Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-... (362.211)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

SRSZ 1.2.20 2 4 1 lassenen - und Invalidenversicherung 1 ( V om 11. Dezember 2007) Der Regierungsra t des Kantons Schwyz, gestützt auf § 12 ff. des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hinte r- lassenen - und Invalidenversicherung vom 28. März 2007 , 2 beschliesst: I. Organisation

§ 1 Departement

Das Departement des Innern ist das zuständige Departement g e mäss § 13 des Gesetzes.

§ 2 Ausgleichskasse Schwyz

1 Die Ausgleichskasse Schwyz als kantonale D urchführungsstelle gemäss § 14 Abs. 2 des Gesetzes erstattet jährlich Bericht u nd legt die Jahresrechnung vor.
2 Sie kann Weisungen für die AHV - Zweigstellen erlassen.
3 Sie kann Vereinbarungen mit beratenden Fachpersonen abschliessen.

§ 3 AHV - Zweigstellen

1 Die Zweigstellen der Ausgleichskasse Schwyz gemäss § 12 des Einführungsg e- setzes zu den Bu n desgesetzen über die Alters - und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 24. März 1994 3 erfüllen die Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bes timmungen und den Weisungen der Ausgleichska s- se Schwyz .
2 Sie nehmen die Anmeldungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen und sind nötigenfalls beim Ausfüllen d er Anmeldeformulare behilflich.
3 Sie melden von sich aus der Ausgleichskasse Schwyz jede Änderung der pe r- sönlichen und der wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsberechtigten und der an der Leistung b eteiligten Familienmitgliedern. § 4 Finanzierung und Revision
1 Der Kanton überweist der Ausgleichskasse Schwyz rechtzeitig die zur Ausza h- lu ng der Ergänzungsle istungen erforderlichen Mittel.
2 Die Geschäftsführung ist jährlich einmal durch die Revisionsstelle der Au s- gleichskasse Schwyz zu überprüfen.
2 § 5 Bemessung der Gemeindeanteile Für die B erechnung der einzelnen Gemeindeanteile (§ 10 Abs . 2 des Gesetzes) ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepa r- tement s über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Gemeinden massgebend. II. Heimtaxen und Betrag für persönliche Auslagen § 6 4 Tagestaxen und Bet rag für persönliche Auslagen in heimähnlichen Einrichtungen
1 Als Tagestaxe in heimähnlichen Einrichtungen werden bis zu 210% des auf den Tag umgerechneten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Allei n- stehende angerechnet.
1bis Die Tagestaxe beinha ltet die Aufwendungen für Kost, Logis, Pflege und B e- treuung vor Ort sowie die Verwaltungs - und Betreuungskosten durch die vom Kanton anerkannte Vermittlungsstelle.
2 Der Betrag für persönliche Auslagen entspricht dem Ansatz gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes. § 7 5 Vorübergehender Heimaufenthalt
1 Bei einem vorübergehenden Heimaufenthalt wird die Ergänzungsleistung wie bei zu Hause lebenden Personen berechnet. Die Kosten werden als Krankheits - oder Behinderungskos t en vergütet.
2 Die anrechenbare Tagestaxe rich tet sich nach § 7a. Die Heimkosten werden nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet.
3 Für die Tagesbetreuung von pflegebedürftigen Personen in einem anerkannten Heim werden pro Kalenderjahr maximal 90 Tage vergütet. § 7a 6 Tagestaxe bei Aufenthalt in einem Alters - und Pflegeheim
1 Die anrechenbare Tagestaxe bei pflegebedürftigen Personen setzt sich aus der Pensionstaxe und der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflege - kosten zusammen.
2 Die Pensionstaxe beträgt höchstens 345 Prozent des auf den Tag umgerechne- ten Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende. Als Pensi- onstaxe werden Aufwendungen für Unterkunft (Logis), Verpflegung und Betreu- ung gemäss Taxordnung der Heimin stitution anerkannt. Zuschläge für Einzel- zimmer oder für nicht Gemeinde - bzw. Kantonseinwohner werden berücksich- tigt. 7
3 Bei der Kostenbeteiligung der versicherten Person an den Pflegekosten werden maximal 20 Prozent des höchsten, vom Bundesrat festgesetzt en Pflegebeitrages anerkannt. Die Finanzierung der Pflegerestkosten richtet sich nach der Pflegefi- nanzierungsverordnung vom 3. November 2010 8 .
SRSZ 1.2.20 2 4 3 III. Krankheits - und Behinderungskosten

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 8 Zeitlich massgebende Kosten

Ausgewiese ne Krankheits - und Behinderungskosten werden vergütet, wenn die Vergütung innert 15 Monaten nach Rec h nungsstellung geltend gemacht wird und die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem die Vo r - aussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 des Bundesgesetz über Ergänzungslei s- tungen zur Alters - , Hinterlassenen - und Invalidenversicherung vom 6. Oktober
2006 9 erfüllt sind. § 9 Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen
1 Anspruch auf Vergütung von Kosten nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes b e steht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall - oder der Mil i- tärvers i cherung gilt nicht als Kostenvergütung einer anderen Versicherung.
2 Erhöht sich der Betrag d er Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 des Bunde s- gesetzes, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege - und Betreuungskosten abgezogen.
3 Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege - und B etreuung s- kosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen. § 9a 10 Koordination mit dem Assistenzbeitrag der IV
1 Der Assistenzbeitrag gemäss Art. 42 quater ff. des Bundesgesetzes über die Inv a- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 11 (IVG) ist bei der Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bu n- desgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters - , Hinterlassenen - und Inval i- denversicherung vom 6. Oktober 2006 12 (ELG) in Abzug zu bringen.
2 Nicht in Abzug gebracht wird der Assistenzbeitrag, wenn die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause durch Familienangehörige erbracht wird . § 10 Vergütung nach dem Tod des Versicherten Ist eine versicherte Person gestorben, welche in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen einbezogen war, so werden die von ihr verursachten Krankheits - und Behinderungskosten sowie Kosten für Hilfs mittel vergütet, wenn dies ihre Rechtsnachfolger innert 15 Monaten nach dem Tod der versicherten Person verlangen.
4 § 11 Im Ausland entstandene Kra nkheits - und Behinderungskosten
1 Im Ausland entstandene Kosten werden ausnahmsweise vergütet, wenn sie wäh rend eines Auslandaufenthaltes notwend ig werden.
2 Nicht vergütet werden im Ausland entstandene Kosten für krankheits - oder unfallbedingte Transporte zum medizinischen Behandlungsort oder Rücktran s- porte in die Schweiz, ausgenommen Notfalltransporte.
3 Im A usland entstandene Kosten für Bade - und Erholungskuren oder die Ko s ten für die Anschaffung von Hilfsmitteln im Ausland werden nicht verg ü tet.

2. Zahnärztliche Behandlung (Art. 14 Abs. 1 Bst. a ELG)

§ 1 2 Verg ütung von Zahnbehandlungskosten

1 Für die Vergütu ng sind der Unfall - , Militär - und Invalidenversicherungs - Tarif (UV/MV/IV - Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen sowie für zah n- technische Arbeiten massgebend.
2 Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (inkl usive Labor) voraussichtlich höher al s Fr. 2 500 . -- , so ist der EL - Stelle vor der Behandlung ein Kostenvora n- schlag einzureichen.
3 Wurde eine Behandlung von über Fr. 2 500 . -- ohne genehmigten Kostenvora n- schlag durchgeführt, werden höchstens Fr. 2 500 . -- vergütet. Eine höhere Verg ü- tung ist mög lich, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass eine höhere Ve r- gütung aufgrund einer notwendigen, zweckmässigen und wirtschaftlichen B e- handlung gerechtfertigt ist.

3. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen

(Art. 14 Abs. 1 Bst. b ELG )

§ 1 3 13 Haushalthilfe

1 Die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt wird vergütet, wenn die Hilfe durch eine anerkannte Sp itexorganisation erbracht wird.
2 Wird die Hilfe durch eine Person erbracht, welche nicht im gleichen Hau shalt wohnt oder nicht über eine anerkannte Spitexorganisation eingesetzt wird, kö n- nen pro Stunde höchstens Fr. 25 . -- und pro Jahr höchstens Fr. 4 800 . -- verg ü tet werden.
3 Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahmen des Höchstbetrages vergütet.

§ 1 4 14 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (Art. 14 Abs. 1

Bst. b ELG) a) Öffentlicher oder gemeinnütziger Träger
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankhe it notwendig und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, werden vergütet.
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2 Pflege - und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden s ind, werden ebenfalls vergüte t.
3 Die Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie notwe n- dig sind und den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

§ 1 5 b) Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal

1 Kosten für direkt angestelltes Pflegepers onal werden zu Hause wohnenden Bezügern, die eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit erhalten, nur für den Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitexorg anisation erbracht werden kann.
2 E ine Fachperson legt die Pflege und Betreuung, die im konkreten Fall nicht von einer anerkannten Spitexorganisation erbracht werden kann, und das Anfo r- derungspr o fil der anzuste llenden Person fest.
3 Wird die von der Ausgleichskasse Schwyz bestimmte Fachpers on nicht beig e- zogen oder werden deren Vorgaben nicht eingehalten, so we r den die Kosten nicht vergütet.

§ 1 6 15 c) Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige

1 Die Kosten für die notwendige Pflege und Betreuung durch Familienangehör i- ge, die nic ht von einer bewilligten Spitexorganisation oder Pflegefachperson erbracht werden kann, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familiena n- gehörigen : a) nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind ; b) durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerb s- einbusse erleiden ; und c) keine Altersrente gemäss AHVG beziehen.
2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, der dem von der Fachperson festgelegten zeitlichen Pflegeaufwand entspricht.
3 Die Beiträge des Arbeitgebers an die obligatorischen Sozialversicherungen werden im Rahm en des Höchstbetrages vergütet.

§ 1 7 d) Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in

T a gesstrukturen
1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinde rten in Tagesstrukturen werden vergütet, wenn die Einric htung vom Kanton anerkannt ist.
2 Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45 . -- pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tage s struktur aufgehalten hat.
3 Keine Kosten werden vergütet: a ) bei Beschäftigungen mit einer Entlöhnung in Geld von über Fr. 50 . -- pro Monat; b ) bei Heimaufenthalt mit EL - Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG.
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4. Koste n für Bade - und Erholungskuren (Art. 14 Abs. 1 Bst. c ELG)

§ 1 8 Bad e kuren

1 Die Kosten für ärztlich v erordnete Badekuren werden nach Abzug der Leistu n- gen Dritter vergütet.
2 Die Aufenthaltskosten werden nach Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt und der Leistungen Dritter vergütet. Es kann höchstens pro Tag der Ansatz für nicht pflege bedürftige Personen gemäss § 5 Abs. 1 des G e- setzes vergütet we r den.
3 Erfolgt die Badekur in einem anerkannten Pflegeheim und erbringt die Kra n- kenkasse Leistungen gemäss KVG, so besteht Anspruch auf die Vergütung der vollen Kosten nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen B e- trages für den Lebensunte r halt.

§ 1 9 Erholungskuren

1 Die Kosten für ärztlich verordnete Erholungskuren werden nach Abzug der Leistungen Dritter und eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die Ku r in einem Heim oder Spital durchgeführt wurde.
2 Erbringt die Krankenkasse keine Leistungen für Pflegemassnahmen gemäss KVG, so kann höchsten pro Tag der Ansatz gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes für nicht pflegebedür ftige Personen vergütet werden.

5. Diätkos ten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d ELG)

§ 20 16 Diätkosten

1 Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete, lebensnotwendige Diät von Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitsko s- ten.
2 Für Personen, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind, werden keine Meh r kosten für Diät vergütet.
3 Es wird höchstens ein jähr licher Pauschalbetrag von Fr. 2 100. -- vergütet.

6. Transportkosten zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (Art. 14 Abs. 1

Bst. e ELG) § 21 Transportkosten
1 Ausgewiesen e Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine notwendige Verlegung entstanden sind.
2 Vergütet werden auch ausgewiesene Kosten für Transporte zum nächstgeleg e- nen medizinischen Behandlungsort. Ver gütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die versicherte Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines and e ren Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten v ergütet.
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3 Transportkosten zu den Tagesstrukturen sind den medizinischen Behandlun g- sorten gleichgestellt.

7. Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG)

§ 2 2 17 Anspruch

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG Anspruc h auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihwe i se Abgabe der in § 25a aufgeführten Hilfsmittel oder Hilfsgeräte (Pflegehilfsg e räte und Behandlungsgeräte).
2 Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit die Hilfsmittel nicht auf grund der Bestimmungen der AHV, der IV oder der Kranken - , Unfall - , oder Militärve r sicherung abgegeben werden.
3 Die Anschaffung - und Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführungen des Hilfsmittels einfach und zweckmässig sind.
4 Stehen Hilfsmittel l eihweise zur Verfügung, besteht in der Regel kein Anspruch auf ein neues Gerät.

§ 2 3 18 Besondere Besti m mungen

1 Bezüger von Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf die Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln: a ) die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung 19 aufgeführt sind; und b ) an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
2 Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines c hirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.
3 Für die Vergütung der Reparatur - , Anpassungs - , Erneuerungs - und Gebrauch s- trainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenvers i cherung.
4 Zusatzkosten für Materialien, welche für den Betrieb ein es Hilfsmittels no t- wendig sind, können übernommen werden, sofern der Bedarf ausg e wiesen und die Kosten für die Materialien verhältnismässig hoch sind.
5 Die Abgabe von Zweitgeräten ist bei ausgewiesenem Bedarf möglich.

§ 2 4 Abklärung

1 Wo zweifelhaft ersch eint, ob ein Hilfsmittel oder Hilfsgerät notwendig oder dessen Ausführung einfach und zweckmässig ist, hat der Versicherte die B e- scheinigung eines Arztes, einer Fach stelle für Invalidenhilfe oder einer Beschä f- tigu ngstherapiestelle beizubringen.
2 Bei Hörap paraten muss die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit des Gerätes von einem von der IV - Stelle für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten E x perten bescheinigt sein.
3 Die Kosten für die Abklärung gelten als Kosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG.
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§ 2 5 Abg abe aus IV - Depots und Rücknahme

1 Ist das leihweise abzugebe nde Hilfsmittel oder Hilfsgerät in einem IV - Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Gerätes.
2 Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung leihweise abgegeb e ner Hilfsmittel oder Hilfsgeräte sind die Vorschriften der In validenversicherung massgebend. § 25a 20 Liste der Hilfsmittel Im Sinne dieser Verordnung gelten als Hilfsmittel: a) Rumpforthesen, sofern eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsä u le m it erheblichen Rückenbeschwerden sowie klinisch und radiologisch nachwei s- baren Veränderungen der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Mas s- nahmen nicht oder nur ung e nügend zu beeinflussen ist, b) Atmungsapparate bei Ateminsuffizienz, c) Inhalationsa pparate, d) Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körpe r hygiene fähig ist, e) Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenh e ber für die Hauspflege no t wendig ist, f) Elek trobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege eine absolute Notwendi g keit darstellt, g) Nachtstühle, h) Coxarthrosestühle, i) Aufzugständer (Bettgalgen).

8. Kostenbeteiligung in der Krankenpflegeversicherung (Art. 14 A bs. 1 Bst. g

ELG)

§ 2 6 Franchise und Selbstbehalt

Vergütet werden höchstens die minimalen Kostenbeteiligungen der Versicherten (Franchise und Selbstbehalt) nach Art. 64 des Bundesgesetzes über die Kra n- kenversicherung . 21 IV. Schlussbestimmungen

§ 2 7 Aufhebun g bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ergä n zungsleistungen zur Alters - , Hinterlassenen - und Invalidenversicherung vom 21. Dezember 1970 22 wird au f gehoben.
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§ 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gese tzsa mmlung aufgeno m men.
2 Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund 23 am 1. Januar
2008 in Kraft. 24 Anhang 25
1 GS 21 - 158 mit Änderung vom 3. November 2010 (Pflegefi nanzierungsV, GS 22 - 123a) , vom 5. November 2013 (GS 23 - 92) , vom 15. September 2020 (PflegefinanzierungsV, GS 26 - 18a) und vom 22. August 2023 (GS 27 - 14) .
2 GS 21 - 122.
3 SRSZ 362.100.
4 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 1bis neu eingefügt am 5. November 201 3.
5 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013 ; Abs. 2 in der Fassung vom 15. September 2020 .
6 Überschrift in der Fassung vom 5. November 2013, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 15. September 2020 ; Ab s. 2 in der Fassung vom 22. August 2023 .
7 Mit Verfügung vom 25. September 2023 durch das Eidgenössische Departement des I nn ern genehmigt.
8 SRSZ 361.511.
9 BBl 2006, S. 8389 ff.
10 Neu eingefügt am 5. November 2013.
11 SR 831.20.
12 SR 831.30 .
13 Abs. 3 neu e ingefügt am 5. November 2013.
14 Abs. 1 und 3 neu eingefügt am 5. November 2013.
15 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 5. November 2013.
16 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 5. November 2013.
17 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefü gt am 3. November 2010.
18 Abs. 4 und 5 neu eingefügt am 3. November 2010.
19 Verordnung vom 28. August 1978, SR 831.135.1.
20 Neu eingefügt am 3. November 2010.
21 SR 832.10.
22 GS 15 - 827.
23 Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 15. Januar 2008.
24 Abl 2008 26. Änderung en vom 3. November 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2425) , vom

5. November 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2599), vom 15. September 2020 am 1.

Januar 2021 (Abl 2020 2372) und vom 22. August 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 1923) in Kraft getreten.
25 Aufgehoben am 3. November 2010.
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