Strassenverordnung (442.111)
CH - SZ

Strassenverordnung

SRSZ 1.2.20 2 4 1 (Vom 18. Januar 2000) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 6 Abs. 3, 62 Abs. 1 und 68 de s Strassen gesetzes vom 15. Se p- tember 1999, 2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bezeich net die zuständigen Stellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden, regelt die delegierten Kompetenzen und präzisiert den Vollzug des Strassengesetzes .
2 Für Strassen, die in einem Nutzungsplan als Groberschliessungsstrassen fes t- gelegt sind, gilt das Planu ngs - und Baugesetz. 3

§ 2 4 Fachstelle

1 Fachstelle im Sinne dieser Verordnung ist das Tiefbauamt.
2 Es beaufsichtigt und verwaltet die Hauptstrassen und übt die Oberaufsicht über die Verbindungsstrassen aus. II. Verbindungsstrassen

§ 3 Konkretisierung der Kriterien

1 Strassen im Sinne von § 6 des Strassengesetzes können als Verbindungs stras - sen bezeichnet werden, wenn sie a) Ortschaften mit einander verbinden, b) eine Fahrbahnbreite von mindestens 5.0 Metern auf mindestens 50 Prozent der Länge ausweisen un d c) mindestens einen durchschnittlichen Verkehr von 500 Fahrzeugen pro Tag oder von 50 Fahrzeugen pro Stunde, gezählt an fünf verschiedenen Tagen während fünf verschiedenen Tageszeiten zwischen 06.00 und 19.00 Uhr haben.
2 Für Strassen zu Ortschaften, die nicht durch eine Hauptstrasse erschlossen sind, gilt Absatz 1 Buchstaben b und c nicht.

§ 4 Netz der Verbindungsstrassen

1 Als Verbindungsstrassen gelten die Strassenzüge im Anhang. Die Länge wird durch die Anfangs - und Endpunkte der Strecke rechtsverbind lich bestimmt.
2 Der Regierungsrat kann nach Anhören des Strassenträgers von Amtes wegen oder auf Gesuch hin Änderungen des Netzes beschliessen. Änderungen treten jeweils auf den ersten Januar des folgenden Jahres in Kraft.
2

§ 5 Kontrolle der Verbindungss trassen

1 Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Verbindungsstrassen. Sie erstellt einen Kontrollplan, der eine periodische Übe r- prüfung des gesamten Netzes der Verbindungsstrassen ermöglicht.
2 Die Kontrollen sind im Be isein von Vertretern des Strassenträgers durchzufü h- ren. Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten.
3 Werden bei der Kontrolle bedeutende Mängel festgestellt, fordert die Fachste l le den Strassenträger auf, diese innert einer gesetzt en Frist zu besei tigen. Sie ver bindet die Aufforderung mit der Androhung, dass die Pauschalbeiträge g e- kürzt werden. III. Radrouten

§ 6 Gesamtes Radroutennetz

Radrouten bestehen aus den kantonalen Radrouten und den Nebenradrouten der Bezirke und Gemeinden.

§ 7 Kantonales Ra droutenkonzept

1 Das kantonale Radroutenkonzept koordiniert die Radrouten zwischen den G e- meinden, Bezirken und dem Kanton.
2 Es bestimmt die kantonalen Radrouten entlang von Hauptstrassen und setzt Prioritäten bei der Umsetzung.
3 Die Fachstelle erarbeitet das kantonale Radroutenkonzept und unterbreitet es nach Anhören der Gemeinden und Bezirke dem Regierungsrat zum Beschluss.

§ 8 Nebenradrouten

Die Gemeinden legen die Nebenradrouten und die örtlichen Radwege in Ab - sprache mit den Bezirken in der Nutzungspl anung nach dem Planungs - und Baugesetz fest.

§ 9 Zuständigkeiten

1 Für die Erstellung und die Signalisation der Radrouten auf oder entlang von Strassen ist der Strassenträger zuständig und kostenpflichtig.
2 Die Kosten von Nebenradrouten und örtlichen Radw egen, die nicht entlang von bestehenden Strassen führen, gehen zu Lasten der Gemeinden.
3 Über die Ausgestaltung der Einmündungen und Zufahrten haben sich die Stras senträger zu einigen. Die Kosten sind nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Träger der übe r- geordneten Strasse unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsrat oder an das Verwaltungsgericht.
SRSZ 1.2.20 2 4 3 IV. Planungshoheit

§ 10 5 Strassen des Kantons

1 Die Planungszuständigkeit bei Hauptstrassen ri chtet sich nach der Vollzugsve r- ordnung zum Planungs - und Baugesetz. 6
2 Die Planung erfolgt unter der Federführung des Baudepartementes durch die Fachstelle.
3 Die Planungskosten werden der Strassenspezialfinanzierung belastet.

§ 11 Strassen der Gemeinden u nd Bezirke

1 Die Gemeinde plant alle Strassen, die nicht der Planungshoheit des Kantons unterstehen, im Nutzungsplanverfahren.
2 Die Strassenträger sind anzuhören. V. Projektgenehmigungsverfahren

§ 12 Auflage und Einsprache

1 Projekte nach § 16 Abs. 1 des Strassengesetzes werden auf der Kanzlei der betroffenen Gemeinden während 20 Tagen öffentlich aufgelegt.
2 Innerhalb der Auflagefrist kann für Hauptstrassen beim Baudepartement, für Bezirksstrassen beim Bezirksrat und für Gemeindestrassen beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.
3 Die Einsprache hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einem Antrag, einer Begründung und der Unterschrift versehen sein.

§ 13 Einsprachebehandlung

1 Einspracheverhandlungen führt bei kantonalen Projekten das Baudepartement, bei Projekten von Bezirken und Gemeinden die Exekutive.
2 Kann durch Projektanpassungen eine Einigung erzielt werden, schreibt die für die Einspracheverhandlung zuständige Stelle das Einspracheverfahren als ge ge n- standslos ab.
3 Unerledigte Einsprachen werd en mit der Projektgenehmigung entschieden.

§ 14 7 Koordinationsverfahren

1 Die Projektunterlagen sind der kantonalen Baukontrolle für das kantonale Koordinationsverfahren einzureichen, sobald das definitive Projekt feststeht.
2 Das Amt für Raumentwicklung erteilt die Zustimmung nach § 14 des Strasse n- gesetzes .
3 Das Koordinationsverfahren richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen der Planungs - und Baugesetzgebung.
4

§ 15 Genehmigungsbeschluss

1 Das Projekt wird im Anschluss an das Koordinationsverfahren genehmigt.
2 Der Genehmigungsbeschluss enthält mindestens: a) eine Beschreibung des Projekts und dessen Rechtmässigkeit; b) die Entscheide über unerledigte Einsprachen sowie eine Übersicht über die Abschreibungsentscheide; c) die Verfügungen und Stellungna hme der zuständigen Stellen; d) eine Zusammenstellung der Kosten und der Kostendeckung; e) die Ergebnisse allfälliger Zusammenarbeit mit Kanton, Gemeinden und Bezirken. VI. Landerwerb

§ 16 Verhältnis zum Projektgenehmigungsverfahren

1 Verträge über dinglic he Rechte an Grundstücken dürfen erst nach der recht s- gültigen Genehmigung des Projektes definitiv abgeschlossen werden.
2 Vorverträge zur Sicherung der Rechte sind zulässig.

§ 17 Grundsatz der Preisbestimmung

Die Entschädigung für den Erwerb von dinglichen Rechten richtet sich nach den Grundsätzen des Expropriationsgesetzes. 8 VII. Verkehrsanordnungen

§ 18 Verkehrsanordnungen im Allgemeinen

1 Verkehrsanordnungen werden von der Exekutive des Strassenträgers angeor d- net.
2 Bei Hauptstrassen verfügt die Fachstel le nach Rücksprache mit der Kantons - polizei.
3 Verkehrsanordnungen der Gemeinden und Bezirke, die länger als 60 Tage dauern oder sich periodisch wiederholen, bedürfen der Genehmigung der Fac h- stelle.

§ 19 Verkehrsanordnungen bei Baustellen oder wegen Verans taltungen

1 Verkehrsanordnungen wegen Baustellen ordnet bei Hauptstrassen die Fachste l- le, bei anderen Strassen der Gemeinderat beziehungsweise der Bezirksrat an.
2 Umzüge, Veranstaltungen und dergleichen, die Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsumleitungen erfordern, bedürfen der Bewilligung der Kantonspolizei. Vorbehalten bleiben Anordnungen nach Art. 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgese t- zes. 9
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§ 20 Information, Veröffentlichung und Rechtskraft

1 Gemeinden und Bezirke sind über Verkehrsbeschränkungen der Fac hstelle vorgängig zu informieren. Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 und 2 sind der betroffenen Bevölkerung in geeigneter Weise bekannt zu geben.
2 Verkehrsbeschränkungen nach § 18 Abs. 2 sowie Genehmigungen nach § 18 Abs. 3 sind mit dem Hinweis auf d en Beschwerdeweg im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
3 Gegen Verkehrsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 ist der Beschwerdeweg ausgeschlossen, sofern sie nicht länger als 60 Tage dauern.
4 Verkehrsbeschränkungen werden verbindlich, sobald sie rechtsgül tig sind und die Signalisation angebracht ist. VIII. Strassennahbereich

§ 21 Duldungspflicht

Anstössern und Eigentümern angrenzender Grundstücke wird im Bestreitung s fall die Duldungspflicht nach § 39 des Strassengesetzes durch anfechtbare Verf ü- gung des Str assenträgers eröffnet.

§ 22 Überbau und Unterbau

Die Erstellung einer Baute über oder unter einer Strasse bedarf nebst der Bewi l- ligung des Strassenträgers einer sachenrechtlichen Regelung.

§ 23 Wiederaufbau

1 Der Wiederaufbau auf bestehende, innerhalb der Strassenabstände oder b e- son derer Strassenbaulinien liegende Fundamente bedarf einer Bewilligung des Strassenträgers.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die Voraussetzungen nach § 72 des Planungs - und Baugesetzes erfüllt sind und b) keine überwiegend en Interessen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.

§ 24 10 Reklamen

1 Reklamen und ähnliche Ankündigungen im Strassenbereich dürfen die Ve r- kehrsteilnehmer nicht ablenken. Ausserorts sind freistehende Fremdreklamen untersagt.
2 Die Bewilligung für das Aufs tellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen und ähnlichen Ankündigungen wird im Rahmen des massgeblichen Verfahrens erteilt durch: a) durch die Kantonspolizei im Bereich von Autobahnen und Autostrassen, vorbehältlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt;
6 b) durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen; c) durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehältlich der abschlies- senden Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei.

§ 24 a 11 Wahl - und Abstimmungsplakate

1 Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs - und Wahlplakaten ist inner- orts gestattet und bedarf keiner Bewilligung. Die Gemeinden können in einem Reglement Standorte ausscheiden, an denen das P lakatieren ausgeschlossen ist. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.
2 Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) 12 und der Signalisati- onsverordnung vom 5. S eptember 1999 (SSV) 13 erfüllen.
3 Abstimmungs - und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Urnengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche nach dem Urnengang wieder zu entfernen.

§ 25 Zufahrten und Zugänge

1 Zufahr ten und Zugänge nach § 47 Strassengesetz sind bewilligung s pflichtig, a) wenn sie neu erstellt werden oder b) wenn Planungsmassnahmen oder Bauprojekte für bestehende Einfahrten und Zugänge eine zusätzliche oder andersartige Belastung erwarten lassen.
2 Ein e rechtsgültig erteilte Einfahrtsbewilligung ist zu überprüfen, wenn die erwartete Belastung nach Absatz 1 Buchstabe b erheblich ist.
3 Private Zugänge sind befahrbare Flächen entlang von Strassen, die nicht der Öffentlichkeit dienen und nicht als Fahrbahn ausgestaltet sind.
4 Die Bewilligung wird im Projektgenehmigungsverfahren nach dem Strasseng e- setz oder im Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs - und Baugesetz erteilt. IX. Kosten

§ 26 Bauliche Massnahmen

Die Verursacher und die Kostenverteilung für b auliche Massnahmen nach § 51 des Strassengesetzes sind mit der Bewilligung für die Zufahrt oder den Z u gang festzulegen.

§ 27 Beleuchtung

1 Die Beleuchtungsdichte einer Strasse richtet sich in der Regel nach den Lei t- sätzen der Schweizer Licht Gesellschaft. 14 Diese Vorgaben können unterschritten werden, wenn die Fussgängersicherheit und eine gleichmässige Beleuchtungsi n- tensität gewährleistet ist.
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2 Als Errichtung gilt das erstmalige Erstellen der Beleuchtungsanlage, samt Zu - leitungen.
3 Nach der Erstellung g ehen die Beleuchtungsanlagen ohne Ausgleichszahlu n gen ins Eigentum der Standortgemeinde über. Der Zeitpunkt ist vertraglich zu regeln.

§ 28 Vorteilsabgabe nach § 58 des Strassengesetzes

1 Die Vorteilsabgabe beträgt beim Unterschreiten des Abstandes zu Haup tstras - sen 5 Prozent.
2 Die Vorteilsabgabe beträgt bei Zufahrten und privaten Zugängen zu Hauptstras - sen: a) 5 Prozent bei der Erschliessung von Gebäuden mit erheblichem Auto - oder Publikumsverkehr oder zu Parkplatzanlagen; b) 4,5 Prozent bei der Erschlies sung von Mehrfamilienhäusern oder mehreren Einfamilienhäusern; c) 3 Prozent bei der Erschliessung eines Einfamilienhauses.
3 Der Bezirksrat beziehungsweise der Gemeinderat legt die Höhe der Vorteilsa b- gabe für Bewilligungen an den anderen Strassen fest.
4 D er Verkehrswert wird auf Grund einer Schätzung der kantonalen Güterscha t- zungskommission festgelegt. IXa. Programmvereinbarungen 15

§ 28a 16 Lärmschutzmassnahmen der Bezirke und Gemeinden

1 Die Bezirke und Gemeinden reichen dem Tiefbauamt zusammen mit dem Bei - tragsgesuch die erforderlichen Angaben und Unterlagen für die an ihren Stras - sen geplanten Lärmschutzmassnahmen ein, die in die Programmvereinbarungen aufgenommen werden sollen.
2 D as Tiefbauamt leitet die Bundesbeiträge, die im Rahmen der Programmve r- einb arungen für Lärmschutzmassnahmen von Bezirken und Gemeinden ausg e- richtet werden, an diese weiter.

§ 2 8 b 17 Aufgaben des Tiefbauamtes

1 Das Tiefbauamt führt die Verhandlungen mit dem Bundesamt über den I n halt der Programmvereinbarungen.
2 Es ist verantwortli ch für das Controlling beim Vollzug des Lärmschutzes an Bezirks - und Gemeindestrassen, soweit die auszuführenden Massnahmen B e- standteil der Programmvereinbarungen sind. X. Übergangsbestimmungen

§ 29 Aufhebung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Re gierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1965 18 aufgehoben.
8

§ 30 Änderung bisherigen Rechts

Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglic h- keitsprüfung 19 wird wie folgt geändert: Nr. Anlag etyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
1 Verkehr :
11 Strassenverkehr

11.2 Hauptstrassen

(§ 5 StraG ): Projektgenehmigungs - Regierungsrat verfahren (§ 18 StraG ) (§§ 14, 15 ff. StraG )

11.3 Verbindungsstras - Projektgenehmigungs - Gemeinde - /Bezirks rat

sen (§ 6 StraG ) verfahren (§ 21 StraG ) (§§ 14, 15 ff. StraG )

§ 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 20
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam m- lung aufgenommen.
SRSZ 1.2.20 2 4 9 Anhang: List e der Verbindungsstrassen (§ 6 Strassengesetz ) Anfangspunkt: Endpunkt: Länge in m 1 : Bezirk Schwyz 21 Hauptplatz Schwyz (Ve r- bindungsstück der Haup t- strasse Nr. 8) Schmiedgasse Herrengasse 36 Steinerstrasse Kreisel Feld, Seewen Hauptstrasse Nr. 371 (Schutt, Goldau)
742 0 Pragelstrasse Hauptstrasse Nr. 387 (Hinterthal) Einmündung Bisisthaler - strasse (Stützli)
224 Morschacherstrasse Axenstrasse (Wolf s- sprung) Katastergrenze Gemeinde - strasse Morschach
1715
9395 Bezirk March 22 Spe erstrasse Autobahnzubringer Reichenburg Knoten Speer - /Benknerstrasse 905 Benknerstrasse Knoten Speer - /Benknerstrasse Kantonsgrenze SZ/SG 605 Mühlenenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Schübelbach) Hauptstrasse Nr. 390 (Tug- gen)
3089 Bahnhofstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Siebnen) Hauptstrasse Nr. 390 (Wan- gen)
1884 Wägitalstrasse Abzweigung Sattel - eggstrasse (Vorderthal) Post Innerthal 4774
11 257 Bezirk Einsiedeln 23 Bennauer - /Burgern - / Schnabelsbergstrasse SOB - Übergang Biberbrugg Hauptstrasse Nr. 386.1 (Einsiedeln)
3396 Langrüti - /Trachslauer - / Alpthalerstrasse Dorfplatz Einsiedeln Gemeindegrenze Alpthal 4765 Bahnhofplatz/Eisenbahn - strasse Hauptstrasse Nr. 386.1 (Bahnhof Einsiedeln) Grosser Herrgott 666 Birchlistrasse Grosser Herrgott Verkehrsknoten Bi rchli 996 Etzelstrasse Grosser Herrgott Hühnermattdamm (exklusiv) 1485 Alte Etzelstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Horgenberg) Etzelstrasse 405 Staumauer - /Rabennest - strasse Staumauer (exklusiv) Hauptstrasse Nr. 386 (Ho r- genberg)
2774 Staumauer - /Sulzelstrass e Staumauer (exklusiv) Viaduktstrasse (Willerzell) 3369 Seestrasse Kirche Willerzell Hauptstrasse Nr. 386 (Stei n- bachviadukt)
3332 Eggerstrasse Verkehrsknoten Langrüti Kirche Egg 1574 Studenstrasse Hauptstrasse Nr. 386 (Höhbort) Gemeindegrenze Unteriberg 2094
24856 Bezirk Küssnacht Bahnhof - /Haltikerstrasse Hauptstrasse Nr. 2 Kantonsgrenze SZ/LU 3044 Verbindung Vollanschluss Verkehrskreisel Bah n hof - Einmündung Gsteigstrasse 83
10 Eichlistrasse Hauptstrasse Nr. 2 (Post) Dorfplatz I mmensee 545
3672 Gemeinde Schwyz 24 Gemeinde Muotathal 25 Bisisthalerstrasse Stützli Gasthaus Schönenboden 6118 Gemeinde Steinen Rossbergstrasse Dorfplatz Gemeindegrenze Sattel 2873 Gemeinde Sattel S teinerstrasse Hauptstrasse Nr. 371 (Ecce Homo) Gemeindegrenze Steinen 202 Gemeinde Unteriberg 26 Studenstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Sihlbrücke Studen (inklusive ) 85 Waagtalstrasse Hauptstrasse Nr. 386 Weglosen 4449
4534 Gemein de Morschach Morschacherstrasse Katastergrenze Bezirk s- strasse Post Morschach 331 Gemeinde Alpthal Alpthalerstrasse Bezirksgrenze Einsiedeln Brunni 5725 Gemeinde Illgau Illgauerstrasse Hauptstrasse Nr. 387 Schulhaus Illgau 3426 Gemeinde Riemenstalden Riemenstaldenstrasse Kantonsgrenze UR/SZ Kirche Riemenstalden 5147 Gemeinde Wangen Seestrasse Hauptstrasse Nr. 390 (Knoten Wangen) Kollegium Nuolen 2160 Gemeinde Reichenburg 27 Allmeindli - und Benk- nerstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Reichenburg) Knoten Speer - /Benknerstrasse 1084 Gemeinde Wollerau Bächerstrasse Hauptstrasse Nr. 389 Hauptstrasse Nr. 3 (Bäch) 1430 Roosstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Dorfplatz) A3 - Zubringer 421 Samstagernstrass e Hauptstrasse Nr. 389 Kantonsgrenze SZ/ZH 1756
SRSZ 1.2.20 2 4 11 Verenastrasse A3 - Zubringer Roosstrasse 222 Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 389 (Weingarten) Gemeindegrenze Freienbach 152
3981 Gemeinde Freienbach Wilenstrasse Hauptstrasse Nr. 3 (Fr eienbach) Gemeindegrenze Wollerau 2823 Gemeinde Feusisberg Brandstrasse Hauptstrasse Nr. 8 (Verkehrskreisel Chrü z- strasse) Kirche Feusisberg 1735 Oberallmeindkorporation Schwyz 28 Genossame Muotathal 29 El ektrizitätswerk des Bezirkes Schwyz 30 Etzelwerk AG, Altendorf 31 Strassenkonsortium Studen - Ochsenboden Studenstrasse Sihlbrücke (exklusiv) Dorfeingang Studen 253 Schweizerische Südos t- bahn, Wädenswil SOB - Übergang Rad schuh in Steinen (Rossberg - strasse)
30 SOB - Übergang Schutt in Goldau (Steinerstrasse)
15 SOB - Übergang Wal d- schloss in Biberbrugg (Bennauerstrasse)
11 SOB - Übergang in Wilen (Wilenstrasse)
25
81 Total Länge 32 89 653
12
1 GS 19 - 482 mit Änderungen vom 7. Januar 2002 (mit VV Aufgaben und Gliederung der Depa r- temente, GS 20 - 196), vom 29. November 2005 (GS 21 - 43), vom 24. Oktober 2006 (GS 21 - 90), vom 11. Dezember 2007 (Umse tzung NFA, GS 21 - 159a), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22 -
19e) , vom 1 6 . Dezember 2008 (GS 22 - 53) , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23 - 97) , vom 22 . März 2022 (PolV, GS 26 - 72b) , vom 23. Mai 2023 (GS
27 - 7) und vom 29. August 2 023 (GS 27 - 15) .
2 SRSZ 442.110.
3 SRSZ 400.100.
4 Fassung vom 7. Januar 2002.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
6 SRSZ 400.111.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
8 SRSZ 470.100.
9 SR 742.01.
10 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022.
11 Neu eingefügt am 22. März 2022.
12 SR 741.01.
13 SR 741.21.
14 Bezugsadresse: Schweizer Licht Gesellschaft, Postgasse 17, 3008 Bern.
15 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
16 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
17 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007.
18 GS 15 - 110.
19 SRSZ 711.114.
20 Änderungen vom 7. Januar 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 54); vom 29. November 2005 am 29. November 2005 (Abl 2005 1971); vom 24. Oktober 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006
1902), vom 11. Dezember 2007 am 1 . Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323) , vom 1 6 . Dezember 2008 am 1. Januar 2009 (Abl 2009 3), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) , vom 22. März 2022 am 1. April 2022 (Abl
2022 851 ) , vom 23. Mai 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1187) und vom 29. August 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1986) in Kraft getr e ten.
21 Fassung vom 29 . August 20 23 .
22 Fassung vom 23. Mai 2023.
23 Fassung vom 1 6 . Dezember 2008.
24 Aufgehoben am 29. August 2023.
25 Fassung vom 2 9. November 2005.
26 Fassung vom 24. Oktober 2006.
27 Neu eingefügt am 23. Mai 2023.
28 Aufgehoben am 29. November 2005.
29 Aufgehoben am 29. November 2005.
30 Aufgehoben am 29. November 2005.
31 Aufgehoben am 24. Oktober 2006.
32 Fassung vom 2 9 . August 2023.
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