Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das ... (726.1)
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Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

über den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (kGIVöB) vom 15.03.2023 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31, 32, 38 Absatz 2, 42 und 54 der Kantonsverfas - sung; eingesehen Artikel 41 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG); auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Beitritt und besondere Bestimmungen

Art. 1 Beitrittserklärung

1 Der Kanton Wallis tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentli - che Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB) bei.

Art. 2 Ausnahmen vom subjektiven Geltungsbereich

1 Der interkantonalen Vereinbarung nicht unterstellt sind: a) die Walliser Kantonalbank, und b) die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons und der Gemeinden für Beschaffungen, die ihr Finanzvermögen betreffen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Sprache der öffentlichen Ausschreibung und der Einladung

1 Die öffentliche Ausschreibung der Beschaffungen, die in den Staatsver - tragsbereich fallen, hat auf Deutsch und Französisch zu erfolgen.
2 Die öffentliche Ausschreibung der Beschaffungen, die nicht in den Staats - vertragsbereich fallen, und die Einladung müssen mindestens in der Amts - sprache am Ort der Leistungserbringung verfasst sein.

Art. 4 Bestimmung des Wertes von Bauaufträgen, die nicht in den

Staatsvertragsbereich fallen
1 Bei Bauaufträgen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, entspricht der Auftragswert dem Wert der Ge - samtheit der Leistungen, die im Baukostenplan (BKP) bis 3 Ziffern enthalten sind, mit Ausnahme der in der Verordnung festgelegten Fälle.

Art. 5 Einladungsverfahren

1 Die Regeln des offenen Verfahrens finden sinngemäss auf das Einladungs - verfahren Anwendung.
2 Die Einladung zur Einreichung eines Angebots enthält in analoger Weise die Angaben gemäss Artikel 35 IVöB.

Art. 6 Freihändiges Verfahren

1 Holt der Auftraggeber in einem freihändigen Verfahren gleichzeitig oder nacheinander Vergleichsangebote ein, sollte er sich nicht an mehr als drei Anbieter wenden.
2 Rabattrunden sind verboten.

Art. 7 Wettbewerb und parallele Studienaufträge

1 Hinsichtlich des Baus, der Renovation oder des Umbaus eines Gebäudes oder einer Kunstbaute sowie im Bereich der Raum- oder Stadtplanung er - stellt jeder in Artikel 4 Absatz 1 IVöB genannte Auftraggeber eine Vorstudie, sobald der Gesamtwert des Beschaffungsgegenstands 10 Millionen Franken übersteigt.
2 Diese Vorstudie soll zeigen, ob ein Wettbewerb oder parallele Studienauf - träge organisiert werden müssen. Die Organisation der Vorstudie fällt in die alleinige Zuständigkeit des Auftraggebers. Die Beurteilung durch den Auf - traggeber im Anschluss an die Vorstudie ist kein beschwerdefähiger Ent - scheid. Der Inhalt der Vorstudie wird in einer Verordnung festgelegt.
3 Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, im Anschluss an die Vorstudie einen Wettbewerb oder parallele Studienaufträge zu organisieren, selbst wenn er für den genannten Bau, die Renovation oder den Umbau eines Gebäudes kantonale Subventionen erhält.

Art. 8 Teilnahmebedingungen

1 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an einen Anbieter, der belegt, dass er und die im Angebot bekannt gegebenen Subunterneh - mer die Teilnahmebedingungen einhalten.
2 Mit der Angebotseinreichung müssen der Anbieter und die im Angebot be - kannt gegebenen Subunternehmer mittels eines vom Kanton erstellten amtli - chen Dokuments erklären, dass sie die Teilnahmebedingungen erfüllen. Der bürokratische Aufwand soll für den Anbieter so klein wie möglich gehalten werden.
3 Vor dem Zuschlag hat der Anbieter, der den Zuschlag voraussichtlich er - hält, dem Auftraggeber für sich selbst und für die im Angebot bekannt gege - benen Subunternehmer sämtliche Bestätigungen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen notwendig sind, zukommen zu las - sen. Ein Anbieter, der nicht alle Teilnahmebedingungen erfüllt, ist vom Be - schaffungsverfahren auszuschliessen.
4 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg Ausnahmen von der Ver - pflichtung zur Hinterlegung von Bestätigungen festlegen, insbesondere wenn die Einhaltung der Teilnahmebedingungen mit anderen Mitteln aufge - zeigt werden kann oder wenn es kein Organ oder keine Behörde gibt, um diese Bestätigungen auszustellen. Falls kein Organ oder keine Behörde die Einhaltung einer Teilnahmebedingung bestätigen kann, haben der Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer eine Selbstdekla - ration einzureichen.
5 Die Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge wird von den eingesetzten pari - - fentliche oder private Organe delegieren.
6 Für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von geringer Bedeutung, die im freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB vergeben werden, kann der Auftraggeber auf die Einreichung der Dokumente, die für die Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen notwendig sind, ver - zichten. Er kann für diese Beschaffungen auch auf die Einreichung des amt - lichen Dokuments verzichten. Der Staatsrat definiert auf dem Verordnungs - weg den Begriff der Beschaffungen von geringer Bedeutung.
7 Das Protokoll der Angebotsöffnung wird den Anbietern, den vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Dienststellen sowie den zuständigen paritätischen Berufskommissionen und, auf Anfrage, den Berufsverbänden unmittelbar nach der Angebotsöffnung zugestellt.

Art. 9 Einhaltung der Arbeitsbedingungen

1 Die Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer müssen belegen, dass sie die Gesamtheit der für verbindlich erklärten Be - stimmungen der Gesamtarbeitsverträge, die normativen Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge oder die Bestimmungen der Normalarbeitsverträge einhalten, die für sie am Ort ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung gelten. Fehlen solche, haben sie jene zu beachten, die am Ort der Leistungserbrin - gung gelten.
2 Fehlen Bestimmungen gemäss Absatz 1, haben die Anbieter und die im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die am Ausführungsort übli - chen Löhne einzuhalten.
3 Der Auftraggeber achtet in jedem Fall darauf, dass das Angebot des Anbie - ters, der den Zuschlag voraussichtlich erhält, im Verhältnis zu den Lohnbe - dingungen am Ort der Leistungserbringung kein Lohndumping darstellt.
4 Artikel 2 Absatz 1 des Entsendegesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 10 Verzeichnisse gemäss Artikel 26 Absatz 2 IVöB

1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den paritätischen Berufskommis - sionen und weiteren betroffenen Institutionen und Organisationen Verzeich - nisse erstellen, die der Kontrolle der Einhaltung der Teilnahmebedingungen dienen. Diese Verzeichnisse können berufsübergreifend sein, eine Branche abdecken oder sich auf einen Beruf beschränken. Sie können auch nur die eine oder andere der Teilnahmebedingungen betreffen.
2 Mit einem Kontrollverfahren soll gewährleistet werden, dass die in diese Verzeichnisse aufgenommenen Unternehmen und Leistungserbringer die Teilnahmebedingungen einhalten.
3 Diese Verzeichnisse gelten für alle Auftraggeber des Kantons.
4 Der Staatsrat kann die Aufnahme in ein Verzeichnis gemäss Artikel 26 Ab - satz 2 IVöB für Aufträge, die im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB vergeben werden, zwingend vorschreiben, ausser für Dienstleistungs- und Lieferaufträge von geringer Bedeutung gemäss Artikel 8 Absatz 6 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 11 Vergabe von Unteraufträgen

1 Der Auftraggeber kann in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einla - dung die Vergabe von Unteraufträgen begrenzen oder ausschliessen.
2 Beabsichtigt ein Anbieter, einen oder mehrere Subunternehmer beizuzie - hen, hat er bei der Angebotseinreichung die Art und den Umfang der Leis - tungen, die er an einen Subunternehmer weiterzugeben plant, sowie den Namen und den Sitz oder die Niederlassung aller Subunternehmer, die mög - licherweise zur Realisierung der Leistungen beigezogen werden, bekannt zu geben.
3 Erfüllt einer der im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer die Teil - nahmebedingungen oder die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriteri - en nicht, wird der Anbieter vom öffentlichen Beschaffungsverfahren ausge - schlossen.
4 Der Auftragnehmer muss dem Auftraggeber mitteilen, welcher oder welche der in seinem Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer an der Leis - tungserbringung mitwirken. Die Mitteilung muss schriftlich erfolgen und be - vor mit der Erbringung der an einen Subunternehmer weitergegebenen Leis - tungen begonnen wird.
5 Der Beizug von Sub-Subunternehmern ist verboten. Ausnahmsweise kann der Auftraggeber in der öffentlichen Ausschreibung oder der Einladung den Beizug eines Sub-Subunternehmers erlauben, sofern sich dies aus techni - schen oder organisatorischen Gründen rechtfertigen lässt, namentlich für Vergaben an General- oder Totalunternehmer. In diesem Falle ist nur eine zusätzliche Subunternehmerebene zulässig.
6 Arbeiten, die von Subunternehmern ausgeführt werden, die bei der Angebotseinreichung nicht bekannt gegeben wurden, können gestützt auf

Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe d des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit Gegen -

stand eines Einstellungsentscheids des Auftraggebers sein.
7 Der Auftraggeber kann den Anteil des Beizugs von Subunternehmern als Zuschlagskriterium berücksichtigen.

Art. 12 Temporärarbeitskräfte

1 Der Auftraggeber kann den Beizug von Temporärarbeitskräften in der öf - fentlichen Ausschreibung begrenzen. Im Falle einer Begrenzung darf diese nicht weniger als 30 Prozent des gesamten für die Erbringung der Leistung eingesetzten Personalbestands des Anbieters respektive seiner allfälligen Subunternehmer ausmachen.
2 Zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung bestehende sogenannte "Payrol - ling-Anstellungen" sind von der Begrenzung der Temporärarbeitskräfte nicht betroffen.
3 Hat der Auftraggeber den Beizug von Temporärarbeitskräften begrenzt, muss der Anbieter bei der Angebotseinreichung aufzeigen, dass er selbst und alle im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmer in der Lage sein werden, diese Anforderung zu beachten. Im Falle der Nichtbeachtung dieser Anforderung ist der Anbieter auszuschliessen.
4 Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsdokumenten die Konventio - nalstrafen, die dem Auftragnehmer im Falle der Nichtbeachtung voraussicht - lich entstehen werden, bekannt.
5 Die Beachtung der in Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann vom Auf - traggeber oder von der kantonalen Beschäftigungsinspektion kontrolliert werden. Falls die kantonale Beschäftigungsinspektion einen Verstoss gegen die Anforderungen von Absatz 1 feststellt, bringt sie diese Feststellung dem Auftraggeber zur Kenntnis.
6 Im Falle eines Verstosses gegen die in Absatz 1 festgelegten Anforderun - gen kann der Auftraggeber die vorgesehenen Konventionalstrafen einfor - dern. Ein Widerruf des Vergabeentscheids bleibt vorbehalten.
7 Der Auftraggeber kann den Anteil des Beizugs von Temporärarbeitskräften als Zuschlagskriterium berücksichtigen.

Art. 13 Verzeichnisse gemäss Artikel 28 IVöB

1 Der Kanton kann in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden Verzeich - nisse von Unternehmen und Leistungserbringern gemäss Artikel 28 IVöB er - stellen und nachführen.
2 Um in diese Verzeichnisse aufgenommen zu werden, haben die Unterneh - men und Leistungserbringer insbesondere die auf dem Verordnungsweg festgelegten Anforderungen in Bezug auf die berufliche Ausbildung zu erfül - len.
3 Diese Verzeichnisse gelten für alle Auftraggeber des Kantons.

Art. 14 Minimale Qualitätsanforderung

1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter vom öffentlichen Beschaffungsver - fahren ausschliessen, wenn sein Angebot in Bezug auf ein oder mehrere Zu - schlagskriterien, welche die Evaluation der Qualität ermöglichen, nicht eine Minimalnote erreicht. Die zu erreichende Minimalnote muss ausdrücklich in der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise der Einladung oder in den Ausschreibungsdokumenten erwähnt werden.
2 Wenn der Auftraggeber die Zwei-Couvert-Methode wählt, hat er zwingend eine zu erreichende Minimalnote gemäss Absatz 1 vorzusehen.

Art. 15 Nachhaltige Entwicklung

1 Der Auftraggeber berücksichtigt bei seinen öffentlichen Beschaffungen die nachhaltige Entwicklung.
2 Er formuliert zu diesem Zweck technische Anforderungen, Eignungskriteri - en oder Zuschlagskriterien.
3 Der Kanton stellt ein Tool zur Berechnung der CO2-Bilanz der Baustelle sowie der Material-, Maschinen- und Personentransporte zur Realisierung des Beschaffungsgegenstands zur Verfügung, mit dem Angebote nach ihren Auswirkungen auf das Klima unterschieden werden können.
4 Diese Anforderungen und Kriterien dürfen nicht diskriminierend sein oder den Marktzugang behindern.
5 Aus Gründen der Vorbildfunktion präzisiert der Staatsrat in einer Weisung, wie Umweltaspekte in den öffentlichen Beschaffungsverfahren der Kantons - verwaltung berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck enthält sie präzise, gewichtbare, überprüfbare und unbürokratische Kriterien, insbesondere hin - sichtlich der Verwendung von Kreislaufmaterialien, der Energieeffizienz und der Treibhausgasemissionen.

Art. 16 Zustellung und Veröffentlichung der Vergabeentscheide

1 In einem offenen Verfahren, selektiven Verfahren, Einladungsverfahren und freihändigen Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 2 IVöB wird der Ver - gabeentscheid den Anbietern individuell zugestellt. Er ist gleichzeitig den vom Staatsrat bezeichneten kantonalen Dienststellen zuzustellen.
2 Alle Vergabeentscheide gemäss Absatz 1 müssen spätestens 30 Tage nach dem Zuschlag veröffentlicht werden.

Art. 17 Festlegung und Verkürzung der Fristen ausserhalb des Staats -

vertragsbereichs
1 Für Beschaffungen, die nicht in den Staatsvertragsbereich fallen, darf die Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge im selektiven Verfahren nicht weniger als 20 Tage ab Veröffentlichung der öffentlichen Ausschreibung be - tragen.
2 Zusätzlich zu der in Artikel 46 Absatz 4 IVöB vorgesehenen Ausnahme für weitgehend standardisierte Leistungen kann der Auftraggeber die Frist für die Angebotseinreichung bis auf 10 Tage verkürzen: a) im Falle von nachgewiesener Dringlichkeit; b) wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren öffentlichen Ausschreibung oder bei einer früheren Einladung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.

Art. 18 Rechtsmittel

1 Alle Entscheide gemäss Artikel 53 Absatz 1 IVöB, die im Rahmen eines öf - fentlichen Beschaffungsverfahrens getroffen werden, mit Ausnahme der Ver - fahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 IVöB, können unabhängig vom Auftrags - wert mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.
2 Aufsicht

Art. 19 Aufsichtsbehörde

1 Der Staatsrat ist die Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Bestim - mungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Er ist zuständig für den Erlass von Weisungen gemäss Artikel 45 Absatz 4 IVöB.

Art. 20 Kontrollen der öffentlichen Beschaffungsverfahren

1 Jeder Auftraggeber führt eine Selbstkontrolle seiner öffentlichen Beschaf - fungsverfahren entsprechend den Anordnungen des Staatsrats durch.
2 Das staatliche Kontrollorgan führt Kontrollen der öffentlichen Beschaffungs - verfahren durch. Es ist frei in der Durchführung seiner Untersuchungen. Es kann namentlich Untersuchungen wie auch Anhörungen durchführen und vom kontrollierten Auftraggeber alle nützlichen Belege und Auskünfte einfor - dern. Nötigenfalls kann es Experten beiziehen.
3 Der kontrollierte Auftraggeber ist verpflichtet, mit dem staatlichen Kontroll - organ zusammenzuarbeiten.
4 Das staatliche Kontrollorgan veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen.
3 Schlussbestimmungen

Art. 21 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungsweg alle im Hinblick auf die Ausführung der IVöB und des vorliegenden Beitrittsgesetzes notwendigen Bestimmungen.
2 Insbesondere regelt er: a) den Inhalt der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise der Einla - dung für Wettbewerbe und parallele Studienaufträge, die Bestimmung des Wertes der Wettbewerbe und parallelen Studienaufträge, die Mo - dalitäten betreffend die Organisation und den Ablauf dieser Verfahren sowie den Inhalt und die Veröffentlichung des Entscheids des Preisge - richts beziehungsweise des Expertenkollegiums; b) die Aufnahmebedingungen, das Aufnahmeverfahren sowie das Ver - fahren der Kontrolle der Unternehmen und Leistungserbringer, die in den Verzeichnissen gemäss den Artikeln 10 und 13 aufgenommen sind; c) mögliche weitere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Proto - kolls der Angebotsöffnung; d) mögliche weitere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt und die Zu - stellung der Vergabeentscheide; e) die Modalitäten in Bezug auf die Veröffentlichung der Entscheide; f) die Modalitäten der Selbstkontrolle und der Kontrolle der öffentlichen Beschaffungsverfahren.
3 Er bezeichnet die zuständigen Behörden, nämlich: a) die Dienststellen, welche die Auftraggeber beraten und informieren; b) die für die Kontrollen der öffentlichen Beschaffungsverfahren zuständi - ge Dienststelle; c) die Dienststelle, die zuständig ist für die Erstellung der in Artikel 50 IVöB vorgesehenen Statistik der öffentlichen Beschaffungen, die in den Staatsvertragsbereich fallen, sowie der Statistik der Vergaben der kantonalen Verwaltung;
d) die für die Erstellung und die Nachführung der in den Artikeln 10 und
13 vorgesehenen Verzeichnisse zuständigen Dienststellen; e) die Dienststellen, denen das Protokoll der Angebotsöffnung und der Vergabeentscheid mitgeteilt werden müssen; f) die für die Entgegennahme und die Übermittlung der Informationen ge - mäss Artikel 45 Absatz 3 IVöB zuständige Dienststelle.
4 Der Staatsrat kann Empfehlungen zuhanden der Auftraggeber abgeben, insbesondere in Bezug auf die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung.
5 Der Staatsrat konsultiert vor jeder grundsätzlichen Änderung der Ausfüh - rungsbestimmungen die betroffenen Partner.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.03.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.03.2023 01.01.2024 Erstfassung RO/AGS 2023-116
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