Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (910.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW)

(GebV-BLW) vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 172.010 ² SR 910.1 ³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1615 ).
Art. 1 ⁴ Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope und seines Gestüts, für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und dessen Ausführungserlassen sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992⁵, die das BLW erbringt.⁶
² Sie regelt zudem die Erhebung von Gebühren durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2315 ).
⁵ SR 431.01
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 675 ).
Art. 2 ⁷ Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
¹ Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁸.
² Für die Gebührenerhebung durch Vollzugsorgane, denen vom BLW Vollzugsaufgaben übertragen wurden, gelten die Artikel 2 Absatz 2 sowie 6–14 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 sinngemäss.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2315 ).
⁸ SR 172.041.1
Art. 3 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 675 ).
Art. 3 a ¹⁰ Verzicht auf Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
a. den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik;
b. Verfügungen betreffend Finanzhilfen und Abgeltungen;
c.¹¹
die Nutzung von elektronischen Diensten des BLW durch Dritte, die ausschliesslich im öffentlich-rechtlichen Auftrag handeln oder die EU-Rechtsumsetzung unterstützen.
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010 ( AS 2010 2315 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4491 ).
¹¹ Eingefügt durch Anhang der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4279 ).
Art. 4 ¹² Gebührenbemessung
¹ Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach den Anhängen 1 und 2.
¹bis Für die Bemessung der Gebühren im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018¹³ gilt Anhang 3.¹⁴
² Ist in den Anhängen kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.
³ Verursacht eine Verfügung oder Dienstleistung, für die in den Anhängen ein Ansatz festgelegt ist, einen aussergewöhnlich hohen Aufwand, so werden die Gebühren nach Absatz 2 bemessen.
⁴ Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169–171 a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.¹⁵
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2315 ).
¹³ SR 916.20
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1615 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4491 ).
Art. 5 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das BLW Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.
Art. 5 a ¹⁶ Bezug von Milchdaten und Auswertungen
Die Gebühren nach Anhang 2 sind im Voraus zu entrichten.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2315 ).
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 18. Oktober 2000¹⁷ über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird aufgehoben.
¹⁷ [ AS 2000 2698 ; 2001 1191 Art. 51 Ziff. 5; 2003 152 Ziff. II, 5319; 2005 3035 Art. 69 Ziff. 1]
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 28. Okt. 2015 ( AS 2015 4491 ). Bereinigt gemäss Anhang der V vom 31. Okt. 2018 ( AS 2018 4279 ), Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019 ( AS 2019 1615 ), Anhang der V vom 11. Nov. 2020 ( AS 2020 5759 ), Ziff. II der V vom 3. Nov. 2021 ( AS 2021 675 ), Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Nov. 2021 ( AS 2021 760 ) und Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 202 3 696).
(Art. 4 Abs. 1)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen

Franken

1

Bio-Verordnung vom 22. September 1997¹⁹

1.1

Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9)

200

1.2

Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 16k Abs. 3)

250

1.3

Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen

100

2

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom
7. Dezember 1998²⁰

2.1

Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der
Zonengrenzen (Art. 6)

300

2.2

Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch

600

2.3

Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung
der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller

1200

3

Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998²¹
über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften
und Weinen für die Ausfuhr

3.1

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

180

3.2

Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b)

250

3.3

Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2):

a. Sorbinsäure und Natamycin (HPLC-MS)

150

b. Asche gesamt (Gravimetrie)

80

c. Eisen und Kupfer (Photometrie)

50

d. Hefen und Milchsäurebakterien (mikrobiologische Bestimmung)

80

e. Methanol (GC)

80

f. Chlorid und Sulfat (Photometrie)

50

4

Vermehrungsmaterial-Verordnung vom
7. Dezember 1998²²

4.1

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9)

150

4.2

Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4):

4.2.1

Probenahme

50

4.2.2

Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von:

a. Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen

55

b. anderen Arten

90

5

Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom
7. Dezember 1998²³

5.1

Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17);
jährliche Gebühr für:

a. Kartoffeln:

1. eine Sorte

4000

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters

4500

b. anderen Arten:

1. eine Sorte

2500

2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben
Züchters

3000

5.2

Offizielle Feldbesichtigung, pro Stunde (Art. 23 Abs. 4)

30

5.3

Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten, pro Probe (Art. 24 Abs. 3)

40

5.4

Prüfung und Genehmigung einer Sortenbezeichnung (Art. 16a)

100

6

7

Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001²⁴

7.1

Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps
in die Düngerliste (Art. 7)

200

7.2

Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 10)

200

7.3

Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19)

100

7.4

Kontrollanalysen (Art. 29):

Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn

570

8

Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 2011²⁵

8.1

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Art. 20)

100

8.2

Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines
Futtermittelzusatzstoffs (Art. 22)

1400

8.3

Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme
in die GVO-Futtermittelliste (Art. 62)

1400

8.4

Futtermittelkontrolle (Art. 70), sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2
berechnet

70

8.5

Behandlung eines Gesuchs um Erneuerung (Art. 31) oder
Erweiterung einer Zulassung (Art. 22) für Futtermittelzusatzstoffe

400

8.6

Verstärkte Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 58 in Verbindung mit Art. 3 Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Okt. 2011²⁶), Gebühr pro Sendung

50

8.7

Analysen im Rahmen verstärkter Kontrollen von Futtermitteln aus Drittländern (Art. 58 in Verbindung mit Art. 3 Futtermittelbuch-Verordnung)

tatsächliche
Ausgaben

9

10

Verordnung vom 23. Oktober 2013²⁷ über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

10.1

Anschluss eines externen Informationssystems an das IAM‑System des Internetportals Agate (Art. 20a Abs. 4):

a. einmalige Pauschale für Arbeiten im Zusammenhang mit dem Anschluss

1300–3300

b. jährliche Pauschale zur Deckung von Lizenz- und Supportkosten

500–2000

10.2

Gesuch um Einrichtung einer Abrufmöglichkeit für Dritte (Art. 27 Abs. 9):

a. einmalige Pauschale für die Behandlung des ersten Gesuchs

1900

b. einmalige Pauschale für die Behandlung jedes weiteren Folgegesuchs

700

10.3

Einrichtung und Betrieb des Datenabrufs und Aufbereitung der Daten (Art. 27 Abs. 9):

a. einmalige Pauschale für die Einrichtung des Datenabrufs

500

b. jährliche Pauschale zur Deckung der Betriebskosten des Datenabrufs

200

c. jährliche Pauschale zur Deckung der Kosten für die periodische Aufbereitung der Daten, abhängig von der Anzahl Personen, die ihr Einverständnis zum Datenabruf gegeben haben

600–3200

¹⁹ SR 910.18
²⁰ SR 912.1
²¹ [ AS 1999 609 ; 2002 1381 . AS 2019 669 Art. 6] Siehe heute: die V des BLW vom 1. Februar 2019 ( SR 916.145.211 ).
²² SR 916.151
²³ SR 916.151.1
²⁴ SR 916.171
²⁵ SR 916.307
²⁶ SR 916.307.1
²⁷ SR 919.117.71

Anhang 2 ²⁸

²⁸ Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. Mai 2010 ( AS 2010 2315 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5853 ).
(Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 a )

Gebühren für den Bezug von Milchdaten und Auswertungen

Franken
inkl. MWST

1

Einzelbetriebliche Milchdaten

1.1

Einzelbetriebliche Daten über die Milchproduktion

a. Monatliche Einlieferung und Adresse
(Name; Vorname; Strasse; Nr.; PLZ; Ort)

0.20 je Milchproduzent/in

b. Zusätzlich zu Bst. a. verfügbare Daten:
– Kantonszugehörigkeit
– Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb
– Einteilung Produktionskataster nach Gebiet (Berg/Tal)
– Anzahl Milchkühe
– Produktionsrichtung (bio/konv.)

Einzelbetriebliche Milchdaten (Bst. a und b) 0.25 je Milchproduzent/in

c. Zusätzlich zu Bst. a. oder zu Bst. a. und b. verfügbare Daten:
– Gemeindezugehörigkeit
– Einteilung Produktionskataster nach Zonen
– Anzahl GVE
– Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN)

Einzelbetriebliche Milchdaten (Bst. a und c) 0.25; (Bst. a, b und c)
0.30 je Milchproduzent/in

d. Eventuell zusätzlich verfügbare einzelbetriebliche Daten
auf Anfrage

maximal 0.30 je Milchproduzent/in

1.2

Einzelbetriebliche Daten über die Milchverwertung

e. Monatliche Verwertungsmengen pro Produkt und pro
Milchverwerter/in inklusive folgende Daten:
– Gemeindezugehörigkeit
– Kantonszugehörigkeit
– Ganzjahres-/Sömmerungsbetrieb
– Direktvermarkter/in ja/nein
– Verwertung von Bio-Milch ja/nein
– Verwertung von silofreier Milch ja/nein

0.50 je Verarbeitungsprodukt nach Produktliste TSM und je Milchverwerter/in, höchstens jedoch 5 je Milchverwerter/in

1.3

Keine Gebühren werden erhoben

a. von Meldepflichtigen, die selber gemeldete Milchdaten beziehen

b. beim Bezug von Milchdaten nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 30. Oktober 2002²⁹ über die Branchen- und Produzentenorganisationen

2

Standardauswertungen

Jahresabonnement für den Zugang zur Auswertungsplattform des BLW, um Standardauswertungen der folgenden Bereiche abrufen zu können:

– Strukturen Milchwirtschaftsbetriebe Schweiz
– Verwertung
– Markt
– Ausgaben des Bundes

Abonnement für 1 natürliche Person 300 pro Jahr;
Firmenabonnement (2–5 natürliche Personen) 600 pro Jahr

3

Individuelle Auswertungen auf Anfrage und Bezug
von einzelnen Standardauswertungen

– Individuelle Auswertung (keine einzelbetrieblichen Daten) auf der Basis der vorhandenen Milchdaten

Nach Aufwand: zu einem Stundensatz von 100

– Bezug von einzelnen Standardauswertungen, für welche
die interessierte Person kein Abonnement gelöst hat

²⁹ SR 919.117.72

Anhang 3 ³⁰

³⁰ Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 1615 ).
(Art. 4 Abs. 1bis)

Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen im Zusammenhang mit der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 ³¹ (PGesV)

³¹ SR 916.20

Franken/Zeitaufwand/ effektive Kosten

1

Laboranalysen, die von Agroscope und vom Eidg. Pflanzenschutzdienst (EPSD) durchgeführt werden

effektive Kosten

2

Periodische Kontrollen der Zulassungsvoraussetzungen für die Ausstellung von Pflanzenpässen (Art. 78 Abs. 1):

a. Anreisepauschale

100

b. Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

3

Durchführung der Kontrollen, die im Rahmen einer Vorsorgemassnahme (Art. 10 Abs. 4) erfolgen und bei denen eine Widerhandlung gegen die PGesV festgestellt wurde

Zeitaufwand

4

Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern an der Eingangsstelle, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 43 Abs. 1):

a. Grundgebühr pro Sendung

50

b. zusätzliche Gebühr pro Teilsendung

10

5

Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren mit Herkunft aus Drittländern bei einem zugelassenen Empfänger oder Kontrollort, auch wenn sie zu keiner Beanstandung führen (Art. 47 Abs. 2):

a. Anreise

Zeitaufwand

b. Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

6

Anerkennung von Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen (Art. 53) und Anerkennung als zugelassener Empfänger im Rahmen der Drittlandeinfuhr (Art. 47 Abs. 2):

a. Grundgebühr für die Ausstellung

50

b. Anreisepauschale

100

c. Abnahme der Quarantänestation, geschlossenen Anlage oder des Betriebs des zugelassenen Empfängers

Zeitaufwand

7

Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr oder eines Vorausfuhrzeugnisses (Art. 57–59):

a. Grundgebühr für die Ausstellung

50

b. zusätzliche administrative Abklärungen zur Vervollständigung des Gesuchs

Zeitaufwand

c. Anreisepauschale

100

d. Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

8

Ausstellung eines Pflanzenpasses durch den EPSD (Art. 83 Abs. 4):

a. Grundgebühr für die Ausstellung

50

b. Anreisepauschale

100

c. Durchführung der Kontrollen

Zeitaufwand

9

Ausstellung einer Ausnahmebewilligung:

a. für den Umgang mit Quarantäneorganismen ausserhalb geschlossener Systeme (Art. 7 und 27 Abs. 2)

50

b. für die Einfuhr von Waren (Art. 37)

50

c. für die Überführung von Waren in Schutzgebiete (Art. 42)

50

d. für Waren, die zu Forschungszwecken und zur Erhaltung von Ressourcen in Verkehr gebracht werden (Art. 62)

50

10

Zulassung von Betrieben, die Pflanzenpässe ausstellen (Art. 77)

50

11

Amtliche Schreiben zu phytosanitären Anforderungen

50

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