Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundar... (413.250.2)
CH - ZH

Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung

1 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (VAM) (vom 3. April 2019)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Aufnahme in a. die kantonalen Maturitätsschulen im Anschluss an die 2. Klasse (10. Schuljahr) und die 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Sekundarstufe sowie nach Abschl uss der beruflichen Grundbildung, b. Bildungsgänge zum Erwerb der Be rufsmaturität von Anbietern mit einer Leistungsverei nbarung gemäss §
25 Abs. 3 des Einführungs gesetzes zum Bundesge setz über die Berufsbi ldung vom 14. Januar
2008 (EG BBG)
4 .
Begriffe

§ 2.

In dieser Verordnung bedeutet: FMS: Fachmittelschule, HMS: Handelsmittelschule, IMS: Informatikmittelschule, BMS: Schulen kantonaler und privat er Anbieter mit Leistungsverein barung nach §
25 Abs.
3 EG BBG zum Erwerb der BM 1 und BM 2, BM 1: Berufsmaturitä t während der beruflichen Grundbildung, BM 2: Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung, ZAP2: zentrale Aufnahmeprüfung in die Kurzgymnasien und die HMS, ZAP3: zentrale Aufnahmeprüfung in die IMS, die FMS und die BMS.
Altersgrenze

§ 3.

1 In die 1. Klasse eines Kurzgymnasiums oder der HMS wer den Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 17. Altersjahr vor dem
1. August des Eintrittsjahr es nicht vollendet haben.
2
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
2 In die 1. Klasse der IMS oder der FMS werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, die das 18. Altersjahr vor dem 1. August des Ein
- trittsjahres nicht vollendet haben.
3 Für die Aufnahme in ein höheres Schuljahr gilt das entsprechend höhere Altersjahr. Aufnahme in die BMS

§ 4.

Die Aufnahme in eine BMS setzt voraus: a. für den Erwerb der BM 1 einen Lehrvertrag für eine betrieblich organisierte Grundbil dung oder einen Ausbildungsvertrag für eine schulisch organisierte Grundbil dung zur Erlangung des Eidgenös
- sischen Fähigkeits zeugnisses (EFZ), b. für den Erwerb der BM 2 eine abgeschlossene be rufliche Grundbil
- dung mit EFZ. Verwendung der einheitlichen Aufnahme prüfung

§ 5.

Anbieter von Bildungsgängen zum Erwerb der Berufsmaturi
- tät ohne Leistungsv ereinbarung gemäss §
25 Abs. 3 EG BBG können für die Aufnahme zum Erwerb der BM
1 die einheitliche Aufnahmeprü
- fung oder die Nachprüfung verwenden, wenn sie diese gleichzeitig mit den kantonalen Anbietern durchführen. Prüfungsart

§ 6.

1 Die Prüfungen sind schriftlich.
2 Sie finden an den einzelnen Schulen statt und sind nicht öffentlich. Besondere Umstände

§ 7.

1 Die Schulleitung kann beim Entscheid über die Aufnahme besondere Umstände angemessen berücksichtigen.
2 Der Klassenkonvent kann beim Entscheid über die definitive Auf
- nahme am Ende der Probezeit be i besonderen Umständen zugunsten der Schülerin oder des Schülers v on den Promotionsbestimmungen ab
- weichen.
2. Abschnitt: Aufnahme in die 1. Klasse A. Allgemeines Probezeit

§ 8.

1 Die Aufnahme in die 1. Klasse von Kurzgymnasium, HMS, IMS und FMS erfolgt für eine Probeze it von einem Semester. Für Schü
- lerinnen und Schüler, die gemäss §§
43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 aufgenom
- men werden, gilt keine Probezeit.
2 Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraus
- setzungen erfüllt sind. Wer sie erfü llt, wird definitiv aufgenommen.
3 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2
Ausser
-
kantonaler
Wohnsitz

§ 9.

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen er füllen, freie Ausbildungsplätze vo rhanden sind und eine Kostenüber nahme sichergestellt ist.
2 Aufnahmen in die BMS zum Erwerb der BM 1 mit Lehrort im Kan ton Zürich und Aufnahmen in Maturitä tsschulen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vorbehalten. B. Aufnahmeverfahren mit Aufnahmeprüfung
Zulassung zur
Aufnahme
-
prüfung

§ 10.

Zur Aufnahmeprüfung werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche a. die Abteilung A der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben, b. die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen oder besucht haben und eine schriftliche Empfehlung ihrer Klassenlehrperson vorlegen, c. eine gleichwertige Ausbildung besuchen oder besucht haben.
b. Anforderun
-
gen an die
Schulstufe

§ 11.

1 Zur ZAP2 werden Schülerinnen und Schüler zugelassen, welche die 2. Klasse oder 3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe eine r gleichwertigen Ausbildung besu chen oder besucht haben.
2 Schülerinnen und Schüler einer ö ffentlichen gymnasialen Maturi tätsschule sind im 10. oder 11. Schuljahr zur ZAP2 zugelassen.
3 Zur Aufnahmeprüfung für die IMS, FMS oder BMS zum Erwerb der BM 1 werden Schülerinnen un d Schüler zugelassen, welche die
3. Klasse der zürcherischen Sekundarstufe oder die entsprechende Stufe einer gleichwertigen Ausbildung besuchen oder besucht haben.
c. zusätzliche
Anforderung
für die IMS

§ 12.

1 Schülerinnen und Schüler, die in die IMS aufgenommen wer den wollen, legen vor der Anmeldun g einen Eignungstest ab. Die Schul leitungen der IMS bestimmen den Ei gnungstest und das für die Prüfungs zulassung notwendige Ergebnis.
2 Der Eignungstest kann kostenpflichtig sein.
d. Entscheid
über die
Zulassung

§ 13.

1 Die Schulleitung der Schule, in welche die Schülerin oder der Schüler aufgenommen werden wi ll, entscheidet üb er die Zulassung zur Aufnahmeprüfung.
2 Sie kann die Zulassung zur Aufnahmeprüfung bei Unredlichkeiten im Zusammenhang mit der Anme ldung zur Prüfung verweigern.
a. Anforderun-
gen an die
Ausbildung
4
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) Einheitliche Aufnahme prüfungen

§ 14.

1 Folgende Schulen führen ei nheitliche Aufnahmeprüfungen durch: a. die Kurzgymnasien und die HMS, b. die FMS und die BMS für die BM 1, c. die IMS, d. die BMS für die BM 2.
2 Soweit möglich sind auch die Nachprüfungen einheitlich durchzu
- führen. Anmeldung

§ 15.

1 Die Anmeldung zur Aufnahmepr üfung erfolgt im Schuljahr, das dem Übertritt vorangeht, für a. die IMS bis zu m 30. September, b. eine Kunst- und Sport-Klasse am Mathematisch-Naturwissenschaft
- lichen Gymnasium Rämibühl Zürich (K+S-Klasse) bis zum 15. Ja
- nuar, c. die übrigen Matu ritätsschulen bis zum 10. Februar.
2 Die Anmeldung für die Prüfung gemäss §
21 Abs. 2 ist bis drei Tage vor Prüfungsbeginn möglich.
3 Die Prüfungskommissionen veröffentlichen die Anmeldetermine. b. mehrfache Anmeldung

§ 16.

1 Die Anmeldung im gleichen Sc huljahr für die ZAP2 und die ZAP3 ist zulässig.
2 Die Anmeldung im gleichen Schul jahr für die ZAP2 ins Kurzgym
- nasium und in die HMS ist zulässig.
3 Die Anmeldung im gleichen Schuljahr für die ZAP3 in die IMS, FMS und BMS zum Erwerb der BM 1 ist zulässig. c. Liceo artistico

§ 17.

Schülerinnen und Schüler, die ins Liceo artistico eintreten wollen, geben bei der Anmeldung zur Prüfung an, wenn sie diese in ita
- lienischer Sprache ablegen wollen. d. Unterlagen

§ 18.

Mit der Anmeldung sind insb esondere folgende Unterlagen einzureichen: a. eine schriftliche Bestätigung de r Vorleistungen, wenn diese bei der Prüfungsnote berücksichtigt werden, b. die Empfehlung der Klassenlehrperson bei Schülerinnen und Schü
- lern, welche die Abteilung B der Sekundarstufe besuchen, c. Gesuche um Nach teilsausgleich, a. Termine
5 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2 d. für die K+S-Klassen Unterlagen zur besonderen musi kalischen, tän zerischen oder sportlichen Begabu ng der Schüleri n oder des Schü lers nach Vorgab e der Schulleitung, e. für die IMS die Ergebnisse des Eignungstests gemäss §
12.
Gebühr

§ 19.

Die Anmeldegebühr beträgt Fr. 50.
Prüfungs
-
termine

§ 20.

1 Die Aufnahmeprüfungen finden zu folgenden Terminen des Schuljahres statt, das dem Übertritt vorangeht: a. für alle IMS gleichzeitig im Oktober, b. für alle Kurzgymnasien und HMS gleichzeitig sowie für alle FMS und BMS für die BM 1 gleichzeitig im März, in der Regel in den Kalen derwochen 10 oder 11, c. für alle BMS für die BM 2 gleich zeitig rund zwei Wochen nach den Prüfungen gemäss lit. b.
2 Die Aufnahmeprüfung für die FMS und die BMS für die BM 1 fin det in der gleichen Woche, aber nicht am gleichen Tag statt wie diejenige für die Kurzgymnasien und die HMS.
3 Die Prüfung wird an einem Tag durchgeführt.
b. ausserordent
-
liche Termine

§ 21.

1 Für Schülerinnen und Schüler, die den Prüfungstermin für die Kurzgymnasien, HMS, IMS oder FMS entschuldigt nicht wahrneh men konnten, findet möglichst bald eine Nachprüfung statt.
2 Im Juni findet eine Nachprüfung fü r die Aufnahme in die BMS statt für Schülerinnen und Schüler, die a. erst nach dem Anmeldetermin fü r den Prüfungstermin im März die Voraussetzungen an die beruf liche Grundbildung gemäss §
4 lit. a erfüllen, b. den ordentlichen Prüfungstermi n für die BMS für die BM 1 oder BM 2 entschuldigt nicht wahrnehmen konnten, c. einen dreisemestrigen Bildungsgan g zum Erwerb der BM 2 besuchen wollen.
c. Festlegung
und Veröffent
-
lichung der
Termine

§ 22.

Die Prüfungskommissionen lege n die Prüfungstermine fest und veröffentlichen diese rechtzeitig.
Prüfung

§ 23.

1 Der Bildungsrat legt die Pr üfungsanforderungen fest.
2 Die Fachkommissionen erstellen die Prüfungsaufgaben gestützt auf die Prüfungsanforde rungen unter Einbezug von Lehrpersonen der Sekundarstufe I.
a. ordentliche
Termine
a. Inhalt
6
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) b. Prüfungs fachbereiche im Allgemeinen

§ 24.

Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: a. Fachbereich Deutsch:
1. Verfassen eines Textes
90 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Te xtverständnis
45 Minuten b. Fachbereich Mathematik:
90 Minuten c. Prüfungsfach bereiche für das Liceo artistico

§ 25.

1 Die Prüfung für die Aufnahme ins Liceo artistico kann in italienischer Sprache abgelegt werden.
2 Die in italienischer Sprache ab gelegte Aufnahmeprüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: a. Fachbereich Italienisch:
1. Verfassen eines Textes
90 Minuten
2. Sprachbetrachtung und Te xtverständnis
45 Minuten b. Fachbereich Mathematik:
90 Minuten d. Eignungs abklärung für K+S-Klassen

§ 26.

1 Für die Aufnahme in eine K+ S-Klasse klären Kommissionen die Eignung der Schülerinnen und Sc hüler im musikalischen, tänzeri
- schen oder sportlichen Bereich ab.
2 Die Kommissionen beantragen de r Schulleitung die Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzel nen Schülerinnen und Schüler.
3 Die Kommissionen setzen sich aus Vertretungen des Mathematisch- Naturwissenschaftliche n Gymnasiums Rämibühl Zürich und Fachperso
- nen aus dem musikalischen, tänzer ischen oder sportl ichen Bereich zu
- sammen. Durchführung der Prüfung

§ 27.

1 Schülerinnen und Schüler mit behinderungsbedingten Er
- schwernissen können der Schulleitung ein Gesuch stellen zur Anordnung von Massnahmen, die dem Ausgleich der Erschwernisse an der Auf
- nahmeprüfung dienen (Nachteilsausg leich). Sie müssen die geltend ge
- machten Erschwerni sse nachweisen.
2 Die Schulleitung entscheidet übe r den Einsatz besonderer Hilfs
- mittel oder die Anordnung besonderer Rahmenbedingungen, damit die Leistungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers angemessen beur
- teilt werden kann.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildung samt legt die Anforderungen an den Nachweis fest. b. Verhinderung

§ 28.

1 Wer die Prüfung oder Teile d avon aufgrund eines zwingen
- den, unvorhersehbaren und unabwe ndbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, meldet dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht. a. Nachteils- ausgleich
7 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2
2 Der Verhinderungsgrund ist zu be legen. Wer medizinische Gründe geltend macht, reicht der Schulleitung innert dreier Tage ein ärztliches Zeugnis ein.
3 Wer einer Prüfung oder Teilen davon unentschuldigt fernbleibt, hat die Prüfung nicht bestanden.
4 Verhinderungsgründe, die im Ze itpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde.
c. Unredlich
-
keiten

§ 29.

Die Schulleitung erklärt die Prüf ung als nicht bestanden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler an lässlich der Prüfung unerlaubte Hilfs mittel verwendet, zu verwenden ve rsucht oder sonstige Unredlichkeiten begeht.
Prüfungs
-
ergebnis

§ 30.

9
1 Die Leitungen der Prüfungskommissionen legen mit den Leitungen der Fachkommissione n die Bewertung sskalen fest.
2 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss §
14 Abs. 1 lit. a gilt eine ein heitliche Bewertungsskala.
3 Für die Aufnahmeprüfungen gemäss §
14 Abs. 1 lit. b werden sepa rate Bewertungss kalen erstellt.
4 Die Lehrpersonen der verschieden en Maturitätsschulen bewerten die Prüfungsleistungen. Sekundarleh rpersonen wirken nach Vorgaben des Mittelschul- und Berufsbildungs amtes als Expertinnen und Exper ten mit.
b. Prüfungs
-
noten

§ 31.

1 Die Noten der einzelnen Prüfun gsteile werden in Viertel noten festgelegt.
2 Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fachbereich Deutsch bzw. Italienisch werden gleich gewichtet. Die Note wird nicht gerundet.
3 Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten der Fachbereiche Deutsch bzw. Italienisch und Mathematik.
4 Die Prüfungsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet, wenn die Vorleistungen nicht berücksichti gt werden. Sie wird nicht gerundet, wenn die Vorleistungen be rücksichtigt werden.
c. Berück
-
sichtigung der
Vorleistungen

§ 32.

Die Vorleistungen werden berü cksichtigt beim Entscheid über die Aufnahme von Sc hülerinnen und Schülern, die a. im Zeitpunkt der Anmeldung die 2. oder 3. Klasse einer öffentlichen zürcherischen Sekundarstufe in der Abteilung A besuchen und b. die für die Berechnung der Vo rleistungsnote massgebenden Fach bereiche gemäss §
33 in der Anforderungsstufe I besuchen, sofern Anforderungsstufen geführt werden.
a. Allgemeines
8
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) d. Berechnung der Vorleis tungsnote

§ 33.

1 Die Vorleistungsnote wird zu je einem Fünftel aus den Noten der Fachbereiche Deutsch, Mathematik, Französisch, Englisch sowie «Natur und Technik» berechnet. Massgebend ist das Zeugnis des ersten Semesters des Schuljahres , in dem die Anmeldung erfolgt.
2 Die Vorleistungsnote für die Au fnahmeprüfung in die IMS wird berechnet aus den Noten des Zeugnisses des zweiten Semesters des Schuljahres, das der Au fnahmeprüfung vorangeht.
3 Die Vorleistungsnote wird nicht gerundet.
4 Die Klassenlehrperson bestätigt die Vorleistungen schriftlich. e. Kurz gymnasien

§ 34.

1 Die Aufnahmeprüfung in ein Kurzgymnasium ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Pr üfungsnote und der Vorleistungsnote mindestens 4,75 beträgt. Die Durchsch nittsnote wird auf zwei Dezimal
- stellen gerundet.
2 Schülerinnen und Schüler , deren Vorleistungen nicht berücksich
- tigt werden, haben die Prüfung bestanden, wenn die Prüfungsnote min
- destens 4,5 beträgt. f. HMS, IMS, FMS und BMS

§ 35.

1 Die Aufnahmeprüfung in die HMS, IMS, FMS und BMS ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus der Prüfungsnote und der Vor
- leistungsnote mindestens 4,5 beträg t. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.
2 Schülerinnen und Schüler, deren Vorl eistungen nicht berücksichtigt werden, haben die Prüfung besta nden, wenn die Prüfungsnote mindes
- tens 4,25 beträgt. Entscheid über die Aufnahme

§ 36.

1 Die bestandene Aufnahmeprüf ung berechtigt zum Eintritt in die entsprechende Maturitätsschule.
2 Die bestandene Prüfung gemäss §
25 berechtigt ausschliesslich zum Eintritt ins Liceo artistico. b. K+S-Klassen

§ 37.

1 Die Schulleitung des Mathemat isch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich entsch eidet über die Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund des Prüfungse rgebnisses, der Eignungsabklärung im musikalischen, tänzerischen ode r sportlichen Bereich und nach Mass
- gabe der verfügbaren Plätze.
2 Es besteht kein Anspruch auf Au fnahme in eine K+S-Klasse. Schü
- lerinnen und Schüler, welche die Au fnahmeprüfung bestanden haben, aber nicht aufgenommen werden, sind berechtigt, in eine andere kanto
- nale gymnasiale Maturi tätsschule einzutreten. a. Grundsatz
9 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2
c. zweisprachi
-
ger Maturitäts
-
gang

§ 38.

1 Die Schulleitungen der Maturi tätsschulen entscheiden über die Aufnahme gestützt auf den Durchschnitt der Noten in den Fachberei chen Deutsch und Mathematik. Massgebend sind a. bei Schülerinnen und Schülern aus der Sekundarstufe: die Noten der Aufnahmeprüfung, b. bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Langgymna siums: die Noten des Februarzeugnisses der 2. Klasse der Unterstufe.
2 Es besteht kein Anspruch auf Au fnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang. Können nicht sämtli che Schülerinnen und Schüler auf genommen werden, werden Schüleri nnen und Schüler der Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekunda rstufe im Verhältnis der Schü lerinnen und Schüler der beiden St ufen, die diesen Maturitätsgang be suchen wollen, berücksichtigt.
Mitteilung des
Aufnahme
-
entscheides

§ 39.

1 Die Schulleitung teilt den Sc hülerinnen und Schülern das Prüfungsergebnis und den Entscheid über die Aufnahme mit. Zusätz lich teilt sie den Entsch eid über die Aufnahme in einen Maturitätsgang gemäss §§
37 und 38 mit.
2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die defi nitive Aufnahme mit.
Einsicht in die
Prüfungen

§ 40.

1 Die Schulleitung setzt mindestens einen Termin für die Ein sicht in die Prüfungen fest. Sie te ilt den Schülerinnen und Schülern die sen zusammen mit dem Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Von den Prüfungen dürfen Fotos erstellt werden. Für die Erstellung von Fotokopien wird eine Gebühr erhoben.
3 Den Schülerinnen und Schülern steht während der Rekursfrist Ein sicht in die Prüfungen zu.
Prüfungs
-
wiederholung

§ 41.

Die Prüfungen können am ordent lichen Prüfungstermin wie derholt werden.
Eintrittstermin

§ 42.

Nach bestandener Prüfung erfolgt der Schuleintritt a. bei Kurzgymnasien, HMS, IMS u nd FMS im anschliessenden Schul jahr, b. bei den BMS im anschliessenden oder dem darauf folgenden Schul jahr.
10
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) C. Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung Kurzgymnasien

§ 43.

1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertre
- ten, wenn sie an ihrer angesta mmten Schulabteilung in die 3.
Klasse (11. Schuljahr) eintreten könnten.
2 Ihr Promotionsstand wird überno mmen, und eine Repetition wird berücksichtigt. b. nach der
3. Klasse

§ 44.

1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse (11. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können prüfungsfrei in ein Kurzgymnasium übertreten, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung repetieren könnten.
2 Die Aufnahme gilt als Repetition. Eine Versetzung ins Provisorium am Ende des ersten Semesters der 3. Klasse wird berücksichtigt. c. in K+S-Klas sen

§ 45.

1 Es besteht kein Anspruch auf prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse.
2 Die Schulleitung des MathematischNaturwissenschaftlichen Gym
- nasiums Rämibühl Zürich entscheide t über die prüfungsfreie Aufnahme in eine K+S-Klasse aufgrund ei ner Eignungsabklärung und nach Mass
- gabe der verfügbaren Plätze. d. ausser kantonales Zulassungs verfahren

§ 46.

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffent liche gymnasiale Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen. HMS

§ 47.

1 Schülerinnen und Schüler ab der 2. Klasse (10. Schuljahr) einer öffentlichen gymnasialen Matu ritätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule sowie Sc hülerinnen und Schüler einer öffent
- lichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe werden prüfungsfrei in die HMS aufg enommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Übertri tt promoviert worden sind.
9
2 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulas
- sungsverfahren für eine öffentliche HMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen. IMS und FMS

§ 48.

1 In eine IMS oder FMS werden prüfungsfrei aufgenommen Schülerinnen und Schüler a. einer öffentlichen gymnasialen Ma turitätsschule mit Anschluss an die
6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr), b. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe, a. nach der
2. Klasse
11 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2 c. einer öffentlichen HMS, d. einer öffentlichen BMS oder eine r eidgenössisch anerkannten BMS mit Leistungsver einbarung zum Erwerb der BM 1.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein.
3 Schülerinnen und Schüler einer ö ffentlichen IMS bzw. FMS werden prüfungsfrei in eine öffentliche FM S bzw. IMS aufgenommen, sofern sie am Ende des Schuljahres vor dem Üb ertritt promoviert worden sind.
4 Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zu lassungsverfahren für eine öffentlic he IMS oder eine öffentliche FMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei in die entsprechende Schule aufgenommen.
BMS für die
BM 1
8

§ 49.

1 In die BMS zum Erwerb der BM 1 werden prüfungsfrei auf genommen Schülerinnen und Schüler a. einer öffentlichen gymnasialen Maturitätsschule mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule ab der 3. Klasse (11. Schuljahr), b. einer öffentlichen gymnasialen Matu ritätsschule im Anschluss an die Sekundarstufe, c. einer öffentlichen HMS, d. einer öffentlichen IMS oder FMS.
2 Sie müssen am Ende des Schuljahres vor dem Übertritt promoviert worden sein.
BMS
für die BM 2

§ 50.

8
1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM 2 aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre a. die BM 1 mit gleicher Ausrichtung abgebrochen oder b. das EFZ mit einer Ge samtnote von mindestens 5,0 erlangt haben.
2 Liegt das EFZ im Zeitpunkt des Entscheides über die prüfungs freie Zulassung gemäss Abs. 1 lit. b nicht vor, wird auf die bis zum Ende des ersten Semesters des letzten Schuljahres vorliegenden Noten der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset- zes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungs gesetz, BBG
5 ) abgestellt. Die Berechnung der Noten erfolgt in Über einstimmung mit der Berechnung de r Noten im Qualifikationsverfah ren nach Massgabe der jeweiligen Bildungsverordnung gemäss Art. 19 BBG.
a. Grundsatz
12
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) b. Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistun gen, Typ Wirt schaft

§ 50

a.
7
1 Schülerinnen und Schüler werden prüfungsfrei in die BMS zum Erwerb der BM 2 mit Ausrichtu ng Wirtschaft und Dienstleistun
- gen, Typ Wirtschaft, aufgenommen, wenn sie innerhalb der letzten zwei Kalenderjahre die berufliche Gr undbildung Kauffrau/Kaufmann EFZ, E-Profil, mit einem Durchschnitt von mindestens 4,5 der Fachnoten Standardsprache, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache sowie Wirt
- schaft und Gesellschaft I und II abgeschlossen haben.
2 Liegen im Zeitpunkt des Entsch eides über die prüfungsfreie Zu
- lassung die entsprechenden EFZ-Fachno ten noch nicht vor, wird auf die letzte Semesterzeugnisnote des jewe iligen Faches abgestellt. Das Fach Wirtschaft und Gesell schaft zählt doppelt. Ausserkantona les Zulassungs verfahren für die BMS
8

§ 51.

Schülerinnen und Schüler, die in einem anderen Kanton das Zulassungsverfahren für eine öffe ntliche BMS erfolgreich durchlaufen haben, werden prüfungsfrei aufgenommen. Anmeldung

§ 51

a.
7 Für die Anmeldung zur Aufnahme ohne Aufnahmeprü
- fung gilt der Termin gemäss §
15 Abs. 1 lit. c.
3. Abschnitt: Aufnahme na ch Beginn der 1. Klasse Entscheid über die Aufnahme

§ 52.

1 Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn der 1. Klasse in eine Maturitätsschule eintreten wollen, müs
- sen ihre Vorbildung belege n. Die Schulleitung dieser Schule beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung und entscheidet über die Aufnahme.
2 Kurzgymnasien, HMS, IMS und FMS nehmen Schülerinnen und Schüler von entspreche nden öffentlichen Maturitätsschulen prüfungs
-
- sien nehmen zudem Schülerinnen und Schüler aus öffentlichen gymnasi
- alen Maturitätsschulen mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule prüfungsfrei in die der Vorbildung entsprechende Kl assenstufe auf.
3 Alle anderen Schülerinnen und Sc hüler legen eine ausserordent
- liche Aufnahmeprüfung ab. b. Liceo artistico

§ 53.

1 Die Schulleitung des Liceo arti stico kann für Schülerinnen und Schüler eine Prüfung anordnen und Auflagen zur Nacharbeit im Fachbereich Italienisch vorsehen , wenn dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.
2 Sie kann von Schülerinnen und Sc hülern aus italienischen Schulen den Nachweis über genügende Kennt nisse der deutschen Sprache ver
- langen. a. im Allgemeinen
13 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2
c. K+S-Klassen

§ 54.

Die Schulleitung des Mathemat isch-Naturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl Zürich ents cheidet über die prüfungsfreie Auf nahme in eine K+S-Klasse aufgrund einer Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
d. Aufnahme
nach disziplina
-
rischem
Ausschluss

§ 55.

1 Schülerinnen und Schüler, die ih re bisherige Schule aus dis ziplinarischen Gründen verlassen mussten, haben keinen Anspruch auf Aufnahme.
2 Die Präsidentin oder der Präsid ent der Schulkommission der Schule, in welche die Schülerin oder der Sc hüler eintreten will, entscheidet über die Aufnahme auf Antrag der Schulleitung.
Anrechnung
von Repetitio
-
nen, Provisorien
und Disziplinar
-
massnahmen

§ 56.

1 Schülerinnen und Schüler treten mit dem Promotionsstand an ihrer bisherigen Schule in die Ma turitätsschule ein. Repetitionen und Provisorien in den vor dem Übertritt besuchten Klassenstufen, die den Klassenstufen der vierjährigen zürc herischen Maturitätsschulen entspre chen, werden angerechnet.
2 Die Schule übernimmt auferlegte Disziplinarmassnahmen.
Probezeit

§ 57.

1 Bei der Aufnahme in höhere Klassen und nach Beginn der
1. Klasse gilt in der Regel eine Probezeit von eine m Semester. Ausge nommen sind Aufnahmen gemäss §§
52 Abs. 2 und 54.
2 Nach Ablauf der Probezeit ents cheidet der Klassenkonvent gemäss den Bestimmungen im Promotionsreglement, ob die Promotionsvoraus setzungen erfüllt sind. Wer sie er füllt, wird definitiv aufgenommen.
Mitteilung des
Aufnahme
-
entscheides

§ 58.

1 Die Schulleitung teilt den Schülerinnen und Schülern den Entscheid über die Aufnahme mit.
2 Sie teilt den Schülerinnen und Schülern am Ende der Probezeit den Entscheid über die defi nitive Aufnahme mit.
Eintritts
-
zeitpunkt

§ 59.

1 Der Eintritt in eine Maturitätsschule muss spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.
2 Der Eintritt ins Liceo artistico und in K+S-Klassen muss spätestens zwei Jahre vor der Absc hlussprüfung erfolgen.
Ausser
-
kantonaler
Wohnsitz

§ 60.

1 Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz sind und eine Kostenübernah me sichergestellt ist.
2 Aufnahmen, die gestützt auf ein Abkommen erfolgen, bleiben vor behalten.
14
413.250.2 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM) Wiedereintritt

§ 61.

Schülerinnen und Schüler, die freiwillig aus der Maturitäts
- schule ausgetreten sind, legen bei einem Wiedereintritt in der Regel eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung ab. Eine Repetition und Provis orien werden angerechnet.
4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen Aufnahmen aus ausländischen Bildungs systemen

§ 62.

1 Schülerinnen und Schüler aus ausländischen Bildungssyste
- men müssen ihre Vo rbildung belegen.
2 Die Schulleitung beurteilt die Glei chwertigkeit der Vorbildung. Sie kann verlangen, dass die Schülerin nen oder Schüler eine Aufnahmeprü
- fung ablegen, oder diese als Hospitantinnen oder Hospitanten aufneh
- men.
3 Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus dem italie
- nischen Schulsystem ins Liceo artistico gelten §§
25 und 53. Hospitantinnen und Hospitanten

§ 63.

1 Die Schulleitung kann in bes onderen Fällen Hospitantinnen und Hospitanten aufnehmen. Die Au fnahme erfolgt ohne Prüfung und in der Regel für längstens zwei Semester.
2 Hospitantinnen und Hospitanten, die als Schülerinnen und Schü
- ler aufgenommen werden wollen, unterstehen in der Regel im zweiten Semester den Promotionsbestimmung en. Erfüllen sie die Promotions
- bedingungen, werden sie aufgenommen. §
59 ist anwendbar. Ausser ordentliche Aufnahme prüfung

§ 64.

1 Jede Maturitätsschule erstellt bei Vorliegen besonderer Gründe ausserordentliche Aufnahme prüfungen und führt diese durch. Bei entsprechender Nachfrage müssen sie mindestens auf Beginn jedes Semesters hin angesetzt werden.
2

§§

27 ff., 39 und 40 gelten sinngemäss.
3 Für ausserordentliche Aufnahmepr üfungen wird eine angemessene Gebühr erhoben.
5. Abschnitt: Rechtsmittel

§ 65.

1 Die Entscheide über die Aufnahme können mit Rekurs bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
2 Bei Anordnungen über die Vorlei stungen oder die Verweigerung der schriftlichen Empfehlung der Klassenlehrpersonen kann ein Ent
- scheid der Schulpflege verlangt werden.
15 V über die Aufnahme in die Maturitätsschulen (VAM)
413.250.2
3 Werden die Vorleistungen zusamm en mit dem Entscheid über die Aufnahme angefochten, sistiert di e Bildungsdirektion das Rekursverfah ren in der Regel bis zum Vorliege n des Entscheides der Schulpflege.
6. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stichtage für die
Altersgrenze

§ 66.

Als Stichtage für die Altersgrenze gemäss §
3 gelten: a. bis zum Eintrittsjahr 2023 der 1. Mai, b. im Eintrittsjahr 2024 der 16. Mai, c. im Eintrittsjahr 2025 der 1. Juni, d. im Eintrittsjahr 2026 der 16. Juni, e. im Eintrittsjahr 2027 der 1. Juli, f. im Eintrittsjahr 2028 der 16. Juli.
ZAP im Schul
-
jahr 2021/2022

§ 67.

6 Für Schülerinnen und Schüle r, die im Schuljahr 2021/2022 die zentrale Aufnahmeprüfung absolv ieren, gilt das bisherige Recht.
1 OS 74, 358 ; Begründung siehe ABl 2019-04-12 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2022 ( OS 76, 268 ).
3 LS 413.21 .
4 LS 413.31 .
5 SR 412.10 .
6 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2021 ( OS 76, 269 ; ABl 2021-06-11 ). In Kraft seit 1. August 2022.
7 Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2022 ( OS 77, 341 ; ABl 2022-05-13 ). In Kraft seit 1. August 2022.
8 Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2022 ( OS 77, 341 ; ABl 2022-05-13 ). In Kraft seit 1. August 2022.
9 Fassung gemäss RRB vom 4. Oktober 2023 ( OS 78, 466 ; ABl 2023-10-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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