Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (821.11)
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Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
821.11 Vollzugsverordnung über die Allgemein verbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
5 (vom 24. Oktober 1957)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 , verordnet:

§ 1.

1 Über die Allgemeinverbindliche rklärung von Gesamtarbeits verträgen, die nur für das Gebiet de s Kantons oder eines Teiles dessel ben Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat. Seine Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit de r Genehmigung des Bundesrates.
2 Dem Regierungsrat steht ferner zu: a. die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öf fentlicher Bekanntga be von Anträgen, b. die Erledigung von Einsprache n gegen die Allg emeinverbindlich erklärung, c. der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraft setzung von Gesamtarbeitsverträg en, deren Rechtsgültigkeit ange fochten wird, und über die Über tragung von Kontrollaufgaben, d. der Entscheid über die Ausserkr aftsetzung, die Änderung und Aus dehnung der Allgemeinverbindliche rklärung sowie über die Ver e. der Entscheid über den räumliche n, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindli cherklärung und die Schlichtung von Strei tigkeiten über den Geltungsberei ch der Allgemei nverbindlicherklä rung, f. die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und de r Arbeitnehmer, die nicht den vertragschlies senden Verbänden angehören, g. der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände wegen Mass nahmen der Vertrags parteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe, h. die Aufsicht über Ausgleichskass en und über andere das Arbeitsver hältnis betreffende Einricht ungen im Sinne von Art. 357 b Abs. 1 lit. b OR
2 , sofern die entsprechende n Bestimmungen des Gesamt arbeitsvertrages allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
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821.11 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen – VVO

§ 2.

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1 Das Amt für Wirtschaft
6 leitet das vorbereitende Verfahren und stellt Antrag bei Begehren um Allgemeinverbindlic herklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2 Es ist insbesondere zuständig: a. zur Entgegennahme und zur allfä lligen Ergänzung der Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen sowie der Anzeigen über Aufhebung und Abänderung, Kündigung und Nichterneuerung allgemeinverbind lich erklärter Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen, b. zur Entgegennahme und Begu tachtung von Einsprachen, c. zur Bezeichnung unabhängig er Sachverständiger, d. zur Vornahme von Veröffentlichungen, e. zum Erlass der Verfügungen über die Kostentragung, f. zum Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertrags
- schliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe.

§ 3.

1 Das Amt für Wirtschaft
6 leitet die Gesuche um Allgemein
- verbindlicherklärung zur Begutacht ung an das kantonale Einigungs
- amt weiter, sofern eine solche sich nicht von vornherein als überflüssig erweist.
2 Zu Beratungen des Einigungsamtes kann der Vorsteher des Amtes für Wirtschaft
6 mit beratender Stimme zugezogen werden.
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§ 4.

1 Erscheint eine Begutachtung durch unabhängige Sachverstän
- dige als notwendig, so stellt da s Einigungsamt darüber dem Amt für Wirtschaft
6 Antrag unter gleichzeitiger Formulierung der noch abzu
- klärenden Fragen.
2 Das Amt für Wirtschaft
6 erteilt den Sachve rständigen die erfor
- derlichen Instruktionen.

§ 5.

Für die Allgemeinverbindlicherklärungen und für die Begut
- achtungen durch das Einigungsamt we rden den Parteien keine Gebühren verrechnet; dagegen ha ben die antragstellenden Verbände die Kosten für die Begutachtungen durch una bhängige Sachverständige und für die Veröffentlichung der Anträge au f Allgemeinverbi ndlicherklärung sowie der Entscheide zu übernehmen.

§ 6.

Für das Verfahren finden, sowe it nicht in dieser Verordnung besondere Vorschriften enthalten si nd, die Bestimmungen des Bundes
- gesetzes vom 28. September 1956 Anwendung.
3 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
821.11

§ 7.

1 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Die Verordnung vom 2. Juni 19
49 über den Vollzug des Bundes beschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertr ägen wird aufgehoben.
1 OS 40, 255 und GS VI, 267.
2 SR 220 .
3 SR 221.215.311 .
4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 138 ). In Kraft seit 1. August
2003.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 302 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 ( OS 78, 554 ; ABl 2023-12-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
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