erzielten Er
- werbseinkommens gekürzt.
2 Wer eine Abfindung zugesprochen er halten hat, ist verpflichtet, die Anstellungsinstanz über das weitere während der Abfindungs
- dauer erzielte Einkommen zu info fordert Abfindungen zurück, die sich als ungerechtfertigt erweisen. E. Versetzung Versetzung
§ 45.
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte versetzen, wenn a. die Aufgabe oder der Personalein satz nach wirtschaftlichen Ge
- sichtspunkten dies erfordert, b. ihnen eine andere zumutbare, ihrer fachlichen und persönlichen Eignung entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird, c. der bisherige Lohn für die Dauer der Kündigungsfrist beibehalten wird.
2 Bei gewählten Pfarrerinnen und Pfar rern ist die Versetzung unzu
- lässig.
3 Ist die Versetzung endgültig, so wird das Anstel lungsverhältnis nach Ablauf der Kündigu ngsfrist neu geregelt.
13 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40 F. Vorsorgliche Massnahmen
Vorsorgliche
Massnahmen
§ 46.
1 Die Anstellungsinstanz kann Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte jederzeit vorsorglich im Amt oder Dienst einstellen, wenn a. genügende Hinweise auf das Vo rliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Anstell ungsverhältnisses gemäss §
31 bestehen, b. die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäss Art. 133 der Kirchenordnung
5 als gegeben erscheinen, c. gegen sie wegen eines Vergehen s oder Verbrechens ein Strafver fahren eingeleitet worden ist, d. kirchliche oder öffentliche Interessen oder eine Administrativ untersuchung dies erfordern.
2 Die Anstellungsinstanz entscheide t über die Weiterausrichtung, dem Entscheid über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über eine Nach- oder Rückzahlung des Lohns.
3 Vorbehalten bleibt die Eins tellung im Amt gemäss Art.
224 der Kirchenordnung
5 .
3. Abschnitt: Rechtsschutz und Datenschutz A. Rechtsschutz
Anhörungsrecht
§ 47.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind vor dem Erlass einer sie belastenden Anordnung anzuhören.
2 Von einer vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im kirchl ichen oder öffentli chen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist sobald als möglich nachzuholen.
Rechtsweg
§ 48.
Der Weiterzug von personalre chtlichen Anordnungen rich tet sich nach dem Kirchengesetz
4 und der Kirchenordnung
5 .
Schutz vor unge
-
rechtfertigten
Angriffen,
Kostenersatz
§ 49.
1 Die Anstellungsinstanz übernimmt auf vorgängiges Gesuch hin mindestens die Kosten des erst instanzlichen Rechtsschutzes von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestell ten, wenn im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes a. diese von Dritten auf dem Rechtsweg belangt werden, b. sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist, c. diese Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.
14
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
2 Ausgenommen sind Auseinanderset zungen, die für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte hinsichtlich der Aus übung ihres Amtes oder Dienstes keine nachte iligen Folgen haben.
3 Die Anstellungsinstanz kann Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellte zur Rückerstattung der Kosten ve rpflichten, wenn diese ihre Amts- oder Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben.
4 Abs. 1–3 sind auch nach der Bee ndigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar. B. Datenschutz Bearbeiten von Personendaten
§ 50.
1 Personendaten von Pf arrerinnen, Pfarrern und Angestell
- ten dürfen bearbeitet werden, sowe it sie für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Das we iter gehende Bearbeiten solcher Personendaten bedarf der Zust immung der betreffenden Person.
2 Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig se in. Sie sind nach Möglichkeit bei der betreffenden Person einzuholen.
3 Der Kirchenrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Bear
- beitung von Personendaten. b. Im Bewer bungsverfahren
§ 51.
1 Die Anstellungsinstanz darf Personendaten im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle beschaffen, sowe it diese für die Beur
- teilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens notwendig und geeignet sind.
2 Sie darf Referenzen nur bei Aus kunftsstellen einholen, welche die Bewerberin oder der Be werber bezeichnet hat.
3 Das Einholen von Leumundsberich ten und grafologischen Gut
- achten sowie andere Eignungsabklär ungen bedürfen der Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers.
4 Die Anstellungsinstanz gibt solche Daten bei Nichtanstellung zurück oder vernichtet sie. Bekanntgabe von Personen daten
§ 52.
Die Bekanntgabe von Personendaten von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten richtet si ch nach dem Gesetz über die Infor
- mation und den Datenschutz
3 . Aufbewahrung von Personen daten nach dem Austritt
§ 53.
1 Die Anstellungsinstanz entfe rnt bei Beendigung des Ar
- beitsverhältnisses alle Unterlagen aus dem Personaldossier, die nicht für das Erteilen von Referenzaus künften oder im Zusammenhang mit Ansprüchen der Pfarrerinnen, Pfar rer und Angestellten aus dem Ar
- beitsverhältnis notwendi g oder geeignet sind. a. Im Allgemeinen
15 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
2 Die Anstellungsinstanz bewahrt die noch notwendigen Unter lagen nach Ablauf des Austrittsjahr es während zehn Ja hren verschlos sen auf. Sie vernichtet diese dana ch vorbehältlich der Bestimmungen über die Archivierung.
3 Der Kirchenrat ist berechtigt, die für die Weiterführung der Geschichte des Ministeriums notwe ndigen Unterlagen aus den Per sonaldossiers von Pfarrerinnen un d Pfarrern unbefristet aufzubewah ren und zu bearbeiten.
Rechte von
Pfarrerinnen,
Pfarrern und
Angestellten
§ 54.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte haben das Recht auf: a. Einsicht in die sie be treffenden Personendaten, b. Berichtigung oder Vernicht ung unrichtiger Personendaten, c. Anbringung eines Ve rmerks, wenn weder di e Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personenda ten bewiesen werden kann.
2 Die Einsicht in ihre Personenda ten kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten zur Wahrung überw iegender kirchlicher und öffent licher oder schützenswerter privater Interessen verweigert oder sie kann eingeschränkt werden. Ein sc hützenswertes privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ei nsichtnahme die Pr ivatsphäre Drit ter beeinträchtigt.
3 Eine Verweigerung oder Einschränkung ist zu begründen. In einem solchen Fall ist in der Rege l der wesentliche Inhalt bekannt zu geben.
4. Abschnitt: Rechte und Pflichten A. Lohn
Grundsatz
§ 55.
1 Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Arbeits stelle, der vorausgesetzten Aus- und Weiterbildung und der übertrage nen Verantwortung.
2 Die Anstellungsinstanz berücksi chtigt bei der Festsetzung des Lohns die Leistung, die in Bezug auf die Stelle getätigte Weiterbildung sowie die nutzbare Erfahrung aus Berufs-, Behörden-, Familien- und Freiwilligentätigkeit. Sie kann überd ies der Situation auf dem Arbeits markt Rechnung tragen.
3 Die Anstellungsinstanz kann den Lohn und weitere Vergütungen jederzeit unter Beachtung der Kündigungsfristen gemäss §
29 ändern.
16
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Gesamt vergütung
§ 56.
1 Der Lohn bildet das Entgelt für die gesamte Tätigkeit.
2 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte haben bezüglich Verrich
- tungen, die zu ihren Aufgaben ge hören und während der Arbeitszeit erfolgen, keinen Anspruch auf Si tzungs- und Taggelder sowie andere Entschädigungen. Werden an Pfar rerinnen, Pfarre r und Angestellte solche Entschädigungen geleistet, so fallen sie der Anstellungsinstanz zu.
3 Vorbehalten bleibt der Ersatz dienstlicher Auslagen. Anspruch
§ 57.
1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeits
- verhältnis.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
6 den Anspruch auf Lohnzahlung bei Erfüllung obligatorischer Militär- und Bevöl
- kerungsschutzdienste, be i humanitären Einsätze n und bei Zivildienst sowie die Leistungen im Todesfall. b. Krankheit und Unfall
§ 58.
1 Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krank
- heit oder Unfall wird der Lohn im ersten Dienstjahr während drei, im zweiten Dienstjahr während sechs u nd vom dritten Dienstjahr an wäh
- rend längstens zwölf Mona ten weiter ausgerichtet.
2 Nach Beendigung der Lohnfortzahl ung gemäss Abs. 1 stehen die Taggelder der Krankentaggeldversi cherung und der Unfallversiche
- rung der erkrankten Person zu.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
6
. Lohnzahlung
§ 59.
1 Der Jahreslohn wird in 13 glei chen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten der Lohnzahlung in der Vollzugsverordnung
6 . Festsetzung
§ 60.
1 Der Kirchenrat legt den Einreihungsplan für die Funk
- tionen in den Kirchgem einden und der Landeskirche in der Vollzugs
- verordnung
6 fest.
2 Der Einreihungsplan gliedert sich nach der Zahl der Lohnklassen.
3 Der Kirchenrat reiht jede Funkt ion entsprechend ihren Anforde
- rungen in eine oder mehrere Lohnklassen ein. b. Lohnklassen und Stufen
§ 61.
1 Es bestehen 21 Lohnklassen.
2 In jeder Lohnklasse bestehen ei n unterer Bereich mit 14 Stufen sowie ein mittlerer Bereich und ein ob erer Bereich mit je 10 Stufen. Dem unteren Bereich ist eine Anlaufstufe vorangestellt. a. Im Allgemeinen a. Einreihungs- plan
17 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
3 Innerhalb einer Lohnklasse be trägt das Maximum des unteren Bereichs rund 117%, des mittleren Bereichs rund 129% und des obe ren Bereichs rund 141% des Mini mums. Die Anlaufstufe liegt 2,4% unter dem Minimum der betreffenden Lohnklasse.
4 Das Minimum des un teren Bereichs und das Maximum jedes Bereichs sind im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt. Im Übrigen bestimmt der Kirchenrat die Beträg e der einzelnen Stufen in der Voll zugsverordnung
6 .
c. Zusatzklasse
§ 62.
Für Funktionen bis und mit der Lohnklasse 20 gilt jeweils die nächsthöhere Lohnklas se als Zusatzklasse.
d. Anfangslohn
§ 63.
1 Die Anstellungsinstanz setz t den Anfangslohn fest. Die Einzelheiten regelt die Vollzugsverordnung
6 .
2 Die Anstellungsinstanz setzt de n Lohn in der Anlaufstufe fest, wenn die betreffende Person a. die für die Einreihung der Stel le vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Er fahrung noch nicht erfüllt, b. eine besonders intensiv e Einarbeitung benötigt, c. die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Ve rantwortung über nimmt.
3 Wird der Lohn in der Anlaufstufe festgesetzt, so ist er binnen dreier Jahre in den unteren Bere ich der betreffenden Lohnklasse zu führen.
e. Individuelle
Lohnerhöhun
-
gen und Rück
-
stufungen
§ 64.
1 Individuelle Lohnerhöhungen und Rückstufungen erfolgen durch die Anstellungsinstanz.
2 Auf individuelle Lohnerhöhungen besteht kein Anspruch. Sie sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
6 .
f. Mitglieder des
Kirchenrates
§ 65.
1 Die Mitglieder des Kirchenrates sind in der Lohnklasse 19, die Kirchenratspräsident in oder der Kirchenratspräsident in der Lohn klasse 21 eingereiht.
2 Die Kirchensynode regelt die Einstufung der Kirchenratspräsiden tin oder des Kirchenratspräsidenten und der Mitglieder des Kirchen rates innerhalb der Lohnklasse.
g. Pfarrerinnen
und Pfarrer
§ 66.
Wohnen gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss Art.
122 der Kirchenordnung
5 der Wohnsitzpflicht unterliegen, in der Kirchgemeinde im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung , so wird dies auf angemessene Weise berücksichtigt. Der Kirchenrat regelt die Ein zelheiten.
18
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Pfarrhaus, Pfarr wohnung und Dienstwohnung
§ 67.
1 Pfarrerinnen und Pfarrern, die ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung bewohnen, wird vom Lohn ein Mietwertanteil abgezo
- gen. Der Kirchenrat setzt den Mietwertanteil fest.
2 Die Kirchenpflege entscheidet un ter Berücksichtigung der ört
- lichen und dienstlichen Verhältnis se über den Mietwert von Dienst
- wohnungen der Angestellten.
3 Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Dienstwohnung sind auf den Zeit
- punkt der Beendigung des Arbeitsv erhältnisses zu verlassen. Vorbe
- halten bleiben angemessene Übergang sfristen bei Tod, Invalidität oder anderen besonde ren Umständen. Abtretung von Lohn ansprüchen
§ 68.
Die Abtretung und Verpfändung von Lohnford erungen rich
- tet sich nach den Bestimm ungen des Obligationenrechts
9 . B. Dienstaltersgeschenk Dienstalters geschenk
§ 69.
1 Das Dienstaltersgeschenk is t Zeichen der Wertschätzung für geleistete Dienste.
2 Pfarrerinnen, Pf arrern und Angestellten wird nach Vollendung von 10, 15, 20, 25, 30, 35 und 40 Di enstjahren zwei Wochen bezahlter Urlaub als Dienstaltersgeschenk gewährt.
3 Bei Beendigung des Ar beitsverhältnisses is t eine anteilsmässige Ausrichtung des nächstfä lligen Dienstaltersgeschenks ausgeschlossen.
4 Der Bezug des Dienstaltersgeschenk s richtet sich nach den für die Ferien massgebenden Be stimmungen. Der Kirchenrat regelt die Ein
- zelheiten in der Vollzugsverordnung
6 . C. Zulagen Teuerungs zulage
§ 70.
1 Der Kirchenrat setzt jeweils gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise vom Septem ber die Teuerungszulage auf den
1. Januar des folgenden Ja hres fest. Er berücksi chtigt dabei die finan
- zielle Situation der Kirchgemeinde n und der Landeskirche sowie das wirtschaftliche Umfeld.
2 Die Teuerungszulage wird in den Jahreslohn gemäss §
59 einge
- baut. Familienzulage
§ 71.
1 Der Anspruch auf Familienzula ge entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Die Zulage wi rd monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt.
19 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
2 Die Familienzulage entspricht
120% des gesetzlichen Mindest ansatzes.
Funktions
-
zulagen
§ 72.
Für besondere Verantwortung en, die nicht mit dem Lohn abgegolten sind, kann die Anstellu ngsinstanz besondere Vergütungen ausrichten.
Einmalzulagen
und Leistungs
-
prämien
§ 73.
Für besondere Leistungen könn en einmalige Zulagen oder andere Leistung sprämien ausgerichtet werden.
Ergänzende
Bestimmungen
§ 74.
Der Kirchenrat regelt die Ei nzelheiten betreffend Zulagen in der Vollzugsverordnung
6 . D. Weitere Rechte
Persönlichkeits
-
schutz
§ 75.
1 Die Anstellungsinstanzen und die Vorgesetzten achten die Persönlichkeit der Pfarrerinnen, Pf arrer und Angestellten und schüt zen sie. Sie nehmen auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht.
2 Sie treffen die zum Schutz v on Leben, Gesundheit und persön licher Integrität der Pfarrerinnen , Pfarrer und Angestellten erforder lichen Massnahmen, insbesondere zu m Schutz der Persönlichkeit vor Diskriminierung aufgrund des Geschl echts, der geschlechtlichen Orien tierung, der Herkunft, von Behinderung oder vergleichbarer Persön lichkeitsmerkmale, zum Schutz vor je glicher Art sexueller Belästigung sowie zum Schutz vor systematisch ausgrenzendem Verhalten.
3 Sie sorgen dafür, dass Pfarreri nnen, Pfarrern und Angestellten, die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren Nachteile erwachsen.
Dienstliche
Auslagen
§ 76.
1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
6 den Ersatz von dienstlichen Auslagen der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Ge samtkirchlichen Dienste.
2 Die Kirchgemeinden regeln den Ersatz von dienstlichen Aus lagen ihrer Angestellten. Für Kirch gemeinden, die Leistungen aus dem Finanzausgleichfonds beziehen, gel ten die vom Kirchenrat gemäss Abs. 1 festgelegten Ansätze.
Sachschaden
§ 77.
Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
6 den Ersatz von Sachschaden, den Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte im Zusam menhang mit der Ausübung ihres Am tes oder Dienstes erleiden.
20
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Ferien
§ 78.
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und An gestellten steht im Kalen
- derjahr ein Ferienanspruch von f ünf Wochen zu. Er beträgt sechs Wochen ab Beginn de s Kalenderjahres, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden.
2 Gewählten Pfarrerinnen und Pfarre rn steht neben dem Anspruch gemäss Abs. 1 zusätzlich eine Ferienwoche zu.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
6 die Berechnung des Ferienanspruchs und den Bezug der Ferien. Urlaub
§ 79.
Der Kirchenrat regelt für Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange
- stellte in der Vollzugsverordnung
6 : a. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub bei Eltern
- schaft, b. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbeson
- dere im Zusammenhang mit fa miliären Ereign issen und persön
- lichen Angelegenheiten, c. die Beurlaubung für die Übernahm e gesamtkirchlicher Aufgaben. Weiterbildungs urlaub
§ 80.
1 Die Anstellungsins tanz kann Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten für die Weiterbil dung bezahlten oder unbezahlten Ur
- laub gewähren.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung
6 die Vorausset
- zungen, die Dauer und die Einzelheit en der Durchführung von Weiter
- bildungsurlauben. b. Pfarrerinnen und Pfarrer
§ 81.
1 Der Kirchenrat kann Pfarre rinnen und Pfarrern auf Ge
- such hin und nach Anhörung der Kirc henpflege einmalig einen bezahl
- ten Weiterbildungsurlaub von f ünf Monaten gewähren, wenn sie a. während zwölf Jahren im pfarra mtlichen Dienst gestanden haben, davon mindestens sechs Ja hre in der Landeskirche, b. bisher keinen Weiterbildungsurl aub bei einer Mitgliedskirche des Schweizerischen Evangelische n Kirchenbundes bezogen haben.
2 Er regelt die weiter en Voraussetzungen und die Einzelheiten der Durchführung des Weiterbildungsurl aubs in der Vollzugsverordnung
6
. Vereinsfreiheit
§ 82.
Das Recht, Persona lverbände zu gründe n und diesen anzu
- gehören, ist gewährleistet. Niederlassungs freiheit
§ 83.
1 Die Anstellungsinstanz kann Angestellte zur Wohnsitz
- nahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten.
2 Vorbehalten bleibt die Wohnsitzpf licht für gewähl te Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Ar t. 122 der Kirchenordnung
5 . a. Im Allgemeinen
21 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
Standort
-
bestimmung
§ 84.
1 Mit Angestellten findet regelm ässig eine Mitarbeiterbeur teilung statt. Inhalte bilden name ntlich die Beurte ilung von Leistung und Verhalten, die Ausw ertung einer bestehe nden und der Abschluss einer neuen Zielvereinbarung.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
6 .
b. Pfarrerinnen
und Pfarrer
§ 85.
15
1 Die Dekanin oder der Dekan führt mit Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, regelmässig ein Fach- und Evaluationsgespräch.
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Kirchenpflege nimmt mit den Pfarrerinnen und Pfarrern de r Kirchgemeinde unter Mitwirkung der Dekanin oder des De kans regelmässig ei ne Standortbestimmung vor.
3 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen und in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft regelt die Verordnung über die Seelsorge in Institutionen
7 die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluations gespräch sowie für die Standortbestimmung.
4 Für Pfarrerinnen und Pfarrer in Pfarrämtern der Gesamtkirch lichen Dienste regelt der Kirchenrat die Zuständigkeit für das Fach- und Evaluationsgesprä ch sowie für die Standortbestimmung.
5 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
6 .
Arbeitszeugnis,
Arbeits
-
bestätigung
§ 86.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen sowie Ange stellte können jederzeit ein Zeugni s verlangen, das über die Art und die Dauer des Anstellungsverhält nisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt. Di e Anstellungsinstanz stellt das Arbeitszeugnis auf den Zeitpunkt de s Austritts aus dem Dienst unauf gefordert aus.
2 Auf Verlangen beschränkt die Anst ellungsinstanz das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Anstel lungsverhältnisses.
3 Die Kirchenpflege stellt den in der Kirchgemeinde tätigen Pfarre rinnen und Pfarrern auf deren Verl angen eine Bestätigung über die Art und die Dauer des Arbe itsverhältnisses aus. E. Pflichten
Grundsatz
§ 87.
1 Pfarrerinnen, Pfarrer und Angest ellte verhalten sich recht mässig, achten die Würde und die Re chte der Mitglieder der Landes kirche und anderer Personen, führ en die ihnen übertragenen Aufga ben persönlich, sorgfältig, gewisse nhaft und wirtschaftlich aus und wahren die Interessen der La ndeskirche in guten Treuen.
a. Angestellte
22
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
2 Ordinierte Theologinnen und Theologen sind an das Ordinations
- gelübde gemäss Art. 108 Abs. 3 der Kirchenordnung
5 gebunden.
3 Angestellte unterlassen alles, wa s ihre Vertrauenswürdigkeit hin
- sichtlich der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Privatauszug und Sonder privatauszug
§ 87
a.
17
1 Pfarrerinnen und Pfarrer reic hen der Anstellungsinstanz im Rahmen des Anstellungsverfahr ens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfa rrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein.
2 Angestellte reichen der Anstell ungsinstanz im Rahmen des An
- stellungsverfahrens sowie jeweils auf Beginn der Amtsdauer der Pfarre
- rinnen und Pfarrer einen Privatauszug und einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein, sofern sie regelmässig mit Minderjährigen oder anderen besonders schutzb edürftigen Personen tätig sind.
3 Privatauszug und Sonderprivatauszug, die im Rahmen eines An
- stellungsverfahrens eingereicht werden, dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
4 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 und
2 entfällt, wenn sich im Per
- sonaldossier bei der Anstellungsinstanz ein Privatauszug und ein Sonder
- privatauszug finden, die nich t älter als zwei Jahre sind.
5 Die Anstellungsinstanz kann Pfar rerinnen, Pfarrer und Angestellte in begründeten Fällen jederzeit verp flichten, einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug einzureichen. b. Freiwillige
§ 87
b.
17
1 Volljährige Freiwillige, die regelmässig mit Minderjähri
- gen oder anderen besonders schutz bedürftigen Personen tätig sind, reichen dem personalverantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder der von der Kirchenpflege bezeic hneten Person vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und jeweils auf Beginn de r Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer einen Privatauszug und ei nen Sonderprivatauszug aus dem Straf
- register ein.
2 Der Privatauszug und der Sonder privatauszug, die vor Aufnahme der Tätigkeit eingereicht werden, dür fen nicht älter al s ein Jahr sein.
3 Die Verpflichtung gemäss Abs. 1 en tfällt, wenn sich beim personal- verantwortlichen Mitglied der Kirchenpflege oder bei der von der Kir
- chenpflege bezeichneten Person ein Privatauszug und ein Sonderprivat
- auszug finden, die nicht älter als zwei Jahre sind.
4 Die Kirchenpflege kann Freiwillige in begründeten Fällen jederzeit verpflichten, einen aktuellen Pri vat- und Sonderprivat auszug einzurei
- chen. c. Vollzug
§ 87
c. Der Kirchenrat regelt die Ei nzelheiten des Vollzugs. a. Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte
23 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
Pfarramt
§ 88.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer nehm en die Amtspflichten gemäss Kirchenordnung
5 auch ausserhalb ihrer Kirc hgemeinde oder ihrer Insti tution wahr, insbesondere in den Bereichen Armeeseelsorge und Not fallseelsorge.
2 Der Kirchenrat regelt den Umfa ng dieser und weiterer gesamt kirchlicher Aufgaben.
Unterstützung
und Vertretung
§ 89.
1 Die Angestellten unterstützen ei nander bei der dienstlichen Tätigkeit und vertreten innerhalb ihre s Dienstes andere Angestellte, wenn es der Dienst erfordert. Si e können auch für Tätigkeiten zuge zogen werden, die nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehören.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer in einem Pfarramt mit mehreren Pfarr stellen unterstützen und vertreten sich gegenseitig. Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Einzelpfarramt regel t der Kirchenrat das Erforderliche in der Vollzugsverordnung
6 .
Annahme von
Geschenken
§ 90.
1 Pfarrerinnen, Pfarrern und Ange stellten ist es untersagt, im Zusammenhang mit ihrer amtlic hen oder dienstlichen Stellung Geschenke oder andere Vo rteile für sich oder für andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
2 Ausgenommen sind Aufmerksam keiten von geringem Wert.
3 Bestehen Zweifel, ob eine solc he Aufmerksamkeit die Unabhän gigkeit der beschenkten Person be einträchtigen könnte, entscheidet die Anstellungsinstanz über di e Zulässigkeit der Annahme.
Arbeitszeit
§ 91.
1 Die Tätigkeit im Pfarramt ke nnzeichnet sich als umfassen den Dienst im Rahmen der Landeskirche.
2 Der Kirchenrat regelt die zeitli che Beanspruchung der Pfarrerin nen und Pfarrer in der Vollzugsverordnung
6 .
b. Angestellte
§ 92.
1 Der Kirchenrat regelt für die Angestellten in der Vollzugs verordnung
6 die Arbeitszeit, deren Eint eilung und die Ruhetage sowie den Anspruch auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags-, Feiertags- und Pikettdienst.
2 Angestellte können auch ausserha lb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszei t hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst er fordert und es zumutbar ist.
Neben
-
beschäftigung
§ 93.
1 Die Ausübung einer Nebenbeschä ftigung ist nur zulässig, wenn sie die Aufgabenerfü llung nicht beeinträchtigt und mit der amt lichen oder dienstlichen Stellung vereinbar ist. Das gesamte Arbeits pensum darf die Höchstarbeitszei t gemäss Arbeitsgesetz nicht über schreiten.
a. Pfarrerinnen
und Pfarrer
a. Grundsatz
24
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
2 Ist eine Bewilligung erforderlich , so kann diese mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeit szeit und zur Abgabe von Neben
- einkünften verbunden werden. Der Ki rchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung
6 . b. Angestellte
§ 94.
1 Angestellte informieren die An stellungsinstanz vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung.
2 Die Anstellungsinstanz entschei det, ob eine Bewilligung einge
- holt werden muss. Sie kann auch nach träglich und von sich aus das Ein
- holen einer Bewill igung verlangen. c. Pfarrerinnen und Pfarrer
§ 95.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer benö tigen für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine Bewilligung des Kirchenrates.
2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die im Pfarramt einer Kirch
- gemeinde tätig sind, en tscheidet der Kirchenr at nach Anhörung der Kirchenpflege. Öffentliche Ämter
§ 96.
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte von Kirch
- gemeinden, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen, melden dies der Anstellungsins tanz. Eine Bewi lligung ist erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beanspruch t wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
2 Pfarrerinnen und Pfarre r, die im Pfarramt einer Kirchgemeinde tätig sind, informieren zugleich di e Kirchenpflege. Is t eine Bewilligung erforderlich, so entscheidet der Kirc henrat nach Anhörung der Kirchen
- pflege.
3 Angestellte der Gesamtkirchliche n Dienste benötigen in jedem Fall eine Bewilligung des Kirchenrates.
4 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch
- ter Arbeitszeit und zur Ablieferung von Einkünften aus einem öffent
- lichen Amt verbunden werden. Der Ki rchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
13 Vertrauens ärztliche Untersuchung
§ 97.
Pfarrerinnen, Pfarrer und Ange stellte sind verpflichtet, sich einer von der Anstellungsinstanz in begründeten Fällen angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung
6 . Administrativ untersuchung
§ 97
a.
17 Die in eine Administrativunt ersuchung einbezogenen Pfar
- rerinnen, Pfarrer und Angestellten sind verpflichtet, an der Abklärung des Sachverhalts persönlich mitzuw irken. Die Mitwirkungspflicht ent
- fällt, wenn sie sich dadurch strafrec htlich belasten würden oder soweit sie aufgrund einer gesetzlichen Best immung berechtigt sind, die Aus
- sage zu verweigern.
25 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
5. Abschnitt: Versicherungen
Berufliche
Vorsorge
§ 98.
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
10 bei einer Einrichtung der beruf lichen Vorsorge.
2 Sie sind verpflichtet, Pfarrerinn en, Pfarrer und Angestellte, die bei mehreren Anstellungsinstanzen tätig sind und deren gesamter Jah reslohn den unteren Grenzbetrag ge mäss dem Bundesg esetz über die berufliche Alters-, Hi nterlassenen und Invalide nvorsorge übersteigt, auf Gesuch hin bei einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu ver sichern.
3 Die Anstellungsinstanzen sind in der Wahl der Einrichtung der beruflichen Vorsorge frei.
4 Beiträge und Leistungen richten sich nach den Bestimmungen der Einrichtungen der beruflichen Vors orge. Die Beiträge von Pfarrerin nen, Pfarrern und Angestellten werden mit dem Lohn verrechnet.
Unfall
-
versicherung
§ 99.
1 Die Anstellungsinstanzen versichern Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte gemäss dem Bunde sgesetz über die Unfallversiche rung
11 gegen Unfall.
2 Sie sind in der Wahl des Versiche rers frei, soweit nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
11 die SUVA zuständig ist.
3 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt die Anstel lungsinstanz.
4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung tragen Pfarre rinnen, Pfarrer und Angestellte mind estens zur Hälfte. Sie werden mit dem Lohn verrechnet.
Krankentaggeld
-
versicherung
§ 100.
1 Die Anstellungsinstanzen sc hliessen für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte eine Kr ankentaggeldversicherung ab.
2 Die Beiträge für die Krankentaggeldversicherung trägt die An stellungsinstanz mindeste ns zur Hälfte. Die Beit räge von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten we rden mit dem Lohn verrechnet.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzel heiten in der Vollzugsverordnung
6 .
26
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
6. Abschnitt: Mitsprache Personal verbände
§ 101.
Personalverbände werden vor Änderungen dieser Verord
- nung und der zugehörigen Vollzugs verordnungen zur Vernehmlassung eingeladen, sofern sie a. eigene Rechtspersönlic hkeit und Statuten haben, b. wesentliche Teile de s Personals ode r einer Personalgruppe vertre
- ten, die von der Ände rung betroffen sind. Personal vertretungen
§ 102.
Der Kirchenrat regelt für di e Gesamtkirchlichen Dienste in der Vollzugsverordnung
6 das Recht zur Bildung von Personalvertre
- tungen und deren Stellung, insb esondere deren Mi twirkungsrechte. Verbot der Benachteiligung
§ 103.
1 Mitglieder von Pe rsonalverbänden und Personalvertre
- tungen dürfen wegen der ordnungsgemä ssen Ausübung des Rechts auf Mitwirkung nicht benachteiligt werden . Dies gilt auch nach der Been
- digung der Mitgliedschaft.
2 Mitglieder von Persona lvertretungen dürfen in der Ausübung sol
- cher Aufgaben nicht behindert werden.
7. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen Vollzug
§ 104.
1 Der Kirchenrat erlässt die Vollzugsbestimmungen gemäss der Kirchenordnung
5 und dieser Verordnung.
2 Er sorgt für den rechtsgleichen und einheitlichen Vollzug des lan
- deskirchlichen Personalrechts. Er unterstützt darin die Kirchenpflegen und die Vorstände von Kirchgemeindeverbänden. Aufhebung bis herigen Rechts
§ 105.
Dieser Verordnung widerspre chende Verordnungen, Richt
- linien, Weisungen und Beschlüsse von Kirchgemeinden und Landes
- kirche werden mit dem Inkrafttret en dieser Verordnung aufgehoben. Bestehende Arbeits verhältnisse
§ 106.
1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen
- den Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung und die zugehörigen Vo llzugsbestimmungen.
2 Soweit bisherige Arbeitsverhält nisse mit dem ne uen Recht nicht übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten blei
- ben §§
107–111.
27 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40
Angestellte im
Wahlverhältnis
§ 107.
1 Die beim Inkrafttreten di eser Verordnung auf Amts dauer gewählten Angestellten der Kirchgemeinden gelten ab diesem Zeitpunkt als unbefristet angestellt, sofern ihre Wahl oder Wiederwahl mit einem Vorbehalt in Bezug au f die Aufhebung der Amtsdauer erfolgt ist.
2 Für ohne Vorbehalt gewählte Angestellte der Kirchgemeinden gilt bis zum Ablauf der Amtsdauer für die Beendigung des Arbeitsverhält nisses das bisherige Recht.
Gekündigte
Arbeits
-
verhältnisse
§ 108.
Für Arbeitsverhältniss e, die beim Inkra fttreten dieser Ver ordnung bereits gekündigt, aber noch ni cht aufgelöst sind, gilt das bis herige Recht.
Lohnanpassung
§ 109.
1 Ist der Lohn von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten nach bisherigem Recht höher oder tiefer als der Lohn nach neuem Recht, so wird er auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten s dieser Verord nung angepasst. Eine solche Lohnanp assung gilt nich t als individuelle Lohnerhöhung im Sinn von §
64. §
55 Abs. 3 findet keine Anwendung.
2 Vorbehalten bleiben Lohnanpass ungen bei einem Funktions- und Stellenwechsel innerhalb einer Ki rchgemeinde oder der Landeskirche sowie Rückstufungen gemäss §
64.
3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Anrechenbare
Dienstjahre
§ 110.
Die Anrechnung von Dienstjahr en aus Arbeitsverhältnis sen bei einer Kirchgemeinde oder de r Landeskirche, die beim Inkraft treten dieser Verordnung Bestand haben, richte t sich bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht.
Dienstalters
-
geschenk
§ 111.
1 Der Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk richtet sich ab dem Inkrafttreten di eser Verordnung nach §
69.
2 Der Umfang und der Bezug von Di enstaltersgesc henken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits fällig waren, richten sich nach bisherigem Recht.
3 Anwartschaften auf anteilmässige Auszahlung eines Dienstalters geschenkes gemäss bisher igem Recht, die im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieser Verordnung be reits bestanden, verwirken.
28
181.40 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche Inkrafttreten
§ 112.
Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 dieser Verordnung.
1 OS 66, 653 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 LS 170.4 .
4 LS 180.1 .
5 LS 181.10 .
6 LS 181.401 .
7 LS 181.50 .
8 SR 151.1 .
9 SR 220 .
10 SR 831.40 .
11 SR 832.20 .
12 Eingefügt durch B vom 26. November 2013 ( OS 69, 98 ; ABl 2013-12-06
). In Kraft seit 1. April 2014.
13 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 ( OS 69, 98 ; ABl 2013-12-06
). In Kraft seit 1. April 2014.
14 Eingefügt durch B vom 5. April 2016 ( OS 71, 269 ; ABl 2016-04-22 ). In Kraft seit 1. September 2016 ( ABl 2016-06-10 ).
15 Fassung gemäss B vom 5. April 2016 ( OS 71, 269 ; ABl 2016-04-22 ). In Kraft seit 1. September 2016 ( ABl 2016-06-10 ).
16 Fassung gemäss B vom 30. November 2022 ( OS 78, 29 ). In Kraft seit 1. Januar
2023.
17 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 419 ; ABl 2023-07-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
18 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 419 ; ABl 2023-07-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
19 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 419 ; ABl 2023-07-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
20 Fassung gemäss B vom 29. November 2023 ( OS 78, 541 ). In Kraft seit 1. Januar
2024.
29 Personalverordnung der Evangelis ch-reformierten Landeskirche
181.40 Anhang: Beträge des Minimums sowie der Maxima der Lohnklassen
20 Lohnklasse Minimum Maximum Maximum Maximum unterer unterer mittlerer oberer Bereich Bereich Bereich Bereic h
1
53 271
62 221
68 613
75 007
2
54 940
64 171
70 764
77 356
3
56 884
66 441
73 267
80 093
4
59 114
69 045
76 139
83 232
5
61 652
72 009
79 407
86 805
6
64 532
75 372
83 116
90 860
7
67 768
79 153
87 285
95 417
8
71 389
83 384
91 949
100 516
9
75 420
88 089
97 140
106 190
10
79 882
93 304
102 889
112 475
11
84 804
99 052
109 228
119 403
12
90 212
105 367
116 193
127 019
13
96 129
112 279
123 815
135 350
14
101 754
118 850
131 060
143 270
15
108 783
127 060
140 113
153 167
16
116 406
135 961
149 929
163 899
17
123 819
144 619
159 478
174 336
18
132 722
155 019
170 945
186 872
19
142 310
166 217
183 295
200 372
20
152 610
178 249
196 562
214 875
21
163 658
191 151
210 791
230 429
Feedback