Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweiz... (443.14)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Quote für europäische Filme und Investitionen in das Schweizer Filmschaffen (FQIV)

(FQIV) vom 6. September 2023 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 443.1

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht, mit den Abrufdiensten zur Vielfalt des Filmangebots beizutragen;
b. die Kontrolle der Einhaltung der Pflicht, in Fernseh- und Abrufdiensten das unabhängige Schweizer Filmschaffen zu berücksichtigen (Investitionspflicht), sowie die Erhebung der Ersatzabgabe;
c. die Registrierungs- und die Berichterstattungspflicht der der Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten;
d. die Meldung der bezahlten Abrufe von Filmen;
e. die Information der Öffentlichkeit.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 2 Anrechenbare Filme
¹ Als anrechenbare Filme gelten Filme einschliesslich Serien nach Artikel 2 Absatz 1 FiG, die den Genres Dokumentarfilm, Spielfilm oder Animationsfilm zugeordnet werden können, sowie audiovisuelle Werke, die in vergleichbarer Weise narrativ strukturiert oder kreativ gestaltet sind.
² Nicht als anrechenbare Filme gelten:
a. tagesaktuelle Sendungen, Berichte und Reportagen;
b. Unterhaltungssendungen, insbesondere Talkshows, Realityshows und Spiele;
c. Live-Aufnahmen und Aufzeichnungen, namentlich von Sportveranstaltungen, Konzerten und Theatervorführungen;
d. Computerspiele;
e. Filme, die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b FiG keine Finanzhilfen erhalten;
f. Imagefilme;
g. von der Filmförderung gänzlich ausgeschlossene Filme nach Artikel 16 Absatz 2 FiG.
Art. 3 Weitere Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Medienangebot : audiovisuelle Inhalte, die der Allgemeinheit zum Konsum angeboten werden;
b.
Fernsehdienst : ein Medienangebot, das anrechenbare Filme enthält und linear als Programm nach Artikel 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 24. März 2006² über Radio und Fernsehen (RTVG) verbreitet wird;
c.
Abrufdienst : ein Medienangebot, das anrechenbare Filme enthält und als Katalog im Internet oder über sonstige elektronische Kommunikationsnetze zum Abruf angeboten wird;
d.
langer Film : 1. Spiel- oder Animationsfilm ab 60 Minuten Dauer oder Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 120 Minuten pro Staffel,
2. Dokumentarfilm ab 50 Minuten Dauer oder Serie des entsprechenden Genres mit einer Gesamtdauer ab 100 Minuten pro Staffel,
3. übrige anrechenbare Filme ab 50 Minuten Dauer.
² SR 784.40

3. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 4 Nicht unterstellte Unternehmen
(Art. 24 a Abs. 2 und 24 b Abs. 1 und 2 FiG)
¹ Nicht den Verpflichtungen des FiG unterstehen:
a. Unternehmen, die ausschliesslich Programme Dritter weiterverbreiten;
b. Unternehmen mit Sitz im Ausland, deren Medienangebot in der Schweiz empfangbar ist, die aber nicht auf das schweizerische Publikum abzielen.
² Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen mit Sitz im Ausland auf das schweizerische Publikum abzielt, sind folgende Kriterien massgeblich:
a. die thematische Auswahl der Filme und die Ausrichtung der übrigen Medieninhalte sowie die Art der Präsentation des Medienangebots;
b. die Preise und Bezahlmöglichkeiten für den Fernseh- oder Abrufdienst;
c. die Herkunft von Werbekundinnen und Werbekunden;
d. das Zielpublikum der Werbung.
Art. 5 Ausgenommene Unternehmen
(Art. 24 a Abs. 3 und 24 e Abs. 2 FiG)
¹ Unternehmen, die in der Schweiz Fernseh- oder Abrufdienste anbieten, sind von den Pflichten nach den Artikeln 24 a –24 f FiG ausgenommen, wenn sie:
a. mit diesen Diensten in der Schweiz einen Umsatz von weniger als 2,5 Millionen Franken pro Kalenderjahr erzielen;
b. pro Kalenderjahr höchstens zwölf lange anrechenbare Filme zeigen oder anbieten; oder
c. in der Schweiz nur zeitversetztes Fernsehen anbieten (Art. 61 a Abs. 1 RTVG³).
² Auf Gesuch hin werden von den Pflichten nach den Artikeln 24 a –24 f FiG ausgenommen:
a. Unternehmen, für die die Einhaltung der Verpflichtungen unmöglich oder unzumutbar ist, namentlich, weil ihr Medienangebot auf eine kulturelle oder sprachliche Minderheit ausgerichtet ist und keine entsprechenden europäischen Filme, Filme schweizerischer Herkunft oder unabhängig produzierten Filme verfügbar sind;
b. Unternehmen, die ihr Medienangebot nicht selber zusammenstellen, sondern von einem Dritten übernehmen und es unverändert anbieten.
³ Eine Ausnahme nach den Absätzen 1 und 2 entbindet nicht von der Erfüllung der Registrierungs- und Meldepflichten nach dem 3. Abschnitt des 3 a Kapitels des Filmgesetzes. Für die Berichterstattungspflicht gilt Artikel 25 Absatz 3.
³ SR 784.40

2. Kapitel: Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten

Art. 6 Europäische Filme
(Art. 24 a Abs. 1 FiG)
Als europäische Filme gelten anrechenbare Filme, die:
a. als Schweizer Filme nach Artikel 2 FiG hergestellt oder als schweizerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt wurden;
b. aus einem Land der Europäischen Union stammen;
c. aus einem Land stammen, das das Europäische Übereinkommen vom 5. Mai 1989⁴ über das grenzüberschreitende Fernsehen unterzeichnet hat; oder
d. als Koproduktionen nach dem Europäischen Übereinkommen vom 2. Oktober 1992⁵ über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen oder nach dem Übereinkommen des Europarats vom 30. Januar 2017⁶ über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt wurden.
⁴ SR 0.784.405
⁵ SR 0.443.2
⁶ SR 0.443.3
Art. 7 Berechnung des Anteils europäischer Filme
¹ Die Berechnung des Anteils der europäischen Filme am Filmkatalog eines Abrufdiensts erfolgt auf Grundlage der Anzahl der langen anrechenbaren Filme.
² Auf Verlangen des Unternehmens erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Gesamtdauer der anrechenbaren Filme, sofern das Unternehmen die entsprechenden Angaben über das Filmangebot zur Verfügung stellt.

3. Kapitel: Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Filme schweizerischer Herkunft
¹ Als Filme schweizerischer Herkunft gelten:
a. Schweizer Filme nach Artikel 2 Absatz 2 FiG;
b. anerkannte, schweizerisch-ausländische Koproduktionen.
² Als Nachweis der Herkunft gilt das Ursprungszeugnis oder die Anerkennung der Koproduktion durch das Bundesamt für Kultur (BAK).
³ Bei Auftragsfilmen (Art. 12) prüft und bestätigt das BAK auf Gesuch die schweizerische Herkunft. Dabei sind die an die Produktionsfirma gestellten Anforderungen durch die ausführende Produktionsfirma zu erfüllen und das Entgelt des investitionspflichtigen Unternehmens sowie dessen Rechte werden ihr als eigener Anteil zugerechnet. Das Gesuch kann vom investitionspflichtigen Unternehmen oder von der ausführenden Produktionsfirma gestellt werden.
Art. 9 Unabhängige Dritte
(Art. 24 c Abs. 1 FiG)
¹ Als unabhängige Dritte gelten Personen und Unternehmen, die weder im Besitz noch unter dem massgeblichen Einfluss von investitionspflichtigen Unternehmen, noch mit diesen wirtschaftlich eng verbunden sind.
² Produktionsfirmen gelten als unabhängige Dritte, wenn sie zusätzlich die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie erfüllen die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG.
b. Sie verfügen über eine professionelle Organisation.
c. Sie stellen seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz Filme her.
d. Sie haben in den letzten fünf Jahren, beziehungsweise seit ihrer Gründung höchstens die Hälfte ihrer Filme als Auftragsfilme für das investitionspflichtige Unternehmen hergestellt.
³ Wird eine neue Produktionsfirma nur für die Herstellung eines bestimmten Filmprojekts gegründet, müssen anstelle der Anforderungen von Absatz 2 Buchstaben c und d Produzentinnen oder Produzenten das Projekt verantworten, die mehrjährige Erfahrung in der Herstellung unabhängiger Filmprojekte aufweisen.

2. Abschnitt: Anrechenbare Aufwendungen

Art. 10 Anrechenbare Aufwendungen für Filme
Anrechenbar sind ausschliesslich Aufwendungen nach Artikel 24 c Absätze 1 und 2 Buchstaben a–c FiG für anrechenbare Filme.
Art. 11 Anrechenbare Aufwendungen für den Ankauf
(Art. 24 c Abs. 1 und 2 Bst. a FiG)
¹ Als Aufwendung für den Ankauf anrechenbar ist das Entgelt, das einem unabhängigen Dritten für die zeitlich und örtlich beschränkte Nutzung eines unabhängig produzierten Films im eigenen Medienangebot bezahlt wird.
² Die Leistung muss aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der berechtigten Person als Rechteinhaberin am betreffenden Film erbracht werden. Die Vereinbarung kann sich auf einen bereits hergestellten oder auf einen noch herzustellenden Film beziehen.
³ Die eingeräumten Lizenzrechte müssen spätestens nach 5 Jahren, oder falls eine Verlängerungsoption vereinbart wurde, spätestens nach 15 Jahren an die Rechteinhaberin zurückfallen.
Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für die Produktion eines Auftragsfilms
(Art. 24 c Abs. 1 und 2 Bst. b FiG)
¹ Als Aufwendung für die Produktion eines Auftragsfilms anrechenbar ist das Entgelt, das einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung eines Films und die Übertragung der Auswertungsrechte bezahlt wird.
² Die Auswertungsrechte für Nutzungen ausserhalb der Medienangebote des investierenden Unternehmens können der Produktionsfirma verbleiben oder ihr zurückübertragen werden, wenn der darauf entfallende Preis 10 Prozent der Herstellungskosten nicht übersteigt.
Art. 13 Anrechenbare Aufwendungen für die Koproduktion
(Art. 24 c Abs. 1 und 2 Bst. c FiG)
¹ Als Aufwendung für die Koproduktion anrechenbar sind finanzielle Beiträge, die aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit einer unabhängigen Produktionsfirma für die Herstellung und die Übertragung von Auswertungsrechten eines Films bezahlt werden, der auf Initiative und unter der wirtschaftlichen und künstlerischen Verantwortung der unabhängigen Produktionsfirma realisiert wird.
² Die der Produktionsfirma verbleibenden Rechte müssen ihr eine aktive Auswertung ausserhalb der Fernseh- oder Abrufdienste des investitionspflichtigen Unternehmens ermöglichen.
³ Die dem investitionspflichtigen Unternehmen übertragenen Rechte müssen spätestens nach 7 Jahren, oder falls eine Verlängerungsoption vereinbart wurde, spätestens nach 15 Jahren, an die Produktionsfirma zurückfallen.
Art. 14 Vergütungen an zugelassene Verwertungsgesellschaften
(Art. 24 c Abs. 2 Bst. a FiG)
¹ Zahlungen an schweizerische Verwertungsgesellschaften sind in dem Umfang anrechenbar, in dem sie anrechenbare Schweizer Filme betreffen.
² Zahlungen an schweizerische Verwertungsgesellschaften, die im Rahmen der freiwilligen Kollektivverwertung erfolgen, namentlich Senderechtsentschädigungen, sind anrechenbar, wenn:
a. sich die Rechtewahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaft aus einem branchenüblichen Mustervertrag ergibt; und
b. die Rechnungsstellung durch die Verwertungsgesellschaft gestützt auf einen einheitlichen Tarif erfolgt.
Art. 15 Aufwendungen für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen bei Fernsehdiensten
(Art. 24 c Abs. 2 Bst. d FiG)
¹ Als Aufwendungen für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen schweizerischer Herkunft oder für die Stärkung des Filmstandorts Schweiz sind bis maximal 500 000 Franken pro Jahr und Fernsehprogramm anrechenbar:
a. Eigenleistungen, namentlich die Zurverfügungstellung von Sendezeit im Fernsehprogramm zur Bewerbung eines anrechenbaren unabhängig produzierten Films; die Eigenleistung muss aufgrund einer Vereinbarung mit der unabhängigen Produktionsfirma als Rechteinhaberin erbracht werden; die Vereinbarung kann vor oder nach Fertigstellung des Filmes abgeschlossen werden;
b. Aufwendungen für die Produktion filmkritischer Berichterstattung über neue Filme schweizerischer Herkunft im Fernsehprogramm und allfällige Abgeltungen für Bildrechte;
c. Leistungen an unabhängige filmkulturelle Organisationen, namentlich: 1. Zeitschriften und elektronische Medien, die regelmässig über das aktuelle Filmschaffen berichten,
2. Filmarchive und Institutionen, die überwiegend Schweizer Filme konservieren und diese der Öffentlichkeit zugänglich machen,
3. Filmfestivals mit nationaler Ausstrahlung,
4. Institutionen, die zur Aus- und Weiterbildung in den Filmberufen beitragen,
5. Institutionen, die Schweizer Filme und anerkannte Koproduktionen im In- und Ausland oder den Filmstandort Schweiz bewerben.
² Eigenwerbung und Aufwendungen nach Absatz 1, welche die Nutzung der Filme in den Fernseh- oder Abrufdiensten des investitionspflichtigen Unternehmens betreffen, namentlich Programmhinweise, sind nicht anrechenbar.
³ Aufwendungen, die nicht in Form einer Geldleistung erfolgen, sind zu marktüblichen Ansätzen anrechenbar.
⁴ Allfällige Gegenleistungen von Organisationen nach Buchstabe c sind abzuziehen.
Art. 16 Aufwendungen für anerkannte Filmförderungsinstitutionen
(Art. 24 c Abs. 2 Bst. e FiG)
¹ Als Aufwendung anrechenbar sind Zahlungen an anerkannte Filmförderungsinstitutionen, die von diesen vollumfänglich zur Förderung von Drehbüchern oder der Entwicklung und Herstellung von unabhängigen Filmprojekten von Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG verwendet werden.
² Die Institution hat den Zahlungseingang und die zweckgebundene Verwendung zu bestätigen.
Art. 17 Anerkennung von Filmförderungsinstitutionen
¹ Filmförderungsinstitutionen werden vom BAK anerkannt, wenn sie in persönlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr bieten für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, namentlich indem sie:
a. bei der Auswahl der förderbaren Filme Qualitätskriterien anwenden;
b. die Auswahl der förderbaren Filme unabhängig von Personen und Unternehmen vornehmen, die mit investitionspflichtigen Unternehmen verbunden sind, oder die in der Sache ein persönliches Interesse haben, namentlich weil sie an einem der zur Auswahl stehenden Filmprojekte beteiligt sind, oder auf andere Weise bei der Auswahl befangen sein könnten;
c. das Verfahren zur Vergabe von Förderbeiträgen fair und transparent ausgestalten; und
d. abgewiesene Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller auf Verlangen einen begründeten Entscheid zustellen, der es ihnen ermöglicht, die Überprüfung des Entscheids auf Rechtsverletzung und fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu verlangen.
² Das BAK veröffentlicht die Liste der anerkannten Institutionen auf seiner Website.

3. Abschnitt: Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung von Aufwendungen

Art. 18
¹ Massgeblicher Zeitpunkt für die Anrechnung einer Aufwendung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung, namentlich der Zahlung.
² Bei Eigenleistungen von Unternehmen mit Fernsehdiensten für die Bewerbung und Vermittlung von Filmen ist der Zeitpunkt der Ausstrahlung massgeblich.

4. Abschnitt: Ermittlung der massgeblichen Bruttoeinnahmen

Art. 19 Massgebliche Bruttoeinnahmen
(Art. 24 b Abs. 1 FiG)
¹ Als massgebliche Bruttoeinnahmen eines investitionspflichtigen Unternehmens gilt der in der Schweiz pro Kalenderjahr erzielte Umsatz ohne Mehrwertsteuer.
² Bei mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen wird auf den gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechneten Umsatz abgestellt.
³ Zusammen mit der Jahresrechnung sind dem BAK Kopien der Mehrwertsteuerabrechnungen sowie allfällige Aufstellungen und Abgrenzungen nach Artikel 20 einzureichen.
Art. 20 Ermittlung bei Unternehmen mit anderer Haupttätigkeit
(Art. 24 d FiG)
¹ Bei Unternehmen, die Netze betreiben, und Unternehmen, die nachweisen, dass sie den Grossteil ihrer Bruttoeinnahmen in der Schweiz nicht mit Fernseh- oder Abrufdiensten erzielen, wird auf die Einnahmen aus Fernseh- oder Abrufdiensten abgestellt.
² Dazu gehören:
a. das Entgelt für den Kauf oder die Miete von audiovisuellen Inhalten;
b. das Entgelt für Filmangebote, die im Abonnement oder gegen Bezahlung einer Pauschale gezeigt oder angeboten werden;
c. das Entgelt für Werbung, die im Fernseh- oder Abrufdienst gezeigt wird;
d. das Entgelt für die Weitergabe oder Nutzung von Daten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fernseh- oder Abrufdiensts erhoben werden.
³ Lässt sich der Einnahmenanteil der Fernseh- und Abrufdienste nicht verlässlich vom Gesamtumsatz abgrenzen oder sind Medienangebote für das Publikum ganz oder teilweise kostenlos, so bemessen sich die massgeblichen Bruttoeinnahmen nach dem prozentualen Anteil des Betriebsaufwands für Fernseh- und Abrufdienste am gesamten Betriebsaufwand des Unternehmens.
Art. 21 Zusammenrechnung bei Unternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind
¹ Unternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, namentlich durch eine Holdingstruktur oder über Besitzverhältnisse, können beantragen, dass ihre jeweiligen massgeblichen Bruttoeinnahmen und die von ihnen getätigten Aufwendungen zusammengerechnet werden.
² Das BAK kann die Zusammenrechnung davon abhängig machen, dass eine gemeinsame Vertretung besteht und die betroffenen Unternehmen sich zur Solidarhaftung verpflichten. Die Zusammenrechnung gilt jeweils für eine Investitionsperiode.

4. Kapitel: Verfahren

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 22 Register
(Art. 24 g FiG)
Das BAK führt das öffentliche Register nach Artikel 24 g FiG.
Art. 23 Registrierung
¹ Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten haben sich unaufgefordert beim BAK anzumelden.
² Die Anmeldung muss die folgenden Informationen enthalten:
a. Name, Adresse, Geschäftszweck, Sitz und Unternehmens-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie, für juristische Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung; Unternehmen ohne Sitz im Inland geben eine Zustelladresse in der Schweiz an;
b. Art und Anzahl der Fernseh- und Abrufdienste;
c. das Geschäftsmodell;
d. die Umsätze, die in den letzten zwei Geschäftsjahren mit Fernseh- oder Abrufdiensten in der Schweiz erzielt wurden;
e. gegebenenfalls: die Internetadressen;
f. gegebenenfalls die für eine Ausnahme nach Artikel 5 erforderlichen Angaben.
³ Änderungen der Angaben nach Absatz 2 sind dem BAK innert 30 Tagen unaufgefordert zu melden.
⁴ Im Register sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–c und e öffentlich einsehbar.
Art. 24 Mitteilung der Pflichten der registrierten Unternehmen
¹ Das BAK prüft nach der Registrierung, welche gesetzlichen Pflichten dem Unternehmen obliegen, und teilt ihm dies mit.
² Ist ein Unternehmen nicht einverstanden, so erlässt das BAK eine anfechtbare Verfügung.
Art. 25 Berichterstattung
(Art. 24 h FiG)
¹ Unternehmen mit Abrufdiensten berichten jährlich bis 30. April des Folgejahres unaufgefordert für jeden Abrufdienst über die Erfüllung ihrer Pflicht zur Förderung der Angebotsvielfalt. Namentlich legen sie Unterlagen vor über:
a. die Gesamtanzahl der in der Schweiz angebotenen anrechenbaren Filme;
b. die in der Schweiz angebotenen anrechenbaren europäischen Filme in Form einer Liste mit Filmtitel, Produktionsland und gegebenenfalls Filmlänge;
c. die Art und Weise, wie sie die Pflicht umsetzen, europäische Filme besonders zu kennzeichnen und ihre Auffindbarkeit zu erleichtern.
² Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten berichten jährlich bis 30. April des Folgejahres unaufgefordert über die Erfüllung ihrer Pflicht zur Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens. Namentlich legen sie Unterlagen vor über:
a. die von ihnen erzielten Bruttoeinnahmen: Jahresrechnung, Mehrwertsteuerabrechnungen, sowie gegebenenfalls Aufstellung der Schweizer Einnahmen pro Fernseh- und Abrufdienst und der entsprechenden Anteile am Betriebsaufwands nach Artikel 20;
b. die als Investitionen geltend gemachten Aufwendungen in Form von Listen mit: 1. Angaben über die Art der Aufwendungen,
2. den Filmtiteln, den Produktionsfirmen und der Regie,
3. den Beträgen und den Empfängerinnen oder Empfängern der Zahlung sowie dem Rechtsgrund.
³ Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten, die nach Artikel 5 ausgenommen sind, berichten unaufgefordert, wenn sich die für ihre Ausnahmen massgeblichen Umstände verändert haben, und legen die entsprechenden Unterlagen vor.

2. Abschnitt: Verfahren bei der Förderung der Vielfalt des Filmangebots von Abrufdiensten

Art. 26 Ausnahmen von der Berichterstattung
Unternehmen mit Abrufdiensten, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, sind von der Berichterstattung nach Artikel 24 h Absatz 1 Buchstabe a FiG befreit, sofern das in der Schweiz angebotene Filmangebot im Wesentlichen mit dem Filmangebot im Sitzstaat übereinstimmt.
Art. 27 Meldung der bezahlten Abrufe
(Art. 24 i FiG)
¹ Unternehmen, die der Meldepflicht nach Artikel 24 i FiG unterstellt sind, melden jährlich bis 30. April pro Abrufdienst für jeden anrechenbaren langen Film, der abgerufen wurde:
a. den Originaltitel und die in den Amtssprachen der Schweiz verwendeten Titel;
b. die ISAN-Nummern;
c. die für die Gestaltung Hauptverantwortlichen, insbesondere die Regisseurin oder den Regisseur;
d. das Filmgenre;
e. das Produktionsland;
f. die Sprachversionen, in denen der Film verfügbar ist;
g. das Herstellungsjahr;
h. das Startdatum der eigenen Auswertung;
i. die Dauer in Minuten;
j. die Inhaberin oder den Inhaber der Auswertungsrechte für die Schweiz, namentlich die Lizenzgeberin oder den Lizenzgeber;
k. die Anzahl bezahlter Abrufe.
² Ihre bezahlten Abrufe nicht melden müssen Unternehmen:
a. die den Filmkatalog von einem beim BAK registrierten anderen Unternehmen unverändert übernehmen und mit diesem eine Vereinbarung über die Meldung getroffen haben, sofern das andere Unternehmen die Abrufe tatsächlich meldet;
b. die Filme aus Programmen in- oder ausländischer Fernsehveranstalter in der Schweiz zeitversetzt anbieten.

3. Abschnitt: Verfahren bei der Berücksichtigung des unabhängigen Schweizer Filmschaffens

Art. 28 Jährliche Kontrolle der Investitionspflicht
¹ Gestützt auf die Berichterstattung über die Fernseh- und Abrufdienste (Art. 25) berechnet das BAK den Investitionsbetrag für das vergangene Jahr, kontrolliert die getätigten Aufwendungen und teilt den betroffenen Unternehmen das Ergebnis seiner Prüfung mit.
² Vor Erlass einer Verfügung gewährt es den betroffenen Unternehmen das rechtliche Gehör.
³ Kann das BAK die notwendigen Berechnungsgrundlagen nicht oder nicht mit verhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann es den Investitionsbetrag nach Ermessen festsetzen.
Art. 29 Verfügung der Ersatzabgabe
Nach Ablauf der vierjährigen Investitionsperiode verfügt das BAK eine allfällige Ersatzabgabe in Höhe der Differenz zwischen den getätigten Aufwendungen und den geschuldeten Investitionen.
Art. 30 Veränderungen innerhalb der Investitionsperiode
¹ Verändern sich die für die Investitionspflicht massgeblichen Verhältnisse bei einem Unternehmen innerhalb der vierjährigen Investitionsperiode wesentlich, namentlich wegen Umstrukturierung, Geschäftsaufgabe, Umsatzeinbruch oder Konkurs, so erstellt es unaufgefordert eine Zwischenabrechnung zuhanden des BAK und legt die massgeblichen Dokumente bei.
² Ist eine Aufteilung oder Übernahme der Investitionspflicht oder der erfolgten anrechenbaren Aufwendungen nicht vorgesehen oder nicht möglich, wird eine allfällige Ersatzabgabe aufgrund der Zwischenabrechnung für den entsprechend verkürzten Abrechnungszeitraum verfügt .
Art. 31 Fälligkeit der Ersatzabgabe und Verzugszins
¹ Die Ersatzabgabe wird mit Rechtskraft der Verfügung fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. In besonderen Fällen kann das BAK die Zahlungsfrist verlängern.
³ Nach Ablauf der Zahlungsfrist setzt das BAK der gebührenpflichtigen Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, eine Nachfrist von 20 Tagen. Sie weist die gebührenpflichtige Person darauf hin, dass nach Ablauf der Nachfrist die Eidgenössische Finanzverwaltung mit dem Eintreiben der Forderung beauftragt wird.
⁴ Mit dem Ansetzen der Nachfrist wird die gebührenpflichtige Person in Verzug gesetzt. Der Verzugszins beträgt fünf Prozent.
Art . 32 Verjährung der Ersatzabgabe
¹ Die Ersatzabgabe verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
² Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird.
³ Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

5. Kapitel: Vollzugsorgane und übrige Verfahrensbestimmungen

Art. 33 Datenerfassung und Statistik
¹ Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist zuständig für die Erfassung der Daten nach Artikel 24 i FiG sowie nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung.
² Das BFS stellt die Daten zusammen, die massgebend sind für die Analyse der Angebotsvielfalt und die Kontrolle, ob die Pflicht zur Förderung der Vielfalt des Filmangebots eingehalten wird. Es übermittelt diese in einer nicht anonymisierten Form dem BAK.
Art. 34 Formulare
¹ Das BAK und das BFS können für die Registrierung nach Artikel 23, die Meldung der bezahlten Abrufe nach Artikel 27 Absatz 1 und die jährliche Berichterstattung nach Artikel 25 Formulare zur Verfügung stellen.
² Sie sorgen dafür, dass die notwendigen Angaben auch elektronisch eingereicht werden können.
³ Wo Formulare bestehen, sind diese zu benutzen.
Art. 35 Auskünfte und Revision eingereichter Abrechnungen
¹ Das BAK kann zusätzliche Auskünfte und Belege verlangen und Auskünfte bei kantonalen Behörden und Bundesbehörden einholen.
² Sind die Jahresrechnung, die Aufstellungen nach Artikel 20, die Zwischenabrechnungen nach Artikel 30 oder die Abrechnungen über Aufwendungen für Filme schweizerischer Herkunft nicht durch eine unabhängige und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005⁷ zugelassene Person oder Treuhandfirma geprüft, so kann das BAK die Angaben des Unternehmens durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen vor Ort prüfen lassen.
³ Prüfungen von Abschlüssen durch ausländische Revisorinnen oder Revisoren gelten als gleichwertig, wenn die Anforderungen, die im entsprechenden Land an sie gestellt werden, vergleichbar sind mit den Anforderungen, die an schweizerische Revisorinnen und Revisoren gestellt werden, namentlich hinsichtlich Unabhängigkeit und Unbefangenheit. Das BAK kann eine entsprechende Bestätigung der Revisorin oder des Revisors verlangen.
⁴ Stellt die Revisorin oder der Revisor bei einer Prüfung nach Absatz 2 wesentliche Unstimmigkeiten fest, so kann das BAK das Unternehmen verpflichten, die Kosten der Revision zu übernehmen.
⁷ SR 221.302

6. Kapitel: Vertraulichkeit und Information der Öffentlichkeit

Art. 36 Vertraulichkeit
¹ Die dem BAK gemeldeten oder von ihm eingeholten Geschäftszahlen, namentlich Angaben über die Bruttoeinnahmen, den Betriebsaufwand und die getätigten Aufwendungen sowie die Anzahl bezahlter Abrufe, sind vertraulich.
² Sie können, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁸, nur mit Einverständnis des Unternehmens, von dem sie stammen, eingesehen werden.
³ Artikel 35 und 37 sind vorbehalten.
⁸ SR 172.021
Art. 37 Information der Öffentlichkeit
¹ Das BFS publiziert jährlich eine Übersicht über:
a. die abgerufenen Filme nach Produktionsland und Filmgenre;
b. die Abrufe nach Geschäftsmodell.
² Das BAK publiziert jährlich:
a. welche Unternehmen mit welchen Abrufdiensten die Quote für europäische Filme von mindestens 30 Prozent erfüllen und welche nicht, und wie die europäischen Filme besonders gekennzeichnet werden;
b. die Summe der von Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten zur Abrechnung gebrachten Aufwendungen nach deren Art;
c. die Summe der aufgeschobenen Investitionen;
d. die Summe der eingenommenen Ersatzabgaben;
e. die Verwendung der Ersatzabgabe durch das BAK.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Änderung eines anderen Erlasses
…⁹
⁹ Die Änderung kann unter AS 202 3 533 konsultiert wird.
Art. 39 Übergangsbestimmungen
¹ Die Pflicht von Fernsehveranstaltern mit einem nationalen oder sprachregionalen Programmangebot zur Förderung des Schweizer Films richtet sich bis zum 31. Dezember 2023 nach Artikel 7 RTVG¹⁰ in der Fassung vom 26. September 2014¹¹. Zuständig für die Kontrolle ist das Bundesamt für Kommunikation.
² Aufwendungen, die gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 RTVG in der Fassung vom 26. September 2014 vom Bundesamt für Kommunikation angerechnet wurden, sind nicht als Aufwendungen nach dem FiG anrechenbar.
³ Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Unternehmen mit Fernseh- oder Abrufdiensten beginnt die vierjährige Investitionsperiode nach Artikel 24 b FiG am 1. Januar 2024.
⁴ Registrierungspflichtige Unternehmen müssen sich innert 90 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung anmelden.
⁵ Die Meldung der bezahlten Abrufe nach Artikel 27 Absatz 1 durch die Unternehmen mit Abrufdiensten gilt für Filme, die ab 1. Januar 2024 ausgewertet werden.
¹⁰ SR 784.40
¹¹ AS 2016 2131
Art. 40 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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