Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (172.041.18)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA)

(GebV-ESA) vom 1. November 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz
Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenansätze
¹ Die Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden innerhalb der angegebenen Gebührenrahmen anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für gleichartige Verrichtungen festgelegt:

Verfügung, Dienstleistung

Gebühren in Franken

a. Übernahme der Stiftungsaufsicht

1000–  5 000

b. Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation

1000–  5 000

c. Vorprüfung der Stiftungsurkunde sowie Vorprüfung oder Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde

700–  3 000

d. Vorprüfung oder Genehmigung eines Reglements und 
von dessen Änderungen

500–  1 500

e. Prüfung der jährlichen Berichterstattung
einfache jährliche Berichterstattung
jährliche Berichterstattung mittlerer Komplexität
komplexe jährliche Berichterstattung

750

1 300

2 000

f. Aufsichtsmassnahme

500–50 000

g. Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der Befreiung

600–  1 500

h. Fusion/Vermögensübertragung

2000–20 000

i. Fristverlängerungen

Maximal 50

² Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 150 Franken erhoben.
³ Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
⁴ Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können Gebühren erhoben werden, die höher ausfallen als die Höchstgebühren nach Absatz 1, jedoch höchstens doppelt so hoch wie die ordentlichen Gebühren.
⁵ Die Gebühr für die Prüfung der jährlichen Berichterstattung wird um 50 Franken erhöht, wenn die Stiftung nicht während der ganzen Dauer des betreffenden Kalenderjahres den vollelektronischen Zugang nutzt.
Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand
Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–250 Franken.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 19. November 2014³ über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben.
³ [ AS 2014 4449 ]
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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