Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für l... (910.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse 1 (GUB/GGA-Verordnung)

(GUB/GGA-Verordnung) vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Januar 2024) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
² SR  910.1 ³ SR  921.0 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).

1. Abschnitt:   Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz
¹ Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidgenössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.⁵
² Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen verwendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.⁶
²bis Aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Lebensmittel sind in allen Stufen der Verarbeitung verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt.⁷
³ Für die Weinbezeichnungen gilt die Weinverordnung vom 14. November 2007⁸.⁹
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
⁸ SR 916.140
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
Art. 1 a ¹⁰ Waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse
In dieser Verordnung bedeuten:
a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse : Rundholz;
b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse : rohe oder gehobelte Schnittholzprodukte.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 2 ¹¹ Ursprungsbezeichnung
¹ Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:¹²
a. aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b. seine Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den geografischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt; und
c. in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde.
² Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.¹³
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 3 ¹⁴ Geografische Angabe
¹ Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen: ¹⁵
a. das aus der entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder dem entsprechenden Land stammt;
b. dessen besondere Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft auf diesen geografischen Ursprung zurückgeführt werden kann; und
c. das in einem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet oder veredelt wurde.
² Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.¹⁶
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 4 Gattungsbezeichnung
¹ Eine Gattungsbezeichnung kann nicht als Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe eingetragen werden.
² Als Gattungsbezeichnung gilt der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf den Ort oder die Gegend bezieht, wo das betreffende Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist.
³ Bei der Entscheidung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, namentlich die Meinung von Produzenten und Konsumenten, insbesondere jener Region, aus welcher der Name stammt.¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
Art. 4 a ¹⁸ Gleich lautende Bezeichnungen
¹ Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleichlautende Bezeichnung und lässt die einzutragende gleichlautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einer anderen Gegend oder von einem anderen Ort stammen, so darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung der Gegend beziehungsweise des Orts der Erzeugnisse handelt.¹⁹
² Die Verwendung der nachträglich eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung muss sich von der Verwendung der bereits registrierten Bezeichnung klar unterscheiden, damit die angemessene Behandlung der betroffenen Produzenten gewährleistet ist und die Konsumenten nicht getäuscht werden.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4867 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 4 b ²⁰ Name einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse
¹ Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen kann.
² Die Täuschungsgefahr ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte oder der Tierrasse geändert werden kann.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).

2. Abschnitt:   Eintragungsverfahren

Art. 5 ²¹ Berechtigung zur Einreichung eines Eintragungsgesuchs
¹ Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ein Gesuch um Eintragung einreichen.
² Bei den landwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b. mindestens 60 Prozent der Produzenten, 60 Prozent der Verarbeiter und 60 Prozent der Veredler des Erzeugnisses Mitglied sind; und
c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
³ Bei pflanzlichen Erzeugnissen und verarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen werden bei der Berechnung der 60 Prozent nach Absatz 2 Buchstabe b nur Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen berücksichtigt, die eine erhebliche Menge des Rohstoffs erzeugen.
⁴ Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirtschaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn:
a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder veredeln;
b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und
c. der Nachweis erbracht wird, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
⁵ Bei Ursprungsbezeichnungen muss eine Gruppierung die Produzenten aller Produktionsschritte umfassen, und zwar je nach Erzeugnis:
a. diejenigen, die den Rohstoff erzeugen;
b. diejenigen, die das Erzeugnis verarbeiten;
c. diejenigen, die das Erzeugnis veredeln.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
Art. 6 Inhalt des Gesuchs ²²
¹ Das Gesuch muss den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung für den Schutz der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe erfüllt sind.
² Es enthält insbesondere:
a. den Namen der gesuchstellenden Gruppierung und den Nachweis ihrer Repräsentativität;
b. die einzutragende Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe;
c. den Nachweis, dass es sich bei der einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt;
d. Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus einem geographischen Gebiet nach Artikel 2 oder 3 stammt (geschichtliche Entwicklung des Erzeugnisses und dessen Rückverfolgbarkeit);
e. Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung nach Artikel 2 oder 3 ergibt (Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren [Terroir]);
g.²³
eine Zusammenfassung mit folgenden Angaben: – Name, Anschrift und Zusammensetzung der gesuchstellenden Gruppierung,
– Name des Erzeugnisses,
– verlangter Schutz,
– Art des betreffenden Erzeugnisses,
– Nachweis der Repräsentativität der gesuchstellenden Gruppierung,
– Nachweis, dass es sich um keine Gattungsbezeichnung handelt,
– Darstellung der geschichtlichen Entwicklung des Erzeugnisses,
– die aus dem Terroir hergeleiteten typischen Eigenschaften des Erzeugnisses,
– Beschreibung der lokalen, redlichen und gleich bleibenden Verfahren,
– die wichtigsten Elemente des Pflichtenhefts (geografisches Gebiet, Beschreibung des Erzeugnisses und seiner Haupteigenschaften, Beschreibung der Herstellungsmethode, Zertifizierungsstelle, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit).
³ Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.²⁴
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).
Art. 7 Pflichtenheft
¹ Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
a. den Namen des Erzeugnisses einschliesslich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b. die Abgrenzung des geographischen Gebiets;
c.²⁵
die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Haupteigenschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
d. die Beschreibung der Herstellungsmethode;
e.²⁶
die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindestanforderungen an die Kontrolle;
f.²⁷
² Es kann auch folgende Angaben enthalten:
a. die spezifischen Elemente der Kennzeichnung;
b. die Beschreibung einer allfälligen besonderen Form des Erzeugnisses;
c. die Elemente der Aufmachung, wenn die gesuchstellende Gruppierung begründen kann, dass die Aufmachung zur Wahrung der Produktequalität sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit oder der Kontrolle im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss;
d.²⁸
die Verpflichtung, die Aufbereitung, Vorverpackung und Etikettierung durch eine oder mehrere Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe e kontrollieren zu lassen.²⁹
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).
²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 697 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 ( AS 2003 4867 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
Art. 8 ³⁰ Stellungnahmen
Das BLW fordert die betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden zur Stellungnahme auf.
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 8 a ³¹ Verfahren zur Eintragung ausländischer Bezeichnungen
¹ Wird das Eintragungsgesuch von einer Gruppierung eines Drittlandes gestellt, so hat es den Anforderungen nach den Artikeln 5 bis 7 zu entsprechen und den Nachweis zu enthalten, dass die betreffende Bezeichnung in ihrem Ursprungsland geschützt ist.
² Bei Bezeichnungen, die sich auf ein grenzübergreifendes geografisches Gebiet beziehen, oder bei traditionellen Bezeichnungen, die mit einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet zusammenhängen, können mehrere Gruppierungen ein gemeinsames Gesuch einreichen.
³ Das Gesuch ist in einer der drei Amtssprachen oder zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen entweder direkt von der gesuchstellenden Gruppierung oder über die Behörden des betreffenden Drittlandes an das BLW zu richten. Ist das Gesuch in einer anderen Sprache verfasst, kann das BLW eine Übersetzung anordnen.
⁴ Besteht die Originalschrift der Bezeichnung nicht aus lateinischen Buchstaben, so muss die Bezeichnung zusätzlich in einer Transkription in lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden.
⁵ Das BLW holt die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden ein.³²
³¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
³² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 9 Entscheid und Veröffentlichung
¹ Das BLW entscheidet darüber, ob das Gesuch den Anforderungen der Artikel 2–7 entspricht.³³
² Heisst das BLW das Gesuch gut, so veröffentlicht es dieses zusammen mit den wichtigsten Elementen des Pflichtenheftes im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
³³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 10 Einsprache
¹ Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:
a. Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können;
f. die Beschreibung allfälliger lokaler, redlicher und gleichbleibender Verfahren;
b.³⁴
die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.
² Die Einsprache ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Eintragungsgesuchs schriftlich beim BLW einzureichen.
³ Es können insbesondere folgende Einsprachegründe geltend gemacht werden:
a. Die Bezeichnung erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 2 oder 3 nicht.
b. Die Bezeichnung ist eine Gattungsbezeichnung.
c. Die Gruppierung ist nicht repräsentativ.
d.³⁵
Die beabsichtigte Eintragung wirkt sich nachteilig auf eine Marke oder eine ganz oder teilweise gleich lautende und schon lange gebrauchte Bezeichnung aus.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4867 ).
Art. 11 ³⁶ Entscheid über die Einsprache
Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.
³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 12 Eintragung und Veröffentlichung
¹ Die Bezeichnung wird im Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben eingetragen, wenn:
a. keine Einsprache fristgerecht erfolgt ist;
b.³⁷
allfällige Einsprachen und Beschwerden abgelehnt worden sind.
² Die Eintragung wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
Art. 13 Register
¹ Das Register der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wird vom BLW geführt.
² Das Register enthält:
a. die Bezeichnung, den Vermerk GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder GGA (geschützte geographische Angabe) und ihre Nummer;
b. den Namen der Gruppierung;
c. das Pflichtenheft;
d. das Datum der Eintragung;
e. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung.
³ Jede Person kann das Register einsehen und Auszüge verlangen.
Art. 14 Gesuche um Änderung des Pflichtenheftes
¹ Für Änderungen des Pflichtenheftes gilt das gleiche Verfahren wie für Eintragungen.
² Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren entschieden:
a. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen;
b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung;
c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen.³⁸
³ Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Artikel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.³⁹
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).

2 a . Abschnitt: ⁴⁰ Vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts

⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 697 ).
Art. 14 a
¹ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) kann in folgenden Fällen auf dem Verordnungsweg eine vorübergehende Aussetzung einzelner Bestimmungen des Pflichtenhefts, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d aufgeführt sind, bewilligen:
a. bei aussergewöhnlichen Naturereignissen, welche die Erfüllung bestimmter Punkte des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern;
b. bei Behördenentscheiden, die sich auf eidgenössisches oder kantonales Recht stützen, namentlich im Bereich Gesundheit oder Pflanzengesundheit, welche die Einhaltung der Bestimmungen des Pflichtenhefts während eines bestimmten Zeitraums verhindern.
² Die Gruppierung reicht beim BLW das Gesuch um vorübergehende Aussetzung ein. Dem Gesuch ist der Nachweis, dass das Gesuch von der Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.
³ Die Gruppierung muss nachweisen, dass die vorübergehende Aussetzung keine direkten Auswirkungen auf die physischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Haupteigenschaften des Produkts oder auf seine besondere Form hat.
⁴ Sie muss nachweisen, dass geeignete Massnahmen getroffen werden, um die Öffentlichkeit oder die Endkonsumentinnen und -konsumenten über die vorübergehend ausgesetzten Bestimmungen zu informieren.
⁵ Das WBF kann weitere Bedingungen und Auflagen für die vorübergehende Aussetzung von Bestimmungen festlegen. Es kann namentlich die Aussetzung auf einen Teil des geografischen Gebiets beschränken.
⁶ Die vorübergehende Aussetzung darf nicht mehr als ein Jahr dauern; sie kann aus demselben Grund nur einmal in Folge verlängert werden .

2 b . Abschnitt: Löschungsverfahren ⁴¹

⁴¹ Ursrpünglich: Abschnitt 2 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2003 4867 ).
Art. 15 ⁴²
¹ Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:
a. auf Antrag, wenn die geschützte Bezeichnung nicht mehr verwendet wird oder sämtliche Verwender sowie die betreffenden Kantone an einer Beibehaltung der Eintragung nicht mehr interessiert sind;
b. wenn festgestellt wird, dass die Einhaltung des Pflichtenhefts der geschützten Bezeichnung aus triftigen Gründen nicht mehr gewährleistet ist;
c.⁴³
wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8 a nicht mehr geschützt ist.
² Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8 a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen. Es hört die Parteien nach Artikel 30 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴⁴ an.⁴⁵
³ Die Löschung der Eintragung wird im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4867 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).
⁴⁴ SR 172.021
⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 14. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).

3. Abschnitt:  Schutz

Art. 16 ⁴⁶ Unzulässige Verwendung der Vermerke KUB, GUB bzw. GGA oder ähnlicher Vermerke
¹ Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.⁴⁷
² Die Verwendung von Vermerken, die denjenigen nach Absatz 1 ähnlich oder irreführend sind, ist ebenfalls verboten.
³ Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar eingetragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.⁴⁸
⁴ Vorbehalten bleiben ausländische Bezeichnungen, die in ihrem Ursprungsland eingetragen sind.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 16 a ⁴⁹ Vermerke KUB, GUB bzw. GGA
¹ Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkürzungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.
² Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach Artikel 8 a eingetragen wurde, fakultativ.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 ( AS 2007 6109 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 17 Schutzumfang
¹ Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung ist verboten:
a. für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen;
b. für nicht vergleichbare Erzeugnisse, falls diese Verwendung den Ruf der geschützten Bezeichnung verwendet.
² Absatz 1 gilt insbesondere:
a. wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt wird oder angespielt wird;
b. wenn sie übersetzt wird;
c. wenn sie zusammen mit Ausdrücken wie «Art», «Typ», «Verfahren», «Fasson», «Nachahmung», «nach Rezept» oder dergleichen verwendet wird;
d. wenn die Herkunft des Erzeugnisses angegeben wird;
e.⁵⁰
³ Verboten ist ausserdem:
a. jede falsche oder irreführende Angabe in der Aufmachung, auf der Verpackung, in der Werbung oder in den Unterlagen des Erzeugnisses über den wirklichen Ursprung, die Herkunft, das Herstellungsverfahren, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften.
b. jede Verwendung eines Behältnisses oder einer Verpackung, die einen irreführenden Eindruck über den Ursprung des Erzeugnisses machen kann;
c.⁵¹
jeder Rückgriff auf die besondere Form des Erzeugnisses nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b.
⁴ In der Sachbezeichnung eines verarbeiteten Erzeugnisses oder in deren Nähe darf nicht auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung als Zutat oder Bestandteil hingewiesen werden, wenn:
a. das verarbeitete Erzeugnis andere Zutaten oder Bestandteile enthält, die mit denjenigen mit geschützter Bezeichnung vergleichbar sind; oder
b. die Zutat oder der Bestandteil dem verarbeiteten Erzeugnis keine wesentliche Eigenschaft verleiht.⁵²
⁵ Wird in Fällen, die nach Absatz 4 nicht unzulässig sind, auf die Verwendung eines Erzeugnisses mit geschützter Bezeichnung hingewiesen, so darf die graphische Darstellung eines Vermerks nach Artikel 16 a nicht fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass das verarbeitete Erzeugnis selbst und nicht bloss eine Zutat oder ein Bestandteil davon die geschützte Bezeichnung trägt.⁵³
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014 ( AS 2014 3903 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
Art. 17 a ⁵⁴ Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
¹ Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden.
² Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, so können die betreffenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderungen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 ( AS 2000 379 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).

4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug ⁵⁵

⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 18 Bezeichnung der Zertifizierungsstelle
¹ Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwendet, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.⁵⁶
¹bis …⁵⁷
² Das WBF legt die Mindestanforderungen an die Kontrolle fest.⁵⁸
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 5445 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 681 ).
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998 ( AS 1999 303 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 697 ).
Art. 19 ⁵⁹ Anforderungen an die Zertifizierungsstellen und Auflagen
¹ Zertifizierungsstellen, die eine Tätigkeit nach dieser Verordnung ausüben wollen, benötigen eine Zulassung des BLW.
² Das BLW erteilt die Zulassung auf Gesuch hin, wenn die Zertifizierungsstelle:
a. für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996⁶⁰ akkreditiert ist; ihr Akkreditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche sie die Kontrolle durchführt, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein;
b. über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügt, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind;
c. angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bietet und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügt; und
d. für die folgenden Aufgaben über schriftliche Verfahren und Vorlagen verfügt und diese anwendet: 1. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
2. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den Vollzugsbehörden;
3. Befolgung der vom BLW gestützt auf Artikel 21 a Absatz 5 erlassenen Weisungen im Falle von Unregelmässigkeiten;
4.⁶¹
Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁶².
³ Die Zertifizierungsstellen müssen zudem die vom WBF nach Artikel 18 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.⁶³
⁴ Das BLW kann die Zulassung sistieren oder entziehen, wenn die Zertifizierungsstelle die Anforderungen und die Auflagen nicht erfüllt. Es informiert die Schweizerische Akkreditierungsstelle umgehend über den Entscheid.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
⁶⁰ SR 946.512
⁶¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 125 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁶² SR 235.1
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 697 ).
Art. 19 a ⁶⁴ Ausländische Zertifizierungsstellen
¹ Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungsstelle ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.⁶⁵
² Die ausländischen Zertifizierungsstellen haben insbesondere:
a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 zu erfüllen;
b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen;
c. den Geschäftssitz in der Schweiz zu haben.
³ Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.
⁴ Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995⁶⁶ über die technischen Handelshemmnisse.
⁵ Das BLW kann die Anerkennung befristen und sie mit Auflagen verbinden. Insbesondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden:
a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen;
b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten;
c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen ausschliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten;
d. jede Änderungen der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen;
e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
⁶ Es kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und Auflagen nicht erfüllt werden.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
⁶⁶ SR 946.51
Art. 20 ⁶⁷ Meldung von Unregelmässigkeiten
Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 3903 ).
Art. 21 ⁶⁸ Vollzug durch das BLW
¹ Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung, sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
² Es wird zudem beauftragt:
a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen;
b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen;
c. die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19 a ) zu beaufsichtigen.
³ Es kann Sachverständige beiziehen.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
Art. 21 a ⁶⁹ Überwachung der Zertifizierungsstellen
¹ Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kontrollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung;
b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.
² Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.
³ Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anforderungen nach den Artikeln 19 und 19 a Absatz 2 erfüllt sind.
⁴ …⁷⁰
⁵ Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfassen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstellen bei Unregelmässigkeiten.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
⁷⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
Art. 21 b ⁷¹ Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen
¹ Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19 a in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist.
² Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet:
a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unternehmen;
b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden;
c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Artikel 21 a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen;
d.⁷²
Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁷³.
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 125 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁷³ SR 235.1
Art. 21 c ⁷⁴ Vollzug durch die Kantone
¹ Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss der Lebensmittelgesetzgebung, unter Vorbehalt von Artikel 21.
² Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 3281 ).

5. Abschnitt:   Schlussbestimmungen

Art. 22 ⁷⁵
⁷⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 14. Dez. 2018, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 ( AS 2019 155 ).
Art. 23 ⁷⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007
¹ Eintragungsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. November 2007 hängig sind, werden nach dem neuen Recht behandelt.
² Landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die eine eingetragene Bezeichnung führen, können in Abweichung von Artikel 16 a bis zum 1. Juni 2008 nach bisherigem Recht etikettiert und bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Verkehr gebracht werden.
³ Der bisherige Artikel 17 a gilt für alle eingetragenen Bezeichnungen, für welche die Übergangsfrist nicht abgelaufen ist.
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6109 ).
Art. 23 a ⁷⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. November 2020
¹ Artikel 5 Absatz 3 gilt nicht für Bezeichnungen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 eingetragen worden sind.
² Erzeugnisse mit einer eingetragenen Bezeichnung können in Abweichung von Artikel 18 Absatz 1bis noch bis zum 31. Dezember 2021 nach bisherigem Recht etikettiert werden.
³ Schweizerische Zertifizierungsstellen, die nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a akkreditiert sind und bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgeübt haben, gelten als zugelassene Zertifizierungsstellen nach Artikel 19 Absatz 1.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5445 ).
Art. 23 b ⁷⁸ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 2021
Erzeugnisse mit einer eingetragenen Bezeichnung können nach bisherigem Recht (Art. 18 Abs. 1bis) etikettiert werden, bis die Etiketten- oder Verpackungsbestände aufgebraucht sind.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 681 ).
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
…⁷⁹
⁷⁹ Die Änderung kann unter AS 1997 1198 konsultiert werden.
Art. 25 ⁸⁰
⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 2000 379 ).
Art. 26 ⁸¹ Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 2 Ziff. 2 der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 ( AS 2002 573 ).

Anhang ⁸²

⁸² Aufgehoben durch Ziff. I 10 der V vom 7. Dez. 1998, mit Wirkung seit 1. Jan. 1999 ( AS 1999 303 ).
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