Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention  (Sozialhilfe  -  und Präventionsgesetz, SPG)  Vom 6. März 2001 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 25 und 39 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Zweck
                            1  Das Gesetz hat zum Ziel, der Sozialhilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die wirt-  schaftliche  und  persönliche  Selbstständigkeit  von  Personen,  die  Hilfe  benötigen,  durch geeignete Massnahmen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialhilfe und Prävention richten sich nach den Grundsätzen der Menschenwürde,  der Eigenverantwortung, der Selbsthilfe und der Solidarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a *
                            1  Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Vollzugserlasse ist die eingetra-  gene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Mitwirkungs - und Meldepflicht
                            1  Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen oder erhal-  ten  haben,  sind  verpflichtet,  über  ihre  Verhältnisse  wahrheitsgetreu  und  umfassend  Auskunft zu geben sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen  sie  dieser  Verpflichtung  nicht  nach,  sind  die  zuständigen  Behörden  be-  rechtigt, die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen oder beziehen, sind  verpflichtet, Veränderungen in ihren Verhältnissen umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Unrechtmässiger Bezug
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sozialhilfe
2.1. Gewährung von Sozialhilfe
2.1.1. Grundsätze
§ 4 Zweck und Gegenstand
                            1  Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persön-  liche Selbstständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialhilfe umfasst  persönliche und  materielle Hilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anspruch und Subsidiarität; Individualisierung; Mitspracherecht
                            1  Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und an-  dere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den individuellen Verhältnissen der Hilfe suchenden Person ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hilfe suchende Person hat ein angemessenes Mitspracherecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitsuchende gemäss Art. 2 Abs. 1 des Anhangs I zum Abkommen zwischen der  Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizeri-  schen  Eidgenossenschaft  andererseits  über  die  Freizügigkeit  1  )  sind  von  der  Sozial-  hilfe ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a * Kürzung und Einstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit oder we-
                            gen Verletzung der Subsidiarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Behörde kann bei bereits  andauernder Sozialhilfe diese nach erfolg-  ter schriftlicher Androhung  kürzen oder einstellen, wenn die Person,  die Leistungen  nach diesem Gesetz bezieht,  a)  ihrer Mitwirkungs  -  und Meldepflicht gemäss § 2 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt  und infolgedessen eine Überprüfung der Bedürftigkeit nicht möglich ist oder  b)  sich weigert,
                        
                        
                    
                    
                    
                1. eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit
                            anzunehmen oder an einem ihr möglichen, zumutbaren und konkret zur  Verfügung  stehenden  entlöhnten  Beschäftigungsprogramm  teilzuneh-  men oder
                        
                        
                    
                    
                    
                2. einen über dem Vermögensfreibetrag liegenden Vermögenswert inner-
                            halb  einer  angemessenen  Frist  zu  verwerten,  und  §  11  Abs. 5  nicht  an-  wendbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BBl 1999 S. 7027
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kürzung oder  Einstellung  gemäss Absatz 1 lit. b erfolgt mittels Anrechnung im  Umfang des vorgesehenen Lohns oder des aus der Verwertung mutmasslich zu erzie-  lenden Erlöses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkeit
                            1  Zuständig und zur wirksamen Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unter-  stützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall die Ge-  meinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen Gemeinden entscheidet die zu-  ständige kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten  die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be-  dürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24.  Juni 1977  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterhalts - und Verwandtenunterstützungspflicht
                            1  Die Gemeinde prüft das Vorliegen von Ansprüchen aus Unterhalts  -  und Verwand-  tenunterstützungspflicht gemäss den Art. 131a Abs. 2, 289 Abs. 2 und 329 Abs. 3 des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907  2  )  und trifft mit  pflichtigen Personen nach Möglichkeit eine Vereinbarung über Art und Umfang der  Leistung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergreift die erforderlichen prozessualen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  unterhalts  -  und  unterstützungspflichtige  Personen  gilt  die  Mitwirkungspflicht  nach § 2 Abs. 1 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Geltendmachung der in Absatz 1 ge-  nannten Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.2. Persönliche Hilfe *
§ 8 Gegenstand
                            1  Persönliche  Hilfe umfasst insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von  Dienstleistungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.3. Materielle Hilfe
§ 9 Gegenstand
                            1  Materielle Hilfe wird auf Gesuch hin in der Regel durch Geldleistungen oder durch  Erteilung von Kostengutsprachen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen besondere Umstände vor, kann materielle Hilfe auch auf andere Weise er-  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bemessung
                            1  Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordina-  tion mit andern Kantonen angestrebt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzelne Leistungen können pauschaliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Eigene Mittel
                            1  Eigene Mittel sind namentlich Einkünfte und Zuwendungen aller Art sowie Vermö-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang  bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse  anderer  Personen  in  gleicher  Wohn  -  und  Lebensgemeinschaft  zu  berücksichtigen  sind. Die Regel  ung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn  -  und Lebensgemein-  schaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermögen ist, unter Ansetzung einer angemessenen Frist, grundsätzlich zu verwer-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Verwertung nicht möglich, nicht zumutbar oder im gegenwärtigen Zeitpunkt  nicht angezeigt, hat die Hilfe suchende Person eine Rückerstattungsverpflichtung zu  unterzeichnen. Die Rückerstattungsforderung wird im Zeitpunkt des Eigentumsüber-  gangs  fälli  g.  Bei  Grundeigentum  ist die  Rückerstattung  pfandrechtlich  sicherzustel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Grundeigentum im Ausland ist Absatz 5 nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Vorschussleistungen
                            1  Materielle Hilfe, die als Vorschuss im  Hinblick auf entsprechende Leistungen einer  Sozialversicherung,  einer  Privatversicherung,  haftpflichtiger  Dritter  oder  anderer  Dritter  während  eines  Zeitraums gewährt  wird,  für  den  rückwirkend Leistungen  er-  bracht werden, ist höchstens im Umfang der Nachzah  lung zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  es  das  Bundesrecht  vorsieht, beantragt die  bevorschussende  Gemeinde  bei  der zuständigen Stelle die Direktauszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden,  dass der Anspruch für den Zeitraum der Unterstützung und im Umfang der Unterstüt-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auflagen und Weisungen; Grundsatz *
                            1  Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden wer-  den. Diese  haben sich auf die zweckentsprechende Verwendung der  materiellen Hilfe  zu  beziehen oder müssen geeignet sein, die Lage der unterstützten Person und ihrer  Angehörigen z  u verbessern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand von Auflagen und Weisungen können sein:  *  a)  *  Bemühungen um zumutbare Arbeit,  b)  *  Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs  -  oder Beschäftigungsprogramm,  c)  *  Geltendmachung von Leistungen,  d)  *  Beratung und Betreuung durch Fachpersonen und Fachstellen,  e)  *  medizinische Untersuchung oder Behandlung oder sonstige Therapien,  f)  *  Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung der materiellen Hilfe,  g)  *  andere verhältnismässige Verhaltensregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13a * Gebundene Ausgaben
                            1  Die  Gewährung  materieller  Hilfe  kann  mit  der  Auflage  und  Weisung  verbunden  werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins und die Prämie  für  die  obligatorische  Krankenpflegeversicherung  innert  angemessener  Frist  an  die  entsprechenden Richt  werte anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe für die Nichtbefolgung dieser  Auflage  und  Weisung  vorbringen  kann,  werden  gebundene  Ausgaben  nur  noch  im  Umfang dieser Richtwerte übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13b * Kürzung und Einstellung der materiellen Hilfe bei Nichtbefolgung von
                            Auflagen und Weisungen gemäss § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die materielle Hilfe kann angemessen gekürzt werden, wenn die unterstützte Person  Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, die unter Androhung der Folgen bei Miss-  achtung erlassen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die materielle Hilfe kann unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt  werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegen-  der Weise zuwiderhandelt, namentlich wenn sie  a)  sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder  b)  die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs  -  oder Beschäftigungsprogramm  verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe  setzen voraus, dass  a)  eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist  und  b)  der unterstützten Person die Kürzung unter die Existenzsicherung und die Ein-  stellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist ange-  droht wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  berechtigten  Interessen  von  Minderjährigen  sind  angemessen  zu  berücksichti-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung der Schwei-  zerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999  1  )  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13c * Weitergeltung bei Wohnsitzwechsel
                            1  Der  Wohnsitzwechsel  hat  bei  gleichbleibenden  Verhältnissen  keine  Wirkung  auf  vollstreckbare  Auflagen  und  Weisungen,  wenn  die  Gemeinde  am  neuen  Unterstüt-  zungswohnsitz deren Weitergeltung schriftlich bestätigt und damit die Auflagen und  Weisungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt für vollstreckbare Kürzungen oder Einstellungen gemäss §  13b.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.4. Sonderbestimmungen
§ 14 Therapieaufenthalte suchtmittelabhängiger Personen; Voraussetzung der
                            Kostenübernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kosten  des  Aufenthalts  suchtmittelabhängiger  Personen  in  einer  Therapieein-  richtung werden als materielle Hilfe übernommen, wenn die Therapieeinrichtung im  Sinne von § 15 anerkannt ist. Besondere Bestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Kostengutsprache ist vor Eintritt in die Therapieeinrichtung zu stel-  len. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Gesuchstellung auch nachträglich erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde entscheidet beförderlich über die Erteilung der Kostengutsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie stützt sich bei ihrem Entscheid auf die Abklärungen und Empfehlungen medizi-  nischer und anderer Fachstellen, die dabei die Bedürfnisse der Hilfe suchenden Per-  sonen berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Therapieeinrichtungen
                            1  Therapieeinrichtungen im Kanton Aargau gelten als anerkannt, wenn sie vom Ge-  sundheitsdepartement  1  )  bewilligt sind und mit dem Kanton eine Leistungsvereinba-  rung abgeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn  a)  die Therapieeinrichtung über ein zweckmässiges Therapiekonzept verfügt und  nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird,  b)  die medizinische, therapeutische und sozialpädagogische Leitung und Betreu-  ung sichergestellt ist,  c)  eine Organisationsstruktur vorliegt, die mit dem Therapiezweck abgestimmt ist  und  d)  die Therapieeinrichtung der Bedarfsplanung des Regierungsrates entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom  Standortkanton  anerkannte  ausserkantonale  Therapieeinrichtungen  sind  den  anerkannten kantonalen Therapieeinrichtungen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: Departement Gesundheit und Soziales
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sofern die für aargauische Therapieeinrichtungen geltenden Voraussetzungen sinn-  gemäss erfüllt sind, können im Einzelfall auch als anerkannt gelten:  a)  Therapieeinrichtungen in Kantonen, die kein Anerkennungsverfahren kennen;  b)  Therapieeinrichtungen im europäischen Ausland;  c)  Familien oder familienähnliche Gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Sozialhilfe an Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene
                            und Flüchtlinge; Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Asylsuchende,  Schutzbedürftige  ohne  Aufenthaltsbewilligung  und  vorläufig  Aufgenommene gelten die §§ 17  –  19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von Sozialhilfe an Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung so-  wie an Flüchtlinge richtet sich nach den ordentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Bemessung
                            1  Personen gemäss § 16 Abs. 1 haben Anspruch auf die Sicherung ihrer Existenz. Dazu  gehören  Geld  -  und  Naturalleistungen,  die  für  ein  menschenwürdiges  Dasein  unab-  dingbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der Leistungen. Er orientiert sich an den vom  Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einschränkung der Sozialhilfe richtet sich nach den massgeblichen Bestimmun-  gen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Zuständigkeiten
                            1  Der Kanton ist in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreu-  ung von Asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Er ist auch zuständig für Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Flücht-  lingen während des Aufenthalts in einer kantonalen Unterkunft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind in der Regel zuständig für Unterbringung, Unterstützung und  Betreuung von vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt das Recht auf freie Wohnsitzwahl gemäss den bundesrechtlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Zuweisung an die Gemeinden, Unterstützung und Betreuung *
                            1  Der  Kanton  weist  den  Gemeinden  die  gemäss  §  17a  Abs.  2  in  deren  Zuständig-  keit  fallenden Personen zu. Bei der Zuweisung ist eine  angemessene Vorlaufzeit ein-  zuräumen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Mit der Zuweisungsverfügung werden die Ersatzvornahme und deren Kosten an-  gedroht. Der Regierungsrat legt diese Kosten in Form einer Pauschale pro Tag fest,  die sich am zu erwartenden Aufwand für die Ersatzvornahmen orientiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung hat in der Regel keine aufschie-  bende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine  andere Anordnung treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Zuweisung an die Gemeinde geht die Pflicht zur finanziellen Unterstützung  und  Betreuung  auf  die  Gemeinde  über.  Diese  kann  die  Betreuung  Dritten  übertra-  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt auf der Grundlage der Abgeltungen des Bundes die Entschä-  digungen an die Gemeinden fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Pflichten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind nach Massgabe ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung ver-  pflichtet, die in ihre Zuständigkeit fallenden Personen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Erfüllung der Aufnahmequote angerechnet werden  a)  Personen in kantonalen Unterkünften,  b)  Personen in Bundesunterkünften,  c)  *  Personen gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen  und  Ausländer  und  über  die  Integration  (Ausländer  -  und  Integrationsgesetz,  AIG) vom 16. Dezember 2005  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kantonale Unterkünfte *
                            1  Der Kanton sorgt für die Bereitstellung genügender Unterkünfte zur Unterbringung  der in seine Zuständigkeit fallenden Personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Unterkünfte erwerben, bauen oder mieten. Diese Aufgabe kann er ganz oder  teilweise Dritten übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a * Betrieb der kantonalen Unterkünfte
                            1  Der Betrieb der kantonalen Unterkünfte ist Sache des Kantons. Er trägt die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann den Betrieb ganz oder teilweise Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können Personen gemäss § 16 Abs. 1, welche die öffentliche Sicherheit und Ord-  nung gefährden oder durch ihr Verhalten den ordentlichen Betrieb einer Unterkunft  erheblich stören, nicht in ein besonderes Zentrum des Bundes zurückversetzt werden,  sind sie in  einer kantonalen Unterkunft mit besonderen Einschränkungen gemäss Ab-  satz 5 unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betrieb einer Unterkunft ist in Bezug auf Unterbringung, Betreuung und Sicher-  heit auf die verschiedenen Zielgruppen wie Familien, unbegleitete minderjährige Per-  sonen, alleinreisende Männer oder Ausreisepflichtige auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Wahrung eines geordneten Betriebs kann die zuständige kantonale Behörde fol-  gende Anordnungen  treffen:  a)  zeitliche und örtliche Beschränkung des Ausgangs,  b)  Einschränkung des Besuchsrechts,  c)  Zutrittskontrollen,  d)  Personen  -  und Effektenkontrollen,  e)  Einsatz von elektronischen Mitteln zur Überwachung,  f)  Erteilung von Verhaltensanweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Durchführung von Personen  -  und Effektenkontrollen kann Dritten, die Gewähr  für eine rechtlich und qualitativ  einwandfreie Durchführung bieten, übertragen wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die zuständige kantonale Behörde erlässt die Hausordnungen für die kantonalen Un-  terkünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19b * Ergänzende Vorschriften zur Unterbringung von Asylsuchenden
                            1  Der Regierungsrat regelt  Einzelheiten und Sanktionen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1.5. Observation *
§ 19c * Zulässigkeitsvoraussetzungen
                            1  Die zuständige Gemeinde kann eine Person im Rahmen eines laufenden Sozialhil-  feverfahrens verdeckt observieren, wenn  a)  aufgrund  konkreter  Anhaltspunkte  anzunehmen  ist,  dass  die  Person  unrecht-  mässig Sozialhilfeleistungen geltend macht, bezieht oder erhalten hat, und  b)  alle zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausge-  schöpft worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialbehörde gemäss § 44 Abs. 1 ist zuständig für die Anordnung der Obser-  vation. Zuständig für die Durchführung der angeordneten Observation sind geeignete  Mitarbeitende der betroffenen Gemeinde oder von dieser beauftragte geeignete Dritte.  Der  Regie  rungsrat  regelt  die  persönlichen  und  fachlichen  Anforderungen  an  die  durchführenden Personen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Person darf nur observiert werden, wenn sie sich  a)  an einem allgemein zugänglichen Ort befindet, oder  b)  an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei ein-  sehbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  der  Observation dürfen  Bild  -  und Tonaufzeichnungen gemacht  werden.  Nicht  erlaubt ist der Einsatz von technischen Instrumenten  a)  zur Verstärkung oder Erweiterung der menschlichen Wahrnehmung sowie  b)  zur Standortbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die angeordnete Observation findet in einem Zeitraum von höchstens 30 Tagen ab  dem ersten Observationstag statt. Sie kann mit Genehmigung der zuständigen kanto-  nalen Behörde um maximal 15 Tage verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Sozialbehörde  informiert die  betroffene Person  spätestens  vor  Erlass  des  Ent-  scheids betreffend die Sozialhilfeleistungen über den Grund, die Art und die Dauer  der durchgeführten Observation sowie über die bei der Observation gemachten Fest-  stellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Konnten die konkreten Anhaltspunkte durch die Observation nicht bestätigt werden,  teilt die Sozialbehörde der betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der  durchgeführten Observation, die bei der Observation gemachten Feststellungen sowie  das Re  cht auf einen anfechtbaren Entscheid schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19d * Umgang mit dem Observationsmaterial
                            1  Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und die Vernichtung des Observations-  materials durch Verordnung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über  die  Information  der  Öffentlichkeit,  den  Datenschutz  und  das  Archivwesen  (IDAG)  vom  24.  Oktober  2  006  1  )  und  dieses  Gesetzes  (§§  45  f.)  sowie  der  entsprechenden  Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19e * Berichterstattung
                            1  Die Gemeinden erstatten dem Kantonalen Sozialdienst regelmässig Bericht über die  angeordneten und die durchgeführten Observationen. Der Regierungsrat regelt Form,  Umfang und Regelmässigkeit der Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Rückerstattung
§ 20 Grundsatz
                            1  Wer materielle Hilfe bezogen hat, ist rückerstattungspflichtig, wenn sich die wirt-  schaftlichen Verhältnisse so weit gebessert haben, dass eine Rückerstattung ganz oder  teilweise zugemutet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Erbinnen  und  Erben  der  unterstützten  Person  sind  höchstens  im  Umfang  der  empfangenen Erbschaft, und soweit sie dadurch bereichert sind, zur Rückerstattung  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Personen, die  durch eine mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewor-  denen  Kapitalleistung  der  zweiten  oder  dritten  Säule  begünstigt  worden  sind,  sind  höchstens  in  diesem  Umfang  rückerstattungspflichtig.  Davon  ausgenommen  sind  überlebende  Ehega  tten,  überlebende  Konkubinatspartner,  minderjährige  Kinder  so-  wie volljährige Kinder in Ausbildung bis zum vollendeten 25. Altersjahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Besondere Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Gemeinde, die den Beschluss über die materielle Hilfe gefasst hat, klärt perio-  disch die  Voraussetzungen der Rückerstattung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trifft mit der rückerstattungspflichtigen Person eine Vereinbarung über die Rück-  erstattung und deren Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Vereinbarung zu Stande, entscheidet die Gemeinde über die Rücker-  stattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der kantonalen Behörde in den Fällen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Abs. 1 lit. b – d.
§ 22 Erlöschen der Rückerstattungsforderung
                            1  Der Anspruch auf Rückerstattung gegenüber unterstützten Personen sowie Erbinnen  und Erben erlischt, sofern nicht innert 15 Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem  die  materielle  Hilfe  ausgerichtet  wurde,  eine  Vereinbarung  vorliegt  oder  die  Ge-  meinde be  ziehungsweise der Kanton eine Verfügung über die Rückerstattung erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Massnahmen der sozialen Prävention
3.1. Allgemeines
§ 23 Begriff
                            1  Unter  den  Begriff  der  sozialen  Prävention  fallen  Massnahmen,  die  geeignet  sind,  Sozialhilfebedürftigkeit zu verhindern oder unterstützte Personen aus der Sozialhilfe-  bedürftigkeit zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung
§ 24 Nichtanrechnung von Einkommen; Beiträge
                            1  Der Regierungsrat kann Massnahmen beschliessen, die Anreiz zur wirtschaftlichen  a)  Verzicht  auf  die  volle  Anrechnung des  Einkommens  aus  Erwerbstätigkeit  als  eigene Mittel, soweit unterstützte Personen für ihren Lebensunterhalt teilweise  selber aufkommen;  b)  Ausrichtung von zusätzlichen finanziellen Beiträgen an unterstützte Personen,  die dazu beitragen, dass sie weniger Sozialhilfe beziehen;  c)  Ausrichtung  von  Beiträgen  an  erwerbslose  unterstützte  Personen,  die  eigene  vorschulpflichtige Kinder oder pflegebedürftige nahe Angehörige betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge gemäss Absatz 1 lit. b und c sind nicht rückerstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Projekte
                            1  Der Regierungsrat kann Projekte fördern, welche die wirtschaftliche Verselbststän-  digung  unterstützter  oder  sonst  in  wirtschaftliche  Not  geratener  Personen  zum  Ziel  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Elternschaftsbeihilfe
§ 26 Grundsatz
                            1  Die  Elternschaftsbeihilfe  ermöglicht  wirtschaftlich  schwachen  Eltern  beziehungs-  weise Elternteilen, ihr Kind in den ersten 6 Monaten nach der Geburt persönlich zu  betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Anspruchsberechtigung
                            1  Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern  a)  ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,  b)  der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und wäh-  rend der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat,  c)  der betreuende  Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kan-  ton aufhalten,  d)  *  sowohl die voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte ab Geburt als auch das steu-  erbare  Vermögen  gemäss  letzter  rechtskräftiger  Steuerveranlagung  unter  den  vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen,  e)  *  der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anspruchsberechtigt sind die im gleichen Haushalt lebenden Eltern oder ein allein  erziehender Elternteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im gleichen Haushalt lebende, nicht miteinander verheiratete Eltern werden bei der  Berechnung der voraussichtlichen Halbjahreseinkünfte und des steuerbaren Vermö-  gens den Ehepaaren gleichgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Höhe und Dauer der Elternschaftsbeihilfe
                            1  Die  Elternschaftsbeihilfe  entspricht  der  Differenz  zwischen  dem  Grenzbetrag  und  den Halbjahreseinkünften gemäss § 27 Abs. 1 lit. d. Sie wird im Voraus in monatli-  chen Raten ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird ab Gesuchstellung mit dreimonatiger Rückwirkung, frühestens ab Geburt,  bis  zur  Vollendung  der  ersten  6  Lebensmonate  des  Kindes  gewährt.  In  Härtefällen  kann  Elternschaftsbeihilfe  bis  zur  Vollendung  des  24.  Lebensmonats  ausgerichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zuständigkeit und Informationspflichten
                            1  Zuständig für die Elternschaftsbeihilfe ist die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohn-  sitz der anspruchsberechtigten Eltern beziehungsweise des anspruchsberechtigten El-  ternteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise über den Anspruch  auf Elternschaftsbeihilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Rückerstattung
                            1  Die Elternschaftsbeihilfe ist nicht rückerstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Inkassohilfe
§ 31 Zuständigkeit, Organisation, Gegenstand und Kosten *
                            1  Die Inkassohilfe gemäss den Art. 131, 176a und 290 ZGB, Art. 34 Abs. 4 des Bun-  desgesetzes  über  die  eingetragene  Partnerschaft  gleichgeschlechtlicher  Paare  (Part-  nerschaftsgesetz, PartG) vom 18. Juni 2004  1  )  sowie der Verordnung über die Inkas-  sohilfe  bei  familienrechtlichen  Unterhaltsansprüchen  (Inkassohilfeverordnung,  In-  kHV)  vom  6.  Dezember  2019  2  )  liegt  in  der  Zuständigkeit  der  Gemeinde  am  zivil-  rechtlichen Wohnsitz der berechtigten Person.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde kann in einzelnen oder sämtlichen Fällen die Erbringung von Leis-  tungen der Inkassohilfe geeigneten Dritten übertragen. Nicht übertragbar ist die Be-  fugnis, Entscheide betreffend die Inkassohilfe zu erlassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um  im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2ter  Fachstelle  im  Sinne  des  Bundesrechts  zur  Inkassohilfe  ist  die  Gemeinde,  auch  bei  Übertragung gemäss Absatz 2. Die Gemeinde verfügt über die notwendigen Fach-  kenntnisse,  *  a)  um im betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen der Inkassohilfe  selber erbringen zu können, oder  b)  um entscheiden zu können, in welchen Fällen die Erbringung von Leistungen  der  Inkassohilfe  an  geeignete  Dritte  übertragen  wird,  und  auch  um  bei  einer  Übertragung in der Lage zu sein, allfällige Entscheide betreffend die Inkasso-  hilfe zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2quater  Gegenstand  der  Inkassohilfe  sind  Unterhaltsansprüche  aus  dem  Kindesrecht,  dem   Ehe  -  und   Scheidungsrecht   und   dem   Partnerschaftsgesetz   gemäss   Art.   3  Abs.  1  –  3  InkHV  sowie  die  weiteren  familienrechtlichen  Ansprüche  gemäss  Art.  3  Abs. 4 lit. a und b InkHV.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  211.214.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Leistungen der Gemeinde zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge  *  a)  *  für Kinder sind unentgeltlich,  b)  *  für  andere  berechtigte  Personen  sind  in  der  Regel  unentgeltlich.  Verfügt  die  berechtigte Person über die erforderlichen Mittel, verlangt die Gemeinde von  ihr, sich an den Kosten für deren  Leistungen zu beteiligen. Der Regierungsrat  regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Kosten der Leistungen anderer Dritter, namentlich Betreibungs  -  , Verfahrens  -  und  Übersetzungskosten,  werden  von  der  Gemeinde  bevorschusst.  Können  die  Kosten  nicht von der verpflichteten Person erhältlich gemacht werden, werden sie der berech-  tigten  Person  n  ur  auferlegt,  wenn  diese  über  die  erforderlichen  Mittel  verfügt.  Der  Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten und bestimmt die Ansätze.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Inkassohilfe gemäss internationalen Übereinkommen über die Geltendmachung  von Unterhaltsansprüchen liegt in der Zuständigkeit der Gemeinde. Fachstelle ist die  gemäss Inkassohilfeverordnung örtlich zuständige Gemeinde, auch bei Übertragung  gemäss Absat  z 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder
§ 32 Grundsatz
                            1  Die  Bevorschussung  von  Unterhaltsbeiträgen  dient  dem  Kindeswohl  und  soll  die  nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils  mindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Minderjährige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben  unter  Vorbehalt  von  § 34  Anspruch  auf  Bevorschussung  sowohl der  Unterhaltsbei-  träge zur Deckung der direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt) als auch der Un-  terhaltsbeiträg  e zur Deckung der indirekten Kosten aufgrund der persönlichen Betreu-  ung des Kindes durch die Eltern (Betreuungsunterhalt), wenn  *  a)  der  unterhaltsbeitragspflichtige  Elternteil  seiner  Unterhaltspflicht  nicht  oder  nicht rechtzeitig nachkommt,  b)  ein vollstreckbarer Rechtstitel vorliegt,  c)  das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat und  d)  *  sowohl  die  voraussichtlichen  Jahreseinkünfte  als  auch  das  Reinvermögen ge-  mäss steuerrechtlichen Vorgaben des nicht  unterhaltsbeitragspflichtigen Eltern-  teils und des Kindes unter den vom Regierungsrat festzulegenden Grenzbeträ-  gen liegen. Einkünfte und Vermögen des Stiefelternteils oder derjenigen Per-  son, mit welcher der Elternteil in stabiler eheähnlicher Beziehung lebt  , sind an-  zurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Ausnahmen
                            1  Kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge besteht, wenn  a)  der  Unterhalt  des  Kindes  anderweitig  gesichert  ist,  namentlich  wenn  Dritte  massgeblich zum Unterhalt beitragen,  b)  die Eltern und das Kind zusammenwohnen oder  c)  das Kind sich überwiegend im Ausland aufhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Höhe der Bevorschussung
                            1  Die Höhe der Bevorschussung richtet sich nach dem massgeblichen Rechtstitel. Sie  darf den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung  über die Alters  -  und Hinterlassenenversicherung nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bevorschussung  und  die  voraussichtlichen  Jahreseinkünfte  dürfen  zusammen  den vom Regierungsrat gemäss § 33 lit. d festgesetzten Einkommensgrenzbetrag nicht  überschreiten. Andernfalls wird die Bevorschussung entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes entscheidet auf Gesuch über  die Bevorschussung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevorschusst werden die nach der Gesuchstellung fällig werdenden Unterhaltsbei-  träge. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehende Beiträge werden auf drei Monate  zurück bevorschusst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchführung der Bevorschussung kann geeigneten Dritten übertragen werden.  Dritte sind geeignet, wenn sie über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um im  betreffenden Einzelfall die entsprechenden Leistungen erbringen zu können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Rückforderung
                            1  Die  Gemeinde  fordert  die  ausgerichtete  Bevorschussung  beim  unterhaltsbeitrags-  pflichtigen Elternteil zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevorschusste  Unterhaltsbeiträge,  die  vom  pflichtigen  Elternteil  nicht  erhältlich  sind,  dürfen  –  unter  Vorbehalt  von  Absatz  3  –  weder  vom  Kind,  noch  vom  nicht  pflichtigen  Elternteil,  noch  von  unterstützungspflichtigen  Verwandten  zurückgefor-  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kind ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn es den pflichtigen Elternteil be-  erbt. Die Rückerstattungspflicht besteht höchstens im Umfang der empfangenen Erb-  schaft und soweit dadurch eine Bereicherung vorliegt. § 22 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
                            1  Das  Antragsrecht  bei  Vernachlässigung  von  Unterhaltspflichten  gemäss  Art.  217  Abs.  2  des  Schweizerischen  Strafgesetzbuches  (StGB)  vom  21.  Dezember  1937  1  )  steht den Sozialbehörden der Gemeinden sowie der Kindes  -  und Erwachsenenschutz-  behörde zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.6. Weitere Massnahmen
§ 39 * ...
§ 40 Notunterkünfte für Obdachlose
                            1  Die  Gemeinde  erstellt  und  betreibt  bei  Bedarf  selbst  oder  gemeinsam  mit  andern  Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose. Sie kann diese Aufgaben Dritten übertra-  gen und regelt die Kostenbeteiligung der Benützenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Beschäftigungsprogramme
                            1  Die Gemeinden können Arbeitslosen, die ihre Ansprüche auf Taggelder der Arbeits-  losenversicherung  ausgeschöpft  oder  keine  Taggeldansprüche  besessen  haben,  die  Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm sind nicht rückerstat-  tungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen gegen häusliche Gewalt. Diese umfassen  *  a)  den Betrieb einer Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt,  b)  die Beratung für gewaltbetroffene sowie gewaltausübende Personen,  c)  die Betreuung und Nachbetreuung gewaltbetroffener Personen,  d)  die Unterstützung weiterer Präventionsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat überträgt die in Absatz 1 genannten Aufgaben geeigneten kanto-  nalen, kommunalen oder privaten Fachstellen und schliesst mit diesen Leistungsver-  träge ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gewaltausübenden Personen übernehmen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen  Leistungsfähigkeit die Kosten ihrer Beratungs  -  und Unterstützungsmassnahmen voll-  ständig oder teilweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41b * Einarbeitungszuschüsse
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchen-  den  Personen,  die  Sozialhilfe  beziehen,  mit  Einarbeitungszuschüssen  an  Arbeitge-  bende fördern. Der Regierungsrat regelt die begrenzte Dauer und Höhe der Einarbei-  tungszuschüsse an  Arbeitgebende durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Behörden
§ 42 Kanton
                            1  Der Kanton führt den Kantonalen Sozialdienst, dem insbesondere folgende Aufga-  ben obliegen:  a)  Beratung von Gemeinden, Behörden und Institutionen;  b)  Amtsverkehr mit Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland;  c)  Planung, Förderung und Koordination privater und öffentlicher sozialer Tätig-  keiten im Kanton;  d)  Weiterbildung der in der Sozialhilfe tätigen Personen sowie der Mitglieder der  Sozialbehörden;  e)  *  Führung von Statistiken in Zusammenarbeit mit den Gemeinden;  f)  *  Umsetzung  des  Rechtshilfeverfahrens  gemäss  den  internationalen  Überein-  kommen  über  die  Geltendmachung  von  Unterhaltsansprüchen  als  kantonale  Empfangs  -  und Übermittlungsstelle. Diese beauftragt die gemäss § 31 Abs. 4  zuständige Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann im Rahmen von Leistungsvereinbarungen gegen kostendeckende  Entschädigung Aufgaben der Gemeinden auf deren Gesuch hin erfüllen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Gemeinde
                            1  Die Gemeinde führt einen Sozialdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere Gemeinden führen nach Möglichkeit zusammen einen regionalen Sozial-  dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde führt eine Sozialstatistik nach den Vorgaben des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann ihre Aufgaben nach diesem Gesetz an Dritte oder den Kanton übertragen.  Sie stellt dabei den Datenschutz sicher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Sozialbehörde
                            1  Der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission ist die Sozialbe-  hörde der Gemeinde. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gemeindegesetzes  über die Zusammenarbeit der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Sozialbehörde  trifft  die  nach  diesem  Gesetz  erforderlichen  Verfügungen  und  Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zuge-  wiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  fördert  und  koordiniert  die  private  soziale  Tätigkeit  in  der  Gemeinde  und  die  Zusammenarbeit von öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Schweigepflicht
                            1  Personen,  die  sich  mit  dem  Vollzug  dieses  Gesetzes  befassen,  unterstehen  dem  Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung der Tätigkeit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Amtshilfe und Bekanntgabe von Daten *
                            1  Behörden  und  Dritte  im  Sinne  der  §§ 42  Abs.  2 und  43  Abs. 4 sowie  Fachstellen  gemäss § 41a Abs. 2 werden zur gegenseitigen Amtshilfe verpflichtet, soweit die Aus-  künfte nicht gemäss § 2 Abs. 1 erhältlich gemacht werden können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere  Behörden  sind  verpflichtet,  die  zur  Aufgabenerfüllung  notwendigen  Aus-  künfte  an  Behörden  und  Dritte  im  Sinne  der  §§  42  Abs.  2 und  43  Abs.  4  sowie  an  Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 zu erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Daten von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz geltend machen, beziehen  oder  erhalten  haben,  sind  von  Behörden  gemäss  Absatz  1,  von  Dritten  gemäss  den  §§  42 Abs. 2 und 43 Abs. 4 sowie von Fachstellen gemäss § 41a Abs. 2 im Rah-  men der Amtshilfe vollständig bekannt zu geben. Dazu gehören auch besonders schüt-  zenswerte Personendaten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Beim  Wegzug  einer  mit  materieller  Hilfe  unterstützten  Person sind deren  Daten  vollständig und in jedem Fall der neu zuständigen Sozialbehörde bekannt zu geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Streitfall entscheidet die zuständige kantonale Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Weitergabe  personenbezogener  Daten  durch  die  Gemeinde  an  den  Kanton  zu  Statistikzwecken erfolgt in anonymisierter Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a * Datenbank im Bereich häuslicher Gewalt
                            1  Die  im  Bereich  häuslicher  Gewalt  tätigen  Fachstellen  gemäss  §  41a  betreiben  ge-  meinsam  eine  Datenbank  und  können  untereinander  die  für  die  Aufgabenerfüllung  notwendigen Daten austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum Betrieb der Datenbank durch Verord-  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kostentragung und Kostenteilung
§ 47 Kanton und Gemeinde; Grundsätze
                            1  Die Gemeinde ist zahlungspflichtig für die Kosten  a)  der  materiellen Hilfe,  b)  der Massnahmen zur wirtschaftlichen Verselbstständigung gemäss § 24,  c)  der Elternschaftsbeihilfe,  d)  der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen und  e)  der Beschäftigungsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der materiellen Hilfe gemäss § 51 Abs. 1 lit. b  –  d werden der Gemeinde  vom Kanton voll vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entstehen einer Gemeinde in einem einzelnen Fall pro Rechnungsjahr Nettokosten  gemäss Absatz 1 lit. a, b und e, die den Betrag von  Fr.  60'000.  –  überschreiten, wird  der  über  diesem  Betrag  liegende Kostenanteil durch  einen Fonds getragen, den  alle  Gemeinden  gemeinsam im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl finanzieren.  *  a)  *  ...  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Die Gemeinde meldet dem Kantonalen Sozialdienst Fälle gemäss Absatz 3 inner-  halb  der  vom  Regierungsrat  durch  Verordnung  festgelegten  Verwirkungsfrist.  Der  Regierungsrat regelt durch Verordnung auch den Beginn des Fristenlaufs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erhält eine Gemeinde in einem Fall, der durch den Fonds mitfinanziert wurde, nach-  träglich Rückerstattungen, hat sie diese bis maximal zur Höhe der durch den Fonds  getragenen Kosten an diesen weiterzuleiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das zuständige Departement organisiert die Durchführung der gemeinsamen Finan-  zierung gemäss  Absatz  3.  Es  kann  externe  Dienstleistende  mit  der  Verwaltung  und  Überwachung des Fonds beauftragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Finanzierung gehen zu Lasten  der Gemeinden im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Massnahmen gegen häusliche Gewalt
                            1  Die Kosten der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt gemäss § 41a Abs.  1 lit. a wer-  den vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Begriffe
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Beitragshöhe
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Verfahren
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Kanton
                            1  Der Kanton trägt nach Abzug allfälliger Einnahmen die Kosten für  a)  die  Infrastruktur und den Betrieb des Kantonalen Sozialdienstes,  b)  *  die materielle Hilfe im Rahmen internationaler Abkommen,  c)  die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz,  d)  die im Rahmen von § 17 Abs. 2 ausgerichtete materielle Hilfe an Personen ge-  mäss § 16 Abs. 1, soweit sie nicht vom Bund getragen wird,  e)  Projekte gemäss § 25,  f)  seine Aufsicht über stationäre Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, in welchen Fällen der Kanton anstelle  der Standortgemeinde einer kantonalen Unterkunft als Wohnsitzgemeinde von Perso-  nen gemäss § 16 Abs. 1 die Folgekosten trägt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die vom Kanton gemäss Absatz 1 lit. b  –  d voll zu vergütenden Sozialhilfekosten  stellen die Gemeinden dem Kantonalen Sozialdienst innerhalb der vom Regierungsrat  durch Verordnung festgelegten Verwirkungsfrist Rechnung. Der Regierungsrat regelt  durch Ver  ordnung auch den Beginn des Fristenlaufs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Gemeinde
                            1  Die Gemeinde trägt die Kosten für  a)  die Infrastruktur und den Betrieb des kommunalen oder regionalen Sozialdiens-  tes,  b)  *  die persönliche Hilfe,  c)  die Inkassohilfe,  d)  *  die Notunterkünfte für Obdachlose gemäss § 40,  e)  *  die an Arbeitgebende ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Kostenersatz
                            1  Die Wohnsitzgemeinde ersetzt der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der Notfallhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abschiebung richtet sich die Kostenersatzpflicht der abschiebenden Gemeinde  nach Art. 10 ZUG. Über das Vorliegen einer Abschiebung sowie über die Höhe des  Kostenersatzes entscheidet im Streitfall die zuständige kantonale Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weitere Bestimmungen
§ 54 Beiträge an Institutionen der Sozialhilfe und der sozialen Prävention
                            1  Kanton und Gemeinden können durch die Gewährung von Beiträgen oder durch den  Abschluss von  Leistungsverträgen private Institutionen, die im Rahmen dieses Geset-  zes tätig sind, fördern und unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben besondere Subventionsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Schulgelder
                            1  Für die Ausbildung von Personen, die im Rahmen dieses  Gesetzes tätig sind, kann  der Kanton Schulgelder ganz oder teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 * ...
§ 57 * ...
7. Rechtsschutz
§ 58 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden können mit Beschwerde beim zu-  ständigen Departement angefochten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Entscheide  des  zuständigen  Departements  können  an  das  Verwaltungsgericht  weitergezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Im Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten keine Rechtsstillstandsfristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechts-  pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Strafbestimmungen
§ 59 Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen
                            1  Mit  Busse  wird  bestraft,  wer  durch  unwahre  oder  unvollständige  Angaben,  durch  Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise für sich oder an-  dere Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt. Gehilfenschaft und Ver-  such sind strafb  ar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)  betreffend Übertretungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 60 * ...
§ 60a * Übergangsrecht zur Änderung vom 27. Juni 2023
                            1  Die Verwirkungsfrist gemäss § 51 Abs. 5 kommt ab dem 1. Januar 2025 zur Anwen-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  das Sozialhilfegesetz vom 2. März 1982  1  )  mit Ausnahme der §§ 42 und 44;  b)  das Gesetz über die unentgeltliche  Geburtshilfe und die gesundheitliche Vor-  sorge  für  vorschulpflichtige  Kinder  (Säuglingsfürsorgegesetz)  vom  12.  No-  vember 1946  2  )  ;  c)  das Gesetz über die Trinkerfürsorge vom 28. Dezember 1915  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsgesetz (GesG) vom 10. November 1987  4  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 9. Juli 1968  5  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Einführungsgesetz  zum  Schweizerischen  Zivilgesetzbuch  (EG  ZGB)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1911
                            6  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Änderung von bundesrechtlichen Bestimmungen
                            1  Der Grosse Rat ist ermächtigt, durch Dekret Bestimmungen dieses Gesetzes zu än-  dern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist  und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 11 S. 13; 1995 S. 146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 3 S. 479; Bd. 5 S. 303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 2 S. 128; Bd. 10 S. 310
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 12 S. 533; aufgehoben (AGS 2009 S. 215)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  AGS Bd. 7 S. 199; aufgehoben (AGS 2008 S. 375)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  AGS Bd. 1 S. 603; Bd. 7 S. 219; Bd. 8 S. 196; Bd. 9 S. 511; Bd. 10 S. 201, 305, 496, 497,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            596; Bd. 11 S. 27, 79, 479; Bd. 12 S. 390, 499; 1995 S. 138; 1999 S. 116, 367 (SAR  210.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu pub-  lizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 6. März 2001  Präsident des Grossen Rates  F  ISCHER  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001.  Inkrafttreten: 1. Januar 2003  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 6. März 2002 (AGS 2002 S. 275)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                02.07.2002 01.01.2003 § 51 Abs. 3 aufgehoben 2002 S. 392
20.05.2003 01.01.2004 § 49 Abs. 1 geändert 2003 S. 290
20.05.2003 01.01.2004 § 49 Abs. 2 geändert 2003 S. 290
22.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 3 geändert 2004 S. 189
22.06.2004 01.01.2005 § 18 Abs. 4 eingefügt 2004 S. 189
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Titel geändert 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 2 eingefügt 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 3 eingefügt 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 4 eingefügt 2004 S. 190
22.06.2004 01.01.2005 § 19 Abs. 5 eingefügt 2004 S. 190
02.05.2006 01.01.2007 § 56 aufgehoben 2006 S. 133
09.05.2006 01.01.2007 § 33 Abs. 1, lit. d) geändert 2006 S. 148
20.03.2007 01.01.2008 § 1a eingefügt 2007 S. 329
26.06.2007 01.01.2008 § 57 aufgehoben 2007 S. 356
04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2008 S. 373
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 3 geändert 2008 S. 373
04.12.2007 01.01.2009 § 58 Abs. 4 geändert 2008 S. 373
08.01.2008 01.07.2009 § 41a eingefügt 2009 S. 99
08.01.2008 01.07.2009 § 46 Abs. 1 geändert 2009 S. 99
08.01.2008 01.07.2009 § 46 Abs. 2 geändert 2009 S. 99
08.01.2008 01.07.2009 § 47a eingefügt 2009 S. 99
18.03.2008 01.01.2009 § 59 Abs. 1 geändert 2008 S. 419
16.03.2010 01.01.2011 § 46a eingefügt 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 47 Abs. 4 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2013 § 58 Abs. 1 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2013 § 58 Abs. 2 geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2013 § 60 Abs. 8 eingefügt 2010/5 - 03
18.01.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 27 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 41b eingefügt 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 42 Abs. 3 eingefügt 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 43 Abs. 4 geändert 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 52 Abs. 1, lit. d) geändert 2011/3 - 17
18.01.2011 01.07.2011 § 52 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2011/3 - 17
06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 31 Abs. 4 eingefügt 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 33 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, lit. e) geändert 2012/6 - 03
06.12.2011 01.01.2013 § 42 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2012/6 - 03
05.05.2015 01.01.2016 § 17a eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18 Titel geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 1 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2015/6  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                05.05.2015 01.01.2016 § 18 Abs. 2 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 18a eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Titel geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 1 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 2 geändert 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 3 aufgehoben 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 4 aufgehoben 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19 Abs. 5 aufgehoben 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19a eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 19b eingefügt 2015/6 - 02
05.05.2015 01.01.2016 § 51 Abs. 4 eingefügt 2015/6 - 02
12.01.2016 01.08.2016 § 39 aufgehoben 2016/4 - 01
12.01.2016 01.08.2016 § 51 Abs. 2 aufgehoben 2016/4 - 01
01.03.2016 31.12.2017 § 41a Abs. 1 geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3 geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 4 geändert 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 5 eingefügt 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47 Abs. 6 eingefügt 2017/9 - 02
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                01.03.2016 31.12.2017 § 47a Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 47a Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 48 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 48 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 49 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 49 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 1 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 2 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 3 aufgehoben 2017/9 - 02
01.03.2016 31.12.2017 § 50 Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 02
27.06.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 5a eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 Titel 2.1.2. geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 8 Abs. 1 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 11 Abs. 4 aufgehoben 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Titel geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 1 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. c) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. d) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. e) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. f) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13 Abs. 2, lit. g) eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13a eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13b eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 13c eingefügt 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 01.01.2018 § 31 Abs. 4 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 42 Abs. 1, lit. f) geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 46 Titel geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 3 geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2017 08.04.2018 § 51 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 10
27.06.2017 01.01.2018 § 52 Abs. 1, lit. b) geändert 2017/9 - 10
27.06.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 § 17a Abs. 1
                            bis  eingefügt  2023/10  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 18a Abs. 2, lit. c) geändert 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 Titel 2.1.5. eingefügt 2023/10 - 04
27.06.2023 01.01.2024 § 19c eingefügt 2023/10 - 04
27.06.2023 01.01.2024 § 19d eingefügt 2023/10 - 04
27.06.2023 01.01.2024 § 19e eingefügt 2023/10 - 04
27.06.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1, lit. d) geändert 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 3 geändert 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 1 geändert 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Titel geändert 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1 geändert 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2 geändert 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2
                            ter  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 2
                            quater  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3 geändert 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3, lit. a) eingefügt 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3, lit. b) eingefügt 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 4 geändert 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1 geändert 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 36 Abs. 3 geändert 2023/10 - 03
27.06.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 3
                            bis  eingefügt  2023/10  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 5 eingefügt 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 § 52 Abs. 1, lit. d) geändert 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 § 60 aufgehoben 2023/10 - 05
27.06.2023 01.01.2024 § 60a eingefügt 2023/10 - 05
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 20.03.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 329
§ 4 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 5a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 7 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05
                            Titel 2.1.2.  27.06.2017  01.01.2018  geändert  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 11 Abs. 4 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben 2017/9 - 10
§ 13 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. a) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. b) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. c) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. d) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. e) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. f) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13 Abs. 2, lit. g) 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13a 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13b 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 13c 27.06.2017 01.01.2018 eingefügt 2017/9 - 10
§ 17a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 17a Abs. 1
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 05.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 02
§ 18 Abs. 1 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 18 Abs. 1
                            bis  05.05.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 18 Abs. 3 22.06.2004 01.01.2005 geändert 2004 S. 189
§ 18 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 189
§ 18a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 18a Abs. 2, lit. c) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05
§ 19 22.06.2004 01.01.2005 Titel geändert 2004 S. 190
§ 19 05.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 1 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 2 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 2 05.05.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 3 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 3 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 4 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 4 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02
§ 19 Abs. 5 22.06.2004 01.01.2005 eingefügt 2004 S. 190
§ 19 Abs. 5 05.05.2015 01.01.2016 aufgehoben 2015/6 - 02
§ 19a 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 19b 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
                            Titel 2.1.5.  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  04
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19c 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 04
§ 19d 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 04
§ 19e 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 04
§ 20 Abs. 3
                            bis  27.06.2017  01.01.2018  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 1, lit. d) 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17
§ 27 Abs. 1, lit. d) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05
§ 27 Abs. 1, lit. e) 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 27 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05
§ 28 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05
§ 31 27.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 03
§ 31 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 31 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03
§ 31 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03
§ 31 Abs. 2
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2
                            ter  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 2
                            quater  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03
§ 31 Abs. 3, lit. a) 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03
§ 31 Abs. 3, lit. b) 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 03
§ 31 Abs. 3
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03
§ 31 Abs. 4 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 31 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03
§ 33 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 33 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03
§ 33 Abs. 1, lit. d) 09.05.2006 01.01.2007 geändert 2006 S. 148
§ 36 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 03
§ 38 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 39 12.01.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/4 - 01
§ 41a 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 99
§ 41a Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 41b 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 42 Abs. 1, lit. e) 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/6 - 03
§ 42 Abs. 1, lit. f) 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/6 - 03
§ 42 Abs. 1, lit. f) 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 42 Abs. 3 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 43 Abs. 4 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17
§ 46 27.06.2017 01.01.2018 Titel geändert 2017/9 - 10
§ 46 Abs. 1 08.01.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 99
§ 46 Abs. 2 08.01.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 99
§ 46 Abs. 3 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 46 Abs. 3
                            bis  27.06.2017  01.01.2018  eingefügt  2017/9  -  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46a 16.03.2010 01.01.2011 eingefügt 2010/5 - 03
§ 47 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 3, lit. a) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 3, lit. b) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 3
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 4 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 47 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 5 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02
§ 47 Abs. 6 01.03.2016 31.12.2017 eingefügt 2017/9 - 02
§ 47a 08.01.2008 01.07.2009 eingefügt 2009 S. 99
§ 47a Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 47a Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 48 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 48 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 49 Abs. 1 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 290
§ 49 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 49 Abs. 2 20.05.2003 01.01.2004 geändert 2003 S. 290
§ 49 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 2 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 3 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 50 Abs. 4 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 51 Abs. 1, lit. b) 27.06.2017 08.04.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 51 Abs. 2 12.01.2016 01.08.2016 aufgehoben 2016/4 - 01
§ 51 Abs. 3 02.07.2002 01.01.2003 aufgehoben 2002 S. 392
§ 51 Abs. 4 05.05.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6 - 02
§ 51 Abs. 5 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 05
§ 52 Abs. 1, lit. b) 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9 - 10
§ 52 Abs. 1, lit. d) 18.01.2011 01.07.2011 geändert 2011/3 - 17
§ 52 Abs. 1, lit. d) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 05
§ 52 Abs. 1, lit. e) 18.01.2011 01.07.2011 eingefügt 2011/3 - 17
§ 56 02.05.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006 S. 133
§ 57 26.06.2007 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 356
§ 58 Abs. 1 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03
§ 58 Abs. 2 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03
§ 58 Abs. 2
                            bis  04.12.2007  01.01.2009  eingefügt  2008 S. 373