Gesetz über die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten (170.6)
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Gesetz über die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten

über die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten (MedG) vom 11.05.2023 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, 32 und 42 der Kantonsverfassung; eingesehen die Artikel 39 und 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); eingesehen das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal - tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Form, Definition und Zweck

1 Als unabhängige Ombudsstelle in Verwaltungsangelegenheiten wird eine kantonale Ombudsperson eingesetzt.
2 Die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten ist ein Prozess, bei dem eine im Mediationsbereich qualifizierte und unabhängige Person, die kanto - nale Ombudsperson, als Vermittlerin zwischen den Bürgern und der Verwal - tung dient, um Streitfällen vorzubeugen, einvernehmliche Lösungen zu fin - den und die Arbeitsweise der Verwaltung zu verbessern.
3 Die Mediation in Verwaltungsangelegenheiten hat zum Ziel: a) Streitigkeiten zwischen Verwaltung und Bürgern aussergerichtlich bei - zulegen, unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz 5; b) Konflikten zwischen Verwaltung und Bürgern vorzubeugen oder auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) zur Verbesserung der Arbeitsweise der Verwaltung beizutragen; d) die Verwaltung zu ermutigen, gute Beziehungen zu den Bürgern zu pflegen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1 Als Verwaltung im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten: a) die Kantonsverwaltung; b) natürliche und juristische Personen sowie Kommissionen, die öffent - lich-rechtliche Aufgaben im Auftrag des Kantons Wallis wahrnehmen.
2 Nicht in den Tätigkeitsbereich der kantonalen Ombudsperson fallen Kon - takte zwischen Bürgern und: a) dem Grossen Rat; b) dem Staatsrat; c) den Gerichtsbehörden; d) den Strafverfolgungsbehörden; e) dem Finanzinspektorat; f) den Gemeindebehörden; g) den anerkannten Kirchen und konfessionellen Gemeinschaften.
3 Die vorliegende Gesetzgebung über die Mediation in Verwaltungsangele - genheiten ist nicht auf Streitigkeiten anwendbar, die das Arbeitsverhältnis zwischen Staatsangestellten und der Kantonsverwaltung betreffen.
4 Die Ombudsstelle in Verwaltungsangelegenheiten kann nicht in Bereichen handeln, für die im Gesetz ein spezifisches Mediationsverfahren vorgesehen ist.
2 Organisation

Art. 3 Ernennung

1 Die kantonale Ombudsperson wird vom Staatsrat für eine erneuerbare Dauer von 4 Jahren ernannt.
2 Der Staatsrat kann unter Berücksichtigung der Amtssprachen des Kantons eine oder mehrere Ombudspersonen ernennen oder eine im Bereich der Mediation spezialisierte Einrichtung beauftragen.

Art. 4 Unvereinbarkeiten

1 Das Amt der Ombudsperson ist unvereinbar mit: a) jeglichem öffentlichem Wahlmandat; b) jeglicher Führungsfunktion in einer politischen Partei; c) jeglicher Führungsfunktion in einem Dach-, Berufs oder Gewerk - schaftsverband; d) jeglicher Tätigkeit in der Kantonsverwaltung.

Art. 5 Abberufung

1 Das Mandat der kantonalen Ombudsperson kann vom Staatsrat widerrufen werden, wenn die Mandatsausübung nicht länger möglich ist oder ein ande - rer Abberufungsgrund vorliegt, der die Belassung im Amt verunmöglicht.
2 Im Falle einer Abberufung ist die Gesetzgebung über das Staatspersonal anwendbar.

Art. 6 Administrative Angliederung

1 Die kantonale Ombudsperson ist administrativ der Staatskanzlei angeglie - dert.

Art. 7 Unabhängigkeit und Organisation

1 Die kantonale Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Sie ist nicht an Weisungen anderer Behörden gebunden.
2 Sie bestimmt die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben selbst.
3 Sie verfügt über ein Globalbudget, dessen Höhe alljährlich im Rahmen der Verabschiedung des Staatsbudgets festgelegt wird.

Art. 8 Aufgaben

1 Die kantonale Ombudsperson hat insbesondere folgende Aufgaben: a) sie informiert ratsuchende Personen über das Vorgehen in Verwal - tungsangelegenheiten, nachdem diese die üblichen Schritte gemäss

Artikel 12 Absatz 1 unternommen haben; b) sie interveniert, um einem Konflikt vorzubeugen oder eine einvernehm -

liche Lösung zu finden;
c) sie gibt nach Abschluss der Mediation Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeiten ab.
2 Die kantonale Ombudsperson bestätigt den Empfang der Gesuche so rasch wie möglich, jedoch innerhalb von maximal 30 Tagen.
3 Verfahren

Art. 9 Befassung

1 Die kantonale Ombudsperson wird auf Gesuch der betroffenen Person oder der für das Dossier zuständigen Verwaltung hin aktiv.
2 Die kantonale Ombudsperson nimmt keine Gesuche von Rechtsvertretern entgegen, die im Namen einer Drittperson tätig sind.
3 Anonyme Gesuche werden nicht behandelt.
4 Die Gesuche wirken sich nicht auf die Rechtsmittelfristen aus.
5 Die kantonale Ombudsperson kann nicht von sich aus tätig werden.

Art. 10 Amtsgeheimnis, Zeugnisverweigerungsrecht und Vertraulichkeit

1 Die kantonale Ombudsperson untersteht dem Amtsgeheimnis.
2 Die kantonale Ombudsperson verweigert in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Feststellun - gen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht hat. Das von der kantonalen Ombudsperson erstellte Dossier darf nicht im Rahmen eines Ge - richtsverfahrens verwendet werden.

Art. 11 Ausstand und längere Abwesenheit

1

Artikel 10 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal -

tungsrechtspflege (VVRG) gilt sinngemäss.
2 Im Falle eines Ausstands oder einer längeren Abwesenheit wird eine Ad- hoc-Ombudsperson ernannt.

Art. 12 Prüfung des Gesuchs

1 Vor Einreichung des Gesuchs und der Mediation durch die kantonale Om - budsperson muss die betroffene Person die üblichen Schritte zur einver - nehmlichen Beilegung des Streitfalls bei der für das Dossier zuständigen Verwaltung unternommen haben.
2 Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Dabei sind die Identität der gesuchstellenden Person und der Gegenstand des Streitfalls anzugeben.
3 Die kantonale Ombudsperson prüft, ob und wie sie die Angelegenheit be - handeln will und informiert die gesuchstellende Person schriftlich darüber.
4 Falls das Gesuch nicht in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Om - budsperson fällt, kann sie die gesuchstellende Person an Dritte verweisen.
5 Die kantonale Ombudsperson ist nicht befugt, ein Gesuch zu prüfen, das Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens ist oder über das bereits rechtskräftig entschieden wurde, es sei denn, Letzteres wurde im Hinblick auf eine einvernehmliche Einigung vor der Ombudsperson ausgesetzt.

Art. 13 Prüfung der Angelegenheit

1 Beschliesst die kantonale Ombudsperson, die Angelegenheit zu prüfen, so informiert sie die Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Andernfalls erläutert sie den Parteien die Gründe dafür.
2 Sie unternimmt die notwendigen Schritte, um den Sachverhalt festzustellen und die Gründe des Gesuchs zu ermitteln.
3 Zur Abklärung des Sachverhalts hat die kantonale Ombudsperson jederzeit das Recht: a) die Angelegenheit mit der betroffenen Person zu besprechen und ge - gebenenfalls Dritte zu den Besprechungen einzuladen; b) Einsicht in die von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen; c) einen Augenschein an einer Sache oder Örtlichkeit vorzunehmen; d) ausnahmsweise Experten beizuziehen, wenn die Angelegenheit spezi - fische Kenntnisse erfordert.
4 Das Mediationsverfahren kann von den Parteien jederzeit abgebrochen werden. Wird der Abbruch von der Verwaltung herbeigeführt, muss sie ihn schriftlich begründen.

Art. 14 Ergebnis

1 Auf der Grundlage ihrer Prüfung wird die kantonale Ombudsperson: a) der betroffenen Person die notwendigen Auskünfte erteilen und die für das Dossier zuständige Verwaltung darüber informieren; b) eine zwischen den Parteien erzielte Einigung schriftlich festhalten.
2 Falls die kantonale Ombudsperson zum Schluss kommt, dass keine Eini - gung möglich ist, beendet sie das Mediationsverfahren und teilt dies den Parteien schriftlich mit.
3 Die kantonale Ombudsperson ist nicht befugt, der Verwaltung Weisungen zu erteilen, Verfügungen zu erlassen oder Verfahren auszusetzen.

Art. 15 Empfehlung

1 Nach Abschluss des Mediationsverfahrens kann die kantonale Ombuds - person eine Empfehlung zuhanden der für das Dossier zuständigen Verwal - tung abgeben.
2 Die für das Dossier zuständige Verwaltung bestimmt die aufgrund der Empfehlung angezeigten Massnahmen.

Art. 16 Unentgeltlichkeit und Gebühr

1 Das Mediationsverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich.

Art. 17 Rechtsmittel

1 Gegen die Handlungen der kantonalen Ombudsperson können keine Rechtsmittel eingelegt werden.
2 Von der betroffenen Person kann eine Gebühr verlangt werden, wenn das Gesuch mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig eingereicht worden ist.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.05.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-113
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.05.2023 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-113
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