Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (642.161)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV)

(Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV) vom 22. Dezember 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 101

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen durch eine Ergänzungssteuer, bemessen auf den Gewinnen ihrer Geschäftseinheiten, die:
a. steuerlich der Schweiz zugehörig sind (schweizerische Ergänzungssteuer);
b. steuerlich nicht der Schweiz zugehörig sind (internationale Ergänzungssteuer).
Art. 2 Anwendbares Recht
¹ Die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20‑Staaten vom 14. Dezember 2021² ( Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two] , GloBE-Mustervorschriften) sind unter Vorbehalt von Absatz 2 direkt für die internationale Ergänzungssteuer und sinngemäss für die schweizerische Ergänzungssteuer anwendbar.
² Nicht anwendbar sind:
a. Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften;
b. für die schweizerische Ergänzungssteuer: die Artikel 4.3.2 Buchstaben a und c–e sowie 6.4 der GloBE-Mustervorschriften.
³ Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe des zugehörigen Kommentars³ und zugehöriger Regelwerke der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20‑Staaten auszulegen.
⁴ Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der GloBE-Mustervorschriften.
² Die GloBE-Mustervorschriften können kostenlos eingesehen werden unter: www.oecd.org > Topics > Tax > Base erosion and profit shifting > BEPS Actions > Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy > December 2021: Global Anti-Base Erosion Model (GloBE) Rules – Pillar Two.
³ Der Kommentar kann kostenlos eingesehen werden unter: www.oecd.org > Topics > Tax > Base erosion and profit shifting > BEPS Actions > Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy > March 2022: Commentary to the Global Anti-Base Erosion Model (GloBE) Rules – Pillar Two.
Art. 3 Geschäftseinheiten
¹ Als Geschäftseinheiten gelten die «Constituent Entities» nach Artikel 1.3 der GloBE-Mustervorschriften.
² Die steuerliche Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu einem Kanton bestimmt sich sinngemäss nach den Artikeln 105 Absatz 3 und 106 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁴ über die direkte Bundessteuer (DBG) betreffend die örtliche Zuständigkeit. In Abweichung der Artikel 105 Absatz 3 und 106 DBG sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend.
⁴ SR 642.11
Art. 4 Schweizerische Ergänzungssteuer bei Joint Ventures und in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten
Für die Zwecke der schweizerischen Ergänzungssteuer gelten als separate Unternehmensgruppe:
a. ein Joint Venture nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt seinen Geschäftseinheiten, wenn mindestens eine Beteiligungsinhaberin des Joint Ventures in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt;
b. eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt ihren Geschäftseinheiten, wenn die Beteiligungsinhaberin der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt.

2. Kapitel: Ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheiten

Art. 5
¹ Die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit, die nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften für die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung ( Income Inclusion Rule, IIR) steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) steuerpflichtig.
² Ist in der Schweiz keine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR die Geschäftseinheit mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG⁵ unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.
³ Ist in der Schweiz mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR diejenige dieser Geschäftseinheiten mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig.
⁴ Bei einem Joint Venture oder einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit nach Artikel 4 ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen beziehungsweise deren oberste steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig. Ist keine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit oberste Geschäftseinheit, so richtet sich die Ergänzungssteuerpflicht nach Absatz 2.
⁵ Ist im Einzelfall streitig, welche Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe ergänzungssteuerpflichtig ist, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit von der folgenden Behörde bestimmt:
a. in Fällen, in denen alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe steuerlich demselben Kanton zugehörig sind: von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer; die Verfügung der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer unterliegt der Einsprache nach den Artikeln 14 und 24 sowie der Beschwerde nach Artikel 25;
b. in den anderen Fällen: von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁶ Die Feststellung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von einer betroffenen Geschäftseinheit der entsprechenden Unternehmensgruppe verlangt werden. Die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe müssen für dieses Verfahren eine gemeinsame Vertretung in der Schweiz bezeichnen.
⁷ Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
⁵ SR 642.11

3. Kapitel: Mithaftung, geschäftsmässig begründeter Aufwand

Art. 6 Mithaftung
Für die Ergänzungssteuer haften alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe solidarisch in der Höhe der ihnen gemäss Artikel 12 zugerechneten Ergänzungssteuer.
Art. 7 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Die Ergänzungssteuer kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden.

4. Kapitel: Schweizerische Ergänzungssteuer

Art. 8 Anwendungsbereich
¹ Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht.
² Gilt im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ein tieferer Schwellenwert für den konsolidierten jährlichen Umsatz im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften, so unterliegen die Gewinne ihrer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ebenfalls der schweizerischen Ergänzungssteuer.
³ Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne einer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit unabhängig davon, welchem Steuerhoheitsgebiet ihre oberste Muttergesellschaft steuerlich zugehörig ist.
⁴ Eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe unterliegt in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit gemäss den Artikeln 9.3.1–9.3.4 der GloBE-Mustervorschriften nur der schweizerischen Ergänzungssteuer, sofern in Bezug auf die Gewinne der betreffenden Geschäftseinheiten eine ausländische IIR anwendbar ist.
Art. 9 Berechnung
¹ Die schweizerische Ergänzungssteuer wird sinngemäss nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls sinngemäss anwendbar. Bei der Berechnung nach Artikel 5.2.3 der GloBE-Mustervorschriften wird die schweizerische Ergänzungssteuer nicht abgezogen.
² Werden die Jahresrechnungen aller steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten auf der Grundlage der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)⁶ erstellt und unterliegen sie einer Prüfung durch eine externe Revisionsstelle, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage dieser Jahresrechnungen berechnet.
³ Erfüllen nicht alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder stimmen die Geschäftsjahre, für die die Jahresrechnungen nach Absatz 2 erstellt werden, von einer oder mehreren steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten nicht mit dem Geschäftsjahr nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften überein, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage der Jahresrechnung berechnet, die gemäss den Artikeln 3.1.2 und 3.1.3 der GloBE-Mustervorschriften erstellt wird.
⁶ Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ).

5. Kapitel: Internationale Ergänzungssteuer

Art. 10 Anwendungsbereich
¹ Die internationale Ergänzungssteuer wird bemessen auf den Gewinnen von steuerlich nicht der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht.
² Sie wird nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften über die IIR bemessen auf den Gewinnen von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten.
³ Sie ist nach den Artikeln 2.4–2.6 der GloBE-Mustervorschriften über die UTPR anwendbar in Bezug auf Gewinne von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten, deren oberste Muttergesellschaft steuerlich ebenfalls einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörig ist, sofern mindestens eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe steuerlich der Schweiz zugehörig ist und soweit in Bezug auf die Gewinne der betreffenden ausländischen Geschäftseinheiten keine ausländische IIR anwendbar ist.
Art. 11 Berechnung
Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls anwendbar.

6. Kapitel: Zurechnung der Ergänzungssteuer zu den Geschäftseinheiten

Art. 12
¹ Die schweizerische Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe wird den einzelnen Geschäftseinheiten nach Massgabe des Betrags der Ergänzungssteuer zugerechnet, der sich bei einer Berechnung anhand der Einzelabschlüsse dieser Geschäftseinheiten ergeben würde. Für die Berechnung werden die massgebenden Steuern, der massgebende Gewinn sowie der Gewinnüberschuss für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage des nach den GloBE-Mustervorschriften erstellten Einzelabschlusses ermittelt.
² Ist eine Zurechnung nach Absatz 1 nicht möglich, so ist der Betrag der schweizerischen Ergänzungssteuer nach Massgabe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten den Geschäftseinheiten zuzurechnen.
³ Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auf diese Steuerobjekte aufgeteilt.
⁴ Der Betrag der internationalen Ergänzungssteuer nach der UTPR wird den Geschäftseinheiten sinngemäss nach Artikel 2.6 der GloBE-Mustervorschriften zugerechnet.

7. Kapitel: Verteilung des Rohertrags

Art. 13
¹ Der Rohertrag der schweizerischen Ergänzungssteuer aus nach Artikel 56 DBG⁷ gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die nach den GloBE-Mustervorschriften der Mindestbesteuerung unterliegen, steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu.
² Im Übrigen steht der kantonale Anteil den Kantonen entsprechend der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu, denen die Ergänzungssteuer zugerechnet wurde. Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so steht der Rohertrag den Kantonen entsprechend der Zurechnung zu diesen Steuerobjekten zu.
⁷ SR 642.11

8. Kapitel: Verfahrensrecht

1. Abschnitt: Anwendbares Recht

Art. 14
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 102–106, 108–135 und 140–172 DBG⁸ über das Verfahrensrecht sinngemäss anwendbar.
⁸ SR 642.11

2. Abschnitt: Kantonale Behörden

Art. 15 Organisation
Soweit das kantonale Recht keine andere Behörde bestimmt, gilt:
a. die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer als kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer;
b. die Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer für juristische Personen als Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer.
Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
¹ Die Artikel 105–108 DBG⁹ über die örtliche Zuständigkeit sind nicht anwendbar.
² Die kantonalen Behörden veranlagen und beziehen die Ergänzungssteuer von den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, die zu Beginn des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
³ Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁴ Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit verlangt werden. Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss für dieses Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen.
⁵ Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
⁹ SR 642.11

3. Abschnitt: Informationssystem Ergänzungssteuer

Art. 17 Organisation, Inhalt
¹ Die Kantone betreiben zur Umsetzung der Mindestbesteuerung gemeinsam ein Informationssystem.
² Die zuständigen kantonalen Behörden können darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
³ Der Bund richtet ein Portal für den Zugang zum Informationssystem ein.
⁴ Das Informationssystem dient insbesondere:
a. der Führung eines zentralen Verzeichnisses der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten (zentrales Ergänzungssteuerverzeichnis);
b. der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Ergänzungssteuererklärungen sowie von weiteren Eingaben der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten an die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
c. der elektronischen Eröffnung von Veranlagungen und Entscheiden der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
d. dem Informationsaustausch zwischen den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer.
⁵ Das Informationssystem enthält namentlich folgende Daten:
a. die Ergänzungssteuererklärungen einschliesslich der Beilagen;
b. die Veranlagungsverfügungen und die Entscheide der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer;
c. Angaben zur Verteilung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zwischen den einzelnen Kantonen und dem Bund;
d. die Geschäftseinheiten im Ausland.
⁶ Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten:
a. die Firma;
b. den Sitz;
c. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen.
⁷ Die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer, die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die ESTV verwenden die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.
Art. 18 Bearbeitungsrechte
¹ Die Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer und die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ihre Daten im Informationssystem bearbeiten.
² Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in:
a. das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis;
b. die Daten von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind.
³ Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
⁴ Sie können Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
⁵ Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen.
⁶ Sie kann Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren.
Art. 19 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
¹ Die nach Artikel 5 ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss sich innert der für die Abgabe der Ergänzungssteuererklärung vorgesehenen Frist nach Artikel 20 unaufgefordert im Informationssystem anmelden.
² Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 17 Absätze 5 Buchstaben a und d sowie 6 elektronisch einreichen.
³ Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem abmelden, wenn ihre Ergänzungssteuerpflicht endet.

4. Abschnitt: Veranlagung

Art. 20 Fristen für die Ergänzungssteuererklärung
¹ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss die Ergänzungssteuererklärung innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften der zuständigen kantonalen Behörde einreichen; die erste Ergänzungssteuererklärung nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften ist innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzureichen.
² Reicht die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Ergänzungssteuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein, so fordert die zuständige kantonale Behörde sie auf, das Versäumte innert kurzer Frist nachzuholen.
Art. 21 Auskunftspflicht von Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe
Die der Schweiz steuerlich zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen auf Verlangen der zuständigen Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer über alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Ergänzungssteuer von Bedeutung sind, Auskunft erteilen, sofern die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit diese Auskunft nicht erteilt.
Art. 22 Besondere Bestimmungen zur Veranlagungsverfügung
Die schweizerische Ergänzungssteuer, die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR werden mittels separater Verfügungen veranlagt.
Art. 23 Umrechnung
Lautet die Jahresrechnung auf eine ausländische Währung, so ist der Steuerbetrag in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

5. Abschnitt: Einsprache und Beschwerde

Art. 24 Besondere Bestimmungen zur Einsprache
Richtet sich die Einsprache der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der Einsprecherin, der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer und der ESTV als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
Art. 25 Beschwerde
¹ Die Artikel 140–146 DBG¹⁰ über die Beschwerde vor der kantonalen Steuerrekurskommission, vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz oder vor dem Bundesgericht sind nicht anwendbar.
² Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹¹ (VGG) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
³ Die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer des veranlagenden Kantons und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer nach Massgabe des VGG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
⁴ Die Frist für die Beschwerde nach Absatz 3 beträgt:
a. bei Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind: 30 Tage seit Zustellung;
b. in den anderen Fällen: 60 Tage seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung oder des Einspracheentscheids an die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit.
⁵ Die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem VGG.
⁶ Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹² beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind auch die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer und die ESTV berechtigt.
¹⁰ SR 642.11
¹¹ SR 173.32
¹² SR 173.110

6. Abschnitt: Inventar

Art. 26
Die Artikel 154–159 DBG¹³ über das Inventar sind nicht anwendbar.
¹³ SR 642.11

7. Abschnitt: Fälligkeit und Erlass der Steuer

Art. 27 Fälligkeit
¹ Artikel 161 Absätze 1 und 2 DBG¹⁴ über die Fälligkeit der Steuer ist nicht anwendbar.
² Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit Ablauf der Fristen nach Artikel 20 Absatz 1 für die Ergänzungssteuererklärung fällig.
¹⁴ SR 642.11
Art. 28 Erlass
Die Artikel 167–167 g DBG¹⁵ über den Erlass der Steuer sind nicht anwendbar.
¹⁵ SR 642.11

9. Kapitel: Steuerstrafrecht

1. Abschnitt: Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung

Art. 29 Verletzung von Verfahrenspflichten
¹ Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere:
a. die Ergänzungssteuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt.
² Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.
Art. 30 Ergänzungssteuerhinterziehung
¹ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
a. bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b. eine unrechtmässige Rückerstattung von Ergänzungssteuern erwirkt.
² Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Ergänzungssteuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
³ Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 31 bleibt vorbehalten.
⁴ Für die Selbstanzeige gilt Artikel 181 a DBG¹⁶ sinngemäss.
⁵ Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie versucht, eine Ergänzungssteuer zu hinterziehen. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Ergänzungssteuerhinterziehung festzusetzen wäre.
¹⁶ SR 642.11
Art. 31 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
¹ Wer vorsätzlich zur Hinterziehung einer Ergänzungssteuer anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Ergänzungssteuer.
² Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken.
³ Für die Selbstanzeige gelten die Artikel 177 Absatz 3 und 181 a DBG¹⁷ sinngemäss.
⁴ Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Ergänzungssteuerhinterziehungen der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit begangen, so sind die Absätze 1–3 auf die juristische Person anwendbar.
¹⁷ SR 642.11
Art. 32 Verfahren und Verjährung
¹ Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 182 Absätze 1, 3 und 4 sowie 183 DBG¹⁸.
² Die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren dieser Verordnung gelten sinngemäss. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.
³ Für die Verjährung der Strafverfolgung sowie den Bezug und die Verjährung der Bussen und Kosten gelten die Artikel 184 und 185 DBG sinngemäss.
¹⁸ SR 642.11

2. Abschnitt: Steuervergehen

Art. 33 Ergänzungssteuerbetrug
¹ Wer zum Zweck der Hinterziehung einer Ergänzungssteuer im Sinne von Artikel 30 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden.
² Die Bestrafung wegen Ergänzungssteuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
³ Für die Selbstanzeige gilt Artikel 186 Absatz 3 DBG¹⁹ sinngemäss.
¹⁹ SR 642.11
Art. 34 Verfahren
Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 188 DBG²⁰.
²⁰ SR 642.11
Art. 35 Verjährung der Strafverfolgung
¹ Die Strafverfolgung verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.
² Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

3. Abschnitt: Besondere Untersuchungsmassnahmen der ESTV

Art. 36
Die Artikel 190–195 DBG²¹ über die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gelten sinngemäss.
²¹ SR 642.11

10. Kapitel: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen

Art. 37 Bundesanteil
¹ Die Kantone rechnen den Rohertrag der von ihnen in Rechnung gestellten Ergänzungssteuer und den Bundesanteil daran bis zum Ende des folgenden Monats mit dem Bund ab.
² Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats dem Bund ab.
Art. 38 Kantonale Anteile
¹ Die Kantone rechnen den Rohertrag der von ihnen in Rechnung gestellten Ergänzungssteuer und den Anteil der anderen Kantone daran bis zum Ende des folgenden Monats mit den anderen Kantonen ab.
² Sie liefern die Anteile der anderen Kantone an den rechtskräftig festgesetzten und im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträge, abzüglich der Entschädigung nach Artikel 39, innert 90 Tagen nach Monatsende ab.
³ Ist die Ergänzungssteuer innert zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres noch nicht rechtskräftig veranlagt, so liefern die Kantone die Anteile der anderen Kantone an den in Rechnung gestellten und bei ihnen eingegangenen Beträge bis zum Ende des folgenden Monats ab.
⁴ Können sich die beteiligten Kantone über die Verteilung nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.
Art. 39 Entschädigung
Die veranlagenden Kantone können pro Veranlagungsverfügung eine Entschädigung von 2 Prozent des kantonalen Anteils am Rohertrag der Ergänzungssteuer einbehalten, höchstens jedoch 100 000 Franken.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40 Übergangsbestimmungen
¹ Diese Verordnung findet unter Vorbehalt von Absatz 2 Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen.
² Die Bestimmungen über die internationale Ergänzungssteuer finden zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung. Für die Feststellung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit nach Artikel 5 finden jedoch die Artikel 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften über die IIR bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung.
³ Bei fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten oder fahrlässiger Steuerhinterziehung entfällt die Strafbarkeit nach den Artikeln 29 und 30 für alle Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die bis am 31. Dezember 2026 beginnen und bis am 30. Juni 2028 enden.
Art. 41 Änderung eines anderen Erlasses
…²²
²² Die Änderung kann unter AS 2023 841 konsultiert werden.
Art. 42 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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