Verordnung FIND über den Bezug der Steuerforderungen
                            Verordnung FIND über den Bezug der Steuerforderungen  vom 07.11.2014 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)  Die Finanzdirektion  gestützt auf die Artikel 201 ff. des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direk  -  ten Kantonssteuern (DStG);  gestützt auf die Artikel 50 Abs. 2 und 58 Abs. 3 des Gesetzes vom 14. Sep  -  tember 2007 über die Erbschafts  -   und Schenkungssteuer (ESchG);  gestützt auf die Artikel 42 Abs. 2 und 48 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (HGStG);  gestützt auf die Artikel 41 ff. des Gesetzes vom 10. Mai 1963 über die  Gemeindesteuern (GStG);  gestützt auf die Artikel 12 ff. des Gesetzes vom 26. September 1990 über die  Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG);  in Erwägung:  Die Finanzdirektion legt die Zinssätze der Vergütungs- und der Verzugszin  -  sen für periodische und nicht periodische Steuern, für die Quellensteuer so  -  wie für die Bussen fest. Zudem erlässt sie die Bedingungen, unter denen aus  Billigkeitsgründen oder zur Vermeidung unnötiger Umtriebe auf die Berech  -  nung eines Zinses verzichtet wird.  Verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verzugszins
                            1  Der Zinssatz des Verzugszinses beträgt 3,75  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vergütungszins auf den Akontozahlungen
                            1  Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für die im Voraus bezahlten Akon  -  tozahlungen gutgeschrieben wird, beträgt 0,25  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Akontozahlungen werden die Zinssätze ab den Daten der mittleren  Verfalltage angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fällt der mittlere Verfalltag der Akontozahlungen auf ein Datum nach dem  Kalenderjahr, für das die Zinssätze festgelegt wurden, so wird der voraus  -  sichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person bei Bezah  -  lung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen Überweisung  angeboten wird, mit einem provisorischen Satz berechnet. Die Berichtigung  erfolgt bei der Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vergütungszins für zu viel bezahlte Beträge
                            1  Der Zinssatz des Vergütungszinses, der für zu viel bezahlte Beträge gutge  -  schrieben wird, beträgt 3,75  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ...
Art. 5 Zeitliche Begrenzung
                            1  Wenn der mittlere Verfalltag für die Entrichtung der Akontozahlungen  höchstens sieben Tage vom mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akon  -  tozahlungen abweicht, wird kein Zins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Schlussabrechnung und den nicht periodischen Steuern wird kein  Verzugszins berechnet, wenn die Zahlung höchstens sieben Tage nach dem  für die Entrichtung festgesetzten Datum erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der voraussichtliche Vergütungszins, welcher der steuerpflichtigen Person  bei Bezahlung des Gesamtbetrags der Akontozahlungen in einer einzigen  Überweisung angeboten wird, wird auf den mittleren Verfalltag der Fakturie  -  rung der Akontozahlungen verbucht, wenn die Überweisung sieben Tage vor  oder nach der Zahlungsfrist der ersten Akontozahlung erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betragsmässige Begrenzung
                            1  Die Zinsen auf den nicht periodischen Steuern werden nicht verbucht, wenn  die Verzugs- und Vergütungszinsen insgesamt nicht mehr als 10 Franken be  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütungszinsen auf den Akontozahlungen der Steuern des Steuerjah  -  res, die im Voraus bezahlt werden, werden berücksichtigt, wenn sie mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Franken betragen oder mindestens dem bei der Fakturierung der Akonto  -  zahlungen   vorgeschlagenen   Zins   entsprechen.   Sie  werden   als   Zahlung  betrachtet und auf das Datum des mittleren Verfalltages der Fakturierung der  Akontozahlungen verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Ausnahme der Vergütungszinsen, die in Anwendung von Absatz 2 ver  -  bucht wurden, werden alle Zinsen auf den Steuern des Steuerjahres zusam  -  mengezogen. Übersteigt der kumulierte Betrag den Wert von 10 Franken, so  werden diese Zinsen auf das Eröffnungsdatum der Abrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beträgt nach Anrechnung eines möglichen Verzugs- oder Vergütungszinses  der Saldo zugunsten des Kantons oder der steuerpflichtigen Person nicht  mehr als 10 Franken, so erfolgt weder ein Bezug noch eine Rückerstattung  dieses Betrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2014  Erlass  Grunderlass  01.01.2015  2014_082
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2016  Art. 2  geändert  01.01.2017  2016_168
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2017  Art. 2  geändert  01.01.2018  2017_115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2018  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.01.2019  2018_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.10.2021  Art. 4 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Ingress  geändert  01.01.2023  2022_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 4  aufgehoben  01.01.2023  2022_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2022  Art. 6 Abs. 4  geändert  01.01.2023  2022_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2023  Art. 1 Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2023  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2023  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_127  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.11.2014  01.01.2015  2014_082  Ingress  geändert  06.12.2022  01.01.2023  2022_127