Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (910.181)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

vom 22. September 1997 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ² SR 910.18 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ⁴

⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 228 ).
Art. 1 ⁵ Pflanzenschutzmittel
Die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Pflanzenschutzmittel und die besonderen Vorschriften zu deren Verwendung sind in Anhang 1 festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3183 ).
Art. 2 Dünger ⁶
Die Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse nach Anhang 2 sind in der biologischen Landwirtschaft zugelassen.
⁶ Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. März 2001, in Kraft seit 1. April 2001 ( AS 2001 1322 ). Diese Änd. ist im gesamten Erlass berücksichtigt.
Art. 3 ⁷ Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
¹ Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Hefe und Wein, dürfen verwendet werden:⁸
a.⁹
Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3;
b. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen in Anhang 3 Teil A aufgeführt sein;
c.¹⁰
Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c Ziffer 1 der Aromenverordnung vom 16. Dezember 2016¹¹, die nach Artikel 10 Buchstaben a–c der Aromenverordnung als Aromaextrakte oder natürliche Aromastoffe gekennzeichnet sind;
d. Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
e.¹²
Mineralstoffe (einschliesslich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und sonstige Mikronährstoffe: 1. in Lebensmitteln, soweit ihre Verwendung für das Inverkehrbringen nach der Lebensmittelgesetzgebung vorgeschrieben ist, ausgenommen in Nahrungsergänzungsmitteln nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016¹³ über Nahrungsergänzungsmittel,
2. in Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016¹⁴ über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf (VLBE), soweit ihre Verwendung nach der VLBE zugelassen ist.
² Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden:
a. Lebensmittelzusatzstoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
b. Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b–e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
³ Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6337 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6357 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6357 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 733 ).
¹¹ SR 817.022.41
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3591 ).
¹³ SR 817.022.14
¹⁴ SR 817.022.104
Art. 3 a ¹⁵ Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Verarbeitung von Hefe
¹ Für die Herstellung, Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen verwendet werden:¹⁶
a.¹⁷
Stoffe nach Anhang 3 a ;
b. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.
² …¹⁸
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6337 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6357 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6357 ).
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 733 ).
Art. 3 b ¹⁹ Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16 j Absatz 2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung bei der Herstellung von Wein
Für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165²⁰ verwendet werden.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 ( AS 2012 6357 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 683 ).
²⁰ Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse, ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 45–47.
Art. 3 c ²¹ Önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Einschränkungen
Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3 b .
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012 ( AS 2012 6357 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 683 ).
Art. 3 d ²² Verfahren und Behandlungen für die Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel
Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren sind nur bei der Aufbereitung von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c VLBE²³ zulässig.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 733 ).
²³ SR 817.022.104
Art. 4 ²⁴
²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5461 ).
Art. 4 a ²⁵
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6349 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5461 ).
Art. 4 a bis ²⁶ Gattungsspezifische Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung
¹ Bezüglich der gattungsspezifischen Anforderungen an die biologische Nutztierhaltung gelten die Bestimmungen nach Anhang 5.
² Die Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich sowie weitere Vorschriften für die Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten sind in Anhang 6 festgelegt.
²⁶ Ursprünglich Art. 4 a . Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2508 ).
Art. 4 a ter ²⁷ Verbotene Futtermittelzusatzstoffe, -verarbeitungshilfstoffe und Verarbeitungsmethoden
¹ Verboten sind folgende Futtermittelzusatzstoffe und -verarbeitungshilfsstoffe:
a. gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
b. antimikrobielle Leistungsförderer;
c. Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und der Histomoniasis;
d. Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Produkte;
e. nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen);
f. Stoffe und Herstellungsverfahren, die in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführend sein könnten.
² Sofern keine natürlichen Quellen vorhanden sind, sind chemisch-synthetische Zusatzstoffe, die für eine bedarfsgerechte Rationengestaltung unentbehrlich sind, zulässig.
³ Die Extraktion mit organischen Lösemitteln mit Ausnahme von Ethanol, die Fetthärtung und die Raffination durch eine chemische Behandlung sind verboten.
²⁷ Ursprünglich Art. 4 a bis. Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6357 ).
Art. 4 b ²⁸ Verwendung von Futtermittel-Ausgangsprodukten und Futtermittelzusatzstoffen
¹ Bei der Verarbeitung von biologischen Futtermitteln und der Fütterung von Tieren, die nach den Anforderungen dieser Verordnung gehalten werden, dürfen nur verwendet werden:
a. biologische Futtermittel-Ausgangsprodukte;
b. Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe nach Anhang 7;
c. Salz in Form von Meersalz oder rohem Steinsalz.²⁹
² Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011³⁰ sind vorbehalten.
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000 ( AS 2000 2508 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6357 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 744 ).
³⁰ SR 916.307
Art. 4 c ³¹ Reinigungs- und Desinfektionsmittel
Die Reinigungs- und Desinfektionsmittel nach Anhang 8 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen.
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Aug. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2508 ).
Art. 4 d ³²
³² Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Nov. 2009 ( AS 2009 6337 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5863 ).
Art. 4 e ³³ Übermittlung der Daten durch die Zertifizierungsstellen
¹ Die Daten über das vorangegangene Jahr sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich bis zum 31. Januar zu übermitteln.
² Für die Übermittlung der Daten des jährlichen Berichts nach Artikel 30 d Absatz 3 der Bio-Verordnung müssen die Zertifizierungsstellen die Vorlagen nach Anhang 12 dieser Verordnung verwenden. Das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle kann bei den Zertifizierungsstellen den jährlichen Bericht zu den Unternehmen aus ihrem Kanton anfordern.
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3979 ).

2. Abschnitt: ³⁴ Bestimmungen an die Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 228 ).
Art. 5 Landwirtschaftliche Nutzfläche
Imkereibetriebe dürfen ihre Erzeugnisse auch dann als biologische Erzeugnisse kennzeichnen, wenn sie über keine landwirtschaftliche Nutzfläche verfügen.
Art. 6 Gesamtbetrieblichkeit
¹ Unterhält ein Betreiber mehrere Bienenstände in demselben Gebiet, so müssen alle Einheiten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
² Einzelne Bienenstände können an Standorten gehalten werden, welche die Anforderungen nach Artikel 9 nicht erfüllen, sofern die übrigen Bestimmungen erfüllt sind. Deren Erzeugnisse dürfen nicht als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden.
Art. 7 Umstellung
¹ Imkereibetriebe, die auf die biologische Produktion umgestellt haben, dürfen ihre Erzeugnisse frühestens ein Jahr nach der Umstellung als biologische Erzeugnisse kennzeichnen. Die Vermarktung mit dem Hinweis auf die biologische Landwirtschaft in Umstellung ist unzulässig.
² Während der Umstellungszeit ist das Wachs entsprechend den Anforderungen nach Artikel 16 auszuwechseln.
Art. 8 Herkunft der Bienen
¹ Bei der Wahl der Rassen ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Europäischen Rassen der Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen ist der Vorzug zu geben.
² Zur Erneuerung des Bestands können jährlich 10 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.
²bis Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007³⁵ können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.³⁶
³ Im Fall einer hohen Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen kann ein Bestand, nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle, durch den Zukauf konventioneller Bienenvölker wiederaufgebaut werden, wenn Bienenvölker, die den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, nicht verfügbar sind; in diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum von einem Jahr.³⁷
³⁵ [ AS 2007 6411 , 2008 2275 Ziff. II 1 5871, 2009 6365 , 2010 2525 Ziff. II, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7. AS 2012 6407 Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 ( SR 916.310 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5863 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4895 ).
Art. 9 Standort der Bienenstöcke
Für den Standort der Bienenstöcke gilt:
a. In einem Umkreis von 3 km um den Bienenstock muss die Bienenweide im wesentlichen aus Pflanzen der biologischen Landwirtschaft und/oder Wildpflanzen nach Kapitel 2 der Bio-Verordnung sowie aus Kulturpflanzen bestehen, die den Vorschriften dieser Verordnung zwar nicht entsprechen, deren landwirtschaftliche Pflege jedoch den ökologischen Leistungsnachweis des Bundes erfüllen und welche die biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht nennenswert beeinträchtigen.
b.³⁸
Der Bienenstock muss sich in ausreichender Entfernung von Verschmutzungsquellen befinden, die die Imkereierzeugnisse kontaminieren oder die Gesundheit der Bienen beeinträchtigen können. Die Zertifizierungsstelle legt Massnahmen fest, welche die Einhaltung dieser Anforderung gewährleisten. Die Bestimmungen dieses Buchstabens gelten nicht für Gebiete, in denen keine Pflanzenblüte stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenvölker.
c. Der Standort muss genug natürliche Quellen an Nektar, Honigtau und Pollen für die Bienen und Zugang zu Wasser bieten.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3979 ).
Art. 10 Standortverzeichnis
¹ Der Betreiber hat der Zertifizierungsstelle eine Karte in einem geeigneten Massstab vorzulegen, auf welcher der Standort der Bienenstöcke mit Angabe des Ortes (Flur-, Grundstücksangabe), Tracht, Völkerzahl, Lagerplätze für Produkte, und gegebenenfalls der Orte, an denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden, eingetragen sind. Werden durch das WBF keine Gebiete oder Regionen nach Artikel 16 h Absatz 3 der Bio-Verordnung bezeichnet, so muss der Betreiber der Zertifizierungsstelle geeignete Unterlagen und Nachweise, gegebenenfalls mit geeigneten Analysen, vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die seinen Bienenvölkern zugänglichen Gebiete die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen.³⁹
² Die Zertifizierungsstelle muss binnen einer mit ihr vereinbarten Frist über die Versetzung der Bienenstöcke unterrichtet werden (z. B. Wanderverzeichnis).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4895 ).
Art. 11 Bienenvolkverzeichnis
Zu jedem Bienenvolk hat der Betreiber ein Bienenvolkverzeichnis zu führen. Darin sind festzuhalten:
a. der Standort des Bienenstocks;
b. Angaben zur Identifizierung der Bienenvölker (gemäss Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995⁴⁰ – Bestandeskontrolle der Bienenvölker);
c. Angaben zur künstlichen Fütterung;
d. Entnahme der Honigwaben und Massnahmen der Honiggewinnung.
⁴⁰ SR 916.401
Art. 12 Futter
¹ Am Ende der produktiven Periode müssen in den Bienenstöcken umfangreiche Honig- und Pollenvorräte für die Überwinterung in den Brutwaben belassen werden.
² Künstliche Fütterung des Bienenvolks ist zulässig, wenn die vom Volk eingelagerten Vorräte nicht ausreichen. Für die künstliche Fütterung ist biologisch erzeugter Honig, vorzugsweise aus derselben biologischen Bienenhaltungseinheit, zu verwenden.
³ Mit Zustimmung durch die Zertifizierungsstelle kann für die künstliche Fütterung anstelle von biologisch erzeugtem Honig biologisch erzeugter Zuckersirup oder biologisch erzeugter Futterteig verwendet werden, insbesondere wenn eine Kristallisierung des Honigs auf Grund der klimatischen Verhältnisse (z. B. infolge Bildung von Melizitosehonig) dies erfordert.⁴¹
⁴ Künstliche Fütterung ist nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tage vor dem Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtautrachtzeit zulässig.
⁵ Die künstliche Fütterung ist im Bienenstockverzeichnis mit folgenden Angaben einzutragen: Art des Erzeugnisses, Daten, Mengen und Völker, in denen sie angewandt wird.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 4895 ).
Art. 13 Krankheitsvorsorge
¹ Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:
a. Es müssen geeignete widerstandsfähige Rassen gewählt werden;
b. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Desinfektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss Anhang 8 zugelassenen Mitteln, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.
² Die Verwendung chemisch-synthetischer allopathischer Tierarzneimittel für präventive Behandlungen ist verboten.
Art. 14 Tierärztliche Behandlung
¹ Erkrankte und infizierte Bienenvölker sind unverzüglich nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995⁴² zu behandeln; erforderlichenfalls sind sie in ein Isolierhaus zu überführen.
² Es dürfen nur Tierarzneimittel verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut zugelassen sind. Ausgenommen davon sind Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie die Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
³ Zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung dürfen nur phytotherapeutische und homöopathische Erzeugnisse verwendet werden, ausser mit diesen Mitteln könne eine Krankheit oder Seuche, welche die Bienenvölker existenziell bedroht, tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam getilgt werden. Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln dürfen nur angewendet werden, wenn sie unabdingbar sind und durch einen Tierarzt verschrieben werden.
⁴ Wird eine Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln durchgeführt, so sind die betreffenden Bienenvölker während des Behandlungszeitraums in Isolierbienenstöcke zu überführen, und das gesamte Wachs ist durch Wachs zu ersetzen, das den Bedingungen dieser Verordnung entspricht. Anschliessend gilt für diese Bienenvölker der Umstellungszeitraum von einem Jahr. Diese Bestimmung gilt nicht bei einer Behandlung mit Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie den Substanzen Menthol, Thymol, Eukalyptol und Kampfer zur Bekämpfung der Varroatose.
⁵ Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschliesslich des pharmakologischen Wirkstoffs) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Posologie (Dosierung), die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit in einem Verzeichnis genau anzugeben und der Zertifizierungsstelle mitzuteilen; diese muss die Zustimmung zur Kennzeichnung der entsprechenden Erzeugnisse als biologische Erzeugnisse erteilen.
⁶ Im Übrigen sind die Richtlinien des Schweizerischen Zentrums für Bienenforschung der Forschungsanstalt für Milchwirtschaft zur Bekämpfung von Bienenkrankheiten zu beachten.
⁷ Vorbehalten sind tierärztliche Behandlungen oder Behandlungen von Bienenvölkern, Waben usw., die gesetzlich vorgeschrieben sind.
⁴² SR 916.401
Art. 15 Bienenhaltungspraktiken
¹ Die Vernichtung von Bienen in den Waben als Methode zur Ernte der Imkereierzeugnisse ist verboten.
² Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten. Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007⁴³.⁴⁴
³ Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natürliche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bienen ist nicht erlaubt.⁴⁵
⁴ Die Vernichtung der Drohnenbrut ist nur als Mittel zur Eindämmung der Varroatose zulässig.
⁵ Während der Honiggewinnung ist die Verwendung chemisch-synthetischer Repellentien untersagt.
⁶ Es ist mit besonderer Sorgfalt darauf zu achten, dass eine sachgerechte Gewinnung, Verarbeitung und Lagerung von Imkereierzeugnissen gewährleistet ist. Alle Massnahmen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen.
⁷ Die Entnahme der Honigwaben sowie die Massnahmen der Honiggewinnung sind im Bienenstockverzeichnis zu vermerken.
⁴³ [ AS 2007 6411 , 2008 2275 Ziff. II 1 5871, 2009 6365 , 2010 2525 Ziff. II, 2011 5297 Anhang 2 Ziff. 7. AS 2012 6407 Art. 38 Abs. 1]. Siehe heute: die Tierzuchtverordnung vom 31. Okt. 2012 ( SR 916.310 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5863 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5863 ).
Art. 16 Eigenschaften der Bienenstöcke und des bei der Bienenzucht verwendeten Materials
¹ Die Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen, welche die Umwelt oder die Imkereierzeugnisse nicht kontaminieren können.
² In den Bienenstöcken dürfen, ausser zur Krankheits- und Seuchenbekämpfung, nur natürliche Substanzen wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet werden.
³ Bienenwachs für neue Rahmen muss von biologischen Einheiten stammen. In Absprache mit der Zertifizierungsstelle kann insbesondere im Fall neuer Einrichtungen oder während des Umstellungszeitraums, wenn Wachs aus biologischer Bienenzucht auf dem Markt nicht erhältlich ist, Wachs, das nicht von biologischen Einheiten stammt, verwendet werden.
⁴ Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.
⁵ Zum Schutz der Materialien (Rahmen, Bienenstöcke, Waben), insbesondere gegen Schädlinge, dürfen nur die in Anhang 1 genannten Stoffe verwendet werden.
⁶ Physikalische Behandlungen wie Dampf oder direkte Flamme sind zulässig.
⁷ Zur Säuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen, Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 genannten geeigneten Stoffe zulässig.

2 a . Abschnitt: ⁴⁶ Kontrollbescheinigung für Einfuhren

⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 25. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4292 ).
Art. 16 a ⁴⁷ Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces
¹ Das BLW informiert die zuständige Stelle der Europäischen Kommission, wem es die Zugangsrechte zu Traces erteilt hat und koordiniert mit dieser Stelle die Zusammenarbeit und die Kontakte in Bezug auf Traces.
² Es aktualisiert die Zugangsrechte bei Änderungen.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
Art. 16 b ⁴⁸ Ausstellung der Kontrollbescheinigung
¹ Die Kontrollbescheinigung muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, ausgestellt werden:
a. von der Behörde oder Zertifizierungsstelle des Erzeugers oder Verarbeiters;
b. sofern nicht der Erzeuger oder Verarbeiter selbst, sondern ein anderes Unternehmen den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung ausführt: von der Behörde oder der Zertifizierungsstelle dieses Unternehmens.⁴⁹
² Behörde oder Zertifizierungsstelle ist:
a. für Einfuhren nach Artikel 23 der Bio-Verordnung: die Behörde oder Zertifizierungsstelle des Landes nach Anhang 4, in dem die Erzeugnisse ihren Ursprung haben oder in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde;
b. für Einfuhren nach Artikel 23 a der Bio-Verordnung: die Behörde oder die Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland oder im Land, in dem der letzte Arbeitsgang zur Aufbereitung ausgeführt wurde.
³ Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss vor der Ausstellung der Kontrollbescheinigung:
a. alle Kontrollunterlagen und Beförderungs- und Handelspapiere des betreffenden Produktes prüfen;
b. entsprechend ihrer Risikobewertung gegebenenfalls eine Warenuntersuchung der betreffenden Sendung vornehmen;
c. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln aus Ländern nach Artikel 23 der Bio-Verordnung alle biologischen Zutaten des Erzeugnisses von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden, die ebenfalls für das betreffende Drittland anerkannt ist;
d. sich vergewissern, dass bei verarbeiteten Lebensmitteln, die von einer Stelle nach Artikel 23 a der Bio-Verordnung zertifiziert werden, alle biologischen Zutaten von einer Zertifizierungsstelle nach Artikel 23 oder 23 a oder von einer in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstelle zertifiziert wurden;
e. sofern der letzte Arbeitsgang der Aufbereitung und die Verarbeitung, die dem Erzeugnis seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt werden: 1. eine vollständige Dokumentenprüfung aller einschlägigen Kontrollunterlagen durchführen,
2. sich vergewissern, dass das Erzeugnis durch eine nach Artikel 23 oder 23 a der Bio-Verordnung dazu berechtigte Behörde oder Zertifizierungsstelle geprüft wurde, und
3. gegebenenfalls aufgrund ihrer Risikobewertung eine Warenkontrolle durchführen.
⁴ Die Behörde oder Zertifizierungsstelle muss, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt, mit der Erklärung in Feld 18 der Kontrollbescheinigung bestätigen, dass das betreffende Produkt gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007⁵⁰ produziert worden ist.⁵¹
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5461 ).
⁵⁰ Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/ biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5461 ).
Art. 16 c Anforderungen an die Kontrollbescheinigung
¹ Die Kontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil A oder dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008⁵² entsprechen. Sie muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.⁵³
² Nachträgliche Änderungen müssen durch die ausstellende Behörde oder Zertifizierungsstelle beglaubigt werden.
³ Die Kontrollbescheinigung ist in einem einzigen Original zu erstellen. Der erste Empfänger oder der Importeur können zur Information der Zertifizierungsstelle eine Kopie anfertigen. Jede Kopie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
⁴ Als Original der Kontrollbescheinigung gilt:
a. die ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung; oder
b.⁵⁴
eine Kontrollbescheinigung, die versehen wurde mit: 1. einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016⁵⁵ über die elektronische Signatur, oder
2. einem qualifizierten elektronischen Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014⁵⁶.⁵⁷
⁵ Handelt es sich beim Original der Kontrollbescheinigung um eine ausgedruckte und von Hand unterzeichnete Kopie der in Traces ausgefüllten Bescheinigung, so prüfen die Behörde oder Zertifizierungsstelle im Drittland, die Zertifizierungsstelle im Rahmen der Prüfung nach Artikel 16 d und der erste Empfänger in jeder Phase der Ausstellung und des Versehens der Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk und ihres Vorlegens, ob die unterzeichnete Kopie mit den Angaben in Traces übereinstimmt.⁵⁸
⁵² Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1473, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 4.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3591 ).
⁵⁵ SR 943.03
⁵⁶ Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Fassung gemäss ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
Art. 16 d ⁵⁹ Prüfung der Kontrollbescheinigung und der Sendung
¹ Für jede Sendung muss der Importeur die Kontrollbescheinigung seiner Zertifizierungsstelle vorlegen. Er darf die Sendung erst vermarkten oder aufbereiten, wenn die Zertifizierungsstelle die Sendung geprüft und Feld 20 der Kontrollbescheinigung ausgefüllt hat. Die Prüfung der Sendung durch die Zertifizierungsstelle beinhaltet eine systematische Dokumentenprüfung, stichprobenartige Identitätskontrollen, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit der Sendung übereinstimmen, und Warenkontrollen aufgrund einer Risikobewertung.
² Jede Person, die Zugang zu Traces hat, muss allfällige Unregelmässigkeiten und Verstösse unverzüglich über Traces der zuständigen Stelle melden.
³ Nach Annahme der Sendung bestätigt der erste Empfänger mit der Erklärung in Feld 21 der Kontrollbescheinigung, dass er die Annahme der Sendung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung vorgenommen hat. Anschliessend sendet er das Original an den in Feld 11 der Kontrollbescheinigung genannten Importeur. Der Importeur muss die Kontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
Art. 16 e ⁶⁰ Aufbereitung einer Sendung vor der Verzollung
Soll eine Sendung vor der Verzollung einer oder mehreren Aufbereitungen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c der Bio-Verordnung unterworfen werden, so muss vor der ersten Aufbereitung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein. Die Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zollager oder die aktive Veredelung ist in Feld 19 der Kontrollbescheinigung anzugeben.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
Art. 16 f Aufteilung einer Sendung vor der Verzollung
¹ Soll eine Sendung vor der Verzollung in mehrere Partien aufgeteilt werden, so muss vor der Aufteilung das Verfahren nach Artikel 16 d Absatz 1 abgeschlossen sein.
² Für jede der Partien, die sich aus der Aufteilung ergeben, übermittelt der Importeur der Zertifizierungsstelle über Traces zusätzlich eine Teilkontrollbescheinigung.⁶¹
³ Die Teilkontrollbescheinigung muss den Vorgaben nach Anhang 9 Teil B entsprechen.⁶²
⁴ Die zuständige Zertifizierungsstelle des Importeurs bestätigt mit der Erklärung in Feld 13, dass sich die Teilkontrollbescheinigung auf die in Feld 3 genannte Kontrollbescheinigung bezieht.⁶³
⁵ Eine Kopie jeder Teilkontrollbescheinigung wird zusammen mit dem Original der Kontrollbescheinigung vom Importeur aufbewahrt. Sie muss mit dem Aufdruck «KOPIE» oder «DUPLIKAT» versehen sein.
⁶ …⁶⁴
⁷ Nach Annahme einer Partie bestätigt der Empfänger dieser Partie mit der Erklärung in Feld 14 der Teilkontrollbescheinigung, dass die Annahme der Lieferung gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio-Verordnung erfolgt ist. Er muss die Teilkontrollbescheinigung mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.⁶⁵
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
⁶⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).

2 b . Abschnitt: ⁶⁶ Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial

⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5357 ).
Art. 16 g Aufnahme in das Informationssystem
¹ Sorten, von denen biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial erhältlich ist, werden auf Antrag des Anbieters in das Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aufgenommen.
² Voraussetzungen für die Aufnahme ist, dass der Anbieter:
a. nachweist, dass er oder, wenn der Anbieter nur mit vorverpacktem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial handelt, das letzte Unternehmen, sich dem in Kapitel 5 der Bio-Verordnung genannten Kontrollverfahren unterstellt hat;
b. nachweist, dass das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial, das in Verkehr gebracht wird, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erfüllt;
c. sich verpflichtet, alle in Artikel 16 h verlangten Angaben zugänglich zu machen und diese Angaben auf Aufforderung des Betreibers des Informationssystems oder wann immer erforderlich zu aktualisieren;
d. sich verpflichtet, den Betreiber des Informationssystems unverzüglich zu unterrichten, wenn eine der eingetragenen Sorten nicht mehr verfügbar ist.
³ Der Betreiber des Informationssystems kann eine Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.
Art. 16 h Eingetragene Informationen
Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a. den wissenschaftlichen Namen der Art und die Sortenbezeichnung;
b. den Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Anbieters oder seines Vertreters;
c. das Gebiet, in dem der Anbieter das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Verwender liefern kann;
d. das Land oder die Region, in dem bzw. in der die Sorte geprüft und für den Sortenkatalog zugelassen wurde;
e. den Termin, von dem an das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial verfügbar ist;
f. den Namen und/oder die Codenummer der für die Kontrolle des Unternehmens zuständigen Kontrollbehörde oder -stelle.
Art. 16 i Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts und vegetativem Vermehrungsmaterials
Anhang 10 enthält die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft und eine nahezu ausreichende Anzahl von Sorten aus biologischer Landwirtschaft vorhanden sind. Diese Liste muss im Informationssystem enthalten sein.
Art. 16 j Zugang zu den Daten
Die Daten des Informationssystems müssen den Verwendern von Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich sein.
Art. 16 k Jährlicher Bericht
¹ Der Betreiber des Informationssystems muss alle Meldungen gemäss Artikel 13 a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997 erfassen und die diesbezüglichen Angaben in einem jährlichen Bericht an das BLW weiterleiten.
² Zu jeder Art, die von einem Nachweisdokument gemäss Artikel 16 k Absatz 1 betroffen ist, muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
a. den wissenschaftlichen Name der Art, die Untergruppe der Art und die Sortenbezeichnung;
b. die Gesamtzahl der eingegangenen Meldungen;
c. die Gesamtmenge an nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial, das von den Bezügern von Nachweisdokumenten verwendet worden ist;
d. die chemische Behandlung aus Gründen der Pflanzengesundheit nach Artikel 13 a Absatz 6 der Bio-Verordnung.

3. Abschnitt: ⁶⁷ Schlussbestimmungen

⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 7. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 ( AS 2002 228 ).
Art. 17 ⁶⁸
⁶⁸ Aufgehoben durch Ziff. V 16 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
Art. 18 ⁶⁹ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
⁶⁹ Ursprünglich Art. 5.

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. November 2006 ⁷⁰

⁷⁰ AS 2006 5165
Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2007 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil A und B hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2007 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2011 ⁷¹

⁷¹ AS 2011 5975 . Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6357 ).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012 ⁷²

⁷² AS 2012 6357
¹ Müssen für Nicht-Wiederkäuer zur Ergänzung der betriebseigenen Futtergrundlage Futtermittel zugekauft werden und sind biologische Futtermittel nicht in ausreichender Menge verfügbar, so dürfen in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2015 nicht biologische Eiweissfuttermittel zugekauft werden. Der Anteil der Eiweissfuttermittel aus nicht biologischem Anbau darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs für Schweine und Geflügel betragen. Futtermittel-Ausgangsprodukte nach Anhang 7 Teil A Ziffer 2 gelten als Eiweissfuttermittel.
² Futtermittel können bis zum 31. Dezember 2014 nach bisherigem Recht hergestellt werden.
³ Am 1. Januar 2015 vorhandene Lagerbestände von Futtermitteln, die nach bisherigem Recht hergestellt sind, können noch bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft beziehungsweise bis zum Ablauf des Haltbarkeitsdatums verfüttert werden.
⁴ Die Frist nach Absatz 1 wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.⁷³
⁵ Die Frist nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.⁷⁴
⁶ Die Frist nach Absatz 5 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.⁷⁵
⁷ Die Frist nach Absatz 6 wird für Ferkel bis 35 kg und für Junggeflügel bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.⁷⁶
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4519 ).
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4367 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3591 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 683 ).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. September 2016 ⁷⁷

⁷⁷ AS 2016 3183
¹ Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:
a. Lecithin (E 322) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischen Rohstoffen;
b. Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischen Rohstoffen;
c. Pflanzenöle nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischer Produktion;
d. Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus nicht biologischen Rohstoffen.
² Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten Pflanzenöle nach Anhang 3 a aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.
³ Die Frist nach Absatz 1 wird für die Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2019 verlängert.⁷⁸
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4367 ).

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. November 2021 ⁷⁹

⁷⁹ AS 2021 683
¹ Bis zum 31. Dezember 2022 dürfen für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln verwendet werden:
a. Lecithin (E 322) und Carnaubawachs (E 903) nach Anhang 3 Teil A aus biologischen Rohstoffen;
b. Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi Arabicum (E 414), Gellan (E 418) und Glycerin (E 422) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischer Produktion;
c. Carnaubawachs für die Aufbereitung von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs nach Anhang 3 Teil B Ziffer 1 aus biologischen Rohstoffen.
² Biologische Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2023 gemäss den bisherigen Bestimmungen von Anhang 3 Teil C hergestellt und abgegeben werden. Am 31. Dezember 2023 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022 ⁸⁰

⁸⁰ AS 2022 733
¹ Bis zum 31. Dezember 2023 ist das Hinzufügen von bis zu 5 Prozent nicht biologischem Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, für die Herstellung von biologischer Hefe zugelassen, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.
² Soweit es sich nicht um Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf nach Artikel 2 Buchstaben a–c VLBE⁸¹ handelt, sind Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren für die Aufbereitung verarbeiteter biologischer Lebensmittel, noch bis zum 31. Dezember 2024 zugelassen. Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.
⁸¹ SR 817.022.104

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. November 2023 ⁸²

⁸² AS 2023 744
¹ Bis zum 31. Dezember 2024 darf für die Herstellung von biologischer Hefe bis zu 5 Prozent nicht biologisches Hefeextrakt oder -autolysat, berechnet in Trockenmasse, verwendet werden, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder -autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.
² Bis zum 31. Dezember 2025 darf für die Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln Gellan (E 418) nach Anhang 3 Teil A aus nicht biologischer Produktion verwendet werden.

Anhang 1 ⁸³

⁸³ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 1 der V des WBF vom 1. Sept. 2016 ( AS 2016 3183 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6349 ), vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4367 ), Ziff. II der V des WBF vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3591 ), Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 5461 ) und vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 683 ).
(Art. 1 und 16 Abs. 5)

Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften

Sämtliche gelisteten Pflanzenschutzmittel unterliegen den Anwendungsvorschriften nach der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 2010⁸⁴ (PSMV). Strengere Verwendungsvorschriften für die biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

1. Pflanzliche und tierische Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Allium Sativum (Knoblauchextrakt)

Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)

Bienenwachs

Nur als Wundverschlussmittel

Grundstoffe, die in Anhang 1 Teil D PSMV aufgelistet sind und die nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014⁸⁵ (LMG) als Lebensmittel gelten und tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind

Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind.

Hydrolysiertes Eiweiss, ausser Gelatine

Nur als Lockmittel, in zugelassenen Anwendungen in Verbindung mit anderen geeigneten Erzeugnissen dieses Anhangs

Laminarin

Nur zur Anregung der Immunabwehr bei Nutzpflanzen. Der Tang muss aus biologischer Produktion stammen oder nachhaltig geerntet werden.

Lecithin

Keine gentechnisch veränderten Organismen

Pheromone und andere Semiochemikalien

Nur als Insektenabwehr mit Fallen oder Dispensern einschliesslich Aerosol‐Dosiersystemen wie z. B. die Verwirrungstechnik und Markierungspheromone

Pflanzliche Öle wie Minzöl, Pinienöl, Kümmelöl, Rapsöl, Fenchelöl

Alle Anwendungen erlaubt ausser als Herbizid

Pflanzliche Wachse

Nur als Wundverschlussmittel

Pyrethrine

Nur pflanzlicher Herkunft

Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda‑Cyhalothrin)

Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln und nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata (Wied)

Quassia-Extrakt aus Quassia amara

Nur als Insektizid und Repellent

Repellents pflanzlicher oder tierischer Herkunft  

Nur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden; im Falle der Verwendung von Schafsfett nur wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird

Salix spp. Cortex (Weidenrindenextrakt)

Senfmehl

Nur als Fungizid

Terpene

Nur: Eugenol, Geraniol und Thymol

⁸⁵ SR 817.0

2. Mikroorganismen oder durch Mikroorganismen produzierte Substanzen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Cerevisane und andere auf Zellfragmenten von Mikroorganismen beruhende Produkte

Natürliche Mikroorganismen einschliesslich Viren

Keine gentechnisch veränderten Organismen

Spinosad

3. Weitere Substanzen und Massnahmen

Bezeichnung

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Aluminiumsilikat (Kaolin)

Calciumhydroxid

COS-OGA

Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)

Ethylen

Nur erlaubt zur:

– Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis,
– Nachreifung von Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermeidung von Schäden durch Fruchtfliegen,
– Blüteninduktion von Ananas,
– Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln

Fettsäuren (Seifenpräparate)

Alle Anwendungen erlaubt ausser als Herbizid

Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle

Keine chemisch-synthetischen Stoffe

Kalium- und Natriumhydrogencarbonat (Kalium-/Natriumbicarbonat)

Kalkpräparate

Kieselgur (Diatomeenerde)

Kohlendioxid

Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, (dreibasischem) Kupfersulfat, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeaux-Brühe)

Jahreshöchstmenge von 4 kg Kupfer-Metall je ha

Rebbau: Jahreshöchstmenge von 6 kg Kupfer-Metall je ha; innert 5 aufeinander folgender Jahre maximal 20 kg Kupfer-Metall je ha

Maltodextrin

Nur als Insektizid und Akarizid

Mechanische Abwehrmittel wie Kulturschutznetze, Schneckenzäune, beleimte Kunststoff-Fallen, Leimringe

Natriumchlorid

Natürliche Feinde wie Schlupfwespen, Raubmilben, Raubwanzen, Erzwespen, Gallmücken, Marienkäfer, Nematoden

Paraffinöl

Quarzsand

Rodentizide

Nur in Fallen. Ausschliesslich zur Bekämpfung von Schädlingen in Stallungen und Haltungseinrichtungen

Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)

Nur als Fungizid, Insektizid und Akarizid

Schwefelpräparate

Tonerdepräparate

Wasserstoffperoxid

⁸⁴ SR 916.161

Anhang 2 ⁸⁶

⁸⁶ Bereinigt gemäss Anhang 3 der Düngerbuch-Verordnung WBF vom 16. Nov. 2007 ( AS 2007 6311 ), Ziff. II Abs. 2 der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3979 ), Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6349 ), Ziff. II der V des WBF vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3591 ), Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 5461 ), vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 683 ) und vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 744 ).
(Art. 2)

Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate

Dünger und Präparate können als biologisch-dynamisch bezeichnet werden, wenn sie nach den Richtlinien der biologisch-dynamischen Landwirtschaft hergestellt werden.
Die Bestimmungen der Dünger-Verordnung vom 1. November 2023⁸⁷ bleiben vorbehalten.

Bezeichnung

Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

1. Hofeigene Dünger

Stallmist, Gülle
Ernterückstände, Gründünger
Stroh, anderes Mulchmaterial

Eierschalen

Nur aus Freilandhaltung

2. Hoffremde Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse

2.1. Erzeugnisse mineralischen Ursprungs

Weicherdiges Rohphosphat*

Aluminiumcalciumphosphat*

Schlacken der Eisen- und Stahlbereitung*

Kalirohsalze
(z. B. Kainit, Sylvinit usw.)*

Magnesiumsalzhaltiges Kaliumsulfat
(Patentkali)*

Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel.

Kaliumsulfat*

Aus Kalirohsalz gewonnen. Nur bei aufgrund von Bodenproben nachgewiesenem Kalimangel.

Calciumcarbonat natürlichen Ur-
sprungs (z. B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Calcium- und Magnesiumcarbonat
(z. B. Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Dolomit usw.)

Kalk aus der Zuckerproduktion*

Magnesiumsulfat (z. B. Kieserit)*

Ausschliesslich natürlichen Ursprungs.

Calciumchloridlösung*

Blattbehandlung bei nachgewiesenem Calciummangel.

Calciumsulfat (Gips)
Elementarer Schwefel*

Ausschliesslich natürlichen Ursprungs.

Natriumchlorid*

Ausschliesslich Steinsalz.

Aufbereitete Tonmineralien
(z. B. Perlit, Vermiculit usw.)

Gesteinsmehle (z. B. Quarzmehl,
Basaltmehl, Tonerdemehl usw.)

2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs

Stallmist*

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).
Tierarten müssen angegeben werden.

Getrockneter Stallmist und
getrockneter Geflügelmist*

Tierarten müssen angegeben werden.

Kompostierter Stallmist aus tierischen Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist*

Tierarten müssen angegeben werden.

Flüssige tierische Exkremente
(Gülle, Jauche)*

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Kompost oder Gärgut aus Haushaltabfällen*

Mittels Kompostierung oder bei der Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen.
Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:
Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**

Torf

Nur für Pflanzenanzucht und Moorbeete.

Substrat von Champignonkulturen

Das Ausgangssubstrat darf nur aus den nach dieser Liste zulässigen Stoffen bestehen.

Exkremente von Würmern
(Wurmkompost) und Insekten

Guano*

Auf die Tierart und Herkunft ist hinzuweisen.

Kompostierte oder fermentierte Mischungen aus pflanzlichem Material und/oder tierischen Exkrementen, die in diesem Anhang aufgeführt sind.

kompostiert oder bei der Vergärung unter Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden.
Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

Folgende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs*:

– Blutmehl***

– Knochenmehl***

– Fleischmehl***

– Hufmehl***

– Hornmehl***

– Knochenkohle***

– Fischmehl

– Weichtierabfälle

Ausschliesslich gewonnen aus nachhaltiger Produktion

– Federn- und Haarmehl

– Wolle

– Walkhaare (Filzherstellung)

– Fellteile (Ledermehl)

Maximale Konzentration in mg/kg Trockensubstanz von Chrom (VI): 0***

– Haare und Borsten

– Hydrolysierte Proteine

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden

– Milcherzeugnisse

Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs wie z. B.:

– Filterkuchen von Ölfruchten

– Kakaoschalen

– Malzkeime

– Kokosfasern, Kokospeat

– Vinasse, Melasse

– Trester

Schlempe und Schlempeextrakte

Keine Ammoniakschlempe

Algen und Algenerzeugnisse*

Ausschliesslich und auf direktem Weg gewonnen durch:

a. physikalische Behandlung, einschl. Trocknen, Gefrieren und Mahlen;

b. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen; oder

c. Fermentation.

Chitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)

Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei

Leonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)

Ausschliesslich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen

Schieferkohle (Xylit, Lignit)

Ausschliesslich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen

Organisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff (z.B. Faulschlamm)

Ausschliesslich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat

Ausschliesslich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:
Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI):0**

Sägemehl und Holzspäne

Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde.

Rindenkompost

Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde.

Holzasche

Von Holz, das nicht chemisch behandelt wurde, sowie nur hofeigene Asche oder mit Bewilligung nach der Dünger-Verordnung***

Pflanzenkohle***

Als Ausgangsmaterial für die Herstellung ist nur naturbelassenes Holz zulässig.

Huminsäure, Fulvinsäure

Ausschliesslich gewonnen mithilfe anorganischer Salze/Lösungen ausser Ammoniumsalze oder aus der Trinkwasseraufbereitung.

Zurückgewonnenes Struvit und gefällte Phosphatsalze

Produkte müssen den Anforderungen nach der Dünger-Verordnung entsprechen.

Kaliumchlorid

nur natürlichen Ursprungs

2.3 Spurennährstoffe

Spurennährstoffe*

2.4. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden

Mikroorganismenpräparate
(Pilze, Bakterien)*

Keine gentechnisch veränderten Mikroorganismen.

3. Präparate

Pflanzliche Extrakte

Extrakte von Pflanzen wie Aufgüsse und Tee

Pflanzliche Brühen

Flüssigkeit nach der Homogenisierung oder Abtrennung von in Wasser eingelegtem pflanzlichen Material

Biologisch-dynamische Präparate

4. Substrate

Substrate

Torfanteil max. 70 Vol. %.

5. Substrate für die Pilzproduktion

Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschliesslich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

5.1 Stallmist und tierische
Exkremente

Aus Biobetrieben

Stallmist von Tieren der Pferdegattung kann eingesetzt werden, sofern der Halter:
a. Stroh aus biologischem Anbau ein setzt.
b. Die Fütterungsrichtlinien der Bio-Verordnung einhält.
c. Der Zertifizierungsstelle ein Kontrollrecht seiner Pferdehaltung gewährt.
5.2 Folgende Substrate, die nicht aus Biobetrieben stammen, bis zu einem Anteil von 25 Prozent des Gewichts aller Substratbestandteile****, sofern dieselben Substrate aus Biobetrieben nicht verfügbar sind und sofern der Bedarf von der Zertifizierungsstelle anerkannt ist:

Stallmist

Gemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu). Tierarten müssen angegeben werden.

Getrockneter Stallmist und getrockneter Geflügelmist

Tierarten müssen angegeben werden.

kompostierter Stallmist aus tierischen Exkrementen, einschliesslich Geflügelmist

Tierarten müssen angegeben werden.

Flüssige tierische Exkremente
(Gülle, Jauche)

Verwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

5.3 Weitere Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh)

Aus Biobetrieben.

5.4 Torf, Holz

Nicht chemisch behandelt.

5.5 Erzeugnisse mineralischen
Ursprungs

Gemäss Ziffer 2.1 dieses Anhangs.

5.6 Wasser, Erde

* Bei nachgewiesenem Bedarf
** Nachweisgrenze
*** nur Produkte, die nach Artikel 11 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001
(SR 916.171) bewilligt sind
**** Berechnet ohne Deckmaterial, vor der Kompostierung und dem Zusatz von Wasser
⁸⁷ SR 916.171

Anhang 3 ⁸⁸

⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 der V des WBF vom 31. Okt. 2012 ( AS 2012 6357 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des WBF vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4519 ), Ziff. III Abs. 2 der V des WBF vom 1. Sept. 2016 ( AS 2016 3183 ) und Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6349 ), vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4367 ), Ziff. II der V des WBF vom 23. Okt. 2019 ( AS 2019 3591 ), Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 5461 ), vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 683 ) und vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 744 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor.
(Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschränkungen nach der Zusatzstoffverordnung vom 25. November 2013⁸⁹.

Code

Bezeichnung

Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs

tierischen Ursprungs

E 153

Pflanzenkohle

nicht zulässig

nur für geaschten Ziegenkäse und Morbier-Käse zulässig

E 160b*

Annatto, Bixin,
Norbixin

nicht zulässig

nur für roten Leicester-Käse, Double-Gloucester-Käse, Cheddar und Mimolette-Käse zulässig

E 170

Calciumcarbonat

zulässig (darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden)

zulässig (darf nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden)

E 220

Schwefeldioxid

nur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig

bei Obstwein: 100 mg/l (*)

(*) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

nur für Met zulässig

bei Met: 100 mg/l (*)

E 224

Kaliummetabisulfit

nur für Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig

bei Obstwein: 100 mg/l (*)

(*) Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt in mg/l SO2

nur für Met zulässig

bei Met: 100 mg/l (*)

E 250

Natriumnitrit

nicht zulässig

nur für Fleischerzeugnisse zulässig

nicht in Verbindung mit E 252 zulässig

Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO2: 80 mg/kg

Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO2: 50 mg/kg

E 252

Kaliumnitrat

nicht zulässig

nur für Fleischerzeugnisse zulässig

nicht in Verbindung mit E 250 zulässig

Richtwert für die Zugabemenge, ausgedrückt in NaNO3: 80 mg/kg

Rückstandshöchstmenge, ausgedrückt in NaNO3: 50 mg/kg

E 270

Milchsäure

zulässig

zulässig

E 290

Kohlendioxid

zulässig

zulässig

E 296

Apfelsäure

zulässig

nicht zulässig

E 300

Ascorbinsäure

zulässig

nur für Fleischerzeugnisse zulässig

E 301

Natriumascorbat

nicht zulässig

nur für Fleischerzeugnisse in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat zulässig

E 306*

stark tocopherolhaltige Extrakte

nur als Antioxidationsmittel zulässig

nur als Antioxidationsmittel zulässig

E 322*

Lecithin

zulässig

nur aus biologischer Produktion

nur für Milcherzeugnisse

nur aus biologischer Produktion

E 325

Natriumlactat

nicht zulässig

nur für Milch- und Fleischerzeugnisse zulässig

E 330

Zitronensäure

zulässig

zulässig

E 331

Natriumcitrat

zulässig

zulässig

E 333

Calciumcitrat

zulässig

nicht zulässig

E 334

Weinsäure, L(+)–

zulässig

nur für Met zulässig

E 335

Natriumtartrat

zulässig

nicht zulässig

E 336

Kaliumtartrat

zulässig

nicht zulässig

E 341 (i)

Monocalciumphosphat

nur als Backtriebmittel zulässig

nicht zulässig

E 392*

Extrakte aus Rosmarin

Nur aus biologischer Produktion

Nur aus biologischer Produktion

E 400

Alginsäure

zulässig

nur für Milcherzeugnisse zulässig

E 401

Natriumalginat

zulässig

Nur für Milcherzeugnisse und Wurstwaren auf Fleischbasis zulässig

E 402

Kaliumalginat

zulässig

nur für Milcherzeugnisse zulässig

E 406

Agar-Agar

zulässig

nur für Milch- und Fleischerzeugnisse zulässig

E 407

Carrageen

zulässig

nur für Milcherzeugnisse zulässig

E 410*

Johannisbrotkernmehl

zulässig

nur aus biologischer Produktion

zulässig

nur aus biologischer Produktion

E 412*

Guarkernmehl

zulässig

nur aus biologischer Produktion

zulässig

nur aus biologischer Produktion

E 414*

Gummi arabicum

zulässig

nur aus biologischer Produktion

zulässig

nur aus biologischer Produktion

E 415

Xanthan

zulässig

zulässig

E 417

Tarakernmehl

nur als Verdickungsmittel zulässig

nur aus biologischer Produktion

nur als Verdickungsmittel zulässig

nur aus biologischer Produktion

E 418

Gellan

nur in der stark acylhaltigen Form zulässig

nur aus biologischer Produktion

nur in der stark acylhaltigen Form zulässig

nur aus biologischer Produktion

E 422

Glycerin

nur für Pflanzenextrakte und Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig

nur pflanzlichen
Ursprungs

nur aus biologischer Produktion

nur für Aromastoffe zulässig; nur als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln und zur Beschichtung von Filmtabletten zulässig

nur pflanzlichen Ursprungs

nur aus biologischer Produktion

E 440*(i)

Pektin

zulässig

nur für Milcherzeugnisse zulässig

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

nur für die Herstellung
von Kapselhüllen
zulässig

nur für die Herstellung von Kapselhüllen zulässig

E 500

Natriumcarbonate

zulässig

zulässig

E 501

Kaliumcarbonate

zulässig

nicht zulässig

E 503

Ammoniumcarbonate

zulässig

nicht zulässig

E 504

Magnesiumcarbonate

zulässig

nicht zulässig

E 509

Calciumchlorid

nicht zulässig

nur für die Milchgerinnung zulässig

E 516

Calciumsulfat

nur als Träger zulässig

nicht zulässig

E 524

Natriumhydroxid

nur für die Oberflächenbehandlung von Laugengebäck und zur Regulierung des pH-Wertes biologischer Aromastoffe zulässig

nicht zulässig

E 551

Siliciumdioxid

nur für getrocknete Kräuter und Gewürze in Pulverform sowie Aromastoffe zulässig

nur für Aromastoffe zulässig

E 553b

Talkum

zulässig

nur als Überzugmittel für Fleischerzeugnisse zulässig

E 901

Bienenwachs

nur als Überzugsmittel bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig

nur aus biologischer Bienenhaltung

nicht zulässig

E 903

Carnaubawachs

nur als Überzugsmittel bei Konditorei- und Zuckerwaren zulässig;

nur zur konservierenden Beschichtung von Früchten zulässig, die im Zuge einer Quarantänemassnahme zum Schutz vor Schadorganismen einer Extremkältebehandlung unterzogen werden (gemäss Anhang 7 Ziff. 46 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. Nov. 2019⁹⁰ zur Pflanzengesundheitsverordnung)

nur aus biologischer Produktion

nicht zulässig

E 938

Argon

zulässig

zulässig

E 939

Helium

zulässig

zulässig

E 941

Stickstoff

zulässig

zulässig

E 948

Sauerstoff

zulässig

zulässig

E 968

Erythrit

nur aus biologischer Produktion ohne die Verwendung von Ionenaustauschverfahren

nur aus biologischer Produktion ohne die Verwendung von Ionenaustauschverfahren

* Zur Berechnung für die Zwecke nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung werden Lebensmittelzusatzstoffe, die mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
⁸⁹ SR 817.022.31
⁹⁰ SR 916.201

Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Bezeichnung

Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs

tierischen Ursprungs

Wasser

Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁹¹ über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

Trinkwasser im Sinne der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen

Calciumchlorid

nur als Koagulationsmittel zulässig

nur für die Herstellung von Wurstwaren auf Fleischbasis zulässig

Calciumcarbonat

zulässig

nicht zulässig

Calciumhydroxid

zulässig

nicht zulässig

Calciumsulfat

nur als Koagulationsmittel zulässig

nicht zulässig

Magnesiumchlorid (Nigari)

nur als Koagulationsmittel zulässig

nicht zulässig

Kaliumcarbonate

nur zum Trocknen von Trauben zulässig

nicht zulässig

Natriumcarbonate

zulässig

zulässig

Milchsäure

nicht zulässig

nur zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung zulässig

L-(+)-Milchsäure aus
der Fermentation

nur für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten zulässig

nicht zulässig

Zitronensäure

zulässig

zulässig

Natriumhydroxid

nur für die Zuckerherstellung, für die Herstellung von Öl (ausgenommen Olivenöl) und für die Herstellung von Pflanzenproteinextrakten zulässig

nicht zulässig

Naturgips

nur für die Zuckerherstellung zulässig

nicht zulässig

Schwefelsäure

nur für die Zuckerherstellung zulässig

nur für die Gelatineherstellung zulässig

Hopfenextrakt

nur für antimikrobielle Zwecke zulässig

wenn verfügbar aus biologischer Produktion

nicht zulässig

Pinienharzextrakt

nur für antimikrobielle Zwecke zulässig

wenn verfügbar aus biologischer Produktion

nicht zulässig

Salzsäure

nicht zulässig

nur für die Gelatineherstellung und zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer- und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas zulässig

Ammoniumhydroxid

nicht zulässig

nur für die Gelatineherstellung zulässig

Wasserstoffperoxid

nicht zulässig

nur für die Gelatineherstellung zulässig

Kohlendioxid

zulässig

zulässig

Stickstoff

zulässig

zulässig

Ethanol

nur als Lösemittel
zulässig

nur als Lösemittel zulässig

Gerbsäure

nur als Filtrierhilfe
zulässig

nicht zulässig

Eiweissalbumin

zulässig

nicht zulässig

Erbsenprotein

nur für die Klärung von Fruchtsäften, Obstweinen und Obstessig zulässig

nicht zulässig

Kasein

zulässig

nicht zulässig

Gelatine

zulässig

nicht zulässig

Hausenblase

zulässig

nicht zulässig

Pflanzenöle

nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig

nur aus biologischer Produktion

nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig

nur aus biologischer Produktion

Siliciumdioxid als Gel
oder kolloidale Lösung

zulässig

nicht zulässig

Aktivkohle

zulässig

zulässig

Talkum

nur in Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen für den Lebensmittelzusatzstoff E 553b zulässig

nicht zulässig

Bentonit

zulässig

nur als Fermentationsregulierer für Met zulässig

Cellulose

zulässig

nur für die Gelatineherstellung zulässig

Kieselgur

zulässig

nur für die Gelatineherstellung zulässig

Perlit

zulässig

nur für die Gelatineherstellung zulässig

Haselnussschalen

zulässig

nicht zulässig

Reismehl

zulässig

nicht zulässig

Bienenwachs

nur als Trennmittel
zulässig

nur aus biologischer Bienenhaltung

nicht zulässig

Carnaubawachs

nur als Trennmittel
zulässig

nur aus biologischer Produktion

nicht zulässig

Essigsäure/Essig

nur aus biologischer Produktion und aus natürlicher Fermentation zulässig

nur für Fischerzeugnisse zulässig

nur aus biologischer Produktion und aus natürlicher Fermentation zulässig

Thiaminhydrochlorid

nur für die Herstellung
von Obstweinen (einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig

nur für die Herstellung von Met zulässig

Diammoniumphosphat

nur für die Herstellung
von Obstweinen (einschl. Apfel und Birnenwein) zulässig

nur für die Herstellung von Met zulässig

Heublumenpulver

nicht zulässig

nur zur Lochbildung bei der Käseherstellung zulässig

nur aus biologischer Produktion

Holzfaser

zulässig

beschränkt auf
zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz. Das Holz muss frei von toxischen
Bestandteilen sein
(Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende und mikrobielle Toxine)

zulässig

beschränkt auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz. Das Holz muss frei von toxischen Bestandteilen sein (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende und mikrobielle Toxine)

⁹¹ SR 817.022.11

2. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Holz, Späne und Mehle von
unbehandelten Hölzern

Raucherzeugung zum Räuchern

Klebstoffe, natürlicher Herkunft

Anbringen von Etiketten auf Käselaiben

Natürliche Farbstoffe nach Artikel 95 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016⁹² über Lebensmittel tierischer Herkunft

Färben von Eierschalen

Schellack

Überzugsmittel für Eier

Ammoniumhydroxid

Hilfsstoff für Überzugsmittel für Eier

Ca- und Mg-Silicat

Überzugsmittel für Eier

Asche

Behandlung von Käserinde

Natürliche tierische Fette

Überzugsmittel für Eier

Allgemein lebensmittelrechtlich
zulässige Farbstoffe

Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse

⁹² SR 817.022.108

Teil C: Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Zutat

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Arame-Algen (Eisenia bicyclis), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen

Hijiki-Algen (Hizikia fusiforme), sowohl unverarbeitet als auch als Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe, die mit diesen Algen in unmittelbarem Zusammenhang stehen

Algen, einschliesslich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen

nur aus biologischer Aquakultur gemäss anerkannten internationalen Standards

Rinde des Pau-d’Arco-Baums (Handroanthus impetiginosus)
(«lapacho»)

Anwendung nur in Kombucha und Kräuterteemischungen

Därme

Aus natürlichen Rohstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs gewonnen

Gelatine

aus anderen Tierarten als Schwein gewonnen

Milchmineralien, pulverförmig oder flüssig

Nur bei Verwendung aufgrund seiner sensorischen Funktion, um Natriumchlorid ganz oder teilweise zu ersetzen

Wildfisch und wild lebende Wassertiere, sowohl unverarbeitet als auch daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse

Gewinnung nur aus nachhaltiger Fischerei

Nur wenn aus der biologischen Aquakultur gemäss anerkannten internationalen Standards nicht verfügbar

Anhang 3a ⁹³

⁹³ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 3 der V des WBF vom 31. Okt. 2012 ( AS 2012 6357 ). Bereinigt gemäss Ziff. III Abs. 2 der V des WBF vom 1. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3183 ).
(Art. 3 a )

Stoffe, die zur Herstellung von Hefe und Hefeprodukten verwendet werden dürfen

Name

Anwendungsbedingungen

Primärhefe

Hefezubereitungen/
-formulierungen

Calciumchlorid

zulässig

nicht zulässig

Kohlendioxid

zulässig

zulässig

Zitronensäure

nur zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung zulässig

nicht zulässig

Milchsäure

nur zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung zulässig

nicht zulässig

Stickstoff

zulässig

zulässig

Sauerstoff

zulässig

zulässig

Kartoffelstärke

nur zur Filterung zulässig

nur aus biologischer Produktion

nur zur Filterung zulässig

nur aus biologischer Produktion

Natriumcarbonate

nur zur Regulierung des pH-Werts zulässig

nur zur Regulierung des
pH-Werts zulässig

Pflanzenöle

nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig

nur aus biologischer Produktion

nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter zulässig

nur aus biologischer Produktion

Anhang 3b ⁹⁴

⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. III Abs. 3 der V des WBF vom 31. Okt. 2012 ( AS 2012 6357 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 744 ).
(Art. 3 c )

Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft

1. Massgebend ist die folgende Fassung der Verordnung (EU) 2018/848:
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6.
2. Für die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf die in der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, ist die folgende Fassung massgebend:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262.
3. Anstelle der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, auf die in der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, gelten die folgenden Verordnungen:

Verordnung (EG) Nr. 606/2009

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934⁹⁵

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013⁹⁶

⁹⁵ Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/68, ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 1.
⁹⁶ Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 262.

Anhang 4 ⁹⁷

⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5461 ).

Anhang 4a ⁹⁸

⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 18. Okt. 2017 ( AS 2017 6349 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5461 ).

Anhang 5 ⁹⁹

⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. II der V des WBF vom 23. Aug. 2000 ( AS 2000 2508 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 9. Nov. 2005 ( AS 2005 5531 ), Ziff. I der V des WBF vom 26. Mai 2008 ( AS 2008 2907 ), Ziff. I 1 der V des WBF vom 12. Nov. 2008 ( AS 2008 5829 ), Ziff. III Abs. 1 der V des WBF vom 31. Okt. 2012 ( AS 2012 6357 ) und Ziff. III Abs. 2 der V des WBF vom 1. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3183 ).
(Art. 4a Abs. 1)

Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung

Die Anforderungen für das RAUS-Programm der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013¹⁰⁰ (DZV) sind einzuhalten. Für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung, die nicht unter Artikel 73 Buchstaben c und d DZV fallen, gelten die Anforderungen sinngemäss.

1 Ausläufe und Haltungsgebäude

11 Allgemeine Grundsätze

1. Auf Grünflächen dürfen nur so viele Nutztiere gehalten werden, dass ein Überweiden vermieden wird.
2. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Stallgerätschaften sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um einer gegenseitigen Ansteckung der Tiere und der Vermehrung von Krankheitserregern vorzubeugen. Zur Beseitigung von Insekten und anderen Parasiten in Stallungen und anderen Haltungseinrichtungen, in denen Tiere gehalten werden, dürfen nur die in Anhang 8 aufgeführten Produkte verwendet werden.
3. Laufhöfe und Aussenklimabereiche sind so einzurichten und zu betreiben, dass die Umwelt, namentlich die ober- und unterirdischen Gewässer, nicht gefährdet werden.

12 Säugetiere

1. Die Haltung von Kälbern, Lämmern und Ziegen in Einzelboxen ist nicht zulässig, wenn die Tiere älter als eine Woche sind.
2. Tiere der Schweinegattung sind in Gruppen zu halten, ausser während der Deckzeit (maximal 10 Tage), wenige Tage vor dem Abferkeln und während der Säugeperiode. Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- oder Ferkelkäfigen gehalten werden. Es müssen Auslaufflächen zum Misten und zum Wühlen vorhanden sein. Zum Wühlen können verschiedene Materialien verwendet werden.

13 Geflügel

1. Die Stallungen für Geflügel müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: a. Mindestens ein Drittel der Bodenfläche (begehbare Fläche) muss eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen. Sie muss mit ausreichend Streumaterial bedeckt sein;
b. bei Perlhühnern müssen mindestens 20 cm Sitzstangen pro Tier zur Verfügung stehen;
c. jeder Geflügelstall beherbergt maximal 4800 Mastpoulets
3000 Legehennen
5200 Perlhühner
4000 weibliche Flug- oder Pekingenten
3200 männliche Flug- oder Pekingenten
3200 sonstige Enten
2500 Gänse oder Truten;
d. im Rahmen der Fleischerzeugung beträgt die Gesamtnutzfläche der Geflügelhäuser je Produktionseinheit maximal 1600 m².
2. Die Besatzdichte im Stall beträgt bei Legehennen maximal 5 Tiere pro m² permanent zugängliche Fläche und bei Mastgeflügel in festen Ställen maximal 20 kg Lebendgewicht pro m². Bei Truten beträgt die maximale Besatzdichte in der 1. bis 6. Lebenswoche 30 kg und danach 36,5 kg Lebendgewicht pro m².
3. Die Weidefläche beträgt pro Legehenne 5 m², pro Trute 10 m² einschliesslich eines Schattenplatzes von mindestens 1/3 m² und pro Mastgeflügel 2 m², gegebenenfalls unterteilt in mehrere Koppeln.
4. Pro 5 Legehennen steht ein Einzelnest zur Verfügung, oder 100 cm² Nestfläche pro Tier bei Gruppennestern.
5. …
6. Ab 50 Tieren ist eine Bestandeskontrolle zu führen.
7. Bei Legehennen kann zusätzlich zum natürlichen Licht Kunstlicht eingesetzt werden (kein Niederfrequenzlicht), um eine tägliche Beleuchtungsdauer von höchstens 16 Stunden zu gewährleisten, wobei eine ununterbrochene Nachtruhe ohne Kunstlicht von mindestens 8 Stunden eingehalten werden muss.
8. Truten haben im Stall und im Auslauf die Möglichkeit zu Beschäftigungen wie «Zupfen».
9. Wassergeflügel hat stets Zugang zu einem fliessenden Gewässer, einem Teich oder einem See, wenn die klimatischen Bedingungen dies gestatten.
10. Geflügel muss während mindestens einem Drittel seines Lebens Zugang zu den Auslaufflächen haben, soweit die Witterungsbedingungen dies erlauben.

2 Fütterung

1. Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter.
2. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleichwertige Produkte.
3. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann bis auf 35 Prozent der gesamten Futterration von Schweinen, gemessen an der Trockensubstanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden.
4. Die in Anhang 7 Teil B Ziffer 1 Buchstaben a und k genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatzstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden.
5. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist der Zusatz der in Anhang 7 Teil A 1 (Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs), Teil B 2a) (Vitamine und Provitamine) und Teil B 3 b) (Spurenelemente) genannten Erzeugnisse zulässig.
6. Zur Tierernährung dürfen die in Anhang 7 Teil B 1 b) (Antioxidationsmittel), Teil B 1g), i) (Bindemittel und Trennmittel), Teil B 2 b) (Aromastoffe), sowie in Kategorie 4 (zootechnische Zusatzstoffe) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden.
7. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von gentechnisch veränderte Organismen oder von deren Derivaten hergestellt worden sein oder solche enthalten.
¹⁰⁰ SR 910.13

Anhang 6 ¹⁰¹

¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. II der V des WBF vom 23. Aug. 2000 ( AS 2000 2508 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 744 ).
(Art. 4 a Abs. 2)

Anforderungen an den Laufhof und den Aussenklimabereich

1. Laufhof für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, Schafe und Ziegen (Milch- und Fleischproduktion)

Die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe B DZV¹⁰² sind einzuhalten.
¹⁰² SR 910.13

2. Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung

Die Anforderungen an den Laufhof nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV sind einzuhalten.

Tiere

Gesamtfläche
(Stall und Laufhof)
mindestens … m²/Tier

Nicht säugende Zuchtsauen

  2,8

Zuchteber

10

Remonten und Mastschweine über 60 kg

  1,65

Remonten und Mastschweine unter 60 kg

  1,10

Abgesetzte Ferkel

  0,80

3. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel

Die Anforderungen nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 4 DZV sind einzuhalten.

Anhang 7 ¹⁰³

¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. II der V des WBF vom 23. Aug. 2000 ( AS 2000 2508 ). Fassung ge mäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 744 ).
(Art. 4 b  Abs. 1 Bst. b)

Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe

Die Bestimmungen der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁰⁴ und der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹⁰⁵ (FMBV) bleiben vorbehalten.

Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte

Die Nummern im Katalog der Einzelfuttermittel sind Anhang 1.4 Ziffer 3 FMBV entnommen.

1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

11.1.1

Calciumcarbonat

11.1.2

Kohlensaurer Muschelkalk

11.1.4

Kohlensaurer Algenkalk (Maerl‑Kalk)

11.1.5

Lithothamnium

11.1.13

Calciumgluconat

11.2.1

Magnesiumoxid

11.2.4

Magnesiumsulfat, wasserfrei

11.2.6

Magnesiumchlorid

11.2.7

Magensiumcarbonat

11.3.1

Dicalciumphosphat

11.3.3

Monocalciumphophat

11.3.5

Calcium-Magensiumphosphat

11.3.8

Magnesiumphosphat

11.3.10

Mononatriumphosphat

11.3.16

Calcium-Natrium-Phosphat

11.4.1

Natriumchlorid

11.4.2

Natriumbicarbonat

11.4.4

Natriumcarbonat

11.4.6

Natriumsulfat

11.5.1

Kaliumchlorid

2. Sonstige Futtermittel-Ausgangsprodukte

Nummer im Katalog der Einzelfuttermittel

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

10

Mehl, Öl und andere Einzelfuttermittel, gewonnen aus Fisch oder anderen Wassertieren

Es sind nur Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei zugelassen, die ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden.

Es gelten die folgenden Einschränkungen für die Verwendung:

1. Die Erzeugnisse dürfen nur für Nichtpflanzenfresser verwendet werden.
2. Fischproteinhydrolysat darf nur für Jungtiere verwendet werden.

ex 12.1.5

Hefen

Hefen aus Saccharomyces cerevisiae oder Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind

wenn nicht aus biologischer Produktion verfügbar

ex 12.1.12

Hefenerzeugnisse

Fermentationserzeugnis aus Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergensis, inaktiviert, sodass keine lebenden Mikroorganismen vorhanden sind, enthält Hefe

wenn nicht aus biologischer Produktion verfügbar

Kräuter

Melassen

Gewürze

Dürfen nur verwendet werden, sofern sie:

1. nicht aus biologischer Produktion verfügbar sind, und
2. ohne chemische Lösungsmittel erzeugt oder zubereitet wurden.

Es gilt die folgende Einschränkung für die Verwendung:

Die Verwendung muss auf 1 Prozent der Futterration einer bestimmten Art beschränkt sein, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs.

Teil B Futtermittelzusatzstoffe

Die Kennnummern und Funktionsgruppen sind den Anhängen 2 und 6.1 FMBV entnommen.

1. Kategorie: Technologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe a) Konservierungsmittel:

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1a200

Sorbinsäure

1k236

Ameisensäure

1k237i

Natriumformiat

1a260

Essigsäure

1a270

Milchsäure

1k280

Propionsäure

1a330

Zitronensäure

Funktionsgruppe b) Antioxidationsmittel:

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1b306(i)

Tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichen Ölen

1b306(ii)

Stark tocopherolhaltige Extrakte aus pflanzlichem Öl (mit hohem Delta-Tocopherol-Anteil)

Funktionsgruppe c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

E 415

Xanthan

E 412

Guarkernmehl

Funktionsgruppen g) Bindemittel und i) Trennmittel

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

E 535

Natriumferrocyanid

Höchstdosis: 20 mg/kg NaCl (berechnet als Ferrocyanidanion)

E551b

Kolloidales Siliziumdioxid

E551c

Kieselgur (Diatomeenerde, gereinigt)

1m558i

Bentonit

E559

Kaolinit-Tone, asbestfrei

E560

Natürliche Mischungen von Steatiten und Chlorit

E562

Sepiolit

E566

Natrolith-Phonolith

1g568

Klinoptilolit sedimentären Ursprungs

Funktionsgruppe k) Silierzusatzstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1k

1k236

1k237

1k280

1k281

Enzyme, Mikroorganismen

Ameisensäure

Natriumformat

Propionsäure

Natriumpropionat

Nur für die Sicherstellung einer angemessenen Gärung zugelassen

2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe b) Aromastoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

ex2b

Aromastoffe

Nur Extrakte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Edelkastanienextrakt (Castanea sativa Mill.)

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

3a

Vitamine und Provitamine

Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnen

Wenn nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügbar, sind synthetisch gewonnene Vitamine und Provitamine zugelassen, wobei Folgendes gilt:

– Für Monogastriden dürfen nur diejenigen verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.
– Für Wiederkäuer dürfen nur Vitamine A, D und E verwendet werden, die mit aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen gewonnenen Vitaminen identisch sind.

3a920

Betainanhydrat

Nur für Monogastriden

Aus biologischer Produktion; falls nicht verfügbar, natürlichen Ursprungs

Funktionsgruppe b) Spurenelemente

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

3b101

Eisen(II)carbonat (Siderit)

3b103

Eisen(II)sulfat-Monohydrat

3b104

Eisen(II)sulfat-Heptahydrat

3b201

Kaliumjodid

3b202

Kalciumjodat, wasserfrei

3b203

Gecoatetes Kalciumjodat-Granulat, wasserfrei

3b304

Gecoatetes Cobalt(II)carbonat-Granulat

3b402

Kupfer(II)-carbonat-dihydroxy-Monohydrat

3b404

Kupfer(II)-oxid

3b405

Kupfer(II)-sulfat-Pentahydrat

3b409

Dikupferchlorid-Trihydroxid

3b502

Mangan(II)-oxid

3b503

Mangan(II)sulfat, Monohydrat

3b603

Zinkoxid

3b604

Zinksulfat-Heptahydrat

3b605

Zinksulfat-Monohydrat

3b609

Zinkchloridhydroxid-Monohydrat

3b701

Natriummolybdat-Dihydrat

3b801

Natriumselenit

3b802

Gecoatetes Natriumselenit-Granulat

3b803

Natriumselenat

3b810

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3060, inaktiviert

3b811

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R397, inaktiviert

3b812

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae CNCM I-3399, inaktiviert

3b817

Selenhefe, Saccharomyces cerevisiae NCYC R645, inaktiviert

4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe

Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

4a, 4b, 4c und 4d

Enzyme und Mikroorganismen

¹⁰⁴ SR 916.307
¹⁰⁵ SR 916.307.1

Anhang 8 ¹⁰⁶

¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. II der V des WBF vom 23. Aug. 2000 ( AS 2000 2508 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des WBF vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5863 ).
(Art. 4 c )

Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)

1. Zugelassene Stoffe

– Kali- und Natronseifen
– Wasser und Dampf
– Kalkmilch
– Natriumhypochlorit (z.B. als Lauge)
– Ätznatron
– Ätzkali
– Wasserstoffperoxid
– natürliche Pflanzenessenzen
– Zitronensäure, Peressigsäure, Ameisensäure, Milchsäure, Oxalsäure und Essigsäure
– Alkohol
– Salpetersäure (Melkausrüstungen)
– Phosphorsäure (Melkausrüstungen)
– Formaldehyd
– Natriumcarbonat
– Branntkalk
– Kalk

2. Ferner sind zugelassen:

– Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel
– Produkte für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften, die in der Liste der Biozidprodukte zur Reinigung und Entkeimung von Melkma schinen zugelassen sind¹⁰⁷.
¹⁰⁷ Die Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder kostenlos unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

Anhang 9 ¹⁰⁸

¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 25. Nov. 2002 ( AS 2002 4292 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6349 ).
(Art. 16 c und 16 f )

Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

1. Ausstellende Zertifizierungsstelle oder Behörde (Name, Adresse und Codenummer)

2. Einfuhr gemäss:
Bio-Verordnung, Artikel 23
(Länderliste) □
Bio-Verordnung, Artikel 23a
(Anerkennung von Zertifizierungsstellen
und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste) □

3. Laufende Nummer der Kontrollbescheinigung

4. Exporteur (Name und Adresse)

5. Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses (Name und Adresse)

6. Kontrollstelle oder -behörde
(Name, Adresse und Codenummer)

7. Ursprungsland

8. Ausfuhrland

9. Abfertigungsland/Eingangsort

10. Bestimmungsland

11. Importeur (Name, Adresse und
EORI-Nummer

12. Erster Empfänger in der Schweiz
(Name und Adresse)

13. Beschreibung der Erzeugnisse

Zolltarifnummer Verkehrsbezeichnung Anzahl Packstücke Losnummer Nettogewicht

14. Containernummer

15. Nummer des Zollverschlusses

16. Gesamtbruttogewicht

17. Transportmittel zum Eingangsort in die Schweiz

Verkehrsträger

Kennzeichen

Internationale Beförderungspapiere

18. Erklärung der in Feld 1 angegebenen Stelle oder Behörde

Hiermit wird bestätigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen gemäss Artikel 16d Absatz 1 ausgestellt worden ist, und die Produkte gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007¹⁰⁹ hergestellt wurden.

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Stempel der ausstellenden Stelle oder Behörde

19. Zollager □ aktive Veredelung □

Name und Adresse des Unternehmers

Zertifizierungsstellen oder Behörde (Name, Adresse und Codenummer)

Bezugsnummer der Zollanmeldung für das Zolllager oder die aktive Veredelung

20. Prüfung der Sendung durch die zuständige Zertifizierungsstelle der Schweiz

Einfuhrregistrierung (Nummer der Zollquittung, Datum der Einfuhr und Zollstelle der Zollanmeldung)

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Stempel

21. Erklärung des ersten Empfängers

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Waren gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5
der Bio-Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens

Datum

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

¹⁰⁹ Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

Teil B: Teilkontrollbescheinigung

Schweizerische Eidgenossenschaft Teilkontrollbescheinigung Nr. …

1. Zertifizierungsstelle oder Behörde, die die zu Grunde liegende Kontrollbescheinigung ausgestellt hat
(Name, Adresse und Codenummer)

2. Einfuhr gemäss:
Bio-Verordnung, Artikel 23
(Länderliste) □
Bio-Verordnung, Artikel 23a
(Anerkennung von Zertifizierungsstellen
und Kontrollbehörden ausserhalb der Länderliste) □

3. Laufende Nummer der zu Grunde
liegenden Kontrollbescheinigung

4. Unternehmen, das die ursprüngliche Sendung in Partien aufgeteilt hat
(Name und Adresse)

5. Kontrollstelle oder -behörde
(Name, Adresse und Codenummer)

6. Importeur der ursprünglichen Sendung (Name, Adresse und EORI-Nummer)

7. Ursprungsland
der ursprünglichen Sendung

8. Ausfuhrland

9. Abfertigungsland/Eingangsort

10. Bestimmungsland

11. Empfänger der durch die Aufteilung erhaltenen Partie (Name und Adresse)

12. Beschreibung der Erzeugnisse

Zolltarifnummer Anzahl Packstücke Nettogewicht der Partie und Nettogewicht der ursprünglichen Sendung

13. Erklärung der zuständigen Zertifizierungsstelle

Diese Teilbescheinigung gilt für die vorstehend beschriebene Partie, die sich aus der Aufteilung einer Sendung ergibt, für die eine ursprüngliche Kontrollbescheinigung mit der in Feld 3 aufgeführten laufenden Nummer gilt.

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Stempel der zuständigen Stelle

14. Erklärung des Empfängers der Partie

Hiermit wird bestätigt, dass die Annahme der Partie gemäss Anhang 1 Ziffer 8.5 der Bio‑Verordnung erfolgt ist.

Name des Unternehmens

Datum:

Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person

Anhang 10 ¹¹⁰

¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 26. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5357 ).
(Art. 16 i )

Liste des ausreichend verfügbaren Saatguts

zur Zeit noch kein Eintrag

Anhang 11 ¹¹¹

¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 18. Nov. 2009 ( AS 2009 6337 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 27. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5863 ).

Anhang 12 ¹¹²

¹¹² Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des WBF vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3979 ). Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des WBF vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 744 ).
(Art. 4 e )

Vorlage für den jährlichen Bericht der Zertifizierungsstellen über die Kontrollen im Sektor der biologischen Produktion

Zertifizierungsstelle

Anzahl eingetragener Unternehmen pro Zertifizierungsstelle

Anzahl eingetragener Unternehmen

Anzahl regulärer Kontrollen

Anzahl zusätzlicher risikobasierter Kontrollen

Kontrollen insgesamt

Landwirtschaftliche Produzenten
*

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Landwirtschaftliche Produzenten
*

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Landwirtschaftliche Produzenten
*

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Landwirtschaftliche Produzenten
*

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Zertifizierungsstelle

Anzahl unangemeldeter Kontrollen

Anzahl analysierter Proben

Anzahl Proben, die auf einen Verstoss gegen die Bio-Verordnung und diese Verordnung schliessen lassen

Landwirtschaftliche Produzenten
*

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Landwirtschaftliche Produzenten
*

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Landwirtschaftliche Produzenten
*

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Zertifizierungsstelle

Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse – GESAMT(¹)

Anzahl Vermarktungsauflagen
(betreffend den Biostatus von Produkten)(²)

Anzahl Aberkennungen bzw. nicht Anerkennungen von Landwirtschaftsbetrieben(³)

Landwirtschaftliche Produzenten*

Landwirtschaftliche Produzenten*

Landwirtschaftliche Produzenten*

Zertifizierungsstelle

Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse – GESAMT

Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse A(⁴)

Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse B(⁴)

Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse C(⁴)

Anzahl festgestellter Unregelmässigkeiten und Verstösse D(⁴)

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

Verarbeiter
**

Importeur

Exporteur

Andere Unternehmen
***

(¹) Alle Unregelmässigkeiten und Verstösse, auch solche die zu keiner Massnahme geführt haben.
(²) Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche zu einer Vermarktungsauflage und einer damit verbundenen Massnahme geführt haben.
(³) Nur Unregelmässigkeiten und Verstösse, welche die Aberkennung bzw. nicht Anerkennung des biologischen Status zur Folge haben.
(⁴) Gemäss den Sanktionsstufen A bis D der Weisung des BLW an die Zertifizierungsstellen zur Harmonisierung ihres Vorgehens bei Unregelmässigkeiten im Bereich Bio-Verarbeitung und Handel.
* «Landwirtschaftliche Produzenten» umfassen Produzenten, die ausschliesslich Produzenten sind, Produzenten, die auch Verarbeiter sind, Produzenten, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Unternehmen.
** «Verarbeiter» umfassen Verarbeiter, die ausschliesslich Verarbeiter sind, Verarbeiter, die auch Importeure sind, sowie andere, nicht näher bestimmte gemischte Verarbeitungsunternehmen.
*** «Andere Unternehmen» umfassen Händler (Grosshändler, Einzelhändler), sowie andere, nicht näher bestimmte Unternehmen
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