Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
(VÜPF) vom 15. November 2017 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 780.1 ² SR 312.0 ³ SR 322.1
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Einleitung
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie zur Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste.⁴
² Sie gilt für:
a. die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden;
b. die Genehmigungsbehörden;
c. die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
d. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
e. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
f. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
g. den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF);
h. die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA);
i. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA);
j.⁵
die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste (AAKD);
k. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
l. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
m. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 2 Begriffe und Abkürzungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.
2. Abschnitt: Überwachungsanordnung
Art. 3 ⁶ Eingaben beim Dienst ÜPF
Die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde übermitteln dem Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen, deren Verlängerungen und Aufhebungen, die Genehmigungen sowie die einzurichtenden Zugriffsrechte wie folgt:
a. durch ein vom EJPD zugelassenes sicheres Übertragungsmittel;
b. brieflich, falls das Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht; oder
c. in dringlichen Fällen telefonisch, mit Nachreichung der Überwachungsanordnung gemäss Buchstabe a oder b innerhalb von 24 Stunden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 4 Durchführung der Überwachung
¹ Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunfts- und Überwachungstypen ergeben.
² Ist infolge betrieblicher Probleme eine Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen, so meldet sie dies dem Dienst ÜPF unverzüglich und liefert eine diesbezügliche schriftliche Begründung nach. Der Dienst ÜPF informiert die Mitwirkungspflichtigen unverzüglich, wenn infolge betrieblicher Probleme auf seiner Seite die Überwachung nicht ausgeführt werden kann.
³ Unabhängig davon, wo die Fehlerursache liegt, sind mindestens die nicht gelieferten Randdaten einer Echtzeitüberwachung von der Mitwirkungspflichtigen zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern. Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern.
Art. 4 a ⁷ Beginn und Ende der rückwirkenden Überwachung
¹ Die rückwirkende Überwachung beginnt frühestens 6 Monate vor dem Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF, wobei die Zahl des ersten Tages der Überwachung derjenigen des Tages des Empfangs der Anordnung entspricht. Fehlt der entsprechende Tag im Monat des Beginns der Überwachung, so beginnt sie frühestens am letzten Tag dieses Monats.
² Sie endet spätestens am Tag des Empfangs der Anordnung durch den Dienst ÜPF.
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen
Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amts- oder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den in der Überwachungsanordnung bezeichneten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten:
a. falls die Überwachung von einer zivilen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 170–173 StPO, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 271 StPO getroffen worden sind;
b. falls die Überwachung von einer militärischen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss Artikel 75 Buchstabe b MStP, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 70 b MStP getroffen worden sind;
c. falls die Überwachung vom NDB angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 171–173 StPO, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁸ in Verbindung mit Artikel 23 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 2017⁹ getroffen worden sind.
⁸ SR 121
⁹ SR 121.1
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.
Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)
Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.
Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
¹ Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf.
² Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des Dienstes ÜPF vorgenommen.¹⁰
³ Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 85 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 9 Überwachungsakte
¹ Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung im Verarbeitungssystem eine Akte an.
² Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere:
a. der Überwachungsanordnung sowie den Beilagen;
b. dem Überwachungsauftrag beziehungsweise den Überwachungsaufträgen an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen;
c. der Bestätigung beziehungsweise den Bestätigungen, wann der Auftrag an die Mitwirkungspflichtigen erteilt wurde;
d. der Quittierung der Mitwirkungspflichtigen über die Ausführung des Überwachungsauftrags beziehungsweise der Überwachungsaufträge;
e. den Verfügungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Überwachungsanordnung sowie allfällige Beschwerdeentscheide;
f. den allfälligen Verlängerungsanordnungen und Verfügungen der Genehmigungsbehörde;
g. der Aufhebungsanordnung;
h. der zu der Massnahme ergangenen Korrespondenz;
i. den besonderen angeordneten Schutzmassnahmen;
j. den Rechnungsunterlagen.
³ Die Überwachungsdaten werden gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 15. November 2017¹¹ über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) vernichtet.
¹¹ SR 780.12
3. Abschnitt: Arbeitszeiten und Pikett-Regelung
Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
¹ Die Normalarbeitszeiten des Dienstes ÜPF und der Mitwirkungspflichtigen sind von Montag bis Freitag durchgehend von 8–17 Uhr.
² Die Normalarbeitszeiten gelten nicht an den Feiertagen. Diese sind der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 24. Dezember ab 12 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 31. Dezember ab 12 Uhr.
Art. 11 ¹² Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen
¹ Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen müssen der Dienst ÜPF, die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) einen Pikettdienst zur Verfügung stellen, während welchem sie jederzeit erreichbar sind, um Störungen zu beheben und die folgenden Leistungen zu erbringen, soweit sie dazu gemäss den Artikeln 18 und 50 verpflichtet sind:
a. Erteilung von Auskünften gemäss den Artikeln 35–43, 48 a –48 c sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43;
b. Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;
c. Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;
d. Durchführung von Notsuchen gemäss Artikel 67 und Fahndungen gemäss Artikel 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64;
e. Beauftragung von Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 68 a .
² Die Behörden müssen Leistungen nach Absatz 1 dem Pikettdienst des Dienstes ÜPF telefonisch ankündigen, ausser wenn Auskünfte automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilt werden.
³ Gesuche um besondere Auskünfte und Anordnungen besonderer Überwachungen (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen weder entgegengenommen noch bearbeitet.
⁴ FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), AAKD und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22), welche bereits über einen internen Pikettdienst verfügen, müssen dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktangaben ihres Pikettdienstes mitteilen. In besonders dringenden Fällen ist der Dienst ÜPF berechtigt, sie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an Feiertagen über diesen Weg zu kontaktieren.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
4. Abschnitt: Statistiken
Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
¹ Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl:
a. der Massnahmen zur Überwachung in Echtzeit;
b. der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen;
c. der Auskünfte;
d. der Notsuchen;
e. der Fahndungen;
f.¹³
der Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder.
² Aus der Statistik gemäss Absatz 1 sind ersichtlich:
a. die Art des Deliktes;
b. der Kanton, aus welchem die anordnende Behörde stammt, beziehungsweise die anordnende Behörde des Bundes oder bei Notsuchen auch eine Behörde des Fürstentums Liechtenstein, beziehungsweise für Auskünfte, die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes (Art. 1 Abs. 2 Bst. c–f);
c.¹⁴
der Typ der Auskunft, der Überwachung, der Notsuche, der Fahndung beziehungsweise der Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder;
d. die Dauer der Überwachung, soweit zutreffend;
e. die Gebühren;
f. die Entschädigungen.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
¹ Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprogramme (Art. 269bis Abs. 2 und 269ter Abs. 4 StPO bzw. Art. 70bis Abs. 2 und 70ter Abs. 4 MStP). Aus dieser ist die Art des Deliktes ersichtlich.
² Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst.
³ Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Statistik. Diese enthält keine Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und zur anordnenden Behörde des Bundes.
2. Kapitel: Postverkehr
Art. 14 Pflichten der PDA
¹ Jede PDA muss in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 20 BÜPF zu erteilen und die Überwachungstypen gemäss Artikel 16 auszuführen, soweit die Auskünfte und Überwachungen Dienste betreffen, die sie anbietet.
² Jede PDA muss sicherstellen, dass sie die Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen während der Normalarbeitszeiten entgegennehmen und ausführen kann.
Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
a. Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
b. Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
d. Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
e. Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
f. Namen der PDA;
g. die angeordneten Überwachungstypen;
h. wenn nötig, die weiteren Informationen über den Postverkehr einer Person;
i. Beginn und Dauer der Überwachung;
j. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70 b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
k. allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden, die PDA und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
Art. 16 Überwachungstypen
Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:
a. das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION);
b. die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: 1. die Adressatin oder der Adressat der Postsendungen,
2. die Absenderin oder der Absender der Postsendungen,
3. die Art der Postsendungen,
4. der Aufgabeort der Postsendungen,
5. der Zustellungsstand der Postsendungen,
6. die Unterschrift des Empfängers.
c. die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): 1. für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung,
2. wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten.
3. Kapitel: Fernmeldeverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen
Art. 17 Auskunftsgesuche
¹ Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die AAKD¹⁵ und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS-ÜPF¹⁶ übermittelt.
² Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden.
³ In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2.
⁴ Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben.
¹⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 2 des BG vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ). (Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.)
¹⁶ SR 780.12
Art. 18 ¹⁷ Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch FDA und AAKD mit weitergehenden Pflichten
¹ Die folgenden Anbieterinnen erteilen die Auskünfte über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF:
a. FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51);
b. AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22);
c. AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52).
² Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten, erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40, 41 und 48 b sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert.
³ Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind von der Auskunftserteilung nach Artikel 48 b befreit. Sie erteilen die standardisierten Auskünfte wie folgt:
a. schriftlich, ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels;
b. manuell, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems; oder
c. automatisiert, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF.
⁴ Die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52 erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37, 40 und 41 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35 und 40 automatisiert. Sie sind von der Auskunftserteilung nach den Artikeln 48 a– 48 c befreit. Die übrigen standardisierten Auskünfte erteilen sie manuell oder, auf eigenen Wunsch und im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF, automatisiert.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 18 a ¹⁸ Pflichten für die Lieferung von Auskünften durch die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen
¹ Die AAKD ohne weitergehende Pflichten und die Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen sind bei der Auskunftserteilung nicht verpflichtet, sich an die in dieser Verordnung vorgesehenen Typen zu halten.
² Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben schriftlich ausserhalb des Verarbeitungssystems mittels eines durch das EJPD zugelassenen sicheren Übertragungsmittels.
³ Sie können die Angaben auf eigenen Wunsch über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF manuell oder im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF automatisiert liefern.
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 685).
Art. 18 b ¹⁹ Beizug Dritter bei der Auskunftserteilung
Die Mitwirkungspflichtigen können Dritte zur Auskunftserteilung beiziehen.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 18 c ²⁰ Bekanntgabe der Anzahl Datensätze bei der Auskunftserteilung
Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Mitwirkungspflichtige lediglich deren Anzahl bekannt.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden
¹ Die FDA, die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF haben sicherzustellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.
² Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen²¹ sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.
²¹ Ausdruck gemäss Ziff. 1 Abs. 1 des BG vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ). (Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.)
Art. 20 ²² Überprüfung der Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
¹ Bei Mobilfunkdiensten muss die FDA bei der Abgabe der Zugangsmittel oder bei der erstmaligen Aktivierung der Dienste den Identitätsnachweis nach den Artikeln 20 a und 20 b überprüfen.
² Diese Pflicht obliegt statt der FDA der Wiederverkäuferin gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF, falls die Abgabe der Zugangsmittel oder die erstmalige Aktivierung der Dienste unmittelbar durch die Wiederverkäuferin erfolgt.
³ Die FDA überprüft in geeigneter Weise die ordnungsgemässe Registrierung und Identifizierung der oder des Teilnehmenden durch die Wiederverkäuferin sowie die Weiterleitung der Angaben und der Ausweiskopie an die FDA.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 20 a ²³ Erbringung des Identitätsnachweises bei natürlichen Personen bei Mobilfunkdiensten
¹ Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis der oder des Teilnehmenden durch Vorzeigen eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente erbracht werden:
a. einem schweizerischen oder ausländischen Reisepass;
b. einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte; oder
c. einem Ausländerausweis gemäss den Artikeln 71 und 71 a der Verordnung vom 24. Oktober 2007²⁴ über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit.
² Folgende Angaben der oder des Teilnehmenden werden erfasst:
a. gestützt auf das Dokument: 1. Namen und Vornamen,
2. Geburtsdatum,
3. Art des Dokuments, dessen Nummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation,
4. Nationalitäten;
b. Adresse;
c. falls bekannt: Beruf.
³ Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis müssen zudem folgende Angaben erfasst werden:
a. Zeitpunkt der Abgabe der Zugangsmittel oder der erstmaligen Aktivierung der Dienste;
b. Name und vollständige Adresse der Abgabe- oder Aktivierungsstelle;
c. Namen und Vornamen der erfassenden Person.
⁴ Die FDA oder gegebenenfalls die Wiederverkäuferin muss vom Originaldokument eine gut lesbare elektronische Kopie erstellen oder erstellen lassen. Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 sowie die Kopie innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
²⁴ SR 142.201
Art. 20 b ²⁵ Erbringung des Identitätsnachweises bei juristischen Personen bei Mobilfunkdiensten
¹ Bei juristischen Personen müssen folgende Angaben erfasst und anhand geeigneter Nachweise überprüft werden:
a. Name, Sitz und Kontaktdaten der juristischen Person;
b. nationale Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010²⁶ über die Unternehmens-Identifikationsnummer oder internationaler Legal Entity Identifier (LEI) der juristischen Person;
c. soweit vorhanden: Namen und Vornamen der Personen, welche die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.
² Die Wiederverkäuferin übermittelt die Angaben innerhalb von 3 Tagen nach der Erfassung an die FDA.
³ Artikel 20 a Absatz 3 gilt sinngemäss.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
²⁶ SR 431.03
Art. 20 c ²⁷ Abgabe von Zugangsmitteln und Aktivieren von Diensten für Polizeibehörden und den NDB
¹ Der Dienst ÜPF vermittelt auf Antrag der Polizeibehörden des Bundes oder der Kantone oder des NDB den Abschluss eines Vertrags zwischen einer FDA und der Behörde über die Abgabe von Zugangsmitteln und die Aktivierung von Diensten. Der Vertrag sieht vor, dass die Angaben nach Artikel 20 b nur einem besonders engen Kreis vertrauenswürdiger Personen zugänglich sind. Die FDA legt im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF fest, mit welchen Methoden eine weitere Verbreitung der Daten verhindert wird.
² Der Dienst ÜPF überprüft die Identität der Personen, die berechtigt sind, im Namen der Behörden Zugangsmittel und Dienste zu beziehen, und leitet die zur Abgabe dieser Zugangsmittel und zur Aktivierung dieser Dienste erforderlichen Angaben an die FDA weiter. Die FDA dokumentiert intern die an die Behörden abgegebenen Zugangsmittel und für die Behörden aktivierten Dienste.
³ Die Zugangsmittel und Dienste nach diesem Artikel dürfen nur im Rahmen des für die jeweilige Behörde geltenden Rechts eingesetzt werden.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 21 ²⁸ Aufbewahrungsfristen
¹ Die folgenden Anbieterinnen müssen während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung die folgenden Angaben aufbewahren und liefern können:
a. die FDA und die AAKD mit weitergehenden Pflichten gemäss Artikel 22 oder 52: die Angaben über die Dienste und die Angaben zum Zweck der Identifikation gemäss Artikel 19 Absatz 1;
b. die FDA: zusätzlich die Angaben über längerfristig zugeordnete Identifikatoren gemäss Artikel 48 a .
² Die FDA müssen Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Zugangsberechtigung zum professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugang aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.
³ Sie müssen zum Zweck der Identifikation die Daten über die eindeutige Zuteilung von IP-Adressen für den Netzzugang während 6 Monaten aufbewahren und in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 37 zu erteilen.
⁴ Die FDA, welche Mobilfunkdienste anbieten, müssen die Angaben über die Teilnehmenden gemäss den Artikeln 20 a und 20 b sowie die Kopie des Identitätsnachweises während der Dauer und während 6 Monaten nach der Beendigung der Kundenbeziehung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.
⁵ Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen folgende Daten zum Zweck der Identifikation während 6 Monaten aufbewahren:
a. Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 36 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 und 41 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 erteilen zu können;
b. Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung (NAT) von IP-Adressen und Portnummern für den Netzzugang, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können; und
c. Randdaten zur Bestimmung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten, um die Auskünfte gemäss Artikel 48 c erteilen zu können.
⁶ Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) müssen die Daten gemäss Absatz 5 Buchstaben a und b während 6 Monaten zum Zweck der Identifikation aufbewahren.
⁷ Die Randdaten nach Absatz 5 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 22 AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten
¹ Der Dienst ÜPF erklärt eine AAKD als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 4 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:
a. 100 Auskunftsgesuche in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni);
b. Jahresumsatz in der Schweiz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Teilnehmende, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.
² Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts²⁹ ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten.
³ Anbieterinnen, die die Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b über- oder unterschreiten, haben dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen.
⁴ Die Anbieterinnen müssen dem Dienst ÜPF auf Anfrage insbesondere die zur Beurteilung der Grössen nach Absatz 1 Buchstabe b nötigen Angaben machen und Belege einreichen. Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
⁵ Eine Anbieterin, die als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten erklärt wurde, hat die Speicherung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Auskunftsbereitschaft innert 12 Monaten ab Verfügung sicherzustellen.
²⁹ SR 220
Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen
Werden Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften oder Durchführung von Überwachungen beigezogen, so unterstehen diese denselben Vorgaben wie die Anbieterin. Diese bleibt für die Auskunftserteilung und die Durchführung der angeordneten Überwachungen im vorgegebenen Rahmen verantwortlich; insbesondere trifft sie die notwendigen Massnahmen, damit dem Dienst ÜPF jederzeit geeignete Ansprechpersonen zur Durchführung der Auskünfte und der angeordneten Überwachungen zur Verfügung stehen. Sowohl die vom Dienst ÜPF beauftragte Anbieterin als auch die Erfüllungsgehilfen dienen als Ansprechstellen des Dienstes ÜPF.
Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen
¹ Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
² Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunfts- oder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.
Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen
Bei Auskünften und Überwachungen, die nicht einem standardisierten Auskunfts- oder Überwachungstypen entsprechen, stellen die FDA und die AAKD dem Dienst ÜPF alle bereits vorhandenen Schnittstellen und Anbindungen zum Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF zur Verfügung. Der Inhalt und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person sind soweit möglich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BÜPF zu liefern. Der Dienst ÜPF bestimmt die Modalitäten im Einzelfall.
Art. 26 ³⁰ Auskunftstypen
¹ Die Auskunftstypen betreffen Auskünfte über:
a. die Teilnehmenden (Art. 35, 40, 42 und 43 sowie Art. 27 in Verbindung mit diesen Artikeln);
b. die Dienste (Art. 36–39 und 41);
c. die Zahlungsweise (Art. 44);
d. den Identitätsnachweis (Art. 45);
e. die Rechnungskopien (Art. 46);
f. die Vertragskopien (Art. 47);
g. die technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen (Art. 48);
h. die zugeordneten Identifikatoren (Art. 48 a und 48 b ); und
i. die Bestimmung der benachbarten Netze (Art. 48 c ).
² Informationen, zu welchen die Mitwirkungspflichtigen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche
¹ Die Auskunftstypen gemäss den Artikeln 35, 40, 42 und 43 können mit einer Suche durchgeführt werden, die Fehler toleriert und phonetische Übereinstimmungen findet (flexible Namenssuche). Die Abkürzung des betreffenden Auskunftstyps wird in diesem Fall am Ende mit dem Element «FLEX» ergänzt: IR_5_NA_FLEX, IR_11_TEL_FLEX, IR_14_EMAIL_FLEX und IR_16_COM_FLEX.
² Das Auskunftsgesuch enthält jeweils das erste und mindestens ein weiteres Anfragekriterium des zugrundeliegenden Auskunftstyps.
Art. 28 ³¹ Überwachungstypen
Es bestehen die folgenden Überwachungstypen:
a. die Echtzeitüberwachung: 1. von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54),
2. von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55),
3. von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58),
4. mittels der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 56 a und 56 b ),
5. von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59);
b. die rückwirkende Überwachung: 1. bei Netzzugangsdiensten (Art. 60),
2. bei Anwendungen (Art. 61 und 62),
3. mittels der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 63),
4. mittels eines Antennensuchlaufs (Art. 66) und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 und 65);
c. die Notsuche (Art. 67) mittels: 1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 67 Bst. a),
2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 67 Bst. b und c),
3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d),
4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. e),
5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie bei Telefonie- und Multimediadiensten (Art. 67 Bst. f);
d. die Fahndung (Art. 68) mittels: 1. der Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität (Art. 68 Abs. 1 Bst. a),
2. der Positionsbestimmung durch das Netzwerk (Art. 68 Abs. 1 Bst. b und c),
3. der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. d),
4. der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. e),
5. der rückwirkenden Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. f),
6. eines Antennensuchlaufs und der entsprechenden Vorbereitungen (Art. 68 Abs. 1 Bst. g);
e. die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit (Art. 68 a ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
2. Abschnitt: Qualitätssicherung
Art. 29 Qualität der übermittelten Daten
¹ Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn:
a. die Datenausleitung den vom EJPD festgelegten Anforderungen entspricht;
b. diese ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche erfolgt; und
c. die übermittelten Überwachungsdaten oder Auskunftsdaten dem Überwachungsauftrag oder Auskunftsgesuch entsprechen.
² Die Mitwirkungspflichtigen sind für die Qualität der übermittelten Auskunfts- und Überwachungsdaten bis zum Übergangspunkt verantwortlich.
³ Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Mängel und das Vorgehen zu deren Behebung fest. Die Anbieterin und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig regelmässig und zeitnah über den Stand der Mängelbehebung.
Art. 30 Testschaltungen
¹ Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen und dabei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zusammenarbeiten. Diese dienen namentlich:
a. der Qualitätssicherung der Datenausleitung der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF und die Strafverfolgungsbehörden;
b. der Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft der Mitwirkungspflichtigen;
c. dem Testen des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF;
d. Schulungszwecken;
e. der Erzeugung von Referenzdaten.
² Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Mitwirkungspflichtigen ein Testkonzept.
³ Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF auf dessen Ersuchen hin kostenlos und dauerhaft die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste und abgeleiteten Kommunikationsdienste zur Verfügung. Sie ermöglichen ihm die Durchführung von notwendigen Testschaltungen, die sie ihm nicht selber zur Verfügung stellen können.³²
⁴ Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
3. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Art. 31 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
¹ Der Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den AAKD mit weitergehenden Auskunfts- (Art. 22) oder Überwachungspflichten (Art. 52) zu erbringen.
² Der Nachweis ist erbracht, wenn:
a. die gemäss den Vorgaben des Dienstes ÜPF durchzuführenden Tests erfolgreich abgeschlossen worden sind; und
b. die Anbieterin in einem vom Dienst ÜPF erarbeiteten Fragebogen bestätigt, dass sie die Vorgaben bezüglich der standardisierten Auskünfte und Überwachungen, welche nicht mittels Tests nachgewiesen werden, erfüllt.
³ Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:
a. Er kontrolliert die Resultate der Tests gemäss Absatz 2 Buchstabe a.
b. Er wertet den Fragebogen gemäss Absatz 2 Buchstabe b aus.
c. Er protokolliert die Prüfungsvorgänge.
d. Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung gemäss Artikel 33 Absatz 6 BÜPF aus.
e. Er bewahrt die Protokolle während der Gültigkeit der Bestätigung und bis zehn Jahre nach deren Ablauf auf.
⁴ Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.
Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung
¹ Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig.
² Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen.
³ Ist die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF.
Art. 33 Abnahmeverfahren
Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft.
Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft
Der Dienst ÜPF erklärt eine bereits erteilte Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft für die betreffenden Auskunfts- oder Überwachungstypen unverzüglich für ungültig, wenn:
a. die Anbieterin meldet, dass ihre Auskunfts- oder Überwachungsbereitschaft nicht mehr gegeben ist;
b. die Anbieterin in mehreren Fällen nicht in der Lage ist, die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft sicherzustellen;
c. der Bestätigung zugrundeliegende Angaben der Anbieterin nicht der Wahrheit entsprechen.
4. Abschnitt: Auskunftstypen für Netzzugangsdienste
Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten
¹ Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
b.³³
bei Mobilfunkdiensten: 1. die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20–20 b ,
2. soweit vorhanden weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und
3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;
c.³⁴
bei den übrigen Netzzugangsdiensten: 1. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19,
2. soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und
3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;
d. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Netzzugangsdienst:³⁵ 1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (z.B. FDA-Nummer),
2.³⁶
den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI),
3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende),
4. falls zutreffend, weitere Angaben über zusätzliche Optionen oder Einschränkungen des Netzzugangsdienstes,
5. falls zutreffend, die Installationsadressen des ortsgebundenen Netzzugangs und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
6. die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
7. falls zutreffend, alle diesem Netzzugangsdienst zugeteilten statischen IP-Adressen, IP-Präfixe, IP-Adressbereiche und Netzmasken beziehungsweise Präfixlängen und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
8. bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis, den Zeitpunkt und die Stelle (Name und vollständige Adresse) der Abgabe des Zugangsmittels sowie den Namen der abgebenden Person,
9.³⁷
falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe,
10.³⁸
falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI,
11.³⁹
den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement),
12.⁴⁰
falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. MSISDN) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum,
13.⁴¹
die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs).
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:⁴²
a. Name(n), Vorname(n);
b. Geburtsdatum;
c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort;
d. Strasse und allenfalls Hausnummer;
e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises;
f. Name und optional Sitz der juristischen Person;
g.⁴³
UID oder LEI;
h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
i.⁴⁴
Teilnehmeridentifikator oder Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI);
j.⁴⁵
IMSI oder SUPI;
k.⁴⁶
ICCID. ³ Bei den Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.
³ Bei den Kriterien nach Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.⁴⁷
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 36 ⁴⁸ Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste
¹ Der Auskunftstyp IR_6_NA umfasst die folgenden Angaben über Netzzugangsdienste:
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z. B. Kundennummer);
b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Netzzugangsdienste: 1. den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername),
2. falls zutreffend, alle zum jeweiligen Dienst zugehörigen Identifikatoren (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
3. falls vorhanden, den alternativen Teilnehmeridentifikator, insbesondere bei professionell betriebenem öffentlichem WLAN-Zugang einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht,
4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse) der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienst bei der Anbieterin in den letzten 6 Monaten benutzten Geräte sowie, falls verfügbar, die jeweilige Bezeichnung der Geräte,
5. falls zutreffend, die ICCID aller zum jeweiligen Dienst zugehörigen SIM sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum, die PUK- und PUK2-Codes, die IMSI oder die SUPI, die MSISDN oder die GPSI und die eUICC-ID,
6. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Hauptgerät oder ein Nebengerät handelt.
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:
a. den Dienstidentifikator ausser den IP-Adressen (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;
b. die IMSI oder die SUPI;
c. den eindeutigen Geräteidentifikator gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);
d. die Installationsadresse des ortsgebundenen Netzzugangs;
e. die ICCID.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen
¹ Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über die identifizierte Teilnehmende oder den identifizierten Teilnehmenden, falls dieser oder diesem zum massgeblichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:⁴⁹
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b.⁵⁰
den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht;
c. den eindeutigen Identifikator, der die Anbieterin des Netzzugangsdienstes bezeichnet (z.B. FDA-Nummer).
² Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben:
a. die IP-Adresse;
b. den Zeitpunkt nach Datum und Uhrzeit.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)
¹ Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation, falls die IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):⁵¹
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Benutzername);
b.⁵²
den eindeutigen Dienstidentifikator (z. B. Benutzername, MSISDN, GPSI) des Netzzugangsdienstes oder einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht.
² Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:⁵³
a. die öffentliche Quell-IP-Adresse;
b. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Quell-Portnummer;
c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;
d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;
e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;
f.⁵⁴
den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 39 ⁵⁵ Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT‑Übersetzungskontexte
¹ Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben über einen bestimmten NAT-Übersetzungskontext zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit einem NAT-Verfahren auf Anbieterebene:
a. die Quell-IP-Adresse vor oder nach der NAT-Übersetzung;
b. die Quell-Portnummer vor oder nach der NAT-Übersetzung.
² Das Auskunftsgesuch enthält die bekannten Angaben über den angefragten NAT-Übersetzungskontext:
a. die Quell-IP-Adresse nach oder vor der NAT-Übersetzung;
b. die Quell-Portnummer nach oder vor der NAT-Übersetzung;
c. falls für die Identifikation notwendig, die öffentliche Ziel-IP-Adresse;
d. falls für die Identifikation notwendig, die Ziel-Portnummer;
e. falls für die Identifikation notwendig, den Typ des Transportprotokolls;
f. den massgeblichen Zeitpunkt, nach Datum und Uhrzeit, zu Beginn, innerhalb oder am Ende des NAT-Übersetzungskontextes.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
5. Abschnitt: Auskunftstypen für Anwendungen
Art. 40 Auskunftstyp IR_10_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten
¹ Der Auskunftstyp IR_10_TEL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten:
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
b.⁵⁶
bei Mobilfunkdiensten: 1. die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person gemäss den Artikeln 20, 20 a und 20 b ,
2. soweit vorhanden, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und
3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;
c.⁵⁷
bei den übrigen Telefonie- und Multimediadiensten: 1. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19,
2. soweit vorhanden, die Angaben zur natürlichen oder juristischen Person, weitere Adressen und Kontaktdaten sowie deren Gültigkeitszeitraum, und
3. bei natürlichen Personen das Geschlecht;
d. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Telefonie- und Multimediadienst:⁵⁸ 1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet (z.B. FDA-Nummer),
2.⁵⁹
den eindeutigen Haupt-Dienstidentifikator (z. B. Telefonnummer, SIP URI),
3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende),
4. den Typ des Dienstes (z.B. private Fernmeldeanlage, öffentliche Sprechstelle, ortsgebundener oder ortsunabhängiger Dienst),
5. falls zutreffend, die Installationsadressen des ortsgebundenen Netzzugangs zum Dienst und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
6.⁶⁰
die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z. B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und deren Gültigkeitszeitraum,
7.⁶¹
falls zutreffend, die Liste oder den Bereich der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten oder zugehörigen Adressierungselemente (z. B. Telefonnummern, IMPU) und Identifikatoren (z. B. ICCID) sowie deren jeweiliger Gültigkeitszeitraum,
8. bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis, den Zeitpunkt und die Stelle (Name und vollständige Adresse) der Abgabe des Zugangsmittels sowie den Namen der abgebenden Person,
9. falls zutreffend, die Angaben zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin für Verbindungen,
10.⁶²
falls zutreffend, die zugehörigen IMSI oder SUPI,
11.⁶³falls zutreffend, die zugehörigen ICCID zum Zeitpunkt der Abgabe,
12.⁶⁴
den Typ der Kundenbeziehung (z. B. Prepaid, Abonnement),
13.⁶⁵
die Bezeichnung des Dienstes (z. B. Name des Abonnements oder des Tarifs).
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:⁶⁶
a. Name(n), Vorname(n);
b. Geburtsdatum;
c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort;
d. Strasse und allenfalls Hausnummer;
e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises;
f. Name und optional Sitz der juristischen Person;
g.⁶⁷
UID oder LEI;
h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
i. Adressierungselemente oder Identifikatoren (z.B. Telefonnummer, SIP URI, TEL URI, IMPU);
j.⁶⁸
IMSI oder SUPI;
k.⁶⁹
ICCID.
³ Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.⁷⁰
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 41 ⁷¹ Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste
¹ Der Auskunftstyp IR_12_TEL umfasst die folgenden Angaben über Telefonie- und Multimediadienste:
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z. B. Kundennummer);
b. die folgenden Angaben über den angefragten und alle weiteren zugehörigen Telefonie- und Multimediadienste: 1. falls zutreffend, alle zum jeweiligen Dienst zugehörigen öffentlichen Adressierungselemente (z. B. MSISDN, SIP URI, TEL URI) und privaten Adressierungselemente (z. B. IMPI) sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
2. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI) der im Zusammenhang mit dem jeweiligen Dienst bei der Anbieterin in den letzten 6 Monaten benutzten Geräte sowie, falls verfügbar, die jeweilige Bezeichnung der Geräte,
3. falls zutreffend, die ICCID aller zum jeweiligen Dienst zugehörigen SIM sowie jeweils deren Gültigkeitszeitraum, die PUK- und PUK2-Codes, die IMSI oder die SUPI, die MSISDN oder die GPSI und die eUICC-ID,
4. bei einem Multi-Device-Angebot: jeweils die Information, ob es sich um das Hauptgerät oder ein Nebengerät handelt.
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:
a. das öffentliche Adressierungselement (z. B. SIP URI, MSISDN, GPSI);
b. die IMSI oder die SUPI;
c. den eindeutigen Geräteidentifikator gemäss internationalen Standards (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);
d. die Installationsadresse des ortsgebundenen Netzzugangs;
e. das private Adressierungselement (z. B. IMPI);
f. die ICCID.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 42 Auskunftstyp IR_13_EMAIL: Auskünfte über Teilnehmende von E‑Mail-Diensten
¹ Der Auskunftstyp IR_13_EMAIL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von E-Mail-Diensten:
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
b. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 und, falls bekannt, die Angaben zur natürlichen beziehungsweise juristischen Person, weitere Kontaktdaten sowie das Geschlecht der natürlichen Person;
c. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen E-Mail-Dienst:⁷² 1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin des Dienstes bezeichnet,
2. den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. E-Mail-Adresse, Benutzername),
3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende),
4. falls zutreffend, die Liste aller weiteren Adressierungselemente (z.B. Alias-Adressen), die zu diesem Dienst gehören,
5. falls zutreffend, die Liste aller Adressen, an welche die an die angefragte Adresse adressierten Nachrichten weitergeleitet werden (z.B. Mailingliste),
6.⁷³
die Bezeichnung des Dienstes;
d.⁷⁴
falls zutreffend, die im Zusammenhang mit diesem Dienst bei der Anbieterin erfassten weiteren Adressierungselemente oder Identifikatoren (z. B. E-Mail-Adresse, MSISDN, GPSI, zur Wiederherstellung eines verlorenen Zugangs zum E-Mail-Konto hinterlegtes Adressierungselement).
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:⁷⁵
a. Name(n), Vorname(n);
b. Geburtsdatum;
c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort;
d. Strasse und allenfalls Hausnummer;
e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises;
f. Name und optional Sitz der juristischen Person;
g.⁷⁶
UID oder LEI;
h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
i. Dienstidentifikator (z.B. E-Mail-Adresse, Benutzername);
j.⁷⁷
mit dem angefragten Dienst verbundene Identifikatoren, zum Beispiel ein Wiederherstellungs-Adressierungselement.
³ Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.⁷⁸
⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 43 Auskunftstyp IR_15_COM: Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten
¹ Der Auskunftstyp IR_15_COM umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten (z. B. Mitteilungsdienste, Kommunikationsdienste in sozialen Netzen):⁷⁹
a. falls vorhanden, den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
b. die Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 und, falls bekannt, die Angaben zur natürlichen beziehungsweise juristischen Person, weitere Kontaktdaten sowie das Geschlecht der natürlichen Person;
c. die folgenden Angaben über jeden von der oder dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen anderen Fernmeldedienst oder abgeleiteten Kommunikationsdienst:⁸⁰ 1. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet,
2. den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Benutzername),
3. den Zeitraum des Dienstbezugs (Beginn, erstmalige Aktivierung und gegebenenfalls Ende),
4. die Zustände des Dienstes gemäss den internen Bezeichnungen der Anbieterin (z.B. aktiv, suspendiert, gesperrt) und jeweils deren Gültigkeitszeitraum,
5. die Liste der weiteren im Zusammenhang mit diesem Dienst registrierten Adressierungselemente oder Identifikatoren,
6.⁸¹
die Bezeichnung des Dienstes.
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:⁸²
a. Name(n), Vorname(n);
b. Geburtsdatum;
c. Land und Postleitzahl oder Land und Ort;
d. Strasse und allenfalls Hausnummer;
e. Ausweisnummer und optional Art des Ausweises;
f. Name und optional Sitz der juristischen Person;
g.⁸³
UID oder LEI
h. Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
i.⁸⁴
Adressierungselement oder Identifikator des Dienstes (z. B. Nutzeradresse, Pseudonym, eindeutiger applikationsspezifischer Identifikator);
j.⁸⁵
mit dem angefragten Dienst verbundenen Identifikator, zum Beispiel ein Wiederherstellungs-Adressierungselement.
³ Bei den Kriterien gemäss Absatz 2 Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Abs. 2 Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.⁸⁶
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
6. Abschnitt: Weitere Auskunftstypen
Art. 44 Auskunftstyp IR_17_PAY: Auskünfte über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten
¹ Der Auskunftstyp IR_17_PAY umfasst die folgenden Angaben über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten:
a. den eindeutigen Identifikator, welcher die Anbieterin bezeichnet;
b. den eindeutigen Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
c.⁸⁷
den eindeutigen Identifikator, den die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden für die Abrechnung beziehungsweise Rechnungsstellung zugeteilt hat;
d. den eindeutigen Dienstidentifikator (z.B. Telefonnummer, SIP URI, Benutzername);
e. die Zahlungsmethode (Debit, Überweisung oder Prepaid);
f.⁸⁸
die bei der Anbieterin hinterlegten Kontoinformationen der oder des Teilnehmenden, bestehend aus dem Namen der Bank und der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers und der IBAN (oder dem BIC und der Kontonummer) oder der nationalen Banknummer und der Kontonummer;
g. die Rechnungsadressen (Hausnummer, Strasse, Postfach, Postleitzahl, Ort, Land) und deren Gültigkeitszeitraum (Beginn und gegebenenfalls Ende).
² Die Angaben gemäss Absatz 1 sind zu liefern, soweit die Anbieterin über sie verfügt.
³ Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:
a. den Teilnehmeridentifikator (z.B. Kundennummer);
b. den Dienstidentifikator (z.B. Telefonnummer, SIP URI, Benutzername);
c.⁸⁹
den Identifikator, den die Anbieterin der oder dem Teilnehmenden für die Abrechnung beziehungsweise Rechnungsstellung zugeteilt hat;
d.⁹⁰
die Kontoinformationen der oder des Teilnehmenden: IBAN (oder BIC und Kontonummer) oder nationale Banknummer und Kontonummer;
e. die Rechnungsadresse (Hausnummer, Strasse, Postfach, Postleitzahl, Ort, Land);
f.⁹¹
den Code zum Aufladen des Guthabens oder zur Bezahlung der Dienstleistung.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 45 ⁹² Auskunftstyp IR_18_ID: Identitätsnachweis
¹ Der Auskunftstyp IR_18_ID umfasst die Lieferung der elektronischen Kopie des erfassten Dokuments gemäss Artikel 20 a Absatz 4 der oder des Teilnehmenden.
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche ICCID, IMSI, SUPI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 46 Auskunftstyp IR_19_BILL: Rechnungskopie
¹ Der Auskunftstyp IR_19_BILL umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Rechnungsunterlagen der oder des Teilnehmenden, ohne Randdaten für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste.⁹³
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum und auf welchen eindeutigen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator beziehungsweise eindeutigen Identifikator für die Abrechnung oder Rechnungsstellung sich die Anfrage bezieht.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 47 ⁹⁴ Auskunftstyp IR_20_CONTRACT: Vertragskopie
¹ Der Auskunftstyp IR_20_CONTRACT umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Vertragsunterlagen der oder des Teilnehmenden für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste.
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche ICCID, IMSI, SUPI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 48 ⁹⁵ Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten
¹ Der Auskunftstyp IR_21_TECH umfasst die Lieferung von technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen am angefragten Standort, insbesondere der Standortangaben von Mobilfunkzellen und professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugängen.
² Die Standortangaben bestehen aus:
a. den Identifikatoren der Netzelemente (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) sowie den geografischen Koordinaten oder anderen Angaben zum Standort gemäss internationalen Standards;
b. der verfügbaren Postadresse des Standorts;
c. gegebenenfalls, den Hauptstrahlrichtungen der Zellen;
d. anderen vorhandenen Standortmerkmalen; und
e. gegebenenfalls den verknüpften Zeitstempeln.
³ Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:
a. die geografischen Koordinaten des angefragten Standorts des Netzelements;
b. den Identifikator eines Netzelements am angefragten Standort (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) oder eine andere geeignete Bezeichnung (z. B. Hotspotname).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 48 a ⁹⁶ Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM: Auskünfte über längerfristig zugeordnete Identifikatoren
¹ Der Auskunftstyp IR_51_ASSOC_PERM umfasst die Lieferung aller Identifikatoren (IMPU und IMPI), die dem angefragten Identifikator (IMPU oder IMPI) zum massgeblichen Zeitpunkt für die Erbringung eines bestimmten Telefonie- und Multimediadienstes zugeordnet sind oder waren, und den Gültigkeitszeitraum dieser Zuordnung.
² Das Auskunftsgesuch präzisiert den massgeblichen Zeitpunkt, den angefragten Identifikator und dessen Typ (IMPU oder IMPI).
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 48 b ⁹⁷ Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP: sofortige Auskünfte über kurzzeitig zugeordnete Identifikatoren
¹ Der Auskunftstyp IR_52_ASSOC_TEMP umfasst die Lieferung der permanenten Identifikatoren (z. B. SUPI), die den angefragten temporären Identifikatoren (z. B. SUCI, 5G-GUTI) zum Zeitpunkt der Anfrage für die Erbringung eines bestimmten Fernmeldedienstes zugeordnet sind.
² Das Auskunftsgesuch präzisiert die angefragten temporären Identifikatoren und das zugehörige Mobilfunkgebiet.
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 48 c ⁹⁸ Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET: Bestimmung der benachbarten Netze bei Telefonie- und Multimediadiensten
¹ Der Auskunftstyp IR_53_TEL_ADJ_NET umfasst, soweit zutreffend, die Bestimmung und die Lieferung der Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze einer Kommunikation oder eines Kommunikationsversuchs bei Telefonie- und Multimediadiensten (z. B. Inter-Operator-Identifier, IP-Adresse).
² Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welche Kommunikation oder welchen Kommunikationsversuch sich die Anfrage bezieht. Es enthält die folgenden Anfragekriterien:
a. den Zeitpunkt der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs;
b. die Adressierungselemente, an welche die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch adressiert war; und
c. soweit vorhanden, die Adressierungselemente der Herkunft der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs.
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
7. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
¹ Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
a. die Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
b. die Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
d. die Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
e. den Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
f. die Namen der Mitwirkungspflichtigen;
g. die angeordneten Überwachungstypen beziehungsweise die Art der besonderen Überwachung;
h. die zu überwachenden Identifikatoren (Target-ID);
i. wenn nötig den Antrag auf Rahmenbewilligung für die Überwachung von mehreren Anschlüssen ohne Genehmigung im Einzelfall (Art. 272 Abs. 2 und 3 StPO beziehungsweise Art. 70 c Abs. 2 und 3 MStP);
j. den Beginn und die Dauer der Überwachung;
k. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70 b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
l. allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
² Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten muss.
Art. 50 Überwachungspflichten
¹ Jede FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), und jede AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) muss in der Lage sein, die Überwachungen gemäss den 8.–12. Abschnitten dieses Kapitels (Art. 54–69), welche die von ihr angebotenen Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten sind von den Überwachungstypen gemäss den Artikeln 56 a , 56 b , 67 Buchstaben b und c sowie 68 Absatz 1 Buchstaben b und c befreit.⁹⁹
² Die Anbieterin stellt die Bereitschaft zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs von der kommerziellen Aufnahme des Kundenbetriebes eines Dienstes an sicher.
³ Sie stellt sicher, dass sie die Überwachungsaufträge auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten gemäss Artikel 10 entgegennehmen und gemäss den Vorgaben des EJPD ausführen oder durch Dritte ausführen lassen kann.
⁴ Sie gewährleistet, dass innerhalb des durch den Überwachungsauftrag bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten, über die von ihr kontrollierten Infrastrukturen geführten Fernmeldeverkehrs ausgeführt wird, wenn er über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem Target-ID¹⁰⁰ zugeordnet werden kann.
⁵ Sie unterstützt den Dienst ÜPF auf dessen Aufforderung hin, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr übereinstimmen.¹⁰¹
⁶ Sind weitere Identifikatoren mit der Target-ID assoziiert (z. B. IMPI mit IMPU, E‑Mail-Adresse mit Alias-Adressen, Extra-SIM, Multi-Device), so stellt die Anbieterin sicher, dass auch diese im Rahmen des Überwachungstyps überwacht werden.¹⁰²
⁷ Bei der Echtzeitüberwachung von Mobilfunkdiensten sind auch relevante Netzelemente wie HLR, HSS und UDM zu überwachen, insbesondere um Informationen über das diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse der Target-ID zu erfassen und in den IRI standardisiert zu übermitteln.¹⁰³
⁸ Bei der Echtzeitüberwachung im IMS ist die netzwerkseitige Bestimmung der Standortangaben der Target-ID gegebenenfalls auszulösen.¹⁰⁴
⁹ Wenn bei einer bereits aktiven Echtzeitüberwachung oder periodischen Positionsbestimmung ein neues Endgerät (Multi-Device) oder eine neue SIM (Extra-SIM) zu einem Dienst hinzukommt, ist dieses oder diese ebenfalls zu überwachen. Es wird dafür keine zusätzliche Gebühr fällig und keine zusätzliche Entschädigung ausgerichtet. Bei Bedarf kann die Anbieterin dafür eine zusätzliche administrative Identifikationsnummer der Überwachung anfordern.¹⁰⁵
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹⁰⁰ Ausdruck gemäss Ziff. 1 Abs. 2 des BG vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ). (Diese Änd. ist in der in den AS genannten Bestimmungen berücksichtigt.)
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹⁰³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹⁰⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten
¹ Auf Gesuch einer FDA erklärt der Dienst ÜPF diese als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie:
a. ihre Fernmeldedienste nur im Bereich Bildung und Forschung anbietet; oder
b. beide der nachstehenden Grössen nicht erreicht: 1. Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni),
2. Jahresumsatz in der Schweiz mit Fernmeldediensten und abgeleiteten Kommunikationsdiensten von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren.
² Für die Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 22 Absatz 2.
³ Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind verpflichtet, dem Dienst ÜPF schriftlich Meldung zu erstatten und entsprechende Belege einzureichen, wenn sie:
a. ihre Dienste nicht mehr ausschliesslich im Bereich Bildung und Forschung anbieten; oder
b. die Grösse gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 zum zweiten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahr erreicht haben; die Mitteilung erfolgt innert drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.
⁴ Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
⁵ Eine FDA hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald der Dienst ÜPF entscheidet, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt.
Art. 52 AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten
¹ Der Dienst ÜPF erklärt mit Verfügung eine AAKD als eine mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:
a. Überwachungsaufträge zu 10 verschiedenen Zielen der Überwachung in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni);
b. Jahresumsatz in der Schweiz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Teilnehmende, welche die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.
² Artikel 22 Absätze 2–5 gelten sinngemäss.
Art. 53 ¹⁰⁶ Zugang zu den Anlagen
¹ Die Mitwirkungspflichtigen, die dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten Zugang zu ihren Anlagen gewähren müssen, ermöglichen ihm oder ihnen den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten, soweit dies für die Überwachung oder für Testschaltungen (Art. 30) notwendig ist.
² Sie stellen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem Dienst ÜPF oder dem von ihm beauftragten Dritten erstellen sie, soweit dies für die Überwachung notwendig ist, neue Netzzugänge auf Kosten des Dienstes ÜPF.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
8. Abschnitt: Typen der Echtzeitüberwachung von Netzzugangsdiensten
Art. 54 ¹⁰⁷ Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
¹ Der Überwachungstyp RT_22_NA_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes im Mobilfunkbereich.
² Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:
a. wenn der Netzzugang hergestellt oder getrennt wird: das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses und die Technologie sowie gegebenenfalls der Grund der Trennung;
b. die Art des momentanen Netzzugangs;
c. die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die Teilnehmeridentifikatoren und die zugehörigen IMSI oder SUPI;
d. die dem überwachten Netzzugangsdienst und den zugehörigen Endgeräten zugeteilten IP-Adressen sowie das Datum und die Uhrzeit der jeweiligen Zuteilung;
e. die verfügbaren Adressierungselemente und Identifikatoren des überwachten Netzzugangsdienstes, insbesondere die zugehörigen MSISDN oder GPSI und die zugehörigen IMSI oder SUPI;
f. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der momentan zugehörigen Endgeräte des überwachten Netzzugangsdienstes (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse);
g. die Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes der Ereignisse, die die technischen Eigenschaften des überwachten Netzzugangsdienstes oder dessen Mobilitätsmanagement ändern, und, falls bekannt, ihre Ursachen;
h. die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben des Targets, der benutzten Zellen oder des benutzten Nicht-3GPP-Zugangs, wobei auch die das Target betreffenden Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten zu übermitteln und bei EPS und 5GS die Standortangaben, soweit verfügbar, mit dem jeweiligen verknüpften Zeitstempel oder dem Alter der Standortangabe zu ergänzen sind;
i. soweit möglich, Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz;
j. Informationen über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets;
k. bei der 5G-Technologie: zusätzlich Informationen über die Zuordnung eines neuen temporären Identifikators des Targets.
³ Die Standortangaben bestehen aus den zugehörigen Zeitstempeln und, soweit verfügbar, dem Typ der benutzten Netzzugangstechnologie sowie:
a. den Identifikatoren (z. B. Zell- oder Gebietsidentifikator) sowie den geografischen Koordinaten der Zellen und gegebenenfalls der Hauptstrahlrichtungen der Zellen sowie bei einem Funkzellenverbund (combined Cell) weiteren Standortangaben gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;
b. der vom Netzwerk bestimmten Position des Targets, zum Beispiel in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen, unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts;
c. anderen Angaben zum Standort des Targets oder der Zellen gemäss internationalen Standards; oder
d. bei einem Nicht-3GPP-Zugang: 1. den Identifikatoren oder einer anderen geeigneten Bezeichnung (z. B. Hotspotname) des Nicht-3GPP-Zugangs, der öffentlichen Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway sowie, im Falle von NAT, der Quell-Portnummer und dem Protokoll, oder
2. dem Identifikator des Netzzugangs und, soweit vorhanden, dessen Postadresse.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 55 Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten
Der Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 54 Absätze 2 und 3 in Echtzeit zu übermitteln.
9. Abschnitt: Typen der Echtzeitüberwachung von Anwendungen
Art. 56 ¹⁰⁸ Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
¹ Der Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, die Echtzeitüberwachung der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS.
² Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:
a. das Datum und die Uhrzeit von An- und Abmeldevorgängen und deren Ergebnis;
b. die verwendeten AAA-Informationen der überwachten Dienste und die Informationen über Registrierungs- und Subskriptionsereignisse sowie die entsprechenden Antworten, insbesondere der Teilnehmeridentifikator (z. B. SIP URI, IMPI), bei Mobilfunkdiensten die IMSI oder die SUPI und, soweit zutreffend, die IP‑Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll;
c. die Signalisierungsinformationen, insbesondere zum Serving-System, zum Status der oder des Teilnehmenden und zur Dienstqualität;
d. falls zutreffend, die Präsenzinformationen;
e. bei Kommunikationen, Kommunikationsversuchen und technischen Änderungen (z. B. Einbeziehung von Zusatzdiensten, Einbeziehung von konvergierenden Diensten oder Wechsel auf konvergierende Dienste, Wechsel der Netzzugangstechnologie, Location Updates), soweit zutreffend: 1. deren Art, das Datum und die Uhrzeit ihres Beginns und gegebenenfalls ihres Endes,
2. die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsteilnehmenden und jeweils deren Rolle,
3. die tatsächliche bekannte Zieladresse und die zwischengeschalteten verfügbaren Adressen, falls die Kommunikation oder der Kommunikationsversuch um- oder weitergeleitet wird,
4. die eindeutigen Geräteidentifikatoren gemäss internationalen Standards der Endgeräte der überwachten Dienste (z. B. IMEI, PEI, MAC-Adresse),
5. die anderen verfügbaren Identifikatoren,
6. die Ursache für die Beendigung der Kommunikation oder deren Nichtzustandekommen oder für die technische Änderung,
7. die Signalisierungsinformationen zu Zusatzdiensten (z. B. Konferenzschaltung, Anrufumleitung, DTMF),
8. der Status der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs,
9. bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten aktuellen Standortangaben gemäss Artikel 54 Absätze 2 Buchstabe h und 3;
f. bei Mobilfunkdiensten: zusätzlich Informationen über das vorherige und das aktuelle diensterbringende Netz, über die Änderung der zugeordneten Dienst- und Geräteidentifikatoren, über standortbezogene Ereignisse und gegebenenfalls deren Grund, über den Wechsel des diensterbringenden Netzelements sowie über Identifizierungs- und Authentifizierungsereignisse des Targets.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 56 a ¹⁰⁹ Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE: einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk
¹ Der Überwachungstyp RT_54_POS_ONCE umfasst jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten.
² Die Positionsbestimmung ist durch das Netzwerk mit Hilfe einer sofortigen Positionierungsfunktion gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.
³ Es sind jeweils die folgenden Angaben sofort zu übermitteln:
a. die beobachteten MSISDN oder GPSI, IMEI oder PEI und IMSI oder SUPI, mindestens eine dieser Angaben, die übrigen soweit verfügbar;
b. der Netzidentifikator des Location-Service-Client und der Zeitstempel der Positionsbestimmung;
c. bei erfolgreicher Positionsbestimmung: der Zeitstempel der Position und die Positionsangaben wie folgt: 1. soweit verfügbar, die Positionierungsmethode,
2. soweit verfügbar, Angaben zur Genauigkeit der Position,
3. die Position in Form von: – geografischen Koordinaten und gegebenenfalls den zugehörigen Unsicherheitswerten
– Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts oder
– anderen Angaben gemäss internationalen Standards, und
4. soweit verfügbar, die Höhenangaben der Position, die Dienstqualität, der Bewegungszustand sowie die Geschwindigkeit und die Richtung der Bewegung des Endgeräts;
d. bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung: der Grund des Misserfolgs (Fehlercode) und die in Artikel 63 definierten Standortangaben bei der letzten feststellbaren Aktivität, ohne zusätzliche Kostenfolgen.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 56 b ¹¹⁰ Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD: periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk
¹ Der Überwachungstyp RT_55_POS_PERIOD umfasst jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten.
² Die Positionsbestimmungen sind durch das Netzwerk mit Hilfe einer periodischen Positionierungsfunktion gemäss den Vorschriften des EJPD durchzuführen.
³ Es sind jeweils die folgenden Angaben sofort zu übermitteln:
a. die beobachteten MSISDN oder GPSI, IMEI oder PEI und IMSI oder SUPI, mindestens eine dieser Angaben, die übrigen soweit verfügbar;
b. der Netzidentifikator des Location-Service-Client und der Zeitstempel der Positionsbestimmung;
c. bei erfolgreicher Positionsbestimmung der Zeitstempel der Position und die Positionsangaben wie folgt: 1. die Positionierungsmethode,
2. Angaben zur Genauigkeit der Position,
3. die Position in Form von: – geografischen Koordinaten und gegebenenfalls den zugehörigen Unsicherheitswerten
– Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunkts oder
– anderen Angaben gemäss internationalen Standards, und
4. soweit verfügbar, die Höhenangaben der Position, die Dienstqualität, der Bewegungszustand sowie die Geschwindigkeit und die Richtung der Bewegung des Endgeräts;
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
d. bei nicht erfolgreicher Positionsbestimmung: der Grund des Misserfolgs (Fehlercode).
Art. 57 Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
Der Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 56 in Echtzeit zu übermitteln.
Art. 58 Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
Der Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:
a. das Datum und die Uhrzeit von Anmelde- beziehungsweise Abmeldevorgängen und deren Status;
b. die verwendeten AAA-Informationen des überwachten Dienstes, insbesondere der Teilnehmeridentifikator und gegebenenfalls die Alias-Adressen;
c. die IP-Adressen und Portnummern des Clients und des Servers sowie die Angaben zum benutzten Protokoll;
d. das Datum, die Uhrzeit, die Datenmenge, die E-Mail-Adressen des Absenders und der Empfänger der Nachricht sowie die IP-Adressen und Portnummern der sendenden und empfangenden E-Mail-Server bei den folgenden Ereignissen: 1. Senden oder Weiterleiten einer Nachricht,
2. Empfangen einer Nachricht,
3. Bearbeiten einer Nachricht in der Mailbox,
4. Herunterladen einer Nachricht von der Mailbox,
5. Hochladen einer Nachricht auf die Mailbox.
Art. 59 Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei E-Mail-Diensten
Der Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines E-Mail-Dienstes. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 58 in Echtzeit zu übermitteln.
10. Abschnitt: Typen der rückwirkenden Überwachung
Art. 60 ¹¹¹ Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten
Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln:
a. das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder die Dauer der Sitzung;
b. der Typ und der Status des Netzzugangs;
c. der Identifikator, der für die Authentifizierung der Benutzerin oder des Benutzers am überwachten Zugang verwendet wurde, zum Beispiel der Benutzername;
d. die dem Target zugeteilte IP-Adresse und deren Typ oder bei Nicht-3GPP-Zugang die öffentliche Quell-IP-Adresse für die gesicherte Verbindung des Targets zum Gateway und die zugehörige Quell-Portnummer;
e. der eindeutige Geräteidentifikator des benutzten Endgeräts des Targets gemäss internationalen Standards (z. B. MAC-Adresse, IMEI oder PEI bei Mobilfunkdiensten);
f. die jeweiligen Datenmengen, die innerhalb der Sitzung hochgeladen und heruntergeladen wurden;
g. bei Mobilfunkdiensten: die GPRS-, EPS- oder 5GS-Informationen (insbesondere IMSI, SUPI, MSISDN, GPSI) und die Standortangaben zu Beginn und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Sitzung gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;
h. bei Netzzugang über professionell betriebenes öffentliches WLAN: die Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeignete Bezeichnungen (z. B. Hotspotname), die Standortangaben (geografische Koordinaten oder Postadresse) sowie, falls verfügbar, den Typ der Authentifizierung, einen Identifikator, der eine Anfrage der Identifikationsangaben gemäss Artikel 19 Absatz 2 ermöglicht und die IP-Adresse des vom Target benutzten Zugangs;
i. falls verfügbar, zusätzlich zu den Angaben nach den Buchstaben g und h, die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt;
j. bei Festnetzzugang: die Adressierungselemente des Zugangs und, falls verfügbar, die Postadresse.
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
Der Überwachungstyp HD_29_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste zu übermitteln:¹¹²
a. deren Art, das Datum und die Uhrzeit des Beginns und gegebenenfalls des Endes oder deren Dauer;
b.¹¹³
die Adressierungselemente (z. B. MSISDN, GPSI, E.164-Nummer, SIP URI, IMPU) aller Kommunikationsbeteiligten und deren Rollen;
c. der Grund für das Ende der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches;
d.¹¹⁴
bei Mobilfunkdiensten: IMEI oder PEI des benutzten Endgeräts des Targets und IMSI oder SUPI des Targets;
e. falls zutreffend, der Typ des Trägerdienstes;
f. bei SMS und MMS: die Informationen über das Ereignis, den Typ (nur bei SMS) und den Status;
g.¹¹⁵
bei Mobilfunkdiensten: die soweit möglich vom Netzwerk bestimmten und dementsprechend gekennzeichneten Standortangaben der vom Target benutzten Zellen oder des Nicht-3GPP-Zugangs zu Beginn der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs und am Ende sowie, soweit verfügbar, während der Kommunikation, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD; 1. die Zell- und Gebietsidentifikatoren, die geografischen Koordinaten und gegebenenfalls die Hauptstrahlungsrichtungen und die Postadresse, oder
2. die vom Netzwerk bestimmten Positionen des Targets (z.B. in Form von geografischen Koordinaten und dem zugehörigen Unsicherheitswert oder in Form von Polygonen unter Angabe der geografischen Koordinaten jedes Polygonpunktes) sowie die zugehörigen Postadressen, oder
3. andere Angaben zu den Standorten des Targets oder der von diesem benutzten Zellen, gemäss internationalen Standards sowie die zugehörigen Postadressen;
gbis.¹¹⁶soweit vorhanden, zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe g die Standortinformationen aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt;
h. bei Multimediadiensten: 1. die IP-Adresse des Clients und deren Typ und die Portnummer,
2. der Kommunikations-Korrelationsidentifikator,
3. die Typen der Multimediainhalte,
4. die Informationen über die Multimediakomponenten (Zeit, Name, Beschreibung, Initiator, Zugangs-Korrelationsidentifikator), und
5. falls zutreffend, die Informationen über die IMS-Dienste (Typ des benutzten IMS-Dienstes, Rolle des Netzelements, von dem die Randdaten stammen); und
i.¹¹⁷
bei Multimediadiensten: die Informationen über den Netzzugang des Targets: 1. der Zugangstyp,
2. die Zugangsklasse,
3. die Angabe, ob die Informationen über den Netzzugang vom Netzwerk stammen, und
4. die Standortangaben über den Netzzugang zu Beginn und am Ende der Multimediasitzung sowie, soweit verfügbar, während der Multimediasitzung, gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD;
j.¹¹⁸
soweit zutreffend, die Bezeichnung der unmittelbar benachbarten Netze der Kommunikation oder des Kommunikationsversuchs.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 62 ¹¹⁹ Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten
Der Überwachungstyp HD_30_EMAIL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wurde, zu übermitteln:
a. das Datum, die Uhrzeit, die Art des Ereignisses, die Teilnehmeridentifikatoren, gegebenenfalls die Alias-Adressen, die Sender- und Empfängeradressen, das verwendete Protokoll, die IP-Adressen und Portnummern des Servers und des Clients sowie gegebenenfalls der Zustellstatus der Nachricht bei den folgenden Ereignissen: Senden, Empfangen, Mailbox-Anmeldung, Mailbox-Abmeldung und bei den folgenden Ereignissen, soweit vorhanden: Herunterladen, Hochladen, Löschen, Bearbeiten, Hinzufügen einer Nachricht;
b. die IP-Adressen und Namen der sendenden und empfangenden E-Mail- Server.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 63 ¹²⁰ Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung des Standorts bei der letzten Aktivität
¹ Der Überwachungstyp HD_31_PAGING umfasst die jeweilige Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der überwachten Person.
² Zu übermitteln sind:
a. die MSISDN oder die GPSI;
b. die IMSI oder die SUPI;
c. falls vorhanden, die IMEI oder der PEI;
d. der Typ der Netzzugangstechnologie;
e. falls zutreffend, das Frequenzband;
f. der eindeutige Identifikator des Mobilfunknetzes;
g. das Datum und die Uhrzeit der jeweils letzten feststellbaren Aktivität für Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste; und
h. die Standortangaben gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 64 Überwachungstyp AS_32_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
¹ Der Überwachungstyp AS_32_PREP_COV umfasst die Netzanalyse in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66. Sie wird durch die FDA durchgeführt und dient dazu, die Mobilfunkzellen oder öffentlichen WLAN-Zugänge zu ermitteln, welche den durch die anordnende Behörde in Form geografischer Koordinaten oder mittels Postadresse bezeichneten Standort, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Angaben (z.B. Tageszeit, Witterung, Wochentag, Standort innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes) am wahrscheinlichsten abdecken.
² Die FDA liefert dem Dienst ÜPF eine Liste der Zell- oder Gebietsidentifikatoren der ermittelten Mobilfunkzellen und der Identifikatoren (z. B. BSSID) oder andere geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) der ermittelten professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugänge.¹²¹
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 65 Überwachungstyp AS_33_PREP_REF: Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs
¹ Der Überwachungstyp AS_33_PREP_REF umfasst die Bestimmung der Mobilfunkzellen beziehungsweise der öffentlichen WLAN-Zugänge anhand von Referenzkommunikationen und Referenznetzzugängen in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66.
2 Die anordnende Behörde lässt in eigener Regie am massgeblichen Standort Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge durchführen und übermittelt dem Dienst ÜPF eine Liste mit den folgenden diesbezüglichen Angaben:¹²²
a. die Art der Kommunikation oder des Netzzugangs;
b. das Datum und die Uhrzeit der Kommunikation oder des Netzzugangs;
c. das Adressierungselement des benutzten Telefonie- und Multimediadienstes beziehungsweise des Netzzugangsdienstes;
d. falls zutreffend, der Name des benutzten Mobilfunknetzes.
³ Der Dienst ÜPF beauftragt die FDA, anhand der Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs die zu Beginn und am Ende der Referenzkommunikationen und der Referenznetzzugänge gemäss Absatz 2 jeweils benutzten Mobilfunkzellen oder öffentlichen WLAN-Zugänge zu bestimmen und ihm die mit den entsprechenden Zell- oder Gebietsidentifikatoren der Mobilfunkzellen, den entsprechenden Identifikatoren (z. B. BSSID) oder anderen geeigneten Bezeichnungen (z. B. Hotspotname) der WLAN-Zugänge vervollständigte Liste gemäss Absatz 2 zu liefern.¹²³
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 66 Überwachungstyp AS_34: Antennensuchlauf
¹ Der Überwachungstyp AS_34 umfasst die rückwirkende Überwachung aller Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, welche über eine bestimmte Mobilfunkzelle beziehungsweise über einen bestimmten öffentlichen WLAN-Zugang während eines Zeitraumes von bis zu zwei Stunden stattgefunden haben.¹²⁴
² Die FDA übermittelt die aus Absatz 1 resultierenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 60 und 61.
¹²⁴ Die Berichtigung vom 3. Juli 2018 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2018 2551 ).
11. Abschnitt: Notsuche, Fahndung und Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder ¹²⁵
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 67 ¹²⁶ Überwachungstypen EP: Notsuche
Für die Notsuche gemäss Artikel 35 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden:
a. der Typ EP_35_PAGING: jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ HD_31_PAGING gemäss Artikel 63;
b. der Typ EP_56_POS_ONCE: jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_54_POS_ONCE gemäss Artikel 56 a ;
c. der Typ EP_57_POS_PERIOD: jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der vermissten oder dritten Person; dieser Typ entspricht dem Typ RT_55_POS_PERIOD gemäss Artikel 56 b ;
d. der Typ EP_36_RT_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 55 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 57 (Telefonie- und Multimediadienste);
e. der Typ EP_37_RT_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 54 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 56 (Telefonie- und Multimediadienste);
f. der Typ EP_38_HD: rückwirkende Überwachung von Randdaten; dieser Typ entspricht der Kombination der Überwachungstypen gemäss Artikel 60 (Netzzugangsdienste) und gemäss Artikel 61 (Telefonie- und Multimediadienste).
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 68 ¹²⁷ Fahndung
¹ Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist:
a. jeweils die Bestimmung des Standorts bei der letzten durch die Mobilfunkanbieterin feststellbaren Aktivität von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 63;
b. jeweils die einmalige, sofortige Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56 a ;
c. jeweils die periodisch wiederkehrende Positionsbestimmung durch das Netzwerk von allen mit der Target-ID assoziierten mobilen Endgeräten der verurteilten oder dritten Person gemäss Artikel 56 b ;
d. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 55, 57 oder 59;
e. einer der Überwachungstypen der Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder bei Anwendungen gemäss den Artikeln 54, 56 oder 58;
f. einer der Überwachungstypen der rückwirkenden Überwachung gemäss den Artikeln 60–62;
g. der Antennensuchlauf gemäss Artikel 66 und die entsprechenden Vorbereitungen gemäss den Artikeln 64 und 65.
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
² Beim Überwachungstyp gemäss Absatz 1 Buchstabe f richten sich Beginn und Ende der Überwachung nach Artikel 4 a .
Art. 68 a ¹²⁸ Überwachungstyp ML_50_RT: Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder in Echtzeit
¹ Für die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder gemäss Artikel 23 q Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹²⁹ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit kann der Überwachungstyp ML_50_RT angeordnet werden.
² Er umfasst die Kombination der Echtzeitüberwachung der für die Mobilfunklokalisierung erforderlichen Randdaten bei mobilen Netzzugangsdiensten, bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten und, falls zutreffend, bei den mit diesen konvergierenden mobilen Diensten, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS.
³ Bei mobilen Netzzugangsdiensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben a–c, g und h sowie Absatz 3 zu übermitteln.
⁴ Bei mobilen Telefonie- und Multimediadiensten sowie mit diesen konvergierenden mobilen Diensten sind die Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e Ziffern 1 und 9 sowie Absatz 2 zu übermitteln.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
¹²⁹ SR 120
12. Abschnitt: Netzexterne Identifikatoren
Art. 69
Eine Überwachung gemäss den Artikeln 56–59, 61 und 62 umfasst auch den Fernmeldeverkehr, der über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem Target-ID zugeordnet werden kann, selbst wenn der überwachte Identifikator nicht von der beauftragten Anbieterin verwaltet wird.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften
Das EJPD erlässt die organisatorischen, administrativen und technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Insbesondere setzt es die Fristen fest, innerhalb derer die entsprechenden Daten zu liefern sind.
Art. 71 Vollzug
¹ Der Dienst ÜPF stellt elektronische Formulare und Schnittstellen zur Verfügung, die durch die betreffende Stellen zu verwenden sind. Diese ermöglichen es insbesondere:
a. den anordnenden Behörden: 1. eine Überwachungsanordnung beim Dienst ÜPF einzureichen,
2. den Dienst ÜPF anzuweisen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu ändern;
b. dem Dienst ÜPF: 1. die Mitwirkungspflichtigen mit der Durchführung einer Überwachungsmassnahme zu beauftragen,
2. ein Auskunftsgesuch an die Mitwirkungspflichtigen weiterzuleiten und deren Antworten an die anfragende Behörde zu übermitteln;
c. den berechtigten Behörden ein Auskunftsgesuch beim Dienst ÜPF einzureichen.
² Der Dienst ÜPF kann zum gegebenen Zeitpunkt die elektronischen Formulare durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen und einen elektronischen Genehmigungsprozess für genehmigungspflichtige Anordnungen einführen. Die elektronischen Formulare werden weiterhin gebraucht, wenn der Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder das Verarbeitungssystem ausgefallen ist.
Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 31. Oktober 2001¹³⁰ über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.
¹³⁰ [ AS 2001 3111 ; 2004 1431 , 2021 Art. 7, 3383 ; 2006 4705 Ziff. II 77; 2007 4029 ; 2011 5955 ; 2016 4337 Ziff. II; 2017 4151 Anhang 4 Ziff. II 11]
Art. 73 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…¹³¹
¹³¹ Die Änderungen können unter AS 2018 147 konsultiert werden.
Art. 74 Übergangsbestimmungen
¹ Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt.
² Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisheriger Praxis bestehenden Testschaltungen aufgehoben.
³ FDA, die innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Dienst ÜPF ein Gesuch um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 einreichen, gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung und während der Dauer des Verfahrens als solche. Der Dienst ÜPF kann diese Einstufung für die Dauer des Verfahrens aufheben, wenn eine Gutheissung des Gesuchs unwahrscheinlich ist. Bei bisher meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist Artikel 51 Absatz 5 nicht anwendbar.
⁴ Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die neuen Anforderungen an die Identifikation der Teilnehmenden (Art. 19) und die Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten (Art. 20) umzusetzen.
⁵ Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können.
⁶ Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung:
a. müssen die Randdaten von Kommunikationsversuchen bei rückwirkenden Überwachungen geliefert werden können;
b. müssen die FDA ihre vorhandenen Systeme technisch so anpassen, dass die Daten der E-Mail-Dienste gemäss den Artikeln 58, 59 und 62 geliefert werden können. Bis dahin haben sie die Daten der E-Mail-Dienste wie bisher zu liefern.
⁷ Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems, das mit dem Programm FMܹ³² beschafft wird:
a. kann der Dienst ÜPF die Statistiken (Art. 12) noch nach bisherigem Recht erstellen;
b. werden die Auskünfte (Art. 35–48) und Überwachungen (Art. 54–68) noch mit dem bestehenden System, den bisherigen Formaten und den entsprechenden Formularen abgewickelt. Dabei werden sie mit einem durch den Dienst ÜPF zugelassenen sicheren Übertragungsmittel, per Post oder Telefax übermittelt; Artikel 17 Absätze 1–2 ist nicht anwendbar;
c. sind die Auskünfte mit flexibler Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 nicht möglich; ab Inbetriebnahme werden sie nur mit den FDA und AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 durchgeführt, die ihre Systeme entsprechend angepasst haben.
⁸ Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems passen die FDA und die AAKD mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilen (Art. 18 Abs. 2) und um die flexible Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 durchführen zu können.
¹³² BBl 2015 3033
Art. 74 a ¹³³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2022 betreffend die Mobilfunklokalisierung terroristischer Gefährderinnen und Gefährder
¹ Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder standardisiert durchführen und in der Statistik erfassen zu können.
² Die FDA mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51) und die AAKD mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 52) passen ihre Systeme innerhalb von 12 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, um die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder (Art. 68 a ) standardisiert durchführen zu können.
³ Solange die Mobilfunklokalisierungen terroristischer Gefährderinnen und Gefährder noch nicht standardisiert nach Artikel 68 a durchgeführt werden können, führen die Anbieterinnen stattdessen die Überwachungstypen nach Artikel 54 sowie bei Bedarf nach den Artikeln 56 und 63 aus. Der Dienst ÜPF leitet den berechtigten Behörden die Daten nach den Artikeln 54 und 63 weiter. Die Daten nach Artikel 56 leitet der Dienst ÜPF nur im Umfang von Artikel 68 a weiter. Kann sein Verarbeitungssystem diese Filterung nicht sicherstellen, so leitet er keine Daten weiter. Daten, die er nicht weiterleitet, vernichtet er. Die Gebühren und Entschädigungen richten sich nach den angeordneten Überwachungstypen (Art. 54, 56 und 63).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 ( AS 2022 301 ).
Art. 74 b ¹³⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023
¹ Die FDA stellen die Auskunftsbereitschaft für die Auskünfte gemäss den Artikeln 48 a und 48 c innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 her.
² Die FDA, mit Ausnahme derjenigen mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 51), müssen die Auskünfte gemäss Artikel 48 b ab Inbetriebnahme ihres ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilen können.
³ Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56 a und 67 Buchstabe b innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 standardisiert durchführen können.
⁴ Sie müssen die Ergänzung der rückwirkenden Überwachung gemäss Artikel 61 Buchstabe j innerhalb von 24 Monaten umsetzen und die Speicherung der hierfür notwendigen Daten innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 sicherstellen.
⁵ Sie müssen die Überwachungen gemäss den Artikeln 56 b und 67 Buchstabe c innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems standardisiert durchführen können.
⁶ Der Dienst ÜPF passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 an, damit:
a. die Auskünfte gemäss den Artikeln 48 a und 48 c standardisiert erteilt und die Überwachungen gemäss den Artikeln 56 a und 67 Buchstabe b standardisiert durchgeführt sowie in der Statistik erfasst werden können;
b. die Daten gemäss Artikel 61 Buchstabe j entgegengenommen werden können.
⁷ Er passt sein Verarbeitungssystem an, damit Auskünfte gemäss Artikel 48 b ab Inbetriebnahme des ersten kommerziellen mobilen Netzzugangs, der die permanenten Identifikatoren auf der Funkschnittstelle verbirgt, standardisiert erteilt und in der Statistik erfasst werden können.
⁸ Er passt sein Verarbeitungssystem innerhalb von 24 Monaten nach der Erneuerung der Echtzeitsystemkomponente des Verarbeitungssystems an, damit die Überwachungen gemäss den Artikeln 56 b und 67 Buchstabe c standardisiert durchgeführt und in der Statistik erfasst werden können.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
Art. 75 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.
Anhang ¹³⁵
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 685 ).
(Art. 2)
Begriffe und Abkürzungen
1. Kommunikationsdienst : Dienst, der eine fernmeldetechnische Kommunikation ermöglicht; dazu gehören Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste;
2. Teilnehmende: Personen, die mit einer FDA oder einer AAKD einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen oder sich für deren Dienste registriert oder von dieser ein Zugangsmittel zu deren Diensten erhalten haben;
3. WLAN (Wireless Local Area Network) : drahtloses lokales Netzwerk;
4. Identifikator: Adressierungselement, die Identifikationsnummer oder ein anderer eindeutiger Bezeichner für eine oder einen bestimmten Teilnehmenden, einen bestimmten Dienst oder ein bestimmtes Gerät;
5. IP-Adresse (Internetprotokoll-Adresse): Adresse, die alle verbundenen Geräte in einem Netzwerk identifiziert, welche über das Internetprotokoll kommunizieren; es gibt IP-Adressen der Version 4 (IPv4) und der Version 6 (IPv6);
6. Portnummer: Adresse eines Ports; ein Port ist der logische Endpunkt für Kommunikationen mit oder in einem Computersystem; ein Port ist mit einer IP-Adresse und dem Protokolltyp der Kommunikation verknüpft;
7. NAT (Network Address Translation): Verfahren zur Übersetzung von Netzwerkadressen. Dabei werden die Adressinformationen in IP-Paketen von einem Netzwerkelement (z. B. Router) automatisiert durch andere Adressinformationen ersetzt;
8. Telefoniedienst: interaktiver Dienst, der zur gleichzeitigen Sprachkommunikation der Kommunikationsbeteiligten in Echtzeit dient, wobei die Adressierung nach einem Nummerierungsplan erfolgt; mit einem Telefoniedienst verbundene Anrufbeantwortersysteme einer Anbieterin (z. B. Sprachbox, Voice Mail, Visual Voice Mail) gelten ebenfalls als Telefoniedienst;
9. Multimediadienst: angereicherter Telefoniedienst, mit dem neben der Sprache auch andere Medientypen und Funktionen genutzt werden können, wie Video, Bilder, Audio, Dateitransfer, Teilen von Inhalten, Präsentieren von Inhalten, Übermittlung von Präsenzinformationen (z. B. Videotelefonie, Unified Communication, RCS, Telefonkonferenz, Videokonferenz Online-Sitzung);
10. GPSI (Generic Public Subscription Identifier): eindeutiges öffentliches Adressierungselement innerhalb und ausserhalb von 5G-Netzen (z. B. MSISDN);
11. MSISDN (Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number): eindeutige Telefonnummer, über die Teilnehmende in einem Mobilfunknetz erreicht werden können;
12. IP-Präfix: Teil der IP-Adresse, welcher das jeweilige Netzwerk identifiziert;
13. IP-Adressbereich (Range): Menge aufeinanderfolgender IP-Adressen;
14. Netzmaske: beschreibt im Internet-Protokoll Version 4 (IPv4), wie viele Bits am Anfang der dargestellten IP-Adresse das jeweilige Netzwerk identifizieren;
15. Präfixlänge: beschreibt im Internet-Protokoll Version 6 (IPv6), wie viele Bits am Anfang der dargestellten IP-Adresse das jeweilige Netzwerk identifizieren;
16. ICCID (Integrated Circuit Card Identifier): Seriennummer einer Chipkarte (z. B. ICCID einer SIM-Karte) oder eines Profils auf einem eingebauten Chip (z. B. EID einer eUICC), die den Chip oder das Profil weltweit eindeutig identifiziert;
17. IMSI (International Mobile Subscriber Identity): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkteilnehmenden dient;
18. SUPI (SUbscription Permanent Identifier): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkteilnehmenden in 5G-Netzen dient;
19. IMEI (International Mobile Equipment Identity): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkendgeräten dient;
20. PEI (Permanent Equipment Identifier): Nummer, die zur international eindeutigen Identifikation von Mobilfunkendgeräten in 5G-Netzen dient;
21. MAC-Adresse (Media Access Control Adresse): Hardware-Adresse, die in einer Netzwerkkarte- oder einem Netzwerkadapter hinterlegt ist und als eindeutige Adresse auf der Ebene der OSI-Schicht 2 gebraucht wird;
22. SIM (Subscriber Identity Module): Chipkarte oder im Endgerät fest eingebauter Chip, auf der oder dem die IMSI oder SUPI und der dazugehörige Schlüssel gesichert abgespeichert sind, welche dazu dienen, die Teilnehmenden in einem Mobilfunknetz zu authentisieren, einschliesslich USIM (Universal Subscriber Identity Module), UICC (Universal Integrated Circuit Card) und eSIM (embedded SIM) ;
23. PUK-Code (Personal Unblocking Key): unveränderliche Geheimzahl zum Entsperren der SIM. Der PUK-Code ist an die SIM gebunden. Er ist dem PIN-Code übergeordnet; falls der PIN-Code mehrmals falsch eingegeben wurde, kann die SIM mittels des PUK-Codes entsperrt werden;
24. PUK2-Code (Personal Unblocking Key 2): wie der PUK-Code, jedoch dem PIN2-Code übergeordnet;
25. eUICC-ID (kurz: EID, embedded Universal Integrated Circuit Card-Identifier) : weltweit eindeutiger Identifikator eines im Endgerät fest eingebauten Chips, der die SIM-Funktionen beherbergt (vgl. ICCID und SIM);
26. Quell-IP-Adresse: IP-Adresse, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Client) bezieht, der die Verbindung aufbaut;
27. Quell-Portnummer: Portnummer, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Client) bezieht, der die Verbindung aufbaut;
28. Ziel-IP-Adresse: IP-Adresse, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Server) bezieht, zu dem die Verbindung aufgebaut wird;
29. Ziel-Portnummer: Portnummer, die sich auf den Kommunikationsendpunkt (typischerweise Server) bezieht, zu dem die Verbindung aufgebaut wird;
30. SIP (Session Initiation Protocol): Kommunikationsprotokoll, welches für die Signalisierung und die Steuerung von Multimediakommunikationssitzungen verwendet wird;
31. SIP URI (SIP Uniform Resource Identifier): URI-Schema für die Adressierung des SIP. Die SIP URI sind Adressierungselemente im Format benutzer@domain.tld ;
32. IMPU (IP Multimedia Public Identity): Identifikator, der zur Kommunikation mit anderen Teilnehmenden dient; eine Teilnehmende oder ein Teilnehmender des IMS besitzt neben der IMPI eine oder mehrere IMPU; einer IMPI können mehrere IMPU zugeordnet sein. Umgekehrt kann eine IMPU auch mit anderen Teilnehmenden geteilt werden;
33. TEL URI (Telephone Uniform Resource Identifier): URI-Schema für Telefonnummern; die TEL URI sind Adressierungselemente im Format tel: nummer , zum Beispiel tel: +41-868-868-868 ;
34. IMPI (IP Multimedia Private Identity): international eindeutiger, der oder dem Teilnehmenden durch deren oder dessen Anbieterin fest zugeteilter Identifikator im IMS, welcher unter anderem für die Registrierung und AAA-Vorgänge verwendet wird;
35. E-Mail-Dienst: Mailbox oder Schnittstelle zum Lesen, Verfassen, Ändern, Versand, Empfang oder Weiterleiten von E-Mails, basierend auf SMTP;
36. Alias-Adresse: zusätzliche E-Mail-Adresse, die der oder die Teilnehmende beliebig einrichten, ändern und löschen kann; ihre maximale Anzahl und ihr Aufbau werden von der E-Mail-Anbieterin vorgegeben; die Alias-Adressen sind mit dem E-Mail-Konto verknüpft; an eine Alias-Adresse gesendete E-Mails werden in das gleiche E-Mail-Postfach der zugehörigen Haupt- E-Mail-Adresse der oder des Teilnehmenden zugestellt;
37. Mailingliste: Liste von E-Mail-Adressen, auch Verteilerliste oder Verteilergruppe genannt; die Liste besitzt selbst eine E-Mail-Adresse; die Nachrichten, die an die Adresse der Mailing Liste geschickt werden, werden an die E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder weitergeleitet;
38. Mitteilungsdienste (Messaging): unabhängig von Telefonie- und Multimediadiensten angebotene Dienste zur Übermittlung von Mitteilungen oder Nachrichten;. dazu gehören unter anderem Instant Messaging , IMS Messa ging und Messaging-Applikationen (Apps) sowie SMS von Drittanbieterinnen (d. h. SMS-Dienste, die nicht von der FDA der oder des Teilnehmenden erbracht werden). Diese Dienste können auch erweiterte Funktionen enthalten wie Multimediakommunikation, Dateiübertragung und Präsenzinformationen (z. B. die oder der Teilnehmende kann den aktuellen Status und eventuell den Standort der anderen Teilnehmenden sehen);
39. Zellidentifikator: unveränderter Identifikator für Funkzellen in Mobilfunknetzen, zum Beispiel CGI ( Cell Global Identity ), ECGI ( E-UTRAN Cell Global Identity ), NCGI ( New Radio Cell Global Identity );
40. Gebietsidentifikator : unveränderter Identifikator für Gebiete in Mobilfunknetzen, zum Beispiel SAI ( Service Area Identity ), RAI ( Routing Area Identity ), TAI ( Tracking Area Identity );
41. Hotspotname (SSID) : durch die Anbieterin frei wählbare Bezeichnung eines Hotspots, die in der Regel leicht lesbar ist und den Benutzenden angezeigt wird, wobei Hotspot im Sinne dieser Verordnung ein öffentlicher Zugang zum Internet über WLAN (Wi-Fi) ist, im Gegensatz zum stationären oder mobilen ( Tethering ) privaten Hotspot;
42. Target-ID: überwachter Identifikator, das heisst der Identifikator des Ziels der Überwachung ( Target );
43. IRI (Intercept Related Information): im Rahmen einer Echtzeitüberwachung erfasste Randdaten des Fernmeldeverkehrs des Targets. sie werden in der Regel auch in Echtzeit übermittelt; sie sind von den aufbewahrten Randdaten (Historische Daten) zu unterscheiden, welche nur selektiv und in der Regel zeitversetzt für die Zwecke der rückwirkenden Überwachung erfasst werden;
44. HLR (Home Location Register) : in Mobilfunknetzen der zweiten und dritten Generation; Datenbank einer Mobilfunkanbieterin, in der die Funktionsmerkmale ihrer Teilnehmenden (z. B. IMSI, MSISDN, Konfiguration, Dienstprofile) und deren jeweils aktuelles diensterbringendes Netz gespeichert sind;
45. HSS (Home Subscriber Server) : in Mobilfunknetzen der vierten Generation; Datenbank mit ähnlichen Funktionen wie HLR;
46. UDM (Unified Data Management): in Mobilfunknetzen der fünften Generation; Datenbank mit ähnlichen Funktionen wie HLR und HSS;
47. IMS (IP Multimedia Subsystem): ein auf dem Internetprotokoll beruhendes Telekommunikationssystem zur Integration von mobilen Sprachdiensten und Internetfunktionen;
48. AAA-Informationen (Authentication, Authorisation and Accounting Information): Informationen darüber, welchen Teilnehmenden es erlaubt ist, welche Dienste zu benutzen, und Informationen, die zur Abrechnung der Dienstbenutzung dienen; im Sinne dieser Verordnung sind Passwörter nicht Teil der AAA-Informationen. Authentifizierung ist die Art und Weise, Teilnehmende zu identifizieren, bevor der Zugang gewährt wird; mittels der Autorisierung wird zum einen festgelegt, welche Zugriffsrechte auf Ressourcen oder Dienste die Teilnehmenden besitzen, und zum anderen die Zugriffskontrolle gewährleistet; für die Abrechnung wird während der Nutzung der Ressourcenverbrauch der oder des Teilnehmenden gemessen;
49. 3GPP (3rd Generation Partnership Project): weltweite Kooperation von Standardisierungsgremien für die Standardisierung im Mobilfunk;
50. Nicht-3GPP-Zugang (non-3GPP Access): Zugang zum Mobilfunkkernnetz, der auf einer Technologie basiert, die nicht vom 3GPP standardisiert wird (z. B. WLAN-Zugang);
51. EPS (Evolved Packet System) : Architektur des LTE-Mobilfunkstandards des 3GPP, welcher als «4G» vermarktet wird;
52. 5GS (5G-System) : Systemarchitektur des 5G-Mobilfunkstandards des 3GPP;
53. SMS (Short Message Service): Mitteilungsdienst zur Übertragung von kurzen Textnachrichten;
54. Voice Mail: in Fernmeldenetzen betriebene Speichereinrichtungen, welche Anrufbeantworterdienste (z. B. Sprachmitteilungen empfangen, weiterleiten, speichern) bereitstellen, es existieren Erweiterungen für verschiedene Medientypen und Dienste, wie SMS, E-Mail, Telefax oder Videomitteilungen, sowie Funktionserweiterungen, wie die Umwandlung von einem Medientyp in einen anderen (z. B. Text zu Sprache) und das Versenden von Nachrichten;
55. RCS (Rich Communications Services, ursprünglich: Rich Communication Suite): Spezifikation des internationalen Branchenverbandes der Mobilfunkanbieterinnen GSM Association (GSMA) für die IMS-basierte Erbringung interoperabler (d. h. anbieter- und endgeräteübergreifender) Multimediadienste mit erweitertem Funktionsumfang; dabei können verschiedene Medientypen (z. B. Sprache, Musik, Fotos, Videos) und Dienste (z. B. Chat, Gruppen-Chat, Anrufe, Multimedia-Mitteilungen, Kurzmitteilungen, Sofortmitteilungen, Präsenzinformationen, Übermittlung von Dateien, Adressbuch) kombiniert werden; gemeint sind hier nur RCS-Dienste, die von der Mobilfunkanbieterin der oder des Teilnehmenden erbracht werden;
56. E.164-Nummer: Telefonnummer gemäss dem internationalen Nummerierungsplan E.164 der ITU-T;
57. DTMF (Dual-Tone Multi-Frequency, Doppelton-Mehrfrequenz): Verfahren zur Signalisierung, das heisst während des Telefongesprächs können durch Drücken der Wähltasten Tonsignale gesendet werden, zum Beispiel für die Bedienung von Anrufbeantwortern oder automatischen Sprachdialogsystemen;
58. BSSID (Basic Service Set Identifier) : eindeutiger Identifikator (MAC-Adresse) des WLAN-Zugangs;
59. Funkschnittstelle: die Schnittstelle der Funkübertragung im Mobilfunknetz, z. B. 5G New Radio (5G NR), auch Luftschnittstelle oder 3GPP-Zugang genannt.
Feedback