Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes (MStDVDV)
MStDVDV
Ausfertigungsdatum: 15.11.2023
Vollzitat:
"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 15. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 325)"
Ersetzt V 2030-8-5-9 v. 12.1.2017 I 78 (MStDVDV)
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2024 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Nummer 4 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) und § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d der Verordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden sind und Anlage 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes.
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte.
(3) Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon abhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der vorherigen Laufbahnprüfung eine Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
§ 2 Dienstbehörde, Dienstaufsicht
(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der fachtheoretischen Abschnitte einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Abschnitte einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.
Abschnitt 2
Auswahlverfahren
§ 3 Ziel des Auswahlverfahrens, Zulassung zum Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2) In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Insbesondere wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber verfügen über:
1. die erforderlichen kognitiven Kompetenzen,
2. die erforderlichen sozialen Kompetenzen,
3. die erforderliche Leistungsmotivation und
4. die erforderliche Kommunikationsfähigkeit.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern kündigt das Auswahlverfahren in einer Ausschreibung an.
(4) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden unabhängig von einer Beschränkung der Teilnehmendenzahl zum Auswahlverfahren zugelassen.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird oder erfolglos daran teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung. Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind zu löschen.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern vernichtet oder löscht die Bewertungsergebnisse des Auswahlverfahrens von Bewerberinnen und Bewerbern, die mindestens einen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben, jedoch erst nach einem Jahr.
§ 4 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundeszentralamt für Steuern eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) In die Auswahlkommission darf nur bestellt werden, wer Erfahrung im Personalwesen oder in der Personalführung nachweisen kann.
(4) Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus gewichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bestellt für jeden Einstellungsjahrgang die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) Die Auswahlkommission entscheidet durch Punktvergabe. Die Punkte jedes Mitglieds der Auswahlkommission haben dasselbe Gewicht. Eine Enthaltung von der Punktvergabe ist nicht zulässig.
§ 5 Teile des Auswahlverfahrens, Auswahlkonzept, Täuschungen
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern regelt die Aufgabenstellungen, den Ablauf des Auswahlverfahrens sowie die Bewertungs- und Gewichtungssystematik in einem Auswahlkonzept.
(3) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Vor einer Entscheidung wird die Bewerberin oder der Bewerber angehört.
§ 6 Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren
(1) Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung oder mit einer vorübergehenden Beeinträchtigung wird auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich im Auswahlverfahren gewährt. Hierauf sind die Bewerberinnen und Bewerber rechtzeitig hinzuweisen.
(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen im Auswahlverfahren entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern.
(3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt auch eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind aktenkundig zu machen.
§ 7 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
1. Leistungstest,
2. Persönlichkeitstest und
3. Simulationsaufgaben.
(3) Die Dauer des schriftlichen Teils beträgt insgesamt höchstens 180 Minuten.
(4) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission unterstützen lassen durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamts für Steuern oder durch Informationstechnik. Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden. Die Gesamtverantwortung für die Auswahl bleibt bei der Auswahlkommission.
(5) Werden mehrere Auswahlinstrumente eingesetzt, geht das Ergebnis jedes Auswahlinstruments zu gleichen Teilen in die Bewertung ein. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
(6) Für Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt das Bundeszentralamt für Steuern anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.
§ 8 Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil bestanden haben, die Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze um mehr als das Doppelte, so kann die Zahl der am mündlichen Teil Teilnehmenden beschränkt werden. Es sind jedoch mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Ist die Zahl der Teilnehmenden beschränkt, erfolgt die Zulassung aufgrund der Rangfolge, die nach § 7 Absatz 6 festgelegt worden ist.
(3) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die am schriftlichen Teil teilgenommen haben, werden immer zum mündlichen Teil zugelassen.
§ 9 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten oder halbstrukturierten Interview, das mit einem oder beiden der folgenden weiteren Auswahlinstrumente kombiniert werden kann:
1. Präsentation und
2. Simulationsaufgaben.
(3) Der mündliche Teil kann unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.
(4) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber beträgt die Dauer des mündlichen Teils insgesamt höchstens 90 Minuten. Die Dauer des mündlichen Teils einschließlich der Vorbereitungszeit wird den Teilnehmenden vorher mitgeteilt.
(5) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung, gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen teilnehmen.
(6) Werden drei Auswahlinstrumente verwendet, gehen das Interview mit 60 Prozent sowie die Präsentation und die Simulationsaufgabe mit jeweils 20 Prozent in die Bewertung des mündlichen Teils ein. Werden zwei Auswahlinstrumente verwendet, geht das Interview mit 70 Prozent und die Simulationsaufgabe oder die Präsentation mit 30 Prozent in die Bewertung des mündlichen Teils ein. Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach dem Auswahlkonzept erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
§ 10 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. In das Gesamtergebnis geht das Ergebnis des schriftlichen Teils mit 40 Prozent und das Ergebnis des mündlichen Teils mit 60 Prozent ein.
(2) Anhand der ermittelten Gesamtergebnisse legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgebend.
Abschnitt 3
Ausbildung und Laufbahnprüfung
§ 11 Ausbildung und Laufbahnprüfung
Für die Durchführung der Ausbildung und die Abnahme der Laufbahnprüfung gelten Teil 2 Kapitel 1 und 2 sowie § 78 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung entsprechend.
§ 12 Laufbahnbefähigung, Berufsbezeichnung
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
(2) Mit erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes ist die Absolventin oder der Absolvent berechtigt, die Berufsbezeichnung „Finanzwirtin“ oder „Finanzwirt“ zu führen.
§ 13 Ausbildungsakte
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern führt für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte.
(2) Die Betroffenen können auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Einsicht in ihre Ausbildungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist zu vermerken.
(3) Nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes wird die Ausbildungsakte fünf Jahre aufbewahrt und sodann vernichtet oder gelöscht.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 14 Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 26. Oktober 2022 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 12. Januar 2017 (BGBl. I S. 78) weiter anzuwenden.
§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes vom 12. Januar 2017 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.
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