Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen
1 Entschädigungsverordnung
181.25 Verordnung über die Entschädigungen an Mitglieder landeskirchlicher Behörden, Organe und Kommissionen (Entschädigungsverordnung)
8 (vom 20. März 2007)
1 Die Kirchensynode, gestützt auf Art.
214 lit. h der Kirchenordn ung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009
2 und §
65 Abs. 2 der Personalverordnung de r Evangelisch-reformierten Landes kirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)
3 ,
4 beschliesst:
1. Allgemeines
Entschädi
-
gungen
§ 1.
Die Entschädigungen für Sitz ungen, Abordnungen, Beauf tragungen und Reisekosten betragen , soweit diese Verordnung keine Abweichungen enthält
8 : a.
11 Sitzungen: – für eine Ganztagessitzung Fr.
320 – für eine Sitzung bis 6 Stunden Fr.
240 – für eine Sitzung bis 4 St unden / Halbtagessitzung Fr.
160 – für eine Sitzung bis 2 Stunden Fr.
110 b. spezielle Funktionen: – für die Protokollführung durch ein Kommissions- oder Behörden mitglied oder durch aussenstehend e Personen, sofern sie nicht An gestellte der Gesamtkirchliche n Dienste der Landeskirche sind, pro Protokoll doppeltes Sitzungsgeld – für die Leitung der Sitzung eins chliesslich Vorbereitungsarbeit (nicht bei Subkommissionen) pro Sitzung doppeltes Sitzungsgeld c. Spesen: – für Übernachtung mit Frühstück Fr.
125 – als Reiseentschädigung die Reisekosten 2. Klasse für die Benüt zung öffentlicher Verkehrsmittel
2
181.25 Entschädigungsverordnung Abrechnungen
§ 2.
1 Der Kirchenrat bestimmt, welche Entschädigungen jährlich, halbjährlich oder vierte ljährlich abgerechnet werden. Er stellt für die Abrechnung entsprechende Formulare zur Verfügung.
2 Abrechungen sind je auf eine Ab rechnungsperiode einzureichen, in jedem Fall aber bis spätestens
30. November. Später eingehende Abrechnungen kommen im neuen Rechnungsjahr zur Abrechnung. b. Kirchen synode
§ 3.
1 Abrechnungen für die Kirchensynode (Synodemitglieder, Büro, Synodalkommissionen, A bordnungen, Beauftragte und Gäste) besorgt die 2. Sekretärin oder der 2. Sekretär. Das Büro nimmt vom Inhalt der Abrechnungen Kenntnis.
2 Abrechungen erfolgen mit Ausn ahme der Fraktionsbeiträge halb
- jährlich. Letztere sind per E nde September zu überweisen. Synode mitglieder
§ 3
a.
10 Die Mitglieder der Kirchensyn ode erhalten neben den Ent
- schädigungen gemäss §
1 für ihre Arbeit sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 500.
2. Kirchensynode und Fraktionen Präsidium
§ 4.
11 Die Präsidentin oder der Präsid ent der Kirchensynode erhält neben den Entschädigungen gemäss §
1 als jährliche Pauschale: – für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen Fr.
10
000 – zusätzlich für Bürospesen Fr.
2
000 Vizepräsidium
§ 5.
11 Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Kirchen
- synode erhalten für die Arbeit zwischen den Synodeversammlungen sowie für Bürospesen neben den Entschädigungen gemäss §
1 lit. a und c eine jährliche Pauschale von Fr. 2500. Sekretariat
§ 6.
11 Die Sekretärinnen und Sekretär e der Kirchensynode erhal
- ten neben den Entsch ädigungen gemäss §
1 lit. a und c: a. 1. Sekretärin oder 1. Sekretär: – für eine ganztägige Synodever sammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Berein igung des Synodeprotokolls Fr.
550 – für eine halbtägige Synode versammlung einschliesslich Beschlussprotokoll und Berein igung des Synodeprotokolls Fr.
440 b. 2. Sekretärin oder 2. Sekretär: – für Arbeiten im Nachgang zu einer Synodeversammlung pro Sitzung (halb- oder ganztägig)
Fr.
380 – für Abrechnungen halbjährlich
Fr.
550 a. Grundsatz
3 Entschädigungsverordnung
181.25
§§
7 und 8.
12
Geschäfts
-
prüfungs-
und Finanz
-
kommission
§ 9.
11
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und der Finanzkommission werden für die Erfüllung von Au fgaben ausserhalb von Sitzungen auf der Grund lage von §
1 lit. a und c entschäd igt, sofern dafür ein Auftrag der Kom mission oder des Präsidiums vorliegt.
2 Die Präsidentinnen und Präsiden ten der Geschäftsprüfungskom mission und der Finanzkommission erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie für Bürospesen eine jährliche Pauschale von Fr. 1300.
Fraktions
-
präsidium
§ 10.
11 Fraktionspräsidentinnen und Fr aktionspräsidenten erhal ten für ihre Arbeit sowie für Bürosp esen eine jährliche Pauschale von Fr. 2500.
Fraktions
-
beiträge
§ 11.
1 Die Fraktionen erhalten für je des ihrer Mitglieder einen jährlichen Beitrag von Fr. 100.
11
2 Stichtag für die dem Büro zu meld ende Anzahl Mitglieder ist der
30. Juni.
3. Landeskirchliche Rekurskommission
Besondere Ent
-
schädigungen
§ 12.
8 Die Mitglieder der Landeskir chlichen Rekurskommission erhalten für die Behandlung von Rekursfällen neben den Entschädi gungen gemäss §
1 lit. a und c: – Verfahrensleitung, Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden sowie persönliche Vorbereitungszeit (Akten- und Rechtsstudium), einschliesslich Büro- infrastrukturkosten, pro Stunde Fr.
110 – Erstellung des Si tzungsprotokolls Fr.
160 – Ausfertigung des Rekursent scheids, pro Entscheid Fr.
160
Präsidium
§ 12
a.
7 Die Präsidentin oder der Präsident der Rekurskommis sion erhält neben den En tschädigungen gemäss §§
1 lit. a und c, 12, 12 b und 12 c für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben eine jährliche Pauschale von Fr. 1000.
4
181.25 Entschädigungsverordnung Sekretariats entschädigung
§ 12
b.
9 Die Mitglieder der landeskirchlichen Rekurskommission erhalten neben den Entschädigungen gemäss §§
1 und 12 eine Entschä
- digung von Fr. 50 pro Stunde für umfangreichere Sekretariatsarbeiten. Auslagenersatz
§ 12
c.
9 Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien, Porti und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen vergütet.
4. Kirchenrat Mitglieder des Kirchenrates
§ 13.
4
1 Die Mitglieder des Kirchenrates beziehen einen Lohn gemäss §
65 Abs. 1 PVO
3 .
2 Der Lohn des Kirchenratspräside nten oder der Kirchenratspräsi
- dentin entspricht dem Maximum de s oberen Bereichs der Lohnklasse 21, jener der weiteren Mitglieder de s Kirchenrates dem Maximum des oberen Bereichs der Lohnklasse 19.
3 Der Kirchenrat kann für die Abgel tung von Spesen eine Pauschale festlegen. Abgangs entschädigung
§ 14.
7
1 Die Mitglieder des Kirchenr ates haben bei Nichtwieder
- wahl für eine weitere Amtsdauer Anspruch auf eine Abgangsentschä
- digung, sofern sie bei der Beendig ung des Amtes das Altersjahr, das den Anspruch auf eine Altersrent e der Alters- und Hinterlassenenver
- sicherung begründet, noch nicht vollendet haben.
2 Mitglieder des Kirchenrates, die ihr Amt nach weniger als vier Jah- ren gemäss Abs. 1 beenden, habe n Anspruch auf die halbe Abgangs
- entschädigung gemäss §
15.
3 Kein Anspruch auf eine Abgang sentschädigung besteht bei Been
- digung des Amtes: a. invaliditätshalber, altershalber oder bei vorzeitigem Altersrück
- tritt, b. aufgrund einer schweren Amtspf lichtverletzung oder einer rechts
- kräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. b. Bemessung
§ 15.
7
1 Die Abgangsentschädigung wird in Monatsbetreffnissen berechnet. Als Monatsbetreffnis gilt ein Zwölftel des Jahres-Brutto
- lohns im Zeitpunkt der Beendigung des Amtes zuzüglich der ständigen Zulagen. Eine später eintretende Te uerung wird nicht berücksichtigt.
2 Die Abgangsentschädigung betr ägt sechs Monatsbetreffnisse. a. Anspruch
5 Entschädigungsverordnung
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c. Kürzung
§ 15
a.
7
1 Erzielt das berechtigte Mitglied des Kirchenrates wäh rend der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentschädigung aus einer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit ein Einkom men, wird die Abgangsentschädigung gekü rzt, wenn diese Tätigkeit und das bisherige Pensum als Mitglied des Kirchenrates zusammen ein volles Pensum übersteigen. Die Ab gangsentschädigung wird um so viel gekürzt, wie ein volles Pensum überschritten wird.
2 Mitglieder des Kirchenrates, die eine Abgangsentschädigung erhal ten, sind verpflichtet, den Kirchenrat über das während der Dauer des Anspruchs auf eine Abgangsentsch ädigung aus beruflichen und amt lichen Tätigkeiten erzielte Einkommen zu informieren.
Kirchenrätliche
Kommissionen
§ 16.
Die Mitglieder kirchenrätlich er Kommissionen erhalten die Entschädigungen gemäss §
1.
5. Organe der kirchlichen Bezirke
8
Bezirkskirchen
-
pflegen
§ 17.
8
1 Die Mitglieder der Bezirkskirchenpflegen erhalten für Visi tationen und Sitzungen die En tschädigungen gemäss §
1.
2 Mitglieder von Bezirkskirchenpflegen, die über eine Universitäts- oder Fachhochschulstudium in Rech tswissenschaft verfügen und als Referentin oder Referent Rekurs fälle oder Aufsichtsbeschwerden be handeln, erhalten neben den Entschädigungen gemäss §
1 lit. a und c: – Verfahrensleitung, persön liche Vorbereitungszeit sowie Ausarbeitung von Referaten und Entscheiden (Akten- und Rechtsstudium), pro Stunde Fr.
85 – Ausfertigung des Entsch eids, pro Entscheid Fr.
160
3 Jeder Bezirkskirchenpflege steh t für das Präsidium und weitere Funktionen eine jährliche Pausch ale zur Verfügung. Sie beträgt
6 a. für Bezirkskirchenpflegen mit 5 Mitgliedern Fr. 7000, b. für Bezirkskirchenpflegen mit 7 Mitgliedern Fr. 10 000, c. für Bezirkskirchenpflegen mit 9 Mitgliedern Fr. 14 000, d. für Bezirkskirchenpflegen mit 11 und mehr Mitgliedern Fr. 20 000.
4 Die Bezirkskirchenpflege entsch eidet zu Beginn jeder Amtsdauer über die Aufteilung der Pauschale. Sie meldet den Verteilerschlüssel dem Kirchenrat.
b. Auslagen
-
ersatz
§ 18.
Ausgewiesene Auslagen, namentlich für Büromaterialien und Telefonspesen, werden aufgrund jährlicher Abrechnungen ver gütet.
a. Entschädi-
gungen
6
181.25 Entschädigungsverordnung Kapitel
§ 19.
8 Der Kirchenrat regelt die Entschädigungen und den Ausla
- genersatz für Dekaninnen, Dekane , Vizedekaninnen und Vizedekane sowie Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsi
- denten der Diakonats-, Kirche nmusik- und Katechetikkapitel.
6. Schlussbestimmungen Revision
§ 20.
8 Änderungen dieser Verordnun g werden von der Kirchen
- synode beschlossen. Soweit sie die Entschädigungen der Kirchensynode betreffen, setzen sie einen gemeinsamen Antrag des Büros der Kirchen
- synode und des Kirchenrates voraus. Inkrafttreten
§ 21.
Dieses Reglement tritt auf den 15. Juni 2007 in Kraft und ersetzt das Entschädigungsreglement vom 31. März 1992.
1 OS 62, 110 .
2 LS 181.10 .
3 LS 181.40 .
4 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 ( OS 66, 497 ; ABl 2011, 1834 ). In Kraft seit
1. Oktober 2011.
5 Obsolet.
6 Fassung gemäss B vom 14. Juni 2011 ( OS 66, 497 ; ABl 2011, 1834 ). In Kraft seit
1. Januar 2012.
7 Eingefügt durch B vom 28. Juni 2022 ( OS 77, 529 ; ABl 2022-09-23 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss B vom 28. Juni 2022 ( OS 77, 529 ; ABl 2022-09-23 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
9 Nummerierung gemäss B vom 28. Juni 2022 ( OS 77, 529 ; ABl 2022-09-23
). In Kraft seit 1. Januar 2023.
10 Eingefügt durch B vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 386 ; ABl 2023-07-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
11 Fassung gemäss B vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 386 ; ABl 2023-07-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
12 Aufgehoben durch B vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 386 ; ABl 2023-07-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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