Verordnung des EJPD über Messmittel für thermische Energie (941.231)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EJPD über Messmittel für thermische Energie (TMmV)

(TMmV) vom 7. September 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 941.210

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an Wärme- und Kältezähler;
b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Wärme- und Kältezähler, die für die Ermittlung der Energiekosten bestimmt sind und im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet werden.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Wärmezähler: Messmittel, das in einem Wärmekreislauf die thermische Energie bestimmt, die von einem flüssigen Wärmeträgermedium abgegeben wird;
b. Kältezähler: Messmittel, das in einem Kühlkreislauf die thermische Energie bestimmt, die von einem flüssigen Wärmeträgermedium aufgenommen wird.

2. Abschnitt: Wärmezähler

Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Wärmezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Wärmezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art . 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
¹ Wärmezähler müssen vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden:
a. Zähler mit beweglichen mechanischen Messteilen: alle sechs Jahre;
b. andere Wärmezähler: alle acht Jahre.
² Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen.
³ Wärmezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden.
⁴ Wärmezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.

3. Abschnitt: Kältezähler

Art. 7 Grundlegende Anforderungen
Kältezähler müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen
Die Konformität der Kältezähler mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1).
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
¹ Kältezähler müssen vom METAS oder von einer ermächtigten Eichstelle wie folgt nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung nachgeeicht werden:
a. Zähler mit beweglichen mechanischen Messteilen: alle sechs Jahre;
b. andere Kältezähler: alle acht Jahre.
² Das METAS kann die Fristen zur Nacheichung im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften des Messmittels dies erlauben oder verlangen.
³ Kältezähler können auf Antrag der Verwenderin der Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung und nach den Anforderungen nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung unterstellt werden.
⁴ Kältezähler für die anteilsmässige Verteilung der Energiekosten unterliegen keinem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
Art. 10 Kennzeichnung
Kältezähler müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein.

4. Abschnitt: Pflichten der Verwenderin

Art. 11 Einbau, Inbetriebnahme und Unterhalt der Messmittel
Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:
a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
b. das Messmittel in Stand gehalten wird und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Art. 12 Kontrollregister
¹ Die Verwenderin führt ein Kontrollregister über die in ihrem Versorgungsbereich verwendeten Messmittel.
² Aus dem Register muss für jedes Messmittel ersichtlich sein:
a. wann und nach welchem Verfahren es in Verkehr gebracht wurde;
b. welches Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgeschrieben ist;
c. wann das Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit das letzte Mal angewendet wurde;
d. wo sich das Messmittel im Einsatz befindet.
³ Die betroffenen Energiebezügerinnen und Energiebezüger und die mit der Durchführung dieser Verordnung betrauten Organe können in das Register jederzeit Einsicht nehmen.
⁴ Das METAS entscheidet im Streitfall, ob ein Register den Anforderungen genügt.

5. Abschnitt: Fehlergrenzen bei Kontrollen

Art. 13
Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der in den Anhängen 1 Ziffer 3 und 3 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen für vollständige Messmittel.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EJPD vom 19. März 2006² über Messmittel für thermische Energie wird aufgehoben.
² [ AS 2006 1569 ; 2012 7183 Ziff. I 12]
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Kältezähler, die zwischen dem 30. Oktober 2006 und dem 1. Januar 2024 zugelassen wurden, können noch bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4)

Spezifische Anforderungen an Wärmezähler

A Begriffsbestimmungen

Ein Wärmezähler ist entweder ein vollständiger Wärmezähler oder ein kombinierter Wärmezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.

θ

=

Temperatur der Wärmeträgerflüssigkeit;

θin

=

Wert von θ am Vorlauf des Wärmetauscherkreislaufs;

θout

=

Wert von θ am Rücklauf des Wärmetauscherkreislaufs;

∆θ

=

Temperaturdifferenz θin – θout mit ∆θ ≥ 0;

θmax

=

obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen;

θmin

=

untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen;

∆θmax

=

obere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers
innerhalb der Fehlergrenzen;

∆θmin

=

untere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Wärmezählers innerhalb der Fehlergrenzen;

q

=

Durchfluss der Wärmeträgerflüssigkeit;

qs

=

höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Wärmezählers kurzzeitig zulässig ist;

qp

=

höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Wärmezählers dauerhaft zulässig ist;

qi

=

niedrigster Wert von q, der für die korrekte Funktion des Wärmezählers zulässig ist;

P

=

ausgetauschte Wärmeleistung;

Ps

=

obere Grenze von P, die für die korrekte Funktion des Wärmezählers zulässig ist.

B Messtechnische Anforderungen

1 Nennbetriebsbedingungen

1.1 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Temperatur der Flüssigkeit angeben: θ max , θ min .
1.2 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Temperaturdifferenz der Flüssigkeit angeben: ∆θ max , ∆θ min , wobei folgende Einschränkungen gelten: ∆θ max /∆θ min ≥ 10; ∆θ min = 3 K oder 5 K oder 10 K.
1.3 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für den Druck der Flüssigkeit angeben: der höchste positive Innendruck, dem der Wärmezähler dauerhaft an der Temperaturobergrenze standhalten kann.
1.4 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für den Durchfluss der Flüssigkeit angeben: q s , q p , q i , wobei für die Werte für q p und q i folgende Einschränkung gilt: q p /q i ≥ 10.
1.5 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Wärmeleistung angeben: P s .

2 Genauigkeitsklasse

Folgende Genauigkeitsklassen werden für Wärmezähler festgelegt: 1          2          3.

3 Fehlergrenzen für vollständige Wärmezähler

Die relativen Fehlergrenzen für vollständige Wärmezähler, ausgedrückt in % des wahren Wertes, lauten für jede Genauigkeitsklasse wie folgt: – E = E f + E t + E c .
E f , E t , E c entsprechen den Ziffern 7.1– 7.3.

4 Elektromagnetische Störfestigkeit

4.1 Das Gerät darf nicht durch statische Magnetfelder oder durch elektromagnetische Felder bei Netzfrequenz beeinflusst werden.
4.2 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf den Wärmezähler nur soweit auswirken, dass: – die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der unter Ziffer 4.3 festgelegte Grenzwert; oder
– die Anzeige des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis angesehen werden kann.
4.3 Der Grenzwert für vollständige Wärmezähler ist gleich dem absoluten Wert der für diesen Wärmezähler geltenden Fehlergrenze nach Ziffer 3.

5 Beständigkeit

5.1 Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des von der Herstellerin veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
5.2 Durchflusssensoren: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den Grenzwert nicht überschreiten.
5.3 Temperaturfühler: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis 0,1 °C nicht überschreiten.

6 Angaben auf dem Wärmezähler

– Genauigkeitsklasse;
– Grenzwerte für den Durchfluss;
– Grenzwerte für die Temperatur;
– Grenzwerte für die Temperaturdifferenz;
– Installationsort für den Durchflusssensor: Vor- oder Rücklauf;
– Angabe der Durchflussrichtung.

7 Teilgeräte

Die Bestimmungen für Teilgeräte können für Teilgeräte gelten, die von ein und demselben oder von unterschiedlichen Herstellerinnen hergestellt werden. Besteht ein Wärmezähler aus Teilgeräten, gelten, soweit zutreffend, die grundlegenden Anforderungen für den Wärmezähler auch für die Teilgeräte. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
7.1 Relative Fehlergrenze für den Durchflusssensor in % in den Genauigkeitsklassen: – Klasse 1: E f = (1 + 0,01 q p /q), jedoch höchstens 5 %;
– Klasse 2: E f = (2 + 0,02 q p /q), jedoch höchstens 5 %;
– Klasse 3: E f = (3 + 0,05 q p /q), jedoch höchstens 5 %.
E f ist die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Durchflusssensors in Abhängigkeit von der Masse bzw. dem Volumen.
7.2 Relative Fehlergrenze des Temperaturfühlerpaares in %: – E t = (0,5 + 3 · ∆θ min /∆θ).
E t ist die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Temperaturfühlerpaares und der Temperaturdifferenz.
7.3 Relative Fehlergrenze des Rechenwerks in %: – E c = (0,5 + ∆θ min /∆θ).
E c ist die Abweichung der angezeigten thermischen Energie zum wahren Wert der thermischen Energie.
7.4 Der Grenzwert für ein Teilgerät eines Wärmezählers ist gleich dem jeweiligen absoluten Wert der für das Teilgerät geltenden Fehlergrenze nach Ziffer 7.1, 7.2 oder 7.3.
7.5 Aufschriften auf den Teilgeräten

Durchflusssensor:

– Genauigkeitsklasse;
– Grenzwerte für den Durchfluss;
– Grenzwerte für die Temperatur;
– Impulswertigkeit (z. B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Ausgangssignal;
– Angabe der Durchflussrichtung;

Temperaturfühlerpaar:

– Fühlerart (z. B. Pt 100);
– Grenzwerte für die Temperatur;
– Grenzwerte der Temperaturdifferenz;

Rechenwerk:

– Art der Temperaturfühler;
– Grenzwerte für die Temperatur
– Grenzwerte der Temperaturdifferenz;
– Impulswertigkeit (z. B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Eingangssignal, das vom Durchflusssensor kommt;
– Einbauart des Durchflusssensors: Vor- oder Rücklauf.

Anhang 2

(Art. 6 Abs. 3 und 9 Abs. 3)

Überwachung der Messdaten im Betrieb für Wärme- und Kältezähler

A Grundsatz

1 Verwenderinnen können für Wärme- und Kältezähler beim METAS einen Antrag auf Überwachung der Messdaten im Betrieb nach Anhang 7 Ziffer 3 der Messmittelverordnung einreichen. Die Bewilligung des Antrags verlängert die Eichperiode der Zähler.
2 Das METAS erlässt Weisungen über administrativen Einzelheiten, insbesondere zu den Anforderungen an das Verfahren und zu den Pflichten der Verwenderin.

B Anforderungen an das Verfahren

1 Die Verwenderin legt ein Verfahren fest, das geeignet ist, korrekte Messungen zu gewährleisten. Sie muss dabei nachweisen, dass sie über die notwendige Infrastruktur und das Personal mit dem erforderlichen technischen Wissen verfügt.
2 Alle eingesetzten Zähler müssen gemäss Artikel 5 beziehungsweise Artikel 8 dieser Verordnung in Verkehr gebracht werden. Die eingesetzten Zähler dürfen zu keinem Zeitpunkt länger als 12 Jahre ohne Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung in Betrieb sein.
3 Alle eingesetzten Zähler müssen unter vergleichbaren Einsatzbedingungen betrieben werden. Defekte Zähler müssen durch konforme Zähler ersetzt werden.
4 Das von der Verwenderin festgelegte Verfahren muss rückführbare Messergebnisse nach Artikel 9 der Messmittelverordnung ermöglichen.

C Pflichten der Verwenderin

1 Die Verwenderin muss jederzeit nachweisen können, dass die Zähler den Anforderungen der Messmittelverordnung und dieser Verordnung entsprechen.
2 Sie muss die eingesetzten Zähler periodisch ablesen. Die Daten müssen protokolliert und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
3 Sie informiert einmal jährlich das METAS über die Resultate des Verfahrens.

D Kontrolle und Entzug der Bewilligung

1 Das METAS kann jederzeit Kontrollen sowie Stichprobenmessungen durchführen oder anordnen.
2 Stellt das METAS fest, dass die Verwenderin ihren Pflichten nicht nachkommt oder das festgelegte Verfahren nicht den Anforderungen entspricht, so entzieht es die Bewilligung.

Anhang 3

(Art. 7)

Spezifische Anforderungen an Kältezähler

A Begriffsbestimmungen

Ein Kältezähler ist entweder ein vollständiger Kältezähler oder ein kombinierter Kältezähler, der aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon besteht.

θ

=

Temperatur der Kälteträgerflüssigkeit;

θin

=

Wert von θ am Vorlauf des Kühlkreislaufs;

θout

=

Wert von θ am Rücklauf des Kühlkreislaufs;

∆θ

=

Temperaturdifferenz θin – θout mit ∆θ ≤ 0;

θmax

=

obere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen;

θmin

=

untere Grenze von θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen;

∆θmax

=

obere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen;

∆θmin

=

untere Grenze von ∆θ für die korrekte Funktion des Kältezählers innerhalb der Fehlergrenzen;

q

=

Durchfluss der Kälteträgerflüssigkeit;

qs

=

höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Kältezählers kurzzeitig zulässig ist;

qp

=

höchster Wert von q, der bei korrekter Funktion des Kältezählers dauerhaft zulässig ist;

qi

=

niedrigster Wert von q, der für die korrekte Funktion des Kältezählers zulässig ist;

P

=

ausgetauschte Kühlleistung;

Ps

=

obere Grenze von P, die für die korrekte Funktion des Kältezählers zulässig ist.

B Messtechnische Anforderungen

1 Nennbetriebsbedingungen

1.1 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Temperatur der Flüssigkeit angeben: θ max , θ min .
1.2 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Temperaturdifferenz der Flüssigkeit angeben: ∆θ max , ∆θ min .
1.3 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für den Druck der Flüssigkeit angeben: der höchste positive Innendruck, dem der Kältezähler dauerhaft an der Temperaturobergrenze standhalten kann.
1.4 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für den Durchfluss der Flüssigkeit angeben: q s , q p , q i , wobei für die Werte für q p und q i folgende Einschränkung gilt: q p /q i ≥ 10.
1.5 Die Herstellerin muss die Nennbetriebsbedingungen für die Kühlleistung angeben: P s .

2 Genauigkeitsklasse

Folgende Genauigkeitsklassen werden für Kältezähler festgelegt: 2          3.

3 Fehlergrenzen für vollständige Kältezähler

Die relativen Fehlergrenzen für vollständige Kältezähler, ausgedrückt in % des wahren Wertes, lauten für jede Genauigkeitsklasse wie folgt: – E = E f + E t + E c .
E f , E t , E c entsprechen den Ziffern 7.1–7.3.

4 Elektromagnetische Störfestigkeit

4.1 Das Gerät darf nicht durch statische Magnetfelder oder durch elektromagnetische Felder bei Netzfrequenz beeinflusst werden.
4.2 Eine elektromagnetische Störgrösse darf sich auf den Kältezähler nur soweit auswirken, dass: – die Veränderung des Messergebnisses nicht höher ausfällt als der unter Ziffer 4.3 festgelegte Grenzwert; oder
– die Anzeige des Messergebnisses so erfolgt, dass es nicht als gültiges Ergebnis angesehen werden kann.
4.3 Der Grenzwert für vollständige Kältezähler ist gleich dem absoluten Wert der für diesen Kältezähler geltenden Fehlergrenze nach Ziffer 3.

5 Beständigkeit

5.1 Nach der Durchführung einer geeigneten Prüfung unter Berücksichtigung des von der Herstellerin veranschlagten Zeitraums müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
5.2 Durchflusssensoren: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis den Grenzwert nicht überschreiten.
5.3 Temperaturfühler: Nach der Beständigkeitsprüfung darf die Abweichung des Messergebnisses vom Ausgangsmessergebnis 0,1 °C nicht überschreiten.

6 Angaben auf dem Kältezähler

– Genauigkeitsklasse;
– Grenzwerte für den Durchfluss;
– Grenzwerte für die Temperatur;
– Grenzwerte für die Temperaturdifferenz;
– Installationsort für den Durchflusssensor: Vor- oder Rücklauf;
– Angabe der Durchflussrichtung.

7 Teilgeräte

Die Bestimmungen für Teilgeräte können für Teilgeräte gelten, die von ein und demselben oder von unterschiedlichen Herstellerinnen hergestellt werden. Besteht ein Kältezähler aus Teilgeräten, gelten, soweit zutreffend, die grundlegenden Anforderungen für den Kältezähler auch für die Teilgeräte. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:
7.1 Relative Fehlergrenze für den Durchflusssensor in % in den Genauigkeitsklassen: – Klasse 2: E f = (2 + 0,02 q p /q), jedoch höchstens 5 %;
– Klasse 3: E f = (3 + 0,05 q p /q), jedoch höchstens 5 %.
E f ist die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Durchflusssensors in Abhängigkeit von der Masse bzw. dem Volumen.
7.2 Relative Fehlergrenze des Temperaturfühlerpaares in %: – E t = (0,5 + 3 ∆θ min /∆θ).
E t ist die Abweichung des angezeigten Werts zum wahren Wert für das Ausgangssignal des Temperaturfühlerpaares und der Temperaturdifferenz.
7.3 Relative Fehlergrenze des Rechenwerks in %: – E c = (0,5 + ∆θ min /∆θ).
E c ist die Abweichung der angezeigten thermischen Energie zum wahren Wert der thermischen Energie.
7.4 Der Grenzwert für ein Teilgerät eines Kältezählers ist gleich dem jeweiligen absoluten Wert der für das Teilgerät geltenden Fehlergrenze nach Ziffer 7.1, 7.2 oder 7.3.
7.5 Aufschriften auf den Teilgeräten

Durchflusssensor:

– Genauigkeitsklasse;
– Grenzwerte für den Durchfluss;
– Grenzwerte für die Temperatur;
– Pulswertigkeit (z. B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Ausgangssignal;
– Angabe der Durchflussrichtung;

Temperaturfühlerpaar:

– Fühlerart (z. B. Pt 100);
– Grenzwerte für die Temperatur;
– Grenzwerte der Temperaturdifferenz;

Rechenwerk:

– Art der Temperaturfühler;
– Grenzwerte für die Temperatur;
– Grenzwerte der Temperaturdifferenz;
– Impulswertigkeit (z. B. Liter/Impuls) oder entsprechendes Eingangssignal, das vom Durchflusssensor kommt;
– Einbauart des Durchflusssensors: Vor- oder Rücklauf.

8 Normative Dokumente

Die Vorschriften über den Aufbau und die messtechnischen Eigenschaften der Kältezähler gelten als erfüllt, wenn die Zähler den Anforderungen der nachfolgend aufgeführten schweizerischen und europäischen normativen Dokumente genügen: – SN EN 1434-1:2019, Wärmezähler – Teil 1: Allgemeine Anforderungen;
– SN EN 1434-4:2019, Wärmezähler – Teil 4: Prüfungen für die Bauartzulassung.³
³ Die Normen können beim Eidg. Institut für Metrologie, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Anhang 4

(Art. 10)

Konformitätskennzeichen für Kältezähler

Anstelle des Konformitätskennzeichens nach Anhang 4 Ziffer 1.1 der Messmittelverordnung ist das folgende Konformitätskennzeichen mit einer Mindesthöhe von 5 mm zu verwenden:
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Die übrigen Bestimmungen von Anhang 4 der Messmittelverordnung sind anwendbar.
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