Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten (172.13)
CH - VS

Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten

über die berufliche Vorsorge der Magistraten * vom 23.06.1999 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Ordnung der beruflichen Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft.
2 Als Magistraten im Sinne von Absatz 1 gelten die Mitglieder des Staatsra - tes und des Kantonsgerichts, der Staatskanzler, die Staatsanwälte, die Sub - stituten, die Jugendrichter, die Bezirksrichter, die Zwangsmassnahmenrich - ter sowie die Straf- und Massnahmenvollzugsrichter. *

Art. 2 Magistraten der Justiz und der Staatsanwaltschaft sowie Staats -

kanzler
1 Die Magistraten der Justiz und der Staatsanwaltschaft sowie der Staats - kanzler sind der PKWAL angeschlossen und ihren Bestimmungen unterwor - fen. *
2 ... *
3 ... *

Art. 2a * Massgebendes Gehalt

1 Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Magistraten be - steht aus dem Grundgehalt und den allfälligen Erfahrungsanteilen. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Magistra - ten besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und all - fällige Gratifikationen sind nicht versichert.

Art. 2b * Versichertes Gehalt

1 Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich ei - nes Koordinationsbetrages.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehal - tes.
3 Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Magistraten werden die Bei - träge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordinati - onsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das ver - sicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts.
4 Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts angepasst.
5 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung die notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.

Art. 2c * Referenzrentenalter

1 Das Referenzrentenalter für sämtliche Magistraten entspricht dem gesetzli - chen AHV-Rentenalter.

Art. 2d * Flexibles Rentenalter

1 Die Magistraten verfügen über die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren.
2 Nach Eintritt des gesetzlichen AHV-Rentenalters ist, in analoger Anwen - dung der Bestimmungen zum Personal der Kantonsverwaltung, die Zustim - mung der zuständigen Behörde erforderlich.

Art. 2e * Finanzierung der Vorsorge

1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt mindestens 12 Prozent und höchstens 14,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzie - rung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Al - tersstruktur der Versicherten, den langfristigen Ertragsaussichten, der Ände - rung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der Wirtschaftslage des Staates Wallis.
2 Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge kön - nen sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge ge - hen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.

Art. 3 * Staatsräte

a) Allgemeines und Übergangsbestimmungen
1 Die Mitglieder des Staatsrates, die ab dem 1. Januar 2015 gewählt werden, sind der PKWAL angeschlossen und deren Bestimmungen unterworfen.
2 Die Mitglieder des Staatsrates, die vor dem 1. Januar 2015 gewählt wer - den, unterstehen weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 30. März 1979 (nachfolgend: Reglement vom 30. März 1979) unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der entsprechenden Verordnung. Sie bleiben während all ihrer Mandate im Staatsrat dort angeschlossen.
3
... *
4
... *

Art. 3a * b) Statut der Ruhegehaltsordnung

1 Die Ruhegehaltsordnung ist eine spezielle, in die Rechnung des Staates Wallis integrierte Ordnung, die weder den Bundesbestimmungen über die berufliche Vorsorge noch den für diesen Bereich zuständigen Aufsichtsbe - hörden unterliegt.

Art. 3b * c) Finanzierung der Ruhegehaltsordnung

1 Die Beteiligung der Magistraten wird in der Rechnung des Staates Wallis als Ertrag verbucht.
2 Die für die Zahlung der Leistungen (Pension, Entschädigungen) notwendi - gen Beträge werden dem Konto des Staates Wallis entnommen und stellen einen Aufwand dar.

Art. 3c * d) Besondere Bestimmungen betreffend die Ruhegehaltsord -

nung
1 Es wird ein Koordinationsbetrag angewandt, welcher der maximalen einfa - chen Altersrente der AHV entspricht.
2 Der Beteiligungssatz zulasten der Magistraten wird auf 9.6 Prozent festge - legt.
3 Die Magistraten, die infolge Rücktritts oder Übertritts in den Ruhestand aus ihrem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Pension, sofern sie min - destens acht Jahre im Amt waren.
4 Im Falle eines Rücktritts oder einer Nichtwiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr wird die Pension für jedes ganze oder angebrochene Jahr zwi - schen dem Alter des Begünstigten bei Beginn des Pensionsanspruchs und dem 58. Altersjahr um zwei Prozent verringert.
5 Die ausscheidenden Magistraten ohne Anspruch auf eine Pension erhalten eine Entschädigung, die basierend auf dem Jahresgehalt (inkl. 13. Monats - lohn), dem Alter bei Amtsantritt und der Dauer der Amtszeit gemäss Anhang zum vorliegenden Gesetz berechnet wird. Bruchteile eines Jahres werden prorata temporis berücksichtigt. Es wird keine Freizügigkeitsleistung gewährt.

Art. 4 Übergangsbestimmungen

1. Ausgerichtete Pensionen
1 Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichteten Pensionen bleiben die früheren Bestimmungen anwendbar.

Art. 5 * ...

Art. 6 b) Anschluss an die VPSW (PKWAL seit dem 1. Januar 2010) *

1 Die Magistraten der Justiz und der Staatsanwaltschaft, sowie der Staats - kanzler, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits im Amt sind, jedoch das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder noch nicht zwölf Dienstjahre (Kantonsrichter) beziehungsweise 16 Dienstjahre (andere Ma - gistraten) aufweisen, werden gemäss Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes der VPSW angeschlossen.
2 Der Staat überweist gemäss Artikel 13 des Reglements vom 30. März 1979 und den bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vor - sorge die Freizügigkeitsleistungen an die VPSW und bezahlt dieser Kasse darüber hinaus zusätzliche Beträge zum Einkauf von Versicherungsjahren, um im neuen Vorsorgesystem die Ausrichtung einer maximalen Leistung zu garantieren.
3 Auf diese zusätzlichen Beiträge werden jedoch die mutmasslichen Alters - guthaben bis zum Amtsantritt gemäss der Bundesgesetzgebung im Bereich der beruflichen Vorsorge in Abzug gebracht.

Art. 7 3. Staatsräte

1 Bei den Staatsräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, erfolgt die Anwendung des Koordinationsbetrages für die Berechnung der Leistungen in Berücksichtigung der versicherten Gehäl - ter (frühere und neue) im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Anwendungsdau - er.
2 Andererseits findet die Klausel der Pensionskürzung im Falle des Rücktritts oder der Nichtwiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr keine Anwendung.

Art. 8 * Verordnung und Reglement

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg und mit Genehmigung des Grossen Rates die Bestimmungen zur Regelung der Fra - gen, die durch das vorliegende Gesetz ausdrücklich delegiert werden, sowie jener, die zu seiner Ausführung notwendig sind.

Art. 9 Aufgehobene Bestimmungen

1 Alle dem vorliegenden Text widersprechenden Bestimmungen gelten als aufgehoben.
2 Die Bestimmungen des Reglements vom 30. März 1979 bleiben nur inso - weit gültig, soweit sie dem vorliegenden Gesetz und seiner Verordnung nicht entgegenstehen.

Art. 10 Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.06.2014 *

Art. T1-1 *

1 Die bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ausgerichteten Pensionen unterstehen den früheren Bestimmungen und werden als wohlerworbene Rechte garantiert.
2 Die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erworbenen Austrittsleistungen werden ebenfalls garantiert.
3 Die vorliegende Änderung hebt unter Vorbehalt der Übergangsbestimmun - gen alle ihr widersprechenden Bestimmungen auf. A1 Anhang 1 zu Artikel 3c Absatz 1 *

Art. A1-1 * Berechnung der Entschädigung im Sinne von Artikel 3c Absatz

5
1 Die Entschädigung im Sinne von Artikel 3c Absatz 5 wird unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungselemente auf das letzte Jahresgehalt (inkl.
13. Monatslohn) festgelegt: Alter bei Amtsantritt Satz Mann Satz Frau bis 34-jährig 16% 15% von 35- bis 39-jährig 20% 19% von 40- bis 44-jährig 25% 24% von 45- bis 49-jährig 32% 30% von 50- bis 54-jährig 40% 38%
Alter bei Amtsantritt Satz Mann Satz Frau von 55- bis 59-jährig 50% 47.5% ab 60-jährig 62% 60%
2 Multiplikation des errechneten Betrages mit der nachfolgenden Skala, wo - bei der Bruchteil eines Jahres prorata temporis berücksichtigt wird: Amtsjahr Koeffizient
1 1.00
2 2.05
3 3.25
4 4.50
5 5.90
6 7.50
7 9.10
8 10.80
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
23.06.1999 01.01.2010 Erlass Erstfassung RO/AGS 1999 f 385 | d
391
10.09.2009 01.01.2010 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2009 f 84, 382 | d 89, 400
10.09.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2010,
52/2010
12.06.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 1 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 3 totalrevidiert BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 3b eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 3c totalrevidiert BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 5 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 6 Titel geändert BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. 8 totalrevidiert BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Titel T1 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. T1-1 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Titel A1 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014
12.06.2014 01.01.2015 Art. A1-1 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014
14.12.2018 01.01.2020 Art. 2a eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 2b eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 2c eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 2d eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 2e eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
07.09.2023 01.01.2024 Art. 1 Abs. 2 geändert RO/AGS 2023-130
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 23.06.1999 01.01.2010 Erstfassung RO/AGS 1999 f 385 | d
391 Erlasstitel 12.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 27/2014,
51/2014

Art. 1 Abs. 2 12.06.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 1 Abs. 2 07.09.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-130

Art. 2 Abs. 1 10.09.2009 01.01.2010 geändert RO/AGS 2009 f 84, 382

| d 89, 400

Art. 2 Abs. 2 12.06.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 2 Abs. 3 10.09.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 38/2010,

52/2010

Art. 2 Abs. 3 12.06.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 2a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 2b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 2c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 2d 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 2e 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,

2019-106

Art. 3 12.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 3 Abs. 3 12.06.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 3 Abs. 4 12.06.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 3a 12.06.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 3b 12.06.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 3c 12.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 5 12.06.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 6 12.06.2014 01.01.2015 Titel geändert BO/Abl. 27/2014,

51/2014

Art. 8 12.06.2014 01.01.2015 totalrevidiert BO/Abl. 27/2014,

51/2014 Titel T1 12.06.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014

Art. T1-1 12.06.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2014,

51/2014 Titel A1 12.06.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2014,
51/2014

Art. A1-1 12.06.2014 01.01.2015 eingefügt BO/Abl. 27/2014,

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