Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (165.130)
CH - AG

Dekret über die Löhne des kantonalen Personals

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) Vom 30. November 1999 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Dekret gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, soweit für sie nicht in einem Dekret besondere Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 2 Spezielle Lohnregelungen

1 Ausserhalb dieses Dekrets regelt der Regierungsrat folg ende Bereiche: a) den Lohn und allfällige Zulagen von Personen in Ausbildung, insbesondere in einem Lehr - und Praktikumsverhältnis unter Berücksichtigung des Ausbil- dungszwecks; b) den Lohn für Personen in einem besonderen Arbeitsverhältnis mit sozialem Zwe ck (beschützende Arbeitsplätze etc.); c) * den Ausgleich für ausserordentliche Inkonvenienzen, soweit sie nicht bereits im Positionsanteil oder in Lohnzulagen enthalten sind; d) * den Lohn von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, in einem be- fri steten Anstellungsverhältnis ohne Ausbildungszweck; e) * die Ausrichtung von einmaligen Lohnnebenleistungen an das Personal.
2 Die Kriterien für die generelle Lohnentwicklung (§ 10) gelten auch für diese Berei- che.
3 Das oberste Organ einer selbstständigen Staatsanstalt kann in einem Reglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Lohndekret abweichende Bestimmungen festlegen. Dabei sind die Gebote der Rechtsgleichheit zu beachten und die Rechtmässigkeit sicherzustellen.

2. Lohnstruktu r und individuelle Löhne

§ 3 Bemessungsbasis des Lohnes

1 Der Lohn wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Monatslohn ausbezahlt.
2 Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbar- ten Beschäftigungsgrad festgelegt.
3 Bei stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäfti- gungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. In diese n Fällen wird der Ferienanspruch anteilmässig in Geldform ausbezahlt. Allfällige Lohnzahlungen unter besonderen Umständen gemäss §§ 17 ff. werden auf der Basis der durchschnittlichen Stundenzahl der letzten maximal 12 Vormonate berechnet.

§ 4 Lohnbestandt eile

1 Der Lohn setzt sich zusammen aus a) einem Positionsanteil (§ 5), b) einem Leistungsanteil (§ 6) und c) allfälligen Lohnzulagen (§§ 12 ff.).

§ 5 Positionsanteil und Arbeitsplatzbewertung

1 Der Regierungsrat ermittelt den Positionsanteil für alle Fun ktionen auf Grund einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze.
2 Er berücksichtigt dabei die intellektuellen, psychosozialen und physischen Anforde- rungen und Belastungen sowie die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse and erer Personen. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ...
3 Die Grundlage zur Festlegung des Positionsanteils für alle Funktionen durch den Regierungsrat bildet der Bericht einer von diesem eingesetzten Bewertungskommis- sion, in der das Personal und beide Geschlechter angemessen vertreten sind. In diesem Bericht ist die Bewertung der Arbeitsplätze als Gesamtgefüge darzustellen.
4 Auf der Basis des Berichtes und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation legt der Grosse Rat in Anhang I den Lohnstufenpl an und der Regierungsrat den Ein- reihungsplan fest.
5 Einzelüberprüfungen oder die Schaffung neuer Positionen richten sich im Rahmen des Gesamtgefüges nach den gleichen Kriterien und Zuständigkeiten. *
6 Der Regierungsrat ordnet periodisch eine Überprüfung des Gesamtgefüges an. Er- geben sich daraus Änderungen des Lohnstufenplanes, ist dem Grossen Rat eine ent- sprechende Vorlage zu unterbreiten. *

§ 5a * Besitzstand

1 Lohnstufensenkungen und Lohnkürzungen aus betrieblichen Gründen können die Departemente, die Staatskanzlei und die Justizbehörden mit der Gewährung des Be- sitzstands während maximal drei Jahren respektive längstens bis zum Ende einer lau- fenden Amtsperiode abmildern.
2 Massgebend für die Dauer des gewährten Besitzstands sind Dienst - und Lebensalter , Leistung, Verhalten und Arbeitsmarktfähigkeit der Betroffenen.
3 Die Behörden holen vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme des für das Personal zuständigen Departements ein.

§ 6 Leistungsanteil und Beurteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung oder die von diesen bezeich- neten Stellen ermitteln jährlich auf Grund der Beurteilung und der bisherigen Lohn- entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Leistungsanteil von höchstens
40 % des Positio nsanteils. *
2 Als Kriterien der Beurteilung gelten namentlich: a) Ausführung der Arbeit (Fachkompetenz); b) Persönlichkeitsaspekte, welche für die Arbeit von Bedeutung sind (Selbstkom- petenz); c) Umgang und Zusammenarbeit mit anderen Personen während der Arbeit (So- ziale Kompetenz); d) * Umsetzung der Erfahrung; e) * Grad der Zielerreichung.
3 Das Beurteilungsgespräch bildet die Grundlage für die persönliche und berufliche Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. *
4 ... *

§ 7 Eröffnung

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden jährlich über ihren persönlichen Lohn informiert. Sie können eine schriftliche Mitteilung sowie eine Begründung und eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

§ 8 Anfangslohn

1 Bei der Festlegung des Anfangslohn es werden die für die vorgesehene Arbeit be- deutsamen Berufs - und Lebenserfahrungen im Leistungsanteil berücksichtigt.
2 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Anstellung das für die Funktion massgebende Anforderungsprofil noch nicht voll erfül len, kann der Anfangslohn aus- nahmsweise für eine befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festgesetzt werden.

§ 9 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Verfahrensvorschriften sowie die inhalt- lichen Richtlinien für die Festlegung und Anpassung der Löhne.
2 Er regelt die Verwendung von Titeln und Graden, insbesondere bei der Kantonspo- lizei.
3 Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung legen die zuständigen Stellen für die Festlegung der individuellen Löhne f est. *

3. Steuerung der Lohnentwicklung

§ 10 * Lohnentwicklung *

1 Die Lohnentwicklung beim Kanton hält langfristig mit der allgemeinen Lohnent- wicklung in der Volkswirtschaft Schritt. Beim Entscheid über die durchschnittliche Lohnentwicklung sind namentlich folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: a) die Finanzlage des Kantons; b) die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen; c) die personalpolitischen Zielsetzungen; d) die Lohnentwicklung im Lehrbereich und in der Wir tschaft; e) die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise.

§ 11 * Veränderung der Löhne des kantonalen Personals *

1 Die durch den Grossen Rat gemäss § 13 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Janu ar 2005 1 ) beschlossene durchschnittliche prozentuale Veränderung der Löhne (inklusive Anteil für System- pflege) wird durch den Regierungsrat in einen generellen und individuellen Anteil aufgeteilt. Sie wird auf der Basis der Summe der Positions - und Grund löhne sowie der Leistungs - und Erfahrungsanteile gerechnet. Dabei sind die Löhne gemäss den §§ 5 ff. und diejenigen gemäss § 22 in der durchschnittlichen Lohnentwicklung auf die Dauer gleich zu behandeln. Die Verteilung der individuellen Anteile wird gemäs s

§ 6 beziehungsweise § 22 Abs. 2 vorgenommen. *

2 Die Summe der veränderten Löhne (inklusive zusätzliche Mittel für die Lohnsys- tempflege), die Mittel für neu zu schaffende Stellen sowie allfällige Veränderungen von Arbeitgeberbeiträgen oder Zulagen bilden die Gesamtlohnsumme. *
3 Reduktionen der Minima der Lohnstufen gemäss Anhang I sind 4 Monate vor ihrem Inkrafttreten zu publizieren.
4 Erhöhungen der Minima der Lohnstufen sind nachzuführen und mit periodischen Revisionen in Anhang I aufzunehmen.
1 ) SAR 612.100

4. Lohnzulagen

§ 12 Kinder - und Ausbildungszulagen *

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Kinder - und Ausbildungszulagen nach Massgabe der kantonalen Ausführungsvorschriften zum Bundesgesetz über die Familienzulagen ausgerichtet. *

§ 13 Dienstalte rsgeschenke

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei genügenden Leistungen nach 15 und jeweils 5 weiteren Dienstjahren ein Dienstaltersgeschenk. Dieses entspricht nach 15 und 30 Dienstjahren 4 Wochen und in den übrigen Fällen 2 Wochen bezahlten Ur- la ub. *
2 ... *
2bis Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Lohn sich aufgrund stundenweiser Beschäftigung auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet (§ 3 Abs. 3), wird das Dienstaltersgeschenk ausbezahlt. Dabei entsprechen 4 Wochen bezahlt er Ur- laub einem Zwölftel des Lohns der letzten 12 Monate (ohne Kinder - und Ausbildungs- zulagen). *

§ 14 Arbeitsmarktzulage

1 Lassen sich Anstellungsverträge bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auf Grund der Arbeitsmarktlage nur durch entsprechende Erh öhung des Lohnes neu ab- schliessen oder weiterführen, so kann für diese Berufsgruppen oder für einzelne Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter eine zeitlich befristete Zulage zum Positionsanteil er- möglicht werden. Es ist eine periodische Neubeurteilung vorzunehme n. *
2 Der Regierungsrat legt die maximale Höhe und Zeitdauer fest und erlässt die Aus- führungsbestimmungen.

§ 15 Funktionszulagen

1 Für eine vorübergehende zusätzliche Funktionsbelastung, die mehrere Monate dau- ert, kann eine Zulage gewährt werden. Dauert sie mehr als ein Jahr, ist eine Neubeur- teilung der Funktion vorzunehmen.
2 Bei der dauernden Übertragung einer Stellvertretungsfunktion bei Führungskräften wird eine Zulage von maximal 5 % des eigenen Positionslohns gewährt. *

§ 15a * ...

§ 16 Einmalige Pr ämien

1 Für ausserordentliche Leistungen oder spezielle Arbeiten können an einzelne Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter sowie an Arbeitsteams einmalige Anerkennungsprämien ausgerichtet werden.
2 Die Prämien können in Form von Geldzahlungen, Freizeit, Naturali en oder beson- deren Personalentwicklungsmassnahmen gewährt werden.
3 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausrichtung der einmaligen Prämien fest.

5. Lohnzahlung unter besonderen Umständen

§ 17 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall *

1 Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit und Unfall wird der Lohn während 6 Monaten in vollem Umfang ausgerichtet. *
2 Lohnersatzansprüche gegenüber Dritten, ausgenommen aus rein privaten Taggeld- versicherungen, sind dem Kanton abz utreten.
3 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet, kann der An- spruch gekürzt werden.

§ 17a * Kranken - und Unfalltaggeld

1 Der Arbeitgeber stellt bei Krankheit und Unfall die Lohnersatzleistung für weitere
18 Monate im Umfan g des durchschnittlichen Nettolohns der letzten 12 Monate bei voller Arbeitsleistung sicher.
2 Die Lohnersatzleistung wird über eine obligatorische Taggeldversicherung ausge- richtet.
3 Die Mitarbeitenden bezahlen die Hälfte der dafür erforderlichen Prämien.

§ 18 Lohnzahlung bei Militär - , Zivilschutz - , Feuerwehrdienst und zivilem Er-

satzdienst
1 Während Militär - , Zivilschutz - , Feuerwehrdienst und zivilem Ersatzdienst, zu wel- chem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Grund ihrer Einteilung und ihres Gra- des verpflichtet sind, wird der Lohn ausbezahlt.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Rekrutenschule oder einen vergleich- baren Dienst absolviert haben und aus beruflichen Gründen, für welche der Kanton einzustehen hat, anschliessend keinen Dienst mehr leisten können, haben Anspruch auf Rückerstattung des von ihnen bezahlten Wehrpflichtersatzes.
3 Lohnausfallentschädigungen für Dienstleistungen, während denen der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen an den Kanton.

§ 19 Lohnzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft

1 Den Mitarbeiterinnen wird während Schwangerschafts - und Mutterschaftsurlaub der bisherige Lohn während 16 Wochen bezahlt.
2 Erfolgt die Niederkunft in den ersten 6 Monaten nach Antritt des Anstellungsver- hältnisses, erhäl t die Mitarbeiterin die Leistungen des Bundesgesetzes über den Er- werbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 1 ) ausbezahlt, im Minimum aber die Hälfte des Lohns. *
3 Lohnausfallentschädigungen aus einer staatlichen Mutterschaftsversicherung für die Zeit, während welcher der Lohn durch den Kanton bezahlt wurde, fallen an den Kan- ton.

§ 20 Urlaub

1 Der Regierungsrat regelt die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenha ng mit Personalentwicklungsmassnahmen, externer Aus - und Weiterbildung, Elternschaft, ausserschulischer Jugendarbeit oder freiwilli- gen Leistungen im öffentlichen Dienst.
2 Er regelt Kurzurlaube wegen Sorge für Kinder, Familienfesten, Todesfällen, Woh- nungsw echseln, Betreuung kranker Familienangehöriger oder aus anderen wichtigen persönlichen Gründen.
3 Urlaub kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden.

§ 21 Leistungen im Todesfall

1 Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird an Hinterbl iebene, wel- che die verstorbene Person regelmässig unterstützte, der Lohn für einen weiteren Mo- nat und nach fünf Dienstjahren für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestag an, entrichtet. *
2 Anspruch auf Lohnfortzahlung hat in erster Linie die überlebend e Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, in zweiter Linie richtet sich die Anspruchsberech- tigung der übrigen regelmässig unterstützten Hinterbliebenen nach den ent sprechen- den Bestimmungen der Personalvorsorgeeinrichtung, bei der die verstorbene Person vor ihrem Ableben versichert war. *

6. Besondere Personalgruppen

§ 22 Personalgruppen mit Grundlohn *

1 Für die folgenden Personalgruppen wird an Stelle des Positions - und Leistungsan- teils ein Grundlohn und ein Erfahrungsanteil festgelegt: * a) die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Richterinnen und Richter; b) * ...
1 ) SR 834.1
c) * ... d) * ... e) weitere in Anhang II aufgeführte Personalgruppen, bei denen auf Grund der besonderen Natur der Arbeitsverhältnisse oder der Tätigkeitsbereiche eine Leis- tungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
2 Der Grundlohn wird durch den Grossen Rat in Anhang II festgelegt. Bei positiver Gesamtbeurteilung kommt ein vom Regierungsrat beziehungswei se von der Justizlei- tung festgelegter Erfahrungsanteil dazu, welcher höchstens 20 % des Grundlohnes betragen kann. *
3 Parallel zu den periodischen Überprüfungen des Gesamtgefüges nach § 5 Abs. 6 ist auch das Gefüge der Grundlöhne der besonderen Personalgr uppen zu überprüfen.

§ 23 Spezialfälle

1 Für besondere Aufgaben oder wenn spezielle Qualifikationen notwendig sind, kann der Regierungsrat ausnahmsweise durch öffentlich - rechtlichen Vertrag die Höhe des Lohnes in Abweichung vom vorliegenden Dekret festleg en.
2 Diese Abweichungen sind der zuständigen Kommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen. Beträgt die Abweichung mehr als 10 % des nach dem Dekret möglichen Maximallohnes, so ist vorgängig ihre Stellungnahme einzuholen.

7. Verweisungen aus andere n Erlassen

§ 24 Verweisungen aus anderen Erlassen

1 Soweit in anderen Erlassen Löhne mit Teuerungszulagen festgelegt sind, wird die Höhe der Teuerungszulage jährlich vom Regierungsrat festgelegt.
2 Sie ist weder höher als die Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise noch höher als die Entwicklung der Lohnsumme nach § 11.
3 Soweit in anderen Erlassen Verweisungen auf das bisherige Dekret über das Dienst- verhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) 1 ) vorgesehen sind, g elten die Bestimmungen des vorliegenden Dekrets sinngemäss.

8. Lohnadministration

§ 25 Auszahlung des Lohnes

1 Der Lohn wird am Ende eines jeden Monats ausgerichtet.
2 Der 13. Teil des Jahreslohnes wird Ende Jahr als 13. Monatslohn ausbezahlt. Bei Ein - od er Austritt im Laufe des Jahres oder bei unbezahltem Urlaub erfolgt die Aus- zahlung anteilmässig.
1 ) AGS. Bd. 7 S. 728; aufgehoben (AGS 1999 S. 408)

§ 26 Abzüge; Lohnrückbehalt

1 Die Arbeitnehmerbeiträge an die gesetzlich vorgeschriebenen Sozial - und Vorsor- geeinrichtungen sowie diejenigen an die obligatori sche Kranken - und Unfalltaggeld- versicherung werden vom Lohn abgezogen. *
2 Zur Verrechnung einer anerkannten Forderung oder als Sicherheit für eine bestrit- tene Forderung aus dem Arbeitsverhältnis kann vom Monatslohn höchstens ein Zehn- tel, insgesamt jedoch nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden.

§ 27 Versicherungen

1 ... *
2 Der Kanton versichert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen die Unfallfolgen.
3 Die Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung werden von den Mitarb eiten- den getragen. Soweit die Versicherungsprämien von Mitarbeitenden, die anderweitig versichert sind, die Prämiensätze des UVG - Versicherers des Kantons übersteigen, trägt der Kanton die Differenz. *
4 ... *

9. ... *

§ 28 * ...

§ 29 * ...

§ 30 * ...

§ 31 * ...

10. Änderung von Erlassen

§ 32 Änderung des Lehrerbesoldungsdekrets I

1 Das Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an öffentlichen Schulen (Lehrerbesoldungsdekret I) vom 24. November 1971 1 ) wird wie folgt geän- dert: Text im betreff enden Erlass eingefügt.
1 ) AGS Bd. 7 S. 743; aufgehoben (AGS 2004 S. 208)

11. Schluss - und Übergangsbestimmungen

§ 33 Publikation und Inkrafttreten

1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

§ 34 Aufhebung und Weitergeltung bisherigen Rechts

1 Auf den 1. Januar 2000 werden die §§ 20 und 40 des Dekrets über das Dienstver- hältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November
1971 1 ) aufgehoben.
2 Auf den 1. Mai 2000 werden § 30 des Dekrets über das Dienstverhältnis und d ie Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 2 ) sowie sämtliche Bestimmungen in kantonalen Besoldungserlassen, welche die Ausrichtung einer ordentlichen Dienstalterszulage vorsehen, unter Vorbehalt von § 32 aufgehoben.
3 Auf den 1. April 2001 werden aufgehoben: a) die §§ 18, 19, 21 – 26, 28, 29, 31 – 33, 35 – 39, 41 und 42 sowie die Anhänge 1 – 3 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 3 ) ; b) das Dekret über Kind erzulagen an das Staatspersonal und die Lehrerschaft vom

17. Januar 1989 4 ) ;

c) das Dekret über die Besoldung des Polizeikorps vom 24. November 1971 5 ) .
4 Auf den 1. Januar 2002 wird § 43 des Dekrets über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Staats beamten (Besoldungsdekret) vom 24. November 1971 6 ) aufge- hoben.
5 Auf den 1. Januar 2009 werden § 44 und Anhang 4 des Dekrets über das Dienstver- hältnis und die Besoldung der Staatsbeamten (Besoldungsdekret) vom 24. November
1971 7 ) aufgehoben.

§ 35 * ...

1 ) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
2 ) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
3 ) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
4 ) AGS Bd. 13 S. 7; Bd. 14 S. 13, 719; 1997 S. 74
5 ) AGS Bd. 7 S. 759; Bd. 9 S. 651; Bd. 11 S. 179; Bd. 12 S. 133; Bd. 13 S. 365; Bd. 14 S. 14,
459; 1995 S. 215
6 ) AGS Bd. 7 S. 728; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297
7 ) AGS Bd. 7 S. 728 ; Bd. 9 S. 639; Bd. 11 S. 173; Bd. 12 S. 123; Bd. 13 S. 353; Bd. 14 S. 14,
153, 459; 1995 S. 215; 1997 S. 71, 297

§ 36 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Aarau, 30. November 1999 Präsident des Grossen Rates G LOOR Staatsschreiber i.V. M EIER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

20.03.2001 01.04.2001 § 14 Abs. 1 geändert 2001 S. 77

20.03.2001 01.04.2001 § 22 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2001 S. 77

24.08.2004 01.01.2005 § 10 totalrevidiert 2004 S. 209

11.01.2005 01.08.2005 § 11 totalrevidiert 2005 S. 244

14.11.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 2 geändert 2006 S. 248

23.09.2008 01.01.2009 § 12 Titel geändert 2008 S. 494

23.09.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert 2008 S. 494

23.09.2008 01.07.2009 § 17 Titel geändert 2008 S. 494

23.09.2008 01.07.2009 § 17 Abs. 1 geändert 2008 S. 494

23.09.2008 01.07.2009 § 17a eingefügt 2008 S. 494

23.09.2008 01.07.2009 § 26 Abs. 1 geändert 2008 S. 494

16.03.2010 01.01.2011 Anhang II Inhalt geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 5 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5 Abs. 6 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 5a eingefügt 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 1 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 2, lit. d) geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 3 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 6 Abs. 4 aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 10 Titel geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 11 Titel geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 1 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 13 Abs. 2 eingefügt 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 15 Abs. 2 eingefügt 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 15a eingefügt 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 19 Abs. 2 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 22 Titel geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 22 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 27 Abs. 1 aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 27 Abs. 3 geändert 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 Titel 9. aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 28 aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 29 aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 30 aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 31 aufgehoben 2010/5 - 09

01.06.2010 01.01.2011 § 35 aufgehoben 2010/5 - 09

06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 1 geändert 2012/6 - 05

06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 3 geändert 2012/6 - 05

06.12.2011 01.01.2013 § 22 Abs. 2 geändert 2012/6 - 05

05.06.2012 01.09.2012 Anhang II Inhalt geändert 2012/5 - 05

05.01.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2016/2 - 10

05.01.2016 01.07.2016 § 13 Abs. 2

bis eingefügt 2016/2 - 10

05.01.2016 01.07.2016 § 15a aufgehoben 2016/2 - 11

06.12.2016 01.07.2017 § 21 Abs. 1 geändert 2017/5 - 14

15.06.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 3 geändert 2021/18 - 05

15.06.2021 01.01.2022 § 27 Abs. 4 aufgehoben 2021/18 - 05

14.03.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1 geändert 2023/09 - 03

14.03.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 2 geändert 2023/09 - 03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle

§ 2 Abs. 1, lit. c) 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 2 Abs. 1, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09

§ 2 Abs. 1, lit. e) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09

§ 5 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 5 Abs. 2, lit. a) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 5 Abs. 2, lit. b) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 5 Abs. 2, lit. c) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 5 Abs. 2, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 5 Abs. 5 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 5 Abs. 6 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 5a 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09

§ 6 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 6 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 05

§ 6 Abs. 2, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 6 Abs. 2, lit. e) 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09

§ 6 Abs. 3 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 6 Abs. 4 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 9 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 05

§ 10 24.08.2004 01.01.2005 totalrevidiert 2004 S. 209

§ 10 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 09

§ 11 11.01.2005 01.08.2005 totalrevidiert 2005 S. 244

§ 11 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 09

§ 11 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03

§ 11 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03

§ 12 23.09.2008 01.01.2009 Titel geändert 2008 S. 494

§ 12 Abs. 1 23.09.2008 01.01.2009 geändert 2008 S. 494

§ 13 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 13 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09

§ 13 Abs. 2 05.01.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016/2 - 10

§ 13 Abs. 2

bis 05.01.2016 01.07.2016 eingefügt 2016/2 - 10

§ 14 Abs. 1 20.03.2001 01.04.2001 geändert 2001 S. 77

§ 15 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09

§ 15a 01.06.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 09

§ 15a 05.01.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016/2 - 11

§ 17 23.09.2008 01.07.2009 Titel geändert 2008 S. 494

§ 17 Abs. 1 23.09.2008 01.07.2009 geändert 2008 S. 494

§ 17a 23.09.2008 01.07.2009 eingefügt 2008 S. 494

§ 19 Abs. 2 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 21 Abs. 1 06.12.2016 01.07.2017 geändert 2017/5 - 14

§ 21 Abs. 2 14.11.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 248

§ 22 01.06.2010 01.01.2011 Titel geändert 2010/5 - 09

§ 22 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 22 Abs. 1, lit. b) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 22 Abs. 1, lit. c) 20.03.2001 01.04.2001 aufgehoben 2001 S. 77

§ 22 Abs. 1, lit. d) 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 22 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 05

§ 26 Abs. 1 23.09.2008 01.07.2009 geändert 2008 S. 494

§ 27 Abs. 1 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 27 Abs. 3 01.06.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 09

§ 27 Abs. 3 15.06.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 05

§ 27 Abs. 4 15.06.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 05

Titel 9. 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 28 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 29 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 30 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 31 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

§ 35 01.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010/5 - 09

Anhang II 16.03.2010 01.01.2011 Inhalt geändert 2010/5 - 09 Anhang II 05.06.2012 01.09.2012 Inhalt geändert 2012/5 - 05
Anhang I Anhang I (Stand 1. Januar 2011) Lohnstufenplan (Stand 1. Januar 2010) Der Regierungsrat legt die Jahresbruttolöhne im Rahmen der folgenden Lohnstufen gemäss § 11 Abs. 4 fest: Lohnstufe Minimum Fr. Maximum Fr.
1 34'646 48'505
2 37'918 53'086
3 41'365 57'911
4 45'037 63'052
5 48'975 68'565
6 53'225 74'516
7 57'834 80'968
8 62'845 87'984
9 68'305 95'627
10 74'258 103'961
11 80'748 113'047
12 87'821 122'950
13 95'523 133'732
14 103'898 145'457
15 112'992 158'189
16 122'848 171'988
17 133'514 186'920
18 145'034 203'047
19 157'453 220'434
20 170'815 239'141
21 185'166 259'233
22 200'551 280'772
23 217'016 303'823
Anhang I
Anhang II 1 (Stand 1. September 2012) Ziff. 1 Personalgruppen nach § 22 Abs. 1
1 Die Mitarbeiterinnen und Mi tarbeiter, die den besonde ren Personalgruppen nach

§ 22 Abs. 1 angehören, erhalten einen Grundlohn.

2 Die nachfolgenden Personalgruppen fa llen unter § 22 Abs. 1 lit. e: a) Präsidentinnen und Präsidenten der Schlichtungsstelle für Gleichstel- lungsfragen, der Schlichtungsbehörde n für Miete und Pacht sowie der verwaltungsinternen Schlichtung skommission für Personalfragen; a bis ) Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind; b) Leiterin bzw. Leiter der Konkursämter; c) Leiterin bzw. Leiter des Amtes für Finanzkontrolle; d) ... e) beauftragte Person für Date nschutz und Öffentlichkeit. Ziff. 2 Grundlöhne
1 Die Grundlöhne betragen:

§ 22 Abs. 1 lit. a Lohndekret 117 % des Minimums der jeweiligen

Lohnstufe gemäss Anhang I Anhang II Ziff. 1 lit. a–c und e 117 % des Minimums der jeweiligen Lohnstufe gemäss Anhang I
2 Der Regierungsrat reiht die Funktionen dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 5 Abs. 1–4 in den Lohnstufenplan ein. Ziff. 3 Anfangslohn Bei der Festlegung des Anfangs lohnes gilt § 8 analog.
1 Anhang II zum Dekret über die Löhne des ka ntonalen Personals (Lohndekret) vom 30. No- vember 1999 (SAR 165.130 )
Anhang III Anhang III (Stand 1. Januar 2011) Überführungsregelungen Ziff. 1 Aufgehoben Ziff. 2 Aufgehoben Ziff. 2 bis Aufgehoben Ziff. 3 Aufgehoben Ziff. 4 Wahrung des Besitzstandes a) allgemein
1 Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Bruttobesoldung gemäss Ziffer 1 am

31. März 2001 nominal höher ist als das fü r ihre Funktion entsprechende Maximum

der Lohnstufe oder nominal höher ist als der Grundlohn zuzüglich 20 % Erfahrungsanteil, wird eine nominelle Be sitzstandsgarantie gewährt, wenn die Summe gebildet aus deren Lebensalters - und Dienstaltersjahren mindestens 60 ergibt.
2 Die Löhne von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die unter die Regelung von Absatz 1 fallen, sind ab 1. Ja nuar 2001 von generellen Lohnerhöhungen ausgenommen.
3 Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades führt zu keiner entsprechenden Erhöhung des Besitzstandsbetrages.
4 Eine Herabsetzung des Beschäftigungsgr ades führt zu einer anteilsmässigen Reduktion des Besitzstandsbetrages.
5 Die Besitzstandsgarantie fällt dahin, wenn die davon betroffenen Löhne durch Anhebung des allgemeinen Lohnniveaus i nnerhalb der für die entsprechende Funktion vorgesehenen Lohnstufe bzw. tie fer als der Grundlohn zuzüglich 20 % zu liegen kommen. Ziff. 4 bis b) bei Übernahme von Personal durch den Kanton Übernimmt der Kanton nach dem 1. April 2001 Personal von öffentlichrechtlichen oder privaten Organisationen, gilt Ziff. 4 sinngemäss.
Anhang III Ziff. 5 Aufgehoben Ziff. 6 Aufgehoben
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