Personalverordnung der Universität Luzern (539a)
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Personalverordnung der Universität Luzern

Nr. 539a Personalverordnung der Universität Luzern vom 25. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 24 Absatz 2 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 und § 2 Ab
- satz 2 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schuli
- schen Dienste vom 2. Mai 2005
2 , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Dieser Verordnung untersteht das wissenschaftliche Personal der Universität Luzern.
2 Die §§ 3 und 4 gelten zusätzlich für das technische und das administrative Personal.

§ 2

Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personal
- recht des Kantons Luzern anwendbar.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
74 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2005 368
2 Nr. 539a
2 Zuständigkeiten

§ 3

Wahl sowie Beendigung und Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Wahl sowie für die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeits
- verhältnisses ist a. * der Universitätsrat für die durch den Senat berufenen Professorinnen und Profes
- soren sowie für die Universitätsmanagerin oder den Universitätsmanager auf An
- trag der Rektorin oder des Rektors, b. * die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal, soweit im Statut der Univer
- sität Luzern vom 12. Dezember 2001
3 keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

§ 4

Übrige personalrechtliche Entscheide
1 Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zustän
- dig, soweit im Statut der Universität Luzern
4 keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. *
3 Arbeitsverhältnis
3.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

§ 5

Assistenzprofessorinnen und -professoren
1 Assistenzprofessorinnen und -professoren werden befristet in einem beiderseits auflös
- baren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
2 Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das be
- fristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre ver
- längert werden. *

§ 6

Oberassistentinnen und -assistenten
1 Oberassistentinnen und -assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt. Näheres regelt der Universitätsrat.
*
1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlän
- gerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann. *
3 SRL Nr.
539c
4 SRL Nr.
539c
Nr. 539a
3
2 Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach Abschluss der Habilitation in gegenseitigem Einvernehmen für höchstens zwei Jahre verlängert werden.
3 Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstel
- lung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung vom
24. September 2002
5 . *

§ 7

Assistentinnen und Assistenten
1 Assistentinnen und Assistenten werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
1bis Bei längeren Abwesenheiten insbesondere infolge Urlaub oder Krankheit kann das befristete Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn mit dem Abschluss der Qualifikationsarbeit innert der verlän
- gerten Anstellungsdauer gerechnet werden kann. *
1ter Endet eine befristete Anstellung während des Mutterschaftsurlaubs oder weniger als zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin, verlängert sich die befristete Anstel
- lung bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gemäss § 44 der Personalverordnung
6
.
*
2 Bei einer Funktionsänderung gelten die Bestimmungen von § 6.

§ 8

Nebenamtliche Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht. *
1 Auf Lehrbeauftragte und wissenschaftliche Mitarbeitende ohne Qualifikationsabsicht, die befristet im nebenamtlichen Arbeitsverhältnis angestellt sind, ist § 9 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
7 nicht anwendbar. *
3.2 Probezeit

§ 9

1 Bei Arbeitsverhältnissen, die gestützt auf ein ordentliches Berufungsverfahren begrün
- det werden, entfällt die Probezeit.
5 SRL Nr.
52
6 SRL Nr.
52
7 SRL Nr.
51
4 Nr. 539a
3.3 Beendigung

§ 10

Kündigung
1 Die Frist für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ordentlichen und ausseror
- dentlichen Professorinnen und Professoren beträgt sechs Monate auf Ende eines Semes
- ters.
2 Für die übrigen Professorinnen und Professoren gelten die Fristen gemäss dem allge
- meinen Personalrecht des Kantons.

§ 11

Beendigung aus Altersgründen
1 Das Arbeitsverhältnis der Professorinnen und Professoren und des übrigen in der Lehre tätigen wissenschaftlichen Personals endet mit dem Semester, in dem sie das 65. Alters
- jahr erfüllen.
2 Der Rektor oder die Rektorin kann das Alter, mit dem das Arbeitsverhältnis endet, für nebenamtliche Lehrbeauftragte im Einzelfall auf 75 Jahre anheben. *
3 Das Arbeitsverhältnis des Rektors oder der Rektorin endet mit dem akademischen Jahr, in welchem er oder sie das 70. Altersjahr erreicht. *
3.4 Besoldungen der Professoren und Professorinnen, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten *

§ 11a

* Einreihung der Professorinnen und Professoren, der Dozierenden und der Lehrbeauftragten
1 Die Professorinnen und Professoren, die Dozierenden und die unbefristet angestellten Lehrbeauftragten werden bei der erstmaligen Einreihung in eine im Anhang 1 in der Funktionsumschreibung angegebene Lohnklasse und in eine Lohnstufe eingereiht. *
2 Sind in der Funktionsumschreibung mehrere Lohnklassen angegeben, erfolgt die Ein
- reihung in eine Lohnklasse aufgrund des Fachgebietes und des internen und externen Quervergleichs.
3 Bei der Einreihung in eine Lohnstufe werden die berufliche Qualifikation und die berufliche Stellung sowie die wissenschaftliche Reputation und die Wettbewerbssituati
- on berücksichtigt.
Nr. 539a
5

§ 11a

bis * Entschädigung der Lehrbeauftragten im Nebenamt
1 Befristet im Nebenamt angestellte Lehrbeauftragte werden pauschal pro Semesterwo
- chenstunde nach dem mit der Lehrveranstaltung verbundenen Aufwand entschädigt. Die Pauschalentschädigung wird durch den Universitätsrat in den im Anhang 1 in der Funk
- tionsumschreibung angegebenen Lohnklassen festgesetzt.

§ 11b

* Funktionszulagen
1 Der Rektor oder die Rektorin bleibt in der bisherigen Funktion als Professor oder Pro
- fessorin eingereiht und erhält während der Amtszeit eine Funktionszulage in der Höhe von 25
000 Franken pro Jahr.
2 Die Dekaninnen und Dekane bleiben in der bisherigen Funktion als Professorinnen und Professoren eingereiht und erhalten während ihrer Amtszeit eine Funktionszulage in der Höhe von 12
500 Franken pro Jahr.
3 Die Zulagen gemäss den Absätzen 1 und 2 werden vom Universitätsrat im Rahmen der gewährten generellen Lohnanpassungen periodisch angepasst.
4 Mitgliedern des Lehrkörpers mit zusätzlichen zeitaufwendigen Leitungsfunktionen kann der Rektor oder die Rektorin eine Funktionszulage bis zu höchstens 10
000 Fran
- ken pro Jahr gewähren.
5 Die Prorektorinnen und Prorektoren bleiben in der bisherigen Funktion als Professorin
- nen und Professoren eingereiht und erhalten je nach Umfang der zusätzlichen Aufgaben eine Funktionszulage zwischen 10'000 und 15'000 Franken pro Jahr. Sie wird jährlich von der Rektorin oder vom Rektor festgelegt. *

§ 11c

* Lohnstufenänderungen
1 Lohnstufenänderungen innerhalb der Lohnklasse richten sich nach den jährlichen Vor
- gaben des Universitätsrates.
2 Jedes Jahr wird in der Regel ein Anstieg um eine Lohnstufe auf Beginn des Herbstse mesters gewährt. Der Universitätsrat kann davon aus finanziellen oder arbeitsmarktli
- chen Gründen abweichen.
3 Einer Person mit besonderen Verdiensten und Leistungen kann der Rektor oder die Rektorin im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel eine oder mehrere zusätzliche Lohnstufen gewähren. Bei Nichterfüllen der Aufgaben gemäss Funktionsumschreibung oder langen Abwesenheiten kann der Rektor oder die Rektorin einen Stufenstillstand verfügen.
6 Nr. 539a

§ 11d

* Ausserordentliche Zulagen
1 Ausserordentliche Zulagen zur Gewinnung oder Erhaltung von Personen gemäss § 35 Absatz 2 des Personalgesetzes
8 können ganz oder teilweise in Form von Einkaufsbeiträ
- gen an die Luzerner Pensionskasse ausgerichtet werden. Diese sind auf insgesamt höchs
- tens 100
000 Franken innert fünf Jahren pro Person beschränkt und werden maximal in der Höhe der eigenen Einkaufsbeiträge der betreffenden Person ausgerichtet.

§ 11e

* Richtlinien des Universitätsrates
1 Der Universitätsrat erlässt ergänzende Richtlinien zur Besoldung.
3.5 Dienstaltersgeschenk

§ 12

Bezug
1 Das wissenschaftliche Personal hat Dienstaltersgeschenke in Form von besoldetem Ur
- laub in der vorlesungsfreien Zeit zu beziehen.
2 Befristet angestellten Lehrbeauftragten mit nebenamtlichen Arbeitsverhältnissen wird das Dienstaltersgeschenk in der Regel in Form von Geld ausgerichtet.
3.6 Nebentätigkeiten

§ 13

Geltungsbereich
1 Diese Bestimmungen gelten für Nebentätigkeiten der in Lehre und Forschung tätigen vollamtlichen und hauptamtlichen Professorinnen und Professoren. Sie gelten für neben
- amtliche Professorinnen und Professoren sinngemäss.
2 Als Nebentätigkeiten im Sinn dieser Bestimmungen gelten: * a. * Leistungen von Professorinnen und Professoren, welche diese ausserhalb ihrer universitären Aufgaben in eigenem Namen für Dritte erbringen und welche für ihre Tätigkeit an der Universität förderlich sind, b. * Tätigkeiten von Professorinnen und Professoren in Angeboten der Weiterbildung der Universität Luzern.

§ 14

Grundsätze
1 diese im Interesse des Wissenstransfers zwischen Universität und Gesellschaft liegen.
8 SRL Nr.
51
Nr. 539a
7
2 Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Unbestechlichkeit im wissenschaftlichen Urteil nicht eingeschränkt werden. Weiter sind die Interessen der Universität, insbesondere ihr wissenschaftliches Ansehen, ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Universitätsangehörigen, zu wah
- ren. Soweit Konflikte mit diesen Interessen unvermeidbar sind, müssen sie gegenüber der Rektorin oder dem Rektor offen gelegt werden.

§ 15

Bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten
1 Zeitintensive Nebentätigkeiten, wie solche mit häufigen Abwesenheiten oder regelmäs
- sig hoher Arbeitslast infolge Wahrnehmung von Führungsaufgaben, sowie Verwaltungs
- ratsmandate bedürfen der Bewilligung der Rektorin oder des Rektors.
2 Bewilligungsgesuche sind der Rektorin oder dem Rektor vor der Aufnahme der Neben
- tätigkeit zu unterbreiten.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann die Bewilligung verweigern oder entziehen, wenn a. die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht, b. die Universität durch solche Tätigkeiten unmittelbar konkurrenziert wird, c. die Aufgaben an der Universität nicht zufriedenstellend erfüllt werden.
3bis Professorinnen und Professoren informieren die Rektorin oder den Rektor über die Höhe der Entschädigungen, die sie für ihre bewilligten Nebentätigkeiten erhalten.
*
4 Die Rektorin oder der Rektor berichtet dem Universitätsrat jährlich über Zahl und Art der Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren.
5 Der Universitätsrat überwacht die Entwicklung.

§ 16

Abgeltung zugunsten der Universität Luzern
1 Werden für bewilligungsfreie oder bewilligungspflichtige Nebentätigkeiten universi
- täre Einrichtungen benützt oder Personal der Universität in Anspruch genommen, ist mit der Rektorin oder dem Rektor eine angemessene Abgeltung zu vereinbaren, die in der Regel kostendeckend ist.

§ 17

Deklarationspflicht
1 Die Professorinnen und Professoren deklarieren der Rektorin oder dem Rektor die aus
- geübten Nebentätigkeiten, deren Umfang und die damit verbundene Beanspruchung der Infrastruktur der Universität.
3.7 ... *

§ 17a

* ...
8 Nr. 539a
4 Schlussbestimmungen

§ 18

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Beschluss über die personalrechtlichen Zuständigkeiten an der Universität Luzern vom 1. Mai 2001
9 , b. Beschluss über Nebentätigkeiten der Professorinnen und Professoren an der Uni
- versität Luzern vom 4. Dezember 2001
10 .

§ 19

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 G 2001 118 (SRL Nr. 539a)
10 G 2001 432 (SRL Nr. 539b)
Nr. 539a
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.10.2005
01.01.2006 Erstfassung G 2005 368 Ingress
22.11.2011
01.08.2012 geändert G 2011 334

§ 3 Abs. 1, a.

12.12.2023
01.01.2024 geändert G 2023-102

§ 3 Abs. 1, b.

12.12.2023
01.01.2024 geändert G 2023-102

§ 4 Abs. 1

12.12.2023
01.01.2024 geändert G 2023-102

§ 5 Abs. 2

12.12.2023
01.01.2024 geändert G 2023-102

§ 6 Abs. 1

12.12.2023
01.01.2024 geändert G 2023-102

§ 6 Abs. 1

bis
12.12.2023
01.01.2024 eingefügt G 2023-102

§ 6 Abs. 3

12.12.2023
01.01.2024 eingefügt G 2023-102

§ 7 Abs. 1

bis
12.12.2023
01.01.2024 eingefügt G 2023-102

§ 7 Abs. 1

ter
12.12.2023
01.01.2024 eingefügt G 2023-102

§ 8

12.12.2023
01.01.2024 Titel geändert G 2023-102

§ 8 Abs. 1

12.12.2023
01.01.2024 geändert G 2023-102

§ 11 Abs. 2

12.11.2013
01.12.2013 geändert G 2013 589

§ 11 Abs. 3

12.11.2013
01.12.2013 eingefügt G 2013 589 Titel 3.4
22.11.2011
01.08.2012 eingefügt G 2011 334

§ 11a

22.11.2011
01.08.2012 eingefügt G 2011 334

§ 11a Abs. 1

10.05.2022
01.08.2022 geändert G 2022-026

§ 11a

bis
10.05.2022
01.08.2022 eingefügt G 2022-026

§ 11b

22.11.2011
01.08.2012 eingefügt G 2011 334

§ 11b Abs. 5

12.12.2023
01.01.2024 geändert G 2023-102

§ 11c

22.11.2011
01.08.2012 eingefügt G 2011 334

§ 11d

22.11.2011
01.08.2012 eingefügt G 2011 334

§ 11e

22.11.2011
01.08.2012 eingefügt G 2011 334

§ 13 Abs. 2

16.06.2020
01.08.2020 geändert G 2020-046

§ 13 Abs. 2, a.

16.06.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-046

§ 13 Abs. 2, b.

16.06.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-046

§ 15 Abs. 3

bis
16.06.2020
01.08.2020 eingefügt G 2020-046 Titel 3.7
16.12.2008
01.01.2009 eingefügt G 2008 489 Titel 3.7
16.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-046

§ 17a

16.12.2008
01.01.2009 eingefügt G 2008 489

§ 17a

16.06.2020
01.08.2020 aufgehoben G 2020-046 Anhang 1
22.11.2011
01.08.2012 eingefügt G 2011 334 Anhang 1
10.05.2022
01.08.2022 Inhalt geändert G 2022-026
10 Nr. 539a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.10.2005
01.01.2006 Erlass Erstfassung G 2005 368
16.12.2008
01.01.2009 Titel 3.7 eingefügt G 2008 489
16.12.2008
01.01.2009

§ 17a

eingefügt G 2008 489
22.11.2011
01.08.2012 Ingress geändert G 2011 334
22.11.2011
01.08.2012 Titel 3.4 eingefügt G 2011 334
22.11.2011
01.08.2012

§ 11a

eingefügt G 2011 334
22.11.2011
01.08.2012

§ 11b

eingefügt G 2011 334
22.11.2011
01.08.2012

§ 11c

eingefügt G 2011 334
22.11.2011
01.08.2012

§ 11d

eingefügt G 2011 334
22.11.2011
01.08.2012

§ 11e

eingefügt G 2011 334
22.11.2011
01.08.2012 Anhang 1 eingefügt G 2011 334
12.11.2013
01.12.2013

§ 11 Abs. 2

geändert G 2013 589
12.11.2013
01.12.2013

§ 11 Abs. 3

eingefügt G 2013 589
16.06.2020
01.08.2020

§ 13 Abs. 2

geändert G 2020-046
16.06.2020
01.08.2020

§ 13 Abs. 2, a.

eingefügt G 2020-046
16.06.2020
01.08.2020

§ 13 Abs. 2, b.

eingefügt G 2020-046
16.06.2020
01.08.2020

§ 15 Abs. 3

bis eingefügt G 2020-046
16.06.2020
01.08.2020 Titel 3.7 aufgehoben G 2020-046
16.06.2020
01.08.2020

§ 17a

aufgehoben G 2020-046
10.05.2022
01.08.2022

§ 11a Abs. 1

geändert G 2022-026
10.05.2022
01.08.2022

§ 11a

bis eingefügt G 2022-026
10.05.2022
01.08.2022 Anhang 1 Inhalt geändert G 2022-026
12.12.2023
01.01.2024

§ 3 Abs. 1, a.

geändert G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 3 Abs. 1, b.

geändert G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 4 Abs. 1

geändert G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 5 Abs. 2

geändert G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 6 Abs. 1

geändert G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 6 Abs. 1

bis eingefügt G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 6 Abs. 3

eingefügt G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 7 Abs. 1

bis eingefügt G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 7 Abs. 1

ter eingefügt G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 8

Titel geändert G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 8 Abs. 1

geändert G 2023-102
12.12.2023
01.01.2024

§ 11b Abs. 5

geändert G 2023-102
Nr.
539aA1
1
Anhang
1 (Stand 01.08.2022
) Umschreibung der Funktionen
1. Ordentliche Professorin/Ordentlicher Professor Stufe: Bachelorund Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklassen 32–
34 Aufgaben : Vertreten des Faches in Lehre, Forschung und Dienstleistung – Lehren und Forschen im Fachge biet – Beraten und Begleiten der Studierenden – Anbieten von Dienstleistungen im Fachgebiet für die Öffentlichkeit – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluation
ssystems – Wahrnehmen von Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung Fachkompetenz: – Hochschulabschluss, Doktorat und Habilitation oder gleichwertige Qualifik
ation im entsprechenden Lehrund Forschungsgebiet und – Forschungsund Publikationsnachweis und – didaktis che Qualifikation im Hochschulbereich
2. Ausserordentliche Professorin/Ausserordentlicher Professor Stufe: Bachelorund Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklassen 30–
31 Aufgaben : Vertreten des Faches in Lehre und Forschung nach Absprache mit dem entsprechen
den Lehrstuhl – Lehren und Forschen im Fachgebiet – Beraten und Begleiten der Studierenden – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluation
ssystems – Wahrnehmen von Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung
2 Nr.
539a
-A1 Fachkompetenz: – Hochschulabschluss, Doktorat und Habilitation oder gleichwertige Qualifik ation im entsprechenden Lehrund Forschungsgebiet und – Forschungsund Publikationsnachweis und – didaktische Qualifikation im Hoch schulbereich
3. Assistenzprofessorin/Assistenzprofessor und Förderprofessuren Stufe: Bachelorund Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklasse 28 Aufgaben : Vertreten des Faches in Lehre und Forschung – Lehren und Forschen im Fachgebiet (insbes. Erstellen einer Habilitation sschrift) – Beraten und Begleiten der Studierenden – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluation ssystems – Hochschulabschluss und Doktorat oder gleichwerti ge Qualifikation im entsprechen- den Lehrund Forschungsgebiet und – Forschungsund Publikationsnachweis sowie ausgeprägtes wissenschaftliches P
o- tenzial und – didaktische Qualifikation im Hochschulbereich
4. Gastprofessorin/Gastprofessor und unbefristet angestellte Lehrbeauftragte Stufe: Berufsbildung, Bachelorund Masterstufe, Weiterbildung; Lohnklassen 26–
31 Aufgaben : – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten der Lehrveransta
l- tungen – Beraten und Begleiten der Studierenden – Mitarb eiten und Examinieren bei Prüfungen
Nr.
539aA1
3 Fachkompetenz: – Hochschulabschluss und Doktorat oder gleichwertige Qualifikation im entspreche
n- den Lehrund Forschungsgebiet und – Forschungsund Publikationsnachweis und – didaktische Qualifikation im Hochschulbere ich
4a. Lehrbeauftragte /Lehrbeauftragter im Nebenamt Stufe: Berufsbil dung, Bachelorund Masterstufe ; Lohnklassen 26–
31 Aufgaben : – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten der Lehrveransta
l- tungen – Beraten und Begleiten der Studierend en – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen Fachkompetenz: – Universitärer Hochschulabschluss und in der Regel Doktorat oder gleichwertige Qualifikation im entsprechenden Lehrgebiet und – Forschungsund Publikationsnachweis (Ausnahmen sind im Einzelfall m
öglich) und – didaktische Qualifikation im Hochschulbereich
5. Dozierende/Dozierender Stufe: Tertiärstufe im nichtuniversitären Bereich; Lohnklassen 26 –27 Aufgaben : Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit SekundarstufeII- Abschluss in grösseren Lerngrup pen auf Diplomstufe und in der Weiterbildung – Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unte
rrichts – Beraten und Begleiten der Studierenden – Beurteilen der Studierenden – Mitarbeiten und Examinieren bei Prüfungen – Zusammenarbeiten mit Dozierenden, Behörden und einschlägigen Organisat
ionen
4 Nr.
539a
-A1 – Mitwirken bei der Planung, der Entwicklung und der Evaluation der eigenen Bi l- dungsinstitution (Mitarbeit in Projekten innerhalb der Institution) – Evaluieren der eigenen Tätigkeit im Rahmen des universitären Evaluation ssystems Fachkompetenz: – Doktorat und – erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikation und – mehrjährige Berufserfahrung in den richtungsspezifischen Fächern oder Fo r- schungserfahrung
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