Reglement über die Organisation und Umsetzung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Personals des Staates Wallis am Arbeitsplatz
über die Organisation und Umsetzung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes des Personals des Staates Wallis am Arbeitsplatz * (RSG-Pers) vom 10.12.2007 (Stand 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 81 bis 82 des Bundesgesetzes über die Unfallversi - cherung vom 20. März 1981; eingesehen die Artikel 3a, 6, 35 und 36a des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964; eingesehen die Bundesrichtlinen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit vom Januar 1996; eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement bezweckt die Umsetzung des Gesundheits - schutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz in der Kantonsverwaltung zu or - ganisieren, entsprechend der Branchenlösung "Sicherheit und Gesundheits - schutz am Arbeitsplatz in den kantonalen und eidgenössischen Verwaltun - gen" (nachfolgend: Branchenlösung). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Reglement gilt für die Beamten und Angestellten der Kantonsverwaltung, die Hilfsangestellten und Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis, die Gerichtsschreiber und das Verwaltungspersonal der Gerichte und der Staatsanwaltschaft, das Korps der Kantonspolizei, das Lehrpersonal und das Verwaltungs- und technische Personal der kantonalen Schulen sowie die Stagiaires und Lehrlinge (nachfolgend: Personal). *
Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau
1 Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion gilt in glei - cher Weise für Männer und Frauen.
Art. 4 Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheits -
schutz am Arbeitsplatz
1 Zur Umsetzung der gemeinsamen Branchenlösung wird in der Kantonsver - waltung ein Managementsystem für die Sicherheit und den Gesundheits - schutz am Arbeitsplatz eingeführt (nachfolgend: SGA-System).
2 Organisation
Art. 5 Aufsichtsbehörde
1 Die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse sowie die Suva für die ihr von der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Tätigkeitsbe - reiche sind die unabhängige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vor - schriften über die Hygiene, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz beim Staat.
Art. 6 Staatsrat
1 Der Staatsrat beschliesst die Zielsetzungen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und stellt sich die zur weiteren Umsetzung notwendigen Mittel zur Verfügung.
2 Er genehmigt das Referenzhandbuch, das vom Koordinationsorgan für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung herausgegeben wird.
Art. 7 Koordinationsorgan
a) Einsetzung
1 Der Staatsrat ernennt ein Koordinationsorgan (nachfolgend: KO) für die Si - cherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Ver - waltung.
2 Das KO ist administrativ dem Departement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit zugewiesen.
3 Die Mitglieder des KO werden vom Staatsrat ernannt.
4 Das KO legt seine Arbeitsweise fest.
Art. 8 b) Auftrag
1 Das KO ist das strategische Organ für die Umsetzung des SGA-Systems.
2 Es hat insbesondere folgende Aufgaben: a) es schlägt dem Staatsrat die Grundsätze der Politik und die Ziele des SGA-Systems vor; b) es bezeichnet die Einheiten, die besonderen Gefahren ausgesetzt sind (im Sinne der ASA-Richtlinie Nr. 6508); c) es legt die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der in den Artikeln 9 bis
16 vorerwähnten Organe und Personen fest; d) es genehmigt die spezifischen Branchenlösungen oder Standardlösun - gen und koordiniert sie gegebenenfalls mit der Branchenlösung.
Art. 9 Dienstchef oder Anstaltsdirektor
1 Der Dienstchef oder Anstaltsdirektor ist Leiter des SGA-Systems.
2 Als solcher ist er für die Umsetzung des SGA-Systems in seiner eigenen Einheit verantwortlich. Er passt das vom KO herausgegebene Referenz - handbuch den Bedürfnissen seiner Einheit an.
3 Bei Einheiten, die räumlich nahe beieinander liegen und ähnliche Gefahren aufweisen, können die Chefs zu Rationalisierungszwecken und zur Nutzung von Synergien in gegenseitigem Einvernehmen und im Einverständnis mit dem SGA-Verantwortlichen eine einzige Risikoeinheit bilden. Jeder Chef bleibt jedoch für die Umsetzung des SGA-Systems in der eigenen Einheit verantwortlich.
Art. 10 Fachstelle
1 Die Dienststelle für Personal und Organisation ist die für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der kantonalen Verwaltung zuständi - ge Fachstelle. Die Fachstelle ist das operative Organ der KO für die Umset - zung des SGA-Systems.
Art. 11 SGA-Verantwortlicher
1 Ein ASA-Spezialist, der die Anforderungen der eidgenössischen Verord - nung vom 25. November 1996 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt, wird bei der Fachstelle als Verant - wortlicher des SGA-Systems angestellt (nachfolgend: SGA-Verantwortli - cher).
2 Der Verantwortliche ist die Ansprechperson und zuständig für Beratung und Unterstützung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.
Art. 12 Ausschüsse für Hygiene und Sicherheit
a) Bildung
1 In jeder Einheit mit besonderen Gefahren (im Sinne der ASA-Richtlinie Nr.
6508) werden Ausschüsse für Hygiene und Sicherheit gebildet (nachfolgend: AHS).
2 Haben sich mehrere Einheiten mit besonderen Gefahren zu einer Risi - koeinheit im Sinne von Artikel 9 Absatz 3 zusammengeschlossen, so kön - nen sie in gegenseitigem Einvernehmen und mit Zustimmung des SGA-Ver - antwortlichen einen einzigen Ausschuss bilden.
Art. 13 b) Zusammensetzung
1 Der AHS wird vom Chef präsidiert. Bei einer Risikoeinheit wird er von ei - nem der betroffenen Chefs präsidiert.
2 Er setzt sich zudem zusammen aus Mitarbeitern, die über branchenspezifi - sche Kenntnisse in Gesundheitsschutz und Sicherheit verfügen, sowie aus den nötigen ASA-Spezialisten.
Art. 14 c) Auftrag
1 Der AHS koordiniert die notwendigen Strukturen zur Umsetzung der Mass - nahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in der Einheit, für die er bezeichnet wurde.
2 Das Pflichtenheft und die Zusammensetzung des AHS werden durch das KO auf Vorschlag des Chefs genehmigt.
Art. 15 Kontaktperson für Gesundheit und Sicherheit
1 Jede Dienststelle oder Anstalt bezeichnet mindestens eine Kontaktperson für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (nachfolgend: KGS).
2 Haben sich mehrere Einheiten ohne besondere Gefahren zu einer Risi - koeinheit nach Artikel 9 Absatz 3 zusammen geschlossen, können sie in ge - genseitigem Einvernehmen und mit der Zustimmung des SGA-Verantwortli - chen eine einzige Kontaktperson bezeichnen.
3 Die KGS übermittelt die Informationen im Bereich des Gesundheitsschut - zes und der Sicherheit am Arbeitsplatz innerhalb ihrer Einheit und sorgt für eine vorschriftsgemässe Anwendung der Sicherheits- und Gesundheits - schutzmassnahmen am Arbeitsplatz des Personals. Sie ist zudem Verbin - dungsorgan zwischen dem Personal, der Fachstelle und dem KO.
4 Die Aufgaben der KGS werden vom SGA-Verantwortlichen auf Antrag des Chefs genehmigt.
Art. 16 Mitarbeiter
1 Die Mitarbeiter sind gehalten, sich an der Umsetzung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zu beteiligen.
2 Sie benützen die persönlichen Schutzausrüstungen, verwenden die Sicher - heitsdispositive korrekt und entfernen oder ändern diese nicht ohne Zustim - mung ihrer Vorgesetzten.
3 Die Mitarbeiter melden ihren Vorgesetzten unverzüglich festgestellte Unre - gelmässigkeiten und Fehler, welche den Gesundheitsschutz und die Sicher - heit am Arbeitsplatz gefährden.
4 Bei Gefahr für die Gesundheit und wenn der Chef nicht die notwendigen Massnahmen ergreift, kann jeder Mitarbeiter die Aufsichtsbehörde gemäss
Artikel 4 kontaktieren.
3 Ausbildung
Art. 17
1 Die in den Artikeln 9 bis 16 vorstehend erwähnten Personen und Mitglieder von Organen müssen die durch das SGA-System für sie bestimmte Schu - lung absolvieren.
2 Die Fachstelle bietet die Teilnehmer für die obligatorischen Kurse auf.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert um am 1. März
2008 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.12.2007 01.03.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2008
20.12.2023 01.01.2024 Erlasstitel geändert RO/AGS 2023-135
20.12.2023 01.01.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert RO/AGS 2023-135
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 10.12.2007 01.03.2008 Erstfassung BO/Abl. 3/2008 Erlasstitel 20.12.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-135
Art. 2 Abs. 1 20.12.2023 01.01.2024 geändert RO/AGS 2023-135
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