Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (600)
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Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen

Nr. 600 Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 2010 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 2010
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand

§ 1

1 Dieses Gesetz regelt a. die Steuerung der Finanzen und der Leistungen, b. die Ausgaben und deren Bewilligung und c. die Rechnungslegung.
1.2 Geltungsbereich

§ 2

1 Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
2 Für Anstalten und andere Organisationen und Organe des kantonalen öffentlichen Rechts gilt es, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht.
1 KR 2010 1265 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2010 2598 | G 2010 252
2 Nr. 600
1.3 Grundsätze

§ 3

1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat, die Gerichte und die Verwaltung führen den Haus
- halt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlich
- keit und der Sparsamkeit.
2 Diese Grundsätze sind auch für die Steuerung der Finanzen und der Leistungen massgebend.
3 Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip).
2 Steuerung
2.1 Controlling

§ 4

1 Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnah
- men und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
2 Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf a. * die Leistungen, einschliesslich gewerblicher Leistungen der Verwaltung und Auf
- trägen an Dritte, b. die Finanzen, c. * die Beteiligungen des Kantons an Organisationen des öffentlichen und des priva
- ten Rechts gemäss § 46 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
2 , d. die Staatsbeiträge, e. den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen, f. die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.
3 Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher und die Dienststellenleiterinnen und - leiter sowie die Gerichte nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Control
- ling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungs
- aufträge.
2 SRL Nr.
20 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 600
3
2.2 Finanzpolitische Steuerung

§ 5

Ziele und Gegenstand *
1 Ziele der finanzpolitischen Steuerung sind der Erhalt des Eigenkapitals und tragbare Schulden. Damit sollen die langfristige Handlungsfähigkeit des Kantons und eine siche
- re Finanzierung der staatlichen Leistungen und Infrastrukturen gewährleistet werden.
*
2 Gegenstand der finanzpolitischen Steuerung sind die Erfolgsrechnung und die Netto
- schulden. Das ausserordentliche Ergebnis nach §
37 Absatz
4 ist ausgenommen.
*
3 Die Nettoschulden sind das Fremdkapital ohne die passivierten Investitionsbeiträge ab
- züglich des Finanzvermögens. *
4 Der Kantonsrat kann beschliessen, dass Investitionen für Infrastrukturprojekte, die mindestens 3/10 einer Einheit der Staatssteuern beanspruchen, dem § 6a nicht unterlie
- gen. Er fasst diesen Beschluss im Rahmen der Ausgabenbewilligung. *

§ 6

Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung)
*
1 Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden ab dem Jahr 2018 in einem statistischen Ausgleichskonto kumuliert. * a. * ... b. * ...
2 Für das statistische Ausgleichskonto wird per 1. Januar 2018 ein Ertragsüberschuss von
140 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt. *
3 Das Ausgleichskonto darf keinen Aufwandüberschuss aufweisen. *

§ 6a

* Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden)
1 Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Ein
- heit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten.

§ 7

Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Aufgaben- und Finanzplan
*
1 Im Aufgaben- und Finanzplan ist anzustreben, dass der Handlungsspielraum bei den Nettoschulden zur Einhaltung der Schuldengrenze und der Saldo des statistischen Aus
- gleichskontos mindestens 100 Millionen Franken plus den doppelten Betrag der durch
- schnittlich eingeplanten jährlichen Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank betragen. *
1bis Zeichnet sich im letzten Planjahr des Aufgaben- und Finanzplans ab, dass beim Handlungsspielraum bei den Nettoschulden oder beim Saldo des Ausgleichskontos der Mindestbetrag gemäss Absatz 1 unterschritten wird, leitet der Regierungsrat Massnah
- men ein und integriert diese in den nächsten Aufgaben- und Finanzplan. *
2 ... *
4 Nr. 600

§ 7a

* Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Voranschlag
1 Im Voranschlag muss das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen sein und die Schuldengrenze eingehalten werden.
2 Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung darf im Voranschlag nur vorgesehen werden, wenn die Vorgaben von Absatz 1 eingehalten werden. Er darf höchstens 4 Pro
- zent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen.
3 Liegt der im Voranschlag berücksichtigte Ertrag aus der Ausschüttung der Schweizeri
- schen Nationalbank unter dem im Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres für das erste Planjahr eingeplanten Wert, erhöht sich der gemäss Absatz 2 zulässige Aufwandüber
- schuss um diese Differenz. *

§ 7b

* Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Jahresrechnung
1 In der Jahresrechnung ist nachzuweisen, dass das Ausgleichskonto keinen Aufwand
- überschuss aufweist und die Schuldengrenze eingehalten ist.

§ 7c

* Verletzung der Schuldenbremsen in der Jahresrechnung
1 Sind bei Rechnungsabschluss die Vorgaben zum Ausgleichskonto oder zur Schulden
- grenze verletzt, dürfen nur noch die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätig
- keit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.
2 Zudem hat der Regierungsrat unverzüglich Massnahmen einzuleiten, mit denen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan sowohl für das Voranschlagsjahr als auch für die nachfolgenden Planjahre die Anforderungen der Schuldenbremsen erfüllt werden.
3 Die Beschränkung der Ausgaben auf die für die ordentliche und wirtschaftliche Staats
- tätigkeit unerlässlichen Ausgaben gilt so lange, bis ein vom Kantonsrat beschlossener Voranschlag mit gültig festgesetzten Einheiten der Staatssteuern vorliegt, der die Anfor
- derungen der Schuldenbremsen einhält.
2.3 Aufgaben- und Finanzplan

§ 8

Allgemeines
1 Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Kantonsstrategie und dem Legislaturpro
- gramm.
Nr. 600
5

§ 9

Inhalt
1 Der Regierungsrat gliedert die öffentliche Staatstätigkeit im Aufgaben- und Finanzplan in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere a. die Analyse der Ausgangslage, b. die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres, c. die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen, d. die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und e. Erläuterungen.

§ 10

Nichtgenehmigung
1 Eine Nichtgenehmigung des Aufgaben- und Finanzplans ist mit konkreten Aufträgen im Sinn von § 79 Absatz 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976
3 zu verbinden.
2.4 Voranschlag
2.4.1 Festsetzung

§ 11

Allgemeines
1 Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag (Budget) die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
2 Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und ent
- spricht dessen erstem Planjahr. Der Regierungsrat übernimmt darin die vom Kantonsge
- richt
4 und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates beantragten Globalbud
- gets.

§ 12

Inhalt
1 Der Voranschlag enthält für jeden Aufgabenbereich a. einen politischen Leistungsauftrag und b. je einen Voranschlagskredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrech
- nung.
3 SRL Nr.
30
4 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem
1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 11, 16 und 23 die Bezeichnung «Obergericht und/ oder Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
6 Nr. 600
2 DieVoranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen.
3 Die Voranschlagskredite der Investitionsrechnung werden als Saldo der Investitions
- ausgaben und der Investitionseinnahmen festgesetzt (Globalbudget). Die Investitions
- ausgaben und die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen. *

§ 13

Verbindlichkeit der Voranschlagskredite
1 Voranschlagskredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nach tragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.
2 Voranschlagskredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden.
3 Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.

§ 14

Verfahren
1 Der Kantonsrat beschliesst über die Festsetzung des Voranschlags vor Beginn des Rechnungsjahres.
2 Hat der Kantonsrat am 1. Januar noch keinen Voranschlag festgesetzt, ist der Regie
- rungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässli chen Ausgaben zu tätigen.
2.4.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung

§ 15

Nachtragskredit
1 Enthält der Voranschlag für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist beim Kantonsrat rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.

§ 16

Bewilligte Kreditüberschreitung
1 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können in folgenden Fällen eine Kredit überschreitung bewilligen: a. wenn das Bundesrecht, ein kantonales Gesetz oder ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes eine Ausgabe unmittelbar vorschreiben oder eine andere unum
- gängliche Leistungspflicht besteht, b. bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wenn der Auf
- schub für den Kanton nachteilige Folgen hätte, c. * ... d. für Abschreibungen und Wertberichtigungen nach § 47.
Nr. 600
7
2 Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des be
- willigten Voranschlagskredites unverhältnismässig wäre.
3 Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 17

Kreditübertragung
1 Kann ein im Voranschlag ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Voranschlagskredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden.
2 Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Kantonsrat im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
3 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie.
2.5 Berichterstattung

§ 18

Jahresbericht
1 Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung der stra
- tegischen Ziele und Massnahmen sowie über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.
2 Der Jahresbericht enthält insbesondere a. den Bericht über die Umsetzung der Kantonsstrategie und des Legislaturpro
- gramms, b. die Berichte zu den Hauptaufgaben und den Aufgabenbereichen, c. die Jahresrechnung, d. die konsolidierte Rechnung, e. den Bericht über die Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate.
3 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmigung.
2.6 Steuerung auf Verwaltungsebene

§ 19

Betriebliche Steuerung
1 Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. Diese ist im Rahmen des ersten Aufgaben- und Finanzplanes einer Legislatur zu erstellen.
8 Nr. 600
2 Sie geben ihren Organisationseinheiten im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten einen betrieblichen Leistungsauftrag. Dieser konkretisiert die mehrjährige Leistungspla
- nung, den Aufgaben- und Finanzplan und den Voranschlag auf Stufe Leistungsgruppen und Leistungen.
3 Für die betriebliche Führung wird eine Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung geführt.
4 Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein stufengerechtes Qualitätsmanagement.

§ 20

Internes Kontrollsystem
1 Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein internes Kontroll
- system, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist, um a. das Vermögen des Kantons zu schützen, b. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken, d. die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
3 Das Finanzdepartement erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforder
- lichen Weisungen.
2.7 Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung *

§ 20a

* Beteiligungscontrolling
1 Die Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton im Sinn von § 46 des Organisationsgesetzes beteiligt ist, umfasst ein ausgewogenes Ver
- hältnis von Führung und Kontrolle, abhängig von der Bedeutung und dem Risiko der je
- weiligen Organisation.

§ 20b

* Ziele der Steuerung
1 Die Steuerung dient a. der Wahrung der Eignerinteressen, b. der Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen, c. der Umsetzung der Risikopolitik, d. der Transparenz über die Beteiligungen,
Nr. 600
9 e. der Standardisierung der Instrumente und Prozesse für das Beteiligungscontrol
- ling.

§ 20c

* Beteiligungsstrategie
1 Die Beteiligungsstrategie enthält die strategischen Vorgaben für die Gesamtheit der Beteiligungen des Kantons. Sie ist auf die Kantonsstrategie abgestimmt.
2 Sie zeigt auf, in welchen strategischen Leitungsorganen ein Mitglied des Regierungs
- rats oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin Einsitz nimmt.
3 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Beteiligungsstrategie alle vier Jahre als Pla
- nungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes zur Genehmigung vor.

§ 20d

* Berichterstattung
1 Auf der Grundlage der Geschäftsberichte der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, erstellen die zuständigen Departemente gemeinsam mit dem Finanzdepartement jährlich zuhanden des Regierungsrates einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie.
2 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Genehmigung vor.

§ 20e

* Eignerstrategie
1 Der Regierungsrat bestimmt für jede Organisation, an der der Kanton beteiligt ist, eine Eignerstrategie.
2 Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen, politischen, ökolo
- gischen und sozialen Ziele des Kantons als Eigner sowie Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz.
3 Die Eignerstrategie für die konsolidierten Einheiten gemäss §
42 enthält Vorgaben zur maximalen Verschuldung. *
4 Bei Minderheitsbeteiligungen mit tiefem Risiko kann der Regierungsrat auf die Be
- stimmung einer Eignerstrategie verzichten. *

§ 20f

* Wahrung der Eignerinteressen
1 Der Regierungsrat wirkt im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten mit bei Wahlen und Beschlussfassungen der Organe von Organisationen, an denen er beteiligt ist.
2 Für die Vertretung an beschlussfassenden Versammlungen von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, erteilt der Regierungsrat ein klar umschriebenes Mandat und bestimmt die erforderliche Berichter
- stattung. Er bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung.
10 Nr. 600

§ 20g

* Wahl in strategische Leitungsorgane
1 Der Regierungsrat strebt bei Wahlen in strategische Leitungsorgane eine der Organisa
- tion angemessene Zusammensetzung an. Er legt in Zusammenarbeit mit dem strategi
- schen Leitungsorgan der Organisation ein Anforderungsprofil fest.
2 In begründeten Fällen kann er auf die Festlegung eines Anforderungsprofils verzichten.

§ 20h

* Geschäftsberichte
1 Der Regierungsrat genehmigt die Geschäftsberichte der öffentlich-rechtlichen Organi
- sationen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons.
2 Die Geschäftsberichte von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Ri
- siko nimmt er zur Kenntnis.
3 Für die übrigen Organisationen regelt der Regierungsrat das Nähere in der Verordnung.
2.8 Beitragscontrolling *

§ 20i

* Leistungsvereinbarung
1 Wird die Erfüllung kantonaler Aufgaben Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, schliesst das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle mit ihnen unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis auf der Grundlage der mehrjährigen Leistungsplanung eine Leistungsvereinbarung ab.
2 Das Departement oder die Dienststelle berücksichtigt dabei die der Aufgabe zugrunde liegenden Spezialgesetze sowie die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019
5 , das Einführungsgesetz zur Interkantona
- len Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. September 2022
6 und das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996
7 . *
3 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere a. die zu erfüllenden Aufgaben, b. Qualität und Ausmass der Aufgabenerfüllung, c. die Abgeltung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Voran schlagskredites durch den Kantonsrat, d. die Berichterstattung.
4 Leistungsvereinbarungen mit rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, sind auf die Eignerstrategie des Kantons abzustimmen.
5 SRL Nr.
733b
6 SRL Nr.
733c
7 SRL Nr.
601
Nr. 600
11
5 Leistungsvereinbarungen mit Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung des Regierungsra
- tes. Dieser bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung.

§ 20j

* Berichterstattung
1 Die Berichterstattung über das Beitragscontrolling und die Erfüllung der Leistungsver
- einbarungen erfolgt im Jahresbericht gemäss § 18.
3 Ausgaben
3.1 Allgemeines

§ 21

Begriff
1 Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufga
- ben.
2 Eine Ausgabe führt entweder zur Verminderung von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

§ 22

Voraussetzungen
1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausga
- benbewilligung voraus.
2 Rechtsgrundlage können sein: a. ein Gesetz, b. ein Gerichtsentscheid, c. ein Dekret.
3 Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kredit-über
- schreitungen und Kreditübertragungen.

§ 23

Ausgabenbewilligung
1 Die Ausgabenbewilligung erfolgt a. bei freibestimmbaren Ausgaben ab 3 Millionen Franken durch Bewilligung eines Sonderkredites durch den Kantonsrat, b. bei freibestimmbaren Ausgaben unter 3 Millionen Franken und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Regierungsrates oder des Kantonsgerichtes.
2 Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Ausgabenbefugnisse in be
- stimmtem Ausmass an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten übertragen.
12 Nr. 600

§ 24

Einheit der Materie
1 Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für den gleichen Ge
- genstand.
2 Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden.
3 Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft.
4 Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig.

§ 25

Wiederkehrende Ausgaben
1 Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse aus
- zugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.

§ 26

Freibestimmbare und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe ist freibestimmbar, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit be
- steht.
2 Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 ist.
3.2 Sonder- und Zusatzkredit

§ 27

Sonderkredit
1 Der Sonderkredit ist die Ermächtigung des Kantonsrates, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
3 Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.

§ 28

Zusatzkredit
1 Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen.
2 Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden: a. für teuerungsbedingte Mehrausgaben, b. für gebundene Ausgaben,
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13 c. für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonder
- kredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um 1 Million Franken überschritten wird.
3 Ausgaben gemäss Absatz 2 sind dem Kantonsrat mit der Jahresrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.

§ 29

Kontrolle
1 Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat die mit der Durchführung des Vorhabens betraute Dienststelle eine Kontrolle zu führen.
2 In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vor
- habens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zah
- lungen ausgewiesen.
3 Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrech
- nung aufzunehmen.

§ 30

Abrechnung und Verfall
1 Die Abrechnungen über die vom Kantonsrat bewilligten Sonder- und Zusatzkredite werden diesem zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt.
2 Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zu
- sammen mit dem Sonderkredit abzurechnen.
3 Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt.
4 Rechnungslegung
4.1 Zweck und Grundsätze

§ 31

Zweck
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wie
- dergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.
14 Nr. 600

§ 32

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.

§ 33

Anwendbare Normen
1 Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungsle
- gung.
2 Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und die Abweichungen davon in einer Verordnung.
4.2 Jahresrechnung

§ 34

Allgemeines
1 Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantons.
2 Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 35

Inhalt
1 Die Jahresrechnung umfasst a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. die Investitionsrechnung, d. den Eigenkapitalnachweis, e. die Geldflussrechnung, f. den Anhang.

§ 36

Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
2 Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anla
- gevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwal
- tungsvermögen gegliedert.
3 Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
4 Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
Nr. 600
15
5 Das Fremdkapital umfasst laufende Verbindlichkeiten, kurz- und langfristige Finanz
- verbindlichkeiten, kurz- und langfristige Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzun
- gen und Fonds, die nicht dem eigenen Recht unterstehen.
6 Das Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag, die Fonds des kanto
- nalen Rechts und das übrige Eigenkapital.

§ 37

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag.
2 Die Erfolgsrechnung gliedert sich in a. das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit, b. das Finanzergebnis, c. das ausserordentliche Ergebnis.
3 Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentli
- che Ergebnis, welches dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag gutgeschrieben oder be
- lastet wird.
4 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn nicht mit ihnen gerechnet wer
- den konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Das ausserordentli
- che Ergebnis wird dem übrigen Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.

§ 38

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst die Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.
2 Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.

§ 39

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

§ 40

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanzi
- ellen Mittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.

§ 41

Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung a. führt das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk samt Abweichungen auf, b. fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzie
- rungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen, c. bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
16 Nr. 600 d. * enthält einen Bericht über die Eventualverpflichtungen, e. enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.
4.3 Konsolidierte Rechnung

§ 42

Konsolidierungskreis
1 Die Konsolidierung orientiert sich an der Beherrschung sowie der Wesentlichkeit von Aufwand, Ertrag, Vermögen oder Schulden. Die konsolidierte Rechnung umfasst nebst dem kantonalen Finanzhaushalt a. die Universität Luzern, b. die Lustat Statistik Luzern, c. * die Luzerner Kantonsspital Gruppe, d. * die Luzerner Psychiatrie AG, e. den Verkehrsverbund Luzern, f. * die Pädagogische Hochschule Luzern, g. * die Immobilien Campus Luzern-Horw AG.
2 Auf die Konsolidierung einer Organisation kann verzichtet werden, wenn durch deren Besonderheiten die Transparenz, Übersichtlichkeit oder Aussagekraft der konsolidierten Rechnung beeinträchtigt würde.

§ 43

Inhalt der konsolidierten Rechnung
1 Die konsolidierte Rechnung umfasst a. die Bilanz, b. die Erfolgsrechnung, c. den Eigenkapitalnachweis, d. die Geldflussrechnung, e. den Anhang.

§ 44

Konsolidierungsmethode
1 Die Konsolidierung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung durchgeführt.
2 Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften über die Rech
- nungslegung erlassen.
3 Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen er
- stellt wie die Jahresrechnung.
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4 Für die Bewertung von Anteilen an Organisationen, auf die ein massgeblicher Einfluss besteht, die gemeinschaftlich geführt werden oder die gemäss § 42 Absatz 2 von der Konsolidierung ausgenommen sind, kann der Regierungsrat vorschreiben, dass das an teilige Eigenkapital und der anteilige Erfolg von Beteiligungen in der konsolidierten Rechnung abzubilden sind.
4.4 Bilanzierung und Bewertung

§ 45

Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögensteile werden aktiviert, wenn a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und b. ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergan
- genheit liegt, ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und des
- sen Höhe geschätzt werden kann.

§ 46

Bewertungsgrundsätze
1 Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
2 Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.

§ 47

Abschreibungen und Wertminderungen
1 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einer Wertminderung unter
- liegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
2 Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung abseh
- bar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
5 Zuständigkeiten

§ 48

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für a. den Aufgaben- und Finanzplan mit dem Entwurf des Voranschlags, b. den Jahresbericht mit der Jahresrechnung,
18 Nr. 600 c. die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens, einschliesslich des Er
- werbs und der Veräusserung von Grundstücken, d. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, e. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzver
- mögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Beschlusses im Kompetenzbereich des Kantonsrates, f. den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund.
2 Er erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.

§ 49

Departemente, Gerichte und Staatskanzlei
1 Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sind insbesondere zuständig für a. die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite, b. die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten, c. die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und Inventarführung, soweit keine andere Stelle damit beauftragt ist, d. die Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Rechnungslegung.

§ 50

Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für a. den Erlass von Richtlinien und Weisungen über die Rechnungslegung, b. den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans mit dem Voranschlag sowie den Ent
- wurf der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates, c. den Mitbericht an den Regierungsrat zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen, d. die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens, e. die Bereitstellung der zur Erfüllung der Staatsaufgaben erforderlichen finanziellen Mittel, f. die Organisation des Rechnungswesens, g. die Erstellung der Finanzstatistik, h. das Versicherungswesen.
6 Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977
8 wird aufgehoben.
8 G 1977 138 und G 1978 34 (SRL Nr. 600). Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hinge
- wiesen.
Nr. 600
19

§ 52

Änderung von Erlassen
1 Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang
9 geändert: a. Organisationsgesetz vom 13. März 1995
10 , b. Kantonsratsgesetz vom 28. Juni 1976
11 , c. Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Straf-ver
- fahren vom 10. Mai 2010
12 , d. Kulturförderungsgesetz vom 13. September 1994
13 , e. Universitätsgesetz vom 17. Januar 2000
14 , f. Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996
15 , g. Finanzkontrollgesetz vom 8. März 2004
16 , h. Umwandlungsgesetz vom 8. Mai 2000
17 , i. Spitalgesetz vom 11. September 2006
18 .

§ 53

Übergangsbestimmungen
1 Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 bleibt anwendbar auf a. den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voran
- schlages, b. den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Staatsrechnung mit Aus
- nahme der Behandlung der Rechnungsüberschüsse.
2 Der konsolidierte Aufgaben- und Finanzplan wird erstmals für die Planjahre 2014 bis
2017 erstellt.

§ 53a

* Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. September 2017
1 Für die Berichterstattung in der Jahresrechnung 2017 bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
11. September 2017 anwendbar.
9 Die Erlassänderungen, die der Kantonsrat am 13. September 2010 zusammen mit dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen beschlossen hat, bilden gemäss § 52 einen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 27. November 2010 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G
2010 268). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
10 SRL Nr. 20
11 SRL Nr. 30
12 SRL Nr. 260 (G 2010 129)
13 SRL Nr. 402
14 SRL Nr. 539
15 SRL Nr. 601
16 SRL Nr. 615
17 SRL Nr. 690
18 SRL Nr. 800a
20 Nr. 600

§ 53b

* Schuldenbremsen beim Voranschlag 2018
1 Zur Konsolidierung des Finanzhaushaltes des Kantons Luzern darf in Abweichung von

§ 7a Absatz 2 dieses Gesetzes im Voranschlag 2018 in der Erfolgsrechnung einmalig ein

Aufwandüberschuss von höchstens 7 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staats
- steuern vorgesehen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Schul
- denbremsen und deren Auswirkungen gelten unverändert.

§ 54

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
19 .
19 Die Referendumsfrist lief am 17. November 2010 unbenützt ab (K 2010 3367).
Nr. 600
21 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.09.2010
01.01.2011 Erstfassung K 2010 2598 | G 2010 252

§ 4 Abs. 2, a.

15.05.2017
01.09.2017 geändert G 2017-085

§ 4 Abs. 2, c.

10.09.2012
01.01.2013 geändert G 2012 247

§ 5

11.09.2017
01.12.2017 Titel geändert G 2017-100

§ 5 Abs. 1

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 5 Abs. 2

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 5 Abs. 3

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 5 Abs. 4

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 6

11.09.2017
01.12.2017 Titel geändert G 2017-100

§ 6 Abs. 1

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 6 Abs. 1, a.

11.09.2017
01.12.2017 aufgehoben G 2017-100

§ 6 Abs. 1, b.

11.09.2017
01.12.2017 aufgehoben G 2017-100

§ 6 Abs. 2

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 6 Abs. 3

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 6a

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 7

11.09.2017
01.12.2017 Titel geändert G 2017-100

§ 7 Abs. 1

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 7 Abs. 1

19.06.2023
01.09.2023 geändert G 2023-078

§ 7 Abs. 1

bis
19.06.2023
01.09.2023 eingefügt G 2023-078

§ 7 Abs. 2

11.09.2017
01.12.2017 aufgehoben G 2017-100

§ 7a

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 7a Abs. 3

19.06.2023
01.09.2023 eingefügt G 2023-078

§ 7b

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 7c

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 12 Abs. 3

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 16 Abs. 1, c.

11.09.2017
01.12.2017 aufgehoben G 2017-100

§ 19 Abs. 1

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100 Titel 2.7
10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20a

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20b

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20c

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20d

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20e

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20e Abs. 3

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 20e Abs. 4

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 20f

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20g

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20h

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247 Titel 2.8
10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20i

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 20i Abs. 2

19.06.2023
01.09.2023 geändert G 2023-078

§ 20j

10.09.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 247

§ 41 Abs. 1, d.

11.09.2017
01.12.2017 geändert G 2017-100

§ 42 Abs. 1, c.

19.06.2023
01.09.2023 geändert G 2023-078

§ 42 Abs. 1, d.

19.06.2023
01.09.2023 geändert G 2023-078

§ 42 Abs. 1, f.

10.12.2012
01.08.2013 eingefügt G 2013 133

§ 42 Abs. 1, f.

26.10.2020
01.01.2024 geändert G 2021-015

§ 42 Abs. 1, g.

26.10.2020
01.01.2024 eingefügt G 2021-015

§ 53a

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100

§ 53b

11.09.2017
01.12.2017 eingefügt G 2017-100
22 Nr. 600 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.09.2010
01.01.2011 Erlass Erstfassung K 2010 2598 | G 2010 252
10.09.2012
01.01.2013

§ 4 Abs. 2, c.

geändert G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013 Titel 2.7 eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20a

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20b

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20c

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20d

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20e

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20f

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20g

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20h

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013 Titel 2.8 eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20i

eingefügt G 2012 247
10.09.2012
01.01.2013

§ 20j

eingefügt G 2012 247
10.12.2012
01.08.2013

§ 42 Abs. 1, f.

eingefügt G 2013 133
15.05.2017
01.09.2017

§ 4 Abs. 2, a.

geändert G 2017-085
11.09.2017
01.12.2017

§ 5

Titel geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 5 Abs. 1

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 5 Abs. 2

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 5 Abs. 3

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 5 Abs. 4

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 6

Titel geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 6 Abs. 1

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 6 Abs. 1, a.

aufgehoben G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 6 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 6 Abs. 2

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 6 Abs. 3

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 6a

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 7

Titel geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 7 Abs. 1

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 7 Abs. 2

aufgehoben G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 7a

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 7b

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 7c

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 12 Abs. 3

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 16 Abs. 1, c.

aufgehoben G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 19 Abs. 1

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 20e Abs. 3

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 20e Abs. 4

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 41 Abs. 1, d.

geändert G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 53a

eingefügt G 2017-100
11.09.2017
01.12.2017

§ 53b

eingefügt G 2017-100
26.10.2020
01.01.2024

§ 42 Abs. 1, f.

geändert G 2021-015
26.10.2020
01.01.2024

§ 42 Abs. 1, g.

eingefügt G 2021-015
19.06.2023
01.09.2023

§ 7 Abs. 1

geändert G 2023-078
19.06.2023
01.09.2023

§ 7 Abs. 1

bis eingefügt G 2023-078
19.06.2023
01.09.2023

§ 7a Abs. 3

eingefügt G 2023-078
19.06.2023
01.09.2023

§ 20i Abs. 2

geändert G 2023-078
19.06.2023
01.09.2023

§ 42 Abs. 1, c.

geändert G 2023-078
19.06.2023
01.09.2023

§ 42 Abs. 1, d.

geändert G 2023-078
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