Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (919.118)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 910.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 266 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Beurteilung der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit;
b. die Reduktionsziele für Nährstoffverluste; und
c. die Methoden zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste sowie der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.³
² Die Beurteilung betrifft die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Auswirkungen der Agrarpolitik und der Leistungen der Landwirtschaft. Sie ist periodisch vorzunehmen.
³ Die Untersuchung und Beurteilung der agrarpolitischen Massnahmen durch öffentliche Forschungsinstitutionen und durch Dritte wird im Rahmen der bewilligten Kredite abgegolten.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 266 ).
Art. 2 Untersuchungsbereiche und -grundlagen
¹ Untersucht werden:
a. der Agrarsektor insgesamt;
b. repräsentative Referenzbetriebe;
c. die Regionen;
d. die agrarpolitischen Massnahmen.
² Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) stützt sich dafür auf die folgenden Grundlagen:
a. die landwirtschaftliche Gesamtrechnung;
b. ökologische und soziale Indikatoren;
c. die Buchhaltungsdaten einer Stichprobe repräsentativer Landwirtschaftsbetriebe;
d. Verwaltungsdaten;
e. Erhebungen und Umfragen;
f. Simulationen und theoretische Berechnungen;
g. wissenschaftliche Untersuchungen.
³ Es zieht die Evaluationen der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten herbei. Es kann die Dienste anderer Bundesstellen oder privater Organisationen in Anspruch nehmen.

2. Abschnitt: Beurteilung der wirtschaftlichen Lage

Art. 3 Agrarsektor
Das Bundesamt stützt sich für die wirtschaftliche Beurteilung des Agrarsektors hauptsächlich auf die landwirtschaftliche Gesamtrechnung.
Art. 4 Referenzbetriebe
¹ Das Bundesamt verwendet für die Untersuchung der Referenzbetriebe die Daten aus der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten nach der Verordnung vom 30. Juni 1993⁴ über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.
² Dazu:
a. nimmt es eine Gegenüberstellung des bäuerlichen Arbeitsverdienstes und des Vergleichseinkommens vor;
b. analysiert es die Entwicklung und Streuung der Produktivitäts- und Rentabilitätsindikatoren der landwirtschaftlichen Betriebe.
⁴ SR 431.012.1
Art. 5 Bestimmung des landwirtschaftlichen Arbeitsverdienstes
¹ Der für die Untersuchung massgebliche landwirtschaftliche Arbeitsverdienst wird auf der Grundlage des von einer vollzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigten Person erwirtschafteten Verdiensts berechnet. Teilzeitlich in der Landwirtschaft beschäftigte Personen werden im Verhältnis zur von ihnen auf dem Betrieb verrichteten Arbeit gezählt (Basis: 280 Arbeitstage). Eine Person kann nicht mehr als einer Arbeitseinheit entsprechen.
² Der landwirtschaftliche Arbeitsverdienst entspricht dem landwirtschaftlichen Einkommen abzüglich eines bestimmten Zinses für das eingesetzte Eigenkapital. Angewandt wird der mittlere Zinssatz für Bundesobligationen.
Art. 6 Vergleichseinkommen
¹ Das Vergleichseinkommen wird auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung und der Entwicklung des Lohnindexes berechnet.
² Das Vergleichseinkommen entspricht dem Zentralwert der Löhne aller im Sekundär- und Tertiärsektor beschäftigten Angestellten. Es umfasst den standardisierten Jahresbruttolohn sowie besondere Vergütungen und den 13. Monatslohn.
³ Die Löhne von Teilzeitangestellten werden in Jahreseinkommen für eine Vollzeitanstellung umgerechnet.
Art. 7 Regionale Beurteilung
¹ Die wirtschaftliche Beurteilung der Landwirtschaft erfolgt auch regionsweise.
² Die zu Grunde gelegten Regionen entsprechen den in der landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 1998⁵ definierten Zonen oder Zonengruppen.
⁵ SR 912.1

3. Abschnitt: Beurteilung nach ökologischen und sozialen Gesichtspunkten

Art. 8 Umweltleistungen und Auswirkungen auf die Umwelt
¹ Das Bundesamt beurteilt periodisch die Entwicklung der ökologischen Leistungen der Landwirtschaftsbetriebe, auch im Tierschutzbereich, und die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die natürlichen Lebensgrundlagen.
² Es beurteilt anhand von gesamtschweizerischen, regionalen und betriebsbezogenen Ökoindikatoren die quantitativen und qualitativen Auswirkungen der Agrarpolitik. Diese Indikatoren sind mit den internationalen Normen vergleichbar.
Art. 9 Agroökologische Indikatoren
¹ Das Bundesamt stützt sich für die ökologische Beurteilung auf folgende Indikatoren:
a. Stoff- und Energieumsatz;
b. Emissionen umweltschädigender Stoffe;
c. Ertragsfähigkeit der Böden;
d. biologische Vielfalt;
e. Nutztierhaltung.
² Das Bundesamt erarbeitet die Indikatoren zusammen mit anderen Bundesstellen, den interessierten Kreisen und anderen Institutionen.
Art. 10 Beurteilung der sozialen Lage
¹ Das Bundesamt beurteilt die Entwicklung der landwirtschaftlichen Strukturen und der sozialen Bedingungen in der Landwirtschaft namentlich im Hinblick auf die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Aufgaben.
² Es verfolgt und beurteilt die Entwicklung entsprechender Indikatoren.

3 a . Abschnitt: ⁶ Nährstoffverluste in der Landwirtschaft und Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 266 ).
Art. 10 a Reduktionsziel für Stickstoff- und Phosphorverluste
Im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2014–2016 werden bis zum Jahr 2030 die Verluste wie folgt reduziert:
a.⁷
Stickstoff: um mindestens 15 Prozent;
b. Phosphor: um mindestens 20 Prozent.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 707 ).
Art. 10 b Methode zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste
Zur Berechnung der Stickstoff- und Phosphorverluste nach Artikel 10 a wird eine nationale Input-Output-Bilanz-Methode für die Schweizer Landwirtschaft verwendet. Massgebend ist die in der Publikation «Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018»⁸ beschriebene Berechnungsmethode.
⁸ Agroscope (2020): Nährstoffbilanz der schweizerischen Landwirtschaft für die Jahre 1975 bis 2018, Kapitel 2 (Material und Methoden). Agroscope Science Nr. 100 / 2020, abrufbar unter: www.agroscope.admin.ch > Publikationen > Agroscope Science.
Art. 10 c Methode zur Berechnung der Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
¹ Die Risiken nach Artikel 6 b LwG werden durch die Addition der mit der Verwendung der einzelnen Wirkstoffe verbundenen Risiken ermittelt.
² Für jeden Wirkstoff werden Risikowerte berechnet. Diese basieren auf Folgendem:
a. für Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume: auf der Menge des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell in diese Umgebung gelangen kann, und auf der Toxizität des Wirkstoffs;
b. für das Grundwasser: auf der Menge der Metaboliten des Wirkstoffs, die bei der Anwendung potenziell ins Grundwasser gelangen kann.
³ Die Risiken werden jährlich pro Wirkstoff wie folgt berechnet:
a. für Oberflächengewässer: durch Multiplikation des Risikowertes für Wasserorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor;
b. für naturnahe Lebensräume: durch Multiplikation des Risikowertes für Nichtzielorganismen mit der behandelten Fläche und dem von den Anwendungsbedingungen abhängigen Expositionsfaktor;
c. für das Grundwasser: durch Multiplikation des Risikowertes für die potenzielle Metabolitenbelastung im Grundwasser mit der behandelten Fläche.

4. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 11
¹ Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Resultate der Beurteilung der Landwirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit.
² Es sind auch gesonderte Veröffentlichungen über die verschiedenen Beurteilungsbereiche möglich.

5. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 12
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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