Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz
Ausführungsbestimmungen zum Kantonalbankgesetz vom 7. Mai 2007 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe a und b des Kantonalbankgesetzes vom 27. Januar 2006 1 ) , beschliesst: 1. Wahl des Bankrats
Art. 1
Wahl 1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Bankrats und bestimmt den Präsidenten bzw. die Präsidentin in der Regel im Quartal vor Beginn der neuen Amtsdauer. * 2 Die Wahlvorschläge des Bankrats sind spätestens zwei Monate vor Be ginn der neuen Amtsdauer dem Finanzdepartement einzureichen. Sie beinhalten insbesondere den Lebenslauf der vorgeschlagenen Person so wie die Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). * 3 Der Bankrat reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach der Wahl die Wahlbestätigung der neu gewählten Mitglieder des Bankrats ein. *
Art. 2
Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl 1 Rücktritte sind in der Regel auf das Ende eines Amtsjahres bis Ende No vember des Vorjahres bekannt zu geben. Liegen gesundheitliche oder andere wichtige Gründe vor, so kann der Regierungsrat einen vorzeitigen Rücktritt während des Amtsjahres bewilligen. Der Rücktritt ist an die Prä sidentin oder den Präsidenten des Bankrats zuhanden des Regierungs rats zu erklären; der Rücktritt des Präsidenten oder der Präsidentin an das Vizepräsidium. 1) GDB 661.1 OGS 2007, 27
2 Während der Amtsdauer erforderliche Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer. 3 Der Regierungsrat kann ein Mitglied oder das Präsidium vom Amt abbe rufen, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr er füllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Regierungsrat erfolgt gemäss Absatz 2. 4 Ein Antrag des Bankrats zur Abberufung eines Mitglieds oder des Präsi diums bedarf einer Zweidrittelsmehrheit des Bankrats.
Art. 3
Wahlvorschlag des Bankrats 1 Bei seinen Wahlvorschlägen beachtet der Bankrat Art. 11 Abs. 3 des Kantonalbankgesetzes sowie die in der Eigentümerstrategie für die Ob waldner Kantonalbank aufgeführten Erfordernisse und Fähigkeiten. * 1a Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanzdepartements ist durch den Bankrat in den Prozess zur Evaluation der Wahlvorschläge miteinzu beziehen. * 2 Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl eine ausgewogene Zu sammensetzung des Bankrats.
Art. 4
Entschädigung 1 Die Art und Höhe der Entschädigung der Mitglieder und des Präsidiums des Bankrats bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. 2 Der Bankrat reicht in der Regel seinen Genehmigungsantrag für die vor gesehene Entschädigung innerhalb des ersten Semesters der neuen Amtsdauer dem Regierungsrat ein. 2. Aufsicht über die Bank
Art. 5
Stufengerechte Aufsicht 1 Die Organe der Bank nehmen ihre Aufsichtpflichten über die Bankge schäfte in Eigenverantwortung wahr, insbesondere: a. der Bankrat gemäss Art. 12 des Kantonalbankgesetzes 2 ) ; b. die Geschäftsleitung gemäss Art. 14 des Kantonalbankgesetzes und nach Massgabe des Organisationsreglements des Bankrats; 2) GDB 661.1 2
c. die externe Revisionsstelle gemäss der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen 3 ) ; d. die interne Revisionsstelle gemäss Art. 16 des Kantonalbankgeset zes und nach Massgabe des Organisationsreglements des Bank rats. 2 Die Geschäftstätigkeit der Bank untersteht der Aufsicht durch die Eidge nössische Bankenkommission 4 ) . 3 Der Regierungsrat übt die unmittelbare Aufsicht, insbesondere die Kontrolle der Einhaltung der kantonalen Rechtsvorschriften, gestützt auf die Informationen und Grundlagen gemäss Art. 6 und 7 dieser Ausfüh rungsbestimmungen aus. 4 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Bank gestützt auf den Be richt und Antrag des Regierungsrats aus.
Art. 6
Informationspflicht 1 Die interne sowie die externe Revisionsstelle informieren den Bankrat regelmässig über wichtige Feststellungen im Rahmen der Revision. 2 Die externe Revisionsstelle berichtet dem Bankrat zuhanden des Regie rungrats über die Ergebnisse ihrer Revision in der Regel mit der Antrag stellung auf Genehmigung der Jahresrechnung. 3 Zusätzlich zum Revisionstestat der externen Revisionsstelle informiert der Bankrat den Regierungsrat in der Regel bis spätestens Ende März an einer Aussprache über den Geschäftsverlauf der Kantonalbank.
Art. 7
Grundlagen des Regierungsrats und des Kantonsrats 1 Der Regierungsrat nimmt seine Aufsicht auf der Grundlage des Ge schäftsberichts, der die Anforderungen der Eidgenössischen Bankenkom mission zu erfüllen hat, des Revisionstestats der externen Revisionsstelle, der ergänzenden Informationen des Bankrats sowie allfällig veranlasster Sonderprüfungen wahr. Er erstattet darüber dem Kantonsrat in der Regel Ende April Bericht und Antrag auf Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung. 2 Die Bank wahrt das Bankkundengeheimnis sowie das Geschäftsgeheim nis gegenüber dem Regierungsrat. 3 Der Regierungsrat nimmt keinen politischen Einfluss auf die Geschäfts führung der Kantonalbank. 3) SR 952.0 4)
Art. 23 Bankengesetz (SR
952.0 ) 3
Art. 8
Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2007 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 27 Urspürüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2007 Geändert durch:Nachtrag vom 12. Dezember 2023, in Kraft seit 1. Januar 2024 (OGS 2023, 42) 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.05.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 27 12.12.2023 01.01.2024
Art. 1 Abs. 1
geändert OGS 2023, 42 12.12.2023 01.01.2024
Art. 1 Abs. 2
geändert OGS 2023, 42 12.12.2023 01.01.2024
Art. 1 Abs. 3
geändert OGS 2023, 42 12.12.2023 01.01.2024
Art. 3 Abs. 1
geändert OGS 2023, 42 12.12.2023 01.01.2024
Art. 3 Abs. 1a
eingefügt OGS 2023, 42 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.05.2007 01.06.2007 Erstfassung OGS 2007, 27
Art. 1 Abs. 1
12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 1 Abs. 2
12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 1 Abs. 3
12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 3 Abs. 1
12.12.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 42
Art. 3 Abs. 1a
12.12.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 42 6
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