Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbststän... (631.33)
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Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024)

1 Pauschalierung von Berufsausl agen bei der Steuereinschätzung
631.33 Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024) (vom 3. Oktober 2023)
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2 Die Finanzdirektion verfügt: I. Unselbstständigerwerbende kö nnen als notwendige Berufsaus lagen im Sinne von §
26 StG
3 ohne besonderen Nachweis geltend ma chen:
1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die notwendigen Abonnements kosten b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gel bem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . im Jahr Fr. 700 c. bei ständiger Benütz ung eines Motorrades oder Autos . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Abonne mentskosten des öffentlichen Ver kehrsmittels Die Kosten für das private Motorf ahrzeug können nu r ausnahmsweise geltend gemacht werden: – wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h., wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der näch sten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver kehrsmittel fährt, – wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt, – soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä digung des Arbeitgebers das pr ivate Motorfahrz eug ständig wäh rend der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,
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631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung – wenn die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrech
- lichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benüt
- zen. In diesen Fällen können zum Ab zug geltend gemacht werden: für Motorrad mit weissem Kontroll- schild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer für Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Rp. pro Fahrkilometer Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 un
- ten) als Arbeitsw egkosten abziehbar. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der Fahrkosten bei auswärtigem Woch enaufenthalt, können höchstens Fr. 5200 im Jahr abgezogen werden. Wird bei einer unentgeltlichen Nu tzung eines Geschä ftsfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitss tätte sowie für weitere private Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuer
- buch Nr. 17.1) vorgenommen, kann ke in Abzug für Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstä tte geltend gemacht werden.
2. Für Mehrkosten der Verpflegung: a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Perso nalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer trotzd em Mehrkosten entste hen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . pro Arbeitstag Fr. 7.50 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 1600 wenn die Verpflegung voll zulasten der Ar beitnehmerin bzw. de s Arbeitnehmers geht pro Arbeitstag Fr. 15 bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . im Jahr Fr. 3200 b. bei durchgehender, mindestens achtstündi ger Schicht- oder Nachtarbeit . . . . . . . pro ausgewiese
- nen Schichttag Fr. 15 bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit . . im Jahr Fr. 3200
3 Pauschalierung von Berufsausl agen bei der Steuereinschätzung
631.33 Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so fern die Hauptmahlzeit en nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden kön nen. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (einschliesslich EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeits zimmer, Beiträge an Berufsverbände . . . . .
3% des Netto lohns, mindestens jedoch Fr. 2000 und höchstens Fr. 4000 Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Pers onalvorsorgeeinrich tungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung.
4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Neben beschäftigung in unselbsts tändiger Stellung . .
20% der Ein künfte aus der Nebenbeschäfti gung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400 II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, werden die Abzüge für Be rufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet. III. Soweit Berufsauslagen vom Ar beitgeber vergütet werden, steht der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu. IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsäch lichen Auslagen die festgesetzten Pa uschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 über steigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.
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631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung V. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2024. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie
- rung von Berufsauslagen Unselbst ständigerwerbende r bei der Steuer
- einschätzung unter Be rücksichtigung des Aus- und Weiterbildungs
- abzugs (ab Steuerperiode 2022) vom 23. Juli 2021.
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2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 631.1 .
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