Tarif der Kosten der Feuerwehreinsätze
Tarif der Kosten der Feuerwehreinsätze vom 20.09.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 26. März 2021 über die Brandbekämpfung und die Hilfeleistungen (BBHG); auf Antrag der provisorischen kantonalen Kommission für Brandbekämpfung und Hilfeleistungen, beschliesst:
Art. 1 Grundsätze
1 In diesem Tarif werden die Kosten der Feuerwehreinsätze bei Kernaufgaben und subsidiären Aufgaben geregelt. Der Tarif der Einsatzkosten bei freiwilli - gen Aufgaben wird von den Gemeindeverbänden beschlossen.
2 Die Beträge der Einsatzkosten werden gestützt auf die früheren Tarife in diesem Bereich festgesetzt, das heisst gestützt auf den Tarif vom 29. Juni
2015 der Kantonalen Gebäudeversicherung für Einsätze der Feuerwehr- Stützpunkte und die Verordnung vom 15. Juni 2021 über die Einsatzkosten bei Verschmutzungen; dabei wird eine Vereinfachung des Abrechnungssys - tems angestrebt.
3 Mit den festgesetzten Beträgen wird nicht die vollständige Deckung der Einsatzkosten angestrebt, da es sich um einen Dienst von öffentlichem Inter - esse handelt, der überdies in einigen Gemeindeverbänden teilweise über die Feuerwehr-Ersatzabgabe, über die Steuern und über eine finanzielle Beteili - gung der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) finanziert wird.
4 Auf der Grundlage dieses Tarifs legt die kantonale Kommission für Brand - bekämpfung und Hilfeleistungen den Tarif der Kosten der Feuerwehreinsät - ze, die gemäss Artikel 37 BBHG aufgeteilt werden, für die Gemeindeverbän - de fest.
Art. 2 Einsatzkosten
1 Die Kosten der Feuerwehreinsätze werden wie folgt berechnet:
a) Personal: 50 Franken pro Stunde, verrechnet pro Viertelstunde, mindes - tens aber 1 Stunde;
b) Material, Verbrauchsgüter und Geräte: 15 % der Personalkosten, min - destens aber 50 Franken und höchstens 1500 Franken, unter Vorbehalt von Absatz 1a;
c) leichtes Fahrzeug, bis 3,5 Tonnen:
1. Einsatzpauschale: 110 Franken;
2. Kilometerentschädigung: Fr. 1.20 pro Kilometer;
d) schweres Fahrzeug, über 3,5 Tonnen:
1. Einsatzpauschale: 170 Franken;
2. stationärer Einsatz: 130 Franken pro Stunde, verrechnet pro halbe Stunde;
3. Kilometerentschädigung: Fr. 3.50 pro Kilometer;
e) Schiff:
1. stationärer Einsatz: 130 Franken pro Stunde, verrechnet pro halbe Stunde;
f) Verwaltungskosten: 3 % der Personalkosten, aber mindestens 10 Fran - ken und höchstens 200 Franken, unter Vorbehalt von Absatz 1a;
1a Bei einem Grosseinsatz, bei dem die Summe der effektiven Kosten für Ver - brauchsgüter 15'000 Franken übersteigt, wird die Höchstgrenze von 1500 Franken nach Absatz 1 Bst. b aufgehoben und die Höchstgrenze für die Ver - waltungskosten auf 1000 Franken erhöht.
1b Kosten von nicht-öffentlichen Hilfsdiensten, die für die Zwecke des Einsat - zes benötigt werden (z. B. Miete einer Kehrmaschine), und Kosten, die der Feuerwehr entstehen, wenn der eigentliche Einsatz bereits beendet ist (z. B. Kosten für die Entsorgung von Feuerwehrabfällen nach einem Einsatz), wer - den zur Weiterverrechnung zu den Einsatzkosten hinzugezählt.
2 Die Gemeindeverbände können ausnahmsweise beschliessen, Dritten die Kosten der Feuerwehreinsätze nicht in Rechnung zu stellen und diese allein zu tragen, wenn sie geringfügig sind und es die Umstände rechtfertigen.
3 Bei Einnahmen aus Einsätzen für Aufgaben, die in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer fallen, bleibt dieses vorbehalten.
Art. 3 Automatischer Fehlalarm
1 Bei einem automatischen Fehlalarm gemäss Definition der entsprechenden KGV-Richtlinie wird für den Einsatz ein Pauschalbetrag von 1000 Franken (ohne MWST) in Rechnung gestellt.
2 Der Pauschalbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die betreffende Anlage freiwillig eingerichtet wurde.
3 Der oben genannte Pauschalbetrag kann ausnahmsweise gekürzt oder erlas - sen werden, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Betreiberin oder der Betreiber der geschützten Räumlichkeiten Mitarbeitende zur Verfü - gung stellt und von ihren beruflichen Verpflichtungen freistellt, damit diese ihre Tätigkeit als freiwillige Feuerwehrleute während ihrer Arbeitszeit aus - üben können.
4 Die Einnahmen aus der Verrechnung dieser Einsätze unterstehen der Mehr - wertsteuer.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.09.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_099
12.12.2023 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 01.01.2024 2023_122
12.12.2023 Art. 2 Abs. 1, f) geändert 01.01.2024 2023_122
12.12.2023 Art. 2 Abs. 1a eingefügt 01.01.2024 2023_122
12.12.2023 Art. 2 Abs. 1b eingefügt 01.01.2024 2023_122 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.09.2022 01.01.2023 2022_099
Art. 2 Abs. 1, b) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_122
Art. 2 Abs. 1, f) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_122
Art. 2 Abs. 1a eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_122
Art. 2 Abs. 1b eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_122
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