RAHMENVEREINBARUNG für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (3.2101)
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RAHMENVEREINBARUNG für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

RAHMENVEREINBARUNG für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung; IRV) (vom 24. Mai 2005 1 ; Stand am 11. Mai 2007) I.Allgemeine Bestimmungen
1.Grundsätze

Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkanto - nalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

Artikel 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit

mit Lastenausgleich
1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind.
3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grund - sätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

Artikel 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten.
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 15. Februar 2006, in Kraft gesetzt auf den
1. September 2006 (AB vom 24. Februar 2006). 1

Artikel 4 Stellung der kantonalen Parlamente

1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinba - rungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus - gleich zu informieren.
2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der Parla - mente.
2.Zuständigkeiten und Kompetenzen

Artikel 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)

1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenver - einbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.
3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

Artikel 6 Präsidium der KdK

Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.

Artikel 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)

1 Die IVK ist zuständig für das förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
3.Begriffe
Artikel 8
1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
2
2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.
4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
5 Nachfragende im Sinne von Art. 13 und 23 sind potenzielle Leistungsbe - züger. II.Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
Artikel 9 Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:
a) die gemeinsame Trägerschaft;
b) den Leistungskauf.
1.Gemeinsame Trägerschaft

Artikel 10 Definitionen

1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus - gleich gemeinsam zu erbringen.
2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.

Artikel 11 Anwendbares Recht

1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkan - tonalen Verträgen.

Artikel 12 Rechte der Trägerkantone

1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung. 3

Artikel 13 Gleichberechtigter Zugang

Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.

Artikel 14 Aufsicht

1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Träger - kantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

Artikel 15 Geschäftsprüfung

1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.

Artikel 16 Eintritt

1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktu - ellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

Artikel 17 Austritt

1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
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2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

Artikel 18 Auflösung

1 Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.

Artikel 19 Haftung

1 Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlich - keiten gemeinsamer Trägerschaften.
2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkan - tonalen Verträgen.

Artikel 20 Information

Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informieren.
2.Leistungskauf

Artikel 21 Formen des Leistungskaufs

Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leis - tungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.

Artikel 22 Mitsprache der Leistungskäufer

Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt.

Artikel 23 Zugang zu den Leistungen

1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichbe - rechtigten Zugang zu den Leistungen. 5
2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskan - tonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkan - tonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

Artikel 24 Informationsaustausch

Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu informieren. III.Lastenausgleich
1.Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen

Artikel 25 Kosten- und Leistungsabrechnungen

1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

Artikel 26 Kosten- und Nutzenbilanz

1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungser - bringer weisen die anfallenden Kosten nach.
2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2.Grundsätze für die Abgeltungen

Artikel 27 Abgeltung von Leistungsbezügern aus anderen Kantonen

1 Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbe - zügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszah - lungen der Kantone abgegolten.
2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grund - sätzlich Sache der Vertragsparteien.
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Artikel 28 Kriterien für die Abgeltung

1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittli - chen Vollkosten.
2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistungen.
3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:
a) eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
b) der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
c) erhebliche Standortvorteile und -nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
d) Transparenz des Kostennachweises;
e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

Artikel 29 Abgeltung des Leistungserstellers

Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungser - steller zukommen zu lassen, soweit dieser die Kosten für die Leistungser - stellung trägt.

Artikel 30 Gemeinden als Leistungsersteller

1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen.
2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getra - genen Organisationen ein direkter Anspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden. IV.Streitbeilegung

Artikel 31 Grundsatz

1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhand - lung oder Vermittlung beizulegen.
2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsge - 7
setzes vom 17. Juni 2005 2 am nachstehend beschriebenen Streitbeile - gungsverfahren teilzunehmen.
3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskan - tonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.

Artikel 32 Streitbeilegungsverfahren

1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem infor - mellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streitbeile - gungsverfahren einleiten.

Artikel 33 Informelles Vorverfahren

1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persön - lichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein.
2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
3 Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

Artikel 34 Förmliches Vermittlungsverfahren

1 Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungsver - fahrens bekannt.
2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
3 Die Eröffnung des Vermittlungsverfahrens ist unter Angabe des Streitge - genstandes der Bundeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person
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bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gele - genheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Beteiligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln.
6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfäl - ligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsakten zu geben. V.Schlussbestimmungen

Artikel 35 Beitritt und Austritt

1 Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam.
2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Artikel 36 Inkfrafttreten

Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind 3 .

Artikel 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
3 An seiner Sitzung vom 11. Mai 2007 hat der Leitende Ausschuss der KdK festgestellt, dass 18 Kantone den Beitritt zur IRV erklärt haben. Damit ist das erforderliche Quorum er - reicht und die IRV tritt in Kraft (AB vom 29. Juni 2007). 9

Artikel 38 Änderung der Rahmenvereinbarung

Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenver - einbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft. Von der Konferenz der Kantonsregierungen zuhanden der Ratifikation in den Kantonen verabschiedet: Bern, 24. Juni 2005 Staatsrat Luigi Pedrazzini Präsident Canisius Braun Sekretär
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Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
11. November 2017 AB 24.02.2006, Seite 309 11. Mai 2007 11
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