GESETZ über die direkten Steuern im Kanton Uri
GESETZ über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz; StG) (vom 26. September 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2024) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 90 Absatz 1 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst:
1. Titel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Steuerhoheit
1 Der Kanton erhebt:
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer;
c) eine Quellensteuer;
d) eine Grundstückgewinnsteuer;
e) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2 Die Einwohnergemeinden erheben:
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) eine Gewinn- und Kapitalsteuer;
c) eine Quellensteuer;
d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken;
e) eine Kopfsteuer.
3 Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erheben:
a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
b) eine Gewinnsteuer;
c) eine Quellensteuer;
d) eine Minimalsteuer auf Grundstücken;
1 AB vom 16. Juli 2010
2 RB 1.1101 1
e) eine Kopfsteuer.
4 Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner gemäss Bundesge - setz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichge - schlechtlicher Paare (PartG) 3 entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Vorbehalten bleibt Artikel 12 Absatz 3.
Artikel 2 Einfache Steuern und Steuerfuss
1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechneten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern gelten als einfache Steuern zu 100 Prozent.
2 Die Grundstückgewinnsteuer, die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Quellensteuer nach den Artikeln 107 bis 111 werden nur als einfache Steuern erhoben.
3 Der Landrat und die Einwohnergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden setzen den Steuerfuss jeweils mit dem jährlichen Budget in Prozenten der einfachen Steuer fest.
4 Beschliesst der Landrat eine Änderung des Kantonssteuerfusses, unter - liegt sein Beschluss dem fakultativen Referendum. Erhöht der Landrat den Steuerfuss auf 110 Prozent oder mehr, findet zwingend eine Volksab - stimmung statt.
5 Der Steuerbetrag wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem fest - gelegten Steuerfuss vervielfacht wird.
6 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze und Steuerfüsse.
Artikel 3 Steuererleichterungen
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der zuständigen Einwohnerge - meinde für Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der Urner Volkswirtschaft dienen, für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren.
2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neuer - öffnung gleichgestellt werden.
3 Die Gewährung von Steuererleichterungen wird an Bedingungen und Auflagen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, wird die Steuererleich - terung widerrufen.
3 SR 211.231
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2. Titel: BESTEUERUNG DER NATÜRLICHEN PERSONEN
1. Kapitel: STEUERPFLICHT
1. Abschnitt: Steuerliche Zugehörigkeit
Artikel 4 Persönliche Zugehörigkeit
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie im Kanton ungeachtet vorübergehender Unterbrechung:
a) während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt;
b) während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.
Artikel 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1. Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton einen Geschäftsbetrieb besitzen, daran beteiligt sind oder daran eine Nutzniessung haben;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaft - lich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d) die im Kanton gelegenen Grundstücke handeln. 4
4 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 3
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teil - weise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlas - sungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertre - tungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Artikel 6 2. Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a) im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b) als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen - Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungs - gelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen; 5
c) Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d) Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
e) Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
f) für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs; 6
g) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 7
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hierfür steuerpflichtig.
5 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
6 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
7 Eingefügt gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
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Artikel 7 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Artikeln 5 und 6 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Steuerpflichtige Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent - halt in der Schweiz haben für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
4 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkanto - nalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebs - stätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Nachsteuer zu erheben. In allen übrigen Fällen sind Auslandverluste nicht zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
5 Steuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent - halt in der Schweiz, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, werden die allgemeinen Abzüge und die Sozialabzüge vom Einkommen sowie die Schulden und Sozialabzüge vom Vermögen nur gewährt, wenn Angaben über das Gesamteinkommen und das Gesamtver - mögen gemacht werden.
2. Abschnitt: Beginn und Ende der Steuerpflicht
Artikel 8
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der steuer - pflichtigen Person aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat. Kapitalleistungen nach Artikel 45 5
sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat.
4 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und steuerrechtlichem Wohn - sitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht im Kanton für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehö - rigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.
3. Abschnitt: Besondere Verhältnisse bei der Einkommens- und Vermögenssteuer
Artikel 9 Ehegatten, Kinder unter elterlicher Sorge
1 Das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güter - stand zusammengerechnet.
2 Das Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie mündig werden, den Personen zugerechnet, die diese Sorge ausüben. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind selbstständig besteuert. Die zuständige Direktion 8 kann Weisungen über die Zurechnung bei getrennter Steuerpflicht der die elterliche Sorge ausübenden Personen erlassen.
Artikel 10 Erbengemeinschaften, Gesellschaften
und kollektive Kapitalanlagen
1 Das Einkommen und Vermögen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesell - schaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabe - rinnen und Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge oder die Höhe der auf die einzelnen Personen entfallenden Anteile ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person besteuert.
3 Das Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen
8 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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(KAG) 9 wird den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
Artikel 11 Ausländische Handelsgesellschaften und andere
ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge - samtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestim - mungen für die juristischen Personen.
Artikel 12 Steuernachfolge
1 Stirbt die steuerpflichtige Person, so treten ihre Erben in ihre Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die von der Erblasserin oder vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetra - gene Partner haftet mit ihrem oder seinem Erbteil und dem Betrag, den sie oder er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von
Artikel 25 Absatz 1 des Partnerschaftsgesetzes
10 erhält.
Artikel 13 Haftung und Mithaftung für die Steuern
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Ehegatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt.
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:
a) die unter ihrer elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
9 SR 951.31
10 SR 211.231 7
b) die in der Schweiz wohnenden Teilhaberinnen oder Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaberinnen und Teilhaber;
c) die Partei eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die von der Händlerin, dem Händler, der Vermittlerin oder dem Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn sie oder er in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d) die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn die steuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
4 Mit der Steuernachfolgerin oder dem Steuernachfolger haften für die Steuern der Erblasserin oder des Erblassers solidarisch die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuern entfällt. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Artikel 14 11 Besteuerung nach dem Aufwand
1 Natürliche Personen haben das Recht, anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten, wenn sie:
a) nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b) erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbe - schränkt steuerpflichtig (Art. 4) sind; und
c) in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den jährlichen, in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unter - haltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge bemessen:
a)
400 000 Franken;
11 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
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b) für steuerpflichtige Personen mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b;
c) für die übrigen steuerpflichtigen Personen: dem Dreifachen des jährli - chen Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Artikel 4.
4 Die Steuer, die an die Stelle der Vermögenssteuer tritt, bemisst sich nach einem steuerbaren Vermögen, das mindestens dem 20-fachen der Bemes - sungsgrundlage nach Absatz 3 Buchstabe a bis c entspricht.
5 Die Steuern werden nach den ordentlichen Steuertarifen bei der Einkommens- und der Vermögenssteuer berechnet.
6 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:
a) des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
b) der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c) des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
d) der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e) der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
f) der Einkünfte, für die die steuerpflichtige Person aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbe - steuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
7 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese allein oder mit anderen Einkünften zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur nach den in Absatz 6 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz zugewie - senen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
Artikel 15 Steuerausscheidung und Steuerberechnung
im interkommunalen Verhältnis
1 Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit nach den Artikeln 4 bis 7 gelten sinngemäss auch im Verhältnis unter den Einwohnergemeinden und in jenem unter den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. 9
2 Bei Änderungen der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt
Artikel 8 sinngemäss.
3 Der Wohngemeinde steht ein Vorausanteil von 50 Prozent des Einkom - mens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu.
4 Einkünfte und Vermögenswerte aus Alpbetrieb sind in der Gemeinde zu versteuern, in welcher die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz hat.
Artikel 16 Kirchensteuern
1 Die steuerpflichtigen Personen entrichten die Kirchensteuern an die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden ihrer Konfession.
2 Für steuerpflichtige Personen, die aus der Kirche austreten, endet die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Austritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. Für steuerpflichtige Personen, die der Kirche beitreten, beginnt die Kirchensteuerpflicht am Tag, nachdem sie die schriftliche Erklärung über den Eintritt der zuständigen Landeskirche oder deren Kirchgemeinde erklärt haben. 12
3 Bei gemischten Ehen sind die Kirchensteuern anteilsmässig nach der Anzahl der einer Landeskirche oder deren Kirchgemeinde zugehörigen Familienmitglieder zu entrichten.
Artikel 17 Steuerbefreiung
Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22.
Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichte - rungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz) 13 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
2. Kapitel: EINKOMMENSSTEUER
1. Abschnitt: Steuerbare Einkünfte
Artikel 18 Allgemeines
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
12 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
13 SR 192.12
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2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs. Sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.
Artikel 19 Unselbstständige Erwerbstätigkeit
14 1. Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli - chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi - gungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubi - läumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. 15 1bis Die von den Arbeitgebenden getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unab - hängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1 dar. 16
2 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers werden nach Artikel 45 besteuert.
Artikel 19a 17 2. Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a) Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die die Arbeitgeberin, deren Mutterge - sellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
b) Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a).
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
14 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
15 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
16 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
17 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 11
Artikel 19b 18 3. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiter - optionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leis - tung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.
Artikel 19c 19 4. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Artikel 19d 20 5. Anteilsmässige Besteuerung
Hatte die steuerpflichtige Person nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitar - beiteroptionen (Art. 19b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeit - spanne besteuert.
Artikel 20 Selbstständige Erwerbstätigkeit
1. Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
18 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
19 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
20 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
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2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwer - tung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Über - führung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländi - sche Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstä - tigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Artikel 22 bleibt vorbehalten.
3 Für steuerpflichtige Personen, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Artikel 77 sinngemäss.
4 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen.
5 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbst - ständiger Erwerbstätigkeit ist Artikel 77a sinngemäss anwendbar. 21
Artikel 21 2. Aufschubstatbestände
1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuer - pflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fort - geführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massge - benden Werte übernehmen.
Artikel 22 3. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen
des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zure - chenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 22
21 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 13
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Artikel 23 4. Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personenge - sellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgebli - chen Werte übernommen werden:
a) bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personen - unternehmung;
b) bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juris - tische Person;
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 80 Absatz 1 oder von fusi - onsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die über - tragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträg - lich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertra - genen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. Die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteu - erte stille Reserven geltend machen.
Artikel 24 Bewegliches Vermögen
1. Grundsatz
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlte Erträge aus rück - kaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertrags - verhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
22 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
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b) Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die den Inhaberinnen oder Inhabern anfallen;
c) Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratis - nennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Betei - ligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom
13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer 23 an die Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungs - steuer) 24 ; Absatz 2 bleibt vorbehalten;
d) Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e) Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesam - terträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f) Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratis - aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grundkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. 25
3 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der steuerpflichtigen Person gehören.
4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grundkapital. Absatz 5 bleibt vorbehalten. 26
5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Absatz 4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven
23 SR 642.21
24 SR 642.21
25 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
26 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 15
steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. 27
6 Absatz 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: 28
a) die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapital - gesellschaft oder Genossenschaft nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe d nach dem
24. Februar 2008 entstanden sind;
b) die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturie - rung nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verle - gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem
24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c) im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
7 Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein - lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhö - hungen verwendet werden. 29
8 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalge - sellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. 30
Artikel 25 2. Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch:
a) der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürli - chen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem
27 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
28 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
29 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
30 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
16
Verkauf, unter Mitwirkung der veräussernden Person, nicht betriebsnot - wendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insge - samt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird bei der veräussernden Person gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert;
b) der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grundkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juris - tischen Person, an der die veräussernde oder einbringende Person nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapital - einlagen nach Artikel 24 Absätze 4 bis 8 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 31
2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn die veräus - sernde Person weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Artikel 26 Unbewegliches Vermögen
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a) alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons - tiger Nutzung;
b) der Mietwert von Grundstücken oder Grundstückteilen, die der steuer - pflichtigen Person aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c) Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d) Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestand - teilen des Bodens.
2 Als Eigenmietwert gilt:
a) für das selbstbewohnte Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum und Ferien - haus der Mietwert der steueramtlichen Schätzung der Grundstücke;
b) für die selbstbewohnte Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus der vergleichbare Mietzins der an Dritte vermieteten Wohnungen.
31 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 17
3 Der Eigenmietwert nach Absatz 2 Buchstabe a richtet sich nach den orts - üblichen Verhältnissen und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft.
4 Zur Bildung und Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird der Eigenmietwert um 25 Prozent, höchstens um 7 800 Franken 32 , herabgesetzt.
Artikel 27 Einkünfte aus Vorsorge
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invali - denversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus aner - kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapi - talabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leis - tungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steu - erbar.
4
Artikel 29 Buchstabe b bleibt vorbehalten.
Artikel 28 Übrige Einkünfte
Steuerbar sind auch:
a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbs - tätigkeit treten;
b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c) Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d) Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts;
e) ... 33
f) Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unter - haltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
32 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
33 Aufgehoben durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
18
2. Abschnitt: Steuerfreie Einkünfte
Artikel 29 Allgemeines
Steuerfrei sind:
a) der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Artikel 24 Absatz 1 Buch - stabe a bleibt vorbehalten;
c) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von der Arbeitgeberin, vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausge - richtet werden, wenn sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrich - tung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeits - police verwendet werden;
d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
e) die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausge - nommen die Unterhaltsbeiträge nach Artikel 28 Buchstabe f;
f) der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivil - dienst;
g) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädi - gungen; 34
h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleis - tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i) die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Geldspielgesetz 35 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen; 36 ia) die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 056 600 Franken 37 aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Geldspielgesetz 38 zuge - lassen sind; 39
34 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
35 SR 935.51
36 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
37 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
38 SR 935.51
39 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 19
ib) die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Geldspielgesetz 40 zuge - lassen sind; 41
k) die Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen;
l) der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich
5 300 Franken 42 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül - lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und derglei - chen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszu - lagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienst - leistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt; 43
m) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d und e des Geldspielgesetzes 44 diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von
1 100 Franken 45 nicht überschritten wird. 46
3. Abschnitt: Ermittlung des Reineinkommens
Artikel 30 Grundsatz
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuer - baren Einkünften die Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 37 und die allgemeinen Abzüge nach Artikel 38 abgezogen.
Artikel 31 Abzüge bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb des Wohnorts und bei Schichtarbeit;
40 SR 935.51
41 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
42 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
43 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
44 SR 935.51
45 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
46 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
20
c) die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten;
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe
i bleibt vorbehalten; 47
d) die notwendigen Mehrkosten für auswärtige Unterkunft;
e) ... 48
2 Der Regierungsrat legt für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d Pauschalansätze fest. Im Fall von Absatz 1 Buchstabe a und c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
Artikel 32 Abzüge bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
1. Allgemeines
1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufs - mässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a) die Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach den
Artikeln 33 und 34;
b) die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
d) Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach
Artikel 20 Absatz 2 entfallen;
e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten des eigenen Personals. 49
3 Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträge - rinnen und Amtsträger.
Artikel 33 2. Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts 50 , in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-,
47 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
48 Aufgehoben durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
49 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
50 SR 220 21
(Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) von selbstständig erwerbenden Personen sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zulässig. 51
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 36 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären.
Artikel 34 3. Rückstellungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe - stimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuer - baren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Artikel 35 4. Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzu - lösen.
51 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
22
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit - telbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
Artikel 36 5. Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts - jahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steu - erbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.
Artikel 37 Privatvermögen
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländi - schen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Grundstücken im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Grundstücken, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abge - zogen werden. 52 2a Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energie - sparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundes - steuer abziehbar sind, sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau. Diese Investitionen sind in den zwei nachfolgenden Steuer - perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. 53
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die die steuerpflichtige Person aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, im Einver - hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
52 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
53 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 23
4 Die steuerpflichtige Person kann für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Regierungsrat regelt diesen Pauschalabzug.
Artikel 38 Allgemeine Abzüge
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a) die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den Artikeln 24 bis 26 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonst wie nahe stehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abwei - chen;
b) die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
c) die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich - getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d) die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver - sicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e) Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprü - chen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und Umfang von Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 54 ;
f) die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslo - senversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhal - tenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von: – 3 600 Franken 55 für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich unge - trennter Ehe leben – 1 800 Franken 56 für die übrigen steuerpflichtigen Personen.
54 SR 831.40
55 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2023 (Ab vom 9. Dezember 2022).
56 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2023 (Ab vom 9. Dezember 2022).
24
Für steuerpflichtige Personen ohne Beiträge gemäss Buchstaben d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um 700 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für welche die steuerpflichtige Person einen Abzug nach
Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe
a oder d geltend machen kann;
h) die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das
14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstä - tigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.
i) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zu einem Gesamtbetrag von 12 900 Franken 57 , sofern 58 :
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbil - dungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können vom 15 100 Franken 59 übersteigenden Teil des niedrigeren Erwerbseinkom - mens höchstens 3 600 Franken 60 abziehen. Als Erwerbseinkommen gelten die Einkünfte aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen nach den Artikeln 31 bis 36 und der allge - meinen Abzüge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d bis f. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbstständiger Erwerbstätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen. 61
3 Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
a) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 75 Bst. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken
57 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
58 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
59 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
60 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
61 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 25
erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38 Abs. 2) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Art. 75 Bst. a bis c);
b) die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
10 400 Franken 62 an politische Parteien, die: – im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte 63 eingetragen sind – im kantonalen Parlament vertreten sind oder – im Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben;
c) die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss den Artikeln 31 bis 38 Absatz 2 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
d) die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 64 , soweit die steu - erpflichtige Person die Kosten selber trägt.
e) die Einsatzkosten in der Höhe von 5 Prozent der einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Buchstabe ia, ib und m steuerfrei sind, jedoch höchstens 5 300 Franken 65 . Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbanken nach
Artikel 29 Buchstabe ia werden die vom Online-Spielerkonto abge
- buchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 26 400 Franken 66 abgezogen. 67
62 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
63 SR 161.1
64 SR 151.3
65 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
66 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
67 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
26
Artikel 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a) die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand;
b) ... 68 ;
c) die Aufwendungen für Schuldentilgung;
d) die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh - rung von Vermögensgegenständen;
e) die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern von Kantonen, Einwohnerge - meinden, Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden, die direkte Bundessteuer und gleichartige in- und ausländische Steuern.
4. Abschnitt: Ermittlung des steuerbaren Einkommens
Artikel 40 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen die Sozialabzüge nach Artikel 41 abgezogen.
2 Das steuerbare Einkommen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
Artikel 41 Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a)
8 400 Franken 69 für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuer - pflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so werden die Abzüge nach Buchstaben a bis c hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;
b) zusätzlich zu Buchstabe a 4 500 Franken 70 für jedes nach der Volks - schule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit
68 Aufgehoben durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
69 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
70 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023). 27
auswärtiger Verpflegung, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15 000 Franken übersteigenden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt;
c) zusätzlich zu Buchstabe a 13 400 Franken 71 für jedes nach der Volks - schule in beruflicher oder schulischer Ausbildung stehende Kind mit auswärtiger Verpflegung und Unterkunft, für dessen Unterhalt die steuer - pflichtige Person sorgt. Der Abzug ist um die 15 000 Franken überstei - genden Einkünfte des Kindes sowie die ausbezahlten Stipendien zu kürzen. Der Abzug wird pro rata gewährt;
d)
3 100 Franken 72 für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfä - hige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buch - stabe a oder Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c gewährt wird;
e)
26 600 Franken 73 für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich unge - trennter Ehe leben;
f)
20 900 Franken 74 für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Personen, die alleine mit minderjährigen oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehenden Kindern oder mit unterstüt - zungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
g)
15 100 Franken 75 für die übrigen steuerpflichtigen Personen, denen kein Abzug nach den Buchstaben e und f gewährt wird.
2 Die Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a und d bis g werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festge - setzt.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.
71 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
72 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2022, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2023 (Ab vom 9. Dezember 2022).
73 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
74 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
75 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
28
5. Abschnitt: Steuerberechnung Einkommen
Artikel 42 Steuersätze
Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
a) für den Kanton 7,1 Prozent des steuerbaren Einkommens;
b) für die Einwohnergemeinden 7,1 Prozent des steuerbaren Einkommens;
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 1 Prozent des steuer - baren Einkommens.
Artikel 43 Sonderfälle
1. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Vorausset - zung ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 76 entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirch - gemeinden abgegolten.
2
Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe
a und Absatz 3 gelten sinngemäss.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt der steuerpflichtigen Person eine Aufstel - lung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde 77 die einkassierten Steuern.
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Artikel 117 Absatz 4 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
6 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.
Artikel 44 2. Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Alters - jahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren reali -
76 SR 822.41
77 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 29
sierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen wie Kapitalleis - tungen aus Vorsorge nach Artikel 45 zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben sowie die Vermächtnisnehmerinnen und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todes - jahres der Erblasserin oder des Erblassers.
Artikel 45 3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen nach den Artikeln 19 und 27 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 28 Buchstabe b werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer.
2 Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
a) für den Kanton 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleistung;
b) für die Einwohnergemeinden 1,9 Prozent der steuerbaren Kapitalleis - tung;
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,5 Prozent der steu - erbaren Kapitalleistung.
3 Die Sozialabzüge nach Artikel 41 werden nicht gewährt.
3. Kapitel: VERMÖGENSSTEUER
1. Abschnitt: Steuerbare Vermögen
Artikel 46 Steuerobjekt
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
2 Das Nutzniessungsvermögen wird der Nutzniesserin oder dem Nutz - niesser zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.
Artikel 47 Bewertung
1. Grundsatz nichts anderes bestimmt.
30
Artikel 48 2. Grundstücke
1 Als Grundstücke gelten:
a) die Liegenschaften;
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte;
c) die Bergwerke;
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken;
e) die mit den Grundstücken fest verbundenen Sachen und Rechte sowie Bauten und Anlagen auf fremdem Boden.
2 Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuer - liche Bodenrecht 78 fallen, werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.
3 Für ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, die gestützt auf
Artikel 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung 79
umgebaut wurden und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist der Verkehrswert massgebend. 80
4 Der Landrat erlässt zur Bewertung der Grundstücke eine Verordnung.
Artikel 49 3. Geschäftsvermögen
Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsver - mögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.
Artikel 50 4. Wertpapiere und Forderungen
1 Für Wertpapiere mit Kurswert gilt dieser als Verkehrswert. Für Wertpa - piere ohne Kurswert ist der Steuerwert zu schätzen, wobei der Ertrags- und Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.
2 Bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Rechte und Forderungen ist die Verlustwahrscheinlichkeit angemessen zu berücksichtigen.
78 SR 211.412.11
79 SR 700
80 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 31
Artikel 50a 81 5. Mitarbeiterbeteiligungen
1 Mitarbeiterbeteiligungen nach Artikel 19b Absatz 1 sind zum Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von Artikel 19b Absatz 2 zu berücksichtigen.
2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den Artikeln 19b Absatz 3 und 19c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
Artikel 51 82 6. Lebensversicherungen
Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rück - kaufswert.
2. Abschnitt: Steuerfreie Vermögen
Artikel 52 Der Hausrat und persönliche Gegenstände werden nicht besteuert.
3. Abschnitt: Ermittlung des Reinvermögens
Artikel 53 Ermittlung des Reinvermögens
Zur Ermittlung des Reinvermögens werden vom gesamten steuerpflichtigen Vermögen die Passiven abgezogen.
Artikel 54 Abzug von Schulden
1 Schulden, für die eine steuerpflichtige Person allein haftet, werden in vollem Umfang abgezogen. Andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschafts - schulden, sind nur insoweit abzugsfähig, als sie die steuerpflichtige Person tragen muss.
2 Eine Rentenverpflichtung wird mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, ausser wenn sie unentgeltlich und in Erfüllung famili - enrechtlicher Pflichten zugesichert worden ist.
81 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
82 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
32
4. Abschnitt: Ermittlung des steuerbaren Vermögens
Artikel 55 Grundsatz
1 Zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens werden vom Reinvermögen die Sozialabzüge nach Artikel 56 abgezogen.
2 Für ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Wohnungen, die gestützt auf
Artikel 24d des Bundesgesetzes über die Raumplanung 83
umgebaut wurden und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, ist der Verkehrswert massgebend. 84
3 Das steuerbare Vermögen wird für die Steuerberechnung auf die nächsten
1 000 Franken abgerundet. 85
Artikel 56 Sozialabzüge
1 Vom Reinvermögen werden abgezogen:
a)
208 800 Franken 86 für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich unge - trennter Ehe leben;
b) 104 400 87 Franken für alle übrigen steuerpflichtigen Personen;
c) 31 300 88 Franken für jedes nicht selbstständig besteuerte Kind.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe - riode oder der Steuerpflicht festgelegt.
5. Abschnitt: Steuerberechnung Vermögen
Artikel 57 Steuersätze
Die einfache Steuer für ein Steuerjahr beträgt:
a) für den Kanton 1,0 Promille des steuerbaren Vermögens;
b) für die Einwohnergemeinden 1,0 Promille des steuerbaren Vermögens;
83 RPG, SR RPG, SR
84 Fassung gemäss VA vom 13. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 16. April 2010).
85 Eingefügt durch VA vom 13. Juni 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom
16. April 2010).
86 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
87 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023).
88 Finanzdirektionsbeschluss vom 2. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2024 (AB vom 01. Dezember 2023). 33
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,3 Promille des steu - erbaren Vermögens.
4. Kapitel: MINIMALSTEUER AUF GRUNDSTÜCKEN
Artikel 58
1 Natürliche Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 300 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Minimalsteuer. Sie beträgt einheitlich 300 Franken.
2 Die Minimalsteuer entfällt für Grundstücke, deren steueramtliche Schät - zung 50 000 Franken nicht übersteigt.
3 Die Minimalsteuer fällt den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu.
4 Die Minimalsteuer ist wie folgt aufzuteilen:
a) zwischen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zu gleichen Teilen;
b) zwischen mehreren Liegenschaftsgemeinden zu gleichen Teilen; 89
c) zwischen den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steuersätze gemäss Artikel 57. 90
5. Kapitel: 91 KOPFSTEUER
Artikel 59
1 Jede aufgrund von Artikel 4 selbstständig besteuerte natürliche Person hat von dem Jahre an, in dem sie das 18. Altersjahr erfüllt, den Einwohnerge - meinden jährlich eine Kopfsteuer von einheitlich 70 Franken zu entrichten. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten entrichten nur eine Kopfsteuer.
2 Die Mitglieder einer anerkannten Landeskirche entrichten zusätzlich eine Kopfsteuer von 30 Franken. Der Ertrag fällt den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden zu.
89 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
90 Fassung gemäss VA vom 18. November 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
91 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
34
3 ... 92
6. Kapitel: ZEITLICHE BEMESSUNG
Artikel 60 Steuerperiode und Steuerjahr
1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerpe - riode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Artikel 61 Bemessung des Einkommens
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steu - erperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäfts - jahres massgebend.
3 Steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsab - schluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im zweiten Halbjahr der Steuerperiode aufgenommen wird.
4 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, so werden die Steuern auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Artikel 45 bleibt vorbehalten.
5 Für die Abzüge gilt Absatz 4 sinngemäss.
Artikel 62 Bemessung des Vermögens
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
2 Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die diesem Zeitraum entsprechenden Steuern erhoben. Artikel 8 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
92 Aufgehoben durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 35
4 Für die Abzüge gilt Absatz 3 sinngemäss.
5 Erben die steuerpflichtigen Personen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton, gilt Absatz 3 sinngemäss.
Artikel 63 Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten wird das Ehepaar bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
7. Kapitel: SCHÄTZUNGSVERFAHREN GRUNDSTÜCKE
Artikel 64 Allgemeine Neuschätzung und Zwischenschätzung
1 Die allgemeine Neuschätzung der Grundstücke wird vom Landrat in der Regel alle zwölf Jahre angeordnet. Der Landrat kann anstelle der Schät - zung eine Neubewertung aufgrund veränderter Indexzahlen veranlassen.
2 Der Landrat erlässt eine Verordnung über die Schätzung der Grundstücke und die Festlegung der Mietwerte. Er hat dabei folgende Grundsätze einzu - halten:
a) der Regierungsrat kann eine Neuschätzung der Grundstücke in Teilge - bieten des Kantons anordnen, wenn sich darin die Werte der Grund - stücke wesentlich verändert haben;
b) das zuständige Amt 93 nimmt eine Zwischenschätzung eines einzelnen Grundstücks vor, wenn sich dessen Wert durch Änderung in Bestand, Beschaffenheit und Benützungsart oder aus anderen Gründen wesent - lich verändert hat. Die Schätzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch der Eigentümerin oder des Eigentümers zu den Bewertungsan - sätzen, die bei der allgemeinen Neuschätzung galten.
3 Das zuständige Amt 94 legt die Steuerwerte und die Eigenmietwerte von Grundstücken in einer Verfügung fest.
4 Gegen die Schätzungsverfügung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben.
93 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
94 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
36
Artikel 65 Datenaustausch
Die Fachstelle für Gebäudeschätzung und das zuständige Amt 95 geben einander im Einzelfall oder im Abrufverfahren die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können.
Artikel 66 Anpassung Eigenmietwert
1 Der Eigenmietwert wird alle vier Jahre der prozentualen Veränderung des Mietzinsniveaus im Kanton angepasst und richtet sich nach den ortsübli - chen Verhältnissen. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung vom
9. April 2003 96 über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke.
2 Das zuständige Amt 97 legt die Eigenmietwerte von Grundstücken und das Inkrafttreten gemäss Weisung der zuständigen Direktion 98 in einer Verfü - gung fest.
8. Kapitel: AUSGLEICH DER KALTEN PROGRESSION
Artikel 67
1 Bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen werden die Folgen der kalten Progression durch Anpassung der in Franken - beträgen festgesetzten Abzüge gemäss den Artikeln 26, 38, 41 und 56 ausgeglichen. Die Beträge sind auf 100 Franken auf- oder abzurunden.
2 Die zuständige Direktion 99 passt die Abzüge jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpas - sung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. Ausgegangen wird vom Indexstand per 30. Juni 2010.
3 Die zuständige Direktion 100 kann zwecks Koordination mit der direkten Bundessteuer bei Artikel 38 eine Anpassung ungeachtet der Vorausset - zungen von Absatz 1 vornehmen.
95 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
96 RB 3.2215
97 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
98 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
99 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
100 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 37
3. Titel: BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
1. Kapitel: STEUERPFLICHT
Artikel 68 Begriff der juristischen Personen
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a) die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesel - lschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossen - schaften;
b) die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen und die übrigen juris - tischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind:
a) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 57 KAG 101 und die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach
Artikel 110 KAG;
b) die öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten sowie die Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Artikel 59 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) 102 .
3 Ausländische juristische Personen sowie nach Artikel 11 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personenge - samtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juris - tischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
1. Abschnitt: Steuerliche Zugehörigkeit
Artikel 69 Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
101 SR 951.31
102 SR 210
38
Artikel 70 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwal - tung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtig, wenn sie:
a) Teilhaberinnen an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b) im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c) an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaft - lich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.
d) mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln. 103
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a) Gläubigerinnen oder Nutzniesserinnen von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b) im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln. 104
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikations - stätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Artikel 71 Umfang der Steuerpflicht und Steuerausscheidung
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grund - stücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die nach Artikel 70 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkanto - nalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit im Kanton erzielten Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättestaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der
103 Eingefügt durch 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom
1. Juni 2018).
104 Fassung gemäss 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom
1. Juni 2018). 39
folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäfts - jahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Grundstücken können nur berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
4 Steuerpflichtige Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.
2. Abschnitt: Beginn und Ende der Steuerpflicht
Artikel 72 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verle - gung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons sowie mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
3 Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.
4 Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Sinne von
Artikel 70 Absatz 1 besteht im Kanton für die gesamte Steuerperiode, auch
wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.
5 In den Fällen von Absatz 3 und 4 werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grund - sätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbe - steuerung ausgeschieden.
6 Bei Umstrukturierungen beginnt die Steuerpflicht mit dem vereinbarten Übernahmestichtag.
Artikel 73 Mithaftung
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergeb - nisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwal - tung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juris -
40
tischen Person. Die Haftung entfällt, wenn die haftende Person nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer - pflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reiner - löses Personen, die:
a) Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b) Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Die Parteien eines Kaufvertrags eines im Kanton gelegenen Grundstücks haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer auslän - discher Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaberinnen und Teilhaber solidarisch.
Artikel 74 Steuerausscheidung und Steuerberechnung
im interkommunalen Verhältnis
1 Die Bestimmungen über die steuerliche Zugehörigkeit und den Umfang der Steuerpflicht nach den Artikeln 69 bis 72 gelten auch für das Verhältnis unter den Einwohnergemeinden, den Landeskirchen oder deren Kirchge - meinden.
2 Bei Änderung der steuerlichen Zugehörigkeit innerhalb des Kantons gilt
Artikel 72 sinngemäss.
Artikel 75 Ausnahmen von der Steuerpflicht
Von der Steuerpflicht sind befreit:
a) der Bund und seine Anstalten;
b) der Kanton und seine Anstalten;
c) die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporations - bürgergemeinden, die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden und ihre Anstalten. Anstalten, die nicht ausschliesslich öffentlichen Zwecken dienen, und wirtschaftliche Betriebe sind von der Steuerbefreiung ausge - nommen;
d) die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzes - sion einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf 41
Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Grundstücke, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
e) die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohn - sitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen naheste - henden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f) die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbeson - dere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessio - nierten Versicherungsgesellschaften;
g) die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwi - derruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
h) die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
i) die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertre - tungen bestimmten Grundstücke sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gast - staatgesetzes 105 für die Grundstücke, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden;
k) die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anlegerinnen oder Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländi - sche Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind.
2. Kapitel: GEWINNSTEUER
1. Abschnitt: Steuerobjekt
Artikel 76 Grundsatz
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
105 SR 192.12
42
2 Der steuerbare Reingewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
Artikel 77 Berechnung des Reingewinns
1. Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a) dem Saldo der Erfolgsrechnung;
b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäfts - mässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere: – Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens – geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen, Wertberichti - gungen und Rückstellungen – Einlagen in die Reserven – Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen – offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbe - hältlich Artikel 83. 106
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech - nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.
4 Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüg - lich eines angemessenen Aufschlags oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichtigen.
106 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 43
Artikel 77a 2. Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten
107
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungs - aufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 30 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Rein - gewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert, so wird der in vergangenen Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
4 Die Definition von Patenten und vergleichbaren Rechten richtet sich nach
Artikel 24a Ab-satz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 108 .
5 Die bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen zur Berechnung des Gewinns nach Artikel 24b Absatz 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden 109 gelten sinngemäss, insbesondere bezüglich:
a) Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
b) Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und vergleich - baren Rechte zugrunde liegen;
c) Dokumentationspflichten;
d) Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung; und
e) Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten.
107 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
108 SR 642.14
109 SR 642.14
44
Artikel 77b 3. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
110
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter - liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grundkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzu - schreiben.
Artikel 77c 4. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
111
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuer-ten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländi - schen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Artikel 75 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Artikel 78 2. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a) die Steuern, nicht aber die Steuerbussen;
b) die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
c) die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der
110 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
111 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 45
Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind (Art. 75 Bst. g), sowie an Bund, Kantone, Gemeinden, Landeskirchen, Kirchgemeinden und deren Anstalten (Art. 75 Bst. a bis c);
d) die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die versicherten Personen bestimmten Überschüsse von Versicherungs - gesellschaften;
e) die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. 112
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schwei - zerische oder fremde Amtsträgerinnen und Amtsträger.
Artikel 78a Entlastungsbegrenzung
113
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Artikeln 77a und 269c Absatz 3 beträgt höchstens 50 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, unter Ausklammerung des Nettobeteiligungsertrags nach Artikel 88 und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Artikel 79 3. Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a) Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genos - senschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
b) Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte in einen anderen Kanton, soweit keine Veräusse - rungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c) Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
112 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
113 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
46
Artikel 80 Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a) bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
b) bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen
c) beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d) bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegen - ständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Toch - tergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grundkapital beteiligt ist.
2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch - stabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den
Artikeln 214 ff. nachträglich besteuert, soweit während den der Umstruktu -
rierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräus - sert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim - menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapi - talgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grundkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagever - mögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten über - tragen werden. Vorbehalten bleiben:
a) die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch - stabe d;
b) ... 114
114 Aufgehoben durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 47
4 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während den nachfol - genden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Artikeln 214 ff. nach - träglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammen - gefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalge - sellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der über - nehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchver - lust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden. Ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
Artikel 81 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 3 des Obligationenrechts 115 , in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Auf immateriellen Rechten (Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- und Lizenzrechte) sowie beweglichen Betriebseinrichtungen (Maschinen, Mobiliar, Fahrzeuge, EDV) sind Sofortabschreibungen auf einen Franken zulässig. 116
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwer - tungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Artikel 86 Absätze 1 und 2 verrechenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 88 Absatz 5 Buch - stabe b erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
115 SR 220
116 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
48
Artikel 82 Rückstellungen
1 Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbe - stimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2 Bisherige Rückstellungen und Wertberichtigungen werden dem steuer - baren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Artikel 83 Ersatzbeschaffung
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Grundstücken durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindes - tens 10 Prozent des Grundkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft war.
3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzu - lösen.
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit - telbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. 49
Artikel 84 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach Artikel 94 zum Eigenkapital zu rechnen ist.
Artikel 85 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und
kollektiven Kapitalanlagen
1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.
Artikel 85a 117 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens 20 000 Franken betragen und ausschliess - lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Artikel 86 Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steu - erperiode vorangegangenen Geschäftsjahren nach Artikel 97 abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie - rung, die nicht Kapitaleinlagen nach Artikel 79 Buchstabe a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.
117 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
50
2. Abschnitt: Steuerberechnung
Artikel 87 Steuersätze
1 Die einfache Steuer für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen beträgt: 118
a) für den Kanton 2,8 Prozent des steuerbaren Reingewinns;
b) für die Einwohnergemeinden 2,8 Prozent des steuerbaren Reingewinns;
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,6 Prozent des steu - erbaren Reingewinns.
2 Vereine und Stiftungen bezahlen für die ersten 20 000 Franken keine Gewinnsteuer.
3 Die einfache Steuer für Korporationen beträgt für den Kanton 6,2 Prozent des steuerbaren Reingewinns. 119
4 Die Aufteilung der Steuerbeträge nach Absatz 1 Buchstabe c bestimmt sich nach den konfessionellen Anteilen der Bevölkerung in der Gemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist. Die zuständige Direktion 120 erlässt die erforderlichen Weisungen.
5 Wird bei interkantonalen oder internationalen Verhältnissen für die steuer - liche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten Gewinnen verlangt, ist der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf das geforderte Mindeststeuermass zu erhöhen. 121
Artikel 88 Gesellschaften mit Beteiligungen
122
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermäs - sigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a) zu mindestens 10 Prozent am Grundkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b) zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist, oder
118 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
119 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
120 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
121 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
122 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 51
c) Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hält.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen nach Absatz 1 entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsauf - wands und eines Beitrags von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsauf - wands; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwands bleibt vorbe - halten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteili - gungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.
3 Keine Beteiligungserträge sind:
a) Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
b) Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässi - gung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berück - sichtigt:
a) soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b) wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundka - pitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuer - jahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Artikel 81 und 88 in kausalem Zusammenhang stehen.
52
Artikel 89 bis 91 123
3. Kapitel: KAPITALSTEUER
1. Abschnitt: Steuerobjekt
Artikel 92 Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
2 Das massgebende Eigenkapital wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 1000 Franken abgerundet.
Artikel 93 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. 124
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grundkapital.
Artikel 94 Verdecktes Eigenkapital
Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossen - schaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Artikel 95 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei:
a) den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Rein - vermögen;
b) den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfal - lende Anteil am Reinvermögen.
2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürli - cher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
123 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
124 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 53
2. Abschnitt: Steuerberechnung
Artikel 96 Steuersätze
1 Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen entrichten den Einwoh - nergemeinden eine einfache Steuer von mindestens 0,01 Promille und höchstens 4,0 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. 125
2 Die Einwohnergemeinden setzen den Steuersatz nach Absatz 1 fest.
3 Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen und kollektive Kapitalan - lagen bezahlen für die ersten 100 000 Franken des Eigenkapitals keine Kapitalsteuer.
4 ... 126
4. Kapitel: 127 MINIMALSTEUER
Artikel 96a 128
1 Juristische Personen, die im Kanton pro Steuerjahr weniger als 500 Franken Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern bezahlen, entrichten dem Kanton, den Einwohner- und den Kirchgemeinden eine Minimalsteuer von 500 Franken. Der Mindestbetrag ist auch bei wirtschaftlicher Zugehörig - keit nach Artikel 70 sowie bei Zu- und Wegzug für die ganze Steuerperiode geschuldet.
2 Von der Minimalsteuer ausgenommen sind Genossenschaften mit Selbst - hilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.
3 Vereine und Stiftungen entrichten keine Minimalsteuer.
4 Die Minimalsteuer ist zwischen dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden im Verhältnis der Steu - ersätze nach Artikel 87 Absatz 1 aufzuteilen.
125 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
126 Aufgehoben durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
127 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
128 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
54
5. Kapitel: 129 ZEITLICHE BEMESSUNG
Artikel 97 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital werden für jede Steuerpe - riode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
Artikel 98 Bemessung des Reingewinns
1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuer - periode.
2 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Artikel 99 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
2 Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
129 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019). 55
4. Titel: QUELLENSTEUERN FÜR NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN
1. Kapitel: NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLICHEM
WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IM KANTON
Artikel 100 130 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unter - liegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
Artikel 101 131 Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
a) die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 100 Absatz 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbe - teiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die von der Arbeitge - berin oder vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Artikel 19 Absatz 1 bis ;
b) die Ersatzeinkünfte; und
c) die Leistungen nach Artikel 18 Absatz Alters- und Hinterlassenenversicherung 132 .
Artikel 102 Grundlage des Quellensteuerabzugs
Die zuständige Direktion 134 berechnet die Höhe des Quellensteuerabzugs auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen
130 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
131 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
132 SR 831.10
133 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
134 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
56
geltenden Steuersätze und Steuerfüsse für den Kanton, die Einwohnerge - meinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Der Quellen - steuerabzug beinhaltet auch die direkte Bundessteuer.
Artikel 103 135 Ausgestaltung des Quellensteuerabzugs
1 Bei der Berechnung des Quellensteuerabzugs werden Pauschalen für Berufskosten nach Artikel 31 und für Versicherungsprämien nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben d, f und g sowie die Sozialabzüge nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a, e, f und g berücksichtigt. Die zuständige Direktion 136 veröffentlicht die einzelnen Pauschalen.
2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen nach Artikel 9 Absatz 1 Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten nach Artikel 38 Absatz 2 berücksichtigen.
3 Die Berücksichtigung von weiteren Einkünften wie dem 13. Monatslohn, Gratifikationen oder Einkünften aus unregelmässiger Beschäftigung, Stun - denlohn, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche - rung 137 und das Verfahren beim Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpas - sungen und -korrekturen sowie bei Leistungen vor Beginn und nach Beendi - gung der Anstellung richten sich nach den Regelungen der Eidgenössi - schen Steuerverwaltung.
Artikel 104 138 Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Von Amtes wegen
1 Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn:
a) ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b) sie über Einkünfte und Vermögen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Für die Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht gilt
Artikel 7 Absatz 5 sinngemäss.
135 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
136 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
137 SR 831.10
138 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020). 57
2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs bei der zuständigen Steuerbehörde 139 verlangen.
Artikel 105 140 2. Auf Antrag
1 Personen, die nach Artikel 100 Absatz 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Artikel 104 Absatz 1 erfüllen, werden auf Antrag nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit der antragstel - lenden Person in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
Artikel 105a 141 3. Verhältnis zur Quellensteuer
1 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellen - steuerpflicht.
2 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nach - träglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
3 Die an der Quelle bezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
139 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
140 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
141 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
58
2. Kapitel: NATÜRLICHE PERSONEN OHNE STEU
- ERRECHTLICHEN WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ SOWIE JURISTISCHE PERSONEN OHNE SITZ ODER TATSÄCHLICHE VERWALTUNG IN DER SCHWEIZ 142
Artikel 106 143 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Wochenauf - enthalterinnen und Wochenaufenthalter, Kurzaufenthalterinnen und Kurz - aufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Artikel 43 unterstehen.
Artikel 107 Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler,
Referentinnen und Referenten
1 Im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-, Fernsehkünstlerinnen oder -künstler, Musikerinnen und Musiker, Artistinnen und Artisten, Sportlerinnen und Sportler sowie Referentinnen und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönli - chen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuer - pflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht der steuerpflichtigen Person selber, sondern einer Drittperson zufliessen, die deren Tätigkeit organisiert hat. 144
2 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: 145
a) 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlerinnen und Künstlern;
b) 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Tageseinkünfte.
142 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
143 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
144 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
145 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020). 59
4 Die mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragten Veran - stalterinnen oder Veranstalter sind für die Steuer solidarisch haftbar.
Artikel 108 146 Mitglieder des Verwaltungsrats
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh - rung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen. 147
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsfüh - rung ausländischer Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerich - teten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbetei - ligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Artikel 109 Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger
1 Im Ausland wohnhafte Gläubigerinnen, Gläubiger, Nutzniesserinnen oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte.
Artikel 110 Empfängerinnen und Empfänger von Vorsorgeleistungen
aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einer Arbeitgeberin, einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapital - leistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.
146 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
147 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
60
Artikel 111 Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen
Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. Bei Kapital - leistungen wird sie gemäss Artikel 45 Absatz 2 berechnet.
Artikel 111a 148 Bezugsminima
Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte der Personen nach Artikel 107 bis 111 weniger als die in der Quellensteuer - verordnung 149 festgelegten Beträge ausmachen.
Artikel 112 150 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei internationalen
Transporten Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffs oder eines Luftfahrzeugs oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen der Quellensteuer nach den Artikeln 101 bis 103. Davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffs.
Artikel 112a 151 Empfängerinnen und Empfänger
von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Artikel 19b Absatz 3 im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach
Artikel 19d steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 15 Prozent des geldwerten Vorteils.
148 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
149 SR 642.118.2
150 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
151 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 61
Artikel 113 152 Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Von Amtes wegen Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteu - ersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann unter den vom Eidgenössi - schen Finanzdepartement festgelegten Voraussetzungen von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person durchgeführt werden.
Artikel 113a 153 2. Auf Antrag
Personen, die nach Artikel 106 der Quellensteuer unterliegen, können unter den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegten Vorausset - zungen für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahrs eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn:
a) der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;
b) ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer - pflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c) eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
Artikel 114 154 3. Verhältnis zur Quellensteuer
1 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. Nach - träglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann auf Antrag eine Korrektur des anwend - baren Tarifs vorgesehen werden.
3 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
152 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
153 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
154 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
62
3. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
BEI DER QUELLENSTEUER
Artikel 115 Allgemeine Bestimmung
Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 116 Verfahrenspflichten
Die steuerpflichtige Person und die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen.
Artikel 116a 155 Notwendige Vertretung
Personen, die nach Artikel 113a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsver - fahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige Steuerbehörde 156 der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, so tritt die Quellen - steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern.
Artikel 200 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Artikel 117 Pflichten der Schuldnerin oder des Schuldners
der steuerbaren Leistung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet 157 :
a) bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzube - halten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer von der steuerpflichtigen Person einzufordern;
155 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
156 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
157 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020). 63
b) der steuerpflichtigen Person eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen;
c) die Steuern periodisch der Verwaltung der zuständigen Steuerbehörde 158 abzuliefern, mit ihr darüber auf dem amtlichen Formular abzurechnen und den Steuerbehörden zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
d) die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiter - optionen zu entrichten; die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet die anteilsmässige Steuer auch, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Der Quellensteuerabzug ist auch vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist. 159
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
4 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine Bezugsprovision von 1 bis 2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Der Regierungsrat legt den anwendbaren Prozentsatz innerhalb dieses Rahmens fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer der direkten Bundessteuer sowie der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern. 160
Artikel 118 161 Örtliche Zuständigkeit
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer nach diesem Gesetz in folgenden Fällen:
a) für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Artikel 100, die bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsicht oder Aufenthalt im Kanton haben;
b) für Personen nach Artikel 106 und den Artikeln 108 bis 112a, wenn sie oder er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder den Sitz oder die Verwaltung im Kanton hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten
158 Verwaltung der Einwohnergemeinde
159 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
160 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
161 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
64
sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt;
c) für Personen nach Artikel 107, die ihre Tätigkeit im Kanton ausüben.
2 Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Wochenaufenthalterin oder Wochenaufenthalter, gilt Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Absatz 1 zuständigen Kanton.
4 Für die nachträgliche ordentliche Veranlagung ist die Veranlagungsbe - hörde nach diesem Gesetz in folgenden Fällen zuständig:
a) für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Buchstabe a, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren steuerrechtli - chen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hatten;
b) für Personen nach Absatz 1 Buchstabe b, die am Ende der Steuerpe - riode oder der Steuerpflicht erwerbstätig waren;
c) für Personen nach Absatz 2, die am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatten.
Artikel 119 162 Interkantonales Verhältnis
1 Der Kanton Uri hat in den Fällen nach Artikel 118 Absatz 1 Anspruch auf allfällige im Kalenderjahr an andere Kantone überwiesene Quellensteuerbe - träge. Zu viel bezogene Steuern werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zinslos zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt, und zu wenig bezogene Steuern werden zinslos nachgefordert.
2 Der Kanton Uri leistet den anderen Kantonen bei der Erhebung der Quel - lensteuer unentgeltliche Amts- und Rechtshilfe.
Artikel 120 163 Verfügung
1 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde 164 bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie:
a) mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b nicht einverstanden ist; oder
162 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
163 Fassung gemäss VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
164 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 65
b) die Bescheinigung nach Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe b von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht erhalten hat.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der zuständigen Steuerbehörde 165 bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
3 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
Artikel 121 Einsprache
Gegen eine Verfügung über die Quellensteuern kann die steuerpflichtige Person, die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache erheben.
Artikel122 166
1 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, so verpflichtet sie oder ihn die zuständige Steuerbehörde 167 zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldnerin oder des Schuldners auf die steuerpflichtige Person bleibt vorbehalten.
2 Hat die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss sie oder er der steuer - pflichtigen Person die Differenz zurückzahlen.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der zuständigen Steuerbehörde 168 zur Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug bei der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist. 169
165 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
166 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
167 Verwaltung der Einwohnergemeinde
168 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
169 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
66
Artikel 123 Steueraufteilung bei Grossbaustellen
1 Die Gemeinden teilen den Gemeindeanteil an der Quellensteuer beim Vorliegen einer Grossbaustelle nach Mass der Betroffenheit auf alle betrof - fenen Gemeinden auf.
2 Eine Grossbaustelle liegt vor, wenn auf einer Baustelle mindestens 100 an der Quelle besteuerte Personen beschäftigt sind.
3 Betroffen ist eine Gemeinde, wenn die Grossbaustelle auf dem Gemeinde - gebiet betrieben wird und erhebliche Immissionen verursacht oder quellen - steuerpflichtige Personen in einer organisierten Unterkunft (beispielsweise Barackendorf) auf Gemeindegebiet wohnen.
4 Der Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtigen Personen wohnen, fällt ein Vorausanteil an der Quellensteuer von 20 Prozent zu.
5 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung der Quellensteuer bei Grossbaustellen, sofern unter den betroffenen Gemeinden keine Einigung zustande kommt.
Artikel 124 Abrechnung mit dem Kanton und den Landeskirchen
oder deren Kirchgemeinden
1 Die Bezugsbehörde erstellt jährlich eine Abrechnung über die an der Quelle erhobenen Steuern. 170
2 Die Quellensteuern werden im Verhältnis der einfachen Steuern der natür - lichen Personen und der Steuerfüsse auf den Kanton, die Einwohnerge - meinde und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinde aufgeteilt.
Artikel 125 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug der Quellensteuern in einem Reglement.
5. Titel: GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 126 Gegenstand der Steuer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken des Privat- und Geschäftsvermö -
170 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 67
gens der natürlichen und juristischen Personen oder von Anteilen an solchen.
Artikel 127 Grundstücke
1 Als Grundstücke gelten:
a) die Liegenschaften;
b) die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte;
c) die Bergwerke;
d) die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Zugehör fällt ausser Betracht.
2. Kapitel: STEUERPFLICHT
Artikel 128 Veräusserungen
1. Steuerbegründende Veräusserungen
1 Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an Grundstücken oder Anteilen an solchen übertragen wird.
2 Der Veräusserung sind gleichgestellt:
a) die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (Kettenhandel, Übertragung massgebender Beteiligungen an Immobiliengesellschaften usw.);
b) die Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grund - stücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
Artikel 129 2. Steueraufschiebende Veräusserungen
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:
a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güter - recht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten
68
an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB 171 ) und zur Abgeltung schei - dungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c) Eigentumswechsel infolge Umstrukturierung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 sowie von Artikel 80 Absätze 1 und 3. Die aufgeschobene Besteuerung wird bei einer Verletzung der Sperrfrist in analoger Anwen - dung von Artikel 23 Absatz 2 sowie von Artikel 80 Absätze 2 und 4 nach - geholt, wobei sich die Steuerbemessung nach den Artikeln 133 ff. und die Besitzesdauer nach Artikel 143 richtet;
d) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung.
Artikel 130 3. Ersatzbeschaffung
1 Die Besteuerung wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufge - schoben bei:
a) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatz - grundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
b) vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwen - digen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 83 Absatz 4, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird;
c) bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Diese Bestimmung ist für Ferien- und Zweitliegenschaften nicht anwendbar.
2 Bei Vorausbeschaffung wird der Aufschub gemäss Absatz 1 sinngemäss gewährt.
3 Bei einer steuerbegründenden Veräusserung eines im Sinne von Absatz 1 ausserhalb des Kantons erworbenen Ersatzgrundstücks kann die ursprüng - liche Veranlagung aufgehoben und die aufgeschobene Besteuerung nach - geholt oder der nicht besteuerte Gewinn nachbesteuert werden, wenn der andere Kanton im umgekehrten Fall die Nachbesteuerung beansprucht oder wenn kein anderer Kanton diesen Gewinn besteuern kann.
171 SR 210 69
Artikel 131 Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die veräussernde Person.
2 Mehrere steuerpflichtige Personen haben die Steuer entsprechend ihrer Anteile zu entrichten. Sind sie Gesamteigentümer, haften sie solidarisch.
Artikel 132 Steuerbefreiung
Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind:
a) der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts;
b) der Kanton, die Einwohnergemeinden, die Ortsbürgergemeinden, die Korporationen Uri und Ursern, die Korporationsbürgergemeinden sowie die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden. Ebenfalls von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind deren Anstalten und Zweckver - bände für jene Grundstücke, die unmittelbar gemeinnützigen oder öffent - lichen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben;
c) die nach Artikel 2 Gaststaatgesetz 172 begünstigten natürlichen Personen und institutionellen Begünstigten, soweit das Bundesrecht eine Steuer - befreiung vorsieht.
Artikel 133 Steuerobjekt
1. Grundstückgewinn
1 Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten (Erwerbspreis und Aufwendungen) übersteigt.
2 Massgebend für die Ermittlung des Grundstückgewinns ist die letzte steu - erbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.
Artikel 134 2. Veräusserungserlös
1 Als Veräusserungserlös gilt der Verkaufspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerberin oder des Erwerbers.
2 Wird kein Verkaufspreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes 173 im Zeitpunkt der Veräus - serung als Verkaufspreis.
172 SR 192.12
173 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
70
Artikel 135 3. Anlagekosten
a) Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leis - tungen der Erwerberin oder des Erwerbers.
2 Liegt der Erwerb um mehr als 25 Jahre zurück, so gilt als Erwerbspreis der Steuerwert vor 25 Jahren, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen wird.
3 Hat die veräussernde Person das Grundstück im Zwangsverwertungsver - fahren erworben und ist sie dabei als Pfandgläubigerin oder als Pfandbürgin zu Verlust gekommen, so kann sie als Erwerbspreis anstelle des Zuschlags - preises die Verkehrswertschätzung des zuständigen Amtes 174 auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt in Anrechnung bringen.
4 Ist der Erwerbspreis nicht feststellbar, so gilt als solcher die Verkehrswert - schätzung des zuständigen Amtes 175 auf den für die Gewinnermittlung massgebenden Zeitpunkt.
Artikel 136 b) Aufwendungen
1 Als Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie in der massgebenden Besitzesdauer angefallen sind:
a) die Ausgaben, die eine Werterhöhung des Grundstücks bewirkt haben, wie Kosten für Bauten, Umbauten und Meliorationen;
b) die Mehrwertabgaben und die Grundeigentümerbeiträge an Bau und Korrektion von Strassen, Kanalisationen, Bodenverbesserungen, Wasserbau sowie für Werk- und Erschliessungsleitungen; 176
c) die Kosten und Abgaben, die unmittelbar mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstücks verbunden sind, mit Einschluss der übli - chen Provisionen an Dritte;
d) die Eigenleistungen, soweit sie als Einkommen oder Ertrag in der Schweiz versteuert worden sind oder werden.
2 Bei der Einkommenssteuer bereits abgezogene Aufwendungen werden nicht angerechnet.
3 Leistungen von Drittpersonen, insbesondere Versicherungsleistungen sowie Beiträge von Gemeinwesen, für welche die veräussernde Person nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet.
174 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
175 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
176 Fassung gemäss VA vom 21. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
9. September 2016). 71
Artikel 137 c) Anlagekosten bei Ersatzbeschaffung
Bei Veräusserung eines Grundstücks, bei dessen Erwerb der nach
Artikel 146 verfügte Gewinn infolge Ersatzbeschaffung nicht besteuert wurde, ist dieser Gewinn von den Anlagekosten abzuziehen.
Artikel 138 Gesamtveräusserung
Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn und die Eigentumsdauer je gesondert zu ermitteln.
Artikel 139 Teilveräusserung
1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilsmässig anzurechnen. Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; nicht ausscheidbare Aufwendungen sind anteilsmässig anzu - rechnen.
2 Gewinne aus Teilveräusserungen innerhalb eines Kalenderjahres sind für die Steuerberechnung nach Artikel 142 zusammenzurechnen.
Artikel 140 Verlustverrechnung
1 Verluste aus Teilveräusserungen nach Artikel 139 können nach vollstän - diger Veräusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilsmässig zugerechnet werden, soweit sie nicht bereits verrechnet wurden. Eine allfällige Steuerrückerstattung wird nicht verzinst.
2 Die weitergehenden Verlustverrechnungsmöglichkeiten nach interkanto - nalem Recht bleiben vorbehalten und gelten auch innerkantonal. Das zuständige Amt 177 nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Revi - sion der rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung nach den Arti - keln 210 ff. vor.
3. Kapitel: STEUERBERECHNUNG
Artikel 141 Grundsatz
1 Für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer sind der Steuersatz und die Besitzesdauer massgebend. Artikel 138 und 139 bleiben vorbehalten.
177 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
72
2 Der steuerbare Grundstückgewinn wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
Artikel 142 Steuersätze
1 Die Steuer für den um 10 000 Franken verminderten Grundstückgewinn beträgt: Besitzesdauer Steuersatz bis 1 Jahr 31 Prozent bis 2 Jahre 30 Prozent bis 3 Jahre 29 Prozent bis 4 Jahre 28 Prozent bis 5 Jahre 27 Prozent bis 6 Jahre 26 Prozent bis 7 Jahre 25 Prozent bis 8 Jahre 24 Prozent bis 9 Jahre 23 Prozent bis 10 Jahre 22 Prozent bis 11 Jahre 21 Prozent bis 12 Jahre 20 Prozent bis 13 Jahre 19 Prozent bis 14 Jahre 18 Prozent bis 15 Jahre 17 Prozent bis 16 Jahre 16 Prozent bis 17 Jahre 15 Prozent bis 18 Jahre 14 Prozent bis 19 Jahre 13 Prozent bis 20 Jahre 12 Prozent mehr als 20 Jahre 11 Prozent
2 Der Steuerfreibetrag nach Absatz 1 wird bei Veräusserungen einschliess - lich Teilveräusserungen im Kalenderjahr nur einmal gewährt.
Artikel 143 Besitzesdauer
1 Massgebend für die Ermittlung der Besitzesdauer ist die letzte Veräusse - rung.
2 Beginn und Ende der Besitzesdauer bestimmen sich nach dem Datum des Grundbucheintrags bzw. bei Fehlen eines solchen nach dem Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt oder der Beteiligungsrechte.
3 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstaben a bis c ist auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abzustellen. 73
4 Beim Erwerb mit steueraufschiebender Veräusserung nach Artikel 129 Buchstabe d ist auf den Erwerbszeitpunkt der bei dieser Veräusserung tauschweise abgetretenen Grundstücke abzustellen.
5 Beim Erwerb des Grundstücks durch Ersatzbeschaffung nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstaben a bis c kommt nur für den nicht besteuerten Gewinn die Besitzesdauer des bei der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücks zur Anrechnung.
4. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
BEI DER GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
Artikel 144 Allgemeine Bestimmung
Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
Artikel 145 Mitwirkung
Die steuerpflichtige Person hat jede Veräusserung, die nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, dem zuständigen Amt 178 innert 30 Tagen schrift - lich zu melden.
Artikel 146 Veranlagung bei Ersatzbeschaffung
Die Veranlagungsbehörde stellt den nicht besteuerten Gewinn bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130 durch Verfügung fest.
Artikel 147 Sicherung
1 Zur Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuern sowie allfälliger Verzugs - zinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 ZGB 179 zu.
2 Das gesetzliche Pfandrecht entsteht mit der steuerbegründenden Veräus - serung ohne Eintrag im Grundbuch. Die im Grundbuch im Zeitpunkt der Veräusserung bereits eingetragenen Pfandrechte gehen im Rang vor.
3 Es erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten seit der rechtskräftigen Veran - lagung, wenn das zuständige Amt 180 innert dieser Frist keinen Eintrag im Grundbuch verlangt.
178 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
179 SR 210
180 Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
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4 Die Urkundsperson hat die Parteien auf die Tragweite des gesetzlichen Pfandrechts aufmerksam zu machen und dies in der Urkunde festzuhalten.
5 Das zuständige Amt 181 ist verpflichtet, auf Verlangen der Erwerberin oder dem Erwerber eines Grundstücks über Steuerausstände aus früheren Handänderungen Auskunft zu geben.
Artikel 148 Steueraufteilung
Die bezahlten Grundstückgewinnsteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:
a) 50 Prozent fallen dem Kanton zu;
b) 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu, auf deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.
Artikel 149 Steuerausscheidung
Liegt das im Zusammenhang mit einer Landumlegung oder einer Ersatzbe - schaffung veräusserte Grundstück in einer anderen Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.
Artikel 150 Revisionsgründe bei Ersatzbeschaffungstatbeständen
und Verlustverrechnung Das zuständige Amt 183 nimmt auf Antrag der steuerpflichtigen Person eine Anpassung einer rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagung vor:
a) bei nachträglicher Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 130, wenn der Antrag spätestens innert 90 Tagen nach Erwerb des Ersatzgrundstücks eingereicht wird;
b) bei Verlusten aus Teilveräusserungen im Sinne von Artikel 139, wenn der Antrag bei vollständiger Veräusserung spätestens innert Jahresfrist nach der letzten Teilveräusserung eingereicht wird.
181 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
182 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
183 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 75
6. Titel: ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
1. Kapitel: STEUERPFLICHT
Artikel 151 Gegenstand der Steuer
1. Erbschaftssteuer
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfü - gung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung und Nacherbeneinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Artikel 152 2. Schenkungssteuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben und Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten oder Zuwendungen an eine bestehende Stiftung.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schen - kerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unter - worfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Artikel 153 3. Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis
Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer oder deren bzw. dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifi - kationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden.
76
Artikel 154 Inhalt des Vermögensübergangs
Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistungen.
Artikel 155 Steuerpflicht
1. Steuerliche Zugehörigkeit
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn
a) die Erblasserin oder der Erblasser den letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist;
b) die Schenkerin oder der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendungen Wohnsitz im Kanton hat;
c) im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Doppelbe - steuerungsabkommen dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird.
3 Im interkantonalen Verhältnis bleiben die Bestimmungen des Bundes - rechts über das Doppelbesteuerungsverbot vorbehalten.
Artikel 156 2. Steuersubjekt
1 Steuerpflichtig ist die Person, welche das übergehende Vermögen empfängt (Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Berechtigung, Begünsti - gung).
2 Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen ist die Nutzniesserin, der Nutzniesser, die Leistungsempfängerin oder der Leis - tungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl die Vor- als auch die Nacherben steuerpflichtig.
Artikel 157 Steueranspruch
Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen:
a) auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird;
b) aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt;
c) aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung;
d) mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung. 77
Artikel 158 Steuerbefreiung
1 Steuerfrei sind Zuwendungen:
a) an die Ehegattin oder den Ehegatten;
b) an Verwandte in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder;
c) an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestags zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohn - sitz mit der Erblasserin, dem Erblasser, der Schenkerin oder dem Schenker in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben; 184
d) an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, soweit sie von der Steu - erpflicht befreit sind.
2 Zuwendungen an ausserkantonale juristische Personen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke sind gemäss Absatz 1 Buch - stabe d steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.
2. Kapitel: STEUERBEMESSUNG
Artikel 159 Bewertung
Das übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs bewertet. Für die Bewertung sind die
Artikel 47 ff. sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende Bestim -
mungen:
a) Grundstücke werden aufgrund der Verordnung über die steueramtliche Schätzung der Grundstücke 185 im Zeitpunkt der Entstehung des Steuer - anspruchs bewertet;
b) Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen ist der Rück - kaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueran - spruchs massgebend;
c) Für Nutzniessungen, Renten oder andere periodische Leistungen ist der Kapitalwert massgebend;
d) Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird der Kapi - talwert der Belastung abgezogen.
184 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
185 RB 3.2215
78
Artikel 160 Schulden und Kosten
1 Vor Festlegung der Anteile der Erbschaften und Vermächtnisse werden von der Erbschaft abgezogen:
a) die darauf lastenden Schulden der Erblasserin oder des Erblassers;
b) die Erbgangsschulden und die üblichen Kosten der Erbteilung;
c) die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvollstreckung.
2 Vom Anteil der Erben, Vermächtnisnehmerinnen oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.
Artikel 161 Steuerberechnung
1. Steuersatz
1 Steuerbar ist der 15 000 Franken übersteigende Vermögensübergang.
2 Der steuerbare Vermögensübergang wird für die Steuerberechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet.
3 Die Steuer beträgt:
a) 8 Prozent für Geschwister und Stiefgeschwister;
b) 12 Prozent für Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern;
c) 24 Prozent für übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte. Steuerbeträge unter 100 Franken werden nicht erhoben.
4 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zur ersten Erblasserin oder zum ersten Erblasser.
Artikel 162 2. Berechnungsregeln
Wird die Erbschaftssteuer dem Nachlass überbunden oder wird die Schen - kungssteuer von der Schenkerin oder vom Schenker selbst übernommen, erhöht sich die steuerbare Zuwendung um den entsprechenden Betrag.
3. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
BEI DER ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER
Artikel 163 Allgemeine Bestimmung
Die Bestimmungen des Verfahrensrechts und des Steuerstrafrechts finden unter Vorbehalt der nachfolgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung. 79
Artikel 164 Steuerinventar
Das amtliche Steuerinventar nach Artikel 218 bildet die Grundlage für die Berechnung der Erbschaftssteuer.
Artikel 165 Mitwirkungspflichten
1 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten oder eine steuerbare Zuwendung gemacht haben, müssen diese der Veranlagungsbehörde spätestens mit der ordentlichen Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuer unter Angabe des Wertes und der verwandtschaftlichen Beziehung anzeigen.
2 Die Erben oder deren Vertretung haben der Inventarbehörde nach
Artikel 223 innert 14 Tagen seit dem Tod der Erblasserin oder des Erblas -
sers alle notwendigen Unterlagen zur Feststellung der Steuerpflicht wie Erbbescheinigung, Ehe- und Erbverträge, letztwillige Verfügungen usw. einzureichen.
Artikel 166 186 Steuernachfolge und Haftung
1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ein.
2 Für die Erbschaftssteuer haftet jede Empfängerin und jeder Empfänger solidarisch im Umfang ihrer bzw. seiner Bereicherung.
3 Für die Schenkungssteuer haftet die Schenkerin oder der Schenker solida - risch mit der beschenkten Person.
Artikel 167 187 Steueraufteilung
Die bezahlten Erbschafts- und Schenkungssteuern einschliesslich Zinsen und Bussen werden wie folgt aufgeteilt:
a) 50 Prozent fallen dem Kanton zu;
b) 50 Prozent fallen der Einwohnergemeinde zu:
1. in der die zuwendende Person Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat oder bei ihrem Ableben hatte; oder
2. in der bei ausserkantonalem Wohnsitz oder Aufenthalt der zuwen - denden Person das Grundstück liegt, das übergeht oder an welchem Rechte übergehen.
186 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
187 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
80
7. Titel: VERFAHRENSRECHT
1. Kapitel: STEUERBEHÖRDEN
Artikel 168 Steuerbehörden
Als Steuerbehörden gelten:
a) der Regierungsrat;
b) die zuständige Direktion 188 ;
c) das Obergericht;
d) die kantonale Steuerkommission;
e) das zuständige Amt 189 ;
f) die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden.
Artikel 169 Aufsicht
1. Regierungsrat Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
Artikel 170 2. Zuständige Direktion
Die zuständige Direktion 190 ist die unmittelbare Aufsichtsbehörde. Sie erlässt die erforderlichen Weisungen und regelt insbesondere den elektronischen Datenaustausch zwischen den Steuerbezugsbehörden und dem zustän - digen Amt 191 .
Artikel 171 Rechtspflege
1. Obergericht Das Obergericht ist die Beschwerde- und letzte kantonale Gerichtsinstanz.
Artikel 172 2. Kantonale Steuerkommission
1 Die kantonale Steuerkommission entscheidet über Einsprachen gegen die Verfügungen des zuständigen Amtes 192 und der Einwohnergemeinden.
188 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
189 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
190 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
191 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
192 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 81
2 Sie setzt sich aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern zusammen.
3 Die kantonale Steuerkommission wird vom Regierungsrat gewählt. Bei der Zusammensetzung sind die verschiedenen Regionen und wirtschaftlichen Gruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
4 Die kantonale Steuerkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
5 Das zuständige Amt 193 führt das Sekretariat der Steuerkommission. Es bereitet insbesondere die Einspracheentscheide vor und stellt der kanto - nalen Steuerkommission Antrag.
Artikel 173 Vollzug
1. Zuständiges Amt
1 Das zuständige Amt 194 ist die Vollzugs- und Veranlagungsbehörde, soweit nichts anderes vorgesehen ist. Es sorgt für die richtige und einheitliche Veranlagung der in diesem Gesetz geregelten Steuern und trifft die hierfür erforderlichen Weisungen.
2 Das zuständige Amt 195 führt ein Verzeichnis der steuerpflichtigen juris - tischen Personen, ergänzt dieses fortlaufend und erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils dieser Personen.
Artikel 174 196 2. Verwaltung der Einwohnergemeinden
1 Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinden ist verpflichtet, ein Verzeichnis der steuerpflichtigen natürlichen Personen zu erstellen und fort - laufend zu ergänzen. Sie erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuer - domizils der natürlichen Personen.
2 Der Einwohnergemeinderat bestimmt die zuständige Stelle. Die Einwoh - nergemeinde kann mit Zustimmung der zuständigen Direktion 197 ihre Aufgaben gemeinsam mit anderen Gemeinden lösen.
3 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung und die Kostenbeteiligung der Gemeinden in einem Reglement. Er berücksichtigt dabei die Aufgabentei - lung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.
193 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
194 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
195 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
196 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
197 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
82
2. Kapitel: ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE
Artikel 175 Anwendbares Recht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor den Steuerbehörden nach der Verordnung vom 23. März 1994 über die Verwaltungsrechtspflege 198 .
Artikel 176 Amtspflichten
1. Ausstand
1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie oder er:
a) an der Sache ein persönliches Interesse hat;
b) mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seiten - linie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe verbunden ist oder in einem eheähnlichen Verhältnis lebt;
c) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war;
d) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren beteiligten Personen angerufen werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, entscheidet die vorgesetzte Stelle. Bei Mitgliedern von Kollegialbehörden entscheidet die Kollegialbehörde.
Artikel 177 199 2. Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung dieses Amts bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Still - schweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Recht des Kantons oder des Bunds gegeben ist.
3 Folgenden Behörden dürfen Auskünfte aus den Steuerakten erteilt werden:
a) den inländischen Strafuntersuchungsbehörden und den von diesen beauftragten Polizeiorganen bei Strafuntersuchungen sowie den inländi - schen Strafgerichten;
198 RB 2.2345
199 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 83
b) den inländischen Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche bei ehe- und familienrechtlichen Verfahren;
c) den inländischen Gerichten zur Abklärung betreffend Nachzahlung gestundeter oder Rückerstattung erlassener Prozesskosten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege;
d) den Organen der AHV, IV, EO, ALV und EL zur Abklärung der Beitrags - pflicht und der Leistungsansprüche;
e) den Behörden für die Festsetzung und Erhebung der Militärpflichtersatz - abgabe;
f) den Behörden für die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversiche - rung zur Abklärung der Beitragspflicht und der Leistungsansprüche;
g) den Behörden des Grundbuchs für die vollständige Erfassung der Grundstückbeschreibung.
4 Fehlt eine gesetzliche Grundlage, ist eine Auskunft zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Auskunftsbegehren entscheidet die zuständige Direktion. Sie kann für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen.
5 Die Auskunftserteilung in den Fällen von Absatz 3 Buchstabe d bis g kann auch in elektronischer Form erfolgen.
Artikel 178 3. Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die Steuerbehörden erteilen anderen schweizerischen Steuerbehörden kostenlos die benötigten Auskünfte, gewähren ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemel - deten oder festgestellten Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung nach
Artikel 177.
2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton aufgrund der Steuerer - klärung auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig, gibt die Veranla - gungsbehörde der Steuerbehörde des anderen Kantons Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung.
Artikel 179 4. Amtshilfe anderer Behörden
1 Die Behörden des Kantons, der Gerichte, der Einwohnergemeinden und der Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden erteilen den Steuerbehörden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Ersuchen hin kostenlos alle Auskünfte, gewähren Einsicht in die Akten und geben ihnen die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Behörden und Gerichte haben von sich aus den Steuerbe -
84
hörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmung in ihrer amtlichen Tätigkeit eine unvollständige Versteuerung wahrscheinlich ist.
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
3 Das Amt für Grundbuch hat dem zuständigen Amt 200 von jeder Eigentums - übertragung unentgeltlich Meldung zu erstatten.
Artikel 180 Datenbearbeitung
1 Das zuständige Amt 201 betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann auch besonders schützens - werte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die steuerrechtlich wesentlich sind.
2 Das zuständige Amt 202 und die Behörden nach Artikel 178 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 203 für die Erfüllung ihrer gesetzli - chen Aufgaben systematisch zu verwenden.
3 Das zuständige Amt 204 und die Behörden nach Artikel 178 geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Die Behörden nach Artikel 179 geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden die Daten weiter, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können.
4 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträ - gern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
5 Es sind alle Daten von steuerpflichtigen Personen weiterzugeben, die zur Veranlagung und Erhebung der Steuern dienen können, namentlich:
a) die Personalien;
b) Angaben über den Zivilstand, den Wohn- und Aufenthaltsort, die Aufent - haltsbewilligung und die Erwerbstätigkeit;
c) Rechtsgeschäfte;
d) Leistungen eines Gemeinwesens.
6 Personendaten und die zu deren Bearbeitung verwendeten Einrichtungen wie Datenträger, EDV-Programme und Programmdokumentationen sind vor
200 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
201 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
202 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
203 SR 831.10
204 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 85
unbefugtem Verwenden, Verändern oder Zerstören sowie vor Diebstahl zu schützen.
7 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen, insbeson - dere über die Organisation und den Betrieb des Informationssystems, über die Kategorien der zu erfassenden Daten, über die Zugriffs- und Bearbei - tungsberechtigung, über die Aufbewahrungsdauer sowie die Archivierung und Vernichtung der Daten.
8 Können sich die Verwaltungsbehörden über die Datenbekanntgabe nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.
Artikel 180a 205 Elektronischer Verkehr mit Steuerbehörden
1 Eingaben an eine Steuerbehörde, namentlich die Steuererklärung, können elektronisch eingereicht werden, auch wenn die Schriftform vorgeschrieben ist.
2 Mit schriftlicher Zustimmung der steuerpflichtigen Person können die Steu - erbehörden Verfügungen elektronisch eröffnen.
3 Die Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 206 über die elektronische Übermittlung sind sinngemäss anwendbar.
4 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in einem Reglement.
Artikel 181 Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz der steuerpflichtigen Person zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklä - rung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine Frist eingeräumt. Nach deren unbe - nutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten ange - nommen.
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an steuerpflichtige Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.
205 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
206 RB 2.2345
86
5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Artikel 182 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige Personen sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen der steuerpflichtigen Person zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Wird einer steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Veranlagungsbehörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt münd - lich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4 Auf Wunsch der steuerpflichtigen Person bestätigt die Veranlagungsbe - hörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die innert 30 Tagen durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann.
Artikel 183 Beweisabnahme
Die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abge - nommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erhebli - chen Tatsachen festzustellen.
Artikel 184 Eröffnung von Verfügungen und Entscheiden
1 Die Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Vorbehalten bleibt Artikel 202 Absatz 3. Veranlagungen, Rechnungen, Mahnungen und Bussen tragen keine Unterschriften. 207
2 Ist der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt oder befindet sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertretung oder eine Zustell - adresse bezeichnet zu haben, so kann ihr eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Uri eröffnet werden.
207 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 87
Artikel 185 Vertragliche Vertretung
1 Die steuerpflichtige Person kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Die Vertretung ist durch schrift - liche Vollmacht nachzuweisen.
2 Haben Ehegatten, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder Zustelladresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.
Artikel 186 Notwendige Vertretung
Steuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.
Artikel 187 Fristen
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
Artikel 188 Verjährung
1. Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuer und die Minimalsteuer auf Grundstücken zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerpe - riode. Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.
2 Das Recht, die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinn - steuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Sondersteuern auf Liquidati - onsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen usw. zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereig - nisses. Vorbehalten bleiben die Artikel 215 und 252.
3 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a) während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b) solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c) solange weder die steuerpflichtige noch die mithaftende Person in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
d) während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerver - anlagung wesentlich sein kann.
88
4 Die Verjährung beginnt neu mit:
a) jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerich - teten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird;
b) jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steu - erpflichtige oder mithaftende Person;
c) der Einreichung eines Erlassgesuchs;
d) der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterzie - hung oder wegen Steuervergehens.
5 Das Recht, die periodischen Steuern zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses.
Artikel 189 208 2. Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren verjähren fünf Jahre nachdem die Verfügungen oder Entscheide rechtskräftig geworden sind.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 188 Absatz 3 und 4.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahrs ein, in dem die Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren rechtskräftig fest - gesetzt worden sind.
3. Kapitel: VERANLAGUNG IM ORDENTLICHEN VERFAHREN
1. Abschnitt: Verfahrenspflichten
Artikel 190 Aufgaben der Veranlagungsbehörden
1 Die Veranlagungsbehörden stellen zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere sachverständige Personen beiziehen, Augen - scheine durchführen und Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise der steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person
208 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 89
auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah - renspflichten notwendig gemacht haben.
Artikel 191 Pflichten der steuerpflichtigen Personen
1. Steuererklärung
1 Die steuerpflichtigen Personen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzurei - chen. Steuerpflichtige Personen, die kein Formular erhalten, müssen es bei der zuständigen Behörde verlangen.
2 Die steuerpflichtige Person muss das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektroni - schen Einreichung gemäss Artikel 180a. 209
3 Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4 Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer der steu - erpflichtigen Person zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn die steuerpflichtige Person nach - weist, dass sie durch Militärdienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass sie das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.
Artikel 192 2. Beilagen zur Steuererklärung
1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a) Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätig - keit;
b) Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
c) Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden;
d) Aufstellungen über Einkünfte aus Grundstücken;
e) Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der berufli - chen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
209 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
90
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: 210
f) die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
g) bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligatio - nenrechts 211 Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögensanlage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steu - erperiode.
3 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben das ihrer Veranla - gung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grundkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Reserven aus Kapi - taleinlagen im Sinne von Artikel 24 Absätze 4 bis 8, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. 212
Artikel 193 3. Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und rich - tige Veranlagung zu ermöglichen.
2 Sie muss auf Verlangen den Steuerbehörden insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Beschei - nigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher, Aufstellungen nach
Artikel 192 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in
Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957, 957a, 958 und 958a bis 958f des Obligationenrechts 213 . 214
210 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
211 SR 220
212 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
213 SR 220
214 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 91
Artikel 194 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Gegenüber der steuerpflichtigen Person sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer;
b) Gläubigerinnen, Gläubiger, Schuldnerinnen und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c) Versicherin und Versicherer über den Rückkaufswert von Versiche - rungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
d) Treuhänderinnen, Treuhänder, Vermögensverwalterinnen, Vermögens - verwalter, Pfandgläubigerinnen, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der steuerpflichtigen Person in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge;
e) Personen, die mit der steuerpflichtigen Person Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht die steuerpflichtige Person trotz Mahnung die nötigen Bescheini - gungen nicht ein, so können sie die Steuerbehörden von Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Artikel 195 Auskunftspflicht Dritter
Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Mit- und Gesamteigentümerinnen oder -eigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsver - hältnis zur steuerpflichtigen Person Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.
Artikel 196 Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Beschei - nigung einreichen:
a) juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen. Stiftungen reichen zusätz - lich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leis - tungen ein;
b) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvor - sorge über die den Vorsorgenehmerinnen und -nehmern oder Begüns - tigten erbrachten Leistungen;
c) einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhält - nisse, die für die Veranlagung der Teilhaberinnen und Teilhaber von
92
Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft.
d) die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von Mitarbeiterbeteiligungen; die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer 215 erlassenen Bestimmungen gelten sinnge - mäss. 216
2 Der steuerpflichtigen Person ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.
2. Abschnitt: Veranlagung
Artikel 197 Durchführung
1 Das zuständige Amt 217 prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderli - chen Untersuchungen vor.
2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unter - lagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbe - hörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen.
Artikel 198 Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörden setzen in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen bzw. steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital), den Steuerbetrag und soweit notwendig die Steuerausscheidung fest.
2 Abweichungen von der Steuererklärung geben sie der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
215 SR 642.11
216 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 1. Juni 2015).
217 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 93
3. Abschnitt: Einsprache
Artikel 199 Voraussetzungen
1 Gegen Verfügungen kann innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kanto - nalen Steuerkommission schriftlich Einsprache erhoben werden. Sie enthält einen Antrag und eine Begründung. Vorbehalten bleiben die Artikel 182 Absatz 4, 234 Absatz 3 und 237 Absatz 3.
2 Die steuerpflichtige Person und die beteiligten Einwohnergemeinden sind zur Einsprache befugt. Die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden sind zur Einsprache befugt, soweit es sich um eine Streitigkeit über ihre Steuer - hoheit handelt.
3 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranla - gungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der am Einspracheverfahren Beteiligten als Beschwerde an das Obergericht weitergeleitet werden.
4 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuer - pflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Artikel 200 Fristen
1 Die Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag. Sie gilt als eingehalten, wenn die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Steuer - behörde eingetroffen ist, der Schweizerischen Post oder einer schweizeri - schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland über - geben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab.
2 Eine nicht zuständige Amtsstelle überweist die bei ihr eingereichte Einsprache ohne Verzug der kantonalen Steuerkommission. Die Frist zur Einreichung der Einsprache gilt als eingehalten, wenn diese am letzten Tag der Frist bei der nicht zuständigen Amtsstelle eingegangen ist oder der Schweizerischen Post übergeben wurde.
3 Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krank - heit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzei - tigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde.
Artikel 201 Befugnisse der Steuerbehörden
1 Im Einspracheverfahren haben die zuständigen Steuerbehörden die glei - chen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
94
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. Das Einspracheverfahren kann zudem nur mit Zustimmung aller an der Veranla - gung beteiligten Steuerbehörden eingestellt werden.
Artikel 202 Vorverfahren
1 Der Behandlung der Einsprache durch die kantonale Steuerkommission geht eine Überprüfung der angefochtenen Verfügung durch die erstinstanz - liche Steuerbehörde voraus.
2 Auf Antrag in der Einspracheschrift wird Gelegenheit zu einer mündlichen Anhörung eingeräumt.
3 Kann im Vorverfahren eine Einigung erzielt werden, so hält die Steuerbe - hörde die berichtigten Steuerfaktoren, den Steuerbetrag und, soweit notwendig, die Steuerausscheidung schriftlich fest. Diese werden mit der Unterzeichnung durch die Steuerbehörde und die steuerpflichtige Person rechtskräftig. Andernfalls wird die Einsprache zur Behandlung an die kanto - nale Steuerkommission überwiesen.
4 Das Vorverfahren ist kostenfrei.
Artikel 203 Entscheid
1 Die kantonale Steuerkommission entscheidet gestützt auf die Untersu - chung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören der steuerpflichtigen Person, die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid wird kurz begründet und den Parteien zugestellt. Wird die Einsprache gutgeheissen, kann auf eine Begründung verzichtet werden.
3 Die kantonale Steuerkommission entscheidet über die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Artikel 204 Rechtliches Gehör
Der steuerpflichtigen Person steht das Recht zu, auf Antrag ihre schriftliche Einsprache vor der kantonalen Steuerkommission mündlich zu vertreten.
4. Kapitel: BESCHWERDEVERFAHREN
Artikel 205 Voraussetzungen
1 Gegen den Einspracheentscheid können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörden innert 30 Tagen nach Zustellung 95
beim Obergericht schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Artikel 199 Absatz - halten.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag und eine Begrün - dung enthalten. Die notwendigen Beweismittel sind der Beschwerdeschrift beizulegen oder genau zu bezeichnen. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei unter Andro - hung des Nichteintretens eine Frist von zehn Tagen zur Verbesserung angesetzt.
3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können alle Mängel des ange - fochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4
Artikel 200 gilt sinngemäss.
Artikel 206 Verfahren
1 Das Obergericht fordert die kantonale Steuerkommission zur Stellung - nahme und zur Übermittlung der massgebenden Steuerakten auf. Es kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
2 Die übrigen am Einspracheverfahren beteiligten Parteien erhalten Gele - genheit zur Stellungnahme.
3 Enthält die von einer beteiligten Partei eingereichte Stellungnahme neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält die beschwerdeführende Partei Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
4 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Obergericht die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Veranlagungsver - fahren.
5 Ein Vortrag der Parteien findet nicht statt.
6 Die Akteneinsicht der steuerpflichtigen Person richtet sich nach
Artikel 182.
Artikel 207 Entscheid
1 Das Obergericht entscheidet gestützt auf das Ergebnis seiner Untersu - chungen. Es kann nach Anhören der beschwerdeführenden Partei die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Es teilt seinen Entscheid mit schriftlicher Begründung der beschwerdefüh - renden Partei und den am Verfahren beteiligten Steuerbehörden mit.
96
Artikel 208 Beschwerde an das Bundesgericht
1 Gegen den Entscheid des Obergerichts können die steuerpflichtigen Personen, das zuständige Amt 218 , die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 StHG 219 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben. 1bis In Steuerdomizilverfahren steht dieses Beschwerderecht bei interkanto - nalen Sachverhalten auch der zuständigen Verwaltung der Einwohnerge - meinde nach Artikel 174 Absatz 1 zu. 220
2 Im Quellensteuerverfahren steht das Beschwerderecht auch der Schuld - nerin und dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
Artikel 209 Kosten und Entschädigung
1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht werden der unterlie - genden Partei auferlegt. Wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilsmässig aufgeteilt.
2 Der obsiegenden beschwerdeführenden Partei werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre oder wenn sie die Untersuchung des Obergerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauf - lage abgesehen werden.
4 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen.
5 Die Höhe der Kosten und die Zusprechung der Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren und Entschädi - gungen vor Gerichtsbehörden vom 16. Dezember 1987 221 und dem Regle - ment über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden vom
29. November 2005 222 .
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 223 .
218 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
219 SR 642.14
220 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
221 RB 2.3231
222 RB 2.3232
223 RB 2.2345 97
5. Kapitel: ÄNDERUNG RECHTSKRÄFTIGER VERFÜGUNGEN
UND ENTSCHEIDE
Artikel 210 Revision
1. Gründe
1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revi - diert werden:
a) wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b) wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entschei - dende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens - grundsätze verletzt hat;
c) wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
Artikel 211 2. Frist
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisi - onsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfü - gung oder des Entscheids eingereicht werden.
Artikel 212 3. Verfahren und Entscheid
1 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Steuerbehörde ihre frühere Verfügung oder ihren früheren Entscheid auf und verfügt oder entscheidet von Neuem.
2 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen die neue Verfügung oder den neuen Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid ergriffen werden.
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen über das Verfahren anwendbar, in dem die frühere Verfügung oder der frühere Entscheid ergangen ist.
Artikel 213 Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder
98
von Amtes wegen von der Steuerbehörde, der sie unterlaufen sind, berich - tigt werden.
2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechts - mittel wie gegen die Verfügung oder den Entscheid ergriffen werden.
Artikel 214 Nachsteuern
1. Voraussetzungen
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbe - hörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unter - bliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so werden die nicht erhobenen Steuern samt Zinsen als Nachsteuern erhoben.
2 Hat die steuerpflichtige Person Einkommen, Vermögen, Reingewinn, Eigenkapital, Grundstückgewinn, Erbschaft oder Schenkung in ihrer Steuer - erklärung vollständig und genau angegeben und haben die Veranlagungs - behörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
Artikel 215 2. Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren für die periodischen Steuern einzu - leiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Bei den übrigen Steuern ist der Eintritt des steuerbaren Ereignisses massgebend.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steu - ervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer für die periodischen Steuern festzusetzen, erlischt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht und bei den übrigen Steuern 15 Jahre nach Eintritt des steuer - baren Ereignisses.
Artikel 216 Verfahren
1 Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird der steuerpflichtigen Person schriftlich mitgeteilt.
2 Wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, so wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung hingewiesen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn ein Strafverfahren von vornherein ausgeschlossen ist. 99
3 Das Verfahren, das beim Tod der steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.
4 Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar.
Artikel 217 Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzo - genen Bestandteile von Einkommen und Vermögen, wenn
a) die unversteuerten Einkommens- und Vermögensbestandteile keiner Steuerbehörde bekannt sind;
b) sie die Steuerbehörden bei der Feststellung der unversteuerten Einkommens- und Vermögenselemente vorbehaltlos unterstützen, und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen.
2 Die Nachsteuern werden für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelau - fenen Steuerperioden nach den Bestimmungen über die ordentliche Veran - lagung berechnet und samt Verzugszinsen nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch die mit der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraute Person kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
6. Kapitel: INVENTAR
Artikel 218 Inventarpflicht
1 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
Artikel 219 Gegenstand
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen der verstor - benen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
100
Artikel 220 Verfahren
1. Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustim - mung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siege - lung vornehmen.
Artikel 221 2. Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, sind verpflichtet:
a) über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren der Erblasserin oder des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheits - gemäss Auskunft zu erteilen;
b) alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c) alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die der Erblasserin oder dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter von Erben, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermö - gensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten Erben sowie Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekannt geben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung minderjäh - riger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erbinnen und Erben oder die vorsorgebeauftragte Person beiwohnen. 224
Artikel 222 3. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten
1 Dritte, die Vermögenswerte der verstorbenen Person verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber die verstorbene Person geldwerte
224 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 101
Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so kann die Drittperson die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im Übrigen gelten die Artikel 194 und 195 sinngemäss.
Artikel 223 Behörden
1 Für die Inventaraufnahme und die Siegelung ist die durch den Einwohner - gemeinderat zu bestimmende Stelle des Ortes zuständig, an dem die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat.
2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventar - behörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen. 225
3 Das zuständige Amt 226 informiert bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person.
4 Die zuständige Direktion 227 erlässt die erforderlichen Weisungen.
7. Kapitel: BEZUG UND SICHERUNG DER STEUERN
1. Abschnitt: Steuerbezug
Artikel 224 228 Steuerbezugsbehörde
Der Bezug der Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten obliegt dem Kanton und den Einwohnergemeinden. Der Regierungsrat regelt die Einzel - heiten in einem Reglement.
225 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
226 Amt für Justiz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
227 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
228 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
102
Artikel 225 Fälligkeit und Zahlungsfrist
1 Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Kopfsteuern und die Minimalsteuern auf Grund - stücken werden am 1. Oktober des Kalenderjahres fällig, in dem die Steuer - periode endet. Der Regierungsrat kann eine abweichende Regelung treffen.
2 Die übrigen Steuern wie insbesondere Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Nachsteuern, Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen, Kapitalleistungen aus Vorsorge, übrige einmalige Zahlungen usw. sowie die Bussen und die Gebühren werden mit der Zustel - lung der provisorischen oder definitiven Rechnung fällig.
3 In jedem Fall werden die Steuern fällig:
a) am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen will, Anstalten zur Ausreise trifft;
b) mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person im Handelsregister;
c) im Zeitpunkt, in dem die ausserkantonale oder ausländische steuer - pflichtige Person ihren Geschäftsbetrieb oder ihre Beteiligung an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen im Kanton aufgibt (Art. 5, 6 und 70);
d) bei der Konkurseröffnung über die steuerpflichtige Person;
e) beim Tod der steuerpflichtigen Person.
4 Die Steuern, Zinsen, Bussen und die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten. 229
Artikel 226 Steuerbezug
1. Provisorischer Steuerbezug
1 Eine provisorische Steuerrechnung wird der steuerpflichtigen Person zugestellt:
a) bei periodisch geschuldeten Steuern jährlich für die laufende Steuerpe - riode;
b) bei den übrigen Steuern, wenn die Höhe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags eine provisorische Steuerrechnung rechtfertigt oder die steuerpflichtige Person eine solche verlangt.
2 Grundlage für den provisorischen Steuerbezug bilden die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.
229 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 103
Artikel 227 2. Verfügung über provisorische Rechnungen
1 Die Steuerbezugsbehörde kann eine Verfügung über die zu bezahlende provisorische Steuerrechnung erlassen, wenn die steuerpflichtige Person die provisorische Steuerrechnung nicht innert sechs Monaten nach Fälligkeit bezahlt hat.
2 Die Verfügung kann mit Einsprache angefochten werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der voraussichtliche Steuerbetrag offensichtlich tiefer ist als die provisorisch in Rechnung gestellte Steuerforderung.
Artikel 228 3. Definitiver Steuerbezug
1 Nach Vornahme der definitiven Veranlagung wird die Schlussrechnung zugestellt. Sie kann mit der Eröffnung der Veranlagung verbunden werden.
2 Provisorisch bezahlte Steuern werden auf die gemäss definitiver Veranla - gung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Zu wenig bezahlte Beträge werden nachgefordert, zu viel bezahlte Beträge zurückerstattet, soweit nicht eine Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen oder Gebühren erfolgt. 230 Sind Steuer - beträge, die für beide Ehegatten geleistet wurden, nach deren Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung zurückzuerstatten, erfolgt die Rück - erstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten, sofern der Steuerbe - zugsbehörde keine abweichende, zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung oder gerichtliche Regelung bekannt ist.
4 Bei geringfügigen Steuerbeträgen und Zinsen zugunsten oder zuun - gunsten der steuerpflichtigen Personen wird auf eine Bezahlung verzichtet. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest.
5 Wird die Veranlagungsverfügung angefochten, gilt die Schlussrechnung als aufgehoben. Eine neue Schlussrechnung wird nach dem rechtskräftigen Entscheid über die Veranlagung zugestellt.
Artikel 229 4. Zinsen
1 Bei den periodischen Steuern fällt ein Ausgleichszins an, der wie folgt berechnet wird:
a) zugunsten der steuerpflichtigen Person auf allen Zahlungen, die sie aufgrund einer provisorischen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
230 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
104
b) zulasten der steuerpflichtigen Person auf dem definitiv veranlagten Steu - erbetrag ab dem allgemeinen Verfalltag.
2 Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzei - tigen Zahlungen und auf zuviel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.
3 Die steuerpflichtige Person hat für die verspätet bezahlte Schlussrechnung und für die in Rechnung gestellten übrigen Steuern, Bussen und Gebühren, die sie nicht fristgemäss entrichtet, einen Verzugszins zu bezahlen.
4 Der Regierungsrat legt die Zinssätze jährlich fest.
Artikel 230 5. Zwangsvollstreckung
1 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, so wird gegen die zahlungspflichtige Person die Betreibung eingeleitet.
2 Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, so kann die Betrei - bung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden.
3 Im Betreibungsverfahren haben die rechtskräftigen Veranlagungsverfü - gungen und Veranlagungsentscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden sowie die Verfügungen gemäss Artikel 227 die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
4 Eine Eingabe der Steuerforderung in öffentliche Inventare und auf Rech - nungsrufe ist nicht erforderlich.
Artikel 231 6. Zahlungserleichterungen
1 Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die zuständige Steuerbezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsauf - schubs Zinsen zu berechnen.
2 Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheits - leistung abhängig gemacht werden.
3 Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus - setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden. 105
Artikel 232 231 Erlass der Steuern
1. Voraussetzungen
1 Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen einer Übertretung eine grosse Härte, so können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftli - chen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuer - pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen und Gläubigern zugutezukommen.
3 Die Bussen und Nachsteuern werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erlassen.
4 Die Erlassbehörde tritt nur auf Erlassgesuche ein, die vor Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs 232 ) eingereicht werden.
5 In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person selbst oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen.
Artikel 232a 233 2. Ablehnungsgründe
Das Gesuch um Steuererlass kann ganz oder teilweise abgelehnt werden, wenn die steuerpflichtige Person:
a) ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren schwerwiegend oder wiederholt verletzt hat, sodass eine Beurteilung der finanziellen Situation in der betreffenden Steuerperiode nicht mehr möglich ist;
b) ab der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat;
c) im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel keine Zahlungen geleistet hat;
d) die mangelnde Leistungsfähigkeit durch freiwilligen Verzicht auf Einkommen oder Vermögen ohne wichtigen Grund, durch übersetzte Lebenshaltung oder dergleichen leichtsinnig oder grobfahrlässig herbei - geführt hat;
e) während des Beurteilungszeitraums andere Gläubigerinnen oder Gläu - biger bevorzugt behandelt hat.
231 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
232 SR 281.1
233 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
106
Artikel 232b 234 3. Erlassbehörde
Die zuständige Direktion bestimmt in einer Weisung die für den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zuständige Behörde. 235
Artikel 232c 236 4. Inhalt des Erlassgesuchs
Das Erlassgesuch muss schriftlich und begründet sein und die nötigen Beweismittel enthalten. Im Gesuch ist die Notlage darzulegen, derzufolge die Zahlung der Steuer, des Zinses oder der Busse eine grosse Härte bedeuten würde.
Artikel 232d 237 5. Verfahrensrechte und -pflichten
der gesuchstellenden Person
1 Für die gesuchstellende Person gelten die Verfahrensrechte und Verfah - renspflichten nach diesem Gesetz. Sie hat der Erlassbehörde umfassende Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen.
2 Verweigert die gesuchstellende Person trotz Aufforderung und Mahnung die notwendige und zumutbare Mitwirkung, kann die Erlassbehörde beschliessen, nicht auf das Gesuch einzutreten.
3 Das Verwaltungs- und das Einspracheverfahren vor der Erlassbehörde sind kostenfrei. Der gesuchstellenden Person können jedoch die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie ein offensichtlich unbegrün - detes Gesuch eingereicht hat.
Artikel 232e 238 6. Untersuchungsmittel der Erlassbehörde
Die Erlassbehörde verfügt über sämtliche Untersuchungsmittel nach diesem Gesetz.
234 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
235 Fassung gemäss VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
236 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
237 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
238 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 107
Artikel 232f 239 7. Ausführungsbestimmungen
Die zuständige Direktion 240 erlässt die erforderlichen Weisungen.
Artikel 232g 241 8. Rechtsmittelverfahren
1 Im Erlassverfahren sind die gleichen Rechtsmittel gegeben wie gegen eine Veranlagungsverfügung oder einen Einspracheentscheid.
2 Gegen den Entscheid des Obergerichts können die gesuchstellende Person, die zuständige Erlassbehörde, die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung nach Massgabe des Bundesge - setzes über das Bundesgericht 242 Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erheben.
Artikel 233 Rückforderung bezahlter Steuern und Verrechnung
243
1 Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten Steuerbetrag samt Zins zurückfordern, wenn sie irrtümlicherweise ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuern bezahlt hat.
2 Der Rückerstattungsanspruch muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der Steuerbe - zugsbehörde geltend gemacht werden. Weist diese den Antrag ab, so stehen der steuerpflichtigen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung nach Artikel 199. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.
3 Die Steuerrückerstattung kann auch durch Verrechnung mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren erfolgen, unab - hängig von der Steuerperiode, der Steuerhoheit und der Steuerart. 244
239 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
240 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
241 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
242 SR 173.110
243 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
244 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
108
2. Abschnitt: Steuersicherung
Artikel 234 Sicherstellung
1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuern als gefährdet, so können die Steuerbezugsbehörden auch vor der rechtskräftigen Feststel - lung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstel - lungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort voll - streckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgän - giger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.
3 Die steuerpflichtige Person kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erheben.
4 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicher - stellungsverfügung nicht.
Artikel 235 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) 245 . Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt voll - zogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 SchKG 246 ist nicht zulässig.
Artikel 236 Zustimmung zur Löschung im Handelsregister
Eine juristische Person darf im Handelsregister erst gelöscht werden, wenn das zuständige Amt 247 dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.
Artikel 237 Eintrag im Grundbuch
1 Veräussert eine natürliche oder juristische Person, die im Ausland wohnt bzw. domiziliert ist und im Kanton ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c bzw. Artikel 70 Absatz c
245 SR 281.1
246 SR 281.1
247 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 109
steuerpflichtig ist, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so darf die Erwer - berin oder der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung des zuständigen Amtes 248 als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen werden.
2 Das zuständige Amt 249 bescheinigt der veräussernden Person zuhanden des Amtes für das Grundbuch seine Zustimmung zum Eintrag, wenn die mit dem Besitz und der Veräusserung des Grundstücks in Zusammenhang stehenden Steuern bezahlt oder sichergestellt sind oder wenn feststeht, dass keine Steuern geschuldet sind oder die veräussernde Person hinrei - chend Gewähr für die Erfüllung der Steuerpflicht bietet.
3 Verweigert das zuständige Amt 250 die Bescheinigung, so kann dagegen innert 30 Tagen nach Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden.
Artikel 238 Sicherstellung der für die Vermittlungstätigkeit
an Grundstücken geschuldeten Steuern Vermittelt eine natürliche oder juristische Person, die in der Schweiz weder Wohnsitz noch Sitz oder die tatsächliche Verwaltung hat, ein im Kanton gelegenes Grundstück, so kann die Steuerbezugsbehörde von den Parteien eines Kaufvertrags verlangen, 5 Prozent der Kaufsumme als Sicherheit des für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuerbetrags zu hinterlegen.
3. Abschnitt: Steuerabrechnung und Steuerablieferung
Artikel 239 Für die Steuerabrechnung und Steuerablieferung zwischen den Steuerho -
heiten erlässt die zuständige Direktion 251 die erforderlichen Weisungen.
248 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
249 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
250 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
251 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
110
8. Titel: STEUERSTRAFRECHT
1. Kapitel: VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN
UND STEUERHINTERZIEHUNG
Artikel 240 Verfahrenspflichten
1 Wer einer Pflicht, die ihr oder ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anord - nung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a) die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
b) eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
c) Pflichten verletzt, die ihr als Erbin, ihm als Erben oder Dritten im Inven - tarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rück - fall bis zu 10 000 Franken.
Artikel 241 Steuerhinterziehung
1. Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft:
a) wer als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b) wer als zum Steuerabzug verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt;
c) wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuern. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbe - haltlos unterstützt, und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemüht. 111
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset - zungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermäs - sigt.
Artikel 242 2. Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer Steuern zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollen - deter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Artikel 243 3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder in Vertretung der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogenen Steuern.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 241 Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.
Artikel 244 4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung
von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1 Mit Busse wird bestraft:
a) wer als Erbin, Erbe, als Person, die mit der Erbenvertretung oder Testa - mentsvollstreckung betraut ist, oder als Drittperson Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventarauf - nahme zu entziehen;
b) wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu 50 000 Franken.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlass - werten ist ebenfalls strafbar. Die Busse kann milder sein als bei vollendeter Begehung.
112
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nach - lasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstan - zeige), wenn
a) die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist, und
b) die Person die Steuerbehörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Artikel 245 Steuerhinterziehung von Ehegatten
Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Artikel 243. Die Mitunterzeichnung der Steuerer - klärung stellt für sich alleine keine Widerhandlung nach Artikel 243 dar.
Artikel 246 Juristische Personen
1. Allgemeines
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehand - lungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 243 auf die juristische Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertretung nach Artikel 243 bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Artikel 247 2. Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a) die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b) sie die Veranlagungsbehörde bei der Festsetzung der Nachsteuern vorbehaltlos unterstützt, und
c) sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemüht. 113
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a) nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes inner - halb der Schweiz;
b) nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Bundesge - setzes vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) 252 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c) nach einer Absorption nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FusG 253 oder Abspaltung nach Artikel 29 Buchstabe b FusG 254 durch die weiter beste - hende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder der Vertretung der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertretung wird abgesehen und ihre Solidarhaf - tung entfällt.
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder eine ausgeschiedene Vertretung der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erst - mals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertretungen abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Vorausset - zungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuern ermäs - sigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
2. Kapitel: BESONDERE VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
BEI DER VERLETZUNG VON VERFAHRENSPFLICHTEN UND STEUERHINTERZIEHUNG
Artikel 248 Verfahren
1. Allgemeines Die Bestimmungen des Verfahrensrechts finden unter Vorbehalt der nach - folgenden Abweichungen sinngemäss Anwendung.
252 SR 221.301
253 SR 221.301
254 SR 221.301
114
Artikel 249 2. Bei Steuerhinterziehung
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafver - fahren wegen Steuerhinterziehung nur verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach
Artikel 197 Absatz 2 mit Umkehr der Beweislast nach Artikel
199 Absatz 4 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrens - pflichten beschafft wurden.
3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen (Buchprüfung, Gutachten sachverständiger Personen usw.) werden in der Regel der Person auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft wird. Sie können ihr auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Straf - verfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert hat.
Artikel 250 255 3. Verfügung
Nach Abschluss der Untersuchung erlässt das zuständige Amt 256 eine Verfü - gung und eröffnet sie der betroffenen Person schriftlich.
Artikel 251 4. Beschwerdeverfahren
1 In Steuerstrafverfahren vor Obergericht ist die Verhandlung öffentlich und mündlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Obergericht auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen. Nach Anhörung der Parteien kann das Gericht auch ein Steuerstrafverfahren schriftlich durch - führen.
2 Gegen Entscheide des Obergerichts können die verurteilte Person, das zuständige Amt 257 , die kantonale Steuerkommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
255 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
256 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
257 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 115
Artikel 252 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a) bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde; 258
b) bei vollendeter Steuerhinterziehung von periodischen Steuern zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte;
c) bei vollendeter Steuerhinterziehung von übrigen Steuern zehn Jahre nach Eintritt des steuerbaren Ereignisses, für welches die steuer - pflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde;
d) bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf des Kalen - derjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inven - tarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn das zuständige Amt 259 vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung nach Artikel 250 erlassen hat. 260
3. Kapitel: STEUERVERGEHEN
Artikel 253 Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der Artikel 241 bis 243 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Frei - heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. 261
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine straflose Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person nach
Artikel 241 Absatz 3 oder Artikel
247 Absatz 1 oder einer mitwirkenden Dritt - person nach Artikel 243 Absatz 3 und 247 Absätze 3 und 4 vor, so wird bei
258 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
259 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
260 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
261 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
116
ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck dieser Steuerhinter - ziehung begangen hat, von einer Strafverfolgung abgesehen.
Artikel 254 Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person abgezogene Steuern zu ihrem oder zum Nutzen einer anderen Person verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. 262
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentli - chen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
3 Erfüllt die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person sinnge - mäss die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach Artikel 241 Absatz 3 oder die teilnehmende Person jene nach Artikel 243 Absatz 3, so wird bei ihr auch für alle anderen Straftaten, die sie zum Zweck der Verun - treuung von Quellensteuern begangen hat, von einer Strafverfolgung abge - sehen.
Artikel 255 Verfahren
1 Vermutet das zuständige Amt 263 , es sei ein Vergehen nach den Artikeln 253 und 254 begangen worden, so erstattet es der für die Verfolgung des Steuervergehens zuständigen Behörde 264 Anzeige.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 265 . 266
3 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Artikel 256 267 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre nachdem die Täterin oder der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
262 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018).
263 Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
264 RB 2.3221; RB 3.9222
265 SR 312.0
266 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
267 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 117
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
9. Titel: SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 257 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
1. das Gesetz vom 17. Mai 1992 über die direkten Steuern im Kanton Uri (Steuergesetz, StG) 268 ,
2. das Gesetz vom 1. Dezember 1996 über die Grundstückgewinnsteuer (GStG) 269 ,
3. das Gesetz vom 2. Juni 1991 über die Erbschafts- und Schenkungs - steuer (ESchG) 270 .
Artikel 258 Anwendbares Recht
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2011 zu Ende gehende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerperiode 2010 werden nach bisherigem Recht vorgenommen.
2 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgten Veräusserungen, Erban - fälle und Zuwendungen werden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Veranlagung, nach dem bisherigen Recht besteuert.
3 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten nur noch die Verfahrensbestim - mungen des neuen Rechts.
4 Für Tatbestände des Steuerstrafrechts, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt worden sind, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts, sofern nicht das neue Recht eine günstigere Lösung bringt.
Artikel 259 Gegenrechtsvereinbarungen
Im Interesse einer sachgerechten und rationellen Besteuerung kann der Regierungsrat mit anderen Kantonen Gegenrechtsvereinbarungen absch - liessen. Die bisher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten weiterhin.
268 RB 3.2211
269 RB 3.2231
270 RB 3.2221
118
Artikel 260 Steuerfuss
Der Kantonssteuerfuss nach Artikel 2 Absatz 1 beträgt für die Steuerperiode 2011 100 Prozent.
Artikel 261 Zeitlicher Geltungsbereich
Für die zeitliche Abgrenzung des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, vorbehältlich der folgenden Bestimmungen, für die periodischen Steuern die Steuerperiode, für die übrigen Steuern der Zeitpunkt massgebend, in welchem das steuerbegründende Ereignis eingetreten ist.
Artikel 262 Wechsel zum Präponderanzsystem beim Einkommen
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Die unversteuerten stillen Reserven bei Teilen des Geschäftsvermögens, die als Folge der nach Artikel 20 Absatz 2 geltenden Vorschrift bei Inkraft - treten dieses Gesetzes dem Privatvermögen zuzurechnen sind, werden steuerlich erst im Zeitpunkt der Realisierung erfasst.
Artikel 263 Rückzahlung von Gratisaktien und
Gratisnennwerterhöhungen Die Rückzahlung von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und derglei - chen stellt im Umfang des Nennwertes steuerbares Einkommen dar, soweit diese nicht bereits bei der Zuteilung besteuert wurden. Diese Übergangsbe - stimmung tritt rückwirkend per 1. Januar 2009 in Kraft.
Artikel 264 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge
1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem
1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämien - ausschliesslich von der steuer-pflichtigen Person erbracht worden sind;
b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der steu - erpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind.
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Absatz 1 Buch - staben a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige 119
Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.
Artikel 265 Kapitalversicherung mit Einmalprämie
Bei Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, die vor dem
31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und die versicherte Person das 60. Altersjahr vollendet hat.
Artikel 266 Kapitalgewinne bei Beteiligungsgesellschaften
Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Geste - hungskosten.
Artikel 267 Anlagekosten
Liegt der Erwerb eines Grundstücks um mehr als 25 Jahre zurück und wird kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen, so gilt als Erwerbspreis der Steu - erwert vor 25 Jahren zuzüglich 50 Prozent. Dieser Zuschlag gilt für Veräus - serungen bis 31. Dezember 2017.
Artikel 268 Aufhebung Schätzungskommission
Die Einsprachen gegen Schätzungsverfügungen, die bis 31. Dezember 2010 eingegangen sind, werden noch von der Schätzungskommission entschieden. Nach Erledigung dieser Einsprachen wird die Schätzungskom - mission aufgelöst.
Artikel 269 Übergangsbestimmung Finanzausgleich
1 Der Kanton leistet den Gemeinden für die Steuerjahre 2009 und 2010 Ausgleichszahlungen, wenn ihre Sollsteuererträge nach den Artikeln 42, 45, 57 und 87 gegenüber dem Steuerjahr 2008 tiefer ausfallen.
2 Die Differenz des Sollsteuerbetrags zwischen den Steuerjahren
2009 und 2008 wird voll, diejenige zwischen den Steuerjahren
2010 und 2008 zur Hälfte ausgeglichen.
3 Für die Berechnung der Differenz gelten folgende Steuerfüsse: Altdorf 108 Prozent Isenthal 117 Prozent Andermatt 120 Prozent Realp 96 Prozent Attinghausen 105 Prozent Schattdorf 96 Prozent
120
Bauen 120 Prozent Seedorf 98 Prozent Bürglen 105 Prozent Seelisberg 110 Prozent Erstfeld 120 Prozent Silenen 120 Prozent Flüelen 110 Prozent Sisikon 120 Prozent Göschenen 115 Prozent Spiringen 115 Prozent Gurtnellen 115 Prozent Unterschächen 115 Prozent Hospental 100 Prozent Wassen 120 Prozent
4 Der Kanton leistet den anspruchsberechtigten Gemeinden in den Jahren
2009 und 2010 Akontozahlungen. Die definitive Abrechnung erfolgt auf der Basis der rechtskräftigen Veranlagungen per 31. Dezember 2012. Die zuständige Direktion 271 regelt die Einzelheiten.
Artikel 269a 272 Übergangsbestimmungen der Teilrevision
per 1. Januar 2016
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2016 zu Ende gehende Steuerperiode.
2 Die zeitliche Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Mitarbeiterbeteili - gungen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b, 19 Abs. 1, 19a bis 19d, 50a, 101 Abs. 2, 108 Abs. 1 und 2, 112a, 113, 117 Abs. 1 Bst. d, 196 Abs. 1 Bst. d) richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen der Verordnung vom
27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteili - gungen 273 .
3 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 14 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt während fünf Jahren weiterhin das bisherige Recht.
Artikel 269b 274 Übergangsbestimmungen der Teilrevision per
1. Januar 2019
1 Die Steueraufteilung nach den Artikeln 148 und 167 richtet sich nach neuem Recht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der erfolgten Veräusse - rungen, Erbanfälle und Zuwendungen, soweit die Verfügung nach Inkraft - treten dieser Änderung eröffnet wird.
271 Finanzdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
272 Eingefügt durch VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015).
273 SR 642.115.325.1
274 Eingefügt durch VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2019 (AB vom 1. Juni 2018). 121
2 Für die Beurteilung von Straftaten, die vor Inkrafttreten dieser Änderung begangen wurden, ist das neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das bisherige Recht.
Artikel 269c 275 Übergangsbestimmungen der Teilrevision per
1. Januar 2020
1 Die geänderten Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 2020 zu Ende gehende Steuerperiode.
2 Gesellschaften, die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision nach den bishe - rigen Artikeln 89 bis 91 als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft besteuert wurden, können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehr - werts, soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung festgestellt und im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahre gesondert besteuert werden. Der einfache Sondersteuersatz beträgt 1,2 Prozent::
a) für den Kanton 0,5 Prozent;
b) für die Einwohnergemeinden 0,5 Prozent; und
c) für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0,2 Prozent.
3 Gesellschaften, die vor Inkrafttreten dieser Teilrevision den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft nach den Artikeln 89 bis 91 verloren oder aufgegeben und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Teilrevision die noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts innert den nächsten fünf Jahre abschreiben. Diese Abschreibungen fallen unter die Ermässigungsbegrenzung nach Artikel 78a, soweit die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.
4 Der Kanton leistet den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Bestim - mung einen Beitrag zur Abfederung ihrer finanziellen Einbussen aus der Senkung der Gewinnsteuersätze. Dieser bemisst sich als Anteil der Gewinn - steuererträge juristischer Personen und nimmt über fünf Jahre ab.
5 Als Berechnungsgrundlage dient der durchschnittliche Gewinnsteuerertrag juristischer Personen aus den dem Rechnungsjahr vorangegangenen drei Jahren. Datengrundlage bilden die Sollstellungen (Gewinnsteuer laufendes
275 Eingefügt durch VA vom 20. Oktober 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 28. Juni 2019).
122
Jahr und Gewinnsteuer Vorjahre) aus der Steuerabrechnung für die juris - tischen Personen.
6 Auf dem pro Gemeinde so errechneten durchschnittlichen Steuerertrag wird im ersten Übergangsjahr ein Beitrag von 10 Prozent ausbezahlt. Der Beitragssatz wird in der Folge jeweils um zwei Prozentpunkte pro Jahr gekürzt.
Artikel 269d 276 Übergangsbestimmungen der Teilrevision per
1. Januar 2021 Die nachträglich ordentliche Veranlagung und die Neuberechnung der ordentlichen Steuer kann erstmals für die Steuerperiode 2021 beantragt werden.
Artikel 270 277 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und ist befugt, zwingende Anpassungen an das Bundesrecht zu erlassen. Insbesondere kann er bei Änderungen der inter - kantonalen Doppelbesteuerungsregeln durch Reglement eine vom Gesetz abweichende Regelung treffen.
Artikel 271 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Volkes Der Landammann: Markus Züst Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
276 Eingefügt durch VA vom 27. September 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 7. Februar 2020).
277 Fassung gemäss VA vom 18. Oktober 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2016 (AB vom 5. Juni 2015). 123
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
1. Januar 2011 AB 16.07.2010; Sei - te 1129 1. Januar 2011
1. Januar 2012 AB 16.04.2010; Seite 522 1. Januar 2012
3. Januar 2013 AB 01.01.2013; Sei - te 1259 Art. 223 Abs. 2 1. Januar 2013
6. Oktober 2017 AB 05.06.2015; Seite 918 Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 14, Art. 19a - 19d (neu), Art. 19 (neu) Überschrift, Absatz 1 und Absatz 1bis (neu), Art. 28 Bst. Art. 29 Bst. - staben l und m (neu), Art. 31 Abs. 1 Bst. e (ge - löscht), Art. 31 Abs. 1 Bst. c, Art. 32 Abs. 2 Bst. e (neu), Art. 33 Abs. 1, Art. 38 Abs. 3 Bst. e (neu), Art. 38 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Bst. i (neu), Art. 39 Bst. Art. 48 Abs. 3, Art. 50a (neu), Art. 51, Art. 58 Abs. 4 Bst. c, Art. 78 Abs. 1 Bst. e (neu), Art. 81 Abs. 1, Art. 101 Abs. 2, Art. 108, Art. 112a (neu), Art. 113, Art. 117 Abs. 1 Bst. d (neu), Art. 158 Abs. 1 Bst. c, Art. 192 Abs. 2, Art. 193 Abs. 3, Art. 196 Abs. 1 Bst. d (neu), Art. 221 Abs. 4, Art. 223 Abs. 2, Art. 232a - 232g (neu), Art. 232, Art. 255 Abs. 2, Art. 270, Art. 271 (neu), Art. 166, Art. 177 1. Januar 2016
6. Oktober 2017 AB 09.09.2016; Sei - te 1418 Art. 136 Abs. 1 Bst. b 1. Juni 2017
124
Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
10. Januar 2019 AB 01.06.2018; Seite 815 Art. 5 Abs. 1 Bst. d, Art. 6 Abs. 1 Bst. g (neu), Art. 16 Abs. 2, Art. 58 Abs. 4 Bst. b, Art. 59 Abs. 3 (gelöscht), Art. 70 Abs. 1 Bst. d (neu), Art. 70 Abs. 2 Bst. b, Art. 85a (neu), Art. 118 Abs. 3, Art. 124 Abs. 1, Art. 148, Art. 167, Art. 174, Art. 180a (neu), Art. 184 Abs. 1, Art. 189, Art. 191 Abs. 2, Art. 224, Art. 225 Abs.4, Art. 228 Abs. 3 erster Satz, Art. 233 Sachüberschrift, Art. 233 Abs. 3 (neu), Art. 250, Art. 252 Abs. 1 Bst. a, Art. 252 Abs. 2, Art. 253 Abs. 1, Art. 254 Abs. 1, Art. 256, Art. 269b (neu) 1. Januar 2019 125
Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
19. Juni 2019 AB 28.06.2019; Seite 902 Art. 6 Abs. 1 Bst. f, Art. 20 Abs. 5 (neu), Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2, 4 und 5 bis 8 (neu), Art. 25 Abs. 1 Bst. b, Art. 28 Abs. 1 Bst. e, Art. 29 Bst. iter (neu), m, Art. 37 Abs. 2, 2bis (neu), Art. 38 Abs. 3 Bst. e, Art. 77 Abs. 1 Bst. c, Art. 77a (neu), Art. 77b (neu), Art. 77c (neu), Art. 78a (neu), Art. 80 Abs. 3 Bst. b (auf - gehoben), Art. 87 Abs. 1, 3 und 5 (neu), Art. 88 Sachüberschrift, Art. 89 bis 91 (aufgeho - ben), Art. 93 Abs.1, Art. 96 Abs. 1, 4 (aufgeho - ben), Kap. 4 (neu), Art. 96a (neu), Kap. 5 Gliederungstitel, Art. 112, Art. 192 Abs. 3, Art. 208 Abs. 1bis (neu), Art. 232b, Art. 269c (neu) 1. Januar 2020
27. September 2020 AB 07.02.2020; Seite 235 Art. 100, Art. 101, Art. 102, Art. 103, Art. 104, Art. 105, Art. 105a (neu), 2. Kapitel (Gliederungsti - tel) Art. 106, Art. 107 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1, Art. 111a (neu), Art. 112, Art. 113, Art. 113a (neu), Art. 114, Art. 116a (neu), Art. 117 Abs. 1 Bst. d, Art. 117 Abs. 2 und 4, Art. 118, Art. 119, Art. 120, Art. 122 Abs. 3, Art. 269d (neu) 1. Januar 2021
126
Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
2. November 2022 AB 09.12.2022; Sei - te 1905 Art. 26 Abs. 4, Art. 29 Bst. Art. 38 Abs. 1 Bst. g, Art. 38 Abs. 1 Bst. i, Art. 38 Abs. 3 Bst. b, Art. 38 Abs. 3 Bst. e, Art. 41 Abs 1 Bst. a, Art. 41 Abs. 1 Bst. b Art. 41 Abs. 1 Bst. c, Art. 41 Abs. 1 Bst. d, Art. 41 Abs. 1 Bst. e, Art. 41 Abs. 1 Bst. f, Art. 41 Abs. 1 Bst. g, Art. 56 Abs. 1 1. Januar 2023
2. November 2023 AB 01.12.2023; Sei - te 1684 Art. 26 Abs. 4, Art. 29 Bst. Art. 29 Bst. Art. 29 Bst. Art. 38 Abs. 1 Bst. i, Art. 38 Abs. 2, Art. 38 Abs. 3 Bst. b, Art. 38 Abs. 3 Bst. e, Art. 41 Abs 1 Bst. a, Art. 41 Abs. 1 Bst. b Art. 41 Abs. 1 Bst. c, Art. 41 Abs. 1 Bst. e, Art. 41 Abs. 1 Bst. f, Art. 41 Abs. 1 Bst. g, Art. 56 Abs. 1 1. Januar 2024 127
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