Verordnung des EHB-Rates über die Mitwirkung der Hochschulangehörigen (412.106.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EHB-Rates über die Mitwirkung der Hochschulangehörigen (EHB-Mitwirkungsverordnung)

(EHB-Mitwirkungsverordnung) vom 23. November 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 412.106

1. Abschnitt: Personalkommission

Art. 1 Organisation
¹ Das wissenschaftliche, administrative und technische Personal der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) verfügt über eine Personalkommission mit fünf bis zehn Mitgliedern.
² Bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der Regionalinstitute, Sparten, Personalkategorien und Geschlechter zu achten.
³ Die Personalkommission organisiert die Wahl ihrer Mitglieder.
⁴ Sie wählt das Präsidium; dieses kann aus einer oder zwei Personen bestehen.
⁵ Sie kann für einzelne Geschäfte weitere Mitarbeitende einbeziehen.
Art. 2 Wahl und Amtsdauer
¹ Alle Mitarbeitenden können sich zur Wahl stellen und sind wahlberechtigt.
² Die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission und des Präsidiums beträgt drei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 3 Mitwirkung
¹ Der EHB-Rat und die Hochschulleitung hören die Personalkommission vor wichtigen Entscheidungen an und beziehen sie in strategische Projekte auf nationaler, regionaler und Spartenebene ein.
² Die Hochschulleitung, die Regionalleitungen und die Spartenleitungen informieren die Personalkommission über die Traktanden, die sie an ihren Sitzungen behandeln. Die Personalkommission kann beantragen, sich an der betreffenden Sitzung zu relevanten Traktanden zu äussern.
³ Die Hochschulleitung lädt die Personalkommission zweimal pro Jahr zu einem Austausch an eine ihrer Sitzungen ein, der EHB‑Rat, die Regionalleitungen und die Spartenleitungen einmal pro Jahr.
⁴ Die Personalkommission kann dem EHB‑Rat, der Hochschulleitung, den Regionalleitungen und den Spartenleitungen Vorschläge unterbreiten.
Art. 4 Ressourcen
Die Personalkommission verfügt für ihre Tätigkeit über ein angemessenes Zeitbudget.

2. Abschnitt: Studierendenkommission

Art. 5 Organisation
¹ Die Studierenden sowie die Hörerinnen und Hörer der EHB verfügen gemeinsam über eine Studierendenkommission.
² Pro Regionalinstitut kann eine Studierendenkommission mit zwei bis sieben Studierenden gebildet werden.
³ Die Studierendenkommission organisiert die Wahl ihrer Mitglieder mit der Unterstützung der EHB.
⁴ Sie wählt das Präsidium; dieses kann aus einer oder zwei Personen bestehen.
⁵ Sie kann für einzelne Geschäfte weitere Studierende sowie Hörerinnen und Hörer einbeziehen.
Art.   6 Wahl und Amtsdauer
¹ Alle Studierenden können sich zur Wahl stellen und sind wahlberechtigt.
² Die Amtsdauer der Mitglieder der Studierendenkommission und des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 7 Mitwirkung
¹ Der EHB-Rat und die Hochschulleitung hören die Studierendenkommission vor Entscheidungen, die für diese von Interesse sind, an und beziehen sie in nationale Projekte sowie in die Weiterentwicklung der Lehre ein.
² Der EHB‑Rat, die Hochschulleitung sowie die nationale Spartenleitung und die Regionalleitungen der Lehre laden die Studierendenkommission einmal pro Jahr zu einem Austausch an eine ihrer Sitzungen ein.
³ Die Studierendenkommission kann dem EHB‑Rat, der Hochschulleitung sowie der nationalen Spartenleitung und den Regionalleitungen der Lehre Vorschläge unterbreiten.
Art. 8 Ressourcen
¹ Die Studierendenkommission verfügt für ihre Tätigkeit über ein angemessenes Budget.
² Sie kann für Versammlungen die Räumlichkeiten der Regionalinstitute unentgeltlich nutzen.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 9
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht