REGLEMENT über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (3.2219)
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REGLEMENT über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren

REGLEMENT über den allgemeinen Steuerbezug und das Abrechnungsverfahren (Steuerbezugsreglement; BezR) (vom 4. Dezember 2018 1 ; Stand am 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 224 und Artikel 270 des Gesetzes vom
26. September 2010 über die direkten Steuern im Kanton Uri 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement findet Anwendung auf den Bezug für alle im Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri geregelten Steuern, Zinsen, Bussen, Gebühren und Kosten.

Artikel 2 Bezugsbehörden

1 Die zuständige Verwaltung der Einwohnergemeinde bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirch - gemeinden:
a) die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen;
b) die Kopfsteuern;
c) die Minimalsteuern auf Grundstücken;
d) die Sondersteuern auf Liquidationsgewinnen;
e) die Nachsteuern und die Steuerbussen der natürlichen Personen;
f) die Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge;
g) ... 3
1 AB vom 27. Dezember 2018
2 RB 3.2211
3 Aufgehoben gemäss RRB vom 17. November 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2021 (AB vom 27. November 2020). 1
h) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz.
2 Das Amt für Finanzen bezieht für den Kanton, die Einwohnergemeinden und die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden:
a) die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen;
b) die Grundstückgewinnsteuern;
c) die Erbschafts- und Schenkungssteuern;
d) die Nachsteuern und die Steuerbussen der juristischen Personen;
e) die Zinsen, Bussen und Gebühren im Zusammenhang mit Forderungen nach diesem Absatz;
f) die Quellensteuern. 4
2. Abschnitt: Rechnungsstellung und Bezugsverfahren

Artikel 3 Provisorischer Steuerbezug

1 Die Bezugsbehörden stellen bei periodisch geschuldeten Steuern bis Ende April der Steuerperiode eine provisorische Steuerrechnung für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern zu.
2 Beginnt die Steuerpflicht erst später, ist raschmöglichst Rechnung zu stellen.

Artikel 4 Ausgleichs- und Vergütungszinsen

1 Bei periodisch geschuldeten Steuern werden mit der Schlussrechnung die Ausgleichszinsen berechnet. Die vor dem 31. Oktober bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden ab Zahlungsdatum bis 31. Oktober mit dem Ausgleichszins verzinst:
a) Auf zu viel bezahlten Steuern wird ab 1. November bis zur Rückzahlung des zu viel bezahlten Betrags ebenfalls der Ausgleichszins gewährt;
b) Auf zu wenig bezahlten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern wird der steuerpflichtigen Person der Ausgleichzins ab 1. November bis zum Datum der Schlussrechnung belastet.
2 Bei den übrigen Steuern erhält die steuerpflichtige Person für die vorzei - tigen Zahlungen und auf zu viel bezahlten Beträgen einen Vergütungszins.
3 Der Regierungsrat setzt den Ausgleichs- und Vergütungszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.
4 Eingefügt durch RRB vom 17. November 2020, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2021 (AB vom 27. November 2020).
2

Artikel 5 Verzugszinsen

1 Für nicht oder verspätet bezahlte Steuerbeträge gemäss Schlussrechnung wird vom 31. Tag ab Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
2 Die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels oder durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen nicht berührt.
3 Der Regierungsrat setzt den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest und gibt ihn im Anhang zu diesem Reglement bekannt.

Artikel 6 5 Mahn- und weitere Gebühren

1 Für die zweite und jede weitere Mahnung beträgt die Gebühr je 30 Franken.
2 Wird der Steuerbetrag auf Mahnung hin nicht bezahlt, beträgt die Gebühr für die Einleitung der Betreibung 30 Franken.
3 Weitere Inkassogebühren von Dritten werden der steuerpflichtigen Person weiterbelastet.

Artikel 7 Steuerkonto

1 Die Bezugsbehörden führen für jede steuerpflichtige Person pro Steuerpe - riode ein Steuerkonto. Bei sekundären Steuerdomizilen wird ein zusätzli - ches Steuerkonto geführt.
2 Das Steuerkonto gibt Auskunft über sämtliche Gutschriften, Belastungen und Umbuchungen von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern sowie Zinsen, Bussen, Kosten und Gebühren der betreffenden Steuerperiode.

Artikel 8 Verrechnung und Rückerstattung

1 Die Bezugsbehörde verrechnet rückzahlbare Steuerbeträge mit anderen offenen Steuerforderungen, Zinsen, Bussen und Gebühren.
2 Besteht keine Steuerpflicht mehr und bestehen keine offenen Steuerforde - rungen, Zinsen, Bussen und Gebühren, wird ein allfälliges Restguthaben samt Zins zurückerstattet.

Artikel 9 Teilweise einbringliche Beträge

Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind im Verhältnis der definitiven Steuerbeträge auf die anspruchsberechtigten Steuerhoheiten aufzuteilen.
5 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 17. November 2023). 3

Artikel 10 Geringfügigkeit

1 Die Bezugsbehörden fordern geringfügige Steuerbeträge einschliesslich Zinsen, Bussen und Gebühren nicht ein, wenn sie gesamthaft 20 Franken nicht übersteigen. Diese Beträge sind zugunsten der steuerpflichtigen Person auszubuchen.
2 Geringfügige Steuerguthaben zugunsten der steuerpflichtigen Person sind auszubuchen, wenn sie gesamthaft 5 Franken nicht übersteigen. 6
3. Abschnitt: Abrechnungsverfahren

Artikel 11 7 Ablieferung und Abrechnung

1 Das Amt für Finanzen ist für die rechtzeitige Ablieferung der Steuern an die Einwohnergemeinden und die Kirchgemeinden verantwortlich.
2 Die eingegangenen Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und d sind monatlich anteilmässig dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jeweils spätestens mit Valuta 5. und 20. zu überweisen.
3 Die eingegangenen Quellensteuern sind quartalsweise anteilmässig dem Kanton, den Einwohnergemeinden und den Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden jeweils spätestens innerhalb von 40 Tagen nach Quartal - sende zu überweisen.
4 Die eingegangenen Grundstückgewinnsteuern sind quartalsweise anteil - mässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens Ende des Folgemonats zu überweisen.
5 Die eingegangenen Erbschaftssteuern sind einmal jährlich anteilmässig dem Kanton und den Einwohnergemeinden jeweils spätestens bis Ende Januar des Folgejahres zu überweisen.
6 Fällt der 5. oder 20. des Monats auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, wird der Betrag am Werktag danach überwiesen. Im Januar kann im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss ein anderer Ablieferungsmodus zur Anwendung kommen. Die Gemeinden sind darüber rechtzeitig zu informieren.
6 Eingefügt durch RRB vom 7. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 17. November 2023).
7 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 17. November 2023).
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4. Abschnitt: Schlussbestimmung

Artikel 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Roger Nager Der Kanzleidirektor: Roman Balli Anhang: – Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen 5
Änderungen Datum Erlass / Änderung Amtsblatt des Kantons Uri Geänderte Artikel Inkrafttreten / Stand ab
8. Januar 2019 AB 14.12.2018; Sei - te 1810 1. Januar 2019
26. November 2019 AB 13.12.2019; Sei - te 1823 Anhang 1. Januar 2020
17. November 2020 AB 27.11.2020; Sei - te 1781 Art. 2 Abs. 1 Bst. g, Art. 2 Abs. 2 Bst. f (neu), Anhang 1. Januar 2021
9. November 2021 AB 29.11.2021; Sei - te 1733 Anhang 1. Januar 2022
8. November 2022 AB 18.11.2022; Sei - te 1760 Anhang 1. Januar 2023
7. November 2023 AB 17.11.2023; Sei - te 1608 Art. 6, Art. 10 Abs.2 (neu), Art. 11, Anhang 1. Januar 2024
6
Anhang Ausgleichs-, Vergütungs- und Verzugszinsen 8 Jahr Ausgleichs- und Vergütungszins Verzugszins
2024 1,0 % 4,5 %
2023 0,25 % 4,0 %
2022 0,25 % 4,0 %
2021 0,25 % 4,0 %
2020 0,25 % 4,0 %
2019 0,5 % 4,0 %
2018 0,5 % 4,0 %
2017 0,5 % 4,0 %
2016 0,5 % 4,0 %
2015 1,0 % 4,5 %
8 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2023, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2024 (AB vom 17. November 2023). 7
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