Pflegeverordnung (301.215)
CH - AG

Pflegeverordnung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Pflegeverordnung (PflV) Vom 21. November 2012 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 8, 12 Abs. 3, 12c Abs. 3, 13 Abs. 4, 14a Abs. 5,
14c Abs. 4 und 5, 19 Abs. 3 und 24 des Pflegegesetzes (PflG) vom 26. Juni 2007 1 ) sowie § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hinterlassenen - und Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungs- gesetz Aargau, ELG - AG) vom 26. Juni 2007 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen a) zum Bewilligungsverfahren und zum Leistungsangebot für Leistungserbringer der Langzeitpflege, die nicht unter das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Ja- nuar 2009 3 ) fallen, b) zu den Abrechnungsmodalitäten und Finanzierungsgrundsätzen der ambulan- ten und stationären Langzeitpflege, c) zu den spezialisierten Angeboten, d) zum Mindestangebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause, e) * ... f) zur Qualitätssicherung, g) zu den im Pflegegesetz vorgesehenen Gremien, h) zur Datenerhebung und - veröffentlichung, i) zu Massnahmen und Gebühren.

§ 2 Zuständige Behörde

1 Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet wird.
1 ) SAR 301.200
2 ) SAR 831.300
3 ) SAR 301.100

2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs - und

Meldeverfahren

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung des Departements benötigen a) stationäre Pflegeeinrichtungen, b) Anbietende von ambulanten oder stationären Tages - oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot.
2 Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt die Betreuung und Pflege von Personen im Rahmen der Verwandten - und Nachbarschaftshilfe sowie der Ehegattin oder des Ehe- gatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners und der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners.
3 Nicht unter die Bewilligungspflicht fällt weiter die Betreuung und einfache Grund- pflege durch eine im Privathaushalt angestellte Person.

§ 4 Bewilligungsgesuch

1 Das Gesuch ist dem Departement schriftlich zusammen mit den erforderlichen An- gaben und Unterlagen einzureichen.
2 Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall pro Standort und bewilligungspflichti- gem Leistungserbringer zu erfolgen.

§ 5 Prüfung des Bewilligungsgesuchs

1 Das Gesuch wird erst beurteilt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
2 Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt, a) von der Trägerschaft oder der Leitung weitere Unterlagen einzufordern, b) die Trägerschaft oder Leitung anzuhören, c) eine Inspektion der Räumlichkeiten vorzunehmen, d) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
3 Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
4 Wird die Bewilligung mehr als ein Jahr nicht aktiv verwendet, muss erneut ein or- dentliches Bewilligungsverfahren durchlaufen werden.

§ 6 Meldepflicht; Änderung der Verhältnisse; Mutationen

1 Bewilligungsrelevante und bewilligungspflichtige Änderungen sind dem Departe- ment umgehend schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
2 Als bewilligungsrelevante Änderungen gelten insbesondere: a) Änderung der Statuten oder der Stiftungsurkunde, b) Wechsel der Institutionsleitung, der Pflegedienstleitung oder des Präsidiums der Trägerschaft, c) Änderung des Betriebskonzepts.
3 Das Departement nimmt aufgrund der gemeldeten bewilligungsrelevanten Ände- rung eine Neubeurteilung der bestehenden Bewilligung vor und passt diese, soweit erforderlich, an.
4 Als bewilligungspflichtige Änderungen gelten insbesondere: a) Erweiterung oder Änderung des Leistungsangebots, b) Standortwechsel der Einrichtung, c) massgebliche Änderungen der baulichen oder betrieblichen Infrastruktur, d) Auslagerung von Betten in Provisorien aufgrund baulicher Massnahmen.
5 Bei bewilligungspflichtigen Änderungen kommt das ordentliche Bewilligungsver- fahren zur Anwendung.

§ 7 Beratung

1 Das Departement unterhält im Zusammenhang mit dem Gesuchs - und Bewilligungs- verfahren eine Informations - und Beratungsplattform, die insbesondere Trägerschaf- ten, Institutionen und Planer bei Fragen zur geforderten Infrastruktur oder bei der Pla- nung von Um - und Neubauten unterstützt.

3. Stationäre Pflegeeinrichtungen

3.1. Bewilligungsverfahren

§ 8 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Institutionsleitung (operative Führung) muss folgende Voraussetzungen erfül- len: a) * abgeschlossene Ausbildung als Institutionsleiterin beziehungsweise - leiter. Per- sonen mit einem anderen Ausbildungsportfolio können beim Departement ein Äquivalenzverfahren beantragen. Das Departement kann zur Beurteilung der Äquivalenz mit Dritten zusamme narbeiten, b) Führungserfahrung, c) kein Vorliegen von persönlichen Hindernissen, die einer fachgerechten Füh- rung der Einrichtung entgegenstehen, d) genügend Führungsressourcen. Diese sind anhand des Betriebskonzepts oder anderer aussagekräftiger Unterlagen nachvollziehbar auszuweisen.
2 Die Pflegedienstleitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Be- rufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom - Ausbildung in Pflege sowie über Führungserfahrung verfügen. Es dürfen keine per- sönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Leitung entgegenstehen. *
3 Die Stellvertretung der Pflegedienstleitung muss über die in Absatz 2 genannte Aus- bildung oder über einen anerkannten Abschluss als Fachfrau beziehungsweise Fach- mann Langzeitpflege und - betreuung verfügen.
4 Der Stellenplan für das Fach - und Assistenzpersonal muss in Bezug auf die Stellen- prozente und die beruflichen Qualifikationen auf die Betreuungs - und Pflegebedürf- nisse der Bewohnerinnen und Bewohner abgestimmt sein. Das Departement erlässt hierzu Richtlin ien, welche insbesondere einen Richtstellenplan enthalten.
5 Die bau - , feuer - und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.
6 Es muss ein Vertrag zur pharmazeutischen Betreuung inklusive Notfallkonzept und Pensenplan vorliegen.
7 Baute, Anlage und Ausstattung müssen derart sein, dass eine einwandfreie Pflege und Betreuung jederzeit gewährleistet ist. Sie sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur - und Archi- tektenvereins (SIA) 1 ) hindernisfrei zu erstellen und haben zudem die baulichen und betrieblichen Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages - oder Nacht- strukturen mit Pflegeangebot (Anhang 1) zu erfüllen. Enthalten sowohl die Norm SIA
500 als auch der Anhang 1 Bes timmungen über einen Regelungsgegenstand, gehen die Bestimmungen des Anhangs 1 der Norm SIA 500 vor. *

§ 9 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung zur Eröffnung und zum Betrieb einer sta- tionären Pflegeeinrichtung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Per- sonengruppen, das Betreuungs - und Pflegeangebot sowie die Organisations - b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans, c) Personalien, Qualifikation und Strafregisterauszug der Heimleitung und der Pflegedienstleitung sowie Angaben zu deren Stellvertretungen, d) Stellenplan inklusive Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Per- sonals, e) Anzahl Plätze, f) Bestätigungen über die Erfüllung der bau - , feuer - und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen, g) Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklu- sive Notfallkonzept, h) Angaben zu weiteren Dienstleistungen der stationären Pflegeeinrichtung, i) Angaben zur Qualitätssicherung, j) Tarife und Taxen.
2 Bei geplanten Neu - , Um - oder Anbauten kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Ein- haltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in ei- nem verbindlichen Entscheid fest. *
1 ) Die SIA - Normen können bezogen werden bei www.webnorm.ch

3.2. Spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG

§ 10 Grundsatz

1 Für spezialisierte Angebote gemäss § 4 Abs. 4 PflG kommen stationäre Pflegeein- richtungen in Frage, welche über eine Bewilligung verfügen.

§ 11 Leistungsauftrag; Leistungsvereinbarung; Restkosten

1 Für die spezialisierten Angebote erteilt das Departement geeigneten Leistungser- bringern Leistungsaufträge im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Pflege- heimkonzeption und schliesst mit diesen entsprechende Leistungsverträge ab. Diese enthalten insbeso ndere Bestimmungen zu den infrastrukturellen, personellen und kon- zeptionellen Anforderungen. Die Restkosten regelt Anhang 2.

§ 12 Definitionen

1 Als schwerstpflegebedürftig gelten Personen, die aufgrund einer Lähmung, unfall- bedingt oder aufgrund degenerativer Erkrankungen bereits oder im Rahmen des an- zunehmenden, progredienten Krankheitsverlaufs permanent künstlich beatmet wer- den müssen. *
2 In spezialisierten gerontopsychiatrischen Einrichtungen beziehungsweise Abteilun- gen werden insbesondere Personen über 65 - jährig mit einer chronischen psychoorga- nischen Störung aufgenommen.
3 In Institutionen beziehungsweise Abteilungen der spezialisierten Palliative Care werden Personen in ihrer letzten Lebensphase gepflegt, die eine weit fortgeschrittene, unheilbare und progrediente Erkrankung mit komplexer, aber mehrheitlich stabiler Sympto matik aufweisen. *

3.3. Pflegeheimliste

§ 13 Voraussetzungen

1 Voraussetzungen für die Aufnahme einer stationären Pflegeeinrichtung auf die Pfle- geheimliste des Kantons Aargau sind: a) Vorliegen einer Bewilligung, b) ausgewiesener Bedarf.
2 Der vom Kanton gemäss § 4 Abs. 2 lit. b PflG erlassene Richtwert ist für den Be- darfsnachweis in regionalen und lokalen Planungen zu verwenden. In begründeten Fällen kann eine regionale Abweichung genehmigt werden. Gründe für eine regionale Abweichung sind insbesondere: a) demographische und gesellschaftliche Entwicklung, b) Anzahl der bestehenden und geplanten Betten in stationären Pflegeeinrichtun- gen, c) Substitutionseffekte von ambulanten Strukturen oder anderen Massnahmen,
d) Inanspruchnahme der Infrastruktur von Personen aus anderen Planungsregio- nen, e) effektive Belegung der stationären Pflegeeinrichtungen unter Berücksichtigung der bereinigten Wartelisten, f) Anzahl Bewohnerinnen und Bewohner mit Bedarfsstufen, welche keinen Rest- kostenanspruch generieren.
3 Für die Bedarfsberechnung und die Angebotsplanung können sich Regionalpla- nungsgruppen gemäss § 16 zu einer Versorgungsregion zusammenschliessen.

§ 14 Gesuch

1 Das Gesuch um Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist dem Departement schriftlich einzureichen und muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) begründete Stellungnahmen zur Bedarfssituation der Standortgemeinde und der zuständigen Regionalplanungsgruppe mit den entsprechenden Anträgen, b) bei Neubau - oder Erweiterungsbauprojekten ein Konzept nach Vorgaben des Departements.
2 Das Departement beurteilt den Bedarf auf einen Planungshorizont von in der Regel
10 Jahren.
3 Bei geplanten Erweiterungs - oder Neubauprojekten kann das Departement einer Trägerschaft die Aufnahme auf die Pflegeheimliste mit einer gewissen Bettenzahl provisorisch zusichern. Der Baubeginn hat innert der drei darauf folgenden Jahren zu Departement jährlich unaufgefordert über Projektstand und Projektverlauf schriftlich zu informieren.
4 Bestehen Anzeichen, dass das Projekt nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung realisiert wird oder unterbleibt die Information gemäss Absatz 3, trifft das Departe- ment geeignete Massnahmen. Insbesondere kann es die provisorische Zusicherung widerrufen.

§ 15 Zuständigkeit

1 Das Departement erlässt die Pflegeheimliste im Rahmen der vom Regierungsrat er- stellten Pflegeheimkonzeption.
2 Das Departement wird damit beauftragt, dem Regierungsrat ein Mal im Jahr über Änderungen der Pflegeheimliste Bericht zu erstatten.

§ 16 Regionalplanungsgruppe

1 Jede Gemeinde gehört für die Bedarfsberechnung und die Angebotsplanung im Langzeitbereich einer Regionalplanungsgruppe an.

3.4. Ferienbetten

§ 17 Betrieb von Ferienbetten

1 Der Betrieb von Ferienbetten in stationären Pflegeeinrichtungen ist dem Departe- ment vor der Inbetriebnahme zu melden.
2 Die Voraussetzungen zu Personal und Infrastruktur gemäss § 8 müssen auch bei Fe- rienbetten eingehalten werden.

3.5. Finanzierung und Controlling

§ 18 Bedarfserfassungssystem

1 Für die Bedarfserfassung sind die Bedarfsabklärungssysteme BESA LK 2020 oder RAI/RUG CH - Index 2016 massgebend. *
2 Ohne zugelassenes Bedarfseinstufungssystem besteht grundsätzlich kein Anrecht zur Geltendmachung der Restkostenfinanzierung. Die ungedeckten Kosten dürfen nicht der anspruchsberechtigten Person in Rechnung gestellt werden.

§ 19 Rechnungsstellung

1 Die stationären Pflegeeinrichtungen stellen detaillierte, nach Zeitraum, Pflegestufe und Positionen (Pflegetarif, Pensionstaxe, Betreuungstaxe, weitere Leistungen) ge- gliederte, verständliche Rechnungen aus. Die Pflegekosten sind nach den Kostenträ- gern Kra nkenversicherer, Gemeinde und anspruchsberechtigte Person aufzuteilen.
2 Der Pflegetarif deckt die Pflegeleistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege - Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 1 ) ab. An den Pflegekosten be- teiligten sich gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung (KVG) vom 18. März 1994 2 ) die Krankenversicherer im Rahmen von Art. 7a KLV, die anspruchsberechtigte Person mit der Patientenbeteiligung (§ 14a Abs. 1 PflG) und die zuständige Gemeinde im Rahmen der Restkosten.
3 Die Pensionstaxe beinhaltet Hotellerieleistungen mit Vollpension.
4 Die Betreuungstaxe umfasst die Kosten für Hilfe - und Betreuungsleistungen, die keine KVG - Leistungen darstellen und die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind.
5 Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden von der stationären Pflegeeinrichtung direkt mit der kantonalen Clearingstelle abgerechnet, die diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtre- tung).
1 ) SR 832.112.31
2 ) SR 832.10
6 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle monatlich bis zum Ende des jeweils folgenden Monats eine Abrechnung für alle Bewohnerinnen und Bewoh- ner gemäss den Vorgaben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründ en. *
7 Pensions - und Betreuungstaxe sowie weitere zusätzliche, branchenunübliche Leis- tungen, insbesondere im Komfort - und Wellnessbereich, können der anspruchsbe- rechtigten Person in Rechnung gestellt werden.

§ 20 Rechnungslegung

1 Die stationären Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine Kos- tenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Für die Rechnungslegung sind die Handbücher «Kostenrechnung und Leistungssta- tistik für Alt ers - und Pflegeheime 2019» sowie «Anlagebuchhaltung für Alters - und Pflegeheime» von Curaviva 1 ) , H+ Die Spitäler der Schweiz 2 ) und senesuisse 3 ) massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu erlassen. *

§ 21 Revision

1 Die Leistungserbringer können vom Departement verpflichtet werden, die Revision auf die Kostenrechnung und die Frage nach der Kostenbasierung der Taxen auszu- weiten.

3.6. Ausrichtung Restkosten; zuständige Gemeinde

§ 22 Grundsatz

1 Zuständig für die Übernahme der Restkosten ist diejenige Gemeinde, in der die an- spruchsberechtigte Person vor dem Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte.
2 Gleiches gilt, wenn die anspruchsberechtigte Person eine der Pflegeeinrichtung an- gegliederte Einrichtung mit dem Angebot betreutes Wohnen wählt und die Pflege - Dienstleistungen der Pflegeeinrichtung von Anfang an in Anspruch nimmt. Die damit begründete Zus tändigkeit bleibt auch bei einem späteren Übertritt in die Pflegeein- richtung erhalten.

§ 23 Anwendungsbereich

1 Die Regelung gemäss § 22 kommt nur zur Anwendung, wenn sich sowohl die für die Ausrichtung der Restkosten zuständige Gemeinde als auch die Standortgemeinde der Pflegeeinrichtung im Kanton Aargau befinden.
1 ) http://www.curaviva.ch
2 ) http://www.hplus.ch
3 ) http://www.senesuisse.ch

4. Tages - oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot

4.1. Bewilligungsverfahren

§ 24 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Stationäre Pflegeeinrichtungen mit integriertem Angebot Tages - oder Nachtstruktu- ren (stationäre Tages - oder Nachtstrukturen) haben folgende Voraussetzungen zu er- füllen: a) Vorliegen einer Bewilligung als stationäre Pflegeeinrichtung, b) * die Gesamtverantwortung obliegt einer Fachperson, welche über eine abge- schlossene und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom - Ausbildung in Pflege ver- fügt. Sie oder eine adäquate Vertretung müssen vor Ort sein, c) die Stellenprozente und die berufliche Qualifikationen des Fach - und Assistenz- personals müssen auf den Betreuungs - und Pflegebedarf der anspruchsberech- tigten Personen abgestimmt sein.
2 Ambulante Pflegeeinrichtungen mit Angebot Tages - oder Nachtstrukturen (ambu- lante Tages - oder Nachtstrukturen) haben die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: a) * die Leitung muss über eine abgeschlossene und vom Bundesamt für Berufsbil- und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannte Diplom - Ausbildung in Pflege und über ei ne mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung verfügen. Es dürfen keine persönlichen Hindernisse vorliegen, die einer fachgerechten Führung der Einrichtung entgegenstehen. Sie oder eine adäquate Vertretung müssen vor Ort sein, b) die Stellvertretung der Leitung muss über die in Litera a genannte Ausbildung verfügen, c) die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen des Fach - und Assis- tenzpersonals müssen auf den Betreuungs - und Pflegebedarf der anspruchsbe- rechtigten Personen abgestimmt sein, d) * § 8 Abs. 7 muss eingehalten sein, e) die bau - , feuer - und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen müssen erfüllt sein.

§ 25 Gesuch

1 Das Gesuch stationärer Pflegeeinrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss fol- gende Angaben und Unterlagen enthalten: a) Personalien und Qualifikation der Pflegefachperson, welcher die Gesamtver- antwortung obliegt sowie Angaben zu deren Stellvertretung, b) Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals, c) Anzahl der Tages - oder Nachtplätze.
2 Das Gesuch ambulanter Einrichtungen um Erteilung der Bewilligung muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) Betriebskonzept mit Angaben über Art und Umfang der aufzunehmenden Per- sonengruppen, das Betreuungs - und Pflegeangebot sowie die Organisations - und Führungsstruktur, b) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft und Personalien der Mitglieder des geschäftsführenden Trägerschaftsorgans, c) Personalien und Qualifikation der Leitung sowie Angaben zu deren Stellvertre- tung, d) Angaben zu Stellenprozenten und Qualifikation des Personals, e) Anzahl der Tages - oder Nachtplätze, f) Bestätigungen über die Erfüllung der bau - , feuer - und lebensmittelpolizeilichen Anforderungen, g) Angaben zur ärztlichen, pharmazeutischen und pflegerischen Betreuung inklu- sive Notfallkonzept, h) Angaben zur Pflege - und Betreuungsqualität, i) Tarife und Taxen.
3 Bei geplanten Neu - , Um - oder Anbauten kann ein Gesuch auf Vorprüfung der Ein- haltung von § 8 Abs. 7 eingereicht werden. Das Departement hält das Resultat in ei- nem verbindlichen Entscheid fest. *

4.2. Finanzierung und Controlling

§ 26 Rechnungslegung und - stellung, Revision

1 Es gelten die Regelungen für stationäre Pflegeeinrichtungen gemäss den §§ 19 ff.

§ 27 Zahlungsverkehr

1 Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 2 werden den Leis- tungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet, die diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsabtre- tung).
2 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrech- nung der Restkosten bis zum Ende des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorga- ben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen. *

5. Krankenpflege und Hilfe zu Hause

5.1. Leistungsumfang

§ 28 Grundsätze

1 Die Gemeinden richten das Angebot im Bereich Krankenpflege und Hilfe zu Hause darauf aus, Personen aller Altersgruppen, die Hilfe und/oder Pflege benötigen, das Verbleiben zu Hause zu ermöglichen, solange es für sie und ihr persönliches Umfeld realisierbar und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
2 Das Angebot orientiert sich am Bedarf und umfasst sowohl Langzeit - als auch Akut- situationen.
3 Das Angebot muss im Weiteren spezialisierte Pflegeangebote in den Bereichen Kin- der - , Onkologie - und Psychiatriepflege sowie Palliative Care umfassen. *
4 Schliessen Leistungserbringer mit Leistungsvereinbarung gemäss § 12 Abs. 1 lit. a und c PflG mit Organisationen für spezialisierte Pflegeangebote Leistungsvereinba- rungen ab, gelten die entsprechenden Organisationen als Leistungserbringer mit Leis- tungsvere inbarung gemäss § 12b PflG.

§ 29 Inhaltliches Mindestangebot

1 Das Mindestangebot im Bereich Hilfe zu Hause umfasst a) Hilfe und Unterstützung im Haushalt (hauswirtschaftliche Leistungen), b) Unterstützung bei der Erledigung von Alltagsaufgaben, c) als Überbrückung die stellvertretende Übernahme der Haushaltsführung sowie der Kinderbetreuung, wenn der betreuende Elternteil ausfällt.
2 Das Mindestangebot im Bereich Krankenpflege zu Hause umfasst a) Gesundheitsförderung und - erhaltung, b) Unterstützung in der Behandlung und im Umgang mit Auswirkungen von Krankheiten und deren Therapien, c) Beratung und Begleitung pflegender Angehöriger sowie Koordination der not- wendigen Leistungen.

§ 30 Zeitliches Mindestangebot

1 Leistungen der Hilfe zu Hause sind tagsüber anzubieten a) von Montag bis Freitag, b) am Wochenende, soweit dies zur Entlastung des betreuenden Umfelds erfor- derlich ist.
2 Leistungen der Krankenpflege zu Hause sind anzubieten a) tagsüber während mindestens 12 Stunden an allen Wochentagen, b) abends und nachts ausschliesslich bei bestehenden Betreuungsverhältnissen.

§ 31 Gemeinwirtschaftliche Leistungen

1 Unter gemeinwirtschaftlichen Leistungen gemäss § 12b Abs. 2 PflG sind diejenigen Leistungen zu verstehen, die bei der Sicherstellung des Mindestangebots zusätzlich anfallen. Es sind dies insbesondere a) Aufnahmepflicht, b) Sicherstellung einer bedarfsgerechten Koordination, wie zum Beispiel fallbe- zogene Koordination mit anderen involvierten Leistungserbringern oder Ver- mittlung von Leistungen, die nicht selber erbracht werden können, c) Sicherstellung der Kontinuität der Pflegeleistungen nach Entlassung aus einer stationären Einrichtung.

5.2. Finanzierung und Controlling

§ 32 Patientenbeteiligung

1 Der Maximalbeitrag gemäss § 12a Abs. 2 PflG gilt pro Tag. *
2 Sind bei der anspruchsberechtigten Person mehrere Leistungserbringer im Einsatz, haben sich diese untereinander abzusprechen, damit die Patientenbeteiligung nicht mehrfach erhoben wird. Können sich die Leistungserbringer nicht einigen, haben Leistungserbr inger ohne Leistungsvereinbarung bei der Erhebung der Patientenbetei- ligung Vorrang. *

§ 33 Rechnungslegung

1 Die ambulanten Leistungserbringer führen eine Leistungserfassung sowie eine Kos- tenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Für die Rechnungslegung ist das Finanzmanual 2020 des Spitex Verbands Schweiz 1 ) massgebend. Bei Bedarf kann das Departement konkretisierende Erläuterungen dazu erlassen. *

§ 34 Zahlungsverkehr für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung

1 Die Restkosten gemäss der kantonalen Tarifordnung in Anhang 3 werden den Leis- tungserbringern auf Rechnung hin direkt von der kantonalen Clearingstelle vergütet, welche diese ihrerseits der zuständigen Gemeinde weiterverrechnet (Forderungsab- tretung).
2 Die Tarifordnung unterscheidet nach: a) * dezentraler Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, b) * räumlich begrenzter Leistungserbringung durch Organisationen der Kranken- pflege und Hilfe zu Hause, c) * Leistungserbringung durch selbständig tätige Pflegefachpersonen.
1 ) http://www.spitex.ch
2bis Das Departement nimmt die Zuordnung in die Tarifkategorien gemäss Absatz
2 lit. a und b vor. *
2ter Die Regelung gemäss Absatz 1 gilt auch für Leistungserbringer für spezialisierte Pflegeleistungen gemäss § 28 Abs. 3. *
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, der Clearingstelle die monatliche Abrech- nung der Restkosten bis zum Ende des jeweils folgenden Monats gemäss den Vorga- ben des Departements einzureichen. Verspätete Abrechnungen sind zu begründen. *

§ 35 Rechnungsstellung für Leistungserbringer ohne Leistungsvereinbarung

1 Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern sowie Leistungskate- gorien und Zeiteinheiten gemäss Art. 7a Abs. 1 und 2 KLV gegliederte, verständliche Rechnungen aus.
5 bis Akut - und Übergangspflege *

§ 35a * Zulassungsvoraussetzungen

1 Leistungen der Akut - und Übergangspflege dürfen abgerechnet werden von a) stationären Pflegeeinrichtungen gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG, b) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 51 der Ver- ordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 1 ) , c) selbstständigen Pflegefachpersonen gemäss Art. 49 KVV.
2 Es muss ein Konzept bestehen, das namentlich Angaben macht a) zur Zusammenarbeit mit beteiligten Fachpersonen und zum Zugang zu Spezi- alhilfsmitteln, b) zu den Stellenprozenten und zur beruflichen Qualifikation des Fachpersonals, c) zum Notfall - und Verfügbarkeitsmanagement.

§ 35b * Tarifverfahren

1 Die Bestimmungen zum Tarifverfahren für Spitäler und Kliniken gemäss Spitalver- ordnung (SpiV) vom 2. November 2011 2 ) kommen analog zu Anwendung.

§ 35c * Rechnungslegung und Rechnungsstellung

1 Für die Rechnungslegung gelten die Regelungen der entsprechenden Leistungser- bringer.
2 Die Leistungserbringer stellen detaillierte, nach Kostenträgern gegliederte, verständ- liche Rechnungen aus.
1 ) SR 832.102
2 ) SAR 331.212

6. ... *

§ 36 * ...

7. Qualität

§ 37 Qualitätssicherung

1 Das Departement setzt für die Sicherstellung der Qualitäts - und Leistungsfähigkeit im ambulanten und im stationären Bereich eine aus Vertretungen des Kantons und der Leistungserbringer paritätisch zusammengesetzte Steuerungsgruppe ein.
2 Die Leistungserbringer der ambulanten und stationären Langzeitpflege reichen dem Departement jährlich ein Qualitäts - Reporting gemäss dessen Vorgaben ein. Das De- partement kann Dritte mit der Erhebung beauftragen. *
3 Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich auf ihre Kosten und gemäss den Vor- gaben der Steuerungsgruppe extern auditieren zu lassen.
4 Das Departement sorgt für eine standardisierte Auswertung des Qualitäts - Report- ings und der Audits. Es kann damit Dritte beauftragen. Die Leistungserbringer können an den Kosten der Auswertung beteiligt werden. *
5 Den Leistungserbringern wird in geeigneter Form Kenntnis von der Auswertung ge- geben.

8. Verschiedene Gremien

§ 38 Gemeindegremium gemäss § 14c Abs. 5 PflG

1 Das Gemeindegremium setzt sich aus je einem Vertreter aus den Verbänden der Ge- meindeammänner, der Gemeindeschreiber und der Leiter Finanzen zusammen.
2 Es prüft im Rahmen einer Revision insbesondere die Geschäftsführung der Clea- ringstelle, die Abrechnungen zwischen Leistungserbringern und den Gemeinden und den verrechneten Aufwand der Clearingstelle gegenüber den Gemeinden.
3 Das Gemeindegremium kann einen Dritten mit der Revision der Clearingstelle be- auftragen. In diesem Fall hat es die Revisorin beziehungsweise den Revisor zu instru- ieren und den Revisionsbericht abzunehmen.
4 Die Revision erfolgt jährlich im ersten Quartal des Folgejahres.

§ 39 Forum für Altersfragen gemäss § 8 PflG

1 Das Forum für Altersfragen umfasst maximal 20 Mitglieder.
2 Die Mitglieder werden vom Departement berufen.
3 Bei der Zusammensetzung ist eine ausgewogene Vertretung der Interessengruppen (wie zum Beispiel Seniorenorganisationen, Institutionen der Langzeitpflege, Gemein- den, Verwaltung und Politik) und der Regionen zu gewährleisten.

9. Besondere Bestimmungen

§ 40 Datenerhebung

1 Die ambulanten und stationären Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Departe- ment bis Ende März des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres die folgenden Daten einzureichen * a) die Leistungsdaten gemäss Art. 22a KVG, soweit diese nicht direkt von den eidgenössischen oder kantonalen statistischen Ämtern erhältlich sind, b) die Kostenrechnungen gemäss den Vorgaben des Departements. Es sorgt für eine standardisierte Auswertung der Kostenrechnungen. Es kann Dritte damit beauftragen.
2 Die stationären Leistungserbringer sind zudem verpflichtet, dem Departement a) * bis Ende November die Betreuungs - und Pensionstaxen, die Taxen der Neben- leistung und die Anzahl Ferienbetten bekannt zu geben, die für das folgende Jahr gelten sollen, b) nach einer erweiterten Revision gemäss § 21 den internen Revisionsbericht ein- zureichen.
3 Das Departement kann weitere Informationen und Daten einholen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Daten dürfen ausschliesslich zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.

§ 41 Veröffentlichung von Listen und Daten

1 Das Departement veröffentlicht * a) * die nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Pflegeheimliste, b) * Listen mit den zugelassenen Anbietern von Akut - und Übergangspflege und von Tages - oder Nachtstrukturen, c) * Listen mit den zugelassenen Anbietern der ambulanten Krankenpflege, d) * eine Liste mit den Ferienbetten, die in den einzelnen stationären Pflegeeinrich- tungen zur Verfügung stehen.
1bis Anstelle einer Veröffentlichung kann das Departement die Listen auch auf andere Weise zugänglich machen. *
2 Es sorgt für die Veröffentlichung von Tarifen und Taxen und stellt diese so dar, dass ein Vergleich zwischen den Leistungserbringern möglich ist. Es kann gegenüber den Leistungserbringern Standards, Indikatoren und Kriterien für die Benchmark - Verglei- che v orgeben.
3 Das Departement teilt den betroffenen Leistungserbringern Vorgaben und Richtli- nien sowie allfällige Änderungen rechtzeitig in geeigneter Form mit. *
4 Es stellt den Gemeinden die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten in geeigneter Form zur Verfügung. Vorbehalten bleiben die in Leistungsvereinbarungen getroffenen Abmachungen über die Auskunftspflicht der Leistungserbringer gegen- über den Gemein den.

§ 42 Anerkannte Tagestaxen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG - AG

1 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), wird gemäss § 2 Abs.1 lit. a Ziff. 1 ELG - AG als Ausgabe eine Tagestaxe von maximal Fr. 152. – anerkannt. *
2 Personen, bei denen der anrechenbare Betrag gemäss Absatz 1 zur Begleichung der Kosten für Pension und Betreuung nicht ausreicht und deshalb eine Sozialhilfeabhän- gigkeit droht, können bei der Wohnsitzgemeinde einen begründeten Antrag auf An- erkennung einer Tagestaxe von maximal Fr. 190. – stellen. Der geprüfte Antrag und die entsprechend ermittelte Tagestaxe werden an die SVA Aargau weitergeleitet. Die Wohnsitzgemeinde kann auch von sich aus einen Antrag auf Erhöhung der anerkann- ten Tagestaxe stellen. Nach Gutheissung des Antrags durch die SVA Aargau erfolgt die Anpassung der Tagestaxe auf den Zeitpunkt der drohenden Sozialhilfeabhängig- keit. Sie gilt für mindestens 12 Monate. *
3 Relevant bei der Prüfung des Antrags gemäss Absatz 2 sind namentlich: a) der Pflegebedarf der anspruchsberechtigten Person, b) das aktuelle Pflegeangebot, c) das Betreutenwohl.

§ 43 Massnahmen

1 Das Departement kann nach Verwarnung namentlich folgende Massnahmen anord- nen: a) Beschwerung der Bewilligung mit Auflagen oder Bedingungen, b) Aufnahmestopp, c) die Untersagung der Benutzung von Räumlichkeiten, d) Sistierung, Befristung oder Entzug der Bewilligung, e) Betriebsschliessung, f) Zahlungsaufschub bei Verweigerung der Bekanntgabe der Kostenrechnungen; die vorübergehend ungedeckten Kosten dürfen nicht der anspruchsberechtigten Person verrechnet werden, g) * Auditierung bei Verweigerung der Einreichung des Qualitäts - Reportings, h) * Beschränkung der Pensions - oder Betreuungstaxen bei festgestellter Quersub- ventionierung zwischen den Pflegekosten und den übrigen Kosten (Pensions - und Betreuungskosten).

§ 44 * ...

10. Übergangs - und Schlussbestimmungen

§ 45 Übergangsrecht

1 Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben grundsätz- lich gültig.
2 Für die vor dem 1. Januar 2013 bewilligten Institutionsleitungen sind § 8 Abs. 1 lit. a – c nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Leitung müssen die Voraus- setzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. a – c jedoch vollständig erfüllt sein. *
3 Bei bestehenden bewilligten stationären Pflegeeinrichtungen gilt für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. d eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung
4 Für die vor dem 1. Januar 2011 bewilligten Pflegedienstleitungen ist § 8 Abs. 2 nicht anwendbar. Bei einem späteren Wechsel der Pflegedienstleitung müssen die Voraus- setzungen gemäss § 8 Abs. 2 jedoch vollständig erfüllt sein
5 Für bestehende Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung entweder über eine Bewilligung verfügen oder bereits ein Bewilligungsgesuch eingereicht haben, gilt für die Erfüllung des Reglements über die bauliche und be- triebliche Inf rastruktur in Pflegeeinrichtungen eine Übergangsfrist von fünf Jahren.
6 Stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verord- nung über eine Bewilligung gemäss Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe - und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2011 1 ) verfügen, haben innert Jahresfrist beim Departement um eine Bewilligung gemäss Pflegegesetz beziehungsweise gemäss dieser Verordnung nachzusuchen. Absatz 5 gilt auch für diese Institutionen. *
7 ... *

§ 45a * ...

§ 45b * Übergangsrecht zur Änderung vom 8. November 2017

1 Für bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 8 Abs. 7 in der Fassung vom 8. November 2017 in Bezug auf die bauliche oder betriebliche Infrastruktur über eine befristete Bewilligung mit Auflagen verfügen, gilt fü r die Erfüllung des Anhangs 1 in der Fassung vom 8. November 2017 eine Über- gangsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten.

§ 45c * ...

1 ) SAR 851.200

§ 46 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Aarau, 21. November 2012 Regierungsrat Aargau Landammann H OCHULI Staatsschreiber G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

06.11.2013 01.01.2014 § 8 Abs. 2 geändert 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 § 24 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2, lit. c) geändert 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 § 34 Abs. 2

bis eingefügt 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 Anhang 2 Inhalt geändert 2013/7 - 24

06.11.2013 01.01.2014 Anhang 3 Inhalt geändert 2013/7 - 24

10.09.2014 01.01.2015 Anhang 2 Inhalt geändert 2014/5 - 07

12.08.2015 01.01.2016 Anhang 2 Inhalt geändert 2015/5 - 03

12.08.2015 01.01.2016 Anhang 3 Inhalt geändert 2015/5 - 03

28.10.2015 01.01.2016 Ingress geändert 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 1 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 Titel 6. aufgehoben 2015/6 - 19

28.10.2015 01.01.2016 § 36 aufgehoben 2015/6 - 19

04.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1, lit. a) geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 7 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 6 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 27 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 32 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 2

ter eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 3 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 Titel 5

bis eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 35a eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 35b eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 35c eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 37 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 37 Abs. 4 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 1 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 40 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. c) eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1, lit. d) eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 1

bis eingefügt 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 41 Abs. 3 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 44 aufgehoben 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 2 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 45 Abs. 6 geändert 2015/6 - 21

04.11.2015 01.01.2016 § 45a eingefügt 2015/6 - 21

10.08.2016 01.01.2017 Anhang 2 Inhalt geändert 2016/6 - 06

10.08.2016 01.01.2017 Anhang 3 Inhalt geändert 2016/6 - 06

08.11.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 7 geändert 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 2 geändert 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 24 Abs. 2, lit. d) geändert 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 25 Abs. 3 geändert 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 28 Abs. 3 geändert 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 2 geändert 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 7 aufgehoben 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 45a aufgehoben 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 § 45b eingefügt 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geän-

dert
2018/1 - 08

08.11.2017 01.01.2018 Anhang 3 Inhalt geändert 2017/9 - 24

08.11.2017 01.01.2018 Anhang 3 Inhalt geändert 2018/1 - 08

04.07.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1 geändert 2018/6 - 02

04.07.2018 01.01.2019 Anhang 2 Inhalt geändert 2018/6 - 02

04.07.2018 01.01.2019 Anhang 3 Inhalt geändert 2018/6 - 02

02.07.2019 01.01.2020 § 12 Abs. 1 geändert 2019/7 - 04

02.07.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 1 geändert 2019/7 - 04

02.07.2019 01.01.2020 § 42 Abs. 2 geändert 2019/7 - 04

02.07.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1, lit. g) geändert 2019/7 - 04

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.07.2019 01.01.2020 § 43 Abs. 1, lit. h) eingefügt 2019/7 - 04

02.07.2019 01.01.2020 § 45c eingefügt 2019/7 - 04

02.07.2019 01.01.2024 § 45c aufgehoben 2019/7 - 04

02.07.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2019/7 - 04

02.07.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2019/7 - 04

16.10.2019 01.01.2020 § 32 Abs. 1 geändert 2019/7 - 10

16.10.2019 01.01.2020 Anhang 2 Inhalt geändert 2019/7 - 10

16.10.2019 01.01.2020 Anhang 3 Inhalt geändert 2019/7 - 10

15.12.2021 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2022/02 - 01

15.12.2021 01.01.2022 § 33 Abs. 1 geändert 2022/02 - 01

15.12.2021 01.01.2022 Anhang 2 Inhalt geändert 2022/02 - 01

15.12.2021 01.01.2022 Anhang 3 Inhalt geändert 2022/02 - 01

21.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2023/01 - 01

21.12.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 2023/01 - 01

27.09.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 3 eingefügt 2023/10 - 11

27.09.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 1 geändert 2023/10 - 11

27.09.2023 01.01.2024 Anhang 2 Inhalt geändert 2023/10 - 11

27.09.2023 01.01.2024 Anhang 3 Inhalt geändert 2023/10 - 11

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 28.10.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 19

§ 1 Abs. 1, lit. e) 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 19

§ 8 Abs. 1, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 8 Abs. 2 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24

§ 8 Abs. 7 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 8 Abs. 7 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 9 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 12 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04

§ 12 Abs. 3 27.09.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 11

§ 18 Abs. 1 04.07.2018 01.01.2019 geändert 2018/6 - 02

§ 18 Abs. 1 27.09.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 11

§ 19 Abs. 6 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 20 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert 2022/02 - 01

§ 24 Abs. 1, lit. b) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24

§ 24 Abs. 2, lit. a) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24

§ 24 Abs. 2, lit. d) 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 25 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 27 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 28 Abs. 3 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 32 Abs. 1 16.10.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 10

§ 32 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 33 Abs. 1 15.12.2021 01.01.2022 geändert 2022/02 - 01

§ 34 Abs. 2, lit. a) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24

§ 34 Abs. 2, lit. b) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24

§ 34 Abs. 2, lit. c) 06.11.2013 01.01.2014 geändert 2013/7 - 24

§ 34 Abs. 2

bis 06.11.2013 01.01.2014 eingefügt 2013/7 - 24

§ 34 Abs. 2

ter 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 34 Abs. 3 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

Titel 5 bis 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 35a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 35b 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 35c 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

Titel 6. 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 19

§ 36 28.10.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 19

§ 37 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 37 Abs. 4 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 40 Abs. 1 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 40 Abs. 2, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 41 Abs. 1 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 41 Abs. 1, lit. a) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 41 Abs. 1, lit. b) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 41 Abs. 1, lit. c) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 41 Abs. 1, lit. d) 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 41 Abs. 1

bis 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 41 Abs. 3 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 42 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04

§ 42 Abs. 2 08.11.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 24

§ 42 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04

§ 43 Abs. 1, lit. g) 02.07.2019 01.01.2020 geändert 2019/7 - 04

§ 43 Abs. 1, lit. h) 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 04

§ 44 04.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 21

§ 45 Abs. 2 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 45 Abs. 6 04.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 21

§ 45 Abs. 7 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 24

§ 45a 04.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 21

§ 45a 08.11.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 24

§ 45b 08.11.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 24

§ 45c 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt 2019/7 - 04

§ 45c 02.07.2019 01.01.2024 aufgehoben 2019/7 - 04

Anhang 1 08.11.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geän- dert
2018/1 - 08 Anhang 2 06.11.2013 01.01.2014 Inhalt geändert 2013/7 - 24 Anhang 2 10.09.2014 01.01.2015 Inhalt geändert 2014/5 - 07 Anhang 2 12.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/5 - 03
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Anhang 2 10.08.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 06 Anhang 2 04.07.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018/6 - 02 Anhang 2 02.07.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7 - 04 Anhang 2 16.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7 - 10 Anhang 2 15.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2022/02 - 01 Anhang 2 21.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2023/01 - 01 Anhang 2 27.09.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 11 Anhang 3 06.11.2013 01.01.2014 Inhalt geändert 2013/7 - 24 Anhang 3 12.08.2015 01.01.2016 Inhalt geändert 2015/5 - 03 Anhang 3 10.08.2016 01.01.2017 Inhalt geändert 2016/6 - 06 Anhang 3 08.11.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2017/9 - 24 Anhang 3 08.11.2017 01.01.2018 Inhalt geändert 2018/1 - 08 Anhang 3 04.07.2018 01.01.2019 Inhalt geändert 2018/6 - 02 Anhang 3 02.07.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7 - 04 Anhang 3 16.10.2019 01.01.2020 Inhalt geändert 2019/7 - 10 Anhang 3 15.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2022/02 - 01 Anhang 3 21.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2023/01 - 01 Anhang 3 27.09.2023 01.01.2024 Inhalt geändert 2023/10 - 11
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2018) Bauliche und betriebliche Vorgaben für stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Tages - oder Nachtstrukturen mit Pflegeangebot

1. Allgemeine Vorgaben

1.1 An wendungsbereich

Der Anhang 1 findet Anwendung auf stationäre Pflegeeinrichtungen wie namentli ch Pflegeheime und Pflegewohnungen (§ 13 Abs. 2 PflG) sowie auf Tages - oder Nach tstrukturen mit Pflegeangebot ( § 24 PflV).

1.2 Neubaute

Bauten und Anlagen, die nach Inkrafttreten vo n § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom

1. Januar 2018 (RRB 8. November 2017) neu erstellt werden, halten die genannte

Bestimmung ein.

1.3 Bereits bestehend e stationäre Pflegeeinrichtung

Ist die Einhaltung von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB

8. November 2017) innert der Übergangsfrist gemäss § 45 b PflV nicht mögli ch, sind

Abweichungen zulässig, wenn a) die betroffene bereits bestehende stationäre Pflegeeinrichtung über eine Betriebsbewilligung verfügt , b) sachliche Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Interesse an der Einhaltung von § 8 Abs. 7 PflV in der F assung vom 1. Januar 2018 (RRB

8. November 2017) , und

c) geeignete Massnahmen die Abweichungen kompensieren. Die betroffene Pflegeeinrichtung informiert die zuständige kantonale Behörde frühzeitig. Diese prüft die Zulässigkeit der Abweichungen und entscheidet , ob die Voraussetzungen einer Betriebsbewilligung weiterhin gegeben sind, die Betriebs be- willigung anzupassen oder aufzuheben ist.
1 Anhang 1 zur Pflege verordnung (PflV) vom 21. November 2012 (SAR 301.215 )

1.4 Bereits bestehende Baute und Anlage

Soll eine stationäre Pflegeeinrichtung in einer bereits bestehenden Baute und Anl age eröffnet und betrieben werden, sind Abweichungen von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB 8. November 2017) zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 .3 lit. b und c erfüllt sind.

1.5 Umbaute, Erneuerung oder Anbaute

Werden bereits bestehende stationäre Pflegeeinrichtungen mit B etriebsbewilligung ganz oder teilweise umgebaut oder erneuert oder werden solche Pflegeeinrichtungen mit Anbauten ergänzt, so halten die umgebauten, erneuerten und/oder angebauten Gebäude oder Gebäudet eile § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB 8. November 2017) ein. Abweichungen von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB

8. November 2017) sind zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäss Ziffer 1.3 lit. b

und c erfüllt sin d.

1.6 Provisorium

Ein bei Umbauten, Erneuerungen, Anbauten oder aus anderem Anlass vorübergehend als Pflegeeinrichtung dienendes Provisorium ist zeitlich auf die Realisierungsdauer befristet und entspricht im Wesentlichen mindestens dem Standard der bestehenden Baute und Anlage.

1.7 Planunterlagen

Mit dem Gesuch gemäss §§ 9 Abs. 2 und 25 Abs. 3 PflV auf Vorprüfung der Einhaltung von § 8 Abs. 7 PflV in der Fassung vom 1. Januar 2018 (RRB

8. November 2017) sind die Planunterlagen einzureichen. Diese be inhalten das

Bauprojekt mit dem Detaillierungsgrad eines Baugesuchs, die nummerierten Bettenstellplätze sowie die relevanten Raummasse. Die Einreichung weiterer Angaben bleibt vorbehalten.

1.8 Versorgung und Entsorgung

Die Bereiche Versorgung ("Sauber") und En tsorgung ("Unsauber") sind durchgehend baulich oder konzeptionell getrennt.

1.9 Brandschutz

Pflegeeinrichtungen, die über keine Brandmeldeanlage verfügen müssen, verfügen über funkvernetzte fotoelektrische Rauchwarnmelder. Anstelle von Rauchwarn - meldern kö nnen auch weitergehende Brandschutzmassnahmen angebracht werden. Zugelassen sind geprüfte Rauchwarnmelder mit fix verbauter Batt erie, die nach Ablauf der Batterielebensdauer komplett zu ersetzen sind. Wartung und Ersetzen der Geräte sind zu dokumentieren.

1.10 Notruf

In den Pflegezimmern und Sanitärräumen ist der Notruf sicherg estellt.

2. Zusätzliche Vorgaben für Pflegeheime

2.1 Anzahl Plätze

Pflegeeinrichtungen mit mindestens 21 Pflegebetten (inklusive zeitlich befristet genutzte Ferienbetten) gelten als P flegeheime.

2.2 Raumgrössen (Nutzflächen)

2.2.1 Pflegezimmer

a) Einzelzimmer: ohne individuelle m Sanitärraum mindestens 16 m 2 b) Doppelzimmer: ohne individuellem Sanitärraum mindestens 24 m2 c) Pflegezimmer für mehr als zwei Personen sind möglich. Sie benötigen ein zeitgemässes Konzept, das den eingeschränkten räumlichen Verhältnissen genügend Rec hnung trägt.

2.2.2 Sanitärraum

Pro Pflegezimmer ist ein individ ueller Sanitärraum mit Dusche, Toilette und Lavabo sowie einer nach aussen öffnenden Tür oder einer Schiebe tür vorzusehen .
Das Mindestmass beträgt 1. 80 m x 2.00 m. Das Lavabo ist mit dem Rollstuhl unterfahrbar. Der Sanitärraum ist mit Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz ausg estattet.

2.3 Pflegebett

Die Pflegezimmer sind in der R egel mit Pflegebetten a usgestattet.

2.4 Türe

Türen im Bewohnerbereich weisen ein Durchgangsmass von mindestens 0.9 m und maximal 1.10 m auf. Türen mit einem Durchgangsmass von über 1.10 m sind zulässig, wenn sie entweder zweiflüglig oder durch technische Massnahmen automatisier t sind. Auf der Türöffnungsseite ist eine mindestens 0.60 m breite Freifläche gegeben (rollstuhl- und rollatorengerecht).

2.5 Ausgussraum

Das Pflegeheim verfügt pro Organisationseinheit über einen Ausgussraum mit Steckbeckenreinigungsgerät als definierte Schmutzzone. Die Kombination mit Schmutzwäsche und Entsorgung ist möglich.

2.6 Stationsbüro und Aufbewahrung der Medikamente

Das Pflegeheim verfügt über ein Stationsbüro und einen abschliessbaren Medikamentenschrank und Medikamenten kühlschrank.

2.7 Lift

Da s Pflegeheim verfügt in der Regel über einen Lift mit Kabine für die Fahrliege sowie einen weiteren Lift mit behindertengerechter Kabine. Ausnahmen für bereits bestehende Pflegeheime, Neubauten, bereits bestehende Bauten und Anlagen, Umbauten, Erneuerungen oder Anbauten sowie Provisorien sind möglich. Das Mindestmass des Liftes beträgt 1.40 m (Kabinentiefe) x 1.10 m (Kabinenbreite). Vor den Kabinentüren ist eine gefällefreie Fläche von 1.40 m x 1.70 m Breite frei nutzbar.

3. Zusätzliche Vorgaben für geschüt zte Demenzabteilungen in

Pflegeheimen oder Pflegewohnungen

3.1 Grundriss

Geschützte Demenzabteilungen weisen einen Grundriss auf, der den Bedürfnissen von Demenzb etroffenen entspricht. Sie verfügen über mindestens zwei voneinander getrennte Aufenthaltszone n, eine Bewegungszone innerhalb des Gebäudes sowie einen geschützten Aussenbereich. Der Aussenb ereich entspricht den Bedürfnissen von Demenzbetroffenen und verfügt beispielsweise über eine Endlos wegschlaufe.

3.2 Verweis auf Vorgaben für Pflegeheime oder Pf legewohnungen

Im Übrigen erfüllen geschützte Demenzabteilungen in Pflegeheime n die Vorgaben gemäss Ziffer 2 beziehungsweise geschützte Demenzabteilungen in Pflege- wohnungen die Vorgaben gemäss Ziffer 4. In Abweichung von Ziffer 2.1.2 und Ziffer 4.2.4 ist mindestens ein individueller Sanitärraum für je zwei Pflegezimmer vorzusehen .

4. Zusätzliche Vorgaben für Pflegewohnungen

4.1 Anzahl Plätze

Pflegeeinrichtungen mit höchstens 20 Pflegebetten (inklusive zeitlich befristet genutzte Ferienbetten) gelten als Pfl egewohnungen.

4.2 Raumgrössen (Nutzflächen)

4.2.1 Pflegezimmer

a) Einzelzimmer: mindestens 12 m 2 nutzbare Fläche. b) Doppelzimmer: mindestens 18 m 2 nutzbare Fläche c) Pflegezimmer für mehr als zwei Personen sind ausnahmsweise möglich. Sie benötigen ein zeitgemässes Konzept, das den eingeschränkten räumlichen Verhältnissen genügend Rechnung trägt.

4.2. 2 Aufenthaltsbereich

Die Fläche des Aufenthaltsbereichs zur gemeinschaftlichen Nutzung beträgt mindestens 25 m 2 .

4.2. 3 Mindestnutzfläche pro Pflegebett

Die Nutzflä che pro Pflegebett beträgt gesamthaft mindestens 16 m 2 . Der Mindestflächenbedarf (total nutzbare Flächen in Pflegezimmern sowie Aufenthaltsbereichen) ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl Pflegeplätze mit
16 m 2 wobei pro Doppelzimmer 6 m 2 in Abzug gebracht werden , da die Differenz der Mindestzimmergrösse zwischen Einzel - und Doppelzimmer lediglich einmal pro Doppelzimmer berücksichtigt wird.

4.2.4 Sanitärraum und Toilette

Pflegewohnung en mit bis zu 12 Pflegeplätze n verfüg en über mindestens einen separaten Sanitärr aum mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und einer Toilette sowie mindestens eine r zusätzlichen separaten Toilette mit Lavabo. Pflegewohnungen mit mindestens 13 Pflegeplätzen verfügen über mindestens einen separaten Sanitä rraum mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und einer Toilette sowie mindestens zwei zusätzlichen separaten Toilette n mit Lavabo. Pflegewohnungen mit mindestens 17 Pflegeplätzen verfügen über mindestens zwei separate Sanitärr äum e mit je einer Dusche oder einem Pflegebad, einem Lavabo und einer Toilette sowie mindestens zwei zusätzlichen separaten Toiletten mit Lavabo. Das Mindestmass eines Sanitärraums beträgt 1.80 m x 2.00 m. Das Lavabo im Sanitärraum ist mit dem Rollstuhl unterfahrbar. De r Sanitärraum ist mit Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz ausgestattet.

4.3 Ausgussraum, Stationsbüro und Aufbewahrung der Medikamente

Die Pflegewohnung verfügt über einen Ausgussraum entspr echend Ziffer 2. 5. Weiter gilt Ziffer 2. 6 sinngemäss.

4.4 Aufenthaltsbereich im Freien

Die Pflegewohnung verfügt über einen Aufenthaltsbereich im Freien.

4.5 Lift

Die Pflegewohnung verfügt in der Regel über einen Lift.

5. Zusätzliche Vorgaben für die vom stationären Bereich

getrennt geführten Tages - oder Nach tstrukturen mit Pflegeangebot

5.1 Mindestnutzfläche pro Gast

Die Nutzfläche pro Gast beträgt mindestens 10 m 2 .

5.2 Tagesstruktur

Die Tagesstruktur verfügt mindestens über einen Aufenthaltsraum und einen Rückzugsraum mit Liegemöglichkeiten.

5.3 Nachtstruktur

Die Nachtstruktur verfügt minde stens über Pflegezimmer gemäss Ziffer 2.2 .1 und

2.3 .

5.4 Sanitärraum

Tages - und Nachtstrukturen verfügen über mindestens einen Sanitärraum mit Dusche oder Pfleg ebad, Toilette und Lavabo. Das Mindestmass beträgt 1. 80 m x 2 .00 m. Das Lavabo ist mit dem Rollstuhl unterfahrbar. Der Sanitärraum ist mit Einhebelarmaturen jeweils mit Verbrühschutz ausg estattet.

5.5 Raum für medizinaltechnische Verrichtungen

Tages - und Nachtstrukturen verfügen über einen separaten Raum für medizinaltechnische Verrich tungen.

6. Zusätzliche Vorgaben für gerontopsychiatrische

Einrichtungen beziehungsweise Abteilungen in Pflegeheimen oder Pflegewohnungen

6.1 Leistungsvertrag

Die baulichen und betrieblichen Vorgaben an eine gerontopsychia trische Abteilu ng werden im Rah men des zwischen Departement und stationäre Pflegeeinrichtung abgeschlossenen Leistungsvertrags fe stgelegt (§ 4 Abs. 4 PflG in Verbindung mit §§ 10 f. PflV).
ANHANG 2 1 (Stand 1. Januar 2024) Kantonale Tarifordnung f ür stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen mit dem Angebot Tages - oder Nachtstrukturen Gültig ab 1. Januar 202 4 Pflegebedarfsstufe Zeitwert (Min uten ) Versicherer gem. Art. 7a Abs. 3 KLV ( in Fr anken ) Bewohner ( in Fr anken ) Restkosten G emeinde ( in Fr anken ) Preis pro Stufe* ( in Fr anken )
1 - a bis 20 9. 60 2 . 80 0.00 1 2.40
2 - b 21 - 40 19.20 17.90 0.00 37.10
3 - c 41 - 60 28.80 23.00 10.00 61.80
4 - d 61 - 80 38.40 23.00 25.10 86.50
5 - e 81 - 100 4 8 .00 23.00 40.20 1 11.20
6 - f 101 - 120 57.60 23.00 55.30 1 35.90
7 - g 121 - 140 67.20 23.00 70.40 1 60.60
8 - h 141 - 160 76.80 23.00 85.50 1 85.30
9 - i 161 - 180 86.40 23.00 100.60 210.00
10 - j 181 - 200 96.00 23.00 115.70 2 34.70
11 - k 201 - 220 105.60 23.00 130.80 2 59.40
12 - l - a 221 - 240 115.20 23.00

145.90 2 84.10

12 - l - b (121) BESA 241 - 260 115.20 23.00 170.60 308.80
12 - l - b (122) BESA 261 - 280 115.20 23.00 195.30 333.50
12 - l - b (123) BESA 281 - 300 115.20 23.00 220.00 358.20
12 - l - b (124) BESA 301 - 320 115.20 23.00 244.70 382.90
12 - l - b (125 ) BESA ab 321 115.20 23.00 nach Aufwand **
12 - l - b (126 ) RAI / RMC 251 115.20 23.00 171.80 310.00
12 - l - b (12 8 ) RAI / SE3 301 115.20 23.00 233.50 371.70 * Stundensatz von Fr. 74 . 1 0 ** Der Preis pro Stufe ergibt sich aus dem ermittelten Pflegebedarf und dem Stundensatz von Fr. 74.10
1 Anhang 2 zur Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 (SAR 301.215 )
Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons für spezialisierte Leistungen der Gerontopsychiatrie erhalten pro Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 50 . – . Zuschlag für die spezialisierte Leistung Palliativ - Care Stationäre Pflegeeinrichtungen mit einem Leistungsauftrag des Kantons für spezialisierte Leistungen der Palliativ - Care erhalten pro Person und pro Tag als Restkosten einen zusätzlichen Betrag von Fr. 110 . – .
ANHANG 3 1 (S tand 1. Jan uar 2024) Kantonale Tarifordnung für Leistungserbringer der Pflege zu Hause ohne Leistungsvereinba- rung mit Gemeinde (g ültig ab 1. Januar 20 2 4 ) Dezentrale Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Leistungsart gemäss KLV Normkosten / Stunden in Franken Versichererbeitrag / Stunden in Franken Differenz 1 Art. 7 Abs. 2 lit. a 110.20 76.90 33.30 Art. 7 Abs. 2 lit. b 101.40 63.00 38.40 Art. 7 Abs. 2 lit. c 88.70 52.60 36.10 Räumlich begrenzte Leistungserbringung durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Leistungsart gemäss KLV Normkosten / Stunden in Franken Versichererbeitrag / Stunden in Franken Differenz 1 Art. 7 Abs. 2 lit. a 108.20 76.90 31.30 Art. 7 Abs. 2 lit. b 95.00 63.00 32.00 Art. 7 Abs. 2 lit. c 86.40 52.60 33.80 Leistungserbringung durch selbständig tätige Pflegefachpersonen Leistungsart gemäss KLV Normkosten / Stunden in Franken Versichererbeitrag / Stunden in Franken Differenz 1 Art. 7 Abs. 2 lit. a 111.30 76.90 34.40
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