Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (301.112)
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Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheitsversorgung (VDPG) Vom 5. Mai 2021 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 39a des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009 1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheits- versorgung gemäss § 39a GesG und die Unterstützung von Pilotprojekten und deren Träger (Projektträger) durch den Kanton.

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Abteilung Gesundheit (Abtei- lung), ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

§ 3 Definition von Pilotprojekten

1 Als Pilotprojekte gemäss § 39a GesG gelten Projekte, die a) im Bereich der Gesundheitsver sorgung angesiedelt sind, b) neue und innovative Versorgungsmodelle erproben, c) eine medizinische, versorgungstechnische oder wirtschaftliche Verbesserung für mindestens einen Teil der Aargauer Bevölkerung oder die öffentliche Hand anstreben, und d) zum g rössten Teil im Kanton Aargau umgesetzt werden.
1 ) SAR 301.100

§ 4 Unterstützung durch den Kanton

1 Der Kanton kann die Projektträger für die Durchführung von Pilotprojekten unter- stützen durch a) die Erteilung der Erlaubnis von kantonalen Normen und Weisungen ausnahms- we ise und für eine definierte Dauer abzuweichen, und/oder b) die Gewährung eines finanziellen Beitrags.

§ 5 Abweichung von kantonalen Bestimmungen

1 Auf Gesuch hin erlaubt der Regierungsrat dem Projektträger und der vollziehenden kantonalen Stelle für die Durchführung von Pilotprojekten von genau benannten kan- tonalen Bestimmungen für eine definierte Dauer abzuweichen.
2 Eine Abweichung von kantonalen Bestimmungen ist unabhängig von einer finanzi- ellen Beteiligung des Kantons möglich.
3 Von Bestimmungen z u den Rechten und Bedürfnissen der Patientinnen und Patien- ten sowie zur Versorgungssicherheit und Qualität darf nicht abgewichen werden.
4 Sofern für die Durchführung eines Pilotprojekts von den kantonalen Bestimmungen abgewichen werden soll, wird jeweils in einem gesonderten und für die Dauer des Pilotprojekts befristeten Anhang zu dieser Verordnung festgehalten: a) Projektträger, b) Beschreibung des Pilotprojekts, c) Dauer des Pilotprojekts, und d) kantonale Bestimmungen, von denen für die Dauer des Pilot projekts abgewi- chen werden darf.

§ 6 Finanzielle Beiträge

1 Der Kanton kann finanzielle Beiträge an die Durchführung von Pilotprojekten leis- ten. Die Höhe der Beiträge bestimmt der Kanton nach freiem Ermessen, wobei er nicht an die beantragte Höhe der Beit räge gebunden ist.
2 Er kann finanzielle Beiträge nur dann leisten, wenn die Finanzierung durch den Pro- jektträger nachweislich anderweitig nicht sichergestellt werden kann.
3 Der Projektträger hat sich im Hinblick auf die mögliche zukünftige Verbesserung d er eigenen wirtschaftlichen Situation angemessen am Projektaufwand zu beteiligen.
4 Durch die finanziellen Beiträge des Kantons dürfen dem Projektträger aus der Durchführung des Projekts selbst keine finanziellen Gewinne entstehen.
5 Es besteht kein Rechts anspruch auf die Gewährung finanzieller Beiträge.

§ 7 Gesuche

1 Projektträger können durch Gesuch an die Abteilung die Unterstützung von Pilot- projekten gemäss § 4 beantragen. Im Gesuch ist anzugeben, welche Art der Unterstüt- zung beantragt wird.
2 Gesuche um Durchführung von Pilotprojekten müssen vor dem Beginn der Pilotpro- jekte zusammen mit einer detaillierten Projektdokumentation eingereicht werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
3 Die Projektdokumentationen müssen mindestens f olgende Punkte beinhalten: a) Detaillierte Umschreibung des Pilotprojekts, b) Art der angestrebten Verbesserung, c) Dauer des Projekts, d) Ort der Projektdurchführung, e) detailliertes Budget, f) verantwortliche Person respektive verantwortliche Personen o der Institution, g) Beschrieb des Mehrwerts des Pilotprojekts, h) Begründung, warum das Projekt als Pilotprojekt durchgeführt werden soll und nicht im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit des Projektträgers ange- gangen werden kann, i) geplante Massnah men zur Dokumentation, Auswertung und Evaluation des Projekts, und j) eingesetzte eigene Ressourcen.
4 Wird um die Erteilung der Erlaubnis zur Abweichung von kantonalen Bestimmun- gen ersucht, sind diese genau zu benennen und die Notwendigkeit der Abweichung zu begründen. Gleichzeitig ist aufzuzeigen, wie die Qualität und Sicherheit der Ver- sorgung sowie die Sicherheit und Rechte der Patientinnen und Patienten auch während der Durchführung des Pilotprojekts jederzeit sichergestellt werden kann.

§ 8 Verträge zwischen dem Kanton und den Projektträgern

1 Die Abteilung schliesst mit den Trägern von Pilotprojekten einen Leistungsvertrag ab. Dieser enthält mindestens folgende Punkte: a) Modalitäten der Projektdurchführung, b) Anforderungen an die Evaluatio n des Projekts, c) Regelungen zum Controlling, und d) Regelungen zur Finanzierung des Projekts.

§ 9 Anforderungen an die Durchführung von Pilotprojekten

1 Der Projektträger muss das Pilotprojekt umfassend dokumentieren. Nach Abschluss des Pilotprojekts is t ein Schlussbericht zuhanden der Abteilung zu erstellen. Darin ist zu evaluieren, ob die angestrebten medizinischen, versorgungstechnischen oder wirt- schaftlichen Verbesserungen erzielt werden konnten.
2 Die Abteilung kann bei den Projektträgern jederzeit ein Audit durchführen. Ihr sind Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Aarau, 5. Mai 2021 Reg ierungsrat Aargau Landamman A TTIGER Staatsschreiber I
.V. M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

05.07.2023 01.01.2024 Anhang 1 eingefügt 2023/09 - 04

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 1 05.07.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09 - 04
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2024) Effingerhort AG, Pilotprojekt "kT55+" (kontrolliertes Trinken)

1. Projektträger

Effingerhort AG, von Effingerstrasse 194, 5113 Holderbank

2. Beschreibung des Pilotprojekts

Die Effingerhort AG schafft mit dem Pilotprojekt "kT55+" ein neues Angebot für Menschen ab 55 Jahren mit einer Suchtproblematik (Alkohol) und Pflegebedarf. Das Projekt ermöglicht eine individuelle Tagesstruktur in einem offenen Wohnraum und das kontrollier te Trinken von Alkohol (kT). Zur Erprobung dieses Konzepts werden
12 Pflegebetten eingesetzt.
3 . Dauer des Pilotprojekts Zwei Jahre.

4. Abweichung von kantonalen Bestimmungen gemäss § 39a

Abs. 3 GesG sowie § 4 Abs. 1 lit. a und § 5 Abs. 4 VDPG a) Pflegegesetz vom 26. Juni 2007 (PflG): § 5 Abs. 2 und 3 b) Pflegeverordnung vom 21. November 2012 (PflV): § 13 Abs. 1 lit. b, § 14 c) Gesundheitsgesetz vom 20. Januar 2009 (GesG): § 40b Abs. 2 lit. B Die Effingerhort AG wird in Abweichung des ordentlichen Aufnahmeverfahrens gemäss Pflegegesetz und Pflegeverordnung für die Dauer des Pilotprojekts mit
12 Pflegebetten auf die kantonale Pflegeheimliste aufgenommen. Von der Ausbildungsverpflichtung stationärer Pflegeinstitutionen wird abgesehen.
1 Anhang zur Verordnung über die Durchführung von Pilotprojekten in der Gesundheits - versorgung (VDPG) vom 5. Mai 2021 ( SAR 301.112 )
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