Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im  Kanton Aargau  *  (Bevölkerungsschutz  -  und  Zivilschutzgesetz Aargau, BZG  -  AG)  Vom 4. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 27, 36 Abs. 2 und 78  Abs. 1 der Kantonsverfassung, Art. 96 des  Bundesgesetzes  über  den  Bevölkerungsschutz  und  den  Zivilschutz  (Bevölkerungs  -  und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 20. Dezember 2019  1  )  , Art. 5 des Bundesgesetzes  über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, bei Katastrophen und in  Notlagen vom 20. Juni 2014  2  )  sowie Art.  59 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirt-  schaftliche   Landesversorgung   (Landesversorgungsgesetz,   LVG)   vom   17.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016  3  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des Be-  völkerungsschutzes  und  des  Zivilschutzes,  des  Kulturgüterschutzes  sowie  der  wirt-  schaftlichen Landesversorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Organisation und die Zuständigkeiten sowie die Aufgaben und deren  Finanzierung von Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Katastrophen sind natur  -  oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse beziehungs-  weise schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die  personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  520.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR  531
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem  technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungsvoll  bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffe-  nen  Gemeinschaft überfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schwere  Mangellagen  sind  erhebliche  Gefährdungen  der  wirtschaftlichen  Landes-  versorgung  mit  unmittelbar  drohenden,  grossen volkswirtschaftlichen Schäden  oder  erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforder-  lich sind, die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfordern  eine Unterstützung und ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen des Be-  völkerun  gsschutzes, bleiben jedoch überschaubar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bevölkerungsschutz
2.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons
§ 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat trägt die Verantwortung für den  Bevölkerungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  *  Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen nach Konsultation der Gemein-  den,  b)  Bezeichnung  der  kantonalen  Koordinationsstelle  für  den  Bevölkerungsschutz  und deren Aufgaben,  b  bis  )  *  Bezeichnung der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle und deren  Aufgaben,  c)  *  Sicherstellung der Regierungs  -  und Verwaltungstätigkeit bei der Bewältigung  von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und be-  waffneten Konflikten,  c  bis  )  *  Regelung des Schutzes vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdun-  gen (ABC  -  Schutz) unter Mitwirkung von kantonalen Stellen und Partnerorga-  nisationen, Gemeinden sowie Dritter, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben  der kantonalen Stellen und  Partnerorganisationen, deren Ausrüstung und Aus-  bildung, sowie der Koordination zwischen den betroffenen kantonalen Stellen,  Bundesstellen und Dritten. Er regelt die Mitwirkungspflichten und die Koordi-  nation  der  kantonalen  Stellen,  Partnerorganisationen,  Ge  meinden  und  Dritter  zur Sicherstellung des ABC  -  Schutzes durch Verordnung,  d)  Regelung der Warnung und Alarmierung,  e)  Information der  Bevölkerung und  Behörden über  Gefährdungen, Schutzmög-  lichkeiten und Schutzmassnahmen,  e  bis  )  *  Ausrufung  und  Erklärung  der  Beendigung  einer  Katastrophe  oder  einer  Not-  lage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  *  Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen,  Katastrophen,  Notlagen,  schweren  Mangellagen  und  bewaffneten  Konflikten  im Rahmen seiner Zuständigkeit,  g)  Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen und Führungseinrichtungen,  h)  Ernennung eines Kantonalen Führungsstabs (KFS),  i)  Bildung eines Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE),  k)  *  Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit  dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen,  l)  Regelung und Sicherstellung der Aus  -  und Weiterbildung der Führungsorgane,  m)  *  Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Gros-  sereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten  Konflikten  notwendigen  kantonalen  Dienste  und  Organisationen  sowie  der  selbständigen Staatsanstalten und d  er privaten Organisationen,  n)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zur Zusammenarbeit innerhalb der gemäss  Absatz 2 lit. a bezeichneten Bevölkerungsschutzregion verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er  regelt  die  Zusammenarbeit  mit  Bund,  Gemeinden,  den  anderen  Kantonen  und  dem grenznahen Ausland. Er kann zu diesem Zwecke internationale oder interkanto-  nale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs.  1  lit. a der Kantonsver  fassung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat ist bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Man-  gellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforderlichen  materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende Massnah-  men zur  Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Verpflichtungs-  kredite vorzeitig frei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei  bewaffneten  Konflikten  vollzieht  der  Regierungsrat  die  Aufträge  des  Bundes  und erlässt die entsprechenden Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonaler Führungsstab *
                            1  Der KFS ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Grossereignissen, Ka-  tastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert  und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entscheide  des Regieru  ngsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Einsatzleitung bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangel-  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Er  informiert  im  Ereignisfall  die  Bevölkerung  über  Gefährdungen,  Schutzmög-  lichkeiten und Schutzmassnahmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet mit Fach  -  und Bundesstellen sowie mit den Organen der Armee zusam-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er berät den Regierungsrat in allen weiteren Fragen des  Bevölkerungsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er  kann  den  Regionalen  Führungsorganen  (RFO)  Planungsaufträge  und  Auf-  träge  zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Man-  gellagen und bewaffneten Konflikten erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonales Katastrophen Einsatzelement *
                            1  Das  KKE leistet bei Bedarf oder  auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS  Hilfe und Unterstützung inner  -  und ausserhalb des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat den Status einer kantonalen Zivilschutzorganisation und wird organisatorisch  dem zuständigen Departement zugeordnet. Dieses ist für die Wahl der Kommandantin  beziehungsweise des Kommandanten zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des KKE gehen zu Lasten des  Kantons.  Die  Kosten  der  auf  Gesuch  Dritter  geleisteten  Einsätze  können  diesen  in  Rechnung gestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verord-  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonales Personal
                            1  Bei Katastrophen, Notlagen und schweren Mangellagen ist das Personal des Kantons  und der selbstständigen  staatlichen Institutionen zum Einsatz verpflichtet, soweit dies  nach der Personalgesetzgebung seinen Fähigkeiten entspricht und zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz
                            1  Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist gemäss den Vorgaben des  Regierungsrats zuständig für die Bildung der Führungsstrukturen und die Sicherstel-  lung ihrer Einsatzbereitschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantona-  len und internationalen Verträge über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Versicherung und Entschädigung
                            1  Der Regierungsrat regelt die Versicherung und die Entschädigung der Mitglieder des  KFS sowie der Personen, die für den Kanton im Einsatz waren und nicht anderweitig  entschädigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aufgaben und Verantwortung der Gemeinden
§ 9 Gemeinden
                            1  Die  Gemeinderäte  tragen  die  Verantwortung  für  den  Bevölkerungsschutz  in  ihrer  Gemeinde. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den anderen Gemein-  den der jeweiligen Bevölkerungsschutzregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:  a)  *  Sicherstellung der Gemeinde  -  und Verwaltungstätigkeit bei Grossereignissen,  Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten,  b)  Bildung von gemeinsamen Regionalen Führungsorganen innerhalb der Bevöl-  kerungsschutzregion entsprechend der gewählten Form der Zusammenarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung der Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdun-  gen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen,  d)  Regelung der Warnung und Alarmierung,  e)  *  Sicherstellung  der  Erarbeitung  einer  regionalen  Gefährdungsanalyse  gemäss  den Vorgaben des Kantons,  f)  Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Katastrophen, Not-  lagen,  schweren  Mangellagen  und  bewaffneten  Konflikten  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit,  g)  Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Kata-  strophen,  Notlagen,  schweren  Mangellagen  und  bewaffneten  Konflikten  not-  wendigen kommunalen und regionalen Dienste und Organisationen sowie der  privaten Organisationen,  h)  Überörtliche Hilfeleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinderäte  sind  bei  Grossereignissen,  Katastrophen,  Notlagen,  schweren  Mangellagen und  bewaffneten  Konflikten verpflichtet,  alle  für  die  Hilfeleistung  er-  forderlichen  materiellen  und  personellen  Mittel  einzusetzen  sowie  die  finanziellen  Mittel für So  fortmassnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Regionales Führungsorgan
                            1  Die  RFO sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutz-  regionen. Bei  Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und  bewaffneten   Konflikten   informieren   und   beraten   sie   die  Gemeinderäte,   schla-  gen  Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit dem KFS und der kantonalen Koordinationsstelle für Bevölkerungs-  schutz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Sie erhalten kombinierte Leistungsaufträge von den Koordinationsstellen der Be-  völkerungsschutzregionen, die diese unter Berücksichtigung der Vorgaben der kanto-  nalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz erarbeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus  -  und Weiterbildung zu besu-  chen. Reise  -  und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Lasten  der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der  Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen  und bewaffneten Konflikten beraten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die RFO koordinieren die von den Zivilschutzorganisationen (ZSO) umzusetzenden  Leistungsaufträge und Leistungsprofile. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben der  für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
§ 11 Partner des Bevölkerungsschutzes
                            1  Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorga-  ben die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastro-  phen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Kommunikationssysteme
                            1  Die  dezentralen  Komponenten  der  Kommunikationssysteme  des  Bevölkerungs-  schutzes werden vom Kanton betrieben und unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Partner  im  Bevölkerungsschutz  können  in  die  Systeme  eingebunden  und  bei  Vorliegen wichtiger Gründe durch das zuständige Departement zur Zusammenarbeit  verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Koordinierter Sanitätsdienst; Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Departement sorgt unter Aufsicht des Regierungsrats für die Umset-  zung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit Dritten im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes Leistungsverein-  barungen abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufgebot
                            1  Der  Regierungsrat  kann  bei  Grossereignissen,  Katastrophen,  Notlagen,  schweren  Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal  beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen auf-  bieten, soweit d  iese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausbildung
                            1  Das zuständige Departement sorgt für ein angemessenes Angebot an Aus  -  und Wei-  terbildung für Personen, die gemäss § 13 aufgeboten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Arzt - und Spitalwahl
                            1  Für  die  im  Rahmen  des  Koordinierten  Sanitätsdienstes  zu  behandelnden  Personen  kann der Regierungsrat die Arzt  -  und Spitalwahl aufheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Weitere Bestimmungen
§ 16 Kostentragung durch Dritte
                            1  Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für Grossereignisse, eine Kata-  strophe oder Notlage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der  allgemeinen Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht besondere  Haftungsregeln v  orgehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Soforthilfe
                            1  Bei Vorliegen einer Katastrophe oder Notlage sorgt der Regierungsrat im Rahmen  seiner finanzrechtlichen Zuständigkeiten für die Soforthilfe an betroffene Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Soforthilfe dient der Vermeidung wirtschaftlicher oder sozialer Folgekosten und  setzt voraus, dass eine rechtzeitige Hilfe nicht anderweitig erbracht wird und ein wei-  terer Aufschub der Hilfeleistung nicht mehr möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit  der  Kanton  im  Rahmen  der  Soforthilfe  Leistungen  erbringt,  für  die  Dritte  einstehen müssten, gehen die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Drit-  ten von Gesetzes wegen auf den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Organe sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und un-  bewegliche Sachen sowie Tiere)  gegen Entschädigung zu beschlagnahmen, wenn bei  Grossereignissen, Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr  ausreichen un  d private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen be-  schafft werden können. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * ...
§ 18a * Obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz
                            1  Die Bevölkerungsschutzregionen führen gemeinsam mit den Partnern des Bevölke-  rungsschutzes Sicherheitsveranstaltungen durch. Sie dauern in der Regel einen halben  Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die nicht militärdienstpflichtigen Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons,  die im laufenden Jahr ihr 23. Altersjahr vollenden, ist die Teilnahme an einer Sicher-  heitsveranstaltung obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer trotz Aufgebot nicht teilnimmt, wird durch die aufbietende Stelle erneut aufge-  boten und verwarnt. Wer auch dem zweiten Aufgebot keine Folge leistet, wird durch  die zuständige Behörde mit einer Busse bis Fr. 500.  –  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  die Durchführung der Veranstaltung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat beobachtet laufend die Entwicklung der obligatorischen Sicher-  heitsveranstaltung. Bei fehlender Wirksamkeit kann er auf die Veranstaltung verzich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zivilschutz
3.1. Organisation und Aufgaben
§ 19 Zivilschutzorganisationen
                            1  Die Aufgaben des Zivilschutzes werden durch die Gemeinden in regionalen Zivil-  schutzorganisationen wahrgenommen. Die Gemeinden stellen die Einsatzbereitschaft  der Zivilschutzorganisationen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilschutzregionen entsprechen den Bevölkerungsschutzregionen gemäss § 3  Abs. 2 lit. a. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle  erarbeiten und  vereinbaren  die  regionalen  Koordinationsstellen  für  den  Bevölkerungsschutz  Leis-  tungsaufträge und Leistungsprofile für die Zivilschutzorganisationen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Strukturen
                            1  Der Regierungsrat regelt nach Konsultation des in der Bevölkerungsschutzregion für  den  Zivilschutz  zuständigen  Organs  auf  der  Grundlage  der  Gefährdungsanalyse die  Grundstrukturen der Zivilschutzorganisationen durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufgebot für Einsätze
                            1  Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Grossereignissen, Kata-  strophen und Not  -  und schweren Mangellagen liegt in der Kompetenz des in der Be-  völkerungsschutzregion für den Zivilschutz zuständigen Organs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten:  a)  *  für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen, Not  -  und schweren Mangella-  gen, soweit die Nachbarschaftshilfe nicht ausreicht,  b)  *  ...  c)  zur Hilfeleistung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Schutzdienstleistung und Kontrollführung
§ 22 Schutzdienstleistung
                            1  Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über:  a)  freiwillige Schutzdienstleistung,  b)  vorzeitige Entlassung,  c)  überörtliche Zuteilung,  d)  *  ...  e)  *  Zuteilung in die ZSO,  f)  *  Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie Aufhebung dieses Ausschlus-  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufbietende Stelle bezeichnet die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für  die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  regelt  die  Entschädigung der  Vertrauensärztinnen und  Vertrau-  ensärzte durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kontrollführung
                            1  Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen ist im Rahmen der kantonalen Vor-  gaben Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerkontrollen melden der für die Kontrollführung zuständigen Stelle un-  entgeltlich die benötigten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  kantonale  Stelle  sorgt  für  die  Aus  -  und  Weiterbildung  der  für  die  Kontrollführung verantwortlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen sowie  die Bearbeitung weiterer  Zi-  vilschutzaufgaben  erfolgen über die Zentrale Datenbank Zivilschutz des Kantons oder  das  Personalinformationssystem  PISA  ZS  des  Bundes.  Die  ZSO  haben  sich  an  den  Kosten  der  Ze  ntralen  Datenbank Zivilschutz  anteilmässig  zu beteiligen.  Der  Regie-  rungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Aus - und Weiterbildung
§ 24 Grund - und Kaderausbildung *
                            1  Die  Grundausbildung  dauert 12  –  16  Tage.  Der  Regierungsrat  regelt  durch  Verord-  nung die Dauer je nach Grundfunktion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kaderausbildung dauert maximal 17 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Ver-  ordnung die Dauer je nach Funktion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grund  -  und die Kaderausbildung werden vom Kanton durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben  für das Aufgebot.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Freiwillig  Schutzdienstleistende  absolvieren  eine  Grundausbildung.  Verfügt  eine  Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, entscheidet die für den Zivilschutz  zuständige Stelle, ob die Person eine Grundausbildung leisten muss. Der Regierungs-  rat re  gelt das Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24a * Zusatz - und Weiterbildung
                            1  Die Zusatzausbildung dauert maximal 19 Tage. Der Regierungsrat regelt durch Ver-  ordnung die Dauer je nach den Erfordernissen einer Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weiterbildung dauert höchstens 5 Tage pro Jahr. Der Regierungsrat regelt durch  Verordnung die Dauer anhand der jeweiligen Erfordernisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusatz  -  und  Weiterbildungen werden vom Kanton durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben  für das Aufgebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wiederholungskurse
                            1  Ausgebildete Schutzdienstpflichtige und Angehörige des Kantonalen Katastrophen  Einsatzelements leisten Wiederholungskurse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederholungskurse für die ausgebildeten Schutzdienstpflichtigen der ZSO dauern  in der Regel 10 Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wiederholungskurse für die Angehörigen des Kantonalen Katastrophen Einsatzele-  ments dauern zwischen 3 und 21 Tagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Einsätze zugunsten der Gemeinschaft dauern maximal 21 Tage pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Freiwillig   Schutzdienstleistende   leisten   Dienst   nach   Bedarf,   jedoch   maximal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Tage pro Jahr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Aufgebot und die Durchführung der Wiederholungskurse ist Sache des in der  Region oder im Kanton für den Zivilschutz zuständigen Organs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausbildungsinfrastruktur
                            1  Bau, Betrieb, Unterhalt, Ausrüstung und Erneuerung eines Ausbildungszentrums ist  Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Ausbildungszentrum  kann  den  Partnerorganisationen  des  Bevölkerungsschut-  zes, anderen Kantonen sowie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand ist  in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Lehrpersonal
                            1  Der Kanton stellt das für die von ihm durchgeführte Aus  -  und Weiterbildung benö-  tigte Lehrpersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Interkantonale Zusammenarbeit
                            1  Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen. Er kann dazu  interkantonale  Verträge  abschliessen.  Die  Genehmigung  des  Grossen  Rats  gemäss  §  82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Material
§ 29 Grundsatz und Ausnahmen
                            1  Beschaffung, Lagerung und Bewirtschaftung des notwendigen Materials ist Sache  des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Konsultation der ZSO legt die zuständige kantonale Stelle in einer  Material-  liste das standardisierte Material fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  vom  Bund  beschaffte  und  vom  Kanton  abgegebene  Material  wird  bedarfsge-  recht auf die  ZSO verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen  Stelle verantwortlich für Betrieb, Ersatz und Unterhalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle übernimmt im Hinblick auf die Interoperabilität die  Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material. Sie kann den Aufwand in  Rechnung stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige kantonale Stelle führt periodisch Materialkontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das gesamte Material des Zivilschutzes wird in der Zentralen Datenbank Zivilschutz  des Kantons verwaltet. Die  ZSO haben sich an den Kosten der Datenbank anteilmäs-  sig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch  Verordn  ung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Leihmaterial
                            1  Das beim Kanton vorhandene Material kann den Partnerorganisationen ausgeliehen  werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zentraler Materialpool
                            1  Das überzählige standardisierte Zivilschutzmaterial wird in einen zentralen Materi-  alpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Material wird den  ZSO auf Ge-  such zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zentrale Reparaturstelle
                            1  Der Kanton kann eine zentrale Stelle für Reparaturen, Austausch und  Ersatzteilbe-  schaffungen von Material betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  sich  stattdessen  auch  im  Rahmen  einer  interkantonalen  Vereinbarung  an  einer regionalen Reparaturstelle beteiligen. Die Genehmigung des Grossen Rats ge-  mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufwand der zentralen Reparaturstelle wird der Auftrag gebenden Person oder  Stelle in Rechnung gestellt. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Repara-  turstelle ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Schutzbauten
§ 33 Schutzraumbau
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen  Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25  Schutzplätzen erstellt wer-  den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständige kan-  tonale Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Steuerung im Schutzraumbau
                            1  Die zuständige kantonale Stelle legt nach den Vorgaben des Bundes die massgeben-  den Beurteilungsgebiete zur Schutzraumsteuerung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die pflichtige Person bei gedecktem Schutzplatzbedarf im massgebenden  Beurteilungsgebiet  sowie  in  besonderen  Ausnahmefällen  vom  Schutzraumbau  be-  freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Ersatzbeiträge; Erhebung und Verwendung
                            1  Einnahmen  und  Ausgaben gemäss  den  bundesrechtlichen  Bestimmungen  zur  Ent-  richtung  der  Ersatzbeiträge  werden  in  einer  Spezialfinanzierung  verbucht  und  ver-  zinst. Der Regierungsrat legt die Höhe des Ersatzbeitrags nach Massgabe der bundes-  rechtlich geregelten  Bandbreite durch Verordnung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ersatzbeiträge  werden  durch  die  zuständige  kantonale  Stelle  verfügt  und  ver-  waltet. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutz-  massnahmen durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen legt der Regierungsrat die Prioritäten für die weitere Verwendung der  Ersatzbeiträge fest, wobei er der Verwendung für bauliche Massnahmen Vorrang ein-  räumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ stellt dem Kanton Antrag  auf Freigabe der Ersatzbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Genehmigung von Schutzraumbauprojekten; Abnahme
                            1  Schutzraumbauprojekte  sind von  der  zuständigen kantonalen  Stelle  zu  bewilligen.  Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Sicherstellung der ordentlichen Ausführung und Fertigstellung der Schutzräume  kann die zuständige kantonale Stelle von der Bauherrin oder vom Bauherrn eine Si-  cherheitsleistung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abnahme der neuen und erneuerten Schutzräume erfolgt durch die zuständige  Stelle des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach Vorgaben der für den Zi-  vilschutz zuständigen Stelle des Kantons durch die ZSO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufhebung von Schutzräumen
                            1  Über die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen entscheidet auf Gesuch der Ei-  gentümerin beziehungsweise des Eigentümers die zuständige kantonale Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebende Kriterien für die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen sind ins-  besondere die Schutzplatzbilanz im betreffenden Beurteilungsgebiet sowie der Bau-  zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Schutzanlagen
                            1  Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bau, Betrieb, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Schutzanlagen sind Sache  der Gemeinden der entsprechenden Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  die  Erstellung  einer  Anlage,  die  verschiedenen  Gemeinden  dient,  von  der  Mehrheit dieser Gemeinden beschlossen, oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Bei-  trag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann der Regierungsrat  die ablehne  nden Gemeinden verpflichten, sich an Bau, Betrieb, Unterhalt und Erneu-  erung angemessen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  zuständige  kantonale  Stelle  prüft  Schutzanlagenprojekte  und  führt  periodisch  Kontrollen der Schutzanlagen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Geschützte Spitäler
                            1  Errichtung, Erneuerung und  Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des Kan-  tons. Die zuständige kantonale Stelle führt periodische Anlagekontrollen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kulturgüterschutz
§ 40 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung eine kantonale Stelle, die für den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebung  über den Schutz von  Kulturgütern  verantwortlich  ist. Sie entscheidet über die Pflicht von baulichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle erstellt die Verzeichnisse  der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Besitzerin oder der Be-  sitzer von Kulturgütern sind für deren Schutz und für die Vorsorgemassnahmen ver-  antwortlich. Die Gemeinde stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag der  verantwortlichen  Person  technische  und  personelle  Mittel  des  Zivilschutzes  für  die  Planung und Durchführung von Schutzmassnahmen zur Verfügung. Diese Dienstleis-  tungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines ordentlichen Aufgebots des Zivil-  schutzes erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über die Pflicht zur Ergreifung von bau-  lichen und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für unbewegliche und bewegliche Kul-  turgüter auf kantonaler und regionaler Ebene.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausbildung
                            1  Der  Kanton  bietet  den  für  den  Kulturgüterschutz  verantwortlichen  Personen  eine  fachbezogene Ausbildung an und trägt dafür die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für den  Kulturgüterschutz  zuständige  kantonale  Stelle ist  für  die  Planung  und  Durchführung dieser Ausbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 42 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton ist auf seinem Gebiet Träger der wirtschaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Organisation
                            1  Für die Durchführung und Koordination der vom Bund den Kantonen übertragenen  Aufgaben  bezeichnet  der  Regierungsrat  durch  Verordnung  eine  Kantonale  Zentral-  stelle für Wirtschaftliche Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Pflichten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden bestimmen eine verantwortliche Person für den Bereich der Wirt-  schaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Person in der Gemeinde ist verpflichtet, die vom Kanton ange-  botene Aus  -  und Weiterbildung zu besuchen. Reise  -  und Verpflegungskosten sowie  andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Bewirtschaftungsfall vollziehen die Gemeinden die Anordnungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  bis  Schutz kritischer Infrastrukturen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a * Zentralstelle und Inventar
                            1  Der Regierungsrat legt durch Verordnung eine Zentralstelle für den Schutz kritischer  Infrastrukturen  fest  und  regelt  die  Einsatzbereitschaft  der  kritischen  Infrastrukturen  gegenüber den Betreibern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zentralstelle  erfasst  die  aus  kantonaler  Sicht  kritischen  Infrastrukturen  unter  Einbezug der Departemente und koordiniert die Schutzmassnahmen der Betreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie arbeitet zusammen mit  a)  Betreibern kritischer Infrastrukturen,  b)  zuständigen Verbänden,  c)  zuständigen Stellen des Bundes, und  d)  anderen Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44b * Einsatzgrundlagen
                            1  Das zuständige Departement kann Einsatzgrundlagen für Betreiber kritischer Infra-  strukturen erarbeiten und diese bei Bedarf mit der Durchführung von Aus  -  und Wei-  terbildungen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Dienstleistungen werden den Betreibern in Rechnung gestellt.  Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall die Pflicht zur Ausbildung einführen. Er re-  gelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Finanzierung
§ 45 Grundsatz der Kostentragung
                            1  Kanton und Gemeinden tragen je die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden  Kosten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Kostentragung festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Übernahme  von  hoheitlichen  Aufgaben  der  Gemeinden  im  Bereich  des  Schutzraumbaus  erhält  die  zuständige  kantonale  Stelle  eine  Verwaltungsentschädi-  gung  aus  der  Spezialfinanzierung  gemäss  §  35  Abs.  1.  Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe der Verwaltungsent  schädigung durch Verordnung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton verrechnet Dritten die tatsächlichen Kosten seiner Leistungen für Alar-  mierung, Sirenenanlagen und Telematik sowie für die Unterstützung der geschützten  Spitäler  und  den  Schutz  kritischer  Infrastrukturen.  Hierfür  werden  entsprechende  Leistungsve  reinbarungen abgeschlossen. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch  Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Aus - und Weiterbildung im Zivilschutz
                            1  Die Kosten der Grund  -  und Zusatzausbildung tragen die Gemeinden im Verhältnis  ihrer Einwohnerzahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen zudem die Kosten  a)  *  der im Zusammenhang mit Einsätzen und der Vorbereitung und Durchführung  von Wiederholungskursen gemäss den Art. 45 und 53 BZG entstehenden Auf-  wendungen,  b)  der Aus  -  und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Per-  sonen,  c)  *  der Aus  -  und Weiterbildung der für die periodische Kontrolle der Schutzräume  verantwortlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Haftung und Rechtsschutz
§ 47 Haftung
                            1  Bei  Vorliegen  einer  Schadenersatzpflicht  von  Kanton  und  Gemeinde  werden  die  Kosten von Kanton und Gemeinde je zur Hälfte getragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Rückgriff
                            1  Hat  der  Kanton  Schadenersatz  gemäss  Art.  20a  des  Bundesgesetzes  über  den  Er-  werbsersatz  für  Dienstleistende  und  bei  Mutterschaft  (Erwerbsersatzgesetz,  EOG)  vom 25. September  1952  1  )  geleistet, kann er gegen die Mitglieder und  Mitarbeiten-  den der ZSO Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahr-  lässig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber der betreffenden Gemeinde oder gegenüber dem betreffenden Gemein-  deverband  kann  der  Kanton  auch  dann  Rückgriff  nehmen,  wenn  die  widerrechtlich  handelnde Person kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte und des zuständigen Depar-  tements in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann innert 30  Tagen Be-  schwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechts-  pflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG) vom 4.  Dezember 2007  2  )  . §  50 bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kommt das verwaltungsge-  richtliche Klageverfahren zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * Bewirtschaftungsfall
                            1  Der  Regierungsrat  ist  berechtigt,  im  Bewirtschaftungsfall  im  Sinne  der  Gesetzge-  bung über die wirtschaftliche Landesversorgung durch Verordnung von den ordentli-  chen Bestimmungen des VRPG abzuweichen. Insbesondere kann er den Ausschluss  der Verwaltungsgeric  htsbeschwerden gemäss § 54 VRPG sowie kürzere Rechtsmit-  telfristen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 51 Übergangsrecht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzbeiträge gemäss der Spezialfinanzierung der Gemeinden werden bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2028 an den Kanton übertragen. *
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a (obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz) ist befristet bis
31. Dezember 2028. *
§ 52 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Wirkungskontrolle
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz  ist  nach  Ablauf  der  Referendumsfrist  beziehungsweise  nach  An-  nahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 4. Juli 2006  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  S  CHMID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum der Veröffentlichung: 4. September 2006  Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2006  Inkrafttreten: 1. Januar 2007  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 22. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert 2008 S. 366
04.12.2007 01.01.2009 § 50 totalrevidiert 2008 S. 366
05.06.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 5 geändert 2013/1 - 09
10.05.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. e
                            bis  )  eingefügt  2016/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. f) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. k) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. m) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. n) eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 5 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Titel geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 6 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Titel geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. e) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 11 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 12 Abs. 2 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2016/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                10.05.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 3 aufgehoben 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 3 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 6 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 4 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 6 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 31 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 1 aufgehoben 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 2 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 3 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 38 Abs. 4 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 39 Abs. 1 geändert 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 4 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 2 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 3 eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 2, lit. c) geändert 2016/7 - 01
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.05.2016 01.01.2017 § 47a eingefügt 2016/7 - 01
10.05.2016 01.01.2017 § 53 Abs. 1 aufgehoben 2016/7 - 01
27.06.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 3 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 2 Abs. 4 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. a) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. c) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. c
                            bis  )  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 2, lit. n) aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 6 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 5 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 9 Abs. 2, lit. e) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 2
                            eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 11a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 1
                            bis  aufgehoben  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 14 Abs. 2 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 18 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 18a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 2 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 2, lit. a) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 21 Abs. 3 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Titel geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 3 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 4 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 5 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 24a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 2 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 3 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 4 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 5 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 6 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 29 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 31 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 36 Abs. 4 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 37 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 Titel 5
                            bis  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                27.06.2023 01.01.2024 § 44a eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 44b eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 45 Abs. 3 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 46 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 46 Abs. 2, lit. a) geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 47 Abs. 1 geändert 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 1 aufgehoben 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 2 eingefügt 2023/10 - 02
27.06.2023 01.01.2024 § 51 Abs. 3 eingefügt 2023/10 - 02
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  10.05.2016  01.01.2017  geändert  2016/7  -  01  Ingress  27.06.2023  01.01.2024  geändert  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 2 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 2 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 2 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. a) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, lit. c) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 2, lit. c
                            bis  )  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, lit. e
                            bis  )  10.05.2016  01.01.2017  eingefügt  2016/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. k) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. m) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. n) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 3 Abs. 2, lit. n) 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 3 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1 - 09
§ 3 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 4 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 2
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 4 Abs. 6 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 5 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7 - 01
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 5 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 5 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 5 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 7 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 9 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 9 Abs. 2, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 9 Abs. 2, lit. e) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 9 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 10 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 10 Abs. 2
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 10 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 11 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 11a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 12 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 13 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 14 Abs. 1
                            bis  10.05.2016  01.01.2017  eingefügt  2016/7  -  01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 1
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  aufgehoben  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 15 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 16 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 17 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 18 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 18 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 18a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 19 Abs. 2
                            bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 01
§ 20 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 20 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 21 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 21 Abs. 2, lit. a) 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 2, lit. b) 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 21 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 21 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 22 Abs. 1, lit. d) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 22 Abs. 1, lit. d) 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Abs. 1, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 22 Abs. 1, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 23 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 24 27.06.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 24 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 24 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 24 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 5 27.06.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/10 - 02
§ 24 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 24a 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 3 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 5 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 25 Abs. 6 27.06.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/10 - 02
§ 29 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 29 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 29 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 29 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 29 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 31 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 31 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 33 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7 - 01
§ 33 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 33 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 35 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 35 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 35 Abs. 2 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 35 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 36 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 36 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
§ 36 Abs. 4 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 37 Abs. 1 27.06.2023 01.01.2024 geändert 2023/10 - 02
§ 38 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 39 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7 - 01
§ 40 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 01
                            Titel 5  bis  27.06.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/10  -  02