Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau * (Bevölkerungsschutz - und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG - AG) Vom 4. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 27, 36 Abs. 2 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, Art. 96 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs - und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20. Dezember 2019 1 ) , Art. 5 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in Notlagen vom 20. Juni 2014 2 ) sowie Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirt- schaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 17. Juni
2016 3 ) , * beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des Be- völkerungsschutzes und des Zivilschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie der wirt- schaftlichen Landesversorgung. *
2 Es regelt die Organisation und die Zuständigkeiten sowie die Aufgaben und deren Finanzierung von Kanton und Gemeinden.
§ 2 Begriffe
1 Katastrophen sind natur - oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse beziehungs- weise schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
1 ) SR 520.1
2 ) SR 520.3
3 ) SR 531
2 Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffe- nen Gemeinschaft überfordern.
3 Schwere Mangellagen sind erhebliche Gefährdungen der wirtschaftlichen Landes- versorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung. *
4 ... *
5 Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforder- lich sind, die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfordern eine Unterstützung und ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Be- völkerun gsschutzes, bleiben jedoch überschaubar. *
2. Bevölkerungsschutz
2.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons
§ 3 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat trägt die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz.
2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) * Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen nach Konsultation der Gemein- den, b) Bezeichnung der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz und deren Aufgaben, b bis ) * Bezeichnung der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle und deren Aufgaben, c) * Sicherstellung der Regierungs - und Verwaltungstätigkeit bei der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und be- waffneten Konflikten, c bis ) * Regelung des Schutzes vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdun- gen (ABC - Schutz) unter Mitwirkung von kantonalen Stellen und Partnerorga- nisationen, Gemeinden sowie Dritter, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben der kantonalen Stellen und Partnerorganisationen, deren Ausrüstung und Aus- bildung, sowie der Koordination zwischen den betroffenen kantonalen Stellen, Bundesstellen und Dritten. Er regelt die Mitwirkungspflichten und die Koordi- nation der kantonalen Stellen, Partnerorganisationen, Ge meinden und Dritter zur Sicherstellung des ABC - Schutzes durch Verordnung, d) Regelung der Warnung und Alarmierung, e) Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdungen, Schutzmög- lichkeiten und Schutzmassnahmen, e bis ) * Ausrufung und Erklärung der Beendigung einer Katastrophe oder einer Not- lage,
f) * Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen seiner Zuständigkeit, g) Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen und Führungseinrichtungen, h) Ernennung eines Kantonalen Führungsstabs (KFS), i) Bildung eines Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE), k) * Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen, l) Regelung und Sicherstellung der Aus - und Weiterbildung der Führungsorgane, m) * Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Gros- sereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten notwendigen kantonalen Dienste und Organisationen sowie der selbständigen Staatsanstalten und d er privaten Organisationen, n) * ...
3 Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zur Zusammenarbeit innerhalb der gemäss Absatz 2 lit. a bezeichneten Bevölkerungsschutzregion verpflichten.
4 Er regelt die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden, den anderen Kantonen und dem grenznahen Ausland. Er kann zu diesem Zwecke internationale oder interkanto- nale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsver fassung entfällt.
5 Der Regierungsrat ist bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Man- gellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforderlichen materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnah- men zur Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Verpflichtungs- kredite vorzeitig frei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
6 Bei bewaffneten Konflikten vollzieht der Regierungsrat die Aufträge des Bundes und erlässt die entsprechenden Regelungen.
§ 4 Kantonaler Führungsstab *
1 Der KFS ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Grossereignissen, Ka- tastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entscheide des Regieru ngsrats. *
2 Er bezeichnet die Einsatzleitung bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangel- lagen.
2bis Er informiert im Ereignisfall die Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmög- lichkeiten und Schutzmassnahmen. *
3 Er arbeitet mit Fach - und Bundesstellen sowie mit den Organen der Armee zusam- men.
4 Er berät den Regierungsrat in allen weiteren Fragen des Bevölkerungsschutzes.
5 Er kann den Regionalen Führungsorganen (RFO) Planungsaufträge und Auf- träge zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Man- gellagen und bewaffneten Konflikten erteilen. *
6 ... *
§ 5 Kantonales Katastrophen Einsatzelement *
1 Das KKE leistet bei Bedarf oder auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS Hilfe und Unterstützung inner - und ausserhalb des Kantons. *
2 Es hat den Status einer kantonalen Zivilschutzorganisation und wird organisatorisch dem zuständigen Departement zugeordnet. Dieses ist für die Wahl der Kommandantin beziehungsweise des Kommandanten zuständig. *
3 Die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des KKE gehen zu Lasten des Kantons. Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze können diesen in Rechnung gestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verord- nung. *
§ 6 Kantonales Personal
1 Bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen ist das Personal des Kantons und der selbstständigen staatlichen Institutionen zum Einsatz verpflichtet, soweit dies nach der Personalgesetzgebung seinen Fähigkeiten entspricht und zumutbar ist.
§ 7 Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz
1 Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist gemäss den Vorgaben des Regierungsrats zuständig für die Bildung der Führungsstrukturen und die Sicherstel- lung ihrer Einsatzbereitschaft. *
2 Sie sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantona- len und internationalen Verträge über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.
§ 8 Versicherung und Entschädigung
1 Der Regierungsrat regelt die Versicherung und die Entschädigung der Mitglieder des KFS sowie der Personen, die für den Kanton im Einsatz waren und nicht anderweitig entschädigt wurden.
2.2. Aufgaben und Verantwortung der Gemeinden
§ 9 Gemeinden
1 Die Gemeinderäte tragen die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz in ihrer Gemeinde. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den anderen Gemein- den der jeweiligen Bevölkerungsschutzregion.
2 Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben: a) * Sicherstellung der Gemeinde - und Verwaltungstätigkeit bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten, b) Bildung von gemeinsamen Regionalen Führungsorganen innerhalb der Bevöl- kerungsschutzregion entsprechend der gewählten Form der Zusammenarbeit,
c) Sicherstellung der Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdun- gen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen, d) Regelung der Warnung und Alarmierung, e) * Sicherstellung der Erarbeitung einer regionalen Gefährdungsanalyse gemäss den Vorgaben des Kantons, f) Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Katastrophen, Not- lagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen ihrer Zuständigkeit, g) Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Kata- strophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten not- wendigen kommunalen und regionalen Dienste und Organisationen sowie der privaten Organisationen, h) Überörtliche Hilfeleistung.
3 Die Gemeinderäte sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten verpflichtet, alle für die Hilfeleistung er- forderlichen materiellen und personellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für So fortmassnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. *
§ 10 Regionales Führungsorgan
1 Die RFO sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutz- regionen. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schla- gen Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte. *
2 Sie arbeiten mit dem KFS und der kantonalen Koordinationsstelle für Bevölkerungs- schutz zusammen.
2bis Sie erhalten kombinierte Leistungsaufträge von den Koordinationsstellen der Be- völkerungsschutzregionen, die diese unter Berücksichtigung der Vorgaben der kanto- nalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz erarbeiten. *
3 Sie sind verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus - und Weiterbildung zu besu- chen. Reise - und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
4 Sie können die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten beraten. *
5 Die RFO koordinieren die von den Zivilschutzorganisationen (ZSO) umzusetzenden Leistungsaufträge und Leistungsprofile. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle. *
2.3. Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
§ 11 Partner des Bevölkerungsschutzes
1 Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorga- ben die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastro- phen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten. *
§ 11a * Kommunikationssysteme
1 Die dezentralen Komponenten der Kommunikationssysteme des Bevölkerungs- schutzes werden vom Kanton betrieben und unterhalten.
2 Die Partner im Bevölkerungsschutz können in die Systeme eingebunden und bei Vorliegen wichtiger Gründe durch das zuständige Departement zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
§ 12 Koordinierter Sanitätsdienst; Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement sorgt unter Aufsicht des Regierungsrats für die Umset- zung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
2 Es kann mit Dritten im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes Leistungsverein- barungen abschliessen. *
§ 13 Aufgebot
1 Der Regierungsrat kann bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen auf- bieten, soweit d iese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden. *
§ 14 Ausbildung
1 Das zuständige Departement sorgt für ein angemessenes Angebot an Aus - und Wei- terbildung für Personen, die gemäss § 13 aufgeboten werden können.
1bis ... *
2 ... *
§ 15 Arzt - und Spitalwahl
1 Für die im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zu behandelnden Personen kann der Regierungsrat die Arzt - und Spitalwahl aufheben. *
2.4. Weitere Bestimmungen
§ 16 Kostentragung durch Dritte
1 Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für Grossereignisse, eine Kata- strophe oder Notlage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der allgemeinen Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht besondere Haftungsregeln v orgehen. *
§ 17 Soforthilfe
1 Bei Vorliegen einer Katastrophe oder Notlage sorgt der Regierungsrat im Rahmen seiner finanzrechtlichen Zuständigkeiten für die Soforthilfe an betroffene Personen.
2 Die Soforthilfe dient der Vermeidung wirtschaftlicher oder sozialer Folgekosten und setzt voraus, dass eine rechtzeitige Hilfe nicht anderweitig erbracht wird und ein wei- terer Aufschub der Hilfeleistung nicht mehr möglich ist.
3 Soweit der Kanton im Rahmen der Soforthilfe Leistungen erbringt, für die Dritte einstehen müssten, gehen die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Drit- ten von Gesetzes wegen auf den Kanton über.
4 Die zuständigen Organe sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und un- bewegliche Sachen sowie Tiere) gegen Entschädigung zu beschlagnahmen, wenn bei Grossereignissen, Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr ausreichen un d private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen be- schafft werden können. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung. *
§ 18 * ...
§ 18a * Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz
1 Die Bevölkerungsschutzregionen führen gemeinsam mit den Partnern des Bevölke- rungsschutzes Sicherheitsveranstaltungen durch. Sie dauern in der Regel einen halben Tag.
2 Für die nicht militärdienstpflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons, die im laufenden Jahr ihr 23. Altersjahr vollenden, ist die Teilnahme an einer Sicher- heitsveranstaltung obligatorisch.
3 Wer trotz Aufgebot nicht teilnimmt, wird durch die aufbietende Stelle erneut aufge- boten und verwarnt. Wer auch dem zweiten Aufgebot keine Folge leistet, wird durch die zuständige Behörde mit einer Busse bis Fr. 500. – bestraft.
4 die Durchführung der Veranstaltung durch Verordnung.
5 Der Regierungsrat beobachtet laufend die Entwicklung der obligatorischen Sicher- heitsveranstaltung. Bei fehlender Wirksamkeit kann er auf die Veranstaltung verzich- ten.
3. Zivilschutz
3.1. Organisation und Aufgaben
§ 19 Zivilschutzorganisationen
1 Die Aufgaben des Zivilschutzes werden durch die Gemeinden in regionalen Zivil- schutzorganisationen wahrgenommen. Die Gemeinden stellen die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisationen sicher.
2 Die Zivilschutzregionen entsprechen den Bevölkerungsschutzregionen gemäss § 3 Abs. 2 lit. a. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
2bis Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle erarbeiten und vereinbaren die regionalen Koordinationsstellen für den Bevölkerungsschutz Leis- tungsaufträge und Leistungsprofile für die Zivilschutzorganisationen. *
3 ... *
§ 20 Strukturen
1 Der Regierungsrat regelt nach Konsultation des in der Bevölkerungsschutzregion für den Zivilschutz zuständigen Organs auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse die Grundstrukturen der Zivilschutzorganisationen durch Verordnung. *
2 ... *
§ 21 Aufgebot für Einsätze
1 Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Grossereignissen, Kata- strophen und Not - und schweren Mangellagen liegt in der Kompetenz des in der Be- völkerungsschutzregion für den Zivilschutz zuständigen Organs. *
2 Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten: a) * für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Not - und schweren Mangella- gen, soweit die Nachbarschaftshilfe nicht ausreicht, b) * ... c) zur Hilfeleistung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland.
3 ... *
3.2. Schutzdienstleistung und Kontrollführung
§ 22 Schutzdienstleistung
1 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über: a) freiwillige Schutzdienstleistung, b) vorzeitige Entlassung, c) überörtliche Zuteilung, d) * ... e) * Zuteilung in die ZSO, f) * Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie Aufhebung dieses Ausschlus- ses.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung fest.
3 Die aufbietende Stelle bezeichnet die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen.
4 Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrau- ensärzte durch Verordnung.
§ 23 Kontrollführung
1 Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen ist im Rahmen der kantonalen Vor- gaben Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.
2 Die Einwohnerkontrollen melden der für die Kontrollführung zuständigen Stelle un- entgeltlich die benötigten Daten.
3 Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Aus - und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Personen.
4 Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen sowie die Bearbeitung weiterer Zi- vilschutzaufgaben erfolgen über die Zentrale Datenbank Zivilschutz des Kantons oder das Personalinformationssystem PISA ZS des Bundes. Die ZSO haben sich an den Kosten der Ze ntralen Datenbank Zivilschutz anteilmässig zu beteiligen. Der Regie- rungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung. *
3.3. Aus - und Weiterbildung
§ 24 Grund - und Kaderausbildung *
1 Die Grundausbildung dauert 12 – 16 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Verord- nung die Dauer je nach Grundfunktion. *
2 Die Kaderausbildung dauert maximal 17 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Ver- ordnung die Dauer je nach Funktion. *
3 Die Grund - und die Kaderausbildung werden vom Kanton durchgeführt. *
4 Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für das Aufgebot. *
5 ... *
6 Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren eine Grundausbildung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle, ob die Person eine Grundausbildung leisten muss. Der Regierungs- rat re gelt das Verfahren durch Verordnung. *
§ 24a * Zusatz - und Weiterbildung
1 Die Zusatzausbildung dauert maximal 19 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Ver- ordnung die Dauer je nach den Erfordernissen einer Funktion.
2 Die Weiterbildung dauert höchstens 5 Tage pro Jahr. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Dauer anhand der jeweiligen Erfordernisse.
3 Die Zusatz - und Weiterbildungen werden vom Kanton durchgeführt.
4 Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben für das Aufgebot.
§ 25 Wiederholungskurse
1 Ausgebildete Schutzdienstpflichtige und Angehörige des Kantonalen Katastrophen Einsatzelements leisten Wiederholungskurse. *
2 Wiederholungskurse für die ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen der ZSO dauern in der Regel 10 Tage. *
3 Wiederholungskurse für die Angehörigen des Kantonalen Katastrophen Einsatzele- ments dauern zwischen 3 und 21 Tagen. *
4 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft dauern maximal 21 Tage pro Jahr. *
5 Freiwillig Schutzdienstleistende leisten Dienst nach Bedarf, jedoch maximal
21 Tage pro Jahr. *
6 Das Aufgebot und die Durchführung der Wiederholungskurse ist Sache des in der Region oder im Kanton für den Zivilschutz zuständigen Organs. *
§ 26 Ausbildungsinfrastruktur
1 Bau, Betrieb, Unterhalt, Ausrüstung und Erneuerung eines Ausbildungszentrums ist Sache des Kantons.
2 Das Ausbildungszentrum kann den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschut- zes, anderen Kantonen sowie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.
§ 27 Lehrpersonal
1 Der Kanton stellt das für die von ihm durchgeführte Aus - und Weiterbildung benö- tigte Lehrpersonal an.
§ 28 Interkantonale Zusammenarbeit
1 Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen. Er kann dazu interkantonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
3.4. Material
§ 29 Grundsatz und Ausnahmen
1 Beschaffung, Lagerung und Bewirtschaftung des notwendigen Materials ist Sache des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs.
2 Nach Konsultation der ZSO legt die zuständige kantonale Stelle in einer Material- liste das standardisierte Material fest. *
3 Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird bedarfsge- recht auf die ZSO verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen Stelle verantwortlich für Betrieb, Ersatz und Unterhalt. *
4 Die zuständige kantonale Stelle übernimmt im Hinblick auf die Interoperabilität die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material. Sie kann den Aufwand in Rechnung stellen. *
5 Die zuständige kantonale Stelle führt periodisch Materialkontrollen durch.
6 Das gesamte Material des Zivilschutzes wird in der Zentralen Datenbank Zivilschutz des Kantons verwaltet. Die ZSO haben sich an den Kosten der Datenbank anteilmäs- sig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordn ung. *
§ 30 Leihmaterial
1 Das beim Kanton vorhandene Material kann den Partnerorganisationen ausgeliehen werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.
§ 31 Zentraler Materialpool
1 Das überzählige standardisierte Zivilschutzmaterial wird in einen zentralen Materi- alpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Material wird den ZSO auf Ge- such zur Verfügung gestellt. *
§ 32 Zentrale Reparaturstelle
1 Der Kanton kann eine zentrale Stelle für Reparaturen, Austausch und Ersatzteilbe- schaffungen von Material betreiben.
2 Er kann sich stattdessen auch im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung an einer regionalen Reparaturstelle beteiligen. Die Genehmigung des Grossen Rats ge- mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
3 Der Aufwand der zentralen Reparaturstelle wird der Auftrag gebenden Person oder Stelle in Rechnung gestellt. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Repara- turstelle ist freiwillig.
3.5. Schutzbauten
§ 33 Schutzraumbau
1 ... *
2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25 Schutzplätzen erstellt wer- den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. *
3 Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständige kan- tonale Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden. *
§ 34 Steuerung im Schutzraumbau
1 Die zuständige kantonale Stelle legt nach den Vorgaben des Bundes die massgeben- den Beurteilungsgebiete zur Schutzraumsteuerung fest.
2 Sie kann die pflichtige Person bei gedecktem Schutzplatzbedarf im massgebenden Beurteilungsgebiet sowie in besonderen Ausnahmefällen vom Schutzraumbau be- freien.
§ 35 Ersatzbeiträge; Erhebung und Verwendung
1 Einnahmen und Ausgaben gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Ent- richtung der Ersatzbeiträge werden in einer Spezialfinanzierung verbucht und ver- zinst. Der Regierungsrat legt die Höhe des Ersatzbeitrags nach Massgabe der bundes- rechtlich geregelten Bandbreite durch Verordnung fest. *
2 Die Ersatzbeiträge werden durch die zuständige kantonale Stelle verfügt und ver- waltet. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung. *
3 Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutz- massnahmen durch Verordnung. *
4 Im Übrigen legt der Regierungsrat die Prioritäten für die weitere Verwendung der Ersatzbeiträge fest, wobei er der Verwendung für bauliche Massnahmen Vorrang ein- räumt.
5 Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ stellt dem Kanton Antrag auf Freigabe der Ersatzbeiträge.
§ 36 Genehmigung von Schutzraumbauprojekten; Abnahme
1 Schutzraumbauprojekte sind von der zuständigen kantonalen Stelle zu bewilligen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
2 Zur Sicherstellung der ordentlichen Ausführung und Fertigstellung der Schutzräume kann die zuständige kantonale Stelle von der Bauherrin oder vom Bauherrn eine Si- cherheitsleistung verlangen.
3 Die Abnahme der neuen und erneuerten Schutzräume erfolgt durch die zuständige Stelle des Kantons. *
4 Die periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach Vorgaben der für den Zi- vilschutz zuständigen Stelle des Kantons durch die ZSO. *
§ 37 Aufhebung von Schutzräumen
1 Über die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen entscheidet auf Gesuch der Ei- gentümerin beziehungsweise des Eigentümers die zuständige kantonale Stelle. *
2 Massgebende Kriterien für die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen sind ins- besondere die Schutzplatzbilanz im betreffenden Beurteilungsgebiet sowie der Bau- zustand.
§ 38 Schutzanlagen
1 Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest.
2 Bau, Betrieb, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Schutzanlagen sind Sache der Gemeinden der entsprechenden Region.
3 Wird die Erstellung einer Anlage, die verschiedenen Gemeinden dient, von der Mehrheit dieser Gemeinden beschlossen, oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Bei- trag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann der Regierungsrat die ablehne nden Gemeinden verpflichten, sich an Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneu- erung angemessen zu beteiligen.
4 Die zuständige kantonale Stelle prüft Schutzanlagenprojekte und führt periodisch Kontrollen der Schutzanlagen durch. *
§ 39 Geschützte Spitäler
1 Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kan- tons. Die zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch. *
4. Kulturgüterschutz
§ 40 Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung eine kantonale Stelle, die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern verantwortlich ist. Sie entscheidet über die Pflicht von baulichen Massnahmen.
2 Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle erstellt die Verzeichnisse der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Besitzerin oder der Be- sitzer von Kulturgütern sind für deren Schutz und für die Vorsorgemassnahmen ver- antwortlich. Die Gemeinde stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der verantwortlichen Person technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für die Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleis- tungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines ordentlichen Aufgebots des Zivil- schutzes erfolgen.
4 Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über die Pflicht zur Ergreifung von bau- lichen und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für unbewegliche und bewegliche Kul- turgüter auf kantonaler und regionaler Ebene. *
§ 41 Ausbildung
1 Der Kanton bietet den für den Kulturgüterschutz verantwortlichen Personen eine fachbezogene Ausbildung an und trägt dafür die Kosten.
2 Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle ist für die Planung und Durchführung dieser Ausbildung verantwortlich.
5. Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 42 Zuständigkeit
1 Der Kanton ist auf seinem Gebiet Träger der wirtschaftlichen Landesversorgung.
§ 43 Organisation
1 Für die Durchführung und Koordination der vom Bund den Kantonen übertragenen Aufgaben bezeichnet der Regierungsrat durch Verordnung eine Kantonale Zentral- stelle für Wirtschaftliche Landesversorgung.
§ 44 Pflichten der Gemeinden
1 Die Gemeinden bestimmen eine verantwortliche Person für den Bereich der Wirt- schaftlichen Landesversorgung.
2 Die verantwortliche Person in der Gemeinde ist verpflichtet, die vom Kanton ange- botene Aus - und Weiterbildung zu besuchen. Reise - und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
3 Im Bewirtschaftungsfall vollziehen die Gemeinden die Anordnungen des Kantons.
5 bis Schutz kritischer Infrastrukturen *
§ 44a * Zentralstelle und Inventar
1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Zentralstelle für den Schutz kritischer Infrastrukturen fest und regelt die Einsatzbereitschaft der kritischen Infrastrukturen gegenüber den Betreibern.
2 Die Zentralstelle erfasst die aus kantonaler Sicht kritischen Infrastrukturen unter Einbezug der Departemente und koordiniert die Schutzmassnahmen der Betreiber.
3 Sie arbeitet zusammen mit a) Betreibern kritischer Infrastrukturen, b) zuständigen Verbänden, c) zuständigen Stellen des Bundes, und d) anderen Kantonen.
4 Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
§ 44b * Einsatzgrundlagen
1 Das zuständige Departement kann Einsatzgrundlagen für Betreiber kritischer Infra- strukturen erarbeiten und diese bei Bedarf mit der Durchführung von Aus - und Wei- terbildungen unterstützen.
2 Die entsprechenden Dienstleistungen werden den Betreibern in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.
3 Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall die Pflicht zur Ausbildung einführen. Er re- gelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6. Finanzierung
§ 45 Grundsatz der Kostentragung
1 Kanton und Gemeinden tragen je die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden Kosten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Kostentragung festlegt.
2 Für die Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich des Schutzraumbaus erhält die zuständige kantonale Stelle eine Verwaltungsentschädi- gung aus der Spezialfinanzierung gemäss § 35 Abs. 1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Verwaltungsent schädigung durch Verordnung fest. *
3 Der Kanton verrechnet Dritten die tatsächlichen Kosten seiner Leistungen für Alar- mierung, Sirenenanlagen und Telematik sowie für die Unterstützung der geschützten Spitäler und den Schutz kritischer Infrastrukturen. Hierfür werden entsprechende Leistungsve reinbarungen abgeschlossen. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung. *
§ 46 Aus - und Weiterbildung im Zivilschutz
1 Die Kosten der Grund - und Zusatzausbildung tragen die Gemeinden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen. *
2 Die Gemeinden tragen zudem die Kosten a) * der im Zusammenhang mit Einsätzen und der Vorbereitung und Durchführung von Wiederholungskursen gemäss den Art. 45 und 53 BZG entstehenden Auf- wendungen, b) der Aus - und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Per- sonen, c) * der Aus - und Weiterbildung der für die periodische Kontrolle der Schutzräume verantwortlichen Personen.
7. Haftung und Rechtsschutz
§ 47 Haftung
1 Bei Vorliegen einer Schadenersatzpflicht von Kanton und Gemeinde werden die Kosten von Kanton und Gemeinde je zur Hälfte getragen. *
§ 47a * Rückgriff
1 Hat der Kanton Schadenersatz gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über den Er- werbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) vom 25. September 1952 1 ) geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeiten- den der ZSO Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahr- lässig verursacht haben.
2 Gegenüber der betreffenden Gemeinde oder gegenüber dem betreffenden Gemein- deverband kann der Kanton auch dann Rückgriff nehmen, wenn die widerrechtlich handelnde Person kein Verschulden trifft.
§ 48 * Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte und des zuständigen Depar- tements in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann innert 30 Tagen Be- schwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 2 ) . § 50 bleibt vorbehalten.
1 ) SR 834.1
2 ) SAR 271.200
§ 49 Vermögensrechtliche Ansprüche
1 Für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kommt das verwaltungsge- richtliche Klageverfahren zur Anwendung.
§ 50 * Bewirtschaftungsfall
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, im Bewirtschaftungsfall im Sinne der Gesetzge- bung über die wirtschaftliche Landesversorgung durch Verordnung von den ordentli- chen Bestimmungen des VRPG abzuweichen. Insbesondere kann er den Ausschluss der Verwaltungsgeric htsbeschwerden gemäss § 54 VRPG sowie kürzere Rechtsmit- telfristen vorsehen.
8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 51 Übergangsrecht
1 ... *
2 Die Ersatzbeiträge gemäss der Spezialfinanzierung der Gemeinden werden bis zum
31. Dezember 2028 an den Kanton übertragen. *
3
§ 18a (obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz) ist befristet bis
31. Dezember 2028. *
§ 52 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
§ 53 Wirkungskontrolle
1 ... *
§ 54 Publikation und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz ist nach Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach An- nahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, 4. Juli 2006 Präsidentin des Grossen Rats E GGER Protokollführer S CHMID
Datum der Veröffentlichung: 4. September 2006 Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2006 Inkrafttreten: 1. Januar 2007 1 )
1 ) RRB vom 22. November 2006
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert 2008 S. 366
04.12.2007 01.01.2009 § 50 totalrevidiert 2008 S. 366
05.06.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 5 geändert 2013/1 - 09
10.05.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. e
bis ) eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. f) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. k) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. m) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. n) eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 5 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Titel geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 6 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Titel geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. e) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 11 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 12 Abs. 2 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1
bis eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 3 aufgehoben 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 3 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 6 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 4 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 6 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 31 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 1 aufgehoben 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 38 Abs. 4 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 39 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 2 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 3 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 2, lit. c) geändert 2016/7 - 01
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.05.2016 01.01.2017 § 47a eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 53 Abs. 1 aufgehoben 2016/7 - 01
27.06.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 3 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 4 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. b
bis ) eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. c) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. c
bis ) eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. n) aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 2
bis eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 6 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 2, lit. e) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 2
eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 11a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1
bis aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 18 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 18a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2
bis eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 2 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 2, lit. a) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Titel geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 3 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 4 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 5 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 2 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 3 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 4 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 5 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 6 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 36 Abs. 4 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 37 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 Titel 5
bis eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 44a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 44b eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 45 Abs. 3 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 46 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 46 Abs. 2, lit. a) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 1 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 2 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 3 eingefügt 2023/10 - 02
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01 Ingress 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 1 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 2 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 2 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 2 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. a) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 2, lit. b
bis ) 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 2, lit. c) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 2, lit. c
bis ) 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 2, lit. e
bis ) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. k) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. m) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. n) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. n) 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 3 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 4 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 2
bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 4 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 6 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 5 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7 - 01
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 5 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 5 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 5 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 7 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 9 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 9 Abs. 2, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 9 Abs. 2, lit. e) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 9 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 10 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 10 Abs. 2
bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 10 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 10 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 11 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 11a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 12 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 13 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 14 Abs. 1
bis 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 14 Abs. 1
bis 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 14 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 15 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 16 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 17 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 18 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 18 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 18a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 19 Abs. 2
bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 19 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 01
§ 20 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 20 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 21 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 21 Abs. 2, lit. a) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 2, lit. b) 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 21 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 22 Abs. 1, lit. d) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 22 Abs. 1, lit. d) 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 22 Abs. 1, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 22 Abs. 1, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 23 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 24 27.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 24 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 24 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 24 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 5 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 24a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 5 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 6 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 29 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 29 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 29 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 29 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 29 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 31 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 31 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 33 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 01
§ 33 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 33 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 35 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 35 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 35 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 35 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 36 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 36 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 36 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 37 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 38 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 39 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 40 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
Titel 5 bis 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 44a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 44b 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 45 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 45 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 45 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 46 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 46 Abs. 2, lit. a) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 46 Abs. 2, lit. c) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 47 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 47a 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 48 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 366
§ 50 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 366
§ 51 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 51 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 51 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 53 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 01
Feedback