Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich
Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich vom 18.12.2023 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 19 des Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG); gestützt auf das Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (EnGe); gestützt auf das Dekret vom 10. September 2021 über einen Verpflichtungs - kredit für die Umsetzung des Klimaplans des Kantons Freiburg; auf Antrag der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt, und der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung der Massnahmen der Gemeinden, die mit dem kommunalen Energieplan und den Klimazielen des Kantons in Zusammenhang stehen.
2 Gemeinden können im Rahmen dieser Verordnung und gestützt auf ihren Energieplan einen Beitrag für Projekte erhalten, die von besonderem Interes - se sind, um den Energieverbrauch zu senken, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren oder Massnahmen des kommunalen Energieplans umzusetzen.
Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte
1 Beitragsberechtigt sind:
a) Studien oder fachliche Beratungen;
b) die Verwirklichung von Bauwerken oder Arbeiten;
c) Sensibilisierungsmassnahmen oder die Organisation von Veranstaltun - gen.
2 Nicht beitragsberechtigt sind:
a) die Massnahmen gemäss den gesetzlichen Pflichten der Gemeinde (ins - besondere die Pflichten nach EnR, Abschnitt 3);
b) die Projekte, die mit kantonalen Beiträgen des Gebäudeprogramms un - terstützt werden;
c) das Aufstellen von Ladestationen;
d) das Anbringen von Photovoltaikmodulen.
Art. 3 Bedingung
1 Einzig Projekte, die im Kanton Freiburg umgesetzt werden, können Beiträ - ge erhalten.
Art. 4 Betrag
1 Die Höhe des Beitrags kann bis zu 50 % der Gesamtkosten des Projekts be - tragen.
2 Der maximale Betrag pro Gemeinde und Jahr beläuft sich auf 10'000 Fran - ken.
Art. 5 Zuständigkeiten
1 Das Amt für Energie (AfE) legt das Verfahren für Beitragsgesuche fest.
2 Es ist zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung der Beitragsgesu - che sowie die Beitragszusicherungen im Rahmen dieser Verordnung.
Art. 6 Verfahren für die Gewährung der Beiträge
1 Das Gesuchsdossier muss den Vorgaben des AfE entsprechen.
2 Die Beitragszusicherung gilt ein Jahr lang ab Eröffnung der Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Beitragszusicherung.
3 Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die gesuchstellen - de Person nachweist, dass die Arbeiten kurz vor dem Abschluss stehen, oder einen anderen triftigen Grund für die verspätete Fertigstellung der Arbeiten anführt und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge - genstehen.
4 Die Beiträge werden erst ausgezahlt, nachdem das AfE die erforderlichen Unterlagen erhalten und geprüft hat.
5 Die Gesuche können bis spätestens am 31. Dezember 2025 eingereicht wer - den oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
Art. 7 Finanzierung
1 Für die Unterstützung nach dieser Verordnung wird ein Betrag von höchs - tens 250'000 Franken bereitgestellt.
2 Dies entspricht dem Betrag, der für die Massnahme E.2.1 des kantonalen Klimaplans «Unterstützung der Gemeinden bei der Energieplanung» vorge - sehen ist.
Art. 8 Gültigkeit
1 Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.12.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_125 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.12.2023 01.01.2024 2023_125
Feedback