Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über die gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil
1 Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsa me Führung eines Forstbetriebs
921.51 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich über di e gemeinsame Führung eines Forstbetriebs in Form einer gemeinsamen Anstalt durch die Schaffh auser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil (vom 25. Oktober 2022 / vom 13. September 2023)
1 Der Kanton Schaffhausen und der Kanton Zürich, vertreten durch die Regierungsräte, gestützt auf Art. 103 des Gemeindege setzes des Kantons Schaffhausen vom 17. August 1998
2 und §
7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Orga nisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung des Kan tons Zürich vom 6. Juni 2005
3 , vereinbaren, was folgt:
Zweck, Rechts
-
form und Sitz Art.
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1 Die Schaffhauser Einwohnergemeinden Buchberg und Rüdlingen sowie die Zürcher Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwan gen, Rafz, Wasterkingen und Wil werd en ermächtigt, für die Führung eines gemeinsamen Forstbetriebs als Trägergemeinden eine gemeinsame Anstalt gemäss den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zü rich zu errichten.
2 Die gemeinsame Anstalt ha t ihren Sitz in Rafz.
Anstaltsvertrag Art.
2 Die Trägergemeinden regeln Zweck und Organisation der gemeinsamen Anstalt sowie ihre Rechte und Pflichten unter sich und gegenüber der gemeinsamen Anstal t in einem Anstaltsvertrag.
b. Erlass,
Änderung,
Kündigung,
Aufhebung Art.
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1 Über den Erlass des Anstalts vertrags beschliessen die Organe der Trägergemeinden, die nach kommunalem Recht sowie dem Gemeinderecht des Kantons, dem di e Gemeinde angehört, zuständig sind. Diese Organzuständigkeit gilt auch für Änderung, Kündigung und Aufhebung des Anstaltsvertrags.
2 Im Übrigen richten sich Ände rung, Kündigung und Aufhebung des Anstaltsvertrags nach dem Anstaltsvertrag sowie dem Recht des Kantons Zürich. Dieses findet nur in soweit Anwendung, als eine ein heitliche Rechtsanwendung für die interkommunale Zusammenarbeit in der gemeinsamen Anstalt unm ittelbar erforderlich ist.
a. Inhalt
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921.51 Staatsvertrag SH/ZH – Gemeinsame Führung eines Forstbetriebs c. Genehmigung Art.
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1 Der Erlass des Anstaltsvert rags unterliegt der Genehmi
- gung durch die Regierungen beider Vertragskantone. Er tritt nach beid
- seitiger Genehmig ung in Kraft.
2 Die Änderung des Anstaltsvertrags unterliegt der Genehmigung der Regierungen beider Vertragska ntone. Die Koordination erfolgt unter der Federführung des Kantons Zürich.
3 Die Aufhebung des Anstaltsvertrags unterliegt der Kenntnisnahme der Regierungen beider Vertragskantone. Anwendbares Recht Art.
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1 Die Organisation der gemeinsamen Anstalt und die Ver
- antwortlichkeit ihrer Orga ne richtet sich nach den gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich.
2 Die Vorgaben für die Waldpflege und -bewirtschaftung richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Rechts am Ort des gelege nen Waldgebiets.
3 Bundesrechtliche Vorschri ften bleiben vorbehalten. Aufsicht Art.
6 Die Aufsicht der Trägergemeinden erfolgt nach Massgabe des Anstaltsvertrags und nach de n gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Zürich. b. kantonale Aufsicht Art.
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1 Die organisationsrechtliche Au fsicht erfolgt durch die zu
- ständigen Aufsichtsinstanz en des Kantons Zürich.
2 Die fachtechnische Aufsicht be treffend Waldpflege und -bewirt
- schaftung erfolgt durch die zuständi gen Aufsichtsinstanzen am Ort des gelegenen Waldgebiets. Haftung Art.
8 Die Staatshaftung richtet sich nach dem anwendbaren kan
- tonalen Recht gemäss Art. 5. Schiedsgericht Art.
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1 Bei Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Anstalt und einer oder mehreren Tr ägergemeinden oder bei St reitigkeiten zwischen den Trägergemeinden ist eine einv ernehmliche Lösung anzustreben.
2 Ist eine Verständigung nicht möglic h, wird ein Schiedsgericht ein
- gesetzt.
3 Die Regierungen der Vertragskant one bestimmen innert 30 Tagen, seit eine Partei, die Anstalt oder eine Trägergemei nde, das Schieds
- verfahren eingeleitet hat, je eine Schiedsperson als Mitglied des Schieds
- gerichts. Die beiden Schiedsper sonen bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen ein drittes Mitgli ed, dem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schi edspersonen nicht innert der Frist auf eine Person einigen, ist diese vom Präsidenten oder von der Präsi
- dentin des Obergerichts des Ka ntons Zürich zu bestimmen. a. Aufsicht der Träger- gemeinden
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4 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der Anstalt. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schieds gerichts kann diese die Kosten ganz oder teilweise der Trägergemeinde auferlegen.
5 Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
4 über die Schiedsgerichtsbarkeit.
6 Die Entscheide des Schiedsgericht s sind unter Vorbehalt eines all fälligen eidgenössische n Rechtsmittels endgülti g. Sie sind den Regie rungen der Vertragska ntone mitzuteilen.
Staatsvertrag Art.
10 Die Anpassung dieses Staatsvertrags an künftige Rechts änderungen bleibt vorbehalten.
b. Kündigung Art.
11 Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer vierjäh rigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahrs gekündigt wer den.
c. Inkrafttreten Art.
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1 Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2024 in Kraft.
2 Er wird in den Gesetzessamml ungen der Vertragskantone veröf fentlicht.
1 OS 78, 510 ; Begründung siehe ABl 2023-11-10 .
2 SHR 120.100 .
3 LS 172.1 .
4 SR 272 .
a. Anpassung
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