Weisungen für geleitete Volksschulen
                            SRSZ 1.2.20  24  1  (Vom 7. März 2006)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §§  2  2,  55  Abs.  2  ,  63  und  65  des  Volksschulgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. Oktober 2005 , 2
                            beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese Weisungen  legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  enthalten  Aussagen  zur  Steuerung,  Organisation  und  Unterstützung  der  Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Die  Weisungen  gelten  für  alle  öffentlichen  Volksschulen  mit  Ausnahme  der  Sonderschulen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  kleine  Schu  len  mit  weniger  als  sechs  Klassen  kann  der  Erziehungsrat  b  e  sondere Organisationsformen  genehmigen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Ziel
                            Die  Schulleitung  sorgt  für  die  fachgerechte  Bereitstellung  des  schulischen  An-  gebots. Sie sichert und fördert die Qualität der Schule und des Unter  richts.  II. Organisation der geleiteten Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Schulrat
                            1  Der  Schulrat  nimmt  strategische  Führungsaufgaben  wahr.  Er  führt  mit  Zielen  und ermöglicht der Schule eine nachhaltige Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des Schulrates sind im Wesentlichen in § 63 d  es Volksschulg  e-  setzes geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulratspräsidium führt und  beurteilt die hauptverantwortliche Schulle  i-  tungsperson durch jährliche Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen, wobei  die Beurteilung des Unterrichts durch die Abteilung Schulcontrolli  ng erfolgt. Der  Schulrat hat Anspruch auf entsprechende Informationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  hauptverantwortliche  Schulleitung  ist  in  beratender  Funktion  im  Schulrat  vertreten  und  hat  in  allen  das  Schulwesen  betreffenden  Angelegenheiten  An-  tragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 Schulleitung
                            a  ) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufgaben der Schulleitung sind im Wesentlichen in § 65 des Volksschulg  e-  setzes geregelt. Die Führungsspanne wird im Organisationsstatut festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Daneben  nimmt sie folgende Aufgaben bei den unterstellten Personen wahr  :    jährliche  fördero  rientierte  Mitarbeitergespräche  und  jährliche  beurteilende  Unterrichtsbesuche.  Die  Unterrichtsbesuche  können  unter  Einhaltung  des  Durchschnitts von einem Besuch pro Person und Jahr bedarfsgerecht umg  e-  setzt werden, erfolgen jedoch mindestens alle zwei Jahre  ;    jährliche schriftliche Berichterstattung an den Schulrat und an die  Abteilung  Schulcontrolling  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Schulleitungen, die für mehrere Schulträger tätig sind, genehmigt das Amt  für  Volksschulen  und  Sport  die  Führungsspanne  unter  Berücksichtigung  der  Organ  isationsstatute aller beteiligten Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 b) Organe der Schulleitung
                            1  Die hauptverantwortliche Schulleitung umfasst folgende Bezeichnungen:    Hauptschulleiter oder Hauptschulleiterin;    Rektor oder Rektorin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Schulleitungspersonen umfasse  n folgende Bezeichnungen:    Schulleiterin oder Schulleiter;    Team  -  oder Schulteamleiterin oder  -  leiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro Schulträger nimmt ein Schulleiter oder eine Schulleiterin die Hauptverant-  wortung  wahr.  Diese  hauptverantwortliche  Schulleitung  ist  den  übrigen  Mitgl  ie-  dern der Schulleitung und den zugeteilten Personen vorgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schulen  können  weitere  Schulleitungspersonen  einsetzen.  Sie  sind  den  zuge-  teilten Lehrpersonen  und Personen  vorgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Schulleitung  wird,  unter  Berücksichtigung  der  Grösse  der Schule  und  der  Anzahl  Schuleinheiten  durch  eine  Schulverwaltung  oder  ein  Sekretariat  unter-  stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7 Steuergruppe
                            1  Jede Schule verfügt über eine Steuergruppe. Diese sorgt für die Schulentwic  k-  lungsplanung  sowie  die  Erarbeitung,  Einführung  und  Aktualisierung  de  s  Qual  i-  tätsko  n  zepts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schulrat  setzt die Steuergruppe  als ständige Stabsstelle der Schulleitung  ein  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Schulleitungsmitglied ist Mitglied der Steuergruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  3  III. Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8 Organisationsstatut
                            1  Der  Schulrat  erlässt  ein  Organisationsstatu  t.  Es  legt  im  Rahmen  der  Rechts-  ordnung  die  Aufgaben  und  Kompetenzen  des  Schulrats,  der  Schulleitung  und  der  Lehrpersonen  sowie  die  Mitwirkung  der  Schülerinnen  und  Schüler  und  der  Elternorganisation fest. Es regelt die interne und externe Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsstatut enthält folgende Elemente:    Aufbau der Organisation;    Zuordnung der Aufgaben und Kompetenzen;    Grundsätze der Personalführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben können der Schulträger, der Schu  l  rat und  die Schulleitung Aufgaben und  Kompetenzen delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Organisationsstatut  ist  durch  das  Amt  für  Volksschulen  und  Sport  zu  g  e-  nehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9 Schulentwicklungsplanung
                            1  Die  Schule  erstellt  eine  Schulentwicklungsplanung  mit  einem  Leitbild,  einem  Schul  -  und Jahresprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Lei  tbild dient als Grundlage für das Schul  -  und Jahresprogramm. Im Leit-  bild sind Aussagen zu machen zu den Bereichen:    Unterricht;    Zusammenarbeit in der Schule;    Schulorganisation;    Weiterbildung der Lehrpersonen;    Elternarbeit der Schule;    Kommunikation nach auss  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulprogramm enthält die Zielsetzungen der Schule  für einen mehrjähr  i-  gen Zeitraum  .  Periodisch sind Standortbestimmungen ei  n  zuplanen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Jahresprogramm enthält die pädagogischen und weiteren Aktivitäten  wä  h-  rend des aktuellen Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Le  itbild, Schul  -  und Jahresprogramm  sind durch den Schulrat zu genehm  i  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 10 Qualitätskonzept
                            1  Der  Schwyzer  Qualitätsrahmen  für  die  Volksschulen  ist  verbindlich  umzuset-  zen. Die Schulen ergänzen diesen mit lokalen Dokumenten, welche  zur Überprü-  fung  der  Schulqualität  und lokalen Qualitätsentwicklung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlagen  für  die  lokale  Qualitätsentwicklung  sind  Feedbackkultur  an  den  Schulen, Allgemeine Qualitätsüberprüfung und Evaluationen der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  lokale  Qualitätskonzept  ist  durch  den  Schulrat  und  durch  das  Amt  für  Volk  s  schulen  und Sport  zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IV. Unterstützung durch den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 11 Fachliche Unterstützung
                            Die Schulen werden durch die zuständigen Fachstellen des Amtes für Volkssch  u-  len  und Sport  unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 12 Zeitliche Ressourc en
                            1  Für  die  Schulleitungsaufgaben  sind  abhängig  vom  Schulangebot  1.5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                1.9 Lektionen Zeitressource pro Regelklasse einzusetzen.
                            2  Zusätzlich  werden  folgende  Bereiche  zu  den  Zeitressourcen  dazu  gerechnet:  a)  Schulleitungen von Kleinstschulen (eigener Sc  hulstandort) erhalten zusätzli  -  che Zeitressourcen mit folgender Abstufung:    bei weniger oder gleich 60 Schülerinnen und Schüler = 4.0 Lektionen    bei weniger oder gleich 90 Schülerinnen und Schüler = 3.75 Lektionen    bei weniger oder gleich 120 Schülerinnen u  nd Schüler = 3.5 Lektionen    bei weniger oder gleich 150 Schülerinnen und Schüler = 3.25 Lektionen    bei weniger oder gleich 180 Schülerinnen und Schüler = 3.0 Lektionen  b)  pro  Schuleinheit  an  einem  eigenen  Schulstandort  mit  eigener  Schulleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5 Lektione n Zeitressource.
                            3  Mit  den  Zeitressourcen  nach  Abs.  1  und  2  sind  alle  Schulleitungsaufgaben  abgedeckt. Diese sind ausschliesslich für Aufgaben im Rahmen der Führung und  Leitung der Volksschule einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Schulträger  kann  die  nach  Abs.  1  und  2  berec  hneten  Zeitressourcen  in  einer Bandbreite von 5  Prozent  unterschreiten oder 10 Prozent überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Finanzielle Unterstützung
                            1  Der Aufwand für die Schulleitung wird in die Lohnsumme zur Berechnung der  Sch  ü  lerpauschalen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton träg  t einen Drittel der Kosten des Grundmoduls der Schulleiterau  s-  bildung.  V. Übergangs  -  und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 13 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Juni 2023
                            Die Schulträger haben die neuen Zeitressourcen für die Schulleitung spätestens  auf das Sch  uljahr 2025/2026 umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  24  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/2007 in Kraft.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ihrem Inkrafttreten werden  d  ie Weisungen  für die Schulräte der Volkssch  u-  len vom 18. Februar 1976,  16  die Weisungen  für Pilotschule  n des abgeschloss  e-  nen Pr  o  jekts „Geleitete Volksschulen im Kanton Schwyz“ vom 4. Februar 2004  17  und  die  Weisu  n  gen  zur  Einführung  von  Schulleitungen  an  der  Volksschule  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. März 2004
                            18  aufg  e  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Weisungen werden im Amtsblatt veröffentlicht und in di  e Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 21  -  71 mit Änderung  en  vom 2. Juli 2008 (GS 22  -  23e)  ,  vom 4. Juli 2012 (GS 23  -  50)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Dezember 2013 (ERB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 98) , vom 10. Juni
                            201  4  (GS 24  -  44  und GS 24  -  49  )  ,  vom 24. April 2015 (GS  24  -  42b)  und vom 26. Juni 2023 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  -  11)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  12.  De  zember  2013  ;  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  24  .  April  201  5  ;  Abs. 4 in der Fassung vom 26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  1  in  der Fassung vom  und Abs. 3 neu eingefügt am 10. Juni 201  4  ; Abs. 2 in der Fassung  vom 24. April 2015  ; Abs. 2 Einleitungssatz in der Fassung vom 26. J  uni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 1  bis 5  in der Fassung vom  26  . Juni 20  23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs. 3 in der Fassung vom 10. Juni 201  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 4 in der Fassung vom 2. Juli 2008  ; Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 2 in der Fassung vom 26. Juni 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Abs. 4 in der Fassung vo  m  2. Juli 2008; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 4  aufgehoben am 26. Juni 2023, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 1  in  der Fassung vom 2. Juli 2008  ; Abs. 2 aufgehoben am 10. Juni 201  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs.  1  bis  3 in der Fassung  vom und Abs.  4  neu  eingefügt  am  26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Überschrift uns Abs. 1 in der Fassung vom 26. Juni 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Aufgehoben am 10. Juni 201  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  1. August 2006 (Abl 2006 1125); Änderung  en  vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1512)  ,  vom 4. Juli 2012 am 1. August 2013 (Abl 20  12 1907)  ,  vom 12. Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2014 10)  ,  vom 10. Juni 201  4  am 1. August 2015 (Abl  2014 1621 und Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 1194),  vom 24. April 2015 am 1. August 201  5  (Abl  2015  1190)  und vom 26. Juni 2023  am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1592)  in Kraft ge  tr  e  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  GS 16  -  751.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Nicht in GS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Nicht in GS.