Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefac... (412.101.220.77)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

    vom 6. Juli 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
    18122
    Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
    ¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

    1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte und Dauer

    Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
    ¹ Pferdefachfrauen und Pferdefachmänner mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
    a. Sie halten und pflegen Pferde tiergerecht, sind für das Wohlergehen der Pferde zuständig und halten deren Umgebung in Stand; in ihrer täglichen Arbeit halten sie die Vorschriften zum Tier-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit ein.
    b. Sie bereiten Pferde für die Arbeit im Betrieb, im Gelände oder für deren Einsatz an Turnieren zweckmässig vor und führen die entsprechenden Nacharbeiten durch.
    c. Sie arbeiten mit Pferden für den Einsatz im Freizeit- oder im Sportbereich entweder am Boden, im Sattel oder beim Fahren und erbringen Dienstleistungen für die Kundschaft der Pferdebranche.
    d. Sie zeichnen sich durch ein klares Auftreten, Einfühlung und Durchsetzungsvermögen dem Tier gegenüber aus.
    e. Sie unterrichten Drittpersonen am oder auf dem Pferd und organisieren Kunden- und Mitarbeiteranlässe; dabei legen sie Wert auf einen freundlichen Umgang mit der Kundschaft.
    ² Innerhalb des Berufs der Pferdefachfrau und des Pferdefachmanns EFZ gibt es die folgenden Schwerpunkte:
    a. Betreuung und Dienstleistung;
    b. Klassisches Reiten;
    c. Westernreiten;
    d. Gangpferdereiten;
    e. Gespannfahren;
    f. Pferderennsport.
    ³ Der Schwerpunkt wird im Lehrvertrag festgehalten.
    Art. 2 Dauer und Beginn
    ¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
    ² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Pferdewartin oder Pferdewart wird ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
    ³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

    2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

    Art. 3 Grundsätze
    ¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
    ² Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
    Art. 4 Handlungskompetenzen
    ¹ Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
    a. Pflegen der Pferde und der Infrastruktur: 1. dem Pferdeverhalten entsprechend agieren,
    2. Pferde füttern,
    3. Pferde pflegen,
    4. Gesundheitszustand der Pferde beurteilen und kranke oder verletzte Pferde pflegen,
    5. Pferdehaltungssysteme, Umgebung und Infrastruktur des Betriebs in Stand halten;
    b. Vor- und Nachbereiten der Pferde und des Materials: 1. Pferde für den Einsatz ausrüsten,
    2. Pferde an der Hand vorführen,
    3. Ausrüstung der Pferde und Material pflegen,
    4. Pferde für den Transport verladen;
    c. Arbeiten mit Pferden: 1. mit Pferden in der Bodenschule arbeiten,
    2. mit Pferden an der Longe arbeiten,
    3. mit Pferden unter dem Sattel arbeiten,
    4. Pferde im Gelassenheitstraining fördern,
    5. mit Pferden in verschiedenen klassischen Disziplinen arbeiten,
    6. mit Pferden in verschiedenen Westernreitdisziplinen arbeiten,
    7. mit Pferden in verschiedenen Gangdisziplinen arbeiten,
    8. mit Pferden im Gespann arbeiten,
    9. mit Rennpferden unter Berücksichtigung der Reglemente des Schweizer Verbandes Pferderennsport arbeiten;
    d. Erbringen von Dienstleistungen: 1. in Notfällen Hilfe leisten,
    2. Unterricht am und auf dem Pferd erteilen,
    3. Anlässe für die Kundschaft und Mitarbeitende des Betriebs organisieren,
    4. Einzel- und Gruppenunterricht im Reiten erteilen,
    5. Einzel- und Gruppenunterricht im klassischen Reiten erteilen,
    6. Einzel- und Gruppenunterricht im Westernreiten erteilen,
    7. Einzel- und Gruppenunterricht im Tölt- und Gangreiten erteilen,
    8. Unterricht im Gespannfahren erteilen,
    9. Personen oder Waren mit dem Gespann transportieren,
    10. eine Trainingsgruppe mit Rennpferden anführen.
    ² Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind für alle Lernenden verbindlich.
    ³ Die Handlungskompetenzen in den Handlungskompetenzbereichen nach Absatz 1 Buchstaben c und d sind wie folgt verbindlich:
    a. für den Schwerpunkt Betreuung und Dienstleistung: die Handlungskompetenzen c1 bis c4 und d1 bis d4;
    b. für den Schwerpunkt Klassisches Reiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c5, d1 bis d3 und d5;
    c. für den Schwerpunkt Westernreiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c6, d1 bis d3 und d6;
    d. für den Schwerpunkt Gangpferdereiten: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c7, d1 bis d3 und d7;
    e. für den Schwerpunkt Gespannfahren: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c8, d1 bis d3, d8 und d9;
    f. für den Schwerpunkt Pferderennsport: die Handlungskompetenzen c1 bis c3, c9, d1 bis d3 und d10.

    3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

    Art. 5
    ¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
    ² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
    ³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
    ⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
    ⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

    4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

    Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis
    Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 4,5 Tage pro Woche.
    Art. 7 Berufsfachschule
    ¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

    Unterricht

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    Total

    a. Berufskenntnisse

    – Pflegen der Pferde und der Infrastruktur
    – Vor- und Nachbereiten der Pferde und des Materials

    120

    80

    80

    280

    – Arbeiten mit Pferden
    Erbringen von Dienstleistungen

    80

    80

    100

    260

    – Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen

    40

    20

    60

    Total Berufskenntnisse

    200

    200

    200

    600

    b. Allgemeinbildung

    120

    120

    120

    360

    c. Sport

    40

    40

    40

    120

    Total Lektionen

    360

    360

    360

    1080

    ² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
    ³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    ⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
    ⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
    ⁴ SR 412.101.241
    Art. 8 Überbetriebliche Kurse
    ¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 15 Tage zu 8 Stunden.
    ² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 6 Kurse aufgeteilt:

    Lehrjahr

    Kurs

    Handlungskompetenzen

    Anzahl Tage

    1

    1

    Pferde pflegen

    Gesundheitszustand der Pferde beurteilen und kranke oder verletzte Pferde pflegen

    Pferdehaltungssysteme, Umgebung und Infrastruktur des Betriebs in Stand halten

    Pferde für den Einsatz ausrüsten

    Ausrüstung der Pferde und Material pflegen

    mit Pferden in der Bodenschule arbeiten

    mit Pferden an der Longe arbeiten

    in Notfällen Hilfe leisten

    4

    1

    2

    Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen

    1

    2

    3

    Pferde pflegen

    Pferde für den Einsatz ausrüsten

    Pferde für den Transport verladen

    mit Pferden in der Bodenschule arbeiten

    mit Pferden an der Longe arbeiten

    Unterricht am und auf dem Pferd erteilen

    3

    2

    4

    Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen

    2

    3

    5

    Pferde pflegen

    Gesundheitszustand der Pferde beurteilen und kranke oder verletzte Pferde pflegen

    Pferde an der Hand vorführen

    Pferde für den Transport verladen

    mit Pferden in der Bodenschule arbeiten

    Unterricht am und auf dem Pferd erteilen

    3

    3

    6

    Schwerpunktspezifische Handlungskompetenzen

    2

    Total

    15

    ³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

    5. Abschnitt: Bildungsplan

    Art. 9
    ¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
    ² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
    a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
    2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen,
    3. dem Anforderungsniveau des Berufs.
    b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
    c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
    ³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
    ⁵ Der Bildungsplan vom 6. Juli 2023 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

    6. Abschnitt: Fachliche Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

    Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
    Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
    a. Pferdefachfrau oder Pferdefachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs oder eine gleichwertige Qualifikation mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Pferdefachfrau und des Pferdefachmanns EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
    d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
    Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
    ¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
    ² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
    ³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
    ⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
    ⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

    7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

    Art. 12 Lerndokumentation
    ¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
    ² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
    Art. 13 Bildungsbericht
    ¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
    ² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
    ³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
    ⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
    Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
    Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

    8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

    Art. 15 Zulassung
    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
    a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
    2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Pferdefachfrau und des Pferdefachmanns EFZ erworben.
    3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
    Art. 16 Gegenstand
    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
    Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
    ¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
    a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 5 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
    4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 25 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Gewichtung

    1

    Pflegen der Pferde und der Infrastruktur

    Vor- und Nachbereiten der Pferde und des Materials

    25 %

    2

    Arbeiten mit Pferden

    35 %

    3

    Erbringen von Dienstleistungen

    25 %

    4

    Fachgespräch

    15 %

    b. Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. Der Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Dauer

    Gewichtung

    1

    Pflegen der Pferde und der Infrastruktur

    Arbeiten mit Pferden

    60 Minuten

    65 %

    2

    Vor- und Nachbereiten der Pferde und des Materials

    Erbringen von Dienstleistungen

    30 Minuten

    35 %

    c. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    ² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
    ⁶ SR 412.101.241
    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
    ¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
    a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
    b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
    ² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
    a. praktische Arbeit: 50 %;
    b. Berufskenntnisse: 15 %;
    c. Allgemeinbildung: 20 %;
    d. Erfahrungsnote: 15 %.
    ³ Erfolgte die Zulassung zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung gestützt auf Artikel 15 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 BBV, so entfällt die Erfahrungsnote; in diesem Fall werden für die Berechnung der Gesamtnote die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
    a. praktische Arbeit: 50 %;
    b. Berufskenntnisse: 30 %;
    c. Allgemeinbildung: 20 %.
    ⁴ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
    Art. 19 Wiederholung
    ¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
    ² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
    ³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

    9. Abschnitt: Ausweise und Titel

    Art. 20
    ¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis.
    ² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Pferdefachfrau EFZ» oder «Pferdefachmann EFZ» zu führen.
    ³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
    a. die Gesamtnote;
    b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 3, die Erfahrungsnote.

    10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

    Art. 21 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für   die Pferdeberufe
    ¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Pferdeberufe setzt sich zusammen aus:
    a. 7 bis 9 Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe;
    b. 1 bis 3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
    c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
    ² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
    a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben;
    b. Die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein;
    c. Alle Schwerpunkte müssen vertreten sein.
    ³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
    ⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
    b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
    c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
    d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
    Art. 22 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
    ¹ Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe.
    ² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
    ³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
    ⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

    11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 23 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die Verordnung des SBFI vom 4. November 2013⁷ über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
    ⁷ [ AS 2013 5385 ; 2016 5119 ; 2017 7331 I 53 , II 53 , V 3 ]
    Art. 24 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
    ¹ Lernende, die ihre Bildung als Pferdefachfrau oder Pferdefachmann EFZ vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2028 erfolgt.
    ² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Pferdefachfrau oder Pferdefachmann EFZ bis zum 31. Dezember 2028 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
    ³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–20) kommen ab dem 1. Januar 2027 zur Anwendung.
    Art. 25 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren