Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri (20.3236)
CH - UR

Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri

Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri (vom 15. November 2022 1 ; Stand am 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri gestützt auf Artikel 39 und 53 des Bundesgesetzes über die Krankenver - sicherung (KVG) 2 , beschliesst:

Artikel 1 Spitalliste Psychiatrie

1 Es wird die Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri - Schwyz - Zug gemäss Anhang als Spitalliste Psychiatrie des Kantons Uri erlassen.
2 Die auf der Spitalliste aufgeführten Spitäler und Kliniken sind in den bezeichneten Leistungsbereichen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche - rung zugelassen.

Artikel 2 Änderung bisherigen Rechts

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Artikel 3 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann nach Artikel 53 Absatz 1 KVG innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
1 AB vom 21. November 2023
2 SR 832.10
3 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass eingefügt. 1
Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang: – Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri - Schwyz - Zug mit Anforderungen
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Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
15. November 2022 AB 25.11.2022; Sei - te 1803 Ersterlass 1. Januar 2023
21. November 2022 AB 21.11.2023; Sei - te 1686 Anhang 1. Januar 2024 3
Anhang Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekonkordats Uri - Schwyz - Zug mit Anforderungen 4 Spitalliste Psychiatrie Psychiatriekonkordat Uri – Schwyz – Zug P s y c h i a t r i s c h e K l i n i k Z u g e r s e e d e r T r i a p l u s A G ( Z G ) C l i e n i a L i t e n h e i d ( T G ) F r a u e n k l i n i k a m M e i s s e n b e r g ( Z G ) A M E O S S e e k l i n i k u m B r u n n e n ( S Z ) A k u t - u n d I n t e n s i v s t a t o n f ü r K i n d e r u n d J u g e n d l i c h e L u z e r n ( L U ) J u g e n d p s y c h i a t r i s c h e T h e r a p i e s t a t o n K r i e n s ( L U ) K l i n i k S o n n e n h o f ( S G ) K i n d e r s p i t a l Z ü r i c h ( Z H ) Leistungsbereiche Bezeichnung D i a g n o s e g r u p p e n F0 Organische, einschliesslich symptomatscher psychi - scher Störungen 4 4 4 F1 Psychische und Verhal - tensstörungen durch psychotrope Substanzen 4 4 4 F2 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen 4 4 F3 Affektive Störungen 4 4 4 F4 Neurotsche, Belastungs- und somatoforme Störun - gen 4 4 4 F5 Verhaltensauffflligkeiten mit körperlichen Störun - gen und Faktoren 4 4 4 F6 Persönlichkeits- und Ver - haltensstörungen 4 4 F7 Intelligenzminderung 4 4 F8 Entwicklungsstörungen 4 4 F9 Verhaltens- und emoto - nale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend 4 4 F99 Nicht nfher bezeichnete psychische Störungen 4 4
4 Fassung gemäss RRB vom 21. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 1. Dezember 2023).
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Q u e r s c h n i t s - b e r e i c h e Kinder- und Jugendpsych - iatrie (bis 18 Jahre) Adoleszentenpsychiatrie (16 bis 18 Jahre) 2 Erwachsenenpsychiatrie 1 2, 3 Gerontopsychiatrie 1 1: Maximale Betenzahl für Personen ab 18 Jahren mit oohnsitz im Kanton Zug: 50 2: Nur Frauen 3: Maximale Betenzahl für Personen ab 18 Jahren mit oohnsitz im Kanton Zug: 9 (Betreffend maxi - male Betenzahl ist eine Beschwerde beim Bundesiverwaltungsgericht hfngig.) 4: Der Leistungsauftrag ist nur ivom Kanton Schwyz erteilt. 5
Anforderungen an die Listenspitäler der Spitalliste Psychiatrie des Psychiatriekon - kordats Uri - Schwyz - Zug GENERELLE ANFORDERUNGEN
1. Leistungsauftrag
a) Der Leistungsauftrag gilt unbefristet, sofern die Spitalliste nichts Anderes ivor - sieht, und umfasst das in der Spitalliste abgebildete Leistungsspektrum.
b) Der Leistungserbringer stellt die Erfüllung des gesamten Spektrums des Leis - tungsauftrags und dessen Anforderungen sicher. Er ist zur Meldung an die Konkordatskantone iverpfichtet, wenn der Leistungsauftrag nicht mehr ivoll - umffnglich erbracht werden kann.
c) Der Leistungserbringer darf die ihm erteilten Leistungsauftrfge weder an Drite übertragen noch durch diese ganz oder teilweise erfüllen lassen.
d) Der Leistungsauftrag wird pro Spitalstandort ivergeben.
e) Die Änderung des Leistungsauftrags erfolgt durch Änderung der Spitalliste oder des Anhangs.
2. Aufnahmepficht Der Leistungserbringer ist iverpfichtet, im ahmen seiner Leistungsauftrfge und Ka - pazitften sfmtliche Patentnnen und Patenten mit oohnsitz in den Konkordats - kantonen nach rechtsgleichen Kriterien, medizinischer Dringlichkeit und unab - hfngig ivon Alter, sozialem Status und Versicherungsklasse aufzunehmen und zu be - handeln. Er hat seinen Betrieb so zu organisieren, dass die notwendigen Kapazitf - ten zur Aufnahme und Behandlung ausreichend sind.
3. Behandlungsgrundsätze
a) Die Behandlungen der Patentnnen und Patenten erfolgen nach auf aktueller Eividenz beruhenden Leitlinien der natonalen Fachgesellschaften oder wenn solche fehlen, nach entsprechenden internatonalen Leitlinien.
b) Der Leistungserbringer orientert sich am Grundsatz der Prfferenz der ambu - lanten ivor der statonfren Behandlung und beschrfnkt sich in seinen Leistun - gen auf ein Mass, das im Interesse der Patentnnen und Patenten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist.
4. Integrierte Versorgung
a) Ein Konzept zur Integrierten Versorgung ist ivorhanden, insbesondere hat der Leistungserbringer die Kooperaton mit anderen am Behandlungsprozess be - teiligten Leistungserbringern schriftlich geregelt.
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b) Der Leistungserbringer bezieht bei der Behandlung das hfusliche und berufi - che Umfeld der Patentnides Patenten mit ein, wo immer es dem Gene - sungsprozess förderlich ist, und iverfügt über ein schriftlich geregeltes Ein- und Austritsmanagement.
5. Tarifschutz/Finanzen
a) Der Leistungserbringer hflt sich an die ivertraglich oder behördlich festgeleg - ten Tarife und Preise und iverrechnet für Leistungen nach Bundesgesetz über die Krankeniversicherung (KVG) keine weitergehenden Vergütungen.
b) Die Ausrichtung allfflliger Zusatzentgelte steht nicht in direkter Abhfngigkeit zu den Fallzahlen (Verbot ökonomischer Anreizsysteme).
c) Der Leistungserbringer ermitelt die tarifreleivanten Betriebs- und Inivestt - onskosten nach ITA _K und stellt den Kostenausweis dem Standortkanton zur Verfügung.
d) Die Buchführung und echnungslegung erfolgen nach den gesetzlichen Grundlagen und branchenüblichen Standards.
e) Der Leistungserbringer führt zudem eine Kostenrechnung, die sich nach den Vorgaben ivon EKOLE® richtet.
f) Der Leistungserbringer lfsst seine Jahresrechnung (Finanzbuchhaltung) jfhr - lich durch eine unabhfngige eivisionsgesellschaft prüfen und iverpfichtet sich, die Buchführung gemfss den echnungslegungsgrundsftzen nach Swiss GAAP FE zu gestalten.
6. Qualität und Qualitätssicherung
a) Der Leistungserbringer iverfügt über das erforderliche qualifzierte Personal. Die frztliche Klinikleitung iverfügt über einen Facharzttel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie.
b) Der Leistungserbringer iverfügt über eine für die Erfüllung des Leistungsauf - trags geeignete Infrastruktur und eine zweckentsprechende pharmazeutsche Versorgung.
c) Der Leistungserbringer trif folgende Mindestmassnahmen zur Qualitfts - sicherung: - Er erfüllt die gesamtschweizerisch geltenden Vertrfge über die Qualitfts - entwicklung (natonale Qualitftsivertrfge nach KVG). - Er iverfügt über ein geeignetes Qualitftsmanagementsystem. - Er iverfügt über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und hat sich, wo ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung ivon unerwünschten Ereignissen angeschlossen. - Er iverfügt über die Ausstatung, die erforderlich ist, um an natonalen Qualitftsmessungen teilzunehmen. 7
- Er iverfügt über die Ausstatung zur Gewfhrleistung der Medikatons - sicherheit, insbesondere durch die elektronische Erfassung der iverordne - ten und abgegebenen Arzneimitel.
7. Elektronisches Patentendossier Der Leistungserbringer ist Mitglied einer zertfzierten Gemeinschaft oder Stamm - gemeinschaft gemfss Bundesgesetz über das elektronische Patentendossier (EPDG).
8. Aus- und Weiterbildung Der Leistungserbringer bietet Ausbildungsplftze im nicht-uniiversitfren Bereich an.
9. Datenlieferung, Datenschutz, Datenarchivierung
a) Der Leistungserbringer liefert dem Bundesamt für Statstk zeitgerecht alle Daten, die benötgt werden, um die Anwendung der gesetzlichen Bestmmun - gen über die oirtschaftlichkeit und Qualitft der Leistungen zu überwachen.
b) Der Leistungserbringer stellt dem Standortkanton die Kosten-, Leistungs- und weiteren Daten zu, die für die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Krankeniversicherung erforderlich sind. Die Datenlieferungen erfolgen in der er - forderlichen Qualitft und fristgerecht.
c) Der Leistungserbringer liefert Daten an die ivon SwissD G AG bezeichneten Stel - len gemfss deren Vorgaben.
d) Der Leistungserbringer gewfhrleistet die Einhaltung der Vorgaben gemfss kan - tonalem und Bundesrecht zu Datenschutz und Archiivierungspficht.
10. Controlling Der Konkordatsrat des Psychiatriekonkordats Uri, Schwyz und Zug überprüft die Einhaltung der Leistungsauftrfge. In diesem Zusammenhang sind ihm auf Anfrage hin alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen ivorzulegen.
11. Zahlungsmodalitäten echnungsstellung und Vergütung des Kantonsanteils nach KVG erfolgen auf elek - tronischem oeg. Der Leistungserbringer informiert die Konkordatskantone in ge - eigneter Form über echnungskorrekturen und erstatet den entsprechenden Kan - tonsanteil zurück.
12. Kündigung und Entzug der Leistungsaufträge
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a) Der Leistungserbringer kann unter Einhaltung einer Frist ivon mindestens neun Monaten und mit Zustmmung des Konkordatsrats jeweils auf Ende Jahr ivon der Erfüllung des Leistungsauftrags ganz oder teilweise entbunden werden. Die Zustmmung kann insbesondere erteilt werden, wenn die Versorgung der Kon - kordatsbeivölkerung gleichwohl sichergestellt ist oder der Leistungserbringer einen gleichwertgen Ersatz iverbindlich anzubieten ivermag.
b) Ein Leistungsauftrag wird ivorübergehend oder dauerhaft entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Er kann ebenfalls ent - zogen werden, wenn Aufagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetz - liche Bestmmungen iverletzt werden. Der Entzug kann mit einer Übergangsfrist oder sofort erfolgen, je nach Schwere der Verletzung des Leistungsauftrags.
c) Die Kündigung oder der Entzug eines Leistungsauftrags hat die Änderung der Spitalliste zur Folge. BESONDERE ANFORDERUNGEN
13. Leistungsspektrum Grundversorger (F0 bis F99) Sofern der Leistungsauftrag sich auf alle Diagnosegruppen F0 bis F99 bezieht, führt der Leistungserbringer eine Notallaufnahme. Insbesondere garantert er die Auf - nahme aller KVG-iversicherten Personen mit oohnsitz in einem der Konkordatskan - tone und rfumt diesen Patentnnen und Patenten bei der Aufnahme erste Priori - tft ein. Im Falle der Vollbelegung iverpfichtet sich der Grundiversorger, die Suche nach ei - ner anderen Klinik in Absprache mit der zustfndigen Kantonsfrztn oder dem zu - stfndigen Kantonsarzt zu koordinieren.
14. Querschnitsbereich Gerontopsychiatrie Sofern der Leistungsauftrag sich explizit auf den Querschnitsbereich Geronto - psychiatrie bezieht, stellt der Leistungserbringer die fachfrztliche Expertse in die - sem Bereich sicher.
15. Querschnitsbereich Adoleszentenpsychiatrie Sofern der Leistungsauftrag sich explizit auf den Querschnitsbereich Adoleszenten - psychiatrie (16 bis 18 Jahre) bezieht, stellt der Leistungserbringer die fachfrztliche Expertse in diesem Bereich. 9
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