Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung
Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung) vom 12. Dezember 1995 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2, 6, 7 Absatz 3, 17 Absatz 3 und 20 Absätze 2 und 4 des Prämien
- verbilligungsgesetzes vom 24. Januar 1995
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
§ 1
* Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Festsetzung des Anspruchs auf Prämien
- verbilligung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche und staatsvertragliche Bestimmun
- gen.
1 SRL Nr.
866 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1995 3554 | G 1995 502
2 Nr. 866a
2 Anspruch auf Prämienverbilligung *
§ 2
* Genereller Anspruch für das Jahr 2024 *
1 Ein Anspruch auf Prämienverbilligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbil
- ligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Ja
- nuar 1995 besteht für das Jahr 2024, soweit die anrechenbaren Prämien das massgeben
- de Einkommen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen. Dieser Prozentsatz be
- trägt für das Jahr 2024 mindestens 10 Prozent. Für jeden Franken des massgebenden Einkommens steigt er um 0,00006 Prozentpunkte an. * a. * ... b. * ...
2 ... *
3 ... *
§ 2a
* Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene für das Jahr 2024 *
1 Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leben, haben für das Jahr 2024 Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämi
- en für Kinder um 80 Prozent, sofern die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllt sind und ihr massgebendes Einkommen im Sinn von § 7 Absätze 2–6 des Prämienverbilligungsgesetzes eine bestimmte Einkommens
- grenze nicht überschreitet. Diese Einkommensgrenze beträgt für das Jahr 2024 * a. * bei Eltern Fr. 89 346.– b. * bei einem Elternteil Fr. 71 477.–
2 Die Prämien von jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden für das Jahr 2024 um die Hälfte verbilligt, sofern diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllen und eine mindestens sechs Mona
- te dauernde Ausbildung absolvieren, welche einen Anspruch auf eine Ausbildungszula
- ge gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006
2 begründet. Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern oder einem unterhaltspflichtigen Elternteil wohnen, besteht der Anspruch auf eine hälftige Verbilligung der anrechenbaren Prämien für das Jahr 2024 zudem nur, wenn das gemeinsame massgebende Einkommen im Sinn von § 7 Absätze 2–6 des Prämienverbil
- ligungsgesetzes eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Diese Einkom
- mensgrenze beträgt für das Jahr 2024 * a. * bei Eltern Fr. 89 346.– b. * bei einem Elternteil Fr. 71 477.–
2bis ... *
2ter ... *
2 SR
836.2
Nr. 866a
3
3 ... *
4 ... *
§ 2b
* Leistungen bei mehreren Ansprüchen
1 Prämienverbilligungen gemäss § 2a sind von den Leistungen, die gemäss § 2 festge
- setzt werden, abzuziehen.
3 Berechnungsgrundlagen
§ 3
* Anrechenbare Prämien
1 Zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 gelten in den einzelnen Prämienregionen die folgenden Richtprämien pro Jahr in Franken:
* a. Prämienregion 1:
1. * Erwachsene
5160.–
2. * junge Erwachsene
3852.–
3. * Kinder
1200.– b. Prämienregion 2:
1. * Erwachsene
4824.–
2. * junge Erwachsene
3588.–
3. * Kinder
1116.– c. Prämienregion 3:
1. * Erwachsene
4620.–
2. * junge Erwachsene
3444.–
3. * Kinder
1068.–
2 Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, gelten die vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistungen festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
§ 3a
* Einkäufe in die berufliche Vorsorge und Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbständigerwerbenden
1 Zum Nettoeinkommen im Sinn von § 7 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes hinzugerechnet werden Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmerantei
- le der Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im Sinn von §
40 Absatz 1d des Steuergesetzes vom 22. November 1999
3 , soweit sie 20
000 Franken pro Steuerjahr übersteigen.
3 SRL Nr.
620
4 Nr. 866a
§ 3b
* Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung
1 Der Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Sinn von § 7 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes beträgt pro Kind oder jungen Erwachsenen in Ausbildung 9000 Franken.
§ 4
Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung *
1 Das Sozialversicherungszentrum berücksichtigt in Fällen gemäss § 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Prämienverbilligungsgesetzes auch rechtskräftige Steuerveranlagungen für vorangehende Veranlagungsperioden mit Auswirkungen auf das Jahr, für das Prämien
- verbilligung beansprucht wird (Anspruchsjahr). *
2 Bei mehreren Veranlagungsverfügungen mit gleichem Datum ist diejenige massge bend, die den jüngeren Veranlagungszeitraum vor dem Anspruchsjahr betrifft.
3 Nötigenfalls wird das Verfahren sistiert. *
§ 5
* Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
1 Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranla
- gung der Zweck der Prämienverbilligung nicht erreicht, sind beim Entscheid die tatsäch
- lichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt
§ 6 dieser Verordnung.
*
2 Die zuständige Steuerbehörde meldet dem Sozialversicherungszentrum Sachverhalte im Sinn von Absatz 1 und macht die notwendigen Berechnungen. *
§ 6
* Bezüger von Sozialhilfe
1 Obligatorisch Versicherte haben insoweit Anspruch auf die volle Vergütung der Richt
- prämien nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung, als sie wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den §§ 27 Absatz 1, 28 Absatz 1, 53 Absatz 1 und
54 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015
4 beziehen. *
2 Die zuständige Sozialbehörde meldet dem Sozialversicherungszentrum Beginn und Ende der wirtschaftlichen Sozialhilfe. *
3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für unterstützungsbedürftige Asylbewerber (Art. 10a Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991
5 ) und vorläu
- fig aufgenommene Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft mit Ausländerausweis F.
*
4 SRL Nr.
892
5 SR
142.312
Nr. 866a
5
§ 6a
* Obligatorisch Versicherte mit Familienangehörigen in EG-Staaten
1 Schweizer Staatsangehörige und Angehörige eines EG-Staates, welche die Vorausset
- zungen von § 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllen, können mit einem Zusatz
- blatt zur ordentlichen Anmeldung für sich und ihre in einem EG-Staat wohnhaften, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die beim gleichen Krankenversicherer obligato
- risch versichert sind, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
6 (KVG) geltend machen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 des Prämienverbilligungsgesetzes.
2 Der Gesamtanspruch wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach den all
- gemeinen Vorschriften des Prämienverbilligungsgesetzes berechnet. Fehlen kantonale Vorschriften, sind die Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG als subsi
- diäres Recht anwendbar.
3 Die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien der EG-Staaten gelten als Richtprä
- mien für Personen, die in EG-Staaten wohnen. Ausländische Einkommen und Vermö
- gen werden aufgrund der Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG ange
- rechnet. Vermögen, das nicht belegt wird, kann aufgrund des Kapitalertrags in sinnge
- mässer Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
7 festgelegt werden.
4 ... *
§ 6b
* ...
§ 6c
* Angehörige von EFTA-Staaten
1 Für Angehörige von EFTA-Staaten und ihre Familienangehörigen, die nach Artikel
65a KVG versichert sind, gelten die Bestimmungen von § 6a sinngemäss.
4 Verfahren *
§ 6d
* Meldungen der Krankenversicherer
1 Der Krankenversicherer teilt dem Sozialversicherungszentrum innert 14 Tagen mit, ob er die Meldung des Sozialversicherungszentrums gemäss § 17 Absatz 2 des Prämienver
- billigungsgesetzes einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. *
2 Er meldet dem Sozialversicherungszentrum innert 14 Tagen wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen ihm und der versicherten Person im Sinn von § 17 Absatz 3 des Prämienverbilligungsgesetzes. *
6 SR
832.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 SR
831.101
6 Nr. 866a
§ 6e
* Vorlage der Jahresrechnung
1 Die Krankenversicherer haben dem Sozialversicherungszentrum die Jahresrechnung im Sinn von §
20 Absatz 4 des Prämienverbilligungsgesetzes bis zum 31. März des Folge
- jahres vorzulegen. *
5 Geringfügige Beträge
§ 7
* Ausschluss der Auszahlung
1 Liegt der gesamte Anspruch auf Prämienverbilligung unter 100 Franken, wird der Be
- trag nicht ausbezahlt. Dies gilt auch bei einem Gesamtanspruch im Sinn von § 5 Absatz
2 des Prämienverbilligungsgesetzes.
§ 7a
* Meldung an die Dienststelle Steuern des Kantons
8
1 Zur richtigen Durchführung von Artikel 33 Absatz 1g des Bundesgesetzes über die di
- rekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990
9 meldet das Sozialversicherungszentrum der Dienststelle Steuern des Kantons diejenigen Prämienverbilligungen, die sie ab 1997 ausgerichtet hat. *
6 Schlussbestimmungen
§ 8
Aufhebung von Beschlüssen
1 Folgende Beschlüsse werden aufgehoben: a. Regierungsratsbeschluss Nr. 777 über den Prozentsatz gemäss § 7 Absatz 1 und über geringfügige Beträge gemäss § 20 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgeset
- zes vom 28. März 1995, b. Regierungsratsbeschluss Nr. 1046 betreffend die Anspruchsberechtigung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom 2. Mai 1995.
§ 9
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
8 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
9 SR
642.11
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