VETERINÄRVERORDNUNG (60.2111)
CH - UR

VETERINÄRVERORDNUNG

VETERINÄRVERORDNUNG (vom 21. Mai 2012 1 ; Stand am 1. Januar 2024) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 54 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) 2 , auf Artikel 42 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) 3 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri vom
28. Oktober 1984 4 , beschliesst:

1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Veterinärgesetzgebung.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, inter - kantonaler und kantonaler Erlasse.

2. Kapitel: ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEITEN

1. Abschnitt: Organe des Kantons

Artikel 2 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über den Vollzug der eidgenössi - schen und kantonalen Veterinärgesetzgebung.
2 Um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, kann er mit anderen Kantonen, den Gemeinden sowie Dritten Vereinbarungen treffen und die damit verbundenen Ausgaben beschliessen.
1 AB vom 1. Juni 2012
2 SR 916.40
3 SR 916.40455
4 RB 1.1101 1
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Meldestelle für Findeltiere 5 . Er erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder die darauf gestützten Erlasse übertragen.

Artikel 3 Zuständiges Amt

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1 Das zuständige Amt erfüllt die Aufgaben, die von Bundesrechts wegen zu erfüllen sind und die weder das übergeordnete Recht noch diese Verord - nung oder die darauf gestützten Erlasse einem anderen Organ übertragen.
2 Es:
a) ist die Registrierungsstelle für Betriebe und Tierhaltungen, für die nach dem Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieser Verordnung und der darauf gestützten Erlasse;
b) koordiniert die Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
c) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse übertragen.

Artikel 4 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung entsprechend dem Konkordat betref - fend das Laboratorium der Urkantone 7 .
2 Sie oder er hat zudem:
a) die Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts zu bestimmen;
b) die fachgerechte Betreuung von Findeltieren sicherzustellen;
c) die Bewilligung zur Haltung von geschützten Tieren zu erteilen, soweit nicht die Jagdbehörde zuständig ist;
d) Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Wildkrankheiten anzuordnen;
e) fischereipolizeiliche Massnahmen bei Krebspest anzuordnen;
f) Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestands zu treffen und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut anzuordnen;
g) Massnahmen zur Verminderung der Wildkaninchenbestände bei Myxo - matose anzuordnen;
5 Amt für Kantonspolizei; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
6 Amt für Landwirtschaft; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322).
7 RB 30.2315
2
h) Meldungen über den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen nach Artikel 11 TSG entgegenzunehmen und zu bear - beiten;
i) als Meldestelle zu dienen, bei der Vorfälle mit gefährlichen Hunden zu melden sind;
j) weitere Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse ihr oder ihm übertragen.

Artikel 5 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.
2 Sie unterstützen die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt bei deren Tätigkeit.

Artikel 6 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten

Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantons - tierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.

Artikel 7 Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewil - ligung im Kanton Uri erfüllen die Aufgaben, die die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ihnen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit über - trägt, namentlich:
a) Impfungen;
b) Probenahmen;
c) Untersuchungen bei Schlachttieren;
d) Fleischkontrollen.
2 Bei Seuchengefahr oder beim Ausbruch von Tierseuchen sind sie verpflichtet, sich im ganzen Konkordatsgebiet auch ausserhalb der ordentli - chen Bürozeiten zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung zu halten.

Artikel 8 Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren

Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht oder die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen. 3

Artikel 9 Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie

Schätzungs- und Fachexperten Die Schätzungs- und Fachexpertinnen sowie Schätzungs- und Fachex - perten erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Bundesrecht, das kantonale Recht, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übertragen.

Artikel 10 Kantonspolizei

Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonstierärztin oder den Kantonstier - arzt, wenn das notwendig ist, um das Veterinärrecht zu vollziehen.
2. Abschnitt: Organe der Gemeinden

Artikel 11 Wasenmeister oder Wasenmeisterin

1 Jede Gemeinde bestimmt für ihr Gebiet eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister und die Stellvertretung. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister bezeichnen.
2 Die Wasenmeisterin oder der Wasenmeister sorgt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verordnung für die unschädliche Beseitigung der Tierköper.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann der Wasenmeisterin oder dem Wasenmeister weitere Aufgaben im Bereich der Seuchenüberwa - chung und -bekämpfung übertragen.

Artikel 12 Andere Gemeindeorgane

1 Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane der Veterinärgesetzge - bung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben dazu eine geeignete Orga - nisation einzurichten. Sie können diese Aufgabe gemeinsam erfüllen.
2 Sie haben auf ihrem Gemeindegebiet auf Anordnung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes namentlich:
a) Weisungen und Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantons - tierarzts bekannt zu machen;
b) die Einhaltung von Sperrmassnahmen zu überwachen;
c) bei der Reinigung und Desinfektion mitzuwirken und im Rahmen ihrer Möglichkeiten das erforderliche Material und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
3 Die Gemeinden haben für eine angemessene Aus- und Weiterbildung ihrer seuchenpolizeilichen Organe zu sorgen, wobei die Kantonstierärztin
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oder der Kantonstierarzt Aus- und Weiterbildungskurse für obligatorisch erklären kann.

3. Kapitel: TIERSEUCHEN

1. Abschnitt: Entschädigung für Tierverluste

Artikel 13 Grundsatz

Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeili - chen Gründen nach der Bundesgesetzgebung und nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 14 8 Schätzungsverfahren

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt schätzt die zu entschädi - genden Tiere und legt den Schätzungswert sowie die Höhe der Entschädi - gung fest.
2 Zur Bestimmung des Schätzungswerts einigt sich die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt mit der Tiereigentümerin oder dem Tiereigentümer. Kommt keine Einigung zustande, zieht sie oder er Schätzungs- oder Fach - expertinnen oder Schätzungs- oder Fachexperten bei.

Artikel 15 9 Höhe der Entschädigung

Die Entschädigungen betragen bei auszurottenden Seuchen 90 Prozent und bei zu bekämpfenden Seuchen 80 Prozent des Schätzungswerts. Der Verwertungserlös ist an die Entschädigung anzurechnen.

Artikel 16 Ausschluss, Herabsetzung und Rückerstattung

der Entschädigung
1 Die Ausschluss- und Herabsetzungsgründe richten sich nach der Bundes - gesetzgebung. Dies gilt sinngemäss auch für Entschädigungen, die sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützen. 10
2 Zu Unrecht entrichtete Entschädigungen können auf dem Verfügungsweg zurückgefordert werden.
8 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
9 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
10 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016). 5
2. Abschnitt: Tierverkehr

Artikel 17 Viehmärkte und Ausstellungen

1 Viehmärkte, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Diese oder dieser erteilt die Bewilligung dazu, wenn das Bundesrecht die Bewilli - gungspflicht vorsieht.
2 Bei akuter Tierseuchengefahr oder bei Gefahr der Verschleppung anste - ckender Krankheiten kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für die Durchführung von Viehmärkten, Viehausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen im Rahmen des Bundesrechts besondere Massnahmen anordnen oder solche Veranstaltungen untersagen.

Artikel 18 Registrierung und Kennzeichnung von Hunden

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Datenbank, in der Hunde registriert werden müssen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die Vorschriften über die Registrierung und Kennzeichnung der Hunde.
3 Die Gemeinden und die Kantonspolizei erhalten Zugriff auf die Datenbank. Sie überprüfen, ob die auf dem Gemeindegebiet gehaltenen Hunde gekenn - zeichnet und registriert sind und melden nicht registrierte Hunde oder ausstehende Mutationen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt.

Artikel 19 Hundeausweis

1 Die vom Regierungsrat bezeichnete Registrierstelle stellt den Hundeaus - weis aus.
2 Hundehalter haben den seuchenpolizeilichen Organen, der Polizei und den Gemeindebehörden den Hundeausweis auf Verlangen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3. Abschnitt: Tiergesundheitsdienste

Artikel 20 Förderung und Beiträge

1 Der Kanton fördert Tiergesundheitsdienste im Rahmen des Leistungsauf - trags an das Laboratorium der Urkantone.
2 Beiträge an Tiergesundheitsdienste werden im Rahmen des Globalbud - gets des Laboratoriums der Urkantone ausgerichtet.
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4. Abschnitt: Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Artikel 21 Regionale Sammelstelle

1 Die Gemeinden errichten und unterhalten eine regionale Sammelstelle, um dort tierische Nebenprodukte, für deren Entsorgung nicht die Inhaberin oder der Inhaber verantwortlich ist, bis zum Abtransport zur Entsorgungsan - lage zu sammeln und zwischenzulagern.
2 Sie können damit eine Dritte oder einen Dritten beauftragen.
3 Tierische Nebenprodukte aus gewerbsmässig betriebenen Schlachtbe - trieben können auf Gesuch hin mit Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts in der regionalen Sammelstelle zwischengelagert werden, sofern genügend Kapazität vorhanden ist. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bestimmt die Gebühr, die dafür zu bezahlen ist.
4 Wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Regierungsrat für einzelne Gemeinden Ausnahmen von dieser Bestimmung bewilligen.

Artikel 22 Entsorgung

1 Der Kanton sorgt dafür, dass die tierischen Nebenprodukte, die nicht bei der gewerbsmässigen Schlachtung oder Fleischverarbeitung anfallen, in einer Anlage entsorgt werden können, die von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt bewilligt ist.
2 Er sorgt für den Transport ab der regionalen Sammelstelle zur Entsor - gungsanlage.

Artikel 23 Wasenplätze

1 Jede Gemeinde sorgt für einen geeigneten Platz, um dort im Notfall Tier - körper zu vergraben (Wasenplatz). Die Gemeinden können gemeinsame Wasenplätze bezeichnen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt koordiniert und genehmigt die Wasenplätze.
3 Sie oder er erteilt die Bewilligung, um tierische Nebenprodukte zu vergraben, soweit das Bundesrecht eine Bewilligung vorsieht. 7
5. Abschnitt: Lebensmittelsicherheit

Artikel 24 Notschlachtungen

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist verpflichtet, kranke Nutztiere in einem Notschlachtlokal oder in einem Betrieb, der für Notschlachtungen zugelassen ist, schlachten zu lassen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Notschlachtlokale und Betriebe, in denen Notschlachtungen durchzuführen sind.
3 Die Betreiber der Notschlachtlokale regeln die Benützung und setzen die Gebühren fest.

4. Kapitel: TIERSCHUTZ

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25 Meldepflicht

1 Polizeiorgane, Vollzugsorgane nach dieser Verordnung und Tierärztinnen und Tierärzte haben der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Wider - handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, unverzüglich zu melden.
2 Der Regierungsrat kann die Meldepflicht auf weitere Personen und Perso - nengruppen ausdehnen.

Artikel 26 11 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:
a) eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren oder seinen Pflichten nicht nachkommt;
b) eine Bissverletzung gemeldet wird;
c) ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht; oder
d) eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird.
2 Sie oder er kann insbesondere:
a) Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds erlassen;
11 Fassung gemäss LRB vom 15. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 24. November 2023).
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b) Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorb - zwang erlassen;
c) einen Hund zulasten der Halterin oder des Halters unter Beobachtung stellen;
d) einen Wesenstest des Hunds anordnen;
e) den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;
f) in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen sowie die Beschlagnahmung oder Beseitigung des Hunds anordnen.
3 In anderen Kantonen rechtskräftig verfügte Massnahmen im Einzelfall gelten auch im Kanton Uri.

Artikel 27 Fachstelle

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die kantonale Fachstelle nach Artikel 33 TSchG.
2 Die Fachstelle stellt den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften sicher.
2. Abschnitt: Tiergesundheitsberufe und Tierarzneimittel

Artikel 28 Hinweis auf das Gesundheitsgesetz

Für die Tiergesundheitsberufe und die Tierarzneimittel gelten die Bestim - mungen des Gesundheitsgesetzes (GG) 12 .

5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

1. Abschnitt: Allgemeine Kostenpflicht und Gebühren

Artikel 29 Grundsatz

1 Das Gemeinwesen, dem das Bundesrecht, diese Verordnung oder darauf gestützte Erlasse Aufgaben überbindet, trägt die damit verbundenen Kosten.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen.
12 RB 30.2111 9

Artikel 30 Kanton

a) Tierseuchenbekämpfung
1 Soweit die Bundesgesetzgebung und die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, trägt der Kanton die Kosten der Tierseuchenbe - kämpfung.
2 Er:
a) leistet die Entschädigungen für Tierverluste aus seuchenpolizeilichen Gründen, wie sie im Bundesrecht und in dieser Verordnung vorgesehen sind;
b) übernimmt die Transportkosten von der regionalen Sammelstelle zur Entsorgungsanlage.
3 Der Regierungsrat bestimmt, in welchen Fällen und zu welchem Anteil die Kosten der Tierseuchenbekämpfung der Tierhalterin oder dem Tierhalter übertragen werden.
4 Der Kanton leistet keine Entschädigungen für Produktionsausfall sowie für Material- und Futterverluste infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen.

Artikel 31 b) Weitere Beiträge

1 Im Rahmen des Voranschlags kann der Regierungsrat weitere Beiträge ausrichten, die der Prävention und der Bekämpfung von Krankheiten von Nutztieren dienen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) Beiträge an Tiergesundheitsdienste;
b) Beiträge an den Bau und den Unterhalt von Notschlachtanlagen; b bis ) Beiträge zur Sicherstellung eines Pikettdiensts für Notschlachtungen; 13
c) Beiträge an den Bau der regionalen Sammelstelle;
d) Beiträge in Härtefällen;
e) Prämien für die Beseitigung von Wildtieren.

Artikel 32 Gemeinden

a) Tierseuchenbekämpfung Die Gemeinden:
a) entschädigen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeister;
13 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
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b) entschädigen ihre seuchenpolizeilichen Organe für den Besuch von obli - gatorischen Ausbildungs- und Weiterbildungskursen.

Artikel 33 b) Entsorgung der tierischen Nebenprodukte

1 Jede Gemeinde beteiligt sich entsprechend ihrer Wohnbevölkerung und dem Nutztierbestand an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt der regionalen Sammelstelle, soweit diese Kosten nicht durch Benützungsgebühren gedeckt werden. Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 4 bleiben vorbehalten.
2 Der Gemeinderat oder die mit dem Betrieb beauftragte Organisation regelt die Gebühren.
3 Der Kanton beteiligt sich an den anfallenden Kosten.

Artikel 34 Findeltiere

Der Kanton trägt die Kosten zur Unterbringung von Findeltieren im Rahmen des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone 14 , sofern die Findeltiere einem Tierheim im Sinne von Artikel 722 Absatz 1ter ZGB 15 anvertraut werden.

Artikel 35 Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben.
2 Die Gebühren werden den Schlachtbetrieben in Rechnung gestellt.
2. Abschnitt: Tierseuchenfonds

Artikel 36 16 Grundsatz

Der Kanton unterhält einen Tierseuchenfonds zur Vorbeugung und Bekämp - fung von Krankheiten und Seuchen und zur Entschädigung von nicht versicherbaren Tierverlusten.
14 RB 30.2315
15 SR 210
16 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016). 11

Artikel 37 17 Äufnung des Fonds

1 Dem Tierseuchenfonds werden folgende Einnahmen zugeführt:
a) der Zinsertrag des Fondsvermögens;
b) die Bussen bei Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung.
2 Über weitere Zuwendungen an den Tierseuchenfonds bestimmt der Landrat im Rahmen des Budgets.

Artikel 38 18 Fondsentnahmen

1 Der Regierungsrat kann in Ausnahmefällen und ergänzend zu den Beiträgen nach Artikel 31 aus dem Fonds Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen finanzieren sowie weitere Entschädigungen für Tierverluste leisten.
2 Beiträge aus dem Tierseuchenfonds können insbesondere geleistet werden an:
a) die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die der Vorbeugung und Bekämpfung von Krankheiten und Seuchen oder der Gesunderhaltung von Tierbeständen dienen;
b) Massnahmen, die wegen der besonderen Seuchenlage im Kanton nötig sind, für die jedoch der Kanton nach Bundesrecht nicht aufkommen muss;
c) die Entschädigung für nicht versicherbare Tierverluste.
3 Der Regierungsrat erlässt dazu Ausführungsbestimmungen im Reglement. Er kann die zuständige Direktion2 ermächtigen, kleinere Fondsentnahmen selbstständig zu verfügen.

6. Kapitel: RECHTSPFLEGE, GEBÜHREN

UND STRAFBESTIMMUNGEN

Artikel 39 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 19 , soweit das übergeordnete Recht, namentlich das Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone 20 , nichts anderes bestimmt.
17 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
18 Fassung gemäss LRB vom 16. März 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2017 (AB vom 24. März 2016).
19 RB 2.2345
20 RB 30.2315
12

Artikel 40 Gebühren

1 Für die Vollzugstätigkeiten werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Laboratoriums der Urkantone erhoben, soweit diese nicht gebührenfrei sind.
2 Im Übrigen gilt das kantonale Recht, namentlich die Gebührenordnungen nach dieser Verordnung und, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, die Gebührenverordnung 21 und das Gebührenreglement 22 .

Artikel 41 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a) ohne Bewilligung eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt;
b) eine nach dieser Verordnung oder darauf gestützter Erlasse erteilte Bewilligung überschreitet oder missachtet;
c) als Inhaberin oder Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung ihren oder seinen Pflichten nach dieser Verordnung nicht nachkommt;
d) gesetzlich abgestützte Anordnungen von Veterinärorganen missachtet, wird mit einer Busse bis 20 000 Franken bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Einrichtungen, Geräte und Stoffe, die einer verbotenen Berufsausübung dienen, werden eingezogen.

Artikel 42 Mitteilung von Strafentscheiden

Strafentscheide, die Widerhandlungen gegen die Veterinärgesetzgebung betreffen, sind der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zuzustellen.

7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung. Er erlässt dazu ausführende Bestimmungen.

Artikel 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:
21 RB 3.2512
22 RB 3.2521 13
1. Kantonale Tierseuchenverordnung vom 17. Dezember 1997 23 ;
2. Verordnung vom 15. Juni 1983 über den Tierschutz 24 .

Artikel 45 Inkrafttreten und Kenntnisgabe

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt. 25
3 Diese Verordnung ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement, dem Bundesamt für Veterinärwesen und dem Vorort des Viehhandelskon - kordats zur Kenntnis zu bringen. Im Namen des Landrats Der Präsident: Josef Schuler Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal - mann
23 RB 60.2111
24 RB 60.2121
25 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. November 2012 (AB vom 2. Novem - ber 2012).
14
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
17. November 2012 AB 01.06.2012, Seite 938 1. November 2012
14. Januar 2017 AB 24.03.2016, Seite 508 Art. 14 - 15, Art. 16 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2 Bst. bbis (neu), Art. 36 - 38 1. Januar 2017
15. November 2023 AB 24.03.2023, Sei - te 1653 Art. 26 1. Januar 2024 15
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