Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch - strukturierten Angeboten für Hochbegabte Vom 20. Februar 2003 (Stand 1. Januar 2024) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
2 Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbe- gabten in allen Bereichen: a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Schülerinnen und Schüler, c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den Trägern der Schulen leisten.
3 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schul- besuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone Art. 2 Anhang
1 Im Anhang wird festgehalten, a) welche Ausbildungsgänge (inkl. kurze Umschreibung) unter diese Vereinba- rung fallen, b) welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantona- len Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind, c) welche Kantone von welchen Ausbildungsgängen Gebrauch machen wollen und d) von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig ma- chen.
Art. 3 Ausbildungsgänge
1 Ausbildungsgänge, die dieser Vereinbarung unterliegen, erfüllen folgende Bedin- gungen: a) sie fördern gezielt eine Hochbegabung, b) sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem an- erkannten Abschluss führt und c) sie bieten konkrete Unterstützung der Schülerinnen und Schüler, damit diese die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre Fähigkeiten harmonisch entwickeln können. Art. 4 Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
1 Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
2 Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf. Art. 5 Zahlende Kantone
1 Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterver- rechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
2 Der Kanton kann seine Zahlungsbereitschaft von Bedingungen abhängig machen (z.B. Kostengutsprache). Art. 6 Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt: a) der Kanton, in dem mündige Schülerinnen oder Schüler ihren gegenwärtigen stipendienrechtlichen Wohnsitz haben, b) für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet. Art. 7 Beiträge
1 Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Aus- bildungsgänge fest.
2 Es gelten folgende Grundsätze: a) die Abgeltungen werden als Beiträge pro Schülerin und Schüler und pro Se- mester festgelegt, b) Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausge- richtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Ver- pflegung sowie für die sp ezifische Hochbegabungsförderung, c) die Beitragshöhe für ausserkantonale Schülerin und Schüler darf nicht höher sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
Art. 8 Modalitäten
1 Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. III. Schülerinnen und Schüler Art. 9 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zah- lungsbereitschaft erklärt haben
1 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Schü- lerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern. Art. 10 Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zah- lungsbereitschaft nicht erklärt haben
1 Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den an- gebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleich- behandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Schülerinnen und Schü ler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt ha- ben, Aufnahme gefunden haben.
2 Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes- tens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht. Art. 11 Schulgebühren
1 Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebüh- ren erheben.
2 Die Schulgebühren pro Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler, deren Schulbesuch unter diese Vereinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug Art. 12 Beitragsverfahren
1 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle. Art. 13 Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
2 Ihr obliegt insbesondere a) die Information der Vereinbarungskantone, b) die Koordination und c) die Regelung von Vollzugs - und Verfahrensfragen. Art. 14 Vollzugskosten
1 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf ein- zelne Kanto ne und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V. Rechtspflege Art. 15 Schiedsinstanz
1 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge- bende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien be- stimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969 (SR 279) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. VI. Übergangs - und Schlussbestimmungen Art. 16 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinba- rung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen. Art. 17 In - Kraft - Treten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005. Art. 18 Änderung des Anhangs
1 Eine Änderung des Anhangs (Liste der Ausbildungsgänge) ist jeweils auf Beginn des Schuljahres möglich.
2 Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Ände- rungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
3 Eine Änderung der Zahlungsbereitschaft oder der daran geknüpften Bedingungen muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalen- derjahres gemeldet werden. Art. 19 Änderung der Vereinbarung
1 Eine Änderung der Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der beteiligten Kantone. Art. 20 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erst-
mals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Art. 21 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts eingeschriebenen Schülerinnen und Schüler bleiben bis zum Austritt der Schülerin oder des Schülers weiter bestehen, wenn a) ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder b) ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
2 In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten. Art. 22 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinbarungspartner zu. Bern, 20. Februar 2003 Im Namen der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: H ANS U LRICH S TÖCKLING Der Generalsekretär H ANS A MBÜHL
Beitritt Kanton Aargau mit Wirkung ab 1. Januar 2024. 1 )
1 ) RRB 2023 - 001260 vom 18. Oktober 2023
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