Gesetz über die Kantonspolizei (550.1)
CH - VS

Gesetz über die Kantonspolizei

über die Kantonspolizei (PolG) vom 11.11.2016 (Stand 01.01.2024) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 der Bundesverfassung; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 42 Absatz 1 und 56 Absatz
1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 39 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen Artikel 6 Buchstabe b des Gemeindegesetzes vom 5. Februar
2004; auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz bestimmt: a) die Aufträge der Kantonspolizei, deren Organisation, Interventionsfor - men, Datenbearbeitung und Mitarbeiterstatus; b) die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit der Gemeindepolizei so - wie die Leistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden; c) die Zusammenarbeit der Kantonspolizei mit den Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Grenzgebiete;
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bleiben vorbehalten: a) die anderen kantonalen Gesetze, welche das Einschreiten der Polizei vorsehen; b) die Konkordate im Polizeiwesen, denen der Kanton beigetreten ist; c) die vom Staatsrat oder vom Departement, dem die Sicherheit unter - stellt ist (nachstehend: Departement), abgeschlossenen Vereinbarun - gen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder das polizeiliche Einschreiten, die jedoch keine eigentlichen Rechtsnormen darstellen.
3 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen ist dieses Gesetz auf die Gemeindepolizei nicht anwendbar.

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele: a) die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit auf dem gesamten Kantonsgebiet zu gewährleisten; b) eine enge Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Polizeibehörden zu gewährleis - ten, um die Wirksamkeit des polizeilichen Handelns zu verstärken.
2 Aufträge der Kantonspolizei

Art. 3 Allgemeiner Auftrag

1 Die Kantonspolizei hat den allgemeinen Auftrag, die öffentliche Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie die Achtung der demokratischen Einrichtungen zu gewährleisten, indem sie für die Einhaltung der Gesetze sorgt.
2 Sie erfüllt ihren allgemeinen Auftrag durch präventives und repressives Handeln.
3 Sie beschafft sich die Informationen, unterhält und entwickelt die für ihre Aufträge dienlichen Netzwerke.
4 Sie steht im Dienste der Bevölkerung und der Behörden.
5 Die besonderen Aufträge werden in den Artikeln 4 bis 9 beschrieben.

Art. 4 Besondere Aufträge

a) Sicherheit
1 Die Kantonspolizei übernimmt folgende Aufträge: a) die konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu beseitigen und die Störung der Ordnung zu beheben; b) den in ihrem Leben oder in ihrer körperlichen Integrität direkt bedroh - ten Personen Beistand zu leisten; c) die Alarmierung und die Dringlichkeitsmassnahmen in allen Schutzla - gen der Bevölkerung einzuleiten und umzusetzen; d) jene Aufgaben zu erfüllen, die ihr das Gesetz über den Bevölkerungs - schutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen überträgt.
2 In einem besonderen Fall sorgt sie für den Schutz eines privaten Rechts, wenn sich ein solches als glaubhaft erweist, rechtzeitig kein Rechtsschutz erlangt werden kann und die Ausübung des Rechts ohne Intervention gänz - lich gefährdet ist oder ausgesprochen schwierig wird.

Art. 5 b) Strafverfolgung

1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) und deren Anwendungsgesetzgebung übertra - gen werden.
2 Im Besonderen fahndet sie nach Straftaten, sammelt Indizien, sichert und analysiert die Spuren und Beweise, erstellt den Tatbestand, fahndet nach den Verdächtigen, nimmt sie allenfalls fest, stellt deren Identität fest, befragt sie und führt sie der zuständigen Behörde zu.

Art. 6 c) Bürgernähe

1 Die Kantonspolizei pflegt den regelmässigen Kontakt mit der Bevölkerung und den Partnern aus der zivilen und politischen Gesellschaft mit dem Ziel, gegen die Delinquenz anzukämpfen und das Gefühl der Unsicherheit zu ver - ringern. Der Auftrag der Ortspolizei (Art. 73) bleibt vorbehalten.
2 Bei der Erfüllung dieses Auftrags hat die bürgernahe Polizei: a) eine sichtbare Präsenz in Uniform sicherzustellen; b) den Kontakt mit der Bevölkerung und den Zielgruppen zu pflegen.

Art. 7 d) Strassenverkehr

1 Die Kantonspolizei übernimmt die Aufgaben im Bereich der Überwachung und der Regelung des Strassenverkehrs gemäss der Strassenverkehrsge - setzgebung.

Art. 8 e) Prävention

1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Sicherheit des Staates, der Perso - nen und der Güter durch ihre präventive Präsenz, durch Sensibilisierungs - kampagnen und weitere vorbeugende Massnahmen gestärkt wird.
2 Mit dem Ziel, erzieherisch und vorbeugend zu wirken, arbeitet sie mit ande - ren öffentlichen und privaten Institutionen zusammen.

Art. 9 f) Kommunikation

1 Die Kantonspolizei sorgt dafür, dass die Kommunikation über ihre Sicher - heitsaufträge und ihre operativen Einsätze an die Öffentlichkeit und an die Medien erfolgt.
2 Sie informiert namentlich: a) von Amtes wegen über die besonderen Ereignisse; b) von Amtes wegen oder mit dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Richters über Unfälle, strafbare Handlungen und anhängige Verfahren, wobei sie sich an die Bestimmungen der StPO zu halten hat.
3 Sie arbeitet mit dem Informationsdienst des Staates Wallis zusammen.
3 Organisation des kantonalen Polizeikorps

Art. 10 Kommando und Organisationsstruktur

1 Die Kantonspolizei bildet ein einziges Korps, das militärisch organisiert ist und durch einen Kommandanten geführt wird. Sie umfasst: a) zwei operative Einheiten: die Gendarmerie und die Kriminalpolizei; b) fünf Unterstützungseinheiten.
2 Jede Einheit wird von einem Stabsoffizier geführt.
3 Der Kommandant und die Stabsoffiziere bilden das Kommando der Kantonspolizei.
4 Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels regelt eine Verordnung des Staatsrates: a) die allgemeine Organisation der Einheiten, ihre territoriale Einteilung, ihre Aufträge und ihre Bezeichnung; b) die Dienstgradordnung; c) den Polizeibestand.

Art. 11 Einheit der öffentlichen Gewalt

1 Die Kantonspolizei erledigt die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet.
2 Einzig die Polizisten sind berechtigt, polizeiliche Handlungen vorzunehmen und Gewalt anzuwenden, dies unter dem Vorbehalt von Befugnissen, die ausdrücklich durch das Gesetz an andere Funktionsträger übertragen wer - den.

Art. 12 Unterstellung

1 Die Kantonspolizei ist dem Departement unterstellt und ist eine seiner Dienststellen.
2 Als gerichtliche Polizei ist sie funktionsmässig unterstellt: a) im Verfahren gegen eine erwachsene Person der Staatsanwaltschaft oder dem mit der Sache befassten Gericht; b) im Verfahren gegen eine minderjährige Person dem Jugendgericht oder dem mit der Sache befassten Gericht.
3 Ist ein Mitglied der Kantonspolizei in einen Straffall verwickelt, bezeichnet die Staatsanwaltschaft die mit der Ermittlung beauftragten Personen, wobei sie auf deren hierarchische und praktische Unabhängigkeit achtet. Wird ein Verfahren gegen den Kommandanten eröffnet, so ist der Departementsvor - steher zu unterrichten. Dieser unterrichtet seinerseits den Staatsrat.

Art. 13 Anforderung

1 Sind befugt, direkt die Intervention der Kantonspolizei anzufordern: a) in gerichtlichen Sachen:
1. die Staatsanwaltschaft,
2. der mit der Sache befasste Richter oder Gerichtspräsident;
b) in Verwaltungssachen:
1. der Staatsrat,
2. der Departementsvorsteher.
2 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsbehörden können über den Departementsvorsteher das Einschreiten der Kantonspolizei nur dann anfor - dern, wenn der Einsatz eines Zwangsmittels erforderlich ist und wenn sie aufzeigen, dass diese Intervention für das Erfüllen einer ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgabe notwendig ist.
3 Vorbehalten bleiben die kantonalen Gesetze, die das Eingreifen der Kantonspolizei in administrativen Belangen vorschreiben.

Art. 14 Gendarmerie

a) Aufgaben
1 Die Gendarmerie ist beauftragt, die Ordnung und die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten. Sie erfüllt namentlich die Aufgaben der Sicherheitspoli - zei, der bürgernahen Polizei und der Verkehrspolizei.
2 Sie erfüllt die Ermittlungsaufgaben, die nicht das Einschreiten der Kriminal - polizei erfordern.
3 Sie erfüllt die verwaltungspolizeilichen Aufgaben, welche ihr durch die Spezialgesetzgebung der Kantonspolizei übertragen werden.

Art. 15 b) Operative Einheiten und territoriale Organisation

1 Die Gendarmerie ist gebietsmässig organisiert. Sie umfasst: a) drei regionale Kreise:
1. das Oberwallis,
2. das Mittelwallis,
3. das Unterwallis; b) spezialisierte Abteilungen.
2 Jeder Kreis wird in territoriale Basen und Posten unterteilt. Deren Zahl, Be - deutung und Standort werden auf dem Verordnungswege und auf Grund der Bedürfnisse der Dienststelle festgelegt.
3 Die Gendarmerie erbringt den Bereitschaftsdienst rund um die Uhr.

Art. 16 Kriminalpolizei

a) Aufgaben
1 Die Kriminalpolizei: a) führt die Ermittlungen in den Angelegenheiten, deren Wichtigkeit, Komplexität und besondere Art ihren Einsatz verlangen; b) koordiniert die polizeiliche Tätigkeit in gerichtspolizeilichen Belangen.
2 Die Aufteilung der Aufgaben zwischen Gendarmerie und Kriminalpolizei bil - det Gegenstand einer dienstinternen Weisung der Kantonspolizei.

Art. 17 b) Operative Einheiten und territoriale Organisation

1 Die Kriminalpolizei ist territorial organisiert. Sie umfasst: a) drei regionale Kreise:
1. das Oberwallis,
2. das Mittelwallis,
3. das Unterwallis; b) spezialisierte Abteilungen.
2 Die Kriminalpolizei stellt einen Pikettdienst rund um die Uhr sicher.

Art. 18 Übertragung von Zuständigkeiten - Dienstweg - Interne Doku -

mente
1 Der Kommandant organisiert seine Stellvertretung und bezeichnet die Stabsoffiziere, die als Dienstoffiziere den operativen Bereitschaftsdienst wahrnehmen.
2 Unter Vorbehalt anders lautender Anweisungen des Kommandanten ver - fügt jeder Stabsoffizier über die allgemeine Zuständigkeitsübertragung für die ordentlichen Angelegenheiten, für die er die Verantwortung trägt. Dieser kann in eigener Verantwortung einen Teil seiner Befugnisse an seinen Stell - vertreter übertragen.
3 Der Dienstweg ist die Regel.
4 Der Kommandant erlässt die Dienstvorschriften sowie die weiteren Anwei - sungen und Befehle, die für den reibungslosen Betrieb des Polizeikorps not - wendig sind.
4 Interventionsformen der Kantonspolizei
4.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 19 Abgrenzungen

1 Die Formen des polizeilichen Einschreitens im Rahmen der Strafverfolgung (Art. 5) werden durch die StPO und deren Anwendungsgesetzgebung gere - gelt.
2 Die Formen polizeilichen Einschreitens im Bereich der Sicherheit (Art. 4) werden in diesem Kapitel geregelt. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbe - halten.

Art. 20 Legalitätsprinzip

1 Bei ihren Interventionen hält sich die Kantonspolizei an die Verfassung und stützt sich auf das Gesetz.
2 Sie kann selbst ohne gesetzliche Grundlage die unerlässlichen Massnah - men treffen, um die öffentliche Ordnung vor einer schweren, direkten und unmittelbaren Gefahr zu bewahren oder um die öffentliche Ordnung wieder - herzustellen, wenn diese gestört wird.

Art. 21 Grundsatz des öffentlichen Interesses

1 Die Interventionen der Kantonspolizei müssen durch ein öffentliches Inter - esse begründet sein.

Art. 22 Grundsatz der Verhältnismässigkeit

1 Die Kantonspolizei setzt jene Massnahme ein, die geeignet ist, das ange - strebte Ziel zu erreichen, und achtet darauf dass: a) das angestrebte Ziel nicht auch mittels einer Massnahme minderen Zwanges erreicht werden kann; und b) ein vernünftiger Bezug zwischen diesem Ziel und den durch die Mass - nahme aufs Spiel gesetzten Interessen besteht.
2 Sie beendet die Massnahme, sobald das Ziel erreicht ist oder es sich her - ausstellt, dass das Ziel nicht erreicht werden kann.

Art. 23 Adressat des polizeilichen Handelns

1 Handelt es sich darum, eine schwere Störung zu unterbinden oder eine un - mittelbare und ernste Gefahr, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, zu beseitigen, so richtet sich die po - lizeiliche Handlung gegen: a) den Störer oder jene Person, die für das Verhalten des Störers verant - wortlich ist; b) den Eigentümer oder jene Person, die aus einem anderen Grund die tatsächliche Herrschaft ausübt, wenn die Störung oder die Bedrohung der öffentlichen Sicherheit von einer Sache oder einem Tier ausgeht; c) andere Personen, wenn es anderweitig unmöglich ist, die Störung zu unterbinden oder die Gefahr auf anderem Wege zu beseitigen, jedoch unter der Voraussetzung dass die Intervention gegen den Nichtstörer nicht eine erhebliche Verletzung seiner Rechte nach sich zieht und zeitlich begrenzt ist.

Art. 24 Legitimierung

1 Bei ihrer Intervention weisen sich die Polizeibeamten aus: a) durch das Tragen der Uniform; b) durch das Vorzeigen des Polizeiausweises, wenn sie Zivilkleidung tra - gen.
2 Wer durch das polizeiliche Einschreiten direkt betroffen ist, ist berechtigt, vom Polizeibeamten zu verlangen, dass er sich identifiziert. Dieser gibt dazu seine Matrikelnummer bekannt.

Art. 25 Beschwerde

1 Gegen das Einschreiten der Kantonspolizei kann innert 30 Tagen beim De - partement Beschwerde erhoben werden, insoweit kein anderer Rechtsweg offen steht.
2 Der Entscheid des Departementes kann vor einem Richter des Kantonsge - richtes angefochten werden.
3 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
4 Die Beschwerde gegen die Entscheide und Verfahrenshandlungen in Ge - richtssachen bleibt laut den Bestimmungen der StPO vorbehalten.

Art. 26 Feststellungsklage

1 Wer glaubhaft macht, dass bei einer Intervention der Kantonspolizei Artikel
10 Absatz 3 der Bundesverfassung verletzt wurde, kann das Zwangsmass - nahmengericht anrufen.
2 Das Gericht nimmt eine umgehende und unparteiische Untersuchung vor und erlässt einen Feststellungsentscheid. Des Weiteren wird sinngemäss die StPO angewendet.
3 Der Entscheid des Gerichtes kann vor einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO kommen sinngemäss zur Anwendung.
4.2 Polizeiliche Massnahmen

Art. 27 Identitätsfeststellung

1 Den Beamten der Kantonspolizei steht das Recht zu, jede Person, die sie beim Ausüben ihres Amtes überprüfen, aufzufordern, sich über ihre Identität auszuweisen.
2 Minimale objektive Gründe rechtfertigen die Vornahme einer Identitätsfest - stellung einer Person. Sie muss die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zum Ziele haben, oder im Rahmen einer Personen - fahndung erfolgen. Sie soll nicht über das hinausgehen, was zur Überprü - fung der Identität unerlässlich ist.
3 Ist die Person nicht in der Lage, sich über ihre Identität auszuweisen, und erweist sich eine zusätzliche Kontrolle als notwendig, kann sie auf den Poli - zeiposten geführt werden. In diesem Rahmen muss die Identifizierung so rasch wie möglich erfolgen. Nach Erledigung dieser Formalität muss die zur Identifizierung zurückgehaltene Person die Polizeiräume unmittelbar verlas - sen können.
4 Insoweit die Kontrollmassnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird, steht der auf dem Posten zurückgehaltenen Person das Recht zu, unmittelbar und auf geeignetem Wege mit seinen Angehörigen Verbindung aufzunehmen.

Art. 28 Massnahmen zur Identifizierung

1 Führen die üblichen Massnahmen zur Überprüfung der Identität einer Per - son nicht zu einem klärenden Ergebnis, kann diese durch die Kantonspolizei Identifizierungsmassnahmen wie der Aufnahme von Lichtbildern, der Abnah - me von Finger- oder Handflächenabdrücken oder der Sicherung von ande - ren erkennungsdienstlichen biometrischen Daten unterzogen werden, die zur Feststellung der Identität geeignet sind.
2 Falls die Person sich diesen Massnahmen widersetzt, fällt der Dienstoffi - zier einen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde eingereicht werden. Unter Vorbehalt einer gegenteilig lautenden Verfügung des befassten Richters entfaltet die Be - schwerde keine aufschiebende Wirkung. Des Weiteren wird das Gesetz über das VVRG sinngemäss angewendet.
3 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Daten, die zwecks Identifizierung erhoben wurden, zu vernichten, sobald die Identi - tät der Person erstellt ist oder der Grund zur Massnahme der Identifizierung entfällt.

Art. 29 Identifizierung mittels DNA-Profil

1 Die Identifizierung mittels DNA-Profil wird durch das Schweizerische DNA- Profil-Gesetz geregelt.
2 Der Dienstoffizier ist zuständig für die Anordnung von Identifizierungsmass - nahmen, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens gemäss Artikel 6 des DNA-Profil-Gesetzes erfolgen. Gegen diesen Entscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde eingereicht werden. Unter Vorbe - halt einer gegenteilig lautenden Verfügung des befassten Richters entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Des Weiteren wird das VVRG sinngemäss angewendet.
3 Die invasive Probenahme und ihre Analyse zur Feststellung eines DNA- Profils von Personen, die keine Information über ihrer Identität geben kön - nen, werden durch das Zwangsmassnahmengericht angeordnet.
4 Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO werden sinngemäss angewendet.

Art. 30 Ausschreibung

1 Die Kantonspolizei kann eine Ausschreibung vornehmen: a) wenn die Person als vermisst gemeldet wird;
b) wenn mit guten Gründen anzunehmen ist, dass sie sich selbst oder andere gefährdet.
2 Die Ausschreibung ist zu widerrufen, sobald dazu kein Grund mehr be - steht.

Art. 31 Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

1 Ausserhalb eines Strafverfahrens ist der Dienstoffizier zuständig, um im Notfall im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, zwecks Auffindens einer vermissten Person, eine Überwachung anzuordnen. *
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist für die Bewilligung der Überwachung zuständig.
3 Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO werden sinngemäss angewendet.

Art. 32 Wegweisung und Betretungsverbot

a) Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann Personen von einem Ort oder von einem Sektor wegweisen oder die Betretung verbieten: a) wenn sie durch eine ernsthafte und unmittelbar bevorstehende Gefahr bedroht sind; b) wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass sie oder andere Personen aus der offensichtlich gleichen Menschenansammlung die öffentliche Sicherheit bedrohen oder stören; c) wenn sie das Leben oder die körperliche, psychische oder sexuelle In - tegrität einer oder mehrerer Personen gefährden oder ernsthaft anzu - greifen drohen; d) wenn sie die Interventionen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit behindern, nament - lich diejenigen der Polizeikräfte, der Feuerwehr oder der Rettungs - dienste.
2 Unter den gleichen Bedingungen kann sie den Einsatz technischer Mittel für Aufnahmen und Ausstrahlungen von Bild und Ton verbieten.
3 Die Gesetzgebung über die häusliche Gewalt bleibt vorbehalten.

Art. 33 b) Verfahren

1 Wenn es der Sachverhalt gebietet, erlässt der Dienstoffizier einen Ent - scheid und ordnet die notwendigen Vollzugsmassnahmen an.
2 Die Beschwerde gegen einen Entscheid an einen Richter des Kantonsge - richtes hat keine aufschiebende Wirkung, ausser der befasste Richter ent - scheide das Gegenteil.
3 Das VVRG kommt des Weiteren zur Anwendung.

Art. 34 Freiheitsentziehung aus Sicherheitsgründen

1 Die Kantonspolizei ist befugt, eine Person aus Sicherheitsgründen in ge - eigneten Räumen zurückzuhalten, im Besonderen wenn sie oder eine Dritt - person einer Gefahr gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integri - tät ausgesetzt ist.
2 Auf Verlangen der Kantonspolizei hat die spezialisierte Haftanstalt die ge - eigneten Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
3 Die zurückgehaltene Person wird unverzüglich über die Gründe ihrer Freiheitsentziehung informiert. Ihr ist es erlaubt, rasch möglichst einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu kontaktieren, unter der Voraus - setzung, dass der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet ist.
4 Insofern sie sich nicht dem Vollzug eines vollstreckbaren gerichtlichen oder administrativen Freiheitsentzuges entzieht, ist sie zu entlassen: a) sobald der Grund der Freiheitsentziehung entfällt; b) in jedem Fall nach 24 Stunden, wenn die Verlängerung des Freiheits - entzuges nicht gerichtlich angeordnet wurde.
5 Ab Beginn der Freiheitsentziehung kann die betroffene Person zur Prüfung der Legalität der gegen ihn getroffenen Massnahme das Zwangsmassnah - mengericht anrufen. Das Begehren hat keine aufschiebende Wirkung. Der Entscheid des Gerichtes kann bei einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden. Des Weiteren wird die StPO sinngemäss angewendet.
6 Die Bestimmungen über den Persönlichkeitsschutz bleiben vorbehalten.

Art. 35 Obhut von minderjährigen Personen

1 Die Kantonspolizei kann Minderjährige in Obhut nehmen, um sie dem Sor - geberechtigen oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde zuzuführen.

Art. 36 Durchsuchung von Personen

1 Die Kantonspolizei kann eine Person, ihre Effekten und Gepäck inbegrif - fen, durchsuchen: a) um die eigene Sicherheit zu gewährleisten, im Besonderen beim An - halten der Person; b) um an einem bestimmten Ort dem konkreten Risiko der Beeinträchti - gung der Sicherheit von Personen oder Gütern vorzubeugen; c) um die Identität einer bewusstlosen, in einer Notlage angetroffenen oder verstorbenen Person festzustellen.
2 Die Bestimmungen der StPO sind bei der Ausführung der Personendurch - suchung sinngemäss anzuwenden.

Art. 37 Durchsuchung von Gegenständen

1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge oder andere Gegenstände durchsu - chen: a) wenn sie sich im Besitze einer Person befinden, die gemäss Artikel 36 durchsucht werden kann; b) wenn der Verdacht besteht, dass eine Person in Polizeigewahrsam zu nehmen ist; c) wenn der Verdacht besteht, dass diese Gegenstände selber Sachen beinhalten, die in Sicherheit zu bringen sind.
2 Die Durchsuchung ist soweit als möglich in Anwesenheit der Person vorzu - nehmen, die die Herrschaft über die Sache ausübt. Ist sie abwesend, so ist ein Durchsuchungsprotokoll zu erstellen.

Art. 38 Intervention in einem Gebäude

1 Die Kantonspolizei kann, wenn nötig unter Anwendung von Gewalt, in ein Gebäude eindringen. a) wenn von innen her um Hilfe ersucht wird; b) bei ernsthafter und unmittelbarer Gefahr für Personen im Gebäudein - nern.
2 Ein Bericht ist zu erstellen.

Art. 39 Zutritt zu Privateigentum und öffentlichen Wegen

1 Der Kantonspolizei steht das Recht zu, ungeachtet jeglichen Verbots, sämtliche privaten oder öffentliche Wege und Grundstücke zu betreten und zu durchqueren, wenn sie dies als nützlich und notwendig für die Erfüllung ihrer Aufgaben erachtet.

Art. 40 Vorsorgliche Sicherstellung

1 Die Kantonspolizei kann einen Gegenstand oder ein Tier vorsorglich si - cherstellen: a) um eine Gefahr zu beseitigen, welche die Aufrechterhaltung der Ord - nung oder der öffentlichen Sicherheit bedroht, oder b) um den Eigentümer oder berechtigten Besitzer des Gegenstandes vor der Beschädigung oder dem Verlust der Sache zu schützen.
2 Die Person, deren Gegenstand oder Tier sichergestellt wurde, wird über den Grund dieser Massnahme informiert. Die sichergestellten Gegenstände werden zur Unterscheidung mit einem Kennzeichen versehen, durch die Be - hörde aufbewahrt und in ein Inventar eingetragen; sinngemässe Massnah - men werden in Bezug auf Tiere getroffen. Die betroffenen Personen erhalten auf Wunsch eine Kopie.
3 Entfallen die Voraussetzungen der vorläufigen Sicherstellung, werden die Gegenstände oder Tiere der Person zurückgegeben, der sie weggenommen wurden, es sei denn es bestehe ein Zweifel in Bezug auf den Anspruch die - ser Person auf die besagten Gegenstände oder der Gegenstand oder das Tier stelle eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen dar (Abs. 7 und
8).
4 Ein vorsorglich sichergestellter Gegenstand kann verwertet werden: a) wenn der Berechtigte der Aufforderung, den Gegenstand abzuholen, ansonsten er verwertet werde, innert nützlicher Frist keine Folge ge - leistet hat; b) wenn niemand Anspruch auf den Gegenstand erhebt; c) wenn der Gegenstand innert kurzer Zeit an Wert verliert, oder d) wenn die Aufbewahrung oder der Unterhalt des Gegenstandes unver - hältnismässige Kosten und Schwierigkeiten verursacht.
5 Der Aufwand für die Sicherstellung und die Aufbewahrung eines Gegen - standes oder die Unterbringung eines Tieres sowie die durch die Verwertung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Störers.
6 Die Rückgabe des Gegenstandes oder des Ertrages aus deren Verwertung kann an die Kostenregelung angebunden werden. Erfolgt die Bezahlung der Kosten nicht innert der nützlichen und angesetzten Frist, so kann der Ge - genstand verwertet werden.
7 Die Kantonspolizei ordnet die Vernichtung der sichergestellten Sache an, die eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen darstellt. Ihr Entscheid untersteht der Beschwerde an einen Richter des Kantonsgerichtes.
8 Die in den Absätzen 4 bis 7 vorgesehenen Massnahmen sind bei einem vorsorglich sichergestellten Tier sinngemäss anzuwenden.
4.3 Verdeckte Überwachungsmassnahmen

Art. 41 Verdeckte Überwachung und gezielte Kontrolle

1 Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz kann die Kantonspolizei unter den Bedingungen der Artikel 33 und 34 der Bundesverordnung N-SIS im Schengener Informationssystem Personen und Objekte zum Zweck der ver - deckten Überwachung oder der gezielten Kontrolle ausschreiben.

Art. 42 Präventive Observation

1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Polizei vor Er - öffnung eines Strafverfahrens Personen und Sachen an allgemein zugängli - chen Orten verdeckt beobachten, Bild- und Tonaufzeichnungen machen und technische Mittel zur Lokalisation einsetzen, wenn: a) aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu Ver - brechen oder Vergehen kommen könnte; und b) andere Formen der Ermittlung aussichtslos wären oder unverhältnis - mässig erschwert würden.
2 Hat eine Observation einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
3 Die Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.
4 Personen, die einer präventiven Observation unterzogen werden, können bei einem Richter des Kantonsgerichtes Beschwerde einreichen. Die Artikel
393 bis 397 StPO werden sinngemäss angewendet.

Art. 43 Präventive verdeckte Fahndung

1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei vor Eröffnung eines Strafverfahrens unter folgenden Voraussetzungen prä - ventive verdeckte Fahndungen durchführen: a) wenn aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass es zu Verbrechen oder Vergehen kommen könnte; und b) wenn andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Hat eine präventive verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft.
3 Der mit der präventiven verdeckten Fahndung betraute Polizeibeamte ist nicht mit einer Legende ausgestattet. Seine wahre Identität und seine Funk - tion stehen in den Akten und werden bei Einvernahmen offengelegt.
4 Im Übrigen sind die Artikel 141 und 298d StPO sinngemäss anwendbar.

Art. 44 Präventive verdeckte Ermittlung

a) Grundsätze
1 Zur Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei vor Eröffnung eines Strafverfahrens eine präventive verdeckte Ermittlung an - ordnen: a) wenn hinreichende Anzeichen bestehen, dass es zu einer Straftat im Sinne von Artikel 286 Absatz 2 StPO kommen könnte; b) die Schwere dieser Straftat eine präventive verdeckte Ermittlung recht - fertigt; und c) andere Formen der Ermittlungen aussichtslos wären oder unverhält - nismässig erschwert würden.
2 Der Kommandant stattet den verdeckten Ermittler mit einer Legende aus.
3 Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers bedarf der Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht. Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden nach Anordnung der präventiven verdeckten Ermittlung.

Art. 45 b) Verdeckter Ermittler und Legende

1 Der verdeckte Ermittler wird mit einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) ausgestattet.
2 Der Kommandant unternimmt die erforderlichen Schritte, um die nötigen fiktiven Urkunden zu beschaffen und gewährt im Bedarfsfall einen Finanz - kredit.
3 Dem verdeckten Ermittler ist untersagt, die im Rahmen einer gezielten Tä - tigkeit erhaltene Legende für andere Zwecke zu benutzen.
4 Der Kommandant, der betroffene verdeckte Ermittler und das Zwangs - massnahmengericht dürfen die Legenden unter keinen Umständen preisge - ben.
5 Der verdeckte Ermittler bewahrt alle Akten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf.
6 Die im Verlauf einer präventiven verdeckten Ermittlung gesammelten In - formationen können nur dann als Beweise dargelegt oder für weitere Ermitt - lungen verwendet werden, wenn die Person, die sie gesammelt hat, als ver - deckter Ermittler ernannt und als solcher vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt wurde.
7 Die Artikel 141, 151 und 285a bis 298 StPO sind sinngemäss anwendbar.
4.4 Zwang - Schusswaffengebrauch

Art. 46 Zwang

1 Die Kantonspolizei kann in einem den Umständen angepassten Masse ge - genüber Personen, Sachen und Tieren körperliche Gewalt anwenden, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und sich der zur Ausübung des Zwangs geeigne - ten Hilfsmittel bedienen.
2 Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen legt der Staatsrat in einer Verordnung die zum Zwang geeigneten Hilfsmittel sowie die Voraussetzun - gen für deren Einsatz fest.

Art. 47 Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug

1 Der Gebrauch von Fesseln und Schliesszeug ist einzig zulässig: a) wenn die betroffene Person heftigen Widerstand leistet, wenn sie ein Verhalten an den Tag legt, das eine Flucht befürchten lässt, oder wenn sie anderweitig als gefährlich einzustufen ist oder gilt; b) wenn mehrere Personen gemeinsam transportiert werden; c) für den Transport von Beschuldigten und Häftlingen.

Art. 48 Einsatz von Schusswaffen mit letaler Munition

1 Wenn die anderen verfügbaren Zwangsmittel nicht ausreichen, verwendet die Kantonspolizei verhältnismässig zu den Umständen eine Schusswaffe mit letaler Munition: a) wenn ihre Mitglieder oder andere Personen ernsthaft angegriffen wer - den oder wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht; b) wenn eine Person, die eine schwerwiegende strafbare Handlung ver - übt hat oder sie begangen zu haben verdächtigt wird, die Flucht ergrei - fen will, durch ihre Straftat vermuten lässt, dass sie eine besondere Bedrohung für das Leben, die körperliche Integrität und die Gesund - heit einer Drittperson darstellt, und zur Befürchtung Anlass gibt, dass sie auf der Flucht gleichartige Gewalt ausübt; c) um ein weiteres unmittelbar bevorstehendes schwerwiegendes Ver - brechen oder Vergehen an Einrichtungen, die der Allgemeinheit die - nen und die für diese auf Grund ihrer Verletzbarkeit eine besondere Gefahr darstellen, zu verhindern.
2 Ein Warnruf oder ein Warnschuss hat vor dem Einsatz einer Schusswaffe mit letaler Munition zu erfolgen, insoweit der Polizeieinsatz und die Umstän - de dies erlauben.
3 Der Polizeibeamte hat der so verletzten Person Hilfe zu leisten.
4 Der Polizeibeamte, der seine Waffe eingesetzt hat, informiert so schnell als möglich seine Vorgesetzten. Er erstellt einen ausführlichen Bericht zu Han - den des Kommandanten.
5 Der Gebrauch einer Schusswaffe mit letaler Munition ist zum Abschuss ei - nes Tieres gestattet, insoweit die Dringlichkeit der Umstände dies erfordert.

Art. 49 Finaler Rettungsschuss

1 Der finale Rettungsschuss oder der angeordnete Todesschuss wird zur Notwehr zugunsten eines Dritten oder beim Notstand eines Dritten bewilligt.
2 Der Staatsrat bezeichnet durch vorgängigen Entscheid die Personen, die befugt sind, den finalen Rettungsschuss zu bewilligen.
3 Der finale Rettungsschuss darf nur dann angewendet werden, wenn er das einzige Mittel darstellt, den Angreifer auszuschalten und wenn kein anderes weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist oder ein solches je nach Um - ständen nicht in Betracht kommt.
5 Bearbeitung von Polizeidaten

Art. 50 Anwendbares Recht

1 Die Bearbeitung von Polizeidaten wird durch die Bestimmungen dieses Ka - pitels geregelt.
2 Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) kommt des Weiteren zur Anwendung.
3 Die Datenbearbeitung, die zum Erfüllen der Aufgaben der gerichtlichen Po - lizei dient oder gedient hat, wird in der StPO, im EGStPO, im Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz und im Gesetz über die Akten der gerichtlichen Polizei geregelt.
4 Die Bearbeitung von Personendaten durch die Polizei zum Zweck der Ver - hütung, Aufklärung et Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschliesslich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öf - fentliche Sicherheit und die Verhütung solcher Bedrohungen im Rahmen des Schengen-Besitzstands oder in Anwendung von mit der Europäischen Union oder den Schengen-Staaten abgeschlossenen Abkommen, die sich bezüg - lich Datenschutz auf die Richtlinie (EU) 2016/680 beziehen, richtet sich nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA).

Art. 51 Polizeidaten

1 Unter dem Begriff Polizeidaten sind die persönlichen und empfindlichen Daten zu verstehen, die für die Polizei bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben notwendig sind.

Art. 52 Datenbearbeitung

1 Die Kantonspolizei ist befugt, alle Polizeidaten zu bearbeiten und Persön - lichkeitsprofile zu erstellen, um ihren gesetzlichen Aufträgen gerecht zu wer - den.

Art. 53 Datenbearbeitungssysteme

1 Die Kantonspolizei betreibt ihre Datenbearbeitungssysteme mit dem Zweck, ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen, insbesondere die Aufgaben der öffentlichen Sicherheit und der Verwaltungspolizei.
2 Sie betreibt ebenfalls Datenbearbeitungssysteme zur Verwaltungsführung.

Art. 54 Auskunftspflicht

1 Die kantonalen und kommunalen Verwaltungsstellen liefern der Kantons - polizei kostenlos alle Auskünfte, die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendig sind.
2 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung erteilen der Gemeindepolizei kostenlos sämtliche für die Erfüllung derer Aufgaben erforderlichen Auskünf - te.

Art. 55 Mitteilung von Daten - Einschränkungen

1 Die Kantonspolizei darf Polizeidaten mitteilen, muss aber dazu die Voraus - setzungen gemäss dem GIDA berücksichtigen.
2 Die Mitteilung von Daten kann eingeschränkt, ausgesetzt oder verweigert werden, wenn sie polizeiliches Handeln zu beeinträchtigen droht. Gleiches gilt, wenn das Auskunftsgesuch den überwiegenden oder legitimen Interes - sen eines Dritten zuwiderläuft.
3 Der Entscheid, die Mitteilung von Daten einzuschränken, auszusetzen oder zu verweigern, kann auf dem Wege der Beschwerde angefochten werden.

Art. 56 Zugang - Einschränkungen

1 Der Zugang der betroffenen Person zu ihren Polizeidaten, das anwendbare Verfahren und die Rechtswege werden, unter Vorbehalt von Absatz 2, durch das GIDA geregelt.
2 Nebst den im GIDA angeführten Gründen wird gegenüber dem Privaten der Zugang zu den Polizeidaten verweigert oder eingeschränkt, wenn sich das als notwendig herausstellt, um: a) dem Zweck einer polizeilichen Observation nicht zu schaden; b) dem Vorbeugen von Straftaten oder der Fahndung nach Personen, ge - gen die ein in Rechtskraft erwachsener Entscheid zu vollstrecken ist, nicht zu schaden; c) die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; d) die Sicherheit des Staates zu gewährleisten; e) den Schutz der Rechte und Freiheiten von Dritten sicherzustellen.

Art. 57 Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung

1 Die im Informationssystem der Polizei bearbeiteten Daten werden nur so - lange gespeichert, als das verfolgte Ziel dies verlangt.
2 Der Staatsrat legt in einer Verordnung die Dauer der Aufbewahrung der verschiedenen Polizeidaten fest. Dazu trägt er deren Inhalt und dem Aufbe - wahrungszweck Rechnung. Die Dauer darf 50 Jahre nicht übersteigen.
3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Polizeidaten: a) gemäss den Vorschriften des GIDA dem Staatsarchiv zu überlassen, oder b) zu vernichten.

Art. 58 Bild- und Tonüberwachung

1 Die Massnahmen der Bild- und Tonüberwachung müssen durch ein öffent - liches Interesse begründet sein und unterliegen dem Grundsatz der Verhält - nismässigkeit.
2 Die Massnahmen der Bild- und Tonüberwachung dürfen im öffentlichen Raum eingesetzt werden: a) um die Ereignisse an einem bestimmten Ort direkt mitzuverfolgen und das rasche und geeignete Einschreiten der Kantonspolizei zu ermögli - chen; b) zur Regulierung des Verkehrs; c) bei Demonstrationen und Anlässen, wenn ernsthaft anzunehmen ist, dass strafbare Handlungen gegen Personen oder Objekte begangen werden könnten; d) zur Verhinderung eines Verbrechens oder Vergehens, wenn die ande - ren Interventionsformen (4. Kapitel) als ungenügend erscheinen.
3 Für jedes aufgezählte Ziel bestimmt der Staatsrat auf dem Verordnungs - weg: a) die eingesetzten Überwachungsmittel; b) den überwachten Raum; c) das zuständige Organ zur Anordnung der Überwachung; d) die Massnahmen zum Schutze der Privatsphäre; e) die Ausnahmen vom Grundsatz, dass auf die Massnahme der Bild- und Tonüberwachung hingewiesen werden muss.
4 Das kantonale Gesetz und die Gemeindereglemente zur Überwachung der öffentlichen Plätze und Gebäude bleiben vorbehalten.
5 Die Gemeinden stellen ihre Aufnahmen der Kantonspolizei kostenlos zur Verfügung.

Art. 59 Automatisierte Fahrzeugfahndung *

1 Die Polizei kann zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Ver - hinderung, Entdeckung und Verfolgung von Verbrechen und Vergehen Fahr - zeuge sowie Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert (optisch) erfas - sen. *
2 Sie kann die Daten mit Datenbanken automatisiert abgleichen, analysieren und zur Erstellung von Bewegungsprofilen nutzen. Der automatisierte Ab - gleich ist zulässig: * a) mit den elektronischen Personen- und Sachfahndungsregistern; b) * mit den Ausschreibungen der Kantonspolizei; c) * mit Angaben zu Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist.
3 Die automatisch erfassten Daten werden wie folgt gelöscht: * a) * innert einer Frist von maximal 100 Tagen in den Fällen ohne Überein - stimmung mit einer Datenbank; b) * innert den Fristen gemäss den Bestimmungen des betreffenden Ver - waltungs- oder Strafverfahrens im Falle einer Übereinstimmung mit ei - ner Datenbank.
4 Die Kantonspolizei darf die automatisch erfassten Daten während höchs - tens 100 Tagen verwenden zur: * a) * Aufklärung von Verbrechen und Vergehen; b) * Fahndung nach vermissten oder entwichenen Personen.
5 Artikel 58 Absatz 3 Buchstaben b bis e sind zudem analog anwendbar. *

Art. 59a * Datenaustausch im Abrufverfahren

1 Die Kantonspolizei kann Daten der automatisierten Fahrzeugfahndung bei anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein, dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) sowie dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu den in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zwecken im Abrufverfahren beschaffen und erhobene Daten gemäss Artikel 59 Absatz 3 bearbeiten.
2 anderen Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, der Landespolizei Liechtenstein sowie dem BAZG zu den in Artikel 59 Absatz 1 genannten Zwecken im Abrufverfahren bekanntgeben.
3 Dazu kann sie Schnittstellen mit den Systemen zur automatisierten Fahr - zeugerfassung dieser Behörden einrichten.
6 Status der Mitglieder der Kantonspolizei

Art. 60 Begriffsbestimmungen

1 Das kantonale Polizeikorps setzt sich aus Polizisten und Polizeihilfsperso - nal zusammen.
2 Der Polizist ist ein Beamter der öffentlichen Gewalt, Inhaber des eidgenös - sischen Fachausweises oder eines als gleichwertig erachteten Titels, des - sen Aufgabe darin besteht, die Polizeiregeln durchzusetzen oder anzuwen - den.
3 Die öffentliche Gewalt besteht aus der Gesamtheit der bewaffneten Polizis - ten, die den Behörden einer öffentlichen Hand unterstehen, um nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt die Ordnung aufrechtzuerhalten, die öffentli - che Sicherheit und den Vollzug von Rechtsakten zu gewährleisten.
4 Die Polizeihilfskraft ist ein ziviler Mitarbeiter, der administrative, technische und sicherheitsbezogene Aufgaben erfüllt, die nicht den Rang eines Polizis - ten erfordern.

Art. 61 Anwendbares Recht

1 Das Polizeihilfspersonal ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal un - terstellt.
2 Die Polizeibeamten sind unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapi - tels (Art. 62 bis 71) der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.

Art. 62 Aufnahmebedingungen als Polizeibeamter

1 Um als Polizist aufgenommen zu werden, muss er: a) Schweizerischer Staatsbürger sein; b) im Genuss eines einwandfreien Leumunds sein; c) über eine gute physische Verfassung verfügen; und d) eine anerkannte akademische, berufliche oder militärische Ausbildung vorweisen.
2 Die weiteren Aufnahmebedingungen werden in einer Verordnung des Staatsrates bestimmt.

Art. 63 Rekrutierung

1 Die Rekrutierung künftiger Polizisten erfolgt durch die Kantonspolizei ge - mäss entsprechendem Entscheid des Staatsrates, ein solches Rekrutie - rungsverfahren zu eröffnen.
2 Die Aufnahmebedingungen zur Aspirantenschule werden in einer Verord - nung festgelegt.
3 Nach Abschluss des Rekrutierungsverfahrens und auf Vorschlag des Kom - mandanten trifft der Departementsvorsteher den Entscheid, die Bewerber als Aspiranten aufzunehmen.

Art. 64 Ausbildung

1 Die Polizeiaspiranten sind dazu verpflichtet, die Grundausbildung zum Er - langen des eidgenössischen Fachausweises als Polizist zu durchlaufen.
2 Die Aufnahme der Polizeiaspiranten in das kantonale Polizeikorps setzt das Erlangen dieses Fachausweises voraus.
3 Die Polizisten sind verpflichtet, Weiterausbildungskurse zu durchlaufen, die das Kommando der Kantonspolizei bestimmt und die es ihnen ermöglichen, den Stand ihrer Kenntnisse im Hinblick auf ihre Aufgaben angemessen bei - zubehalten.

Art. 65 Vereidigung

1 Bei Antritt ihres Amtes leisten die Polizisten vor dem Staatsrat folgenden Eid: "Ich schwöre beim Namen Gottes, oder ich verspreche feierlich, der Verfas - sung treu zu bleiben, meinen Vorgesetzten in dienstlichen Belangen zu ge - horchen, alle Aufgaben, die mir die Gesetze und Vorschriften in Bezug auf meinen Dienst auferlegen, getreu zu erbringen, die mir anvertrauten Ge - heimnisse zu wahren, beim Ausüben meines Amtes eine bedingungslose In - tegrität an den Tag zu legen und die mir übertragene Gewalt einzig zur Auf - rechterhaltung der Ordnung und zum Vollzug der Gesetze einzusetzen."
2 Die Polizeihilfskräfte können je nach ihrem Auftrag zur Vereidigung aufge - rufen werden.

Art. 66 Entschädigungsleistung bei Beendigung des Dienstverhältnis -

ses
1 Jeder Polizeibeamte, der vor dem erfüllten fünften Dienstjahr von seinem Amte zurücktritt oder aus eigener Schuld entlassen wird, hat dem Staat als Entgelt für die erhaltene Ausbildung eine in der Verordnung festgelegte Ent - schädigung zu entrichten.

Art. 67 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder des kantonalen Polizeikorps unterliegen dem Amtsgeheim - nis für alle Informationen, von denen sie in der Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten, ausser das GIDA ermächtige sie, diese an Dritte weiter - zugeben.
2 Diese Verpflichtung dauert selbst nach Beendigung des Dienstverhältnis - ses an.

Art. 68 Gerichtliche Aussage

1 Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen als Partei, Zeuge oder Sachver - ständiger vor Gericht über Tatsachen, die sich auf ihre Diensttätigkeit bezie - hen oder von denen sie in Ausübung ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, nur mit der Bewilligung des Kommandanten der Polizei aussagen, respekti - ve mit der Bewilligung des Departementsvorstehers, wenn es um den Kom - mandanten geht.
2 Diese Bewilligung ist selbst nach Beendigung des Dienstverhältnisses er - forderlich.

Art. 69 Beistand eines Anwalts

1 Wird ein Mitglied der Kantonspolizei auf Grund eines Geschehens in der Ausübung seines Amtes in ein Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren ver - wickelt, garantiert ihm der Staat grundsätzlich den Beistand eines Anwalts.
2 Die Entschädigung gemäss StPO im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellungsverfügung bleibt vorbehalten.

Art. 70 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

1 Dem Polizeibeamten ist es nicht gestattet, ein öffentliches Amt auf Kantons- oder Bundesebene auszuüben. Wenn es ihm seine Aufgabe er - laubt, kann er auf Gemeindeebene ein öffentliches Amt ausüben.
2 Die Mitglieder der Kantonspolizei dürfen keine Nebenbeschäftigung aus - üben, die mit ihrem Amt nicht vereinbar ist.
3 Die Ausübung von vereinbaren Nebenbeschäftigungen kann, soweit erfor - derlich unter gewissen Bedingungen, bewilligt werden.
4 Die Mitglieder der Kantonspolizei können jederzeit zur Bewältigung von Vorfällen oder Ereignissen aufgeboten werden, welche die öffentliche Si - cherheit gefährden; dies ungeachtet von der gleichzeitigen Ausübung öffent - licher Ämter oder von Nebenbeschäftigungen.

Art. 71 Weitere Bestimmungen zum Dienstverhältnis

1 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über: a) die Zuteilung, Versetzung und Beförderung; b) die Besoldung; c) die Unterkunft; d) die Entschädigungen; e) den Urlaub; f) * die administrativen Massnahmen.
7 Gemeindepolizei - Status, Aufträge und Zusammenarbeit

Art. 72 Status der Gemeindepolizei

1 Die Gemeindepolizei ist eine kommunale oder interkommunale Verwal - tungseinheit, deren Organisation in einem Reglement festgesetzt wird, das vom Staatsrat homologiert wurde.

Art. 73 Auftrag der Ortspolizei

1 Die Gemeindepolizei erbringt auf dem Gemeindegebiet den Auftrag der ört - lichen Polizei, das heisst der bürgernahen Polizei. Diese Aufgabe wird im Polizeireglement umschrieben.
2 Der Ortspolizei oder der bürgernahen Polizei obliegen unter anderem: a) die Gemeindeaufgaben in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Sicher - heit, Ruhe, Sittlichkeit, Gesundheit und Sauberkeit; b) die Einwohnerkontrolle; c) die Tierschutzpolizei;
d) die Gewerbepolizei; e) die Feuerpolizei; f) die Flur- und Feldpolizei; g) die Überwachung des öffentlichen Grundes; h) die Friedhofsordnung; i) die Veranstaltungspolizei.

Art. 74 Weitere Aufträge der Gemeindepolizei

1 Die Gemeindepolizei erbringt nebst dem Auftrag der örtlichen Polizei: a) die Aufgaben der Verkehrspolizei gemäss dem Ausführungsgesetz über die Bundesgesetzgebung betreffend den Strassenverkehr; b) die Aufgaben der Strafverfolgung gemäss dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und der Spezialgesetzgebung; c) die Aufgaben der Verwaltungspolizei, welche die kantonale Gesetzge - bung den Gemeinden überträgt, insbesondere im Bereich der Aufsicht.
2 Im Dringlichkeitsfall schreitet die Gemeindepolizei von Amtes wegen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b ein.

Art. 75 Zusammenarbeit zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der öf -

fentlichen Sicherheit
1 Die Gemeindepolizei kann dazu angehalten werden, bei Einsätzen zur Auf - rechterhaltung der Ordnung und der öffentlichen Sicherheit mit der Kantons - polizei zusammenzuarbeiten.
2 Im Sinne dieser Bestimmung ist die Gemeindepolizei als ein hierarchisch organisiertes Polizeikorps zu verstehen, das Polizeibeamte mit einem eidge - nössischen Fachausweis und Polizeihilfspersonal umfasst und das in einem geographisch klar abgegrenzten und operativ zusammenhängenden Inter - ventionskreis eine ununterbrochene Sicherheitspräsenz oder einen Pikett - dienst gewährleistet.
3 Der Polizeibeamte, der den Pikettdienst besorgt, muss: a) ununterbrochen über eine direkte Verbindung auf einer Rufnummer, die sich von jener der Einsatzzentrale der Kantonspolizei abhebt, er - reichbar sein; b) innerhalb 20 Minuten ausgerüstet und einsatzbereit sein.
4 Im Übrigen bildet die Zusammenarbeit Gegenstand einer Vereinbarung, welche namentlich die Mittel, die Interventionsformen und die Finanzierung festlegt.

Art. 76 Leistungen der Kantonspolizei für die Gemeinden

1 In den Gemeinden, die nicht über eine Vereinbarung im Sinne von Artikel
75 Absatz 4 verfügen, kann die Kantonspolizei auf Ersuchen der Gemeinde - behörde folgende Sicherheitsleistungen erbringen: a) für die Beachtung der Bestimmungen des Polizeireglements sorgen, die auf die Gewährleistung der Ordnung und der öffentlichen Sicher - heit abzielen; b) bei einer von der Gemeinde nach positiver Rücksprache mit der Kantonspolizei bewilligten Demonstration den Ordnungsdienst wahr - nehmen; c) bei unvorhersehbaren Ereignissen einen Interventionsdienst sicher - stellen; d) einen Präventionsdienst in Risikogebieten und eine Verkehrspräventi - on übernehmen.
2 Die Kantonspolizei interveniert: a) im Falle der Dringlichkeit oder einer schwerwiegenden Situation von Amtes wegen; b) bei Anfrage der Gemeinde oder des Verbandes von Gemeinden im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und in Anbetracht anderweitiger Einsätze.
3 Sie kann nicht dafür eingesetzt werden, für andere Bestimmungen des Po - lizeireglements, insbesondere jene gemäss Artikel 73 Absatz 2, zu sorgen.
8 Interkantonale und internationale polizeiliche Zusammenarbeit

Art. 77 Grundsatz

1 Die Kantonspolizei arbeitet im Rahmen der interkantonalen Vereinbarun - gen, des Bundesrechts und der internationalen Verträge mit den Polizeibe - hörden der anderen Kantone, des Bundes und anderer Länder zusammen.

Art. 78 Operative Vereinbarungen

1 Der Staatsrat ist dafür zuständig, mit dem Bund und den Kantonen Verein - barungen über die polizeiliche Zusammenarbeit oder über die ausser- und interkantonalen Polizeiinterventionen abzuschliessen. Er informiert den Grossen Rat darüber in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht.
2 Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zuständigkeiten für den Abschluss von Konkordaten und Vereinbarungen mit Rechtsregeln festlegen, bleiben vorbehalten.

Art. 79 Gegenseitige Hilfe

1 Der Staatsrat kann Bund und Kantone um den Einsatz von Polizeikräften im Kanton Wallis angehen.
2 Er kann den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen bewilligen.
3 Im Dringlichkeitsfall ist dafür der Kommandant zuständig; er informiert den Staatsrat über die gefassten Beschlüsse.
4 Der Staatsrat informiert den Grossen Rat in seinem jährlichen Tätigkeitsbe - richt über die Einsätze der Kantonspolizei auf Bundes- und interkantonaler Ebene.
9 Finanzierung der Leistungen der Kantonspolizei

Art. 80 Verwaltungsentscheide

1 Die von der Kantons- oder Gemeindepolizei getroffenen Verwaltungsent - scheide führen zu einer Kostenfolge gemäss VVRG und dem Gesetz betref - fend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal - tungsbehörden.

Art. 81 Interventionen der Kantonspolizei

1 Unter Vorbehalt einer Vereinbarung im Sinne des Artikels 75 Absatz 4 er - hebt die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der öf - fentlichen Sicherheit im Sinne des Artikels 76 eine Lenkungsabgabe in Höhe von 250 Franken pro Stunde pro Polizeibeamten.

Art. 82 Leistungen der kommunalen oder interkommunalen Polizei

1 Die Finanzierung der Leistungen der Verkehrs-, Kriminal- und Verwaltungs - polizei wird in der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons fest - gelegt.

Art. 83 Kostenbeteiligung bei Demonstrationen

1 Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei bei einer nicht bewilligten De - monstration oder bei einer bewilligten Demonstration, bei der die Sicher - heitsvorschriften jedoch nicht eingehalten wurden, ist eine Pauschalgebühr zu entrichten. Diese Gebühr schuldet: a) der Organisator der nicht bewilligten Demonstration; b) der Organisator der Demonstration, der seinen Sicherheitsverpflichtun - gen nicht nachgekommen ist.
2 Für den Ordnungsdienst der Kantonspolizei, der benötigt wird, um die öf - fentliche Sicherheit bei einer von der Gemeinde trotz negativer Vormeinung der Kantonspolizei bewilligten Demonstration wieder herzustellen ist von der Gemeinde eine Pauschalgebühr zu entrichten.
3 Der Staatsrat legt die Höhe der Pauschalgebühr im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.

Art. 84 Präventiver Einsatz der Kantonspolizei

1 Bei wirtschaftlichen, sportlichen, kulturellen oder anderen Veranstaltungen, bei denen vorsorglich ein Ordnungsdienst oder ein Sicherheitsdispositiv zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt wird, erhebt die Kantonspolizei beim Organisator eine Pauschalgebühr.
2 Der Staatsrat kann in speziellen Fällen ganz oder teilweise von einer Ge - bührenerhebung absehen, insbesondere wenn sich der Einsatz der Kantonspolizei aufgrund eines erhöhten Risikos für die Sicherheit von Per - sonen oder Gütern aufdrängt.
3 Der Staatsrat legt die Höhe der Pauschalgebühr im Einklang mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung fest.

Art. 85 Leistungen zugunsten Dritter

1 Schulden eine Pauschalgebühr, deren Betrag im Einklang mit dem Kosten - deckungs- und Äquivalenzprinzip in einer Verordnung festgelegt wird: a) der Private, der die Intervention der Kantonspolizei hauptsächlich durch seine Verhalten verursacht; b) die Teilnehmer an einer Demonstration, die auf Grund gewaltsamer Handlungen die Intervention der Kantonspolizei verursachen.
10 Verschiedene Bestimmungen

Art. 86 Beistand Dritter

1 Im Dringlichkeitsfall ist eine Drittperson dazu verpflichtet, beim Erfüllen ei - ner Polizeiaufgabe Mithilfe zu leisten, wenn sie ein Mitglied der Kantonspoli - zei beim Ausüben des Amtes dazu auffordert.
2 Die Drittperson, die spontan oder auf Verlangen der Kantonspolizei beim Ausüben ihrer Aufgaben Mithilfe leistet, hat für den erlittenen Schaden An - spruch auf Wiedergutmachung.
3 Die Drittperson, die der Kantonspolizei Mithilfe leistet, ist durch den Staat haftpflichtversichert.
4 Absatz 1 bis 3 kommen sinngemäss zur Anwendung, wenn die Gemeinde - polizei mit der Kantonspolizei zusammenarbeitet (Art. 75).

Art. 87 Schadensfall

1 Das Mitglied der Kantonspolizei, das beim Ausüben seiner Aufgabe an sei - nem persönlichen Besitz Schaden nimmt, hat Anspruch auf Wiedergutma - chung des entstandenen Schadens.
2 Das Gleiche gilt für das Mitglied der Gemeindepolizei im Falle der Zusam - menarbeit mit der Kantonspolizei (Art. 75).

Art. 88 Belohnung

1 Der Kommandant kann einem Mitglied des kantonalen Polizeikorps oder einer Drittperson für eine ausserordentliche Handlung eine Belohnung zuer - kennen.
2 Er informiert diesbezüglich im Voraus den Departementsvorsteher.

Art. 89 Sicherheitsunternehmen

1 Zum Ausüben von gewissen Aufgaben, wie sie im Konkordat über die Si - cherheitsunternehmen bestimmt werden, können private Sicherheitsunter - nehmen herbeigezogen werden.
2 Jede Abtretung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, namentlich jene, die ein Sanktionsrecht enthalten, ist ausgeschlossen.

Art. 90 Widerhandlungen gegen die Vorschriften oder Massnahmen der

Polizei
1 Es wird mit Busse bestraft, wer: a) dem Befehl oder der Aufforderung eines Kantonspolizisten, der im Rahmen der ihm zustehenden Zuständigkeit handelt, keine Folge leis - tet; b) sich weigert, obschon von einem Kantonspolizisten beim Ausüben sei - nes Amtes und im Rahmen seiner Zuständigkeit dazu aufgefordert, Angaben zu seiner Identität, seinem Zivilstand oder weiteren persönli - chen Eigenschaften zu machen, oder diesbezüglich falsche Angaben macht; c) von einem Kantonspolizisten im Dringlichkeitsfall aufgefordert wird, ihm Mithilfe zu leisten, und sich ohne triftigen Grund weigert, dieser Aufforderung Folge zu leisten; d) eine Drittperson, die aufgefordert wurde, Mithilfe zu leisten, daran hin - dert oder beim Ausüben ihrer Aufgabe behindert; e) den Vorschriften und Massnahmen zuwiderhandelt, die ein Kantonspo - lizist zur Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit oder der Si - cherheit der Bewohner trifft; f) ohne Rechtsgrund die Polizeiuniform trägt oder absichtlich Kleider überzieht, die zur Verwechslung mit der Polizeiuniform führen können.
2 Absatz 1 kommt sinngemäss zur Anwendung, wenn es sich um eine Zuwi - derhandlung gegen Vorschriften oder Massnahmen eines Gemeindepolizis - ten im Falle der Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei handelt (Art. 75).
3 Wenn die Vorschrift oder die Massnahme von einem Kantonspolizisten angeordnet wird und bei einer gemeinsamen Intervention der Kantonspolizei und der Gemeindepolizei im Falle der Zusammenarbeit (Art. 75) sind die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft für das Verfahren zuständig.
4 Des Weiteren ist das kantonale Strafrecht für die Ahndung dieser Übertre - tungen anwendbar.
5 Bleibt vorbehalten der Konkurrenzfall mit Verbrechen und Vergehen.
11 Schlussbestimmung

Art. 91 Vollzugsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.05.2019 *

Art. T1-1 * Hängige Verfahren

1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes hängige Verfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.11.2016 01.01.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 49/2016,
49/2017
09.05.2019 01.01.2020 Art. 71 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
09.05.2019 01.01.2020 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008
08.06.2021 01.09.2021 Art. 31 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-101,
2021-102
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Titel geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 1 geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 2 geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 2, c) eingefügt RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 3 geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 3, a) geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 3, b) geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 4 geändert RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 4, a) eingefügt RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 4, b) eingefügt RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59 Abs. 5 eingefügt RO/AGS 2021-141,
2021-142
10.06.2021 01.10.2021 Art. 59a eingefügt RO/AGS 2021-141,
2021-142
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.11.2016 01.01.2018 Erstfassung BO/Abl. 49/2016,
49/2017

Art. 31 Abs. 1 08.06.2021 01.09.2021 geändert RO/AGS 2021-101,

2021-102

Art. 59 10.06.2021 01.10.2021 Titel geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 1 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 2 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 2, b) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 2, c) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 3 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 3, a) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 3, b) 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 4 10.06.2021 01.10.2021 geändert RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 4, a) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 4, b) 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59 Abs. 5 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 59a 10.06.2021 01.10.2021 eingefügt RO/AGS 2021-141,

2021-142

Art. 71 Abs. 1, f) 09.05.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-007,

2020-008 Titel T1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,
2020-008

Art. T1-1 09.05.2019 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2020-007,

2020-008
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